Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 26. Juni 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 26. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. August 2022 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Österreich kommt als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).
E. 4.2.1 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen.
E. 4.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 4.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer den überzeugenden Argumenten der Vorinstanz mit seiner knappen Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen vermag. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; diese würde ihn noch tiefer in die psychische Krise stürzen und er habe Angst, dass er sich bei einer zwangsweisen Rückführung nach Österreich letztlich das Leben nehmen würde. Damit macht der Beschwerdeführer (implizit) geltend, die Überstellung nach Österreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss Arztbericht vom 3. August 2022 (vgl. SEM-act. 22) wurde bei ihm eine (...) (Klassifikation gemäss ICD-10: [...]) diagnostiziert. Das weitere Prozedere sah eine psychiatrische Betreuung durch das Ambulatorium C._______ sowie eine medikamentöse Behandlung mit (...), (...) und (...) sowie - als Reservemedikation - (...), (...), (...) und (...) vor. Im Rahmen des Notfallplans sei besprochen worden, dass eine Wiedervorstellung auf dem psychiatrischen Notfall bei einer akuten Exazerbation des psychischen Zustandsbildes jederzeit möglich sei. Am (...) August 2022 wurde er erneut an die B._______ überwiesen. Gemäss Zuweisungsschreiben (vgl. SEM-act. 25) war von akuter Suizidalität auszugehen, nachdem neben seinem Bett ein Frotteestrick und ein Messer aufgefunden worden seien. Ein aktuellerer Arztbericht liegt nicht vor. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Betreffend eine allfällige Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende und mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM die österreichischen Behörden bereits über die spezifischen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hat und auch über inskünftig über allenfalls veränderte Umstände und Bedürfnisse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht informieren wird (vgl. Überstellungsmodalitäten in SEM-act. 26, Art. 31 f. Dublin-III-VO)
E. 4.3.3 Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung gemäss dem Eventualbegehren ist nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausführt, inwiefern das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat und in der Beschwerde hinsichtlich des Sachverhalts und der Prozessgeschichte sogar explizit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwies. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Anweisung an die Vollzugsbehörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, als gegenstandslos erweist.
E. 7 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Der am 25. August 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3661/2022 Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Bundesasylzentrum (BAZ) (...), (...), z.Z. aufhältig in: (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im März 2022 und suchte am 28. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei wurde ihm eine Kopie eines Ausweises für Asylsuchende aus Griechenland abgenommen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2022 bereits in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 1. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 21. Juli 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. C.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in Griechenland nicht um Asyl ersucht zu haben. Er habe dort während eines Monats illegal gearbeitet. Da ihm im Falle einer Kontrolle durch die griechische Polizei 18 Monate Haft gedroht hätten, habe sein Arbeitgeber ihm den Ausweis für Asylsuchende besorgt. In Österreich sei er polizeilich aufgegriffen worden und habe die Fingerabdrücke abgeben müssen. Ein Interview habe dort nicht stattgefunden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Österreich erklärte der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihn beim Aufgriff angeschrien und gefragt, warum er nach Österreich gekommen sei. Man habe ihm gesagt, er sei nicht willkommen. Anschliessend habe man ihn in ein Zelt-Camp gebracht. Dort habe er den ganzen Tag draussen im Zelt ohne Essen und nur mit Wasser verbringen müssen. Er habe zudem draussen putzen müssen. Erst nach stetigem Betteln habe er auf die Toilette gehen dürfen, welche in einem miserablen Zustand gewesen sei. Es habe auch keine Waschmöglichkeiten gegeben. In der Folge sei er in eine geschlossene Einrichtung gebracht worden. Dort habe er lediglich eine Flasche Wasser, aber kein Essen erhalten. Mit dem Wasser habe er sich gewaschen, dann aber nichts mehr zu Trinken gehabt. Danach habe man ihn in ein Zimmer gebracht, welches abgeschlossen worden sei. Später sei er geweckt worden und man habe ihm gesagt, dass er um Asyl ersuchen sollte. Das habe er aber nicht tun wollen. Er sei in eine Schlange gestellt und mit Stöcken geschlagen, getreten und geschubst worden. Dann sei er vor die Wahl gestellt worden, entweder die Fingerabdrücke abzugeben oder in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Er habe die Fingerabdrücke abgeben müssen. Um zwei Uhr habe er wieder schlafen dürfen, sei dann jedoch kurze Zeit später wiederum geweckt worden, um die Fingerabdrücke abzugeben. In gesundheitlicher Hinsicht machte er geltend, in schlechter und angeschlagener psychischer Verfassung zu sein, seit er seine Heimat verlassen habe. Manchmal gehe es ihm gut, aber er müsse weinen. Er habe Kopfschmerzen und das Gefühl, innerlich so leer zu sein, dass es vorbei sei mit dem Leben. Er habe den Wunsch, einfach im Dunkeln zu sitzen und mit niemandem zu sprechen. Er habe Angst vor Menschen. Zudem habe er kaum Appetit und ziemlich viel Gewicht verloren. Weiter leide er unter Schlafstörungen und Alpträumen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bestritt der Beschwerdeführer nicht. D. Am 26. Juli 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 10. August 2022 entsprochen. E. Den aktenkundigen Arztberichten (vgl. vorinstanzliche Akten [...] [nachfolgend: SEM-act. 18], SEM-act. 19, 22 und 25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) Juli 2022 notfallmässig an die B._______ überwiesen wurde, nachdem er klare Suizidgedanken geäussert hat, von welchen er sich nicht mehr distanzieren konnte. Eine Fremdagressivität konnte ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. In der Folge befand er sich vom (...) Juli bis (...) August 2022 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Gemäss Kurzaustrittsbericht vom (...) August 2022 (vgl. SEM-act. 22) wurde bei ihm eine (...) diagnostiziert, wobei eine medikamentöse Behandlung und psychiatrische Betreuung vorgesehen wurde. Am (...) August 2022 wurde er wegen akuter Suizidalität erneut an die B._______ überwiesen (vgl. SEM-act. 25). Seither befindet er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. F. F.a Mit Verfügung vom 16. August 2022 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass er am 26. Juni 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Nur zwei Tage später habe er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Mithin lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Zuständigkeit Österreichs im Sinne von Art. 19 Dublin-III-VO erloschen sein könnte. Die österreichischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gutgeheissen, womit Österreich für die Durchführung seines Verfahrens zuständig sei. Weiter stehe es Österreich frei, die Fingerabdrücke von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen abzunehmen. Es sei indes nicht davon auszugehen, dass Österreich Personen gegen deren Willen als Asylsuchende registrieren würde. Seine Schilderungen liessen vielmehr vermuten, dass die österreichischen Behörden ihm das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung in seinen Heimatstaat gewährt hätten. Indem er schliesslich ein Asylgesuch eingereicht habe, sei er einer Inhaftierung und möglichen Wegweisung in seinen Herkunftsstaat entgangen. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Österreich habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem gebe es keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Es lägen sodann auch keine Gründe vor, die Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) geben würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle in einer österreichischen Aufnahmestruktur für Asylsuchende zugetragen hätten. Da er bereits zwei Tage nach seinem Asylgesuch in Österreich in der Schweiz um Asyl ersucht habe, sei fraglich, ob er sich überhaupt je in ein österreichisches Aufnahmezentrum begeben habe. Österreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte er sich durch die österreichischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden und dort auch eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung erhalten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands sei der Sachverhalt ausreichend erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Rahmen seines aktuellen stationären Aufenthalts infolge akuter Suizidalität anderweitige und derart gravierende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermögen würden. Österreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Sein Gesundheitszustand - auch unter Berücksichtigung seiner latenten Suizidalität - vermöge eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle Suizidalität zudem kein Vollzugshindernis dar. Seinem psychischen Gesundheitszustand könne im Zusammenhang mit der Überstellung mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung vollumfänglich Rechnung getragen werden. Dasselbe gelte für die Zeit nach seiner Ankunft in Österreich, wo die Gesundheitsversorgung gewährleistet sei. Im Rahmen der Überstellung sei auch nicht von einer Retraumatisierung auszugehen, welche die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu überschreiten drohen würde. Das SEM anerkenne zwar, dass eine Rückkehr nach Österreich für ihn subjektiv eine Belastung darstellen könnte. Dieser könne aber mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung und der entsprechenden Medikation Rechnung getragen werden. Es sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem informiere das SEM die österreichischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung. Sodann könnten die österreichischen Behörden eine adäquate Unterbringung und eine angemessene medizinische Betreuung sicherstellen. Entsprechend werde er in Österreich vergleichbare Umstände wie in der Schweiz antreffen. G. G.a Mit Beschwerde vom 23. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 16. August 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschuss und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. G.b Zur Begründung seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer zunächst seine Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs und gab an, bereits die Aussicht einer Rückweisung nach Österreich habe ihn retraumatisiert. Zusammen mit der in der Vergangenheit erlittenen Erlebnissen in seiner Heimat habe ihn dies in die Suizidalität getrieben. Eine Rückweisung nach Österreich würde ihn noch tiefer in die psychische Krise stürzen. Er habe Angst, dass er sich bei einer zwangsweisen Rückführung nach Österreich letztlich das Leben nehmen würde. H. Am 25. August 2022 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 26. Juni 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 26. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. August 2022 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Österreich kommt als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 4.2.1 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. 4.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer den überzeugenden Argumenten der Vorinstanz mit seiner knappen Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen vermag. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; diese würde ihn noch tiefer in die psychische Krise stürzen und er habe Angst, dass er sich bei einer zwangsweisen Rückführung nach Österreich letztlich das Leben nehmen würde. Damit macht der Beschwerdeführer (implizit) geltend, die Überstellung nach Österreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss Arztbericht vom 3. August 2022 (vgl. SEM-act. 22) wurde bei ihm eine (...) (Klassifikation gemäss ICD-10: [...]) diagnostiziert. Das weitere Prozedere sah eine psychiatrische Betreuung durch das Ambulatorium C._______ sowie eine medikamentöse Behandlung mit (...), (...) und (...) sowie - als Reservemedikation - (...), (...), (...) und (...) vor. Im Rahmen des Notfallplans sei besprochen worden, dass eine Wiedervorstellung auf dem psychiatrischen Notfall bei einer akuten Exazerbation des psychischen Zustandsbildes jederzeit möglich sei. Am (...) August 2022 wurde er erneut an die B._______ überwiesen. Gemäss Zuweisungsschreiben (vgl. SEM-act. 25) war von akuter Suizidalität auszugehen, nachdem neben seinem Bett ein Frotteestrick und ein Messer aufgefunden worden seien. Ein aktuellerer Arztbericht liegt nicht vor. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Betreffend eine allfällige Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende und mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM die österreichischen Behörden bereits über die spezifischen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hat und auch über inskünftig über allenfalls veränderte Umstände und Bedürfnisse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht informieren wird (vgl. Überstellungsmodalitäten in SEM-act. 26, Art. 31 f. Dublin-III-VO) 4.3.3 Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung gemäss dem Eventualbegehren ist nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausführt, inwiefern das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat und in der Beschwerde hinsichtlich des Sachverhalts und der Prozessgeschichte sogar explizit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwies. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Anweisung an die Vollzugsbehörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, als gegenstandslos erweist.
7. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Der am 25. August 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: