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D-6002/2015

D-6002/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben Staatsangehörige von Algerien, stellte am (...) 2013 ein erstes Asylgesuch, unter der Identität B._______, geboren am (...). Am 15. Januar 2013 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei gab sie an, ihren letzten Wohnsitz in Algerien gehabt zu haben und nach dem Tod [von] C._______ aus der Wohnung geworfen worden zu sein. Ausserdem habe sie eine Beziehung zu D._______ gehabt und sei von E._______ mit dem Tod bedroht worden. A.b Am 6. Februar 2013 wurde eine Röntgenanalyse ihrer Handknochen durchgeführt, wobei ein Knochenalter von (...) Jahren festgestellt wurde. Am 26. Februar 2013 wurde ihr das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt. In der einlässlichen Anhörung vom 8. März 2013 korrigierte sie ihr Geburtsdatum auf (...). Zum Verbleib ihrer Identitätsdokumente gab sie an, dass sie als F._______ in G._______, Algerien, keine Dokumente erhalten habe (...). A.c Im Laufe der Anhörung vom 8. März 2013 gestand sie zudem ein, bisher nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie sei nicht bis zuletzt in Algerien wohnhaft gewesen, sondern im (...) nach H._______ gezogen und habe die meiste Zeit ihres Lebens dort verbracht (...). [Im Jahr] (...) habe I._______ beschlossen, dass sie in die Ferien nach Algerien fahren sollten (...). [Sie] seien im Jahr (...) nach H._______ zurückgereist. Nach dem Tod [von] C._______ im Jahr (...) habe sie Schwierigkeiten mit I._______ bekommen und nach (...) habe sie die Wohnung und später das Land verlassen. Sie habe auf Anraten von Landsleuten und aus Furcht, nach H._______ überstellt zu werden, nicht von Beginn weg die Wahrheit gesagt. A.d Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde sie informiert, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das "nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren" durchgeführt werde. Am (...) 2013 meldete der kantonale Migrationsdienst das Verschwinden der Beschwerdeführerin. Am 1. November 2013 schrieb das SEM das Asylgesuch ab. B. B.a Am 19. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylgesuch in der Schweiz und gab nun die Identität A._______, geboren am (...) zu den Akten. Sie wurde am 30. Juni 2015 summarisch befragt und am 24. Juli 2015 einlässlich angehört. Zu ihrem Verbleib seit Abschluss des ersten Asylverfahrens gab sie an, sie habe die Schweiz nicht verlassen sondern illegal bei Bekannten in J._______ gelebt. Sie habe sich vor einem negativen Entscheid und der Ausschaffungshaft gefürchtet. B.b Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in Algerien geboren und in H._______ aufgewachsen. Nachdem C._______ gestorben sei, habe sie Probleme mit I._______ bekommen. Sie habe in H._______ keine Bleibe mehr gehabt und könne auch nicht in Algerien leben, da K._______ schon alt sei und sie keine Unterstützung erwarten könne. Mit L._______ habe sie nur sporadisch Kontakt und auch M._______ und N._______, die noch in Algerien leben würden, würde sie kaum kennen. Sie würde zweifellos mit ihrer Mentalität und ihrem Lebensstil Probleme bekommen und müsse damit rechnen, dass sie von ihrer Familie gegen ihren Willen verheiratet werde. Die anlässlich des ersten Asylgesuches angegebenen Probleme wegen einer Beziehung mit D._______ entsprächen nicht der Wahrheit. C. Mit Verfügung vom 26. August 2015 - eröffnet am 28. August 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erklärte die Vorbringen der Beschwerdeführerin durchwegs für unglaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen den Entscheid des SEM erhob die Beschwerdeführerin am 24. September 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, andernfalls sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung wird soweit wesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 beantragte sie innert Zahlungsfrist die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Erlass des Kostenvorschusses und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 gewährte ihr die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Replik vom 9. Dezember 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz und insbesondere zum Vorwurf der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen Stellung. Zur Untermauerung ihrer Angaben legte sie eine Bestätigung über O._______ in H._______ und einen Bericht der P._______ bei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft nicht glaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen mehrfach wesentlich abgeändert. Auch ihre biografischen Angaben und Aussagen hinsichtlich des Reisewegs seien nicht übereinstimmend ausgefallen. In Bezug auf die geschlechtsspezifischen Fluchtgründe führte die Vorinstanz sodann aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bedroht, unglaubhaft sei, weshalb auch ihre Angaben zur sexuellen Orientierung insgesamt anzuzweifeln seien. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr zu einer Heirat gezwungen zu werden, erachtete das SEM für unglaubhaft. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben zur angeblich drohenden Zwangsverheiratung erst auf Vorhalt hin im Zuge ihrer zweiten Anhörung aufrechterhalten habe. Zudem hielt es eine Zwangsverheiratung für unwahrscheinlich, da im Jahr 2005 eine Gesetzesanpassung vorgenommen worden war, die die Gültigkeit einer Eheschliessung von der Einwilligung beider Brautleute abhängig macht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe eine andere Mentalität als in Algerien üblich, sei zudem nicht asylrelevant, da es sich lediglich auf die allgemeinen sozialen Lebensbedingungen im Herkunftsland beziehe. Der Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz auch fest, dass sämtliche Vorbringen in Bezug auf H._______ nicht relevant seien, da die Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Dublinverfahren gescheitert war.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, das SEM habe ihren Asylantrag zu Unrecht abgelehnt, zumal sie ihre schwierige Situation detailliert dargelegt habe. Sie bekräftigte ihre Angaben, jahrelang nicht mehr in Algerien gelebt zu haben. Dort verfüge sie auch nicht über ausreichende familiäre Bindungen, zumal sich L._______ und Q._______ nie um sie gekümmert hätten. Ihr würde unter diesen Umständen die Zwangsverheiratung drohen. In der Schweiz habe sie sich demgegenüber gut integriert.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Argumente in der Beschwerde seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen. Insbesondere die Zweifel am Vorbringen, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz, vermöchten nicht zu überzeugen.

E. 4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie anfangs tatsächlich Falschaussagen gemacht habe, weshalb die Zweifel der Vorinstanz nachvollziehbar seien. Ihre Mitwirkung sei unter den gegebenen Umständen aber nur beschränkt möglich gewesen. Nach dem Tod [von] C._______, zu der sie eine sehr enge Beziehung gehabt habe, und der Ablehnung durch I._______, der sie aus der Wohnung geworfen habe, sei sie in einer psychisch schwierigen Situation gewesen. So habe sie sich aufgrund fehlender Lebenserfahrung von falschen Angaben durch Landsleute beeinflussen lassen. Es treffe jedoch zu, dass sie seit (...) in H._______ gelebt habe. Nur in den Jahren (...) habe sie sich bei K._______ in Algerien aufgehalten. Zwar seien Zwangsehen in Algerien verboten, sie würden aber nach wie vor praktiziert, weshalb ihr aufgrund ihrer sozialen Stellung und ihrer Vergangenheit eine solche drohe. Angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes in H._______ und der Schweiz sei für sie eine Integration in die algerischen Sitten und Gebräuche insbesondere auch in Bezug auf die Kleidervorschriften oder die Unterordnung der Frau nicht mehr vorstellbar. Sie begreife sich als "liberale Muslimin", die ihre Meinung sagen und sich kleiden könne, wie sie wolle und (...) könne. Auch stehe sie dazu, sich zu Frauen hingezogen zu fühlen. Da es in Algerien gefährlich sei, lesbisch zu sein, wäre ihre einzige Alternative, die sexuelle Orientierung nicht auszuleben. Für sie sei fraglich, welchen Sinn ihr Leben dann noch hätte.

E. 5 Die Beschwerdeführerin muss sich zweifellos vorhalten lassen, dass sie ihre Vorbringen und Angaben zu ihrer Identität und über ihren Lebenslauf mehrfach abgeändert hat, was sie im Wesentlichen auch zugibt. Ein solches Verhalten lässt grundsätzlich Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Immerhin erweisen sie sich aufgrund der Akten aber in Bezug auf den langjährigen Aufenthalt und ihre Sozialisation in H._______, den Tod [von] C._______ und gewisse Schwierigkeiten mit I._______ als überwiegend glaubhaft. Im Übrigen ist auf die Vorbringen im Einzelnen nachfolgend einzugehen.

E. 5.1 Im Zuge des ersten Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, E._______ habe von ihrer lesbischen Beziehung erfahren und sie bedroht, beziehungsweise sie aufgefordert, nach H._______ zurückzukehren. Anlässlich des zweiten Asylgesuches gesteht sie ein, dass sie diese Ereignisse erfunden habe und macht im Laufe der Anhörungen keine Furcht wegen ihrer sexuellen Orientierung mehr geltend. Erst im Rahmen der Replik macht sie erneut geltend, sie fühle sich auch zu Frauen hingezogen, ohne auf die Zweifel der Vorinstanz an ihrer sexuellen Orientierung weiter einzugehen. Dies reicht nicht aus, eine Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen. Es fehlen Realkennzeichen, die das Vorbringen, sie sei lesbisch, in Bezug zu ihrer Biographie und zu ihrem Alltag setzen. Somit bleibt ihre pauschale Angabe auf Beschwerdeebene, sie fühle sich auch zu Frauen hingezogen und habe deshalb in Algerien Übergriffe zu befürchten, substanzlos und vermag den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 5.2 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr zu einer Heirat gezwungen zu werden, hielt die Vorinstanz für unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann ebenfalls Folge geleistet werden. So kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr durch L._______ glaubhaft zu machen. Das Vorbringen, dieser würde sie bei einer Rückkehr aus religiösen Gründen zu einer Heirat zwingen, ist pauschal und vage gehalten. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen entsprechenden Zwang oder eine ihr diesbezüglich konkret drohende Gefahr glaubhaft zu machen. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie weder zu L._______ noch zu Q._______ regelmässig Kontakt habe und diese ihr mit erheblichem Desinteresse gegenüberstünden. Das Gleiche gilt für den angeblich möglicherweise entstehenden Druck von Seiten M._______ und N._______. Auch diesbezüglich blieb die Beschwerdeführerin äusserst vage und unsubstanziiert. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Familie die Möglichkeit einer Heirat zur Sicherung der Existenz der Beschwerdeführerin in Betracht ziehen könnte, ergeben sich angesichts der von der Beschwerdeführerin dargestellten Ereignisse in ihrer Vergangenheit keinerlei Hinweise darauf, dass von Seiten der Familie (...) ein derartiger Druck ausgeübt werden könnte, dass von der Gefahr einer Zwangsheirat ausgegangen werden müsste. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass trotz des gesetzlichen Verbotes der Zwangsheirat, solche in der Praxis weiterhin vorkommen würden.

E. 5.3 Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht festhält, sind die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf H._______ vorgebrachten Vorfälle nicht asylrechtlich relevant, zumal im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht wird, sie hätte auch in Algerien ernsthafte Nachteile von I._______ zu befürchten. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ein Problem mit der "Mentalität" in Algerien habe, ist nichts abzuleiten, das auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes hinzudeuten vermöchte, zumal die Beschwerdeführerin aus einem städtischen Gebiet stammt und wie oben dargestellt, nichts darauf hinweist, sie stamme aus einer Familie mit besonders strengen religiösen Vorstellungen.

E. 5.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führerin nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien gibt zwar Anlass zur Besorgnis, etwa in Bezug auf Haftbedingungen, Folter in Polizeigewahrsam, Zweifel an der unabhängigen Gerichtsbarkeit, Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Frauenrechte (vgl. U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Reports on Human Rights Practices for 2015 - Algeria; Amnesty International, 24.02.2016, Annual Report 2015/2016 - Algeria; Bertelsmannstiftung, 29.2.2016, BTI 2016 - Algeria Country Report). In Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin sind aber keine entsprechenden konkreten Gefahren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2011/24 E 11.1, BVGE 2009/51 E 5.5, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erklärt, da nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin lange landesabwesend gewesen sei beziehungsweise kein ausreichendes Beziehungsnetz habe. Zudem wurde angenommen, sie könne sich mit der abgebrochenen Ausbildung als R.________ eine Existenz aufbauen.

E. 7.3.3 Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern zutreffen, als sie vor ihrer Einreise in die Schweiz einen grossen Teil ihres Lebens in H._______ verbracht hat, weshalb sich in der Tat die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin sich in Algerien wird reintegrieren können. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Arabisch spricht, zumal sie diese Sprache ihr Leben lang im Kreis der Familie gesprochen haben dürfte. Wie die Vorinstanz ausserdem zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich ein genügendes familiäres Beziehungsnetz in Algerien. So befinden sich Q._______ sowie L._______ dort. Ausserdem hat sie mit K._______ in G._______, wo sie auch in der Vergangenheit gewohnt hat und mit der sie weiterhin regelmässig Kontakt pflegt, einen starken Anknüpfungspunkt. Hinzu kommen M._______ und N._______, die offenbar nach wie vor in Algerien leben. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mit all diesen Personen einen engen Kontakt pflegt, ist damit doch insgesamt von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Es ist ihr auch zuzutrauen, dass sie ihre beruflichen Kenntnisse im S._______ sowie ihre ausgezeichneten Sprachkenntnisse zur Sicherung ihrer Existenz einsetzen kann. Da es bei der Zumutbarkeitsprüfung ausschliesslich auf die Situation in Algerien ankommt, kann die vorgelegte Bestätigung des T._______ über die Integration der Beschwerdeführerin in J._______ zu keiner anderen Einschätzung führen.

E. 7.3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes hält ein fachärztlicher Bericht vom (...) fest, dass die Beschwerdeführerin sich nach Erhalt der angefochtenen Verfügung in psychiatrische Abklärung begeben habe. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug auch bei anderen asylsuchenden Personen zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führt. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit vorliegend keine Relevanz zu.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit soweit ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6002/2015pjn Urteil vom 14. Oktober 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben Staatsangehörige von Algerien, stellte am (...) 2013 ein erstes Asylgesuch, unter der Identität B._______, geboren am (...). Am 15. Januar 2013 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei gab sie an, ihren letzten Wohnsitz in Algerien gehabt zu haben und nach dem Tod [von] C._______ aus der Wohnung geworfen worden zu sein. Ausserdem habe sie eine Beziehung zu D._______ gehabt und sei von E._______ mit dem Tod bedroht worden. A.b Am 6. Februar 2013 wurde eine Röntgenanalyse ihrer Handknochen durchgeführt, wobei ein Knochenalter von (...) Jahren festgestellt wurde. Am 26. Februar 2013 wurde ihr das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt. In der einlässlichen Anhörung vom 8. März 2013 korrigierte sie ihr Geburtsdatum auf (...). Zum Verbleib ihrer Identitätsdokumente gab sie an, dass sie als F._______ in G._______, Algerien, keine Dokumente erhalten habe (...). A.c Im Laufe der Anhörung vom 8. März 2013 gestand sie zudem ein, bisher nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie sei nicht bis zuletzt in Algerien wohnhaft gewesen, sondern im (...) nach H._______ gezogen und habe die meiste Zeit ihres Lebens dort verbracht (...). [Im Jahr] (...) habe I._______ beschlossen, dass sie in die Ferien nach Algerien fahren sollten (...). [Sie] seien im Jahr (...) nach H._______ zurückgereist. Nach dem Tod [von] C._______ im Jahr (...) habe sie Schwierigkeiten mit I._______ bekommen und nach (...) habe sie die Wohnung und später das Land verlassen. Sie habe auf Anraten von Landsleuten und aus Furcht, nach H._______ überstellt zu werden, nicht von Beginn weg die Wahrheit gesagt. A.d Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde sie informiert, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das "nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren" durchgeführt werde. Am (...) 2013 meldete der kantonale Migrationsdienst das Verschwinden der Beschwerdeführerin. Am 1. November 2013 schrieb das SEM das Asylgesuch ab. B. B.a Am 19. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylgesuch in der Schweiz und gab nun die Identität A._______, geboren am (...) zu den Akten. Sie wurde am 30. Juni 2015 summarisch befragt und am 24. Juli 2015 einlässlich angehört. Zu ihrem Verbleib seit Abschluss des ersten Asylverfahrens gab sie an, sie habe die Schweiz nicht verlassen sondern illegal bei Bekannten in J._______ gelebt. Sie habe sich vor einem negativen Entscheid und der Ausschaffungshaft gefürchtet. B.b Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in Algerien geboren und in H._______ aufgewachsen. Nachdem C._______ gestorben sei, habe sie Probleme mit I._______ bekommen. Sie habe in H._______ keine Bleibe mehr gehabt und könne auch nicht in Algerien leben, da K._______ schon alt sei und sie keine Unterstützung erwarten könne. Mit L._______ habe sie nur sporadisch Kontakt und auch M._______ und N._______, die noch in Algerien leben würden, würde sie kaum kennen. Sie würde zweifellos mit ihrer Mentalität und ihrem Lebensstil Probleme bekommen und müsse damit rechnen, dass sie von ihrer Familie gegen ihren Willen verheiratet werde. Die anlässlich des ersten Asylgesuches angegebenen Probleme wegen einer Beziehung mit D._______ entsprächen nicht der Wahrheit. C. Mit Verfügung vom 26. August 2015 - eröffnet am 28. August 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erklärte die Vorbringen der Beschwerdeführerin durchwegs für unglaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen den Entscheid des SEM erhob die Beschwerdeführerin am 24. September 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, andernfalls sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung wird soweit wesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 beantragte sie innert Zahlungsfrist die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Erlass des Kostenvorschusses und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 gewährte ihr die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Replik vom 9. Dezember 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz und insbesondere zum Vorwurf der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen Stellung. Zur Untermauerung ihrer Angaben legte sie eine Bestätigung über O._______ in H._______ und einen Bericht der P._______ bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft nicht glaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen mehrfach wesentlich abgeändert. Auch ihre biografischen Angaben und Aussagen hinsichtlich des Reisewegs seien nicht übereinstimmend ausgefallen. In Bezug auf die geschlechtsspezifischen Fluchtgründe führte die Vorinstanz sodann aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bedroht, unglaubhaft sei, weshalb auch ihre Angaben zur sexuellen Orientierung insgesamt anzuzweifeln seien. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr zu einer Heirat gezwungen zu werden, erachtete das SEM für unglaubhaft. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben zur angeblich drohenden Zwangsverheiratung erst auf Vorhalt hin im Zuge ihrer zweiten Anhörung aufrechterhalten habe. Zudem hielt es eine Zwangsverheiratung für unwahrscheinlich, da im Jahr 2005 eine Gesetzesanpassung vorgenommen worden war, die die Gültigkeit einer Eheschliessung von der Einwilligung beider Brautleute abhängig macht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe eine andere Mentalität als in Algerien üblich, sei zudem nicht asylrelevant, da es sich lediglich auf die allgemeinen sozialen Lebensbedingungen im Herkunftsland beziehe. Der Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz auch fest, dass sämtliche Vorbringen in Bezug auf H._______ nicht relevant seien, da die Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Dublinverfahren gescheitert war. 4.2 In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, das SEM habe ihren Asylantrag zu Unrecht abgelehnt, zumal sie ihre schwierige Situation detailliert dargelegt habe. Sie bekräftigte ihre Angaben, jahrelang nicht mehr in Algerien gelebt zu haben. Dort verfüge sie auch nicht über ausreichende familiäre Bindungen, zumal sich L._______ und Q._______ nie um sie gekümmert hätten. Ihr würde unter diesen Umständen die Zwangsverheiratung drohen. In der Schweiz habe sie sich demgegenüber gut integriert. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Argumente in der Beschwerde seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen. Insbesondere die Zweifel am Vorbringen, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz, vermöchten nicht zu überzeugen. 4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie anfangs tatsächlich Falschaussagen gemacht habe, weshalb die Zweifel der Vorinstanz nachvollziehbar seien. Ihre Mitwirkung sei unter den gegebenen Umständen aber nur beschränkt möglich gewesen. Nach dem Tod [von] C._______, zu der sie eine sehr enge Beziehung gehabt habe, und der Ablehnung durch I._______, der sie aus der Wohnung geworfen habe, sei sie in einer psychisch schwierigen Situation gewesen. So habe sie sich aufgrund fehlender Lebenserfahrung von falschen Angaben durch Landsleute beeinflussen lassen. Es treffe jedoch zu, dass sie seit (...) in H._______ gelebt habe. Nur in den Jahren (...) habe sie sich bei K._______ in Algerien aufgehalten. Zwar seien Zwangsehen in Algerien verboten, sie würden aber nach wie vor praktiziert, weshalb ihr aufgrund ihrer sozialen Stellung und ihrer Vergangenheit eine solche drohe. Angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes in H._______ und der Schweiz sei für sie eine Integration in die algerischen Sitten und Gebräuche insbesondere auch in Bezug auf die Kleidervorschriften oder die Unterordnung der Frau nicht mehr vorstellbar. Sie begreife sich als "liberale Muslimin", die ihre Meinung sagen und sich kleiden könne, wie sie wolle und (...) könne. Auch stehe sie dazu, sich zu Frauen hingezogen zu fühlen. Da es in Algerien gefährlich sei, lesbisch zu sein, wäre ihre einzige Alternative, die sexuelle Orientierung nicht auszuleben. Für sie sei fraglich, welchen Sinn ihr Leben dann noch hätte. 5. Die Beschwerdeführerin muss sich zweifellos vorhalten lassen, dass sie ihre Vorbringen und Angaben zu ihrer Identität und über ihren Lebenslauf mehrfach abgeändert hat, was sie im Wesentlichen auch zugibt. Ein solches Verhalten lässt grundsätzlich Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Immerhin erweisen sie sich aufgrund der Akten aber in Bezug auf den langjährigen Aufenthalt und ihre Sozialisation in H._______, den Tod [von] C._______ und gewisse Schwierigkeiten mit I._______ als überwiegend glaubhaft. Im Übrigen ist auf die Vorbringen im Einzelnen nachfolgend einzugehen. 5.1 Im Zuge des ersten Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, E._______ habe von ihrer lesbischen Beziehung erfahren und sie bedroht, beziehungsweise sie aufgefordert, nach H._______ zurückzukehren. Anlässlich des zweiten Asylgesuches gesteht sie ein, dass sie diese Ereignisse erfunden habe und macht im Laufe der Anhörungen keine Furcht wegen ihrer sexuellen Orientierung mehr geltend. Erst im Rahmen der Replik macht sie erneut geltend, sie fühle sich auch zu Frauen hingezogen, ohne auf die Zweifel der Vorinstanz an ihrer sexuellen Orientierung weiter einzugehen. Dies reicht nicht aus, eine Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen. Es fehlen Realkennzeichen, die das Vorbringen, sie sei lesbisch, in Bezug zu ihrer Biographie und zu ihrem Alltag setzen. Somit bleibt ihre pauschale Angabe auf Beschwerdeebene, sie fühle sich auch zu Frauen hingezogen und habe deshalb in Algerien Übergriffe zu befürchten, substanzlos und vermag den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.2 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr zu einer Heirat gezwungen zu werden, hielt die Vorinstanz für unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann ebenfalls Folge geleistet werden. So kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr durch L._______ glaubhaft zu machen. Das Vorbringen, dieser würde sie bei einer Rückkehr aus religiösen Gründen zu einer Heirat zwingen, ist pauschal und vage gehalten. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen entsprechenden Zwang oder eine ihr diesbezüglich konkret drohende Gefahr glaubhaft zu machen. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie weder zu L._______ noch zu Q._______ regelmässig Kontakt habe und diese ihr mit erheblichem Desinteresse gegenüberstünden. Das Gleiche gilt für den angeblich möglicherweise entstehenden Druck von Seiten M._______ und N._______. Auch diesbezüglich blieb die Beschwerdeführerin äusserst vage und unsubstanziiert. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Familie die Möglichkeit einer Heirat zur Sicherung der Existenz der Beschwerdeführerin in Betracht ziehen könnte, ergeben sich angesichts der von der Beschwerdeführerin dargestellten Ereignisse in ihrer Vergangenheit keinerlei Hinweise darauf, dass von Seiten der Familie (...) ein derartiger Druck ausgeübt werden könnte, dass von der Gefahr einer Zwangsheirat ausgegangen werden müsste. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass trotz des gesetzlichen Verbotes der Zwangsheirat, solche in der Praxis weiterhin vorkommen würden. 5.3 Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht festhält, sind die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf H._______ vorgebrachten Vorfälle nicht asylrechtlich relevant, zumal im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht wird, sie hätte auch in Algerien ernsthafte Nachteile von I._______ zu befürchten. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ein Problem mit der "Mentalität" in Algerien habe, ist nichts abzuleiten, das auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes hinzudeuten vermöchte, zumal die Beschwerdeführerin aus einem städtischen Gebiet stammt und wie oben dargestellt, nichts darauf hinweist, sie stamme aus einer Familie mit besonders strengen religiösen Vorstellungen. 5.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führerin nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien gibt zwar Anlass zur Besorgnis, etwa in Bezug auf Haftbedingungen, Folter in Polizeigewahrsam, Zweifel an der unabhängigen Gerichtsbarkeit, Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Frauenrechte (vgl. U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Reports on Human Rights Practices for 2015 - Algeria; Amnesty International, 24.02.2016, Annual Report 2015/2016 - Algeria; Bertelsmannstiftung, 29.2.2016, BTI 2016 - Algeria Country Report). In Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin sind aber keine entsprechenden konkreten Gefahren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2011/24 E 11.1, BVGE 2009/51 E 5.5, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erklärt, da nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin lange landesabwesend gewesen sei beziehungsweise kein ausreichendes Beziehungsnetz habe. Zudem wurde angenommen, sie könne sich mit der abgebrochenen Ausbildung als R.________ eine Existenz aufbauen. 7.3.3 Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern zutreffen, als sie vor ihrer Einreise in die Schweiz einen grossen Teil ihres Lebens in H._______ verbracht hat, weshalb sich in der Tat die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin sich in Algerien wird reintegrieren können. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Arabisch spricht, zumal sie diese Sprache ihr Leben lang im Kreis der Familie gesprochen haben dürfte. Wie die Vorinstanz ausserdem zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich ein genügendes familiäres Beziehungsnetz in Algerien. So befinden sich Q._______ sowie L._______ dort. Ausserdem hat sie mit K._______ in G._______, wo sie auch in der Vergangenheit gewohnt hat und mit der sie weiterhin regelmässig Kontakt pflegt, einen starken Anknüpfungspunkt. Hinzu kommen M._______ und N._______, die offenbar nach wie vor in Algerien leben. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mit all diesen Personen einen engen Kontakt pflegt, ist damit doch insgesamt von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Es ist ihr auch zuzutrauen, dass sie ihre beruflichen Kenntnisse im S._______ sowie ihre ausgezeichneten Sprachkenntnisse zur Sicherung ihrer Existenz einsetzen kann. Da es bei der Zumutbarkeitsprüfung ausschliesslich auf die Situation in Algerien ankommt, kann die vorgelegte Bestätigung des T._______ über die Integration der Beschwerdeführerin in J._______ zu keiner anderen Einschätzung führen. 7.3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes hält ein fachärztlicher Bericht vom (...) fest, dass die Beschwerdeführerin sich nach Erhalt der angefochtenen Verfügung in psychiatrische Abklärung begeben habe. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug auch bei anderen asylsuchenden Personen zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führt. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit vorliegend keine Relevanz zu. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit soweit ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anna Wildt Versand: