Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen jedoch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab (vgl. Bst. E). Diese Rechtsbegehren befinden sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan respektive der Lebensbedingungen von ihm und seiner Familie im Iran. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Begründung geht hervor, dass er sich der Überstellung nach Bulgarien widersetzen wollte. Dabei handelt es sich im vorliegenden Kontext eines Nichteintretensentscheids (Dublin) um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Aus dem Vorbringen, sein Bruder beziehungsweise dessen Familie lebe in der Schweiz, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welches die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zu begründen vermöchte, ist weder geltend gemacht noch wird ein solches aus den Akten ersichtlich.
E. 4.2 Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist somit vorliegend gegeben. Es ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellern kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst F-5573/2024 vom 19. September 2024 E. 4.4; je m.w.H.). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Folglich verbleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.
E. 6.1 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen, dessen Anwendung der Beschwerdeführer sinngemäss fordert.
E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.
E. 6.3 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers (menschenunwürdige Bedingungen bzw. drohende Obdachlosigkeit) nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 6.4 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gespräches zu Protokoll, keine körperlichen Beschwerden zu haben; jedoch sei er seelisch sehr belastet, da er immer an seine Familie denken müsse. Er könne nachts nicht schlafen und finde weder am Tag noch in der Nacht Ruhe, weshalb ihm manchmal das Atmen schwerfalle. Aus dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung des Bundesasylzentrums (BAZ) wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese mehrere Male konsultiert hat und entsprechend behandelt worden ist, etwa wegen (...). Gemäss einem Arztbericht vom 30. Oktober 2024 wurden beim Beschwerdeführer wiederkehrende Schmerzen im unteren Rücken (Lumbalgie) diagnostiziert. Gemäss Auskunft der medizinischen Betreuung vom 1. November 2024 hat er schliesslich keine ausstehenden Arzttermine. In Würdigung der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers einen Schweregrad erreichen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.5 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 7 Zusammenfassend bleibt es bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.
E. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7078/2024 Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. November 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit den zentralen und nationalen Visa-Datenbanken (CS-VIS/ORBIS) ergab in der Folge, dass ihm am (...) durch die bulgarische Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum (gültig vom 28. Juni 2024 bis zum 5. August 2024) ausgestellt worden war. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. August 2024 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Bulgarien sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 27. August 2024 stimmten die bulgarischen Behörden am 4. September 2024 zu gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 4. November 2024 - eröffnet am 6. November 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Beschwerdevorlage der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) auf Farsi vom 11. November 2024 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Die entsprechende Beschwerdevorlage enthält die Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual wird der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung der Rechtsbegehren verwies der Beschwerdeführer auf von seinem Bruder respektive seiner Schwägerin sowie von ihm selbst verfasste Schreiben. F. Am 12. November 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen jedoch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab (vgl. Bst. E). Diese Rechtsbegehren befinden sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan respektive der Lebensbedingungen von ihm und seiner Familie im Iran. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Begründung geht hervor, dass er sich der Überstellung nach Bulgarien widersetzen wollte. Dabei handelt es sich im vorliegenden Kontext eines Nichteintretensentscheids (Dublin) um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Aus dem Vorbringen, sein Bruder beziehungsweise dessen Familie lebe in der Schweiz, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welches die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zu begründen vermöchte, ist weder geltend gemacht noch wird ein solches aus den Akten ersichtlich. 4.2 Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist somit vorliegend gegeben. Es ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellern kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3).
5. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst F-5573/2024 vom 19. September 2024 E. 4.4; je m.w.H.). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Folglich verbleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 6. 6.1 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen, dessen Anwendung der Beschwerdeführer sinngemäss fordert. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. 6.3 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers (menschenunwürdige Bedingungen bzw. drohende Obdachlosigkeit) nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 6.4 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gespräches zu Protokoll, keine körperlichen Beschwerden zu haben; jedoch sei er seelisch sehr belastet, da er immer an seine Familie denken müsse. Er könne nachts nicht schlafen und finde weder am Tag noch in der Nacht Ruhe, weshalb ihm manchmal das Atmen schwerfalle. Aus dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung des Bundesasylzentrums (BAZ) wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese mehrere Male konsultiert hat und entsprechend behandelt worden ist, etwa wegen (...). Gemäss einem Arztbericht vom 30. Oktober 2024 wurden beim Beschwerdeführer wiederkehrende Schmerzen im unteren Rücken (Lumbalgie) diagnostiziert. Gemäss Auskunft der medizinischen Betreuung vom 1. November 2024 hat er schliesslich keine ausstehenden Arzttermine. In Würdigung der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers einen Schweregrad erreichen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.5 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
7. Zusammenfassend bleibt es bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: