Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 5. Januar 2020 mit Hilfe eines Schleppers Richtung Libyen. Von dort reiste er am 10. Januar 2020 mit einem Fischerboot nach Italien, von wo er mit dem Zug am 17. Ja- nuar 2020 illegal in die Schweiz einreiste. Danach ruhte er sich ein paar Tage bei seinem Bruder in C._______ aus, bevor er am 27. Januar 2020 um Asyl nachsuchte. B. Am 31. Januar 2020 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg (Protokoll der Personalienaufnahme; PA). Am 24. Juni 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgrün- den an. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst zu seiner Person, er habe im De- zember (…) geheiratet und habe mit seiner Ehefrau und deren Eltern zu- sammengelebt. Er habe fünf ältere Brüder und eine ältere Schwester und eine jüngere Halbschwester. Sein Bruder D._______ lebe in der Schweiz. Der Rest der Familie lebe in und um B._______. Er habe im Jahr 2001 die Schule vorzeitig beendet und danach im Bau-, Textil- Reinigungs- und Si- cherheitsgewerbe gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er eine Ausbildung als (…) absolviert. Von 2015 bis kurz vor seiner Ausreise habe er bei (…) im Aussendienst gearbeitet. Von 2010 bis 2012 habe er sich in der Türkei und Griechenland aufgehalten und versucht nach Europa zu gelangen, was aber nicht geklappt habe. Zur Begründung des Asylgesuches führte er aus, er sei homosexuell und habe seit 2014 eine Beziehung mit einem Mann namens E._______. Er habe E._______ im Park «(…)» in der Nähe des Wohnortes seines Vaters kennengelernt. Etwa zwei bis drei Monate nach dem ersten Treffen habe er eine Nacht bei E._______ zu Hause verbracht, da dessen Eltern in den Ferien gewesen seien. Ansonsten hätten sie sich zwei- bis dreimal pro Wo- che bei der Felsengegend am Meer, im Park «(…)», in Cafés oder Hotels getroffen. Ihre Beziehung sei geheim gewesen und niemand habe davon gewusst. Am 2. Januar 2020 habe er sich mit E._______ in einer Höhle in der Gegend «(…)» getroffen und es sei zu intimen Handlungen gekommen. Dabei seien sie von seinem Bruder F._______ überrascht worden. Dieser sei mit einem Messer bewaffnet auf ihn losgegangen, habe ihn beschimpft und mit dem Tod bedroht. E._______ sei dazwischen gegangen und habe
D-5162/2020 Seite 3 seinen Bruder zurückgehalten. Er habe fliehen können, jedoch seine Jacke und sein Mobiltelefon bei den Felsen liegen gelassen. Er sei zu Fuss zur Wohnung seines Vaters in G._______ und von dort mit dem Motorrad zur Wohnung in H._______ gefahren. Seiner Frau habe er gesagt, dass er Probleme mit der Familie habe. Zwei Tage später seien seine Brüder I._______ und F._______ vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Frau habe, wie er es ihr aufgetragen habe, angegeben, dass er nicht zu Hause sei, worauf die Brüder wieder abgezogen seien. Am 5. Januar 2020 sei er ausgereist. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu, weil es weiterer Abklärun- gen in Bezug auf die Plausibilität bedurfte. D. Am 4. September 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. E. Mit Verfügung vom 16. September 2020 – eröffnet am 18. September 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Januar 2020 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 5. August 2020, eine Stellungnahme von Queer-Amnesty vom 11. Oktober 2020, zwei Berichte von Human Rights Watch vom April 2018 und 15. Oktober
D-5162/2020 Seite 4 2020 und ein Bericht von Le Journal International vom 4. Juli 2020 einge- reicht. G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung gut. Er ordnete ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H. Am 10. November 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung und eine Kopie des Grenzwachtrapports vom 19. Januar 2020 ein. I. Am 3. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik mit einer Kostennote ein. J. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (…) vom 19. Januar 2021 und zwei Berichte der Schweize- rischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Gesundheitssystem in Algerien ein. K. Mit Schreiben vom 30. November 2021 erkundigte sich die Rechtsvertre- terin, bis wann mit einem abschliessenden Entscheid gerechnet werden könne. Gleichzeitig reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein. Der In- struktionsrichter beantwortete die Anfrage am 7. Dezember 2021.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-5162/2020 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
D-5162/2020 Seite 6 hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte es aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 2. Januar 2020, als sein Bruder ihn und E._______ erwischt habe, zur Organisation seiner Ausreise, sowie zum Verbleib von E._______, würden weitgehend unsubstantiiert ausfallen. Seinen Darstel- lungen würden die typischen Merkmale wie Detailreichtum, die Beschrei- bung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von neben- sächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Schilde- rungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen, fehlen. Es falle ins- besondere auf, dass er den Fragen regelmässig ausgewichen sei und eine schematische Darstellung der Vorgänge wiederholt habe. Erst nach wie- derholtem Nachfragen habe sich herausgestellt, dass er sich zuerst an ei- nem bestimmten Ort zwischen Autobahn und einer Mauer mit E._______ verabredet habe und sie danach zusammen in die Höhle gegangen seien. Seine Beschreibungen seien sowohl in Bezug auf den Treffpunkt als auch auf die Höhle äusserst ungenau und oberflächlich geblieben. Aufgefordert den Treffpunkt möglichst genau zu beschreiben, habe er repetitiv auf die Autobahn, die Mauer, die Felsen und die Höhle verwiesen. Es bleibe un- klar, wo genau er sich mit E._______ verabredet habe. Ebenso gelinge es ihm nicht, ein anschauliches Bild der Höhle zu vermitteln. Erst nach wie- derholtem Nachfragen habe er erklärt, dass es eine kleine Höhle sei von ca. zwei bis drei Metern, die nicht tief sei. Die Schilderung, als sein Bruder
D-5162/2020 Seite 7 ihn in einer eindeutigen Pose überrascht habe, sei vage und oberflächlich ausgefallen und er habe keine Handlungsabläufe wiedergeben können. So habe er mehrfach die Aufforderung ignoriert, ausführlich zu beschreiben, was sein Bruder mit dem Messer genau gemacht habe. Auch seine Be- gründung, warum er seit dem Vorfall nichts mehr von E._______ gehört habe, sei nicht stichhaltig. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass er weder versucht habe, etwas über E._______ in Erfahrung zu bringen oder mit ihm in Kontakt zu treten – wozu er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte – noch, dass er überhaupt an ihn gedacht habe. Auch die Darstellung der inneren Vorgänge und Gedanken beziehe sich allein auf seine persön- liche Situation, aber nicht auf seinen langjährigen Freund. Dies erstaune, denn so habe er ihm möglicherweise sein Leben gerettet und wäre alleine mit seinem Bruder bei den Felsen zurückgeblieben. Sie hätten sich zudem gegenseitig versprochen, zu einander zu stehen und sich nicht im Stich zu lassen. Es scheine realitätsfern und nicht nachvollziehbar, dass er seit dem Vorfall am 2. Januar 2020 über keinerlei Informationen bezüglich E._______ verfüge. Schliesslich sei seine geltend gemachte Homosexua- lität anzuzweifeln, da er auch hierzu keine erlebnisgeprägten, sondern aus- weichende und einsilbige Angaben gemacht habe. Im Rahmen der Anhö- rung vom 24. Juni 2020 habe er angegeben, er habe seine Wohnung zwi- schen dem Vorfall am 2. Januar 2020 und seiner Ausreise aus Algerien am
E. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen allesamt inhaltlich verständlich als auch plausibel beantwortet. Der befragende Sachbearbeiter habe den Be- schwerdeführer verunsichert, indem er wiederholt Fragen gestellt habe, auf die es – aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der Gegend – keine Ant- wort gebe. Das unerklärliche Insistieren auf eine Beschreibung eines «We- ges», der offensichtlich nicht existiere, da es sich um eine Distanz von
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass die schwerfällige und repetitive Frageweise in Bezug auf den Vorfall zu einem grossen Teil dem Umstand geschuldet sei, dass der Beschwerdeführer den Fragen, welche grundsätzlich eindeutig und präzise formuliert worden seien, regelmässig ausgewichen sei. Hätte er von Anfang an eine konkrete und präzise Be- schreibung des Treffpunkts beziehungsweise des Orts der Entdeckung ge- geben, wäre es nicht zu diesem Missverständnis gekommen (vgl. A41/30 F49 ff., F181, F215 ff.). Das ausweichende, unsubstantiierte und teils auch widersprüchliche Aussageverhalten ziehe sich über fast alle Themenberei- che. In Bezug auf die geltend gemachte Homosexualität des Beschwerde- führers wäre, gerade vor dem kulturellen und familiären Hintergrund und im Kontext Algerien zu erwarten, dass er angesichts seiner Situation mit grossen Fragen und inneren Konflikten konfrontiert gewesen wäre. Dies- bezüglich fänden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch keine Hinweise. Vielmehr seien seine Angaben zur Bewusstwerdung und dem Umgang mit seiner Homosexualität, dem Doppelleben und seiner Zu- kunftsplanung oder zur Lage von Homosexuellen in Algerien neutral und oberflächlich gewesen (vgl. A28/21 F94, F129 ff.; A41/30 F123 ff., F170 ff.). Dem Argument in der Beschwerdeschrift, das Thema Homosexualität sei für den Beschwerdeführer fern und schambehaftet und deshalb spreche er in «scheuer Manier» davon, könne nicht zugestimmt werden («Ich habe mich sehr, sehr gefreut an diesem Tag und wir waren sexuell sehr aktiv, wir waren im Badezimmer, dann im Salon und das war unvergesslich» [vgl. A41/30 F147]). Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer bereits früher viel gereist und umhergekommen (vgl. A28/21 F21 ff.; A41/30 F36 ff.). Es sei also zu vermuten, dass er dadurch bereits einige «erlebnisprägende» Erfahrungen gemacht haben müsste oder zumindest mit anderen Lebens- welten konfrontiert worden wäre. Die Aussage, er habe seine angebliche Homosexualität erst durch das erste Treffen mit E._______ wahrgenom- men, überzeuge bei jemandem mit einem solchen Hintergrund nicht (vgl. A28/21 F134; A41/30 F123 ff.). Umso irritierender wirke die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nach der ersten Begegnung mit
D-5162/2020 Seite 12 E._______ relativ bald (ca. zwei Wochen später) und regelmässig (zwei- bis dreimal pro Woche) in Hotels zu intimen Handlungen getroffen (vgl. A28/21 F102; A41/30 F193 ff.). Ebenso erstaunlich scheine der Umstand, dass er bis zum Vorfall vom 2. Januar 2020 keinerlei Bedenken bezüglich seines Doppellebens oder einer allfälligen Gefährdung seitens der Familie oder der Behörden gehabt zu haben scheine, obwohl er sich häufig und regelmässig an öffentlichen Orten mit E._______ getroffen habe (vgl. A28/21 F94, F135 ff.; A41/30 F40, F179 ff.). Ausserdem sei es kaum vor- stellbar, dass er keinerlei Kontakte zu anderen homosexuellen Männern gepflegt habe, zumal er jahrelang in entsprechenden Bars und Cafés ver- kehrt und E._______ vor der Beziehung mit dem Beschwerdeführer andere homosexuelle Beziehungen geführt habe (vgl. A28/21 F73, F146; A41/30 F126, F132, F159 f.). Schliesslich sei es angesichts der heutigen Kommu- nikationsmöglichkeiten nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerde- führer bis anhin nicht gelungen sei, E._______ in irgendeiner Form zu er- reichen. Die der Beschwerdeschrift beigelegten Berichte seien allgemeiner Natur und nicht geeignet, eine allfällige Gefährdung des Beschwerdefüh- rers in Algerien zu belegen. Auch die Mitgliedschaft bei der Gruppe «(…)» von Queer Amnesty in der Schweiz sage an sich nichts über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen habe er keine Iden- titätsdokumente eingereicht. Hierzu habe er angegeben, er habe seinen Reisepass und seine Identitätskarte irgendwie im Dezember 2019 in Alge- rien verloren. Wie es zu diesem Verlust gekommen sei und ob er versucht habe, neue Identitätsdokumente zu beschaffen, habe er nicht stichhaltig zu erklären vermocht (vgl. A28/21 F10 ff.). In einem Protokoll der Grenzpolizei vom 19. Januar 2020 sei zudem festgehalten, dass er bei seiner Einreise angegeben habe, er wolle in der Schweiz arbeiten. Ein Asylgesuch werde nicht erwähnt. Ausserdem sei ein Messer in seinem Gepäck sichergestellt worden. In Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente sei somit davon auszugehen, dass seine Vorbringen weitgehend konstruiert seien.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz räume Mängel bei der Befragung ein und halte fest, dass die Frageweise des Sachbearbei- ters tatsächlich «repetitiv und schwerfällig anmute". Trotz dieser nicht kon- struktiven Grundstimmung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Aussagen widerspruchsfrei und plausibel darzulegen. Der Vorinstanz liege der falsche und starre Glaube zugrunde, dass die Entdeckung der Homo- sexualität zwingend eine von Konflikten geprägte Erfahrung sein müsse. Sie verkenne, dass auch homosexuelle Beziehungen letztlich und vorder- gründig Liebesbeziehungen seien oder zumindest sein könnten. Deshalb erscheine es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer erst durch
D-5162/2020 Seite 13 E._______ seine Homosexualität entdeckt habe: Es sei glaubhaft, dass E._______ die erste Person des gleichen Geschlechts gewesen sei, für die er sich sexuell/emotional interessiert habe. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass er der Grenzpolizei bei der Einreise gesagt habe, dass er ein Asylgesuch stellen und später auch ar- beiten wolle. Der Grenzpolizist habe geantwortet, es gebe hier weder Asyl noch Arbeit. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass weder ein Rechts- vertreter noch ein Dolmetscher bei der Befragung durch die Grenzpolizei anwesend gewesen seien, weshalb das Protokoll mit Vorsicht zu lesen sei. Es sei möglich, dass es anlässlich der Protokollierung zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sei. Sodann sei nicht ersichtlich, in wel- chem relevanten Zusammenhang das Messer, das sich im Gepäck des Beschwerdeführers befunden habe, mit seinen Asylgründen stehe. Der Be- schwerdeführer habe eine lange und schwierige Flucht hinter sich. Dass die Vorinstanz das Messer in diesem Zusammenhang erwähne, sei Stim- mungsmache. Die Vorinstanz versuche damit, das Ansehen des Be- schwerdeführers negativ zu beeinflussen. 5.
E. 5 Januar 2020 nicht mehr verlassen (vgl. SEM-act. […]-28/21 [nachfol- gend: A28/21] F67). Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er hinge- gen angegeben, er sei kurz weggegangen, um ein paar Sachen zu erledi- gen, einzukaufen und auch einmal nach G._______ gefahren, um dort ei- nen Schleuser zu organisieren (vgl. SEM-act. […]-41/30 [nachfolgend: A41/30] F163). Diesen Widerspruch habe er mit dem Argument, es sei so zu verstehen, dass er in dieser Zeit nicht gearbeitet oder Cafés besucht habe, nicht aufzulösen vermocht. Zudem habe er an der Anhörung ange- geben, E._______ auf einer Bank in einem Park kennengelernt und Num- mern ausgetauscht zu haben. Zwei Wochen später habe er ihn angerufen und sie hätten sich oft in Parks und Cafés getroffen. Einige Zeit später habe ihn E._______ zu sich eingeladen, sie hätten eine Nacht zusammen ver- bracht und so habe ihre Beziehung angefangen (vgl. A28/21 F102). Bei der ergänzenden Anhörung habe er zunächst angegeben, sie hätten im Park die Nummern ausgetauscht und seien oft in Kontakt über Viber gestanden. Zwei bis drei Monate später habe ihn E._______ zu sich eingeladen. Auf Rückfrage habe er den Anfang der Beziehung jedoch so dargestellt, dass er und E._______ sich bereits nach dem ersten Treffen zwei- bis dreimal pro Woche in Hotels oder Cafés getroffen hätten und es bereits vor dem Wochenende bei E._______ zu intimen Handlungen gekommen sei (vgl.
D-5162/2020 Seite 8 A41/30 F193-F198). Es sei angesichts der unsubstantiierten und wider- sprüchlichen Angaben davon auszugehen, dass er sich bei seinen Schil- derungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht tatsächlich Erleb- tes stütze.
E. 5.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter beantragt, die Sache sei zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen, weil der Befrager anläss- lich der ergänzenden Anhörung nicht an der Wahrheitsfindung interessiert gewesen sei, indem er den Beschwerdeführer über ein Dutzend Mal die- selbe Frage gestellt und ihn damit verwirrt und verunsichert habe.
E. 5.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungs- last. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsu- chenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht einge- schränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche
D-5162/2020 Seite 14 Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhe- bung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2).
E. 5.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das SEM der Un- tersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, nach der Anhörung vom 24. Juni 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 4. September 2020 den Sachverhalt weiter zu ermitteln. An- lässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit seine Asylgründe frei zu schildern (vgl. A28/21 F65). Im Anschluss an die freie Schilderung wurden ihm fast hundert Fragen gestellt, teilweise von der zu- gewiesenen Rechtsvertretung. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit geboten, sich frei zum Vorfall am Strand zu äussern und er wurde aufgefordert, alle Details zu nennen auch Einzelheiten, die er als nicht wesentlich erachte. Danach wurden ihm wieder Fragen gestellt. Diesbezüglich trifft es zu, dass der Be- schwerdeführer mehrmals mit beinahe identischen Worten aufgefordert worden ist, den Treffpunkt und der angebliche Weg zur Höhle detailliert zu beschreiben (vgl. A41/30 F55-F77). Die Frage nach einer Skizze hätte wahrscheinlich rascher Klarheit gebracht. So antwortete der Beschwerde- führer auch mehrmals, er könne nur wiederholen beziehungsweise repe- tieren, was er bereits gesagt habe (vgl. A41/30 F61 f.). Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass dieses wiederholte Fragen nach einer Beschrei- bung zur gleichen Sache zu einer beklemmenden Atmosphäre geführt oder den Beschwerdeführer verunsichert hat. Zudem hat das SEM die Pflicht, allfällige Missverständnisse zu klären. Die anwesende Rechtsvertreterin hat die stetig ähnlichen Fragen sodann weder unterbrochen noch Einwen- dungen zum Fragestil vorgebrachte. Mit den beiden Anhörungen wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die vom Beschwer- deführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu können. Zu- sammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend und korrekt erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM liegt nicht vor. Der Rückweisungsan- trag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Anders als das SEM zweifelt jedoch das Gericht die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht an.
D-5162/2020 Seite 15 6.2 Das SEM begründete seine Zweifel bezüglich der Homosexualität des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit einem Satz und führte mehrere Verweise auf Protokollstellen an, aus denen sich ergeben soll, dass der Beschwerdeführer keine erlebnisgeprägten, sondern auswei- chende und einsilbige Antworten gemacht habe (vgl. Verfügung S. 5). Dass der Beschwerdeführer sich in Algerien nicht für Homosexuelle engagiert hat, und nicht versteht, was die fragende Person mit einem Engagement für Homosexuelle meint, erstaunt nicht, gibt er doch hierzu die zutreffende Antwort anlässlich der Anhörung gleich selber, nämlich, dass es praktisch keine Organisationen in Algerien gibt, welche sich für Homosexuelle ein- setzen (vgl. A28/21 F129-132, Home Office, Contry Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, S. 22 Ziff. 8). Auch hinsichtlich des Doppellebens erklärte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, wie es dazu gekommen ist (vgl. A28/21 F84, F142). Zu- dem geht aus der Stellungnahme von Queeramnesty hervor, dass das Doppelleben des Beschwerdeführers (Ehe mit seiner Frau und Beziehung zu seinem Freund) für ihn im soziokulturellen Kontext der algerischen Ge- sellschaft insgesamt vorteilhaft war und er dieses deshalb nicht als unan- genehm empfand. Queeramnesty erachtet zudem die Angaben des Be- schwerdeführers als plausibel. Auch wenn die Aussagen (vgl. Akte A28/21 F82-F92, F131-F146) sich teilweise nicht mit unseren eventuellen Erwar- tungen decken würden, so seien sie für einen Mann in diesem Kulturkreis durchaus üblich und nachvollziehbar. Soweit das SEM in der Vernehmlas- sung ausführt, der Beschwerdeführer sei bereits gereist und mit anderen Lebenswelten konfrontiert worden, trifft dies zwar zu. Er gab jedoch anläss- lich der ergänzenden Anhörung an, dass er jeweils mit seiner Frau in die Ferien verreist sei, weshalb er sich nicht in der homosexuellen Szene auf- gehalten haben dürfte (vgl. Akte A41/30 F38). Bezüglich dem vom SEM festgestellten Widerspruch zum Beginn der Beziehung mit E._______ wurde in der Beschwerde eine zutreffende Erklärung gegeben. So ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner anlässlich der An- hörung gemachten Schlussbemerkung auf die Frage 102 «… und so hat unsere Beziehung angefangen» sich nicht einzig auf die Nacht bei E._______ im Elternhaus bezog, sondern auf die ganze Schilderung über das Kennenlernen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sprach ihn das SEM auf einen vermeintlichen Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts als er bei E._______ zu Hause übernachtet habe, an (vgl. A41/30 F193). Der Beschwerdeführer löste diesen Widerspruch auf und schilderte den Ablauf analog der ersten Anhörung, wonach er ihn im Park kennen gelernt hat, sie sich mehrere Male in Cafés und Hotels getroffen hätten und einmal im El- ternhaus eine ganze Nacht zusammen verbracht hätten (vgl. Akte A41/30
D-5162/2020 Seite 16 F193-196). Dass er zuvor anlässlich der ergänzenden Anhörung zwischen dem ersten Treffen auf der Parkbank und der zwei oder drei Monate später stattgefundenen Nacht im Elternhaus die Treffen in Hotels und Cafés nicht erwähnte, ist als Sprung in der Erzählung zu erachten und nicht als Wider- spruch (vgl. A41/30 F122). Im Ablauf des Kennenlernens sind deshalb keine gewichtigen Unstimmigkeiten festzustellen. Ansonsten hat der Be- schwerdeführer anschaulich erzählt, wie er E._______ kennengelernt hat, wie sie bei den Hotelbuchungen vorgegangen seien, wo sich Homosexu- elle in B._______ treffen würden und wie die Situation als Homosexueller in Algerien rechtlich ist. Das Gericht bezweifelt deshalb die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht. 6.3 Hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen geht das Gericht jedoch von ei- nem konstruierten Sachverhalt aus. Die widersprüchlichen Aussagen hin- sichtlich des Verlassens der Wohnung vor der Ausreise konnte der Be- schwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären. Anlässlich der Anhörung schilderte er, er habe die Wohnung, wo er mit seiner Ehefrau gewohnt habe, nicht mehr verlassen (vgl. A28/21 F67). Auch auf die später gestellte Frage, wie er den Schlepper organisiert habe, führte er nicht wie anlässlich der ergänzenden Anhörung aus, dass er diesen ausserhalb der Wohnung aufgesucht habe (vgl. A41/30 F163), sondern, dass er von einem Freund die Telefonnummer vom Schlepper erhalten habe (vgl. Akte A28/21 F78). Demgegenüber gab er anlässlich der ergänzenden Anhörung an, dass er mehrmals für kurze Zeit weggegangen sei, um einzukaufen und den Schlepper zu organisieren (vgl. Akte A41/30 F163). Diese widersprüchli- chen Aussagen bezüglich der Ausreiseorganisation und des Aufenthaltes vor der Ausreise sprechen für einen konstruierten Sachverhalt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer gewusst, wo E._______ wohnt, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er diesen nach einer sechsjährigen Beziehung vor der Ausreise nicht kontaktiert hat, um seine Jacke und sein Telefon zu holen, sich nach seinem Befinden zu erkundigen und ihn über seine Aus- reisepläne zu informieren. Selbst wenn dieser bei den Eltern wohnte, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich als Kollege ihres Sohnes auszugeben und ihm eine Nachricht zu hinterlassen mit der neuen Telefonnummer. Auf ei- nen konstruierten Sachverhalt ist ferner auch deshalb zu schliessen, weil sich der Beschwerdeführer nach dem Zwischenfall in der Höhle nicht ver- steckt hat. Hätte er sich tatsächlich davor gefürchtet, dass ihn sein Bruder umbringen möchte, hätte er sich nicht an seinem Wohnort aufgehalten. Er hätte dort jederzeit damit rechnen müssen, dass sein Bruder auftaucht, al- lenfalls seine Frau über seine sexuelle Orientierung informiert und in die Wohnung stürmt, um ihn zu töten. Zudem wurde der Handlungsablauf in
D-5162/2020 Seite 17 der Höhle, das zentrale Ereignis der Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers, anlässlich der freien Schilderungen der Asylgründe nicht übereinstim- mend geschildert. Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdefüh- rer nämlich keine Handgreiflichkeiten zwischen ihm und seinem Bruder (vgl. Akte A28/21 F65 und A41/30 F49) und seine Schilderungen in der er- gänzenden Anhörung waren keineswegs substantiierter als diejenigen in der ersten Anhörung, so dass nicht von einer Präzisierung des Sachver- halts ausgegangen werden kann. Ferner fehlen beiden freien Schilderun- gen Realkennzeichen, welche auf einen erlebnisbasierten Sachverhalt hin- weisen würden. Der Beschwerdeführer springt anlässlich der ersten Anhö- rung in seiner Geschichte zwar zurück, als er erklärte, wie sein Freund heisse und seit wann er mit diesem zusammen ist und seine Ausführungen enthalten einen Gedankengang dazu, wie sein Bruder herausgefunden ha- ben könnte, dass er sich mit einem Mann treffe. Ansonsten werden die Ge- schehnisse in der Höhle jedoch ohne Emotionen, Details und ohne Wie- dergabe des Wortwechsels zwischen den drei beteiligten Personen ge- schildert. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zwar mehr Details preis und verlieh dem Geschehenen mehr Substanz, ohne dass allerdings anschaulich wird, wie der Bruder in die Höhle schritt, er den Beschwerde- führer mit dem Messer bedrohte und E._______ den Bruder zurückhielt, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen (vgl. A41/30 F92 f.). Dass der Beschwerdeführer aus Scham daran gehindert gewesen sei, diesbezüglich substantiierter zu berichten, ist nicht nachvollziehbar. Auf- grund der widersprüchlichen Aussagen zum Aufenthalt vor der Ausreise, dem nicht nachvollziehbaren gleichgültigen Verhalten gegenüber E._______ vor der Ausreise und der nicht erlebnisgeprägten freien Schil- derungen des Zwischenfalls in der Höhle, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise von seinem Bruder bei gleichgeschlechtlichem Sex überrascht worden ist und dieser ihn deswegen mit dem Tod bedroht hat. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er aufgrund seiner Homosexualität von seinem Bruder verfolgt worden ist. Es besteht auch kein Grund zur An- nahme, der Beschwerdeführer sei in Algerien zum Zeitpunkt der Ausreise von staatlicher Seite wegen seiner Homosexualität verfolgt worden oder er habe begründete Furcht vor Verfolgung gehabt (vgl. A28/21 F97-100). 7. 7.1 In der Beschwerde wird zusätzlich darauf hingewiesen, der Beschwer- deführer habe als Homosexueller in Algerien eine begründete Furcht,
D-5162/2020 Seite 18 ernsthaften Nachteilen – insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG – ausgesetzt zu werden. 7.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung be- ziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigen- schaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine un- bedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu wer- den. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskre- tes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Kon- sequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu ent- gehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, be- vor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat „üblichen“ Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 m.w.H.). 7.3 In Algerien werden öffentliche Unsittlichkeit und gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Busse von 10'000 Dinar bestraft. Gemäss verschiedenen Quellen sei es zwar zu Verhaftungen und Misshandlungen in Polizeigewahrsam von LGBTI-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuell/Transgender und Intersexual) gekommen, aber immer im Zusammenhang mit anderen Tat- beständen wie Prostitution oder öffentlicher Unsittlichkeit. Strafrechtliche Verfolgungen seien jedoch in den letzten Jahren keine bekannt geworden. Die algerischen Behörden würden homosexuelle Männer nicht per se zu verfolgen versuchen, selbst, wenn ihnen homosexuelle Handlungen be- kannt werden. Auch LGBTI-Personen, die offen mit ihrer sexuellen Orien-
D-5162/2020 Seite 19 tierung umgehen, würden von den staatlichen Behörden nicht verfolgt. Auf- grund des sozialen Tabus und der Stigmatisierung von Homosexuellen in der konservativen islamischen Gesellschaft Algeriens würden sie sich un- auffällig verhalten und keine sichtbaren Gemeinschaften bilden. Werden Homosexuelle verfolgt, geschehe dies durch ihre eigenen Familien aus Scham und weil damit Schande über die Familie gebracht werde (vgl. Free- dom House, Freedom in the world 2020 – Algeria, 4. März 2020, Human Rights Watch, World Report 2019, Algeria, 17. Januar 2019, Home Office, Contry Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, US State Departement, Country Reports on Human Rights Practices for 2019 – Algeria, 12. März 2020). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Homose- xualität des Beschwerdeführers in Algerien bei deren Entdeckung zu Sank- tionen von staatlicher Seite führt, gering. Er hat im Verlaufe seines Asylver- fahrens auch nie geltend gemacht, sein Verhalten in der Öffentlichkeit habe jemals zu einer Anzeige beziehungsweise behördlichen Verfolgungsmass- nahmen gegen ihn geführt. Vielmehr hält er fest, es sei nie ein entspre- chendes Verfahren gegen ihn eröffnet beziehungsweise er selbst in diesem Zusammenhang jemals inhaftiert worden (vgl. A28/21 F97-100). Dies, ob- wohl er seine Homosexualität nach eigenem Bekunden sieben Jahre lang
– wenn auch geheim – ausgelebt und mit E._______ eine feste Beziehung gehabt habe. Er fürchtete sich einzig vor den Reaktionen seiner Familie, derentwegen er denn auch das Doppelleben führte. Der Beschwerdeführer ging verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach, konnte reisen und das Doppelleben empfand er nicht als Belastung. So gab er anlässlich der An- hörung an, er habe ein gutes Leben in Algerien gehabt (vgl. A28/21 F143). Bei dieser Sachlage weist im Ergebnis nichts darauf hin, dass er sich in seiner Heimat aufgrund seiner Homosexualität persönlich in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks befunden hätte, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine derartige Lage geraten könnte. Sollte die Fami- lie des Beschwerdeführers tatsächlich Kenntnis von seiner Homosexualität erlangt haben und würden sie ihn, wie vom Beschwerdeführer geltend ge- macht, bedrohen, stünde dem Beschwerdeführer mit einer breiten und langjährigen Arbeitserfahrung immer noch die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in Algerien niederzulassen. Insofern der Beschwerde- führer geltend macht, er würde aufgrund des verwandtschaftlichen Netzes überall in Algerien von seinen Brüdern ausfindig gemacht werden, ist dies als eine nicht weiter substantiierte Behauptung einzustufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Brüder das Interesse an ihm verlieren, sobald
D-5162/2020 Seite 20 er sich aus dem Radius der Nachbarschaft und Freunden der Familie be- gibt. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer als Homosexuel- ler in Algerien keine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen – insbeson- dere einem unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG – ausgesetzt zu werden. 8. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge- eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Anders als das SEM zweifelt jedoch das Gericht die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht an.
E. 6.2 Das SEM begründete seine Zweifel bezüglich der Homosexualität des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit einem Satz und führte mehrere Verweise auf Protokollstellen an, aus denen sich ergeben soll, dass der Beschwerdeführer keine erlebnisgeprägten, sondern ausweichende und einsilbige Antworten gemacht habe (vgl. Verfügung S. 5). Dass der Beschwerdeführer sich in Algerien nicht für Homosexuelle engagiert hat, und nicht versteht, was die fragende Person mit einem Engagement für Homosexuelle meint, erstaunt nicht, gibt er doch hierzu die zutreffende Antwort anlässlich der Anhörung gleich selber, nämlich, dass es praktisch keine Organisationen in Algerien gibt, welche sich für Homosexuelle einsetzen (vgl. A28/21 F129-132, Home Office, Contry Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, S. 22 Ziff. 8). Auch hinsichtlich des Doppellebens erklärte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, wie es dazu gekommen ist (vgl. A28/21 F84, F142). Zudem geht aus der Stellungnahme von Queeramnesty hervor, dass das Doppelleben des Beschwerdeführers (Ehe mit seiner Frau und Beziehung zu seinem Freund) für ihn im soziokulturellen Kontext der algerischen Gesellschaft insgesamt vorteilhaft war und er dieses deshalb nicht als unangenehm empfand. Queeramnesty erachtet zudem die Angaben des Beschwerdeführers als plausibel. Auch wenn die Aussagen (vgl. Akte A28/21 F82-F92, F131-F146) sich teilweise nicht mit unseren eventuellen Erwartungen decken würden, so seien sie für einen Mann in diesem Kulturkreis durchaus üblich und nachvollziehbar. Soweit das SEM in der Vernehmlassung ausführt, der Beschwerdeführer sei bereits gereist und mit anderen Lebenswelten konfrontiert worden, trifft dies zwar zu. Er gab jedoch anlässlich der ergänzenden Anhörung an, dass er jeweils mit seiner Frau in die Ferien verreist sei, weshalb er sich nicht in der homosexuellen Szene aufgehalten haben dürfte (vgl. Akte A41/30 F38). Bezüglich dem vom SEM festgestellten Widerspruch zum Beginn der Beziehung mit E._______ wurde in der Beschwerde eine zutreffende Erklärung gegeben. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner anlässlich der Anhörung gemachten Schlussbemerkung auf die Frage 102 «... und so hat unsere Beziehung angefangen» sich nicht einzig auf die Nacht bei E._______ im Elternhaus bezog, sondern auf die ganze Schilderung über das Kennenlernen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sprach ihn das SEM auf einen vermeintlichen Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts als er bei E._______ zu Hause übernachtet habe, an (vgl. A41/30 F193). Der Beschwerdeführer löste diesen Widerspruch auf und schilderte den Ablauf analog der ersten Anhörung, wonach er ihn im Park kennen gelernt hat, sie sich mehrere Male in Cafés und Hotels getroffen hätten und einmal im Elternhaus eine ganze Nacht zusammen verbracht hätten (vgl. Akte A41/30 F193-196). Dass er zuvor anlässlich der ergänzenden Anhörung zwischen dem ersten Treffen auf der Parkbank und der zwei oder drei Monate später stattgefundenen Nacht im Elternhaus die Treffen in Hotels und Cafés nicht erwähnte, ist als Sprung in der Erzählung zu erachten und nicht als Widerspruch (vgl. A41/30 F122). Im Ablauf des Kennenlernens sind deshalb keine gewichtigen Unstimmigkeiten festzustellen. Ansonsten hat der Beschwerdeführer anschaulich erzählt, wie er E._______ kennengelernt hat, wie sie bei den Hotelbuchungen vorgegangen seien, wo sich Homosexuelle in B._______ treffen würden und wie die Situation als Homosexueller in Algerien rechtlich ist. Das Gericht bezweifelt deshalb die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht.
E. 6.3 Hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen geht das Gericht jedoch von einem konstruierten Sachverhalt aus. Die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Verlassens der Wohnung vor der Ausreise konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären. Anlässlich der Anhörung schilderte er, er habe die Wohnung, wo er mit seiner Ehefrau gewohnt habe, nicht mehr verlassen (vgl. A28/21 F67). Auch auf die später gestellte Frage, wie er den Schlepper organisiert habe, führte er nicht wie anlässlich der ergänzenden Anhörung aus, dass er diesen ausserhalb der Wohnung aufgesucht habe (vgl. A41/30 F163), sondern, dass er von einem Freund die Telefonnummer vom Schlepper erhalten habe (vgl. Akte A28/21 F78). Demgegenüber gab er anlässlich der ergänzenden Anhörung an, dass er mehrmals für kurze Zeit weggegangen sei, um einzukaufen und den Schlepper zu organisieren (vgl. Akte A41/30 F163). Diese widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Ausreiseorganisation und des Aufenthaltes vor der Ausreise sprechen für einen konstruierten Sachverhalt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer gewusst, wo E._______ wohnt, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er diesen nach einer sechsjährigen Beziehung vor der Ausreise nicht kontaktiert hat, um seine Jacke und sein Telefon zu holen, sich nach seinem Befinden zu erkundigen und ihn über seine Ausreisepläne zu informieren. Selbst wenn dieser bei den Eltern wohnte, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich als Kollege ihres Sohnes auszugeben und ihm eine Nachricht zu hinterlassen mit der neuen Telefonnummer. Auf einen konstruierten Sachverhalt ist ferner auch deshalb zu schliessen, weil sich der Beschwerdeführer nach dem Zwischenfall in der Höhle nicht versteckt hat. Hätte er sich tatsächlich davor gefürchtet, dass ihn sein Bruder umbringen möchte, hätte er sich nicht an seinem Wohnort aufgehalten. Er hätte dort jederzeit damit rechnen müssen, dass sein Bruder auftaucht, allenfalls seine Frau über seine sexuelle Orientierung informiert und in die Wohnung stürmt, um ihn zu töten. Zudem wurde der Handlungsablauf in der Höhle, das zentrale Ereignis der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, anlässlich der freien Schilderungen der Asylgründe nicht übereinstimmend geschildert. Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer nämlich keine Handgreiflichkeiten zwischen ihm und seinem Bruder (vgl. Akte A28/21 F65 und A41/30 F49) und seine Schilderungen in der ergänzenden Anhörung waren keineswegs substantiierter als diejenigen in der ersten Anhörung, so dass nicht von einer Präzisierung des Sachverhalts ausgegangen werden kann. Ferner fehlen beiden freien Schilderungen Realkennzeichen, welche auf einen erlebnisbasierten Sachverhalt hinweisen würden. Der Beschwerdeführer springt anlässlich der ersten Anhörung in seiner Geschichte zwar zurück, als er erklärte, wie sein Freund heisse und seit wann er mit diesem zusammen ist und seine Ausführungen enthalten einen Gedankengang dazu, wie sein Bruder herausgefunden haben könnte, dass er sich mit einem Mann treffe. Ansonsten werden die Geschehnisse in der Höhle jedoch ohne Emotionen, Details und ohne Wiedergabe des Wortwechsels zwischen den drei beteiligten Personen geschildert. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zwar mehr Details preis und verlieh dem Geschehenen mehr Substanz, ohne dass allerdings anschaulich wird, wie der Bruder in die Höhle schritt, er den Beschwerdeführer mit dem Messer bedrohte und E._______ den Bruder zurückhielt, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen (vgl. A41/30 F92 f.). Dass der Beschwerdeführer aus Scham daran gehindert gewesen sei, diesbezüglich substantiierter zu berichten, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zum Aufenthalt vor der Ausreise, dem nicht nachvollziehbaren gleichgültigen Verhalten gegenüber E._______ vor der Ausreise und der nicht erlebnisgeprägten freien Schilderungen des Zwischenfalls in der Höhle, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise von seinem Bruder bei gleichgeschlechtlichem Sex überrascht worden ist und dieser ihn deswegen mit dem Tod bedroht hat.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er aufgrund seiner Homosexualität von seinem Bruder verfolgt worden ist. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in Algerien zum Zeitpunkt der Ausreise von staatlicher Seite wegen seiner Homosexualität verfolgt worden oder er habe begründete Furcht vor Verfolgung gehabt (vgl. A28/21 F97-100).
E. 7.1 In der Beschwerde wird zusätzlich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe als Homosexueller in Algerien eine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen - insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG - ausgesetzt zu werden.
E. 7.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichen" Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 m.w.H.).
E. 7.3 In Algerien werden öffentliche Unsittlichkeit und gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Busse von 10'000 Dinar bestraft. Gemäss verschiedenen Quellen sei es zwar zu Verhaftungen und Misshandlungen in Polizeigewahrsam von LGBTI-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuell/Transgender und Intersexual) gekommen, aber immer im Zusammenhang mit anderen Tatbeständen wie Prostitution oder öffentlicher Unsittlichkeit. Strafrechtliche Verfolgungen seien jedoch in den letzten Jahren keine bekannt geworden. Die algerischen Behörden würden homosexuelle Männer nicht per se zu verfolgen versuchen, selbst, wenn ihnen homosexuelle Handlungen bekannt werden. Auch LGBTI-Personen, die offen mit ihrer sexuellen Orientierung umgehen, würden von den staatlichen Behörden nicht verfolgt. Aufgrund des sozialen Tabus und der Stigmatisierung von Homosexuellen in der konservativen islamischen Gesellschaft Algeriens würden sie sich unauffällig verhalten und keine sichtbaren Gemeinschaften bilden. Werden Homosexuelle verfolgt, geschehe dies durch ihre eigenen Familien aus Scham und weil damit Schande über die Familie gebracht werde (vgl. Freedom House, Freedom in the world 2020 - Algeria, 4. März 2020, Human Rights Watch, World Report 2019, Algeria, 17. Januar 2019, Home Office, Contry Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, US State Departement, Country Reports on Human Rights Practices for 2019 - Algeria, 12. März 2020).
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers in Algerien bei deren Entdeckung zu Sanktionen von staatlicher Seite führt, gering. Er hat im Verlaufe seines Asylverfahrens auch nie geltend gemacht, sein Verhalten in der Öffentlichkeit habe jemals zu einer Anzeige beziehungsweise behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn geführt. Vielmehr hält er fest, es sei nie ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet beziehungsweise er selbst in diesem Zusammenhang jemals inhaftiert worden (vgl. A28/21 F97-100). Dies, obwohl er seine Homosexualität nach eigenem Bekunden sieben Jahre lang - wenn auch geheim - ausgelebt und mit E._______ eine feste Beziehung gehabt habe. Er fürchtete sich einzig vor den Reaktionen seiner Familie, derentwegen er denn auch das Doppelleben führte. Der Beschwerdeführer ging verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach, konnte reisen und das Doppelleben empfand er nicht als Belastung. So gab er anlässlich der Anhörung an, er habe ein gutes Leben in Algerien gehabt (vgl. A28/21 F143). Bei dieser Sachlage weist im Ergebnis nichts darauf hin, dass er sich in seiner Heimat aufgrund seiner Homosexualität persönlich in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks befunden hätte, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine derartige Lage geraten könnte. Sollte die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich Kenntnis von seiner Homosexualität erlangt haben und würden sie ihn, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bedrohen, stünde dem Beschwerdeführer mit einer breiten und langjährigen Arbeitserfahrung immer noch die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in Algerien niederzulassen. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er würde aufgrund des verwandtschaftlichen Netzes überall in Algerien von seinen Brüdern ausfindig gemacht werden, ist dies als eine nicht weiter substantiierte Behauptung einzustufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Brüder das Interesse an ihm verlieren, sobald er sich aus dem Radius der Nachbarschaft und Freunden der Familie begibt. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer als Homosexueller in Algerien keine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen - insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG - ausgesetzt zu werden.
E. 8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 bis 15 Meter handle zwischen dem Treffpunkt und der Höhle, kreiere ein Missverständnis, das den Verlauf der Befragung fortan negativ präge. Es gelinge dem Beschwerdeführer den Ort durchgehend widerspruchsfrei zu umschreiben. Es stelle sich indes die Frage, wie man einen Strand, der nun mal aus Sand, Wasser, Felsen und in vorliegendem Fall aus Höhlen bestehe, phantasievoller beschreiben könne, insbesondere wenn der Strand ein gewisses einheitliches Bild vermittle, das über kein herausste- chendes Element verfüge. Es handle sich um eine homogene Gegend. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer repetitiv geantwortet habe, weil ihm mehr als ein Dutzend Mal die fast wortwörtlich gleiche Frage ge- stellt worden sei. Insbesondere ab Frage 62 der ergänzenden Anhörung lese sich die Lektüre der Befragung beklemmend. Der Befrager hätte im Rahmen seiner Untersuchungspflicht die Fragen anders formulieren müs- sen. Der Beschwerdeführer habe die Reihenfolge der Ankunft (vgl. A41/30 F63), die Meterhöhe der Mauer und wie man davon herunterspringen müsse (vgl. A41/30 F57, F70) und zusätzliche Pflanzen (vgl. A41/30 F67) erwähnt. Das Ereignis, als sein Bruder ihn in einer intimen Pose überrascht habe, sei für den Beschwerdeführer schambehaftet. Nicht allen Menschen gelinge es, über Gefühle zu reden und diese detailreich zu artikulieren. Er habe gleichwohl Emotionen angesprochen, indem er gesagt habe, er habe sich geschämt und es sei wie ein Schock für ihn gewesen, als sein Bruder ihn ertappt habe (vgl. A41/30 F90). Wäre der Befrager an der Wahrheits- findung interessiert gewesen, hätte die Folgefrage lauten können, wie sich dieser Schock manifestiert habe, statt sich monoton immer auf die gleich- lautende Frage «bitte beschreiben Sie ausführlicher» zu beschränken. Die Frage nach dem Ort, wo der Bruder gestanden sei, werde mit einer präzi- sen Angabe beantwortet (vgl. A41/30 F92) sowie die bildliche Beschrei- bung des Überraschungsmoments, indem die beiden Ertappten rasch ver- suchten ihre Hosen hochzuziehen. Schliesslich bleibe anzumerken, dass
D-5162/2020 Seite 9 der Beschwerdeführer diesen Hergang bereits in der ersten Anhörung in einem offenbar wesentlich weniger angespannten Ambiente weitgehend sachlich und verständlich zu beschreiben vermocht habe und diese Aussa- gen in keinem Aspekt der Antworten in der ergänzenden Anhörung wider- sprächen (vgl. A28/21 F119-217). Der Beschwerdeführer habe zwei Mal erklärt, dass er und sein Freund ausschliesslich über die Messenger-App Viber kommuniziert hätten (vgl. A28/31 F163; A41/30 F113), über ein Tool, das nicht mit dem wiederholten Eintippen der Nummer einhergehe, wes- halb denn auch nicht ersichtlich sei, wieso er die Nummer seines Freundes auswendig wissen sollte. Auch scheine es nicht unplausibel, dass jemand, der unter Schock stehe und um sein Leben fürchte, nicht innert einem Zeit- raum von drei Tagen, während derer er sich mehrheitlich versteckt gehalten habe, zum Wohnort seines Freundes fahre, der über 20 Kilometer entfernt liege und wo jener auch noch mit seinen Eltern wohne (vgl. A28/31 F103). Er habe diese innerlichen Beweggründe auf verständliche Weise anläss- lich der ergänzenden Anhörung erklärt (vgl. A41/30 F91). Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Plausibilität der Homosexualität als ein kultur- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen. Dass der Beschwerde- führer seine Homosexualität erst mit 30 Jahren habe ausleben können, scheine lebens- und realitätsnahe, da er aus einer gläubigen und traditio- nellen Familie stamme und in Algerien Homosexualität nicht frei gelebt wer- den könne und unter Strafe stehe, er folglich nie die Möglichkeit gehabt habe, die erlebnisprägenden Erfahrungen zu machen oder sich in der ho- mosexuellen Szene zu bewegen. Er mache plausibel, dass er in Bars mit «gemischtem Publikum» (hetero- und homosexuelle Menschen) nur als Besucher hingegangen sei. Er spreche zuweilen von «homosexueller Ten- denz» (vgl. A41/30 F126), was darauf hindeute, wie fern und schambehaf- tet das Thema für den Beschwerdeführer gewesen und bis heute noch sei, was auf seine Sozialisierung zurückzuführen sei. Deshalb habe er seine Homosexualität nur in scheuer Manier artikuliert, indem er festhalte, er habe sich «gefunden» und er fühle sich gut (vgl. A28/31 F135). Erst in der Schweiz habe er es gewagt offen in Kontakt zu anderen homosexuellen Menschen zu treten. Hier habe er auf eigene Initiative Queer-Amnesty auf- gesucht, wo er nun Mitglied der Gruppe «(…)» sei. Queer-Amnesty ver- bürge sich im Übrigen für die Homosexualität des Beschwerdeführers und habe zum Nachweis seiner Homosexualität und der daraus begründeten Furcht eine Stellungnahme zugunsten des Beschwerdeführers eingereicht. Bezüglich dem Verlassen der Wohnung vor der Flucht gebe es keinen Wi- derspruch. Es handle sich bei der zweiten Aussage, als er angegeben habe, er sei gezwungen gewesen, einige Sachen für die Flucht erledigt zu haben, um eine Präzisierung der ersten Aussage. Bei beiden Anhörungen
D-5162/2020 Seite 10 habe er angegeben, sich versteckt zu haben. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der vier Schlüsselereignisse stets konsistent gewesen und halte widerspruchsfrei fest, den Freund in einem Park kennen gelernt zu haben, die erste intime Handlung ungefähr nach zwei bis drei Wochen vollzogen zu haben und nur einmal mit seinem Freund eine ganze Nacht verbracht und den Freund ansonsten nur stundenweise in Hotels oder Cafés getrof- fen zu haben, und zuletzt am Strand erwischt worden zu sein. Es erscheine stossend, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Widerspruch anhafte, nur, weil er in Bezug auf die zeitliche Abfolge dieser Ereignisse teilweise unsicher gewesen sei. Die Vorinstanz interpretiere die Antwort auf die Frage 102 falsch, wenn sie meine, er habe gesagt, er sei nach zwei Wochen zu seinem Freund nach Hause gegangen und habe dort zum ers- ten Mal intime Handlungen begangen. Bei genauer Lektüre müsse dies so verstanden werden, dass er und sein Freund sich nach zwei Wochen ab und zu trafen und es schliesslich eines Tages auch zu einer Übernachtung gekommen sei. Wenn er sage, «und so hat unsere Beziehung begonnen», meine er nicht eine spezifische Nacht. Er sage dies am Schluss seiner Aus- führung und schliesse damit das Erzählte ab. Die Vorinstanz beschwöre im Kontext dieser Aussagen einen Widerspruch herauf, der nicht existiere. Seine Fluchtgründe seien glaubhaft gemacht worden. Es sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Alge- rien ernsthaften Nachteilen, insbesondere einem unerträglichen psychi- schen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Für Homosexuelle in Algerien sei die Gefahr, Diskriminierungen ausgesetzt zu werden, stark erhöht, könne zu Gewaltanwendung führen und nicht selten würden die Täter aus der eigenen Familie stammen, da Homosexualität als Schande für die Familie des Homosexuellen gelte. Es gebe in Algerien keine be- kannten Organisationen oder Akteure, welche sich für homosexuelle Per- sonen einsetze. In Algerien stehe auf homosexuellen Handlungen eine Ge- fängnisstrafe von bis zu drei Jahren. Die Strafnorm werde angewendet, was aus der aktuellen Berichterstattung von Human Rights Watch eindeu- tig hervorgehe. Gesetze, welche homosexuelle Personen vor Diskriminie- rung und Gewalt schütze, gebe es nicht. Von den Behörden könnten die homosexuellen Menschen folglich keinen Schutz erwarten. Im Gegenteil komme es auch zu Misshandlungen durch staatliche Organe. Insgesamt sei festzustellen, dass es in Algerien nicht möglich sei, offen als homose- xuelle Person zu leben. Die Homosexualität des Beschwerdeführers sei inzwischen seiner gesamten Familie bekannt, wobei mindestens einer der Brüder nach seinem Leben trachte. Bei der ihm drohenden Gefahr handle es sich folglich nicht um eine abstrakte Gefahr, sondern um eine konkrete, die bei seiner Rückkehr nach wie vor aktuell wäre und die auch bei einer
D-5162/2020 Seite 11 objektivierten Betrachtungsweise zu einer ausgeprägten subjektiven Furcht führe. Bei einer Rückkehr hätte er allgegenwärtige Todesangst und wäre gezwungen in einem Umfeld zu leben, in welchem er stets Gefahr laufe, dass seine Homosexualität entdeckt, denunziert und sanktioniert werde, weshalb zwingend von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Da seine Familie zudem gross sei und als im Land ver- netzt bezeichnet werden könne, habe er auch keine innerstaatliche Flucht- alternative.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-5162/2020 Seite 21 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5162/2020 Seite 22
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor.
E. 10.3.3 Die Erwägungen des SEM, wonach keine individuellen Gründe er- sichtlich seien, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Alge- rien als unzumutbar erscheinen lassen würden, erweisen sich als zutref- fend. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebte er von seiner Ge- burt bis zur Ausreise in B._______ und hielt sich von 2010 bis 2012 in Grie- chenland und der Türkei auf. Er hat die Schule vorzeitig beendet und da- nach im Bau-, Textil- Reinigungs- und Sicherheitsgewerbe gearbeitet. Er hat einen Berufsabschluss als (…) und von 2015 bis kurz vor seiner Aus- reise bei (…) im Aussendienst gearbeitet. Er verfügt mit seinem Vater, den Brüdern, seiner Frau und dem Freund E._______ über ein Beziehungsnetz in Algerien. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 macht er erstmals psychische Probleme geltend. Im ärztlichen Schreiben wurde ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer wegen psychischer Dekompensation freiwillig in die (…) eingetreten sei. Fremdanamnestisch habe der Beschwerdeführer in den letzten zwei Monaten 20 kg abgenommen. Er mache sich grosse Sorgen über seine Zukunft und habe daher ständig Gedankenkreisen. Er wirke nie- dergestimmt und depressiv und werde deshalb medikamentös behandelt. Es sei aber noch keine Diagnosen eruiert worden. Bis zum heutigen Zeit- punkt wurde kein Arztbericht mit einer Diagnose eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen erholt hat und wieder gesund ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
D-5162/2020 Seite 23
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 die unentgelt- liche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 12.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frau Rechtsanwältin Hatun G. Metin als amtliche Rechtsbeiständin beige- ordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 30. November 2021 eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 21 Stunden 50 Minuten à Fr. 200.– und Porto- spesen von Fr. 10.60 aufgeführt sind. Der geltend gemachte zeitliche Auf- wand sowohl für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 13 Stunden und 10 Minuten (15.10.2020, 17.10.2020 und 18.10.2020) wie auch der Replik von 2 Stunden 15 Minuten erscheint in- dessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Der Auf- wand für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde ist auf 7 Stunden und für das Verfassen der Replik auf eine Stunde zu kürzen. Zudem hat das letzte Telefonat bezüglich des Transfers in eine andere Un-
D-5162/2020 Seite 24 terkunft nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun. Insgesamt ist von ei- nem Aufwand von 14 Stunden auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeistän- din zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 3026.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5162/2020 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 3026.– entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5162/2020 law/fes Urteil vom 17. März 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Hatun G. Metin, Rechtsanwältin Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 5. Januar 2020 mit Hilfe eines Schleppers Richtung Libyen. Von dort reiste er am 10. Januar 2020 mit einem Fischerboot nach Italien, von wo er mit dem Zug am 17. Januar 2020 illegal in die Schweiz einreiste. Danach ruhte er sich ein paar Tage bei seinem Bruder in C._______ aus, bevor er am 27. Januar 2020 um Asyl nachsuchte. B. Am 31. Januar 2020 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg (Protokoll der Personalienaufnahme; PA). Am 24. Juni 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst zu seiner Person, er habe im Dezember (...) geheiratet und habe mit seiner Ehefrau und deren Eltern zusammengelebt. Er habe fünf ältere Brüder und eine ältere Schwester und eine jüngere Halbschwester. Sein Bruder D._______ lebe in der Schweiz. Der Rest der Familie lebe in und um B._______. Er habe im Jahr 2001 die Schule vorzeitig beendet und danach im Bau-, Textil- Reinigungs- und Sicherheitsgewerbe gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er eine Ausbildung als (...) absolviert. Von 2015 bis kurz vor seiner Ausreise habe er bei (...) im Aussendienst gearbeitet. Von 2010 bis 2012 habe er sich in der Türkei und Griechenland aufgehalten und versucht nach Europa zu gelangen, was aber nicht geklappt habe. Zur Begründung des Asylgesuches führte er aus, er sei homosexuell und habe seit 2014 eine Beziehung mit einem Mann namens E._______. Er habe E._______ im Park «(...)» in der Nähe des Wohnortes seines Vaters kennengelernt. Etwa zwei bis drei Monate nach dem ersten Treffen habe er eine Nacht bei E._______ zu Hause verbracht, da dessen Eltern in den Ferien gewesen seien. Ansonsten hätten sie sich zwei- bis dreimal pro Woche bei der Felsengegend am Meer, im Park «(...)», in Cafés oder Hotels getroffen. Ihre Beziehung sei geheim gewesen und niemand habe davon gewusst. Am 2. Januar 2020 habe er sich mit E._______ in einer Höhle in der Gegend «(...)» getroffen und es sei zu intimen Handlungen gekommen. Dabei seien sie von seinem Bruder F._______ überrascht worden. Dieser sei mit einem Messer bewaffnet auf ihn losgegangen, habe ihn beschimpft und mit dem Tod bedroht. E._______ sei dazwischen gegangen und habe seinen Bruder zurückgehalten. Er habe fliehen können, jedoch seine Jacke und sein Mobiltelefon bei den Felsen liegen gelassen. Er sei zu Fuss zur Wohnung seines Vaters in G._______ und von dort mit dem Motorrad zur Wohnung in H._______ gefahren. Seiner Frau habe er gesagt, dass er Probleme mit der Familie habe. Zwei Tage später seien seine Brüder I._______ und F._______ vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Frau habe, wie er es ihr aufgetragen habe, angegeben, dass er nicht zu Hause sei, worauf die Brüder wieder abgezogen seien. Am 5. Januar 2020 sei er ausgereist. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu, weil es weiterer Abklärungen in Bezug auf die Plausibilität bedurfte. D. Am 4. September 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. E. Mit Verfügung vom 16. September 2020 - eröffnet am 18. September 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Januar 2020 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 5. August 2020, eine Stellungnahme von Queer-Amnesty vom 11. Oktober 2020, zwei Berichte von Human Rights Watch vom April 2018 und 15. Oktober 2020 und ein Bericht von Le Journal International vom 4. Juli 2020 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Er ordnete ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H. Am 10. November 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung und eine Kopie des Grenzwachtrapports vom 19. Januar 2020 ein. I. Am 3. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik mit einer Kostennote ein. J. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) vom 19. Januar 2021 und zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Gesundheitssystem in Algerien ein. K. Mit Schreiben vom 30. November 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin, bis wann mit einem abschliessenden Entscheid gerechnet werden könne. Gleichzeitig reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 7. Dezember 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte es aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 2. Januar 2020, als sein Bruder ihn und E._______ erwischt habe, zur Organisation seiner Ausreise, sowie zum Verbleib von E._______, würden weitgehend unsubstantiiert ausfallen. Seinen Darstellungen würden die typischen Merkmale wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen, fehlen. Es falle insbesondere auf, dass er den Fragen regelmässig ausgewichen sei und eine schematische Darstellung der Vorgänge wiederholt habe. Erst nach wiederholtem Nachfragen habe sich herausgestellt, dass er sich zuerst an einem bestimmten Ort zwischen Autobahn und einer Mauer mit E._______ verabredet habe und sie danach zusammen in die Höhle gegangen seien. Seine Beschreibungen seien sowohl in Bezug auf den Treffpunkt als auch auf die Höhle äusserst ungenau und oberflächlich geblieben. Aufgefordert den Treffpunkt möglichst genau zu beschreiben, habe er repetitiv auf die Autobahn, die Mauer, die Felsen und die Höhle verwiesen. Es bleibe unklar, wo genau er sich mit E._______ verabredet habe. Ebenso gelinge es ihm nicht, ein anschauliches Bild der Höhle zu vermitteln. Erst nach wiederholtem Nachfragen habe er erklärt, dass es eine kleine Höhle sei von ca. zwei bis drei Metern, die nicht tief sei. Die Schilderung, als sein Bruder ihn in einer eindeutigen Pose überrascht habe, sei vage und oberflächlich ausgefallen und er habe keine Handlungsabläufe wiedergeben können. So habe er mehrfach die Aufforderung ignoriert, ausführlich zu beschreiben, was sein Bruder mit dem Messer genau gemacht habe. Auch seine Begründung, warum er seit dem Vorfall nichts mehr von E._______ gehört habe, sei nicht stichhaltig. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass er weder versucht habe, etwas über E._______ in Erfahrung zu bringen oder mit ihm in Kontakt zu treten - wozu er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte - noch, dass er überhaupt an ihn gedacht habe. Auch die Darstellung der inneren Vorgänge und Gedanken beziehe sich allein auf seine persönliche Situation, aber nicht auf seinen langjährigen Freund. Dies erstaune, denn so habe er ihm möglicherweise sein Leben gerettet und wäre alleine mit seinem Bruder bei den Felsen zurückgeblieben. Sie hätten sich zudem gegenseitig versprochen, zu einander zu stehen und sich nicht im Stich zu lassen. Es scheine realitätsfern und nicht nachvollziehbar, dass er seit dem Vorfall am 2. Januar 2020 über keinerlei Informationen bezüglich E._______ verfüge. Schliesslich sei seine geltend gemachte Homosexualität anzuzweifeln, da er auch hierzu keine erlebnisgeprägten, sondern ausweichende und einsilbige Angaben gemacht habe. Im Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2020 habe er angegeben, er habe seine Wohnung zwischen dem Vorfall am 2. Januar 2020 und seiner Ausreise aus Algerien am 5. Januar 2020 nicht mehr verlassen (vgl. SEM-act. [...]-28/21 [nachfolgend: A28/21] F67). Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei kurz weggegangen, um ein paar Sachen zu erledigen, einzukaufen und auch einmal nach G._______ gefahren, um dort einen Schleuser zu organisieren (vgl. SEM-act. [...]-41/30 [nachfolgend: A41/30] F163). Diesen Widerspruch habe er mit dem Argument, es sei so zu verstehen, dass er in dieser Zeit nicht gearbeitet oder Cafés besucht habe, nicht aufzulösen vermocht. Zudem habe er an der Anhörung angegeben, E._______ auf einer Bank in einem Park kennengelernt und Nummern ausgetauscht zu haben. Zwei Wochen später habe er ihn angerufen und sie hätten sich oft in Parks und Cafés getroffen. Einige Zeit später habe ihn E._______ zu sich eingeladen, sie hätten eine Nacht zusammen verbracht und so habe ihre Beziehung angefangen (vgl. A28/21 F102). Bei der ergänzenden Anhörung habe er zunächst angegeben, sie hätten im Park die Nummern ausgetauscht und seien oft in Kontakt über Viber gestanden. Zwei bis drei Monate später habe ihn E._______ zu sich eingeladen. Auf Rückfrage habe er den Anfang der Beziehung jedoch so dargestellt, dass er und E._______ sich bereits nach dem ersten Treffen zwei- bis dreimal pro Woche in Hotels oder Cafés getroffen hätten und es bereits vor dem Wochenende bei E._______ zu intimen Handlungen gekommen sei (vgl. A41/30 F193-F198). Es sei angesichts der unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben davon auszugehen, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht tatsächlich Erlebtes stütze. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen allesamt inhaltlich verständlich als auch plausibel beantwortet. Der befragende Sachbearbeiter habe den Beschwerdeführer verunsichert, indem er wiederholt Fragen gestellt habe, auf die es - aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der Gegend - keine Antwort gebe. Das unerklärliche Insistieren auf eine Beschreibung eines «Weges», der offensichtlich nicht existiere, da es sich um eine Distanz von 10 bis 15 Meter handle zwischen dem Treffpunkt und der Höhle, kreiere ein Missverständnis, das den Verlauf der Befragung fortan negativ präge. Es gelinge dem Beschwerdeführer den Ort durchgehend widerspruchsfrei zu umschreiben. Es stelle sich indes die Frage, wie man einen Strand, der nun mal aus Sand, Wasser, Felsen und in vorliegendem Fall aus Höhlen bestehe, phantasievoller beschreiben könne, insbesondere wenn der Strand ein gewisses einheitliches Bild vermittle, das über kein herausstechendes Element verfüge. Es handle sich um eine homogene Gegend. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer repetitiv geantwortet habe, weil ihm mehr als ein Dutzend Mal die fast wortwörtlich gleiche Frage gestellt worden sei. Insbesondere ab Frage 62 der ergänzenden Anhörung lese sich die Lektüre der Befragung beklemmend. Der Befrager hätte im Rahmen seiner Untersuchungspflicht die Fragen anders formulieren müssen. Der Beschwerdeführer habe die Reihenfolge der Ankunft (vgl. A41/30 F63), die Meterhöhe der Mauer und wie man davon herunterspringen müsse (vgl. A41/30 F57, F70) und zusätzliche Pflanzen (vgl. A41/30 F67) erwähnt. Das Ereignis, als sein Bruder ihn in einer intimen Pose überrascht habe, sei für den Beschwerdeführer schambehaftet. Nicht allen Menschen gelinge es, über Gefühle zu reden und diese detailreich zu artikulieren. Er habe gleichwohl Emotionen angesprochen, indem er gesagt habe, er habe sich geschämt und es sei wie ein Schock für ihn gewesen, als sein Bruder ihn ertappt habe (vgl. A41/30 F90). Wäre der Befrager an der Wahrheitsfindung interessiert gewesen, hätte die Folgefrage lauten können, wie sich dieser Schock manifestiert habe, statt sich monoton immer auf die gleichlautende Frage «bitte beschreiben Sie ausführlicher» zu beschränken. Die Frage nach dem Ort, wo der Bruder gestanden sei, werde mit einer präzisen Angabe beantwortet (vgl. A41/30 F92) sowie die bildliche Beschreibung des Überraschungsmoments, indem die beiden Ertappten rasch versuchten ihre Hosen hochzuziehen. Schliesslich bleibe anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen Hergang bereits in der ersten Anhörung in einem offenbar wesentlich weniger angespannten Ambiente weitgehend sachlich und verständlich zu beschreiben vermocht habe und diese Aussagen in keinem Aspekt der Antworten in der ergänzenden Anhörung widersprächen (vgl. A28/21 F119-217). Der Beschwerdeführer habe zwei Mal erklärt, dass er und sein Freund ausschliesslich über die Messenger-App Viber kommuniziert hätten (vgl. A28/31 F163; A41/30 F113), über ein Tool, das nicht mit dem wiederholten Eintippen der Nummer einhergehe, weshalb denn auch nicht ersichtlich sei, wieso er die Nummer seines Freundes auswendig wissen sollte. Auch scheine es nicht unplausibel, dass jemand, der unter Schock stehe und um sein Leben fürchte, nicht innert einem Zeitraum von drei Tagen, während derer er sich mehrheitlich versteckt gehalten habe, zum Wohnort seines Freundes fahre, der über 20 Kilometer entfernt liege und wo jener auch noch mit seinen Eltern wohne (vgl. A28/31 F103). Er habe diese innerlichen Beweggründe auf verständliche Weise anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärt (vgl. A41/30 F91). Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Plausibilität der Homosexualität als ein kultur- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen. Dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität erst mit 30 Jahren habe ausleben können, scheine lebens- und realitätsnahe, da er aus einer gläubigen und traditionellen Familie stamme und in Algerien Homosexualität nicht frei gelebt werden könne und unter Strafe stehe, er folglich nie die Möglichkeit gehabt habe, die erlebnisprägenden Erfahrungen zu machen oder sich in der homosexuellen Szene zu bewegen. Er mache plausibel, dass er in Bars mit «gemischtem Publikum» (hetero- und homosexuelle Menschen) nur als Besucher hingegangen sei. Er spreche zuweilen von «homosexueller Tendenz» (vgl. A41/30 F126), was darauf hindeute, wie fern und schambehaftet das Thema für den Beschwerdeführer gewesen und bis heute noch sei, was auf seine Sozialisierung zurückzuführen sei. Deshalb habe er seine Homosexualität nur in scheuer Manier artikuliert, indem er festhalte, er habe sich «gefunden» und er fühle sich gut (vgl. A28/31 F135). Erst in der Schweiz habe er es gewagt offen in Kontakt zu anderen homosexuellen Menschen zu treten. Hier habe er auf eigene Initiative Queer-Amnesty aufgesucht, wo er nun Mitglied der Gruppe «(...)» sei. Queer-Amnesty verbürge sich im Übrigen für die Homosexualität des Beschwerdeführers und habe zum Nachweis seiner Homosexualität und der daraus begründeten Furcht eine Stellungnahme zugunsten des Beschwerdeführers eingereicht. Bezüglich dem Verlassen der Wohnung vor der Flucht gebe es keinen Widerspruch. Es handle sich bei der zweiten Aussage, als er angegeben habe, er sei gezwungen gewesen, einige Sachen für die Flucht erledigt zu haben, um eine Präzisierung der ersten Aussage. Bei beiden Anhörungen habe er angegeben, sich versteckt zu haben. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der vier Schlüsselereignisse stets konsistent gewesen und halte widerspruchsfrei fest, den Freund in einem Park kennen gelernt zu haben, die erste intime Handlung ungefähr nach zwei bis drei Wochen vollzogen zu haben und nur einmal mit seinem Freund eine ganze Nacht verbracht und den Freund ansonsten nur stundenweise in Hotels oder Cafés getroffen zu haben, und zuletzt am Strand erwischt worden zu sein. Es erscheine stossend, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Widerspruch anhafte, nur, weil er in Bezug auf die zeitliche Abfolge dieser Ereignisse teilweise unsicher gewesen sei. Die Vorinstanz interpretiere die Antwort auf die Frage 102 falsch, wenn sie meine, er habe gesagt, er sei nach zwei Wochen zu seinem Freund nach Hause gegangen und habe dort zum ersten Mal intime Handlungen begangen. Bei genauer Lektüre müsse dies so verstanden werden, dass er und sein Freund sich nach zwei Wochen ab und zu trafen und es schliesslich eines Tages auch zu einer Übernachtung gekommen sei. Wenn er sage, «und so hat unsere Beziehung begonnen», meine er nicht eine spezifische Nacht. Er sage dies am Schluss seiner Ausführung und schliesse damit das Erzählte ab. Die Vorinstanz beschwöre im Kontext dieser Aussagen einen Widerspruch herauf, der nicht existiere. Seine Fluchtgründe seien glaubhaft gemacht worden. Es sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien ernsthaften Nachteilen, insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Für Homosexuelle in Algerien sei die Gefahr, Diskriminierungen ausgesetzt zu werden, stark erhöht, könne zu Gewaltanwendung führen und nicht selten würden die Täter aus der eigenen Familie stammen, da Homosexualität als Schande für die Familie des Homosexuellen gelte. Es gebe in Algerien keine bekannten Organisationen oder Akteure, welche sich für homosexuelle Personen einsetze. In Algerien stehe auf homosexuellen Handlungen eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren. Die Strafnorm werde angewendet, was aus der aktuellen Berichterstattung von Human Rights Watch eindeutig hervorgehe. Gesetze, welche homosexuelle Personen vor Diskriminierung und Gewalt schütze, gebe es nicht. Von den Behörden könnten die homosexuellen Menschen folglich keinen Schutz erwarten. Im Gegenteil komme es auch zu Misshandlungen durch staatliche Organe. Insgesamt sei festzustellen, dass es in Algerien nicht möglich sei, offen als homosexuelle Person zu leben. Die Homosexualität des Beschwerdeführers sei inzwischen seiner gesamten Familie bekannt, wobei mindestens einer der Brüder nach seinem Leben trachte. Bei der ihm drohenden Gefahr handle es sich folglich nicht um eine abstrakte Gefahr, sondern um eine konkrete, die bei seiner Rückkehr nach wie vor aktuell wäre und die auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise zu einer ausgeprägten subjektiven Furcht führe. Bei einer Rückkehr hätte er allgegenwärtige Todesangst und wäre gezwungen in einem Umfeld zu leben, in welchem er stets Gefahr laufe, dass seine Homosexualität entdeckt, denunziert und sanktioniert werde, weshalb zwingend von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Da seine Familie zudem gross sei und als im Land vernetzt bezeichnet werden könne, habe er auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass die schwerfällige und repetitive Frageweise in Bezug auf den Vorfall zu einem grossen Teil dem Umstand geschuldet sei, dass der Beschwerdeführer den Fragen, welche grundsätzlich eindeutig und präzise formuliert worden seien, regelmässig ausgewichen sei. Hätte er von Anfang an eine konkrete und präzise Beschreibung des Treffpunkts beziehungsweise des Orts der Entdeckung gegeben, wäre es nicht zu diesem Missverständnis gekommen (vgl. A41/30 F49 ff., F181, F215 ff.). Das ausweichende, unsubstantiierte und teils auch widersprüchliche Aussageverhalten ziehe sich über fast alle Themenbereiche. In Bezug auf die geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers wäre, gerade vor dem kulturellen und familiären Hintergrund und im Kontext Algerien zu erwarten, dass er angesichts seiner Situation mit grossen Fragen und inneren Konflikten konfrontiert gewesen wäre. Diesbezüglich fänden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch keine Hinweise. Vielmehr seien seine Angaben zur Bewusstwerdung und dem Umgang mit seiner Homosexualität, dem Doppelleben und seiner Zukunftsplanung oder zur Lage von Homosexuellen in Algerien neutral und oberflächlich gewesen (vgl. A28/21 F94, F129 ff.; A41/30 F123 ff., F170 ff.). Dem Argument in der Beschwerdeschrift, das Thema Homosexualität sei für den Beschwerdeführer fern und schambehaftet und deshalb spreche er in «scheuer Manier» davon, könne nicht zugestimmt werden («Ich habe mich sehr, sehr gefreut an diesem Tag und wir waren sexuell sehr aktiv, wir waren im Badezimmer, dann im Salon und das war unvergesslich» [vgl. A41/30 F147]). Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer bereits früher viel gereist und umhergekommen (vgl. A28/21 F21 ff.; A41/30 F36 ff.). Es sei also zu vermuten, dass er dadurch bereits einige «erlebnisprägende» Erfahrungen gemacht haben müsste oder zumindest mit anderen Lebenswelten konfrontiert worden wäre. Die Aussage, er habe seine angebliche Homosexualität erst durch das erste Treffen mit E._______ wahrgenommen, überzeuge bei jemandem mit einem solchen Hintergrund nicht (vgl. A28/21 F134; A41/30 F123 ff.). Umso irritierender wirke die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nach der ersten Begegnung mit E._______ relativ bald (ca. zwei Wochen später) und regelmässig (zwei- bis dreimal pro Woche) in Hotels zu intimen Handlungen getroffen (vgl. A28/21 F102; A41/30 F193 ff.). Ebenso erstaunlich scheine der Umstand, dass er bis zum Vorfall vom 2. Januar 2020 keinerlei Bedenken bezüglich seines Doppellebens oder einer allfälligen Gefährdung seitens der Familie oder der Behörden gehabt zu haben scheine, obwohl er sich häufig und regelmässig an öffentlichen Orten mit E._______ getroffen habe (vgl. A28/21 F94, F135 ff.; A41/30 F40, F179 ff.). Ausserdem sei es kaum vorstellbar, dass er keinerlei Kontakte zu anderen homosexuellen Männern gepflegt habe, zumal er jahrelang in entsprechenden Bars und Cafés verkehrt und E._______ vor der Beziehung mit dem Beschwerdeführer andere homosexuelle Beziehungen geführt habe (vgl. A28/21 F73, F146; A41/30 F126, F132, F159 f.). Schliesslich sei es angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen sei, E._______ in irgendeiner Form zu erreichen. Die der Beschwerdeschrift beigelegten Berichte seien allgemeiner Natur und nicht geeignet, eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in Algerien zu belegen. Auch die Mitgliedschaft bei der Gruppe «(...)» von Queer Amnesty in der Schweiz sage an sich nichts über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen habe er keine Identitätsdokumente eingereicht. Hierzu habe er angegeben, er habe seinen Reisepass und seine Identitätskarte irgendwie im Dezember 2019 in Algerien verloren. Wie es zu diesem Verlust gekommen sei und ob er versucht habe, neue Identitätsdokumente zu beschaffen, habe er nicht stichhaltig zu erklären vermocht (vgl. A28/21 F10 ff.). In einem Protokoll der Grenzpolizei vom 19. Januar 2020 sei zudem festgehalten, dass er bei seiner Einreise angegeben habe, er wolle in der Schweiz arbeiten. Ein Asylgesuch werde nicht erwähnt. Ausserdem sei ein Messer in seinem Gepäck sichergestellt worden. In Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente sei somit davon auszugehen, dass seine Vorbringen weitgehend konstruiert seien. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz räume Mängel bei der Befragung ein und halte fest, dass die Frageweise des Sachbearbeiters tatsächlich «repetitiv und schwerfällig anmute". Trotz dieser nicht konstruktiven Grundstimmung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Aussagen widerspruchsfrei und plausibel darzulegen. Der Vorinstanz liege der falsche und starre Glaube zugrunde, dass die Entdeckung der Homosexualität zwingend eine von Konflikten geprägte Erfahrung sein müsse. Sie verkenne, dass auch homosexuelle Beziehungen letztlich und vordergründig Liebesbeziehungen seien oder zumindest sein könnten. Deshalb erscheine es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer erst durch E._______ seine Homosexualität entdeckt habe: Es sei glaubhaft, dass E._______ die erste Person des gleichen Geschlechts gewesen sei, für die er sich sexuell/emotional interessiert habe. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass er der Grenzpolizei bei der Einreise gesagt habe, dass er ein Asylgesuch stellen und später auch arbeiten wolle. Der Grenzpolizist habe geantwortet, es gebe hier weder Asyl noch Arbeit. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass weder ein Rechtsvertreter noch ein Dolmetscher bei der Befragung durch die Grenzpolizei anwesend gewesen seien, weshalb das Protokoll mit Vorsicht zu lesen sei. Es sei möglich, dass es anlässlich der Protokollierung zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sei. Sodann sei nicht ersichtlich, in welchem relevanten Zusammenhang das Messer, das sich im Gepäck des Beschwerdeführers befunden habe, mit seinen Asylgründen stehe. Der Beschwerdeführer habe eine lange und schwierige Flucht hinter sich. Dass die Vorinstanz das Messer in diesem Zusammenhang erwähne, sei Stimmungsmache. Die Vorinstanz versuche damit, das Ansehen des Beschwerdeführers negativ zu beeinflussen. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter beantragt, die Sache sei zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen, weil der Befrager anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht an der Wahrheitsfindung interessiert gewesen sei, indem er den Beschwerdeführer über ein Dutzend Mal dieselbe Frage gestellt und ihn damit verwirrt und verunsichert habe. 5.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungslast. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2). 5.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das SEM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, nach der Anhörung vom 24. Juni 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 4. September 2020 den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Anlässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit seine Asylgründe frei zu schildern (vgl. A28/21 F65). Im Anschluss an die freie Schilderung wurden ihm fast hundert Fragen gestellt, teilweise von der zugewiesenen Rechtsvertretung. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit geboten, sich frei zum Vorfall am Strand zu äussern und er wurde aufgefordert, alle Details zu nennen auch Einzelheiten, die er als nicht wesentlich erachte. Danach wurden ihm wieder Fragen gestellt. Diesbezüglich trifft es zu, dass der Beschwerdeführer mehrmals mit beinahe identischen Worten aufgefordert worden ist, den Treffpunkt und der angebliche Weg zur Höhle detailliert zu beschreiben (vgl. A41/30 F55-F77). Die Frage nach einer Skizze hätte wahrscheinlich rascher Klarheit gebracht. So antwortete der Beschwerdeführer auch mehrmals, er könne nur wiederholen beziehungsweise repetieren, was er bereits gesagt habe (vgl. A41/30 F61 f.). Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass dieses wiederholte Fragen nach einer Beschreibung zur gleichen Sache zu einer beklemmenden Atmosphäre geführt oder den Beschwerdeführer verunsichert hat. Zudem hat das SEM die Pflicht, allfällige Missverständnisse zu klären. Die anwesende Rechtsvertreterin hat die stetig ähnlichen Fragen sodann weder unterbrochen noch Einwendungen zum Fragestil vorgebrachte. Mit den beiden Anhörungen wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend und korrekt erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM liegt nicht vor. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Anders als das SEM zweifelt jedoch das Gericht die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht an. 6.2 Das SEM begründete seine Zweifel bezüglich der Homosexualität des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit einem Satz und führte mehrere Verweise auf Protokollstellen an, aus denen sich ergeben soll, dass der Beschwerdeführer keine erlebnisgeprägten, sondern ausweichende und einsilbige Antworten gemacht habe (vgl. Verfügung S. 5). Dass der Beschwerdeführer sich in Algerien nicht für Homosexuelle engagiert hat, und nicht versteht, was die fragende Person mit einem Engagement für Homosexuelle meint, erstaunt nicht, gibt er doch hierzu die zutreffende Antwort anlässlich der Anhörung gleich selber, nämlich, dass es praktisch keine Organisationen in Algerien gibt, welche sich für Homosexuelle einsetzen (vgl. A28/21 F129-132, Home Office, Contry Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, S. 22 Ziff. 8). Auch hinsichtlich des Doppellebens erklärte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, wie es dazu gekommen ist (vgl. A28/21 F84, F142). Zudem geht aus der Stellungnahme von Queeramnesty hervor, dass das Doppelleben des Beschwerdeführers (Ehe mit seiner Frau und Beziehung zu seinem Freund) für ihn im soziokulturellen Kontext der algerischen Gesellschaft insgesamt vorteilhaft war und er dieses deshalb nicht als unangenehm empfand. Queeramnesty erachtet zudem die Angaben des Beschwerdeführers als plausibel. Auch wenn die Aussagen (vgl. Akte A28/21 F82-F92, F131-F146) sich teilweise nicht mit unseren eventuellen Erwartungen decken würden, so seien sie für einen Mann in diesem Kulturkreis durchaus üblich und nachvollziehbar. Soweit das SEM in der Vernehmlassung ausführt, der Beschwerdeführer sei bereits gereist und mit anderen Lebenswelten konfrontiert worden, trifft dies zwar zu. Er gab jedoch anlässlich der ergänzenden Anhörung an, dass er jeweils mit seiner Frau in die Ferien verreist sei, weshalb er sich nicht in der homosexuellen Szene aufgehalten haben dürfte (vgl. Akte A41/30 F38). Bezüglich dem vom SEM festgestellten Widerspruch zum Beginn der Beziehung mit E._______ wurde in der Beschwerde eine zutreffende Erklärung gegeben. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner anlässlich der Anhörung gemachten Schlussbemerkung auf die Frage 102 «... und so hat unsere Beziehung angefangen» sich nicht einzig auf die Nacht bei E._______ im Elternhaus bezog, sondern auf die ganze Schilderung über das Kennenlernen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sprach ihn das SEM auf einen vermeintlichen Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts als er bei E._______ zu Hause übernachtet habe, an (vgl. A41/30 F193). Der Beschwerdeführer löste diesen Widerspruch auf und schilderte den Ablauf analog der ersten Anhörung, wonach er ihn im Park kennen gelernt hat, sie sich mehrere Male in Cafés und Hotels getroffen hätten und einmal im Elternhaus eine ganze Nacht zusammen verbracht hätten (vgl. Akte A41/30 F193-196). Dass er zuvor anlässlich der ergänzenden Anhörung zwischen dem ersten Treffen auf der Parkbank und der zwei oder drei Monate später stattgefundenen Nacht im Elternhaus die Treffen in Hotels und Cafés nicht erwähnte, ist als Sprung in der Erzählung zu erachten und nicht als Widerspruch (vgl. A41/30 F122). Im Ablauf des Kennenlernens sind deshalb keine gewichtigen Unstimmigkeiten festzustellen. Ansonsten hat der Beschwerdeführer anschaulich erzählt, wie er E._______ kennengelernt hat, wie sie bei den Hotelbuchungen vorgegangen seien, wo sich Homosexuelle in B._______ treffen würden und wie die Situation als Homosexueller in Algerien rechtlich ist. Das Gericht bezweifelt deshalb die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht. 6.3 Hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen geht das Gericht jedoch von einem konstruierten Sachverhalt aus. Die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Verlassens der Wohnung vor der Ausreise konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären. Anlässlich der Anhörung schilderte er, er habe die Wohnung, wo er mit seiner Ehefrau gewohnt habe, nicht mehr verlassen (vgl. A28/21 F67). Auch auf die später gestellte Frage, wie er den Schlepper organisiert habe, führte er nicht wie anlässlich der ergänzenden Anhörung aus, dass er diesen ausserhalb der Wohnung aufgesucht habe (vgl. A41/30 F163), sondern, dass er von einem Freund die Telefonnummer vom Schlepper erhalten habe (vgl. Akte A28/21 F78). Demgegenüber gab er anlässlich der ergänzenden Anhörung an, dass er mehrmals für kurze Zeit weggegangen sei, um einzukaufen und den Schlepper zu organisieren (vgl. Akte A41/30 F163). Diese widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Ausreiseorganisation und des Aufenthaltes vor der Ausreise sprechen für einen konstruierten Sachverhalt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer gewusst, wo E._______ wohnt, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er diesen nach einer sechsjährigen Beziehung vor der Ausreise nicht kontaktiert hat, um seine Jacke und sein Telefon zu holen, sich nach seinem Befinden zu erkundigen und ihn über seine Ausreisepläne zu informieren. Selbst wenn dieser bei den Eltern wohnte, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich als Kollege ihres Sohnes auszugeben und ihm eine Nachricht zu hinterlassen mit der neuen Telefonnummer. Auf einen konstruierten Sachverhalt ist ferner auch deshalb zu schliessen, weil sich der Beschwerdeführer nach dem Zwischenfall in der Höhle nicht versteckt hat. Hätte er sich tatsächlich davor gefürchtet, dass ihn sein Bruder umbringen möchte, hätte er sich nicht an seinem Wohnort aufgehalten. Er hätte dort jederzeit damit rechnen müssen, dass sein Bruder auftaucht, allenfalls seine Frau über seine sexuelle Orientierung informiert und in die Wohnung stürmt, um ihn zu töten. Zudem wurde der Handlungsablauf in der Höhle, das zentrale Ereignis der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, anlässlich der freien Schilderungen der Asylgründe nicht übereinstimmend geschildert. Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer nämlich keine Handgreiflichkeiten zwischen ihm und seinem Bruder (vgl. Akte A28/21 F65 und A41/30 F49) und seine Schilderungen in der ergänzenden Anhörung waren keineswegs substantiierter als diejenigen in der ersten Anhörung, so dass nicht von einer Präzisierung des Sachverhalts ausgegangen werden kann. Ferner fehlen beiden freien Schilderungen Realkennzeichen, welche auf einen erlebnisbasierten Sachverhalt hinweisen würden. Der Beschwerdeführer springt anlässlich der ersten Anhörung in seiner Geschichte zwar zurück, als er erklärte, wie sein Freund heisse und seit wann er mit diesem zusammen ist und seine Ausführungen enthalten einen Gedankengang dazu, wie sein Bruder herausgefunden haben könnte, dass er sich mit einem Mann treffe. Ansonsten werden die Geschehnisse in der Höhle jedoch ohne Emotionen, Details und ohne Wiedergabe des Wortwechsels zwischen den drei beteiligten Personen geschildert. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zwar mehr Details preis und verlieh dem Geschehenen mehr Substanz, ohne dass allerdings anschaulich wird, wie der Bruder in die Höhle schritt, er den Beschwerdeführer mit dem Messer bedrohte und E._______ den Bruder zurückhielt, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen (vgl. A41/30 F92 f.). Dass der Beschwerdeführer aus Scham daran gehindert gewesen sei, diesbezüglich substantiierter zu berichten, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zum Aufenthalt vor der Ausreise, dem nicht nachvollziehbaren gleichgültigen Verhalten gegenüber E._______ vor der Ausreise und der nicht erlebnisgeprägten freien Schilderungen des Zwischenfalls in der Höhle, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise von seinem Bruder bei gleichgeschlechtlichem Sex überrascht worden ist und dieser ihn deswegen mit dem Tod bedroht hat. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er aufgrund seiner Homosexualität von seinem Bruder verfolgt worden ist. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in Algerien zum Zeitpunkt der Ausreise von staatlicher Seite wegen seiner Homosexualität verfolgt worden oder er habe begründete Furcht vor Verfolgung gehabt (vgl. A28/21 F97-100). 7. 7.1 In der Beschwerde wird zusätzlich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe als Homosexueller in Algerien eine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen - insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG - ausgesetzt zu werden. 7.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichen" Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 m.w.H.). 7.3 In Algerien werden öffentliche Unsittlichkeit und gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Busse von 10'000 Dinar bestraft. Gemäss verschiedenen Quellen sei es zwar zu Verhaftungen und Misshandlungen in Polizeigewahrsam von LGBTI-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuell/Transgender und Intersexual) gekommen, aber immer im Zusammenhang mit anderen Tatbeständen wie Prostitution oder öffentlicher Unsittlichkeit. Strafrechtliche Verfolgungen seien jedoch in den letzten Jahren keine bekannt geworden. Die algerischen Behörden würden homosexuelle Männer nicht per se zu verfolgen versuchen, selbst, wenn ihnen homosexuelle Handlungen bekannt werden. Auch LGBTI-Personen, die offen mit ihrer sexuellen Orientierung umgehen, würden von den staatlichen Behörden nicht verfolgt. Aufgrund des sozialen Tabus und der Stigmatisierung von Homosexuellen in der konservativen islamischen Gesellschaft Algeriens würden sie sich unauffällig verhalten und keine sichtbaren Gemeinschaften bilden. Werden Homosexuelle verfolgt, geschehe dies durch ihre eigenen Familien aus Scham und weil damit Schande über die Familie gebracht werde (vgl. Freedom House, Freedom in the world 2020 - Algeria, 4. März 2020, Human Rights Watch, World Report 2019, Algeria, 17. Januar 2019, Home Office, Contry Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, US State Departement, Country Reports on Human Rights Practices for 2019 - Algeria, 12. März 2020). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers in Algerien bei deren Entdeckung zu Sanktionen von staatlicher Seite führt, gering. Er hat im Verlaufe seines Asylverfahrens auch nie geltend gemacht, sein Verhalten in der Öffentlichkeit habe jemals zu einer Anzeige beziehungsweise behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn geführt. Vielmehr hält er fest, es sei nie ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet beziehungsweise er selbst in diesem Zusammenhang jemals inhaftiert worden (vgl. A28/21 F97-100). Dies, obwohl er seine Homosexualität nach eigenem Bekunden sieben Jahre lang - wenn auch geheim - ausgelebt und mit E._______ eine feste Beziehung gehabt habe. Er fürchtete sich einzig vor den Reaktionen seiner Familie, derentwegen er denn auch das Doppelleben führte. Der Beschwerdeführer ging verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach, konnte reisen und das Doppelleben empfand er nicht als Belastung. So gab er anlässlich der Anhörung an, er habe ein gutes Leben in Algerien gehabt (vgl. A28/21 F143). Bei dieser Sachlage weist im Ergebnis nichts darauf hin, dass er sich in seiner Heimat aufgrund seiner Homosexualität persönlich in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks befunden hätte, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine derartige Lage geraten könnte. Sollte die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich Kenntnis von seiner Homosexualität erlangt haben und würden sie ihn, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bedrohen, stünde dem Beschwerdeführer mit einer breiten und langjährigen Arbeitserfahrung immer noch die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in Algerien niederzulassen. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er würde aufgrund des verwandtschaftlichen Netzes überall in Algerien von seinen Brüdern ausfindig gemacht werden, ist dies als eine nicht weiter substantiierte Behauptung einzustufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Brüder das Interesse an ihm verlieren, sobald er sich aus dem Radius der Nachbarschaft und Freunden der Familie begibt. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer als Homosexueller in Algerien keine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen - insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG - ausgesetzt zu werden.
8. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. 10.3.3 Die Erwägungen des SEM, wonach keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden, erweisen sich als zutreffend. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebte er von seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______ und hielt sich von 2010 bis 2012 in Griechenland und der Türkei auf. Er hat die Schule vorzeitig beendet und danach im Bau-, Textil- Reinigungs- und Sicherheitsgewerbe gearbeitet. Er hat einen Berufsabschluss als (...) und von 2015 bis kurz vor seiner Ausreise bei (...) im Aussendienst gearbeitet. Er verfügt mit seinem Vater, den Brüdern, seiner Frau und dem Freund E._______ über ein Beziehungsnetz in Algerien. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 macht er erstmals psychische Probleme geltend. Im ärztlichen Schreiben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Dekompensation freiwillig in die (...) eingetreten sei. Fremdanamnestisch habe der Beschwerdeführer in den letzten zwei Monaten 20 kg abgenommen. Er mache sich grosse Sorgen über seine Zukunft und habe daher ständig Gedankenkreisen. Er wirke niedergestimmt und depressiv und werde deshalb medikamentös behandelt. Es sei aber noch keine Diagnosen eruiert worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde kein Arztbericht mit einer Diagnose eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen erholt hat und wieder gesund ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frau Rechtsanwältin Hatun G. Metin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 30. November 2021 eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 21 Stunden 50 Minuten à Fr. 200.- und Portospesen von Fr. 10.60 aufgeführt sind. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowohl für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 13 Stunden und 10 Minuten (15.10.2020, 17.10.2020 und 18.10.2020) wie auch der Replik von 2 Stunden 15 Minuten erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Der Aufwand für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde ist auf 7 Stunden und für das Verfassen der Replik auf eine Stunde zu kürzen. Zudem hat das letzte Telefonat bezüglich des Transfers in eine andere Unterkunft nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun. Insgesamt ist von einem Aufwand von 14 Stunden auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 3026.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3026.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: