Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 4. September 2019 und der Anhörung vom 10. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei arabischer Ethnie und stamme aus B_______. Im (...) 2017 habe er begonnen, auf einer Farm in C_______ zu arbeiten, wo er nach einiger Zeit beauftragt worden sei, als Fahrer vermeintliche Medikamente für Tiere an Kunden zu liefern. Nach einigen Lieferungen habe er jedoch gemerkt, dass es sich in Wahrheit um Drogen gehandelt habe. Der Anführer dieser Drogenmafia sei sehr mächtig gewesen und habe Beziehungen zur Polizei. Eines Tages sei von der Farm Geld entwendet worden und man habe ihn und einen Kollegen des Diebstahls bezichtigt. Man habe ihnen eine Frist von (...) Tagen gegeben, um das gestohlene Geld aufzutreiben. Stattdessen sei er nach Algier geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise im (...) 2018 (...) Monate lang aufgehalten habe. In dieser Zeit seien immer wieder Leute zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten schliesslich erfahren, dass er sich in Algier aufhalte. Nach seiner Ausreise habe seine Mutter den Wohnort gewechselt und sei seither nicht mehr behelligt worden. In medizinischer Hinsicht machte er geltend, an (...) und (...) zu leiden. B. Am 18. Oktober 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21. Oktober 2019. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. D. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die amtliche Verbeiständung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Mit Schreiben vom 1. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung machte die Vorinstanz geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Schutz sei generell gewährleistet, wenn der Staat beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane geeignete Massnahmen treffe, um eine Verfolgung zu verhindern, und der Zugang zu diesem Schutz gewährleiste. Der algerische Staat sei durchaus bemüht, gegen den Drogenhandel und die Kriminalität vorzugehen. Da er im vorliegenden Fall den Schutz der heimatlichen Behörden nicht einmal versucht habe zu beanspruchen, könne schon aus diesem Grund nicht von einem mangelnden Schutzwillen oder mangelnder Schutzfähigkeit des algerischen Staates gesprochen werden. Es gelte somit die Regelvermutung, dass der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig sei. Die blosse Mutmassung des Beschwerdeführers, der Staat sein korrupt und werde ihm vermutlich gar nicht helfen, vermöge die Ausgangslage nicht zu verändern. Zusätzlich sei festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall ohnehin auch an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engem Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und der angeblichen Flucht fehle. Falls die Kriminellen tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten, wäre es ihnen problemlos möglich gewesen ihn in Algier ausfindig zu machen. Da in den (...) Monaten, während denen er sich nach der Flucht noch im Land aufgehalten habe, weder ihm noch seiner Familie irgendetwas zugestossen sei, sei davon auszugehen, dass er in Algerien nicht verfolgt würde. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass auch nach seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen und seine Familie nicht mehr behelligt worden sei. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese kriminelle Gruppierung ihn nach wie vor verfolge und er wohl unschuldig der Justizwillkür ausgesetzt sei. Dieses Vorbringen erschöpfe sich indes in reinen Behauptungen, für welche er Beweismittel vorlege, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 5.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 31. Oktober 2019 im Wesentlichen lediglich vor, mit dem Asylentscheid nicht einverstanden zu sein und vergleichbare Fälle in Algerien zu kennen und dass es dort keine Gerechtigkeit gebe. Er habe sein Heimatland verlassen, da er verfolgt worden sei. Im Übrigen gibt er in der Beschwerdeeingabe kurz die Eckdaten seines Asylverfahrens wieder.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant befand und sein Asylgesuch ablehnte. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen; zumal darin keinerlei Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz zu erkennen ist, lediglich in allgemeiner Weise die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen wiederholt werden und pauschale Kritik am Asylentscheid geübt wird. Mit den nachfolgenden Ausführungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.
E. 6.1.1 Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien - davon auszugehen, dass die algerischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.3, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien vor Kriminellen durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Auch eine gescheiterte Inanspruchnahme des Schutzes ist vorliegend auszuschliessen; dies da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht einmal versucht hat den Vorfall bei der Polizei zu melden oder anderweitig Rechtsschutz bei den staatlichen Behörden zu suchen. Dass die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erwähnten Kriminellen einen geradezu allumfassenden Einfluss auf die Polizeibehörden haben könnten und der Beschwerdeführer deshalb schlechterdings gar keinen Schutz erhalten könnte, ist eine reine, durch nichts belegte Parteibehauptung. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber keinen Schutzwillen aufbrächten.
E. 6.1.2 Im vorliegenden Fall ist nicht nur davon auszugehen, dass der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Vielmehr bestehen im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auch schon gewichtige Zweifel an der Behauptung, der Beschwerdeführer werde überhaupt in seinem Heimatland von Kriminellen bedrängt. Gegen ein tatsächliches Verfolgungsinteresse dieser Kriminellen an seiner Person spricht, dass er nach dem Auftreten von Problemen nicht umgehend ausgereist ist, sondern sich vielmehr noch über (...) völlig unbehelligt in Algerien aufgehalten hat. Weder ihm noch seiner Familie, welche in dieser Zeit angeblich regelmässig von diesen Personen aufgesucht worden sei, ist etwas zugestossen. Selbst als diese schliesslich von seinem Aufenthaltsort erfahren hätten, seien sie nicht einmal dazu bereit gewesen, rund (...) Stunden Fahrt auf sich zu nehmen, um ihn oder andere dort aufzusuchen (vgl. A20, F48). Seit seiner Ausreise sei auch seine Familie nicht mehr behelligt worden (vgl. A20, F76 f.). Vor diesem Hintergrund sind daher gewichtige Zweifel daran anzubringen, ob der Beschwerdeführer effektiv wie von ihm behauptet im Heimatland von Dritten bedrängt wurde. Angesichts der offenkundig fehlenden Asylrelevanz kann jedoch im Resultat offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme mit den kriminellen Personen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt genügen würden.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen und die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der junge Beschwerdeführer hat das Gymnasium bis zur (...) Klasse besucht und verfügt somit über eine gute Schulbildung. Im Weiteren kann er auch auf eine breite berufliche Erfahrung in diversen Branchen zurückgreifen. Auch verfügt er über zahlreiche Familienmitglieder und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Algerien. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Hiervon ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und des Arztberichts vom 11. September 2019 jedoch offenkundig nicht auszugehen (vgl. vorinstanzliche Akten A20/14, F35 ff. und A16). Gemäss dem Arztbericht weist der Beschwerdeführer ein (...) auf. Ferner wurden seine Ohren gespült und ein ohne Auffälligkeiten verbliebenes EKG durchgeführt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5713/2019 Urteil vom 11. November 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A_______, geboren am (...), Algerien, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 4. September 2019 und der Anhörung vom 10. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei arabischer Ethnie und stamme aus B_______. Im (...) 2017 habe er begonnen, auf einer Farm in C_______ zu arbeiten, wo er nach einiger Zeit beauftragt worden sei, als Fahrer vermeintliche Medikamente für Tiere an Kunden zu liefern. Nach einigen Lieferungen habe er jedoch gemerkt, dass es sich in Wahrheit um Drogen gehandelt habe. Der Anführer dieser Drogenmafia sei sehr mächtig gewesen und habe Beziehungen zur Polizei. Eines Tages sei von der Farm Geld entwendet worden und man habe ihn und einen Kollegen des Diebstahls bezichtigt. Man habe ihnen eine Frist von (...) Tagen gegeben, um das gestohlene Geld aufzutreiben. Stattdessen sei er nach Algier geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise im (...) 2018 (...) Monate lang aufgehalten habe. In dieser Zeit seien immer wieder Leute zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten schliesslich erfahren, dass er sich in Algier aufhalte. Nach seiner Ausreise habe seine Mutter den Wohnort gewechselt und sei seither nicht mehr behelligt worden. In medizinischer Hinsicht machte er geltend, an (...) und (...) zu leiden. B. Am 18. Oktober 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21. Oktober 2019. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. D. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die amtliche Verbeiständung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Mit Schreiben vom 1. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung machte die Vorinstanz geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Schutz sei generell gewährleistet, wenn der Staat beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane geeignete Massnahmen treffe, um eine Verfolgung zu verhindern, und der Zugang zu diesem Schutz gewährleiste. Der algerische Staat sei durchaus bemüht, gegen den Drogenhandel und die Kriminalität vorzugehen. Da er im vorliegenden Fall den Schutz der heimatlichen Behörden nicht einmal versucht habe zu beanspruchen, könne schon aus diesem Grund nicht von einem mangelnden Schutzwillen oder mangelnder Schutzfähigkeit des algerischen Staates gesprochen werden. Es gelte somit die Regelvermutung, dass der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig sei. Die blosse Mutmassung des Beschwerdeführers, der Staat sein korrupt und werde ihm vermutlich gar nicht helfen, vermöge die Ausgangslage nicht zu verändern. Zusätzlich sei festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall ohnehin auch an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engem Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und der angeblichen Flucht fehle. Falls die Kriminellen tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten, wäre es ihnen problemlos möglich gewesen ihn in Algier ausfindig zu machen. Da in den (...) Monaten, während denen er sich nach der Flucht noch im Land aufgehalten habe, weder ihm noch seiner Familie irgendetwas zugestossen sei, sei davon auszugehen, dass er in Algerien nicht verfolgt würde. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass auch nach seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen und seine Familie nicht mehr behelligt worden sei. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese kriminelle Gruppierung ihn nach wie vor verfolge und er wohl unschuldig der Justizwillkür ausgesetzt sei. Dieses Vorbringen erschöpfe sich indes in reinen Behauptungen, für welche er Beweismittel vorlege, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 31. Oktober 2019 im Wesentlichen lediglich vor, mit dem Asylentscheid nicht einverstanden zu sein und vergleichbare Fälle in Algerien zu kennen und dass es dort keine Gerechtigkeit gebe. Er habe sein Heimatland verlassen, da er verfolgt worden sei. Im Übrigen gibt er in der Beschwerdeeingabe kurz die Eckdaten seines Asylverfahrens wieder. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant befand und sein Asylgesuch ablehnte. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen; zumal darin keinerlei Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz zu erkennen ist, lediglich in allgemeiner Weise die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen wiederholt werden und pauschale Kritik am Asylentscheid geübt wird. Mit den nachfolgenden Ausführungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. 6.1.1 Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien - davon auszugehen, dass die algerischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.3, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien vor Kriminellen durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Auch eine gescheiterte Inanspruchnahme des Schutzes ist vorliegend auszuschliessen; dies da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht einmal versucht hat den Vorfall bei der Polizei zu melden oder anderweitig Rechtsschutz bei den staatlichen Behörden zu suchen. Dass die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erwähnten Kriminellen einen geradezu allumfassenden Einfluss auf die Polizeibehörden haben könnten und der Beschwerdeführer deshalb schlechterdings gar keinen Schutz erhalten könnte, ist eine reine, durch nichts belegte Parteibehauptung. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber keinen Schutzwillen aufbrächten. 6.1.2 Im vorliegenden Fall ist nicht nur davon auszugehen, dass der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Vielmehr bestehen im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auch schon gewichtige Zweifel an der Behauptung, der Beschwerdeführer werde überhaupt in seinem Heimatland von Kriminellen bedrängt. Gegen ein tatsächliches Verfolgungsinteresse dieser Kriminellen an seiner Person spricht, dass er nach dem Auftreten von Problemen nicht umgehend ausgereist ist, sondern sich vielmehr noch über (...) völlig unbehelligt in Algerien aufgehalten hat. Weder ihm noch seiner Familie, welche in dieser Zeit angeblich regelmässig von diesen Personen aufgesucht worden sei, ist etwas zugestossen. Selbst als diese schliesslich von seinem Aufenthaltsort erfahren hätten, seien sie nicht einmal dazu bereit gewesen, rund (...) Stunden Fahrt auf sich zu nehmen, um ihn oder andere dort aufzusuchen (vgl. A20, F48). Seit seiner Ausreise sei auch seine Familie nicht mehr behelligt worden (vgl. A20, F76 f.). Vor diesem Hintergrund sind daher gewichtige Zweifel daran anzubringen, ob der Beschwerdeführer effektiv wie von ihm behauptet im Heimatland von Dritten bedrängt wurde. Angesichts der offenkundig fehlenden Asylrelevanz kann jedoch im Resultat offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme mit den kriminellen Personen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt genügen würden. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen und die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der junge Beschwerdeführer hat das Gymnasium bis zur (...) Klasse besucht und verfügt somit über eine gute Schulbildung. Im Weiteren kann er auch auf eine breite berufliche Erfahrung in diversen Branchen zurückgreifen. Auch verfügt er über zahlreiche Familienmitglieder und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Algerien. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Hiervon ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und des Arztberichts vom 11. September 2019 jedoch offenkundig nicht auszugehen (vgl. vorinstanzliche Akten A20/14, F35 ff. und A16). Gemäss dem Arztbericht weist der Beschwerdeführer ein (...) auf. Ferner wurden seine Ohren gespült und ein ohne Auffälligkeiten verbliebenes EKG durchgeführt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: