Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 13. November 2020 in die Schweiz ein, wo er am 16. November 2020 um Asyl nach- suchte. Das SEM wies ihn dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zu. Dort erhob es am 1. Dezember 2020 seine Personalien und befragte ihn zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Rei- seweg (Protokoll der Personalienaufnahme). Mit Schreiben vom 7. Dezem- ber 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylverfahren werde in der Schweiz durchgeführt. Am
15. Januar 2021 befragte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen (Anhörung). Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse machte der Beschwerdefüh- rer geltend, er sei palästinensischer Staatsangehöriger und als Sohn einer algerischen Mutter und eines palästinensischen Vaters in Algerien gebo- ren. Entgegen der Mehrheit seiner Geschwister habe er sich dazu ent- schlossen, die angebotene algerische Staatsbürgerschaft abzulehnen und stattdessen mit einer Aufenthaltsbewilligung in Algerien zu leben. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, er habe an der Universität von B._______ studiert und im Jahr 1993 an einer Kundgebung teilgenommen, um gegen die diskriminierende Behandlung (…) Studenten an der Uni zu demonstrieren. In diesem Zusammenhang sei es zu Sachbeschädigungen gekommen, weswegen er verhaftet und insgesamt sieben Tage lang fest- gehalten worden sei. Am Tage seiner Freilassung sei ihm die Aufenthalts- bewilligung entzogen worden. In der Folge sei er einer gerichtlichen Vorla- dung wegen Sachbeschädigung ferngeblieben und stattdessen im Jahr 1993 nach Frankreich ausgereist. Vor seiner Ausreise nach Frankreich habe er mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern in B._______ an der Adresse "(…)" gelebt. Im Mai 2017 sei er illegal nach Algerien zurückgekehrt, weil er gedacht habe, sein strafrechtlicher Fall sei mittlerweile verjährt. Am Tag seiner An- kunft in Algerien habe er seine Eltern in C._______ besucht und dort über- nachtet. Danach habe er sich bei seinem in C._______ wohnhaften Bruder D._______ und Freunden in E._______ aufgehalten, wo er erfahren habe, dass er bereits drei oder vier Tage nach seiner Einreise in Algerien bei sei- nen Eltern behördlich gesucht worden sei. Aus diesem Grund habe er Al-
D-4212/2021 Seite 3 gerien im Oktober 2017 abermals verlassen. Schliesslich sei er im Novem- ber 2020 nach längeren Aufenthalten in Frankreich, Spanien und den Nie- derlanden illegal in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer Kopien seines Studentenausweises von 1993/1994 inklusive Überset- zung, der palästinensischen Reisepässe seines Vaters und seines jünge- ren Bruders D._______ sowie die Originale zweier Beglaubigungen der pa- lästinensischen Vertretung in Algerien bezüglich seiner palästinensischen Staatsangehörigkeit vom (…) 2005 und vom (…) 2021 inklusive Überset- zungen zu den Akten. B. Am 1. Februar 2021 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu. C. Am 17. Mai 2021 gelangte das SEM hinsichtlich der tatsächlichen Staats- angehörigkeit des Beschwerdeführers sowie der Frage, ob er in Algerien behördlich gesucht werde, an die schweizerische Vertretung in Algier. D. Die schweizerische Vertretung beantwortete die Anfrage des SEM mit Schreiben vom 6. Juli 2021. E. Am 12. Juli 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zu den Ab- klärungsergebnissen der schweizerischen Vertretung in Algier Stellung zu nehmen. F. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. Darin hielt er zunächst fest, er wolle die algerische Staats- angehörigkeit nicht erhalten. Er sei Palästinenser "und seit mehr als 30 Jahren weg aus Algerien". Weiter machte er geltend, er gehe davon aus, aktuell seitens der algerischen Behörden "mit grösster Wahrscheinlichkeit" nicht mehr gesucht zu werden. Er habe indessen aus Angst, in der Schweiz potenziell als Terrorist betrachtet zu werden, bis anhin nicht erwähnt, in der Vergangenheit Probleme mit der palästinensischen Fatah gehabt zu ha- ben. Diese habe ihn während seiner Studienzeit finanziell unterstützt und im Gegenzug später von ihm verlangt, in ihren Reihen eine militärische Ausbildung zu absolvieren, was er nicht gewollt und sich in der Folge ohne
D-4212/2021 Seite 4 Erklärung aus der Organisation zurückgezogen habe. Ein oder zwei Mo- nate später sei er von einer unbekannten Person mit einem Messer ange- griffen und dabei verletzt worden. Er befürchte deswegen noch heute, bei einer Rückkehr nach Algerien Probleme mit Angehörigen der Fatah gewär- tigen zu müssen. G. Mit Verfügung vom 20. August 2021 – eröffnet am 23. August 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 21. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be- antragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur wei- teren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und er sei weiterhin als Staatsangehöriger von Palästina anzusehen. Ferner beantragte er in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde einen an die Kardiologie des F._______ adressierten ärztlichen Bericht von med. pract. G._______/(…) vom 14. September 2021 bei. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vor Jahren von einem Kardi- ologen mitgeteilt worden sei, er leide an einem (…), das man jährlich kon- trollieren müsse, was zuletzt vor Jahren gemacht worden sei. In der Be- schwerde wird unter Verweis auf den oberwähnten Arztbericht ausgeführt, es stehe in der Schweiz am 6. Oktober 2021 noch eine kardiologische Un- tersuchung an, "bevor der medizinische Sachverhalt geklärt" sei. I. Mit Schreiben vom 22. September 2021 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2021 forderte der zu- ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
D-4212/2021 Seite 5 schwerdeführer auf, bis zum 22. Oktober 2021 im Nachgang zur kardiolo- gischen Untersuchung vom 6. Oktober 2021 einen ärztlichen Bericht ein- zureichen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei sich der ärztliche Bericht auch zum allfälligen Bestehen eines (…) zu äus- sern habe. J.b Am 9. Oktober 2021 sandte die Schweizerische Post die per Einschrei- ben an den Beschwerdeführer versandte Instruktionsverfügung vom
30. September 2021 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesver- waltungsgericht zurück. K. Mit vom 21. September 2021 datiertem Schreiben (Eingang: 1. November
2021) reichte der Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte vom 6. und
8. Oktober 2021 von Dr. med. H._______ beziehungsweise vom 15. Okto- ber 2021 von Dr. med. I._______ ein. Gleichzeitig machte er unter Hinweis auf die drei ärztlichen Berichte geltend, er leide an diversen Krankheiten, weshalb er regelmässig untersucht werden müsse und medizinische Be- treuung sowie echokardiologische Verlaufskontrollen benötige.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- gerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die algerische Staatsbürger- schaft. In diesem Zusammenhang machte er geltend, sein Vater sei paläs- tinensischer und seine Mutter algerischer Herkunft. Er habe vor seiner Voll- jährigkeit den algerischen Behörden gegenüber eine Erklärung abgege- ben, wonach er auf die ihm angetragene algerische Staatsangehörigkeit verzichte. Er sei folglich Palästinenser geblieben und habe in Algerien mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt (vgl. Anhörung S. 4 f. F18 ff. [vgl. SEM- Akten {…}-39/10]). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer Kopien der palästinensischen Reisepässe seines Vaters und seines jüngeren Bruders D._______ sowie die Originale zweier Be- glaubigungen der palästinensischen Vertretung in Algerien bezüglich sei- ner palästinensischen Staatsangehörigkeit vom (…) 2005 und vom (…) 2021 einschliesslich Übersetzungen ein.
E. 4.2 Wie der Botschaftsantwort vom 6. Juli 2021 zu entnehmen ist, gilt ge- mäss Art. 6 der algerischen Verordnung über die Staatsangehörigkeit in der Fassung vom 27. Februar 2005 das Kind eines algerischen Vaters oder einer algerischen Mutter (automatisch) als Algerier. Art. 2 Abs. 1 der vorer- wähnten Verordnung weist überdies ausdrücklich darauf hin, dass diese Regel auch auf Personen anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung geboren worden sind.
E. 4.3 Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht übereinstim- mend mit der Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der von einer algerischen Mutter abstammende Beschwerdefüh- rer kraft der vorerwähnten Verordnung die algerische Staatsangehörigkeit besitzt. Daran vermag der Einwand in der Beschwerde, er habe sich vor der entsprechenden Änderung der algerischen Verordnung über die Staatsangehörigkeit ausdrücklich gegen die algerische und für die palästi- nensische Staatsangehörigkeit entschieden (vgl. a.a.O. S. 2), nichts zu än- dern.
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E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist folglich als algerischer Staatsangehöriger zu betrachten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch anlässlich der An- hörung vom 15. Januar 2021 im Wesentlichen damit, er werde noch heute im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Studentenprotesten im Jahr 2013 in der Stadt B._______, in deren Verlauf es zu Sachbeschädigungen gekommen sei, behördlich gesucht. Aus der Botschaftsantwort vom 6. Juli 2021 ergeben sich indessen keiner- lei Hinweise auf eine irgendwie geartete strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Algerien beziehungsweise die Ausstellung eines entsprechenden Haftbefehls. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2021 zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft denn auch eingeräumt, vom algerischen Staat wegen seiner
D-4212/2021 Seite 8 früheren Teilnahme an Studentenprotesten im Jahre 1993 "mit höchster Wahrscheinlichkeit" nichts mehr zu befürchten zu haben. Der Beschwer- deführer vermag mithin keine an seine angebliche Beteiligung an den be- sagten Studentenprotesten anknüpfende aktuelle Verfolgungssituation und eine damit verbundene Furcht vor künftigen erheblichen Nachteilen darzu- tun.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Stellungnahme vom
23. Juli 2021 neu geltend, er habe Algerien 2013 verlassen, weil ihn Ange- hörige der Fatah zu einer militärischen Ausbildung in ihrer Organisation zu überreden versucht hätten und er ein paar Monate später wegen seiner entsprechenden Weigerung von einer Person mit einem Messer angegrif- fen und verletzt worden sei. Er befürchte deswegen auch heute noch Prob- leme seitens der Fatah. Dieses Vorbringen ist als unglaubhaft zu beurteilen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er diese Asylvorbringen den Schweizer Asylbehörden bei seiner Anhörung aus Angst, als potenzieller Terrorist ein- gestuft zu werden, verschwiegen habe, mutet fadenscheinig an und über- zeugt nicht. Es ist grundsätzlich mit der Situation eines Flüchtlings nicht zu vereinbaren, dem um Schutz ersuchten Gastland nicht von Anfang an sämtliche Fluchtgründe offenzulegen, zumal die schutzsuchende Person – wie vorliegend auch der Beschwerdeführer – im Rahmen des Asylverfah- rens auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wird. Im Falle des Beschwerdeführers ist darüber hinaus nicht ersichtlich, weshalb er auf- grund seiner (angeblichen) Weigerung, sich zugunsten der Fatah militä- risch ausbilden zu lassen, hätte befürchten müssen, von der Schweiz als Terrorist verdächtigt zu werden. Ungeachtet dessen kann eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit letzterer Vorbringen offenbleiben. So ist es unwahrscheinlich, dass die Fatah den Beschwerdeführer noch 18 Jahre nach dessen Weigerung, sich militärisch rekrutieren zu lassen, behelligen könnte. Darüber hinaus ist aber auch – wie vom SEM zutreffend vermerkt – von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden vor Behelligungen seiner Bürger durch Angehörige der Fatah beziehungsweise nicht-staatlicher Verfolgung aus- zugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1 und E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3; UK HOME OFFICE, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including ac- tors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f.,
D-4212/2021 Seite 9 m.w.H.). Der generelle Hinweis in der Beschwerde auf die Verschlechte- rung der Menschenrechtslage, Einschränkungen der Meinungsäusse- rungsfreiheit sowie auf Verhaftungen und Verurteilungen von Hirak-Aktivis- ten und Medienschaffenden vermag hieran nichts zu ändern. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, ist es ihm auch ohne Weiteres möglich, sich im Bedarfsfall schutzsu- chend an die algerischen Behörden zu wenden.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschät- zung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat demnach dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Oktober 2021 von Dr. med. H._______ sowie vom 15. Oktober 2021 von Dr. med. I._______ ein. Aus diesen geht hervor, dass beim Beschwerde- führer anlässlich einer am 6. Oktober 2021 durchgeführten (…) festgestellt wurde. Dr. med. H._______ hält in ihrem ärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2021 fest, zum Progressionsschutz des (…) stehe eine optimale medika- mentöse Blutdruckkontrolle im Vordergrund. Ausserdem empfiehlt sie eine weitere Verlaufskontrolle des (…) nach zwölf Monaten. Wie bereits er- wähnt, handelt es sich bei Bluthochdruck um eine verbreitete chronische Krankheit, die in Algerien ohne Weiteres medizinisch behandelbar ist. Auch die ärztlich empfohlene jährliche Verlaufskontrolle des (…) kann in Algerien durchgeführt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie im Heimatland bei der Finanzierung benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte dem Beschwerdeführer jedoch in hinreichendem Masse ermöglichen, die von ihm benötigte medizinische Betreuung so- lange erhältlich zu machen, bis er wieder eine wirtschaftliche Existenz und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat. Überdies kann be- züglich der Vorerkrankungen des Beschwerdeführers nicht von einem ter- minalen Krankheitsstadium gesprochen werden.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-4212/2021 Seite 10 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien eine menschen- rechtwidrige Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzu- lässig erscheinen.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4212/2021 Seite 11
E. 8.4.2 In Algerien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Si- tuation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 8.3.2). Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien.
E. 8.4.3 Das SEM begründet seinen Entscheid unter medizinischem Aspekt dahingehend, der Beschwerdeführer sei (…)-jährig und grundsätzlich bei guter Gesundheit. In der Vergangenheit (fünf Jahre vor Stellung des Asyl- gesuchs in der Schweiz) sei ihm ein Teil seines Darms entfernt worden. Angesichts verschiedener Berichte bedürfe er in diesem Zusammenhang indessen offensichtlich keiner Nachbehandlung (s. F2-Bericht vom 7. Ja- nuar 2021 [vgl. Akten SEM {…}-26/2, Anm. des Gerichts]). Ausserdem seien ihm in der Schweiz ein oder zwei Lipome am Hinterkopf entfernt wor- den; eine prostatische Entzündung werde regelmässig behandelt, gleich wie sein Bluthochdruck sowie das Asthma. Dies gehe namentlich aus der Anamnese des Entlassungsberichts der Notfallstation des Spitals in J._______ vom 26. Januar 2021 (vgl. Akten SEM […]-34/6, Anm. des Ge- richts) hervor, wo er infolge Schmerzen im Brustbereich eingeliefert worden sei. Die aufgelisteten medizinischen Leiden seien infolge Behandlung in der Schweiz teilweise abgeschlossen, weitere würden Kontrollen und Me- dikamente benötigen, die allerdings angesichts des Umstands, dass es sich um durchschnittliche und offensichtlich auch nicht akute Probleme handle, ohne Weiteres in Algerien verfügbar seien. Im Bedarfsfall sei es ihm freigestellt, einen Antrag auf medizinische Unterstützung zu stellen.
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer verweist im Beschwerdeverfahren auf seinen schlechten Gesundheitszustand und bemängelt, das SEM mache in seiner Verfügung keinerlei Angaben zu den Quellen, wonach er in Algerien über- haupt Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Ferner verweist er auf den beigelegten Bericht des (…) an das Stadtspital F._______ vom
14. September 2021, aus dem hervorgehe, dass noch eine kardiologische Untersuchung (am 6. Oktober 2021) anstehe, bevor der medizinische Sachverhalt geklärt sei. Schliesslich macht er unter Hinweis auf die schlechte medizinische Versorgung in Algerien geltend, er könne sich dort eine gute medizinische Versorgung nicht leisten, weshalb der Wegwei- sungsvollzug nach Algerien aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei.
E. 8.4.5 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass nach Lehre und kon- stanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus
D-4212/2021 Seite 12 medizinischen Gründen geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegen- über liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini- sche Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.4.6 Wie den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen sowie dem zusätzlich auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Bericht des (…) vom 14. September 2021 zu entneh- men ist, leidet der Beschwerdeführer namentlich unter Bluthochdruck, ei- ner (…) und einer benignen (…) (gutartige […]), die medikamentös behan- delt werden. Überdies wurden ihm am 7. Januar 2021 bei einer (…) ent- fernt. Eine Nachkontrolle wird in fünf Jahren empfohlen. Bei einem weite- ren operativen Eingriff wurden ihm am (…) ein oder zwei (…) (gutartige […]) entfernt. Letztere beiden Behandlungen sind abgeschlossen. Im Wei- teren geht das Gericht in Einklang mit der Einschätzung des SEM davon aus, dass die aktuell medikamentös behandelten Erkrankungen nicht der- art schwerwiegender Natur sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Die entsprechenden Krankheiten können in Algerien in aller Regel auch in öf- fentlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden, wenn auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der Schweiz. Krankenhäuser existieren in jeder grösseren Stadt. Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen An- spruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversiche- rung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit (wie Bluthochdruck, […] und benigne […]) lei- det. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicher- ten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staat- lich subventioniert. Die Versorgung ist, zumindest in den Städten, gewähr- leistet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Sodann ist dem ärztlichen Bericht von med. pract. G._______/(…) vom
14. September 2021 zu entnehmen, dem Beschwerdeführer sei vor Jahren von einem Kardiologen mitgeteilt worden, er leide an einem (…), das man jährlich kontrollieren müsse, was zuletzt vor Jahren gemacht worden sei.
D-4212/2021 Seite 13 Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass am 6. Oktober 2021 noch eine (…) Untersuchung des Beschwerdeführers anstehe. Dies hat das Ge- richt dazu veranlasst, den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2021 aufzufordern, bis zum 22. Oktober 2021 einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen, der sich insbesondere auch zum allfälligen Bestehen eines (…) ([…]) zu äussern habe. Ein sol- ches kann je nach Ausprägung der (…) zu einer (…) und zu einem (…) führen. Der Beschwerdeführer hat zwar die ihm per Einschreiben ordnungsge- mäss zugestellte Instruktionsverfügung nicht abgeholt (vgl. Sachverhalt Bst. J). Trotzdem reichte er dem Gericht am 1. November 2021 mit Begleit- schreiben vom 21. September 21 drei ärztliche Berichte vom 6. und vom
E. 8.4.7 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So leben in Algerien sowohl die Eltern als auch diverse Geschwister des Beschwerdeführers, zu denen er ein gutes
D-4212/2021 Seite 14 Verhältnis hat (vgl. Anhörung S. 5 F36 f.). Er verfügt somit in Algerien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Neubegrün- dung einer Existenz in Algerien hilfreich zur Seite stehen kann. Ferner zeigt seine Lebensgeschichte auf, dass er nach seiner Ausreise aus Algerien im Jahr 1993 über viele Jahre lang in zahlreichen europäischen Ländern ge- lebt hat und allem Anschein nach in der Lage gewesen ist, seinen Lebens- unterhalt zu bestreiten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszuge- hen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erwei- sen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzuneh- men. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4212/2021 Seite 15
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser jedoch in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hatte, aufgrund der Ak- tenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu- gehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Ge- such gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4212/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4212/2021 law/rep Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), staatenlos, alias A._______, geboren am (...), Algerien, alias A._______, geboren am (...), Palästina, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 13. November 2020 in die Schweiz ein, wo er am 16. November 2020 um Asyl nachsuchte. Das SEM wies ihn dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zu. Dort erhob es am 1. Dezember 2020 seine Personalien und befragte ihn zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Reiseweg (Protokoll der Personalienaufnahme). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylverfahren werde in der Schweiz durchgeführt. Am 15. Januar 2021 befragte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen (Anhörung). Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse machte der Beschwerdeführer geltend, er sei palästinensischer Staatsangehöriger und als Sohn einer algerischen Mutter und eines palästinensischen Vaters in Algerien geboren. Entgegen der Mehrheit seiner Geschwister habe er sich dazu entschlossen, die angebotene algerische Staatsbürgerschaft abzulehnen und stattdessen mit einer Aufenthaltsbewilligung in Algerien zu leben. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, er habe an der Universität von B._______ studiert und im Jahr 1993 an einer Kundgebung teilgenommen, um gegen die diskriminierende Behandlung (...) Studenten an der Uni zu demonstrieren. In diesem Zusammenhang sei es zu Sachbeschädigungen gekommen, weswegen er verhaftet und insgesamt sieben Tage lang festgehalten worden sei. Am Tage seiner Freilassung sei ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden. In der Folge sei er einer gerichtlichen Vorladung wegen Sachbeschädigung ferngeblieben und stattdessen im Jahr 1993 nach Frankreich ausgereist. Vor seiner Ausreise nach Frankreich habe er mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern in B._______ an der Adresse "(...)" gelebt. Im Mai 2017 sei er illegal nach Algerien zurückgekehrt, weil er gedacht habe, sein strafrechtlicher Fall sei mittlerweile verjährt. Am Tag seiner Ankunft in Algerien habe er seine Eltern in C._______ besucht und dort übernachtet. Danach habe er sich bei seinem in C._______ wohnhaften Bruder D._______ und Freunden in E._______ aufgehalten, wo er erfahren habe, dass er bereits drei oder vier Tage nach seiner Einreise in Algerien bei seinen Eltern behördlich gesucht worden sei. Aus diesem Grund habe er Algerien im Oktober 2017 abermals verlassen. Schliesslich sei er im November 2020 nach längeren Aufenthalten in Frankreich, Spanien und den Niederlanden illegal in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Studentenausweises von 1993/1994 inklusive Übersetzung, der palästinensischen Reisepässe seines Vaters und seines jüngeren Bruders D._______ sowie die Originale zweier Beglaubigungen der palästinensischen Vertretung in Algerien bezüglich seiner palästinensischen Staatsangehörigkeit vom (...) 2005 und vom (...) 2021 inklusive Übersetzungen zu den Akten. B. Am 1. Februar 2021 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu. C. Am 17. Mai 2021 gelangte das SEM hinsichtlich der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie der Frage, ob er in Algerien behördlich gesucht werde, an die schweizerische Vertretung in Algier. D. Die schweizerische Vertretung beantwortete die Anfrage des SEM mit Schreiben vom 6. Juli 2021. E. Am 12. Juli 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zu den Abklärungsergebnissen der schweizerischen Vertretung in Algier Stellung zu nehmen. F. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin hielt er zunächst fest, er wolle die algerische Staatsangehörigkeit nicht erhalten. Er sei Palästinenser "und seit mehr als 30 Jahren weg aus Algerien". Weiter machte er geltend, er gehe davon aus, aktuell seitens der algerischen Behörden "mit grösster Wahrscheinlichkeit" nicht mehr gesucht zu werden. Er habe indessen aus Angst, in der Schweiz potenziell als Terrorist betrachtet zu werden, bis anhin nicht erwähnt, in der Vergangenheit Probleme mit der palästinensischen Fatah gehabt zu haben. Diese habe ihn während seiner Studienzeit finanziell unterstützt und im Gegenzug später von ihm verlangt, in ihren Reihen eine militärische Ausbildung zu absolvieren, was er nicht gewollt und sich in der Folge ohne Erklärung aus der Organisation zurückgezogen habe. Ein oder zwei Monate später sei er von einer unbekannten Person mit einem Messer angegriffen und dabei verletzt worden. Er befürchte deswegen noch heute, bei einer Rückkehr nach Algerien Probleme mit Angehörigen der Fatah gewärtigen zu müssen. G. Mit Verfügung vom 20. August 2021 - eröffnet am 23. August 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 21. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und er sei weiterhin als Staatsangehöriger von Palästina anzusehen. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde einen an die Kardiologie des F._______ adressierten ärztlichen Bericht von med. pract. G._______/(...) vom 14. September 2021 bei. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vor Jahren von einem Kardiologen mitgeteilt worden sei, er leide an einem (...), das man jährlich kontrollieren müsse, was zuletzt vor Jahren gemacht worden sei. In der Beschwerde wird unter Verweis auf den oberwähnten Arztbericht ausgeführt, es stehe in der Schweiz am 6. Oktober 2021 noch eine kardiologische Untersuchung an, "bevor der medizinische Sachverhalt geklärt" sei. I. Mit Schreiben vom 22. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2021 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Oktober 2021 im Nachgang zur kardiologischen Untersuchung vom 6. Oktober 2021 einen ärztlichen Bericht einzureichen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei sich der ärztliche Bericht auch zum allfälligen Bestehen eines (...) zu äussern habe. J.b Am 9. Oktober 2021 sandte die Schweizerische Post die per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandte Instruktionsverfügung vom 30. September 2021 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurück. K. Mit vom 21. September 2021 datiertem Schreiben (Eingang: 1. November 2021) reichte der Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte vom 6. und 8. Oktober 2021 von Dr. med. H._______ beziehungsweise vom 15. Oktober 2021 von Dr. med. I._______ ein. Gleichzeitig machte er unter Hinweis auf die drei ärztlichen Berichte geltend, er leide an diversen Krankheiten, weshalb er regelmässig untersucht werden müsse und medizinische Betreuung sowie echokardiologische Verlaufskontrollen benötige. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die algerische Staatsbürgerschaft. In diesem Zusammenhang machte er geltend, sein Vater sei palästinensischer und seine Mutter algerischer Herkunft. Er habe vor seiner Volljährigkeit den algerischen Behörden gegenüber eine Erklärung abgegeben, wonach er auf die ihm angetragene algerische Staatsangehörigkeit verzichte. Er sei folglich Palästinenser geblieben und habe in Algerien mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt (vgl. Anhörung S. 4 f. F18 ff. [vgl. SEM-Akten {...}-39/10]). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der palästinensischen Reisepässe seines Vaters und seines jüngeren Bruders D._______ sowie die Originale zweier Beglaubigungen der palästinensischen Vertretung in Algerien bezüglich seiner palästinensischen Staatsangehörigkeit vom (...) 2005 und vom (...) 2021 einschliesslich Übersetzungen ein. 4.2 Wie der Botschaftsantwort vom 6. Juli 2021 zu entnehmen ist, gilt gemäss Art. 6 der algerischen Verordnung über die Staatsangehörigkeit in der Fassung vom 27. Februar 2005 das Kind eines algerischen Vaters oder einer algerischen Mutter (automatisch) als Algerier. Art. 2 Abs. 1 der vorerwähnten Verordnung weist überdies ausdrücklich darauf hin, dass diese Regel auch auf Personen anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung geboren worden sind. 4.3 Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der von einer algerischen Mutter abstammende Beschwerdeführer kraft der vorerwähnten Verordnung die algerische Staatsangehörigkeit besitzt. Daran vermag der Einwand in der Beschwerde, er habe sich vor der entsprechenden Änderung der algerischen Verordnung über die Staatsangehörigkeit ausdrücklich gegen die algerische und für die palästinensische Staatsangehörigkeit entschieden (vgl. a.a.O. S. 2), nichts zu ändern. 4.4 Der Beschwerdeführer ist folglich als algerischer Staatsangehöriger zu betrachten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch anlässlich der Anhörung vom 15. Januar 2021 im Wesentlichen damit, er werde noch heute im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Studentenprotesten im Jahr 2013 in der Stadt B._______, in deren Verlauf es zu Sachbeschädigungen gekommen sei, behördlich gesucht. Aus der Botschaftsantwort vom 6. Juli 2021 ergeben sich indessen keinerlei Hinweise auf eine irgendwie geartete strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Algerien beziehungsweise die Ausstellung eines entsprechenden Haftbefehls. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2021 zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft denn auch eingeräumt, vom algerischen Staat wegen seiner früheren Teilnahme an Studentenprotesten im Jahre 1993 "mit höchster Wahrscheinlichkeit" nichts mehr zu befürchten zu haben. Der Beschwerdeführer vermag mithin keine an seine angebliche Beteiligung an den besagten Studentenprotesten anknüpfende aktuelle Verfolgungssituation und eine damit verbundene Furcht vor künftigen erheblichen Nachteilen darzutun. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2021 neu geltend, er habe Algerien 2013 verlassen, weil ihn Angehörige der Fatah zu einer militärischen Ausbildung in ihrer Organisation zu überreden versucht hätten und er ein paar Monate später wegen seiner entsprechenden Weigerung von einer Person mit einem Messer angegriffen und verletzt worden sei. Er befürchte deswegen auch heute noch Probleme seitens der Fatah. Dieses Vorbringen ist als unglaubhaft zu beurteilen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er diese Asylvorbringen den Schweizer Asylbehörden bei seiner Anhörung aus Angst, als potenzieller Terrorist eingestuft zu werden, verschwiegen habe, mutet fadenscheinig an und überzeugt nicht. Es ist grundsätzlich mit der Situation eines Flüchtlings nicht zu vereinbaren, dem um Schutz ersuchten Gastland nicht von Anfang an sämtliche Fluchtgründe offenzulegen, zumal die schutzsuchende Person - wie vorliegend auch der Beschwerdeführer - im Rahmen des Asylverfahrens auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wird. Im Falle des Beschwerdeführers ist darüber hinaus nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund seiner (angeblichen) Weigerung, sich zugunsten der Fatah militärisch ausbilden zu lassen, hätte befürchten müssen, von der Schweiz als Terrorist verdächtigt zu werden. Ungeachtet dessen kann eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit letzterer Vorbringen offenbleiben. So ist es unwahrscheinlich, dass die Fatah den Beschwerdeführer noch 18 Jahre nach dessen Weigerung, sich militärisch rekrutieren zu lassen, behelligen könnte. Darüber hinaus ist aber auch - wie vom SEM zutreffend vermerkt - von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden vor Behelligungen seiner Bürger durch Angehörige der Fatah beziehungsweise nicht-staatlicher Verfolgung auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1 und E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., m.w.H.). Der generelle Hinweis in der Beschwerde auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage, Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit sowie auf Verhaftungen und Verurteilungen von Hirak-Aktivisten und Medienschaffenden vermag hieran nichts zu ändern. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, ist es ihm auch ohne Weiteres möglich, sich im Bedarfsfall schutzsuchend an die algerischen Behörden zu wenden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat demnach dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Algerien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 8.3.2). Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. 8.4.3 Das SEM begründet seinen Entscheid unter medizinischem Aspekt dahingehend, der Beschwerdeführer sei (...)-jährig und grundsätzlich bei guter Gesundheit. In der Vergangenheit (fünf Jahre vor Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz) sei ihm ein Teil seines Darms entfernt worden. Angesichts verschiedener Berichte bedürfe er in diesem Zusammenhang indessen offensichtlich keiner Nachbehandlung (s. F2-Bericht vom 7. Januar 2021 [vgl. Akten SEM {...}-26/2, Anm. des Gerichts]). Ausserdem seien ihm in der Schweiz ein oder zwei Lipome am Hinterkopf entfernt worden; eine prostatische Entzündung werde regelmässig behandelt, gleich wie sein Bluthochdruck sowie das Asthma. Dies gehe namentlich aus der Anamnese des Entlassungsberichts der Notfallstation des Spitals in J._______ vom 26. Januar 2021 (vgl. Akten SEM [...]-34/6, Anm. des Gerichts) hervor, wo er infolge Schmerzen im Brustbereich eingeliefert worden sei. Die aufgelisteten medizinischen Leiden seien infolge Behandlung in der Schweiz teilweise abgeschlossen, weitere würden Kontrollen und Medikamente benötigen, die allerdings angesichts des Umstands, dass es sich um durchschnittliche und offensichtlich auch nicht akute Probleme handle, ohne Weiteres in Algerien verfügbar seien. Im Bedarfsfall sei es ihm freigestellt, einen Antrag auf medizinische Unterstützung zu stellen. 8.4.4 Der Beschwerdeführer verweist im Beschwerdeverfahren auf seinen schlechten Gesundheitszustand und bemängelt, das SEM mache in seiner Verfügung keinerlei Angaben zu den Quellen, wonach er in Algerien überhaupt Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Ferner verweist er auf den beigelegten Bericht des (...) an das Stadtspital F._______ vom 14. September 2021, aus dem hervorgehe, dass noch eine kardiologische Untersuchung (am 6. Oktober 2021) anstehe, bevor der medizinische Sachverhalt geklärt sei. Schliesslich macht er unter Hinweis auf die schlechte medizinische Versorgung in Algerien geltend, er könne sich dort eine gute medizinische Versorgung nicht leisten, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Algerien aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei. 8.4.5 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 8.4.6 Wie den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen sowie dem zusätzlich auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Bericht des (...) vom 14. September 2021 zu entnehmen ist, leidet der Beschwerdeführer namentlich unter Bluthochdruck, einer (...) und einer benignen (...) (gutartige [...]), die medikamentös behandelt werden. Überdies wurden ihm am 7. Januar 2021 bei einer (...) entfernt. Eine Nachkontrolle wird in fünf Jahren empfohlen. Bei einem weiteren operativen Eingriff wurden ihm am (...) ein oder zwei (...) (gutartige [...]) entfernt. Letztere beiden Behandlungen sind abgeschlossen. Im Weiteren geht das Gericht in Einklang mit der Einschätzung des SEM davon aus, dass die aktuell medikamentös behandelten Erkrankungen nicht derart schwerwiegender Natur sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Die entsprechenden Krankheiten können in Algerien in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden, wenn auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der Schweiz. Krankenhäuser existieren in jeder grösseren Stadt. Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit (wie Bluthochdruck, [...] und benigne [...]) leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert. Die Versorgung ist, zumindest in den Städten, gewährleistet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Sodann ist dem ärztlichen Bericht von med. pract. G._______/(...) vom 14. September 2021 zu entnehmen, dem Beschwerdeführer sei vor Jahren von einem Kardiologen mitgeteilt worden, er leide an einem (...), das man jährlich kontrollieren müsse, was zuletzt vor Jahren gemacht worden sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass am 6. Oktober 2021 noch eine (...) Untersuchung des Beschwerdeführers anstehe. Dies hat das Gericht dazu veranlasst, den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2021 aufzufordern, bis zum 22. Oktober 2021 einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen, der sich insbesondere auch zum allfälligen Bestehen eines (...) ([...]) zu äussern habe. Ein solches kann je nach Ausprägung der (...) zu einer (...) und zu einem (...) führen. Der Beschwerdeführer hat zwar die ihm per Einschreiben ordnungsgemäss zugestellte Instruktionsverfügung nicht abgeholt (vgl. Sachverhalt Bst. J). Trotzdem reichte er dem Gericht am 1. November 2021 mit Begleitschreiben vom 21. September 21 drei ärztliche Berichte vom 6. und vom 8. Oktober 2021 von Dr. med. H._______ sowie vom 15. Oktober 2021 von Dr. med. I._______ ein. Aus diesen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer anlässlich einer am 6. Oktober 2021 durchgeführten (...) festgestellt wurde. Dr. med. H._______ hält in ihrem ärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2021 fest, zum Progressionsschutz des (...) stehe eine optimale medikamentöse Blutdruckkontrolle im Vordergrund. Ausserdem empfiehlt sie eine weitere Verlaufskontrolle des (...) nach zwölf Monaten. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Bluthochdruck um eine verbreitete chronische Krankheit, die in Algerien ohne Weiteres medizinisch behandelbar ist. Auch die ärztlich empfohlene jährliche Verlaufskontrolle des (...) kann in Algerien durchgeführt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie im Heimatland bei der Finanzierung benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte dem Beschwerdeführer jedoch in hinreichendem Masse ermöglichen, die von ihm benötigte medizinische Betreuung solange erhältlich zu machen, bis er wieder eine wirtschaftliche Existenz und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat. Überdies kann bezüglich der Vorerkrankungen des Beschwerdeführers nicht von einem terminalen Krankheitsstadium gesprochen werden. 8.4.7 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So leben in Algerien sowohl die Eltern als auch diverse Geschwister des Beschwerdeführers, zu denen er ein gutes Verhältnis hat (vgl. Anhörung S. 5 F36 f.). Er verfügt somit in Algerien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Neubegründung einer Existenz in Algerien hilfreich zur Seite stehen kann. Ferner zeigt seine Lebensgeschichte auf, dass er nach seiner Ausreise aus Algerien im Jahr 1993 über viele Jahre lang in zahlreichen europäischen Ländern gelebt hat und allem Anschein nach in der Lage gewesen ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser jedoch in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hatte, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: