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F-4984/2022

F-4984/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die bulgarischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben.

E. 4.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen und habe sich während dieser Zeit bei ihrem Onkel in der Türkei aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel für ihren über dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei eingereicht und ihre Ausführungen hierzu fielen spärlich aus. Ihren Onkel erwähnte sie anlässlich der Personalien-Aufnahme vom 30. August 2022 - auf die Frage zu Verwandten in Drittstaaten - nicht. Es liegen somit keine kohärenten und hinreichend detaillierten Indizien für den von der Beschwerdeführerin behaupteten über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes vor (vgl. Art. 24 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 und 5 Dublin-III-VO). Folglich vermögen ihre Ausführungen - auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht zu überzeugen. Bulgarien ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, da es trotz der Hinweise auf eine mögliche Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Dublin-Raum ihrer Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.

E. 6 Gemäss ständiger Rechtsprechung des BVGer bestehen in Bulgarien keine systemischen Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020).

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihres Eventualantrags geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie mehrere individuelle Faktoren, darunter den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, nicht abgeklärt habe; sie verweist dabei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zitierten Referenzurteil ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat unter anderem festgehalten, dass bei besonders verletzlichen Personen eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen sei; indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (Urteil F-7195/2018 E. 7.4.2.).

E. 7.3 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 12. September 2022 gab die Beschwerdeführerin unter anderem zu Protokoll, es gehe ihr psychisch nicht gut. Im ärztlichen Kurzbericht für das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ vom 15. September 2022 wurde neben Schlafstörungen und physischen Beschwerden eine schwere depressive Episode diagnostiziert und der Beschwerdeführerin ein Antidepressivum verschrieben (bestätigt mit ärztlichem Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 6. Oktober 2022). Gleichzeitig wurde ein Termin bei einem Psychiater vereinbart, welcher jedoch aufgrund des Wechsels der Unterkunft der Beschwerdeführerin annulliert wurde. Im Dokument «Voranmeldung Spezialfall Kanton» wurde die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Beschwerden von der Vorinstanz unter «Kategorie 2: Medizinische Probleme, die rasche medizinische Weiterbehandlung benötigen» vermerkt. Eine Mitarbeiterin des BAZ C._______ versuchte gemäss E-Mail vom (...) Oktober 2022 einen neuen Termin bei einem Psychiater für die Beschwerdeführerin zu vereinbaren; zu einem Aufgebot ist es jedoch nicht gekommen.

E. 7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - im Übrigen eine alleinstehende Frau und Analphabetin - aufgrund ihres Gesundheitszustands um eine besonders vulnerable Person handeln könnte. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, ihren Gesundheitszustand genauer abzuklären. Die Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt einen Psychiater konsultieren. Folglich ist weder die genaue Diagnose noch die Tragweite ihrer psychischen Erkrankung bekannt. Entsprechend kann auch die Frage nach der Behandelbarkeit ihrer Beschwerden in Bulgarien nicht beantwortet werden beziehungsweise ob in ihrem Fall eine Überstellung nach Bulgarien - allenfalls unter Einholung entsprechender Garantien - zulässig ist. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9; F-73/2022 vom 14. Juli 2022 E. 4, D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8; F-2050/2021 vom 10. Mai 2021; F-1978/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2; F-5156/2021 vom 3. Dezember 2021).

E. 7.5 In ihrer Begründung und Einschätzung der Lage in Bulgarien hat es die Vorinstanz überdies versäumt, Bezug zum Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieg in der Ukraine zu nehmen. So stellt sich aufgrund des Zustroms von Kriegsflüchtenden nicht nur die Frage einer Überlastung des ohnehin schon strapazierten Asylsystems in Bulgarien, sondern auch jene der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems. Dies gilt insbesondere betreffend die Möglichkeit von psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, zumal auch bei den aus der Ukraine kommenden Asylsuchenden mit einem hohen Grad an Traumatisierung zu rechnen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Frage ungenügend abgeklärt, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK (unter dem Aspekt einer aufgrund ihres Gesundheitszustands spezifischen Verletzlichkeit) zu genügen vermag (vgl. Urteile F-2707/2022 E. 9; F-73/2022 E. 8.4.4; D-1128/2022 E. 8.5).

E. 8 Eine Klärung der in Frage stehenden Elemente würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird geeignete Beweismassnahmen zu treffen haben, damit sie beurteilen kann, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere des Referenzurteils F-7195/2018) - zulässig ist und ob sie von den bulgarischen Behörden eine Zusicherung, wonach die Beschwerdeführerin in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuholen hat. Dies auch vor dem Hintergrund der aktuellen zusätzlichen Belastung des bulgarischen Asyl- und Gesundheitssystems durch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4984/2022 Urteil vom 30. November 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 22. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 7. Februar 2022 in Bulgarien und am 12. Februar 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 12. September 2022 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, von Bulgarien nach Deutschland gereist zu sein, wo sie inhaftiert worden sei. Danach sei sie in die Türkei gefahren worden, wo sie über drei Monate geblieben sei. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin gleichentags das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung unter anderem nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin führte aus, bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde sie inhaftiert werden. Bulgarien schicke Personen nach Syrien zurück. In Bulgarien habe sie niemanden und sie wolle bei ihrer Schwester in der Schweiz bleiben. Sie würde lieber sterben, als nach Bulgarien zurückzukehren. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, seit ihrer Kindheit Probleme mit der rechten Niere zu haben. Sie habe zwei Mal Nierensteine gehabt. Des Weiteren habe sie eine (...) gehabt und benötige möglicherweise eine weitere. Zudem leide sie an Rückenschmerzen und es gehe ihr psychisch nicht gut. C. Die deutschen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 14. September 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 16. September 2022 ab und führten aus, Bulgarien habe bezüglich der Übernahme der Beschwerdeführerin eine positive Antwort erteilt. D. Die bulgarischen Behörden hiessen das darauffolgende Gesuch des SEM vom 19. September 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 30. September 2022 gut. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (eröffnet am 25. Oktober 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 1. November 2022 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 2. November 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die bulgarischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. 4.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen und habe sich während dieser Zeit bei ihrem Onkel in der Türkei aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel für ihren über dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei eingereicht und ihre Ausführungen hierzu fielen spärlich aus. Ihren Onkel erwähnte sie anlässlich der Personalien-Aufnahme vom 30. August 2022 - auf die Frage zu Verwandten in Drittstaaten - nicht. Es liegen somit keine kohärenten und hinreichend detaillierten Indizien für den von der Beschwerdeführerin behaupteten über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes vor (vgl. Art. 24 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 und 5 Dublin-III-VO). Folglich vermögen ihre Ausführungen - auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht zu überzeugen. Bulgarien ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, da es trotz der Hinweise auf eine mögliche Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Dublin-Raum ihrer Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.

6. Gemäss ständiger Rechtsprechung des BVGer bestehen in Bulgarien keine systemischen Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020).

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihres Eventualantrags geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie mehrere individuelle Faktoren, darunter den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, nicht abgeklärt habe; sie verweist dabei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zitierten Referenzurteil ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat unter anderem festgehalten, dass bei besonders verletzlichen Personen eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen sei; indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (Urteil F-7195/2018 E. 7.4.2.). 7.3 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 12. September 2022 gab die Beschwerdeführerin unter anderem zu Protokoll, es gehe ihr psychisch nicht gut. Im ärztlichen Kurzbericht für das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ vom 15. September 2022 wurde neben Schlafstörungen und physischen Beschwerden eine schwere depressive Episode diagnostiziert und der Beschwerdeführerin ein Antidepressivum verschrieben (bestätigt mit ärztlichem Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 6. Oktober 2022). Gleichzeitig wurde ein Termin bei einem Psychiater vereinbart, welcher jedoch aufgrund des Wechsels der Unterkunft der Beschwerdeführerin annulliert wurde. Im Dokument «Voranmeldung Spezialfall Kanton» wurde die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Beschwerden von der Vorinstanz unter «Kategorie 2: Medizinische Probleme, die rasche medizinische Weiterbehandlung benötigen» vermerkt. Eine Mitarbeiterin des BAZ C._______ versuchte gemäss E-Mail vom (...) Oktober 2022 einen neuen Termin bei einem Psychiater für die Beschwerdeführerin zu vereinbaren; zu einem Aufgebot ist es jedoch nicht gekommen. 7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - im Übrigen eine alleinstehende Frau und Analphabetin - aufgrund ihres Gesundheitszustands um eine besonders vulnerable Person handeln könnte. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, ihren Gesundheitszustand genauer abzuklären. Die Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt einen Psychiater konsultieren. Folglich ist weder die genaue Diagnose noch die Tragweite ihrer psychischen Erkrankung bekannt. Entsprechend kann auch die Frage nach der Behandelbarkeit ihrer Beschwerden in Bulgarien nicht beantwortet werden beziehungsweise ob in ihrem Fall eine Überstellung nach Bulgarien - allenfalls unter Einholung entsprechender Garantien - zulässig ist. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9; F-73/2022 vom 14. Juli 2022 E. 4, D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8; F-2050/2021 vom 10. Mai 2021; F-1978/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2; F-5156/2021 vom 3. Dezember 2021). 7.5 In ihrer Begründung und Einschätzung der Lage in Bulgarien hat es die Vorinstanz überdies versäumt, Bezug zum Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieg in der Ukraine zu nehmen. So stellt sich aufgrund des Zustroms von Kriegsflüchtenden nicht nur die Frage einer Überlastung des ohnehin schon strapazierten Asylsystems in Bulgarien, sondern auch jene der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems. Dies gilt insbesondere betreffend die Möglichkeit von psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, zumal auch bei den aus der Ukraine kommenden Asylsuchenden mit einem hohen Grad an Traumatisierung zu rechnen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt auch im Hinblick auf die Frage ungenügend abgeklärt, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK (unter dem Aspekt einer aufgrund ihres Gesundheitszustands spezifischen Verletzlichkeit) zu genügen vermag (vgl. Urteile F-2707/2022 E. 9; F-73/2022 E. 8.4.4; D-1128/2022 E. 8.5). 8. Eine Klärung der in Frage stehenden Elemente würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird geeignete Beweismassnahmen zu treffen haben, damit sie beurteilen kann, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere des Referenzurteils F-7195/2018) - zulässig ist und ob sie von den bulgarischen Behörden eine Zusicherung, wonach die Beschwerdeführerin in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuholen hat. Dies auch vor dem Hintergrund der aktuellen zusätzlichen Belastung des bulgarischen Asyl- und Gesundheitssystems durch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: