Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. September 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich weg. Dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. In der Folge teilten die österreichischen Behörden der Vorinstanz am 13. November 2023 mit, dass die Zuständigkeit auf den Dublin-Mitgliedstaat Deutschland übergegangen sei. Aufgrund eines feh- lenden Übernahmeersuchens der Vorinstanz an die deutschen Behörden innert Frist ging die Zuständigkeit daher auf die Schweiz über. Mit Verfü- gung vom 1. November 2024 hob die Vorinstanz die Verfügung vom
27. Oktober 2022 auf und nahm das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf (vgl. vorinstanzliche Akten […]-35/6 [nachfolgend act. 35]). C. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig (Dieb- stahl, Hausfriedensbruch, Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz), weshalb gegen ihn am (…). November 2022, (…). Februar 2023 und (…). Dezember 2024 Strafbefehle ergingen (vgl. act. 25, act. 26, act. 40). Auch in Deutschland liegen (…) Strafverurteilungen vor (vgl. act. 48). D. Nach der summarischen Befragung am 22. November 2024 hörte die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 und 29. Januar 2025 vertieft zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Muslim, stamme aus B._______ und habe in C._______ sowie D._______ gelebt. Seine Familie sei religiös und tra- ditionell eingestellt. Er habe die Primar- und Mittelschule sowie das Gym- nasium besucht. Zwischen (…) 2013 und (…) 2018 habe er im algerischen Militär in E._______ gedient und sei für die (…) zuständig gewesen. Im Jahr 2012 hätten ihn zwei Personen sexuell missbraucht, wodurch er ent- deckt habe, dass er sich von Männern sexuell angezogen fühle. Er habe vor, während und nach dem Militärdienst Beziehungen mit Männern ge- führt, indessen nur heimlich. Bei Bekanntwerden seiner sexuellen Orientie- rung hätte er behördliche oder familiäre Konsequenzen befürchtet. Sein Cousin habe davon erfahren. Er verfüge über eine Audionachricht, in der
E-1022/2025 Seite 3 er (der Beschwerdeführer) mit einem Mann über seine sexuelle Orientie- rung spreche. Sein Cousin habe ihm angedroht, er würde dies seiner Fa- milie verraten, wenn er die geforderte Geldsumme nicht bezahle. Im (…) 2018 habe er aufgrund einer Erkrankung an (…) das Militär verlassen und fortan mit seiner Familie gelebt, mit der er wenig Kontakt gepflegt habe. Seine Mutter habe deswegen Mitleid verspürt. Bei der Arbeitssuche habe er Schwierigkeiten erfahren, indes habe er mit einem Kindheitsfreund Zeit am Strand und in den Discos vertrieben. Wenn er alleine gewesen sei, habe er sich geschminkt und Kleider seiner Schwester getragen. Er fühle sich nun als Frau und denke über eine Geschlechtsangleichung nach, wenn er nicht nach Algerien zurückmüsse. Im Jahr 2019 sei er jedoch über- wiegend bloss aufgrund der Behelligungen seines Cousins aus Algerien ausgereist. E. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme, welcher sich mit Schreiben vom
6. Februar 2025 dazu äusserte. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2025 stellte die Vo- rinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung. Ausserdem händigte sie die editionspflichtigen Akten aus. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Februar 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anwei- sung der Vorinstanz, ihn als Flüchtling anzuerkennen und Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn aufgrund der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzuneh- men. Subeventualtier sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.
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Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-1022/2025 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar- stellen würden.
E. 5.1.1 Der angebliche sexuelle Übergriff im Jahr 2012 stehe nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus Algerien im Jahr
2019. Auch die Erpressung seines Cousins sei auf ein finanzielles und da- mit nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv zurückzuführen.
E. 5.1.2 Weiter wies dies Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass in Algerien öffentliche Unsittlichkeit und gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen zwar formell gestützt auf Art. 333 und Art. 338 einen Straftatbestand darstellten. Darüber hinaus sei bekannt, dass Betroffene im Alltag Diskriminierungen durch die algerischen Behörden ausgesetzt sein könnten. Ein systematisches Vorgehen gegen Homosexuelle in Algerien sei jedoch nicht feststellbar. So seien in den letz- ten Jahren keine strafrechtlichen Verfolgungen bekannt geworden und die algerischen Behörden würden homosexuelle Männer nicht per se verfol- gen, selbst wenn deren homosexuellen Handlungen bekannt würden. Dies treffe auch für LGBTI-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transse- xual/Transgender und Intersexual) zu, welche offen mit ihrer sexuellen Ori- entierung umgingen (vgl. namentlich Urteil des BVGer D-5162/2020 vom
17. März 2022 E. 7.3 m.w.H.). Demnach führe allein sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität einer Person nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung in Algerien. Allein die sexuelle Orientierung, die Ge- schlechtsidentität einer Person oder der Wunsch eine gleichge-
E-1022/2025 Seite 6 schlechtliche Person zu heiraten, vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer habe problemlos jahrelang für das algerische Militär gedient und auch bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt. Es gebe keine Hinweise, dass sein Verhalten jemals zu einer Anzeige oder behördlichen Verfolgungsmassnahmen geführt habe. Er habe seine Homo- sexualität zwar nicht in der Öffentlichkeit gelebt, indes habe er mehrere gleichgeschlechtliche Beziehungen geführt und es seien ihm auch keine familiäre Verfolgungsmassnahmen erwachsen. Sein Cousin habe ihn nur aus einem finanziellen – und damit nicht aus einem flüchtlingsrechtlich re- levanten – Motiv zu einer Geldzahlung gebracht. Diese Umstände legten dar, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner konkreten Gefährdung durch die Behörden oder weiteren Drittpersonen aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen sei.
E. 5.1.4 Weiter führt das SEM aus, ein unerträglicher psychischer Druck liege nur dann vor, wenn eine Person systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt sei und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichten, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheine und nur die Flucht ins Ausland übrigbleibe. Vorlie- gend habe der Beschwerdeführer problemlos mit seiner Familie zusam- men in einem Haus gelebt, dies obwohl sie traditionell und konservativ seien. Er habe ein eigenes Zimmer gehabt und es seien für ihn Mahlzeiten zubereitet worden. Nach der Rückkehr aus dem Militär sei er auch oft un- terwegs gewesen und habe mit einem Kindheitsfreund – am Strand oder in Discos – die Zeit vertrieben. Bis anfangs 2019 habe er eine Beziehung mit einem Mann geführt und sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Insgesamt sprächen die Umstände dafür, dass er in der Lage gewesen sei, am gesell- schaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb könne ihm kein psychisch un- erträglicher Druck zuerkannt werden. Seinen Vorbringen mangle es dies- bezüglich am flüchtlingsrechtlich erforderlichen Intensitätsgrad. Gegen die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks spreche zusätzlich auch seine klare Aussage an der Anhörung, dass er zu «neunzig Prozent» bloss aufgrund der Behelligungen seines Cousins ausgereist sei. Zusätz- lich komme hinzu, dass er sich aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Al- gerien ohnehin auch problemlos in einer Grossstadt niederlassen könnte, um sich den geltend gemachten lokalen, traditionellen Gepflogenheiten zu entziehen.
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E. 5.1.5 Hinsichtlich der an der Anhörung geschilderten gewünschten Ge- schlechtsanpassung, die er vornehmen lassen wolle, wenn er nicht in sein Heimatland zurückkehren müsste, sei festzustellen, dass sich den Akten hierzu keine Hinweise oder medizinische Berichte über die Einleitung die- ser Massnahme entnehmen liessen.
E. 5.1.6 In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, der bean- tragten Zuteilung ins erweiterte Verfahren sei nicht stattzugeben, da es sich vorliegend nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sachverhaltsfra- gen handle.
E. 5.1.7 Hinsichtlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hielt die Vor- instanz erneut fest, der Beschwerdeführer könne sich bezüglich der be- haupteten Furcht von einer allfälligen Bedrohung seines Vaters und dem traditionell konservativen Milieu durch einen Wegzug in eine anonyme Grossstadt, wie beispielsweise F._______, entziehen. Ohnehin habe er nach der Rückkehr aus dem Militär im Haus seiner Eltern gelebt und dort keine rechtserhebliche Bedrohung durch seinen Vater erfahren, auch wenn dieser streng gewesen sei und ihn einmalig wegen (…) geschlagen habe. Weiter fehle es seinen Schilderungen an Gedankengängen und Überle- gungen, wie er bemerkt habe, dass er sich angeblich als Frau fühle. Schliesslich seien ihm keine Nachteile erwachsen, wenn vorliegend zwei Anhörungen gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt worden seien. Es sei an- zumerken, dass dies dem eigenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers geschuldet sei und dieser mehrfach zu spät an Anhörungsterminen er- schienen sei. Zur behaupteten unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sei darauf zu verweisen, dass der Rechtsvertretung mehrfach Gelegenheit eingeräumt worden sei, Fragen zu stellen, und diese mehrfach klar zu Pro- tokoll gegeben habe, keine weiteren Fragen zu haben.
E. 5.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer in materieller Hin- sicht, er habe seine Geschlechtsidentität als Transfrau glaubhaft dargetan. Aufgrund der Behandlung seiner (…) habe er noch keine Massnahmen zur Geschlechtsangleichung getroffen. Er sei aber mit dem Verein G._______ in Kontakt und hole bei seinem Hausarzt Informationen ein. Weiter führt er aus, in seiner Heimat habe er als homosexueller Mann und als Transfrau ungeoutet gelebt. Sollte sein Vater im Falle einer Rückkehr Kenntnis davon erlangen, würde er ihn wohl verfolgen. Ein unbehelligtes Leben setzte vo- raus, dass er sich nicht oute. Dieses Doppelleben würde zu einem uner- träglichen psychischen Druck führen. Ein Umzug in eine Grossstadt in Al- gerien wäre vermutlich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, da es in
E-1022/2025 Seite 8 Algerien keine LGBTI freundliche Orte gebe. Zur Situation der LGBTI in Algerien sei festzustellen, dass oftmals nicht zwischen den einzelnen Ka- tegorien der Gemeinschaft unterschieden werde. Entgegen der Vorinstanz würde der Straftatbestand gegen homosexuelle Handlungen umgesetzt. Ausserdem könnten Transgender-Personen ihren Geschlechtseintrag nicht ändern lassen und es gebe keine legalen LGBTI-Vereine.
E. 5.3 In formeller Hinsicht moniert er, für die Behandlung des Verfahrens im beschleunigten Verfahren seien die Fristen überschritten und es sei nicht vorgesehen, im beschleunigten Verfahren zwei Anhörungen zu den Flucht- gründen durchzuführen. Daher hätte eine Triage ins erweiterte Verfahren erfolgen müssen. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt unvollständig erhoben, da sie sich nicht mit der Situation von Transfrauen in Algerien auseinandergesetzt habe.
E. 6.1 Die formellen Rügen, dass eine Triage ins erweiterte Verfahren hätte erfolgen müssen und der Sachverhalt unvollständig erhoben sei, erweisen sich als unbegründet. Das Subeventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1.1 Vorliegend nahm die Vorinstanz das Asylverfahren am 1. November 2024 wieder auf. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2025 sowie
29. Januar 2025 gemäss Art. 29 AsylG angehört.
E. 6.1.2 Bei der Frist gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG handelt es sich indes ledig- lich um eine Ordnungsfrist. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grund- sätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Allenfalls kann dies Auswirkungen auf die Triage haben, welcher Ver- fahrenstyp (beschleunigtes Verfahren oder erweitertes Verfahren) im kon- kreten Fall zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer E-4534/2019 vom 25. September 2019 E. 7.5.1).
E. 6.1.3 Die Vorinstanz teilt das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zu, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind. Vorliegend ist die Vorinstanz offensichtlich nicht von der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ausgegan- gen und hat daher das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren behandelt.
E. 6.1.4 Die Behandlung im beschleunigten Verfahren ist in casu nicht zu be- anstanden, da die Vorinstanz wie nachfolgend aufgeführt (vgl. E. 6.1.5) den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erstellt hat.
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E. 6.1.5 Der Rechtsvertreterin wurde an den Anhörungen Gelegenheit einge- räumt, gutscheinend Ergänzungsfragen zu stellen. Gleichzeitig gab diese gleich zweimal zu Protokoll, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. act. 54, F41, F45). Im Übrigen ist auch bei Durchsicht der Akten nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt unvollständig erhoben worden wäre. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist damit unbegründet.
E. 6.1.6 Hinsichtlich der monierten Überschreitung der in Art. 37 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Dauer ist klar festzuhalten, dass diese aus triftigen Gründen überschritten werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 3 AsylG). Hierzu ist in casu das augenscheinliche Eigenverschulden des Beschwerdeführers zu be- rücksichtigen. Dieser ist selbstverschuldet rund viereinhalb Stunden zu spät an der Anhörung vom 10. Januar 2025 erschienen (vgl. act. 42, F3), weshalb nur wegen seines eigenen Verschuldens noch eine Anhörung durchgeführt werden musste, um die infolge seiner Verspätung unbehan- delt gebliebenen Fragen noch abzuarbeiten. Die Überschreitung der Frist gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG ist somit auf sachliche Gründe (Durchführung einer neuen Anhörung am 29. Januar 2025, Aufholung von verlorener An- hörungszeit zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts) zu- rückzuführen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist damit offen- kundig nicht ersichtlich. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass bereits we- nige Tage nach der sodann am 29. Januar 2025 durchgeführten Anhörung bereits ein Asylentscheid erging.
E. 6.1.7 Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Beschwer- deführers nicht, wonach eine Triage ins erweiterte Verfahren hätte vorge- nommen werden müssen, da zwei Anhörungen gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt worden seien. Wie erläutert (vgl. E. 6.1.6), ist die durchge- führte Anhörung vom 29. Januar 2025 einzig und alleine der Nachlässigkeit des Beschwerdeführers selbst zuzuschreiben. Notabene brachte er in der Beschwerde auch nicht vor, dass eine ergänzende Anhörung vonnöten ge- wesen wäre, wenn er pünktlich zur Anhörung vom 10. Januar 2025 erschie- nen wäre. Offensichtlich kann es nicht in der Hand des Beschwerdeführers liegen, auf diese Weise die Bestimmung der Verfahrensart zu beeinflussen (vgl. den ähnlich gelagerten Fall [zwei Anhörungen gemäss Art. 29 AsylG im beschleunigten Verfahren] im Urteil des BVGer E-4534/2019 E. 7.5 ff.).
E. 6.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E-1022/2025 Seite 10 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III) und die obige Zusam- menfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
E. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Wunsch auf Geschlechtsangleichung nicht mit Belegen untermauerte. Angesichts der weitreichenden Folgen einer geschlechtsangleichenden Operation fielen auch seine Antworten nach den Beweggründen einsilbig und unreflektiert aus (vgl. act. 54, F51-F53; act. 42, F59, F72-F74). Im Lichte der geltenden Rechtsprechung kann die sexuelle Orientierung respektive die Ge- schlechtsidentität innerhalb des LGBTI-Spektrums offengelassen werden:
E. 6.4 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die algerischen Behörden homosexuelle Männer nicht per se zu verfolgen versuchen, selbst wenn ihnen homosexuelle Handlungen bekannt würden. Dies gilt gleichermas- sen für LGBTI-Personen, die offen mit ihrer sexuellen Orientierung umge- hen (vgl. Urteile des BVGer D-311/2024 vom 25. Januar 2024 E. 5.3.4, D- 5162/2020 vom 17. März 2022 E. 7.3). Das Bestehen eines Straftatbestan- des gegen homosexuelle Handlungen kann nicht als Massnahme betrach- tet werden, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn tatsächlich eine Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen als solche erfolgt wäre. Indessen hat der Beschwerdeführer in casu weder geltend gemacht, dass seine Homosexualität je zu einer Anzeige beziehungsweise behördlichen oder strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn geführt habe, noch ergeben sich aus den Akten solche Anhaltspunkte. Dies obschon er seine Homosexualität nach eigenem Bekunden in Algerien mehrere Jahre ausgelebt und mit einem Mann namens H._______ sowie einem anderen Mann je eine einjährige feste Beziehung geführt hat (vgl. act. 42, F21, F50- 53).
E. 6.5 Hinsichtlich der befürchteten Reaktion seiner Familie und insbeson- dere seines Vaters, deretwegen er angeblich ein Doppelleben geführt habe, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Rückkehr aus dem Militär mit sei- ner Familie – wenngleich ohne viel Kontakt – unter dem gleichen Dach. Seine Familie bereitete Mahlzeiten zu und seine Mutter verspürte Mitleid mit ihm (vgl. act. 54, F14, F49). Mit seinen Eltern pflegt er nach wie vor
E-1022/2025 Seite 11 Kontakt; ungeachtet dessen, dass sein Vater angeblich streng gewesen sei und ihn einmal wegen des (…) einer (…) geschlagen habe (vgl. act. 42, F38). Ob der Vater indes effektiv wie behauptet in konservativen Denkmus- tern verharrt ist, erscheint aufgrund der übrigen Aktenlage zumindest dis- kutabel. So hat dieser dem Beschwerdeführer nicht nur grosse Freiheiten, sondern darüber hinaus auch eine gymnasiale Bildung und damit einen modernen Gesellschaftszugang ermöglicht. Auch lassen sich die Tätigkei- ten des Beschwerdeführers selbst nur sehr bedingt mit der Behauptung in Einklang bringen, in einem eingeengten Umfeld gelebt zu haben. So war dieser aktiv bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, und übte mit Freunden diverse Freizeitaktivitäten, wie Strand- oder Discobesuche, aus (vgl. act. 54, F6, F13). Nach seiner Rückkehr aus dem Militär führte er wäh- rend drei Monaten eine homosexuelle Beziehung fort; wohlgemerkt wäh- rend einer Zeit, als er mit seiner angeblich traditionellen und religiösen Fa- milie in einem Haus gelebt hat (vgl. act. 42, F4-F5, F52). Die vorgebrachten Schwierigkeiten in Algerien (erschwerte Arbeitssuche aufgrund seiner (....) sowie Angewöhnung an ein «ziviles Leben») sind schliesslich auch nicht auf sein Geschlecht oder auf seine sexuelle Orientierung zurückzuführen (vgl. act. 54, F6-F7, F12). Bei dieser Sachlage weist im Ergebnis nichts da- rauf hin, dass er sich in seiner Heimat aufgrund seiner sexuellen Orientie- rung persönlich in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks befunden hätte, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er in absehbarer Zu- kunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine derartige Lage geraten könnte. Ferner ist in Bezug auf die behaupteten Behelligungen durch den Cousin darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Parteibehauptung unbelegt geblieben ist. Aber selbst bei Wahrunterstellung wäre anzufügen, dass es diesem ohnehin bloss um finanzielle Gefälligkeiten gegangen zu sein scheint, weshalb sich der Beschwerdeführer wohl ohne weiteres bereits durch Zahlung eines Geldbetrags der Situation entledigen könnte. Ohnehin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh- rer offen stünde, sich in einer Grossstadt in Algerien niederzulassen, wo er dem geltend gemachten familiären, traditionellen und lokalen Milieu nicht ausgesetzt wäre. Hierzu sagte er selbst, dass das Leben «in einer grossen Stadt oder in F._______» anders sei (vgl. act. 54, F18). Der Beschwerde- führer verfügt über eine langjährige Schulbildung und mehrjährige (militäri- sche) Berufserfahrung. Mit diesem Hintergrund wäre es ihm sicherlich möglich in einer Grossstadt Fuss zu fassen. Zusätzlich ist hierzu darauf hinzuweisen, dass er bereits in verschiedenen Landesteilen Algeriens und
E-1022/2025 Seite 12 Städten wie E._______, C._______ sowie D._______ gelebt hat und des- halb ausgewiesen über Mobilität in Algerien verfügt. Schliesslich ändert der pauschale Hinweis in der Beschwerde, dass es in Algerien keine LGBTI- freundliche Orte gebe, daran nichts (vgl. auch E. 6.4). Insgesamt hat der Beschwerdeführer als LGBTI-Person in Algerien keine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen – insbesondere einem unerträg- lichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 – ausgesetzt zu werden.
E. 6.6 Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in asylrelevanter Hinsicht verfolgt worden ist oder ihm Verfolgung droht.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-1022/2025 Seite 13 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Al- gerien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Die Erwägungen des SEM, wonach keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als un- zumutbar erscheinen lassen würden, erweisen sich als zutreffend. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulausbildung und (militärische) Arbeitserfahrung verfügt. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde geht aus den Ak- ten hervor, dass er in Algerien über ein soziales Netzwerk verfügt. Mit sei- nen Eltern und seinem älteren Bruder, welcher im (…) arbeitet, pflegt er nach wie vor Kontakt. Es ist ihm zuzumuten, die Unterstützung seines äl- teren Bruders in Anspruch zu nehmen, um auf dem heimatlichen Arbeits- markt Fuss zu fassen. Seine sexuelle Orientierung lässt nach dem Gesag- ten (vgl. E. 6.5) den Wegeweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bezüglich seines Gesundheitszustandes kann auf die ausführlichen und korrekten Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. V 2). Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits in Algerien wegen seiner (....) in Behandlung war (vgl. act. 54, F8-F9). Entgegen seinem Be- schwerdevorbringen, wonach die medizinischen Behandlungsmöglichkei- ten für LGBTI-Personen in Algerien eingeschränkt seien, ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei der Rückkehr eine adäquate medizinische Be- handlung nicht erneut zugänglich sein sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren aussichtslos war. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegen- standslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1022/2025 Urteil vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. September 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge teilten die österreichischen Behörden der Vorinstanz am 13. November 2023 mit, dass die Zuständigkeit auf den Dublin-Mitgliedstaat Deutschland übergegangen sei. Aufgrund eines fehlenden Übernahmeersuchens der Vorinstanz an die deutschen Behörden innert Frist ging die Zuständigkeit daher auf die Schweiz über. Mit Verfügung vom 1. November 2024 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 27. Oktober 2022 auf und nahm das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-35/6 [nachfolgend act. 35]). C. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig (Diebstahl, Hausfriedensbruch, Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz), weshalb gegen ihn am (...). November 2022, (...). Februar 2023 und (...). Dezember 2024 Strafbefehle ergingen (vgl. act. 25, act. 26, act. 40). Auch in Deutschland liegen (...) Strafverurteilungen vor (vgl. act. 48). D. Nach der summarischen Befragung am 22. November 2024 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 und 29. Januar 2025 vertieft zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Muslim, stamme aus B._______ und habe in C._______ sowie D._______ gelebt. Seine Familie sei religiös und traditionell eingestellt. Er habe die Primar- und Mittelschule sowie das Gymnasium besucht. Zwischen (...) 2013 und (...) 2018 habe er im algerischen Militär in E._______ gedient und sei für die (...) zuständig gewesen. Im Jahr 2012 hätten ihn zwei Personen sexuell missbraucht, wodurch er entdeckt habe, dass er sich von Männern sexuell angezogen fühle. Er habe vor, während und nach dem Militärdienst Beziehungen mit Männern geführt, indessen nur heimlich. Bei Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung hätte er behördliche oder familiäre Konsequenzen befürchtet. Sein Cousin habe davon erfahren. Er verfüge über eine Audionachricht, in der er (der Beschwerdeführer) mit einem Mann über seine sexuelle Orientierung spreche. Sein Cousin habe ihm angedroht, er würde dies seiner Familie verraten, wenn er die geforderte Geldsumme nicht bezahle. Im (...) 2018 habe er aufgrund einer Erkrankung an (...) das Militär verlassen und fortan mit seiner Familie gelebt, mit der er wenig Kontakt gepflegt habe. Seine Mutter habe deswegen Mitleid verspürt. Bei der Arbeitssuche habe er Schwierigkeiten erfahren, indes habe er mit einem Kindheitsfreund Zeit am Strand und in den Discos vertrieben. Wenn er alleine gewesen sei, habe er sich geschminkt und Kleider seiner Schwester getragen. Er fühle sich nun als Frau und denke über eine Geschlechtsangleichung nach, wenn er nicht nach Algerien zurückmüsse. Im Jahr 2019 sei er jedoch überwiegend bloss aufgrund der Behelligungen seines Cousins aus Algerien ausgereist. E. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme, welcher sich mit Schreiben vom 6. Februar 2025 dazu äusserte. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ausserdem händigte sie die editionspflichtigen Akten aus. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, ihn als Flüchtling anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualtier sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden. 5.1.1 Der angebliche sexuelle Übergriff im Jahr 2012 stehe nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus Algerien im Jahr 2019. Auch die Erpressung seines Cousins sei auf ein finanzielles und damit nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv zurückzuführen. 5.1.2 Weiter wies dies Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass in Algerien öffentliche Unsittlichkeit und gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen zwar formell gestützt auf Art. 333 und Art. 338 einen Straftatbestand darstellten. Darüber hinaus sei bekannt, dass Betroffene im Alltag Diskriminierungen durch die algerischen Behörden ausgesetzt sein könnten. Ein systematisches Vorgehen gegen Homosexuelle in Algerien sei jedoch nicht feststellbar. So seien in den letzten Jahren keine strafrechtlichen Verfolgungen bekannt geworden und die algerischen Behörden würden homosexuelle Männer nicht per se verfolgen, selbst wenn deren homosexuellen Handlungen bekannt würden. Dies treffe auch für LGBTI-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender und Intersexual) zu, welche offen mit ihrer sexuellen Orientierung umgingen (vgl. namentlich Urteil des BVGer D-5162/2020 vom 17. März 2022 E. 7.3 m.w.H.). Demnach führe allein sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität einer Person nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung in Algerien. Allein die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität einer Person oder der Wunsch eine gleichge- schlechtliche Person zu heiraten, vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 5.1.3 Der Beschwerdeführer habe problemlos jahrelang für das algerische Militär gedient und auch bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt. Es gebe keine Hinweise, dass sein Verhalten jemals zu einer Anzeige oder behördlichen Verfolgungsmassnahmen geführt habe. Er habe seine Homosexualität zwar nicht in der Öffentlichkeit gelebt, indes habe er mehrere gleichgeschlechtliche Beziehungen geführt und es seien ihm auch keine familiäre Verfolgungsmassnahmen erwachsen. Sein Cousin habe ihn nur aus einem finanziellen - und damit nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten - Motiv zu einer Geldzahlung gebracht. Diese Umstände legten dar, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner konkreten Gefährdung durch die Behörden oder weiteren Drittpersonen aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen sei. 5.1.4 Weiter führt das SEM aus, ein unerträglicher psychischer Druck liege nur dann vor, wenn eine Person systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt sei und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichten, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheine und nur die Flucht ins Ausland übrigbleibe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer problemlos mit seiner Familie zusammen in einem Haus gelebt, dies obwohl sie traditionell und konservativ seien. Er habe ein eigenes Zimmer gehabt und es seien für ihn Mahlzeiten zubereitet worden. Nach der Rückkehr aus dem Militär sei er auch oft unterwegs gewesen und habe mit einem Kindheitsfreund - am Strand oder in Discos - die Zeit vertrieben. Bis anfangs 2019 habe er eine Beziehung mit einem Mann geführt und sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Insgesamt sprächen die Umstände dafür, dass er in der Lage gewesen sei, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb könne ihm kein psychisch unerträglicher Druck zuerkannt werden. Seinen Vorbringen mangle es diesbezüglich am flüchtlingsrechtlich erforderlichen Intensitätsgrad. Gegen die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks spreche zusätzlich auch seine klare Aussage an der Anhörung, dass er zu «neunzig Prozent» bloss aufgrund der Behelligungen seines Cousins ausgereist sei. Zusätzlich komme hinzu, dass er sich aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Algerien ohnehin auch problemlos in einer Grossstadt niederlassen könnte, um sich den geltend gemachten lokalen, traditionellen Gepflogenheiten zu entziehen. 5.1.5 Hinsichtlich der an der Anhörung geschilderten gewünschten Geschlechtsanpassung, die er vornehmen lassen wolle, wenn er nicht in sein Heimatland zurückkehren müsste, sei festzustellen, dass sich den Akten hierzu keine Hinweise oder medizinische Berichte über die Einleitung dieser Massnahme entnehmen liessen. 5.1.6 In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, der beantragten Zuteilung ins erweiterte Verfahren sei nicht stattzugeben, da es sich vorliegend nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sachverhaltsfragen handle. 5.1.7 Hinsichtlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hielt die Vor-instanz erneut fest, der Beschwerdeführer könne sich bezüglich der behaupteten Furcht von einer allfälligen Bedrohung seines Vaters und dem traditionell konservativen Milieu durch einen Wegzug in eine anonyme Grossstadt, wie beispielsweise F._______, entziehen. Ohnehin habe er nach der Rückkehr aus dem Militär im Haus seiner Eltern gelebt und dort keine rechtserhebliche Bedrohung durch seinen Vater erfahren, auch wenn dieser streng gewesen sei und ihn einmalig wegen (...) geschlagen habe. Weiter fehle es seinen Schilderungen an Gedankengängen und Überlegungen, wie er bemerkt habe, dass er sich angeblich als Frau fühle. Schliesslich seien ihm keine Nachteile erwachsen, wenn vorliegend zwei Anhörungen gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt worden seien. Es sei anzumerken, dass dies dem eigenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers geschuldet sei und dieser mehrfach zu spät an Anhörungsterminen erschienen sei. Zur behaupteten unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sei darauf zu verweisen, dass der Rechtsvertretung mehrfach Gelegenheit eingeräumt worden sei, Fragen zu stellen, und diese mehrfach klar zu Protokoll gegeben habe, keine weiteren Fragen zu haben. 5.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, er habe seine Geschlechtsidentität als Transfrau glaubhaft dargetan. Aufgrund der Behandlung seiner (...) habe er noch keine Massnahmen zur Geschlechtsangleichung getroffen. Er sei aber mit dem Verein G._______ in Kontakt und hole bei seinem Hausarzt Informationen ein. Weiter führt er aus, in seiner Heimat habe er als homosexueller Mann und als Transfrau ungeoutet gelebt. Sollte sein Vater im Falle einer Rückkehr Kenntnis davon erlangen, würde er ihn wohl verfolgen. Ein unbehelligtes Leben setzte voraus, dass er sich nicht oute. Dieses Doppelleben würde zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Ein Umzug in eine Grossstadt in Algerien wäre vermutlich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, da es in Algerien keine LGBTI freundliche Orte gebe. Zur Situation der LGBTI in Algerien sei festzustellen, dass oftmals nicht zwischen den einzelnen Kategorien der Gemeinschaft unterschieden werde. Entgegen der Vorinstanz würde der Straftatbestand gegen homosexuelle Handlungen umgesetzt. Ausserdem könnten Transgender-Personen ihren Geschlechtseintrag nicht ändern lassen und es gebe keine legalen LGBTI-Vereine. 5.3 In formeller Hinsicht moniert er, für die Behandlung des Verfahrens im beschleunigten Verfahren seien die Fristen überschritten und es sei nicht vorgesehen, im beschleunigten Verfahren zwei Anhörungen zu den Fluchtgründen durchzuführen. Daher hätte eine Triage ins erweiterte Verfahren erfolgen müssen. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt unvollständig erhoben, da sie sich nicht mit der Situation von Transfrauen in Algerien auseinandergesetzt habe. 6. 6.1 Die formellen Rügen, dass eine Triage ins erweiterte Verfahren hätte erfolgen müssen und der Sachverhalt unvollständig erhoben sei, erweisen sich als unbegründet. Das Subeventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6.1.1 Vorliegend nahm die Vorinstanz das Asylverfahren am 1. November 2024 wieder auf. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2025 sowie 29. Januar 2025 gemäss Art. 29 AsylG angehört. 6.1.2 Bei der Frist gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG handelt es sich indes lediglich um eine Ordnungsfrist. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Allenfalls kann dies Auswirkungen auf die Triage haben, welcher Verfahrenstyp (beschleunigtes Verfahren oder erweitertes Verfahren) im konkreten Fall zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer E-4534/2019 vom 25. September 2019 E. 7.5.1). 6.1.3 Die Vorinstanz teilt das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zu, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind. Vorliegend ist die Vorinstanz offensichtlich nicht von der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ausgegangen und hat daher das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren behandelt. 6.1.4 Die Behandlung im beschleunigten Verfahren ist in casu nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz wie nachfolgend aufgeführt (vgl. E. 6.1.5) den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erstellt hat. 6.1.5 Der Rechtsvertreterin wurde an den Anhörungen Gelegenheit eingeräumt, gutscheinend Ergänzungsfragen zu stellen. Gleichzeitig gab diese gleich zweimal zu Protokoll, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. act. 54, F41, F45). Im Übrigen ist auch bei Durchsicht der Akten nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt unvollständig erhoben worden wäre. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist damit unbegründet. 6.1.6 Hinsichtlich der monierten Überschreitung der in Art. 37 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Dauer ist klar festzuhalten, dass diese aus triftigen Gründen überschritten werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 3 AsylG). Hierzu ist in casu das augenscheinliche Eigenverschulden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser ist selbstverschuldet rund viereinhalb Stunden zu spät an der Anhörung vom 10. Januar 2025 erschienen (vgl. act. 42, F3), weshalb nur wegen seines eigenen Verschuldens noch eine Anhörung durchgeführt werden musste, um die infolge seiner Verspätung unbehandelt gebliebenen Fragen noch abzuarbeiten. Die Überschreitung der Frist gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG ist somit auf sachliche Gründe (Durchführung einer neuen Anhörung am 29. Januar 2025, Aufholung von verlorener Anhörungszeit zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts) zurückzuführen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist damit offenkundig nicht ersichtlich. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass bereits wenige Tage nach der sodann am 29. Januar 2025 durchgeführten Anhörung bereits ein Asylentscheid erging. 6.1.7 Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach eine Triage ins erweiterte Verfahren hätte vorgenommen werden müssen, da zwei Anhörungen gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt worden seien. Wie erläutert (vgl. E. 6.1.6), ist die durchgeführte Anhörung vom 29. Januar 2025 einzig und alleine der Nachlässigkeit des Beschwerdeführers selbst zuzuschreiben. Notabene brachte er in der Beschwerde auch nicht vor, dass eine ergänzende Anhörung vonnöten gewesen wäre, wenn er pünktlich zur Anhörung vom 10. Januar 2025 erschienen wäre. Offensichtlich kann es nicht in der Hand des Beschwerdeführers liegen, auf diese Weise die Bestimmung der Verfahrensart zu beeinflussen (vgl. den ähnlich gelagerten Fall [zwei Anhörungen gemäss Art. 29 AsylG im beschleunigten Verfahren] im Urteil des BVGer E-4534/2019 E. 7.5 ff.). 6.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Wunsch auf Geschlechtsangleichung nicht mit Belegen untermauerte. Angesichts der weitreichenden Folgen einer geschlechtsangleichenden Operation fielen auch seine Antworten nach den Beweggründen einsilbig und unreflektiert aus (vgl. act. 54, F51-F53; act. 42, F59, F72-F74). Im Lichte der geltenden Rechtsprechung kann die sexuelle Orientierung respektive die Geschlechtsidentität innerhalb des LGBTI-Spektrums offengelassen werden: 6.4 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die algerischen Behörden homosexuelle Männer nicht per se zu verfolgen versuchen, selbst wenn ihnen homosexuelle Handlungen bekannt würden. Dies gilt gleichermassen für LGBTI-Personen, die offen mit ihrer sexuellen Orientierung umgehen (vgl. Urteile des BVGer D-311/2024 vom 25. Januar 2024 E. 5.3.4, D-5162/2020 vom 17. März 2022 E. 7.3). Das Bestehen eines Straftatbestandes gegen homosexuelle Handlungen kann nicht als Massnahme betrachtet werden, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn tatsächlich eine Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen als solche erfolgt wäre. Indessen hat der Beschwerdeführer in casu weder geltend gemacht, dass seine Homosexualität je zu einer Anzeige beziehungsweise behördlichen oder strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn geführt habe, noch ergeben sich aus den Akten solche Anhaltspunkte. Dies obschon er seine Homosexualität nach eigenem Bekunden in Algerien mehrere Jahre ausgelebt und mit einem Mann namens H._______ sowie einem anderen Mann je eine einjährige feste Beziehung geführt hat (vgl. act. 42, F21, F50-53). 6.5 Hinsichtlich der befürchteten Reaktion seiner Familie und insbesondere seines Vaters, deretwegen er angeblich ein Doppelleben geführt habe, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Rückkehr aus dem Militär mit seiner Familie - wenngleich ohne viel Kontakt - unter dem gleichen Dach. Seine Familie bereitete Mahlzeiten zu und seine Mutter verspürte Mitleid mit ihm (vgl. act. 54, F14, F49). Mit seinen Eltern pflegt er nach wie vor Kontakt; ungeachtet dessen, dass sein Vater angeblich streng gewesen sei und ihn einmal wegen des (...) einer (...) geschlagen habe (vgl. act. 42, F38). Ob der Vater indes effektiv wie behauptet in konservativen Denkmustern verharrt ist, erscheint aufgrund der übrigen Aktenlage zumindest diskutabel. So hat dieser dem Beschwerdeführer nicht nur grosse Freiheiten, sondern darüber hinaus auch eine gymnasiale Bildung und damit einen modernen Gesellschaftszugang ermöglicht. Auch lassen sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers selbst nur sehr bedingt mit der Behauptung in Einklang bringen, in einem eingeengten Umfeld gelebt zu haben. So war dieser aktiv bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, und übte mit Freunden diverse Freizeitaktivitäten, wie Strand- oder Discobesuche, aus (vgl. act. 54, F6, F13). Nach seiner Rückkehr aus dem Militär führte er während drei Monaten eine homosexuelle Beziehung fort; wohlgemerkt während einer Zeit, als er mit seiner angeblich traditionellen und religiösen Familie in einem Haus gelebt hat (vgl. act. 42, F4-F5, F52). Die vorgebrachten Schwierigkeiten in Algerien (erschwerte Arbeitssuche aufgrund seiner (....) sowie Angewöhnung an ein «ziviles Leben») sind schliesslich auch nicht auf sein Geschlecht oder auf seine sexuelle Orientierung zurückzuführen (vgl. act. 54, F6-F7, F12). Bei dieser Sachlage weist im Ergebnis nichts darauf hin, dass er sich in seiner Heimat aufgrund seiner sexuellen Orientierung persönlich in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks befunden hätte, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine derartige Lage geraten könnte. Ferner ist in Bezug auf die behaupteten Behelligungen durch den Cousin darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Parteibehauptung unbelegt geblieben ist. Aber selbst bei Wahrunterstellung wäre anzufügen, dass es diesem ohnehin bloss um finanzielle Gefälligkeiten gegangen zu sein scheint, weshalb sich der Beschwerdeführer wohl ohne weiteres bereits durch Zahlung eines Geldbetrags der Situation entledigen könnte. Ohnehin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offen stünde, sich in einer Grossstadt in Algerien niederzulassen, wo er dem geltend gemachten familiären, traditionellen und lokalen Milieu nicht ausgesetzt wäre. Hierzu sagte er selbst, dass das Leben «in einer grossen Stadt oder in F._______» anders sei (vgl. act. 54, F18). Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Schulbildung und mehrjährige (militärische) Berufserfahrung. Mit diesem Hintergrund wäre es ihm sicherlich möglich in einer Grossstadt Fuss zu fassen. Zusätzlich ist hierzu darauf hinzuweisen, dass er bereits in verschiedenen Landesteilen Algeriens und Städten wie E._______, C._______ sowie D._______ gelebt hat und deshalb ausgewiesen über Mobilität in Algerien verfügt. Schliesslich ändert der pauschale Hinweis in der Beschwerde, dass es in Algerien keine LGBTI-freundliche Orte gebe, daran nichts (vgl. auch E. 6.4). Insgesamt hat der Beschwerdeführer als LGBTI-Person in Algerien keine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen - insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 - ausgesetzt zu werden. 6.6 Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in asylrelevanter Hinsicht verfolgt worden ist oder ihm Verfolgung droht. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Die Erwägungen des SEM, wonach keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden, erweisen sich als zutreffend. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulausbildung und (militärische) Arbeitserfahrung verfügt. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde geht aus den Akten hervor, dass er in Algerien über ein soziales Netzwerk verfügt. Mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder, welcher im (...) arbeitet, pflegt er nach wie vor Kontakt. Es ist ihm zuzumuten, die Unterstützung seines älteren Bruders in Anspruch zu nehmen, um auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Seine sexuelle Orientierung lässt nach dem Gesagten (vgl. E. 6.5) den Wegeweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bezüglich seines Gesundheitszustandes kann auf die ausführlichen und korrekten Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. V 2). Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits in Algerien wegen seiner (....) in Behandlung war (vgl. act. 54, F8-F9). Entgegen seinem Beschwerdevorbringen, wonach die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für LGBTI-Personen in Algerien eingeschränkt seien, ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei der Rückkehr eine adäquate medizinische Behandlung nicht erneut zugänglich sein sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren aussichtslos war. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: