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D-4250/2022

D-4250/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass diese am (...) in Österreich Asylgesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 19. September 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 19. September 2022 zu. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs ist somit grundsätzlich gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien in Österreich zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, obschon sie dort kein Asylgesuch hätten einreichen wollen, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Bereits die von ihnen nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates hat die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht den Beschwerdeführenden damit gerade nicht frei zu wählen, ob und wann ihre Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der österreichischen Behörden ist damit nicht zu beanstanden.

E. 4.2 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die in der Schweiz wohnhaften Verwandten ([...]) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sind. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind deshalb vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Inwiefern zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz wohnhaften Verwandten ein besonderes, über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Auch aus den Akten ist eine hinreichend intensive Beziehung nicht erkennbar, sodass sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Eine Unterstützungskonstellation nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO behaupten die Beschwerdeführenden nicht.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, aufgrund ihrer Verwandten, der schweizerischen Demokratie, des schweizerischen Schulsystems und mangels Bekanntschaften in Österreich lieber in der Schweiz leben zu wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass ihnen die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 brachten anlässlich ihrer Dublin-Gesprächen vor, ihnen würde es physisch gut gehen, aber die Reise hätte sie psychisch belastet. Die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder hätten deshalb Albträume und Schlafstörungen (vgl. act. SEM 1191196-29/3 S. 2 und act. SEM 1191196-32/3 S. 2). Die dargelegte psychische Situation überrascht aufgrund der von der Familie unternommenen Reise und der damit verbundenen Erlebnisse nicht. Allerdings sind den Akten keine Hinweise auf mögliche ernsthafte psychische Beschwerden zu entnehmen, weshalb keine Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu treffen oder eine allfällige medizinische Untersuchung abzuwarten. Die psychischen Beschwerden sind offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit der Überstellung nach Österreich im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen vermöchten (vgl. hierzu beispielsweise das Urteil des BVGer E-3661/2022 vom 31. August 2022 E. 4.3.2) oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 4.6 Ferner ist es aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den österreichischen Behörden Garantien beziehungsweise individuelle Zusicherungen dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden.

E. 5 Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Der am 26. September 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 6.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden.

E. 6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 6.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4250/2022 Urteil vom 30. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am (...) bereits in Österreich um Asyl ersucht hatten. A.c Am 26. August 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführenden 1 und 2 statt. A.d Am 16. September 2022 erfolgten jeweils einzeln die sogenannten Dublin-Gespräche mit den Beschwerdeführenden 1 und 2. A.e Am 19. September 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen gleichentags gut. B. Mit Verfügung vom 19. September 2022 (eröffnet am 20. September 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. C. Mit Eingabe vom 23. September 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Vorin-stanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaates einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Zudem sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und die entsprechende Empfangsbestätigung bei (beides in Kopie). D. Mit Verfügung vom 26. September 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass diese am (...) in Österreich Asylgesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 19. September 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 19. September 2022 zu. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs ist somit grundsätzlich gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien in Österreich zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, obschon sie dort kein Asylgesuch hätten einreichen wollen, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Bereits die von ihnen nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates hat die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht den Beschwerdeführenden damit gerade nicht frei zu wählen, ob und wann ihre Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der österreichischen Behörden ist damit nicht zu beanstanden. 4.2 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die in der Schweiz wohnhaften Verwandten ([...]) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sind. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind deshalb vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Inwiefern zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz wohnhaften Verwandten ein besonderes, über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Auch aus den Akten ist eine hinreichend intensive Beziehung nicht erkennbar, sodass sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Eine Unterstützungskonstellation nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO behaupten die Beschwerdeführenden nicht. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, aufgrund ihrer Verwandten, der schweizerischen Demokratie, des schweizerischen Schulsystems und mangels Bekanntschaften in Österreich lieber in der Schweiz leben zu wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass ihnen die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 brachten anlässlich ihrer Dublin-Gesprächen vor, ihnen würde es physisch gut gehen, aber die Reise hätte sie psychisch belastet. Die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder hätten deshalb Albträume und Schlafstörungen (vgl. act. SEM 1191196-29/3 S. 2 und act. SEM 1191196-32/3 S. 2). Die dargelegte psychische Situation überrascht aufgrund der von der Familie unternommenen Reise und der damit verbundenen Erlebnisse nicht. Allerdings sind den Akten keine Hinweise auf mögliche ernsthafte psychische Beschwerden zu entnehmen, weshalb keine Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu treffen oder eine allfällige medizinische Untersuchung abzuwarten. Die psychischen Beschwerden sind offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit der Überstellung nach Österreich im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen vermöchten (vgl. hierzu beispielsweise das Urteil des BVGer E-3661/2022 vom 31. August 2022 E. 4.3.2) oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 4.6 Ferner ist es aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den österreichischen Behörden Garantien beziehungsweise individuelle Zusicherungen dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden. 5. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der am 26. September 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 6.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden. 6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 6.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: