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E-879/2021

E-879/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 29. September 2019 (Akten Vorinstanz 1076161-11/11, nachfolgend A11) und der Anhörung vom 20. Januar 2021 (Akten Vorinstanz 1076161-31/13, nachfolgend A31) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren, wo er zusammen mit seiner Familie - zuletzt noch mit seinen (...) -- bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und danach viele diverse Berufe - etwa an (...), in (...), als (...) - ausgeübt. Die (...), in der er gearbeitet habe, habe seiner Familie gehört. Sein Vater habe sich geweigert, bei der Bestellung von (...) Bestechungsgelder zu bezahlen. Ausserdem habe er sehr hohe Steuern entrichten müssen. Sein Vater sei aufgrund des grossen Drucks im Jahr 2004 an (...) gestorben. Sie hätten danach Konkurs anmelden und alles verkaufen müssen, um die angefallenen Kosten begleichen zu können. Nebenbei habe er seine kranke Mutter gepflegt. Da er ihr aber nicht habe helfen können und sie im Jahr 2010 gestorben sei, sei er depressiv geworden. Nach dem Tod seiner Mutter, habe er (...) zur Hochzeit freigegeben. Als die Hochzeitsurkunde unterzeichnet worden sei, habe er sich frei gefühlt zu gehen. Da er nicht mehr an einem Ort habe weiterleben wollen, der ihn an die Vergangenheit erinnere und wo er keine berufliche Perspektive gesehen habe, sei er (...) 2014 nach Erhalt eines gekauften (...) Visums ausgereist. Nach dreijährigem Aufenthalt in der Schweiz sei er in diversen anderen europäischen Ländern gewesen, bevor er im Juni/Juli 2020 wieder in die Schweiz gereist sei, wo er zunächst eine (...) Haftstrafe (insgesamt fünf Monate wegen [...]) habe absitzen müssen. Danach habe er ein Asylgesuch gestellt. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Algerien inhaftiert zu werden, da er das gefälschte Visum gekauft habe. Dies sei heute sein Hauptgrund, weshalb er nicht zurückreisen könne. Anlässlich des Dublingesprächs vom 5. Oktober 2020 sowie seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, seit ungefähr dreieinhalb Jahren an (...) zu leiden. Er habe sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben. Er bekomme ab und zu Flashbacks, psychisch gehe es ihm aber seit seinem Asylgesuch besser. Vor 20 Jahren habe er überdies eine "(...)" erlitten und leide seither an Gedächtnisproblemen. Er könne sich weder Zahlen oder Namen merken noch an "eine Phase" seines Lebens erinnern. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines Reisepasses sowie einen Arztbericht vom 11. Dezember 2020 der C._______ ins Recht. B. Am 27. Januar 2021 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er gleichentags Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 29. Januar 2021 nieder. E. Am 8. Februar 2021 übernahmen die Mitarbeiter der Freiplatzaktion Basel die Vertretung des Beschwerdeführers und ersuchten das SEM um Akteneinsicht. F. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2021 erhob der unvertretene Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Aufgrund der Überschreitung der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen gemäss Art. 24 Abs. 4 AsylG, wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2021 dem Kanton Solothurn zu. H. Mit Verfügung vom 2. März 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der Asylirrelevanz der geltend gemachten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Das SEM stelle die schwierigen wirtschaftlichen und familiären Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht in Abrede. Seinen Aussagen könne jedoch entnommen werden, dass seine Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG (recte Art. 3 AsylG) darstellten, sondern sich vielmehr auf die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat sowie seine familiäre Situation beziehen würden. Dies bestätigend habe er angegeben, bei einer Rückkehr einzig im Zusammenhang mit dem gefälschten Visum Probleme zu befürchten. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Sowohl aus objektiver als auch subjektiver Sicht sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise Nachteile befürchte. Der Erwerb eines gefälschten Visums stelle aber eine Straftat dar, deren Ahndung einem rechtstaatlich legitimen Zweck diene. Allfällige diesbezügliche künftige staatliche Massnahmen seien daher asylrechtlich nicht relevant. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die zur Annahme führten, dass allfällige, in diesem Rahmen von den algerischen Behörden angewendeten Massnahmen den rechtsstaatlich legitimen Mitteln zur Aufklärung entsprechender Straftaten grundsätzlich nicht standhielten.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er und seine Familie seien als Mitglieder der finanziell benachteiligen Gesellschaftsschicht Opfer von massiven Schmiergelderpressungen geworden. Diese Erpressungen hätten ein so grosses Ausmass angenommen, dass sie ihr Überleben schlussendlich nicht mehr hätten sichern können und seine Mutter aufgrund des mangelnden Zugangs zu einer medizinischen Versorgung gestorben sei. Es gebe keinen staatlichen Schutz dagegen, weswegen nach dem Tod seiner beiden Eltern für ihn nur noch die Flucht übriggeblieben sei. In Algerien fänden überdies willkürliche Verhaftungen statt und die Menschenrechte würden nicht beachtet. Daher befürchte er, kein faires Verfahren [aufgrund des Kaufs eines gefälschten Visums] zu erhalten. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Rechtsmitteleingabe stellt der Schlussfolgerung des SEM nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung falsch sein sollte. Das SEM legte zu Recht dar, dass der Erwerb eines gefälschten Visums eine Straftat darstelle, deren Ahndung einem rechtstaatlich legitimen Zweck diene. Der Beschwerdeführer entgegnet dem auf Beschwerdeebene lediglich, er könne aufgrund der allgemeinen Situation in Algerien kein faires Verfahren bezüglich seines strafbaren Verhaltens erwarten. Die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale - namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen - zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Es liegen in casu keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde gelegt würde, oder er damit rechnen müsste, aus einem solchen Grund im Rahmen des Strafverfahrens oder bei der Strafzumessung diskriminiert zu werden. Insbesondere ist keine konkrete Grundlage ersichtlich für die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor schlechten Haftbedingungen, weshalb hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen geschlossen werden kann. Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer lediglich, ein gefälschtes Visum gekauft zu haben, belegt diese Aussage aber nicht. Er gab sogar an, legal aus Algerien ausgereist zu sein (vgl. A11 Ziff. 5.01 und A31 F61). Bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schwierigen Lebensbedingungen in Algerien handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Algerien herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, sich lediglich vor der Bestrafung durch die algerischen Behörden aufgrund des Kaufs eines Visums zu fürchten (vgl. A31 F90 und F101).

E. 6.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheidentwurf betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Dem ärztlichen Bericht vom 11. Dezember 2020 könne zudem entnommen werden, dass keine (...) festgestellt worden seien und die Beschwerden des Beschwerdeführers eher (...) seien. Ausserdem liege eine Neigung zu (...) sowie eine (...) vor. Seine angeführten gesundheitlichen Probleme seien nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeiführen könnten, zumal diese in seinem Heimatstaat durchaus behandelt werden könnten. Ausserdem bestehe die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Es würden im Übrigen auch keine anderen individuellen Gründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe (...) Jahre lang die Schule besucht und in seinem Heimatland viele verschiedene Berufe ausgeübt. Im Ausland habe er in der (...) gearbeitet. Mit seinem Verdienst habe er in der Vergangenheit sein Leben finanzieren und seine Mutter unterstützen können. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr über solide Chancen auf dem Arbeitsmarkt verfüge. Ausserdem lebten seine (...) Geschwister in Algerien. Mit ihnen stünde er noch immer in Kontakt. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer Arbeit nachgehen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, wobei sein solides Beziehungsnetz ihm dabei allfällige Unterstützung leisten könne.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheides aus, er sei gesundheitlich stark angeschlagen und derzeit nicht in der Lage zu arbeiten, um seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Er bezweifle auch, dass seine Geschwister in Algerien in der Lage seien, ihn finanziell zu unterstützen. Er habe von seinem Arzt neue Medikamente erhalten und hoffe, dass es ihm bald wieder gut gehe und er sich in der Schweiz ein neues Leben aufbauen könne.

E. 8.3.3 Das SEM entgegnete dem im definitiven Asylentscheid, dass keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass anlässlich des Arztbesuches keine anderweitige Diagnose zu seiner Gesundheit gemacht worden sei.

E. 8.3.4 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, dass seit April 2019 Aufstände in Algerien herrschten. Die Protestführer - die Hiraks - würden auf verschiedene Probleme aufmerksam machen, wie zum Beispiel die herrschende Korruption im Land, die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte und vieles mehr. Durch den Abtritt des Präsidenten Abd al-Aziz Bouteflika sei ein Machtvakuum entstanden, welches durch den Armeechef Ahmed Gaïd Salah gefüllt worden sei. Es sei offensichtlich, dass das Militär zu den Einflussreichsten Akteuren der Regierung zähle. Trotz der Neuwahl im Dezember 2019 habe die Protestbewegung weiterhin angehalten. Die Massenproteste seien durch die Sicherheitskräfte mit exzessiver oder unnötiger Gewalt beendet und hunderte von Demonstranten willkürlich verhaftet worden. Aufgrund dieser Geschehnisse sei er sehr besorgt, zurück nach Algerien zu gehen. Es herrsche polizeiliche beziehungsweise militärische Willkür, der er schutzlos ausgeliefert wäre. Die Folterbeschreibungen durch Aktivisten oder auch Journalisten bestätigten diese Angst. Des Weiteren sei er gesundheitlich immer noch angeschlagen. Es stimme etwas mit (...), sein Arzt habe ihn aber noch nicht an einen Spezialisten weitergeleitet. Vielleicht habe er diese (...) in seinen Genen, zumal (...) sei. Alleine schon darum, sollte seine Besorgnis ernst genommen werden und er sollte umgehend zu einem Spezialisten überwiesen werden. Er befürchte, dass ihm, wie dazumal seiner Mutter in Algerien, die nötige medizinische Behandlung verwehrt werde. Auch seine (...) bereite ihm Sorgen. Die Aussicht darauf, wieder in B._______ zu sein und das Erlebte wieder vor Augen zu haben, mache ihn depressiv. Seine medizinischen Leiden würden in Algerien nicht genügend behandelt, da der vollumgängliche Zugang zu medizinscher Versorgung nur finanzstarken Personen offen stünde. Er habe zwar Geschwister, die in Algerien lebten, aber sie hätten kein enges Verhältnis zueinander. Jeder lebe sein eigenes Leben mit seiner Familie und er habe dort niemanden. Das Haus, in dem er mit seiner Familie gelebt habe, sei bei seiner Ausreise verkauft worden. 70% der Bevölkerung Algeriens sei unter 30 Jahre alt und die Arbeitslosenquote astronomisch hoch. Ohne ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sei es kaum möglich, wirtschaftlich unabhängig zu sein. Durch die Gefängnisstrafe und die weitere Verfolgung werde diese Chance der Unabhängigkeit verunmöglicht. Eine Resozialisierung nach seiner Haftstrafe stelle sich in Algerien als sehr schwer dar.

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände können in diesem Fall hinlänglich ausgeschlossen werden.

E. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Daran vermögen auch die durch den Beschwerdeführer zitierten Länderberichte nichts zu ändern.

E. 10.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). Dem eingereichten ärztlichen Bericht der (...) vom 1. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer keine (...) vorliegen. Seine Beschwerden sind eher (...) Ursache (vgl. auch A31 F12 und F15). Aus diesem Bericht lassen sich klar keine Vollzugshindernisse ableiten. Auch aus den Akten ergibt sich mithin keine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die zur Annahme führen würde, bei einer Rückkehr in sein Heimatland käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung seiner Gesundheit. Ebenso wenig lässt die geltend gemachte, aber nicht nachgewiesene (...) Erkrankung des Beschwerdeführers auf eine medizinische Notlage schliessen, die in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Er weist zudem selbst darauf hin, dass es ihm seit dem Asylantrag in der Schweiz besser gehe (vgl. A31 F6). Das SEM verweist zurecht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihm in Algerien zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 6 f., vgl. auch: UK Home Office: "Country Policy and Information Note Algeria: Internal relocation and background information , September 2020, S. 24-26, assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/924924/Algeria_Background_Note_v1.0_September_2020.pdf, abgerufen am 9. März 2021; Urteile des E-5209/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 7.3.4; D-5045/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.3.3; D-3516/2019 Urteil vom 25. Juli 2019 E.8.3.2; D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5; E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 7.4.4 f. m.w.H.). Zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einer notwendigen Behandlung ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte dem Beschwerdeführer aber in hinreichendem Masse ermöglichen, eine allenfalls benötigte medizinische Betreuung solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und eine Krankenversicherung sowie die nötige Stabilität erlangt hat.

E. 10.4 Ferner sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen (...) Geschwistern in Algerien über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A31 F48 f., F57), welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann.

E. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 12.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ernennung einer Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-879/2021 Urteil vom 18. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Zentrum für Asylbewerber, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 29. September 2019 (Akten Vorinstanz 1076161-11/11, nachfolgend A11) und der Anhörung vom 20. Januar 2021 (Akten Vorinstanz 1076161-31/13, nachfolgend A31) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren, wo er zusammen mit seiner Familie - zuletzt noch mit seinen (...) -- bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und danach viele diverse Berufe - etwa an (...), in (...), als (...) - ausgeübt. Die (...), in der er gearbeitet habe, habe seiner Familie gehört. Sein Vater habe sich geweigert, bei der Bestellung von (...) Bestechungsgelder zu bezahlen. Ausserdem habe er sehr hohe Steuern entrichten müssen. Sein Vater sei aufgrund des grossen Drucks im Jahr 2004 an (...) gestorben. Sie hätten danach Konkurs anmelden und alles verkaufen müssen, um die angefallenen Kosten begleichen zu können. Nebenbei habe er seine kranke Mutter gepflegt. Da er ihr aber nicht habe helfen können und sie im Jahr 2010 gestorben sei, sei er depressiv geworden. Nach dem Tod seiner Mutter, habe er (...) zur Hochzeit freigegeben. Als die Hochzeitsurkunde unterzeichnet worden sei, habe er sich frei gefühlt zu gehen. Da er nicht mehr an einem Ort habe weiterleben wollen, der ihn an die Vergangenheit erinnere und wo er keine berufliche Perspektive gesehen habe, sei er (...) 2014 nach Erhalt eines gekauften (...) Visums ausgereist. Nach dreijährigem Aufenthalt in der Schweiz sei er in diversen anderen europäischen Ländern gewesen, bevor er im Juni/Juli 2020 wieder in die Schweiz gereist sei, wo er zunächst eine (...) Haftstrafe (insgesamt fünf Monate wegen [...]) habe absitzen müssen. Danach habe er ein Asylgesuch gestellt. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Algerien inhaftiert zu werden, da er das gefälschte Visum gekauft habe. Dies sei heute sein Hauptgrund, weshalb er nicht zurückreisen könne. Anlässlich des Dublingesprächs vom 5. Oktober 2020 sowie seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, seit ungefähr dreieinhalb Jahren an (...) zu leiden. Er habe sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben. Er bekomme ab und zu Flashbacks, psychisch gehe es ihm aber seit seinem Asylgesuch besser. Vor 20 Jahren habe er überdies eine "(...)" erlitten und leide seither an Gedächtnisproblemen. Er könne sich weder Zahlen oder Namen merken noch an "eine Phase" seines Lebens erinnern. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines Reisepasses sowie einen Arztbericht vom 11. Dezember 2020 der C._______ ins Recht. B. Am 27. Januar 2021 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er gleichentags Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 29. Januar 2021 nieder. E. Am 8. Februar 2021 übernahmen die Mitarbeiter der Freiplatzaktion Basel die Vertretung des Beschwerdeführers und ersuchten das SEM um Akteneinsicht. F. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2021 erhob der unvertretene Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Aufgrund der Überschreitung der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen gemäss Art. 24 Abs. 4 AsylG, wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2021 dem Kanton Solothurn zu. H. Mit Verfügung vom 2. März 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der Asylirrelevanz der geltend gemachten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Das SEM stelle die schwierigen wirtschaftlichen und familiären Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht in Abrede. Seinen Aussagen könne jedoch entnommen werden, dass seine Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG (recte Art. 3 AsylG) darstellten, sondern sich vielmehr auf die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat sowie seine familiäre Situation beziehen würden. Dies bestätigend habe er angegeben, bei einer Rückkehr einzig im Zusammenhang mit dem gefälschten Visum Probleme zu befürchten. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Sowohl aus objektiver als auch subjektiver Sicht sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise Nachteile befürchte. Der Erwerb eines gefälschten Visums stelle aber eine Straftat dar, deren Ahndung einem rechtstaatlich legitimen Zweck diene. Allfällige diesbezügliche künftige staatliche Massnahmen seien daher asylrechtlich nicht relevant. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die zur Annahme führten, dass allfällige, in diesem Rahmen von den algerischen Behörden angewendeten Massnahmen den rechtsstaatlich legitimen Mitteln zur Aufklärung entsprechender Straftaten grundsätzlich nicht standhielten. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er und seine Familie seien als Mitglieder der finanziell benachteiligen Gesellschaftsschicht Opfer von massiven Schmiergelderpressungen geworden. Diese Erpressungen hätten ein so grosses Ausmass angenommen, dass sie ihr Überleben schlussendlich nicht mehr hätten sichern können und seine Mutter aufgrund des mangelnden Zugangs zu einer medizinischen Versorgung gestorben sei. Es gebe keinen staatlichen Schutz dagegen, weswegen nach dem Tod seiner beiden Eltern für ihn nur noch die Flucht übriggeblieben sei. In Algerien fänden überdies willkürliche Verhaftungen statt und die Menschenrechte würden nicht beachtet. Daher befürchte er, kein faires Verfahren [aufgrund des Kaufs eines gefälschten Visums] zu erhalten. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Rechtsmitteleingabe stellt der Schlussfolgerung des SEM nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung falsch sein sollte. Das SEM legte zu Recht dar, dass der Erwerb eines gefälschten Visums eine Straftat darstelle, deren Ahndung einem rechtstaatlich legitimen Zweck diene. Der Beschwerdeführer entgegnet dem auf Beschwerdeebene lediglich, er könne aufgrund der allgemeinen Situation in Algerien kein faires Verfahren bezüglich seines strafbaren Verhaltens erwarten. Die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale - namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen - zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Es liegen in casu keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde gelegt würde, oder er damit rechnen müsste, aus einem solchen Grund im Rahmen des Strafverfahrens oder bei der Strafzumessung diskriminiert zu werden. Insbesondere ist keine konkrete Grundlage ersichtlich für die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor schlechten Haftbedingungen, weshalb hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen geschlossen werden kann. Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer lediglich, ein gefälschtes Visum gekauft zu haben, belegt diese Aussage aber nicht. Er gab sogar an, legal aus Algerien ausgereist zu sein (vgl. A11 Ziff. 5.01 und A31 F61). Bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schwierigen Lebensbedingungen in Algerien handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Algerien herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, sich lediglich vor der Bestrafung durch die algerischen Behörden aufgrund des Kaufs eines Visums zu fürchten (vgl. A31 F90 und F101). 6.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheidentwurf betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Dem ärztlichen Bericht vom 11. Dezember 2020 könne zudem entnommen werden, dass keine (...) festgestellt worden seien und die Beschwerden des Beschwerdeführers eher (...) seien. Ausserdem liege eine Neigung zu (...) sowie eine (...) vor. Seine angeführten gesundheitlichen Probleme seien nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeiführen könnten, zumal diese in seinem Heimatstaat durchaus behandelt werden könnten. Ausserdem bestehe die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Es würden im Übrigen auch keine anderen individuellen Gründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe (...) Jahre lang die Schule besucht und in seinem Heimatland viele verschiedene Berufe ausgeübt. Im Ausland habe er in der (...) gearbeitet. Mit seinem Verdienst habe er in der Vergangenheit sein Leben finanzieren und seine Mutter unterstützen können. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr über solide Chancen auf dem Arbeitsmarkt verfüge. Ausserdem lebten seine (...) Geschwister in Algerien. Mit ihnen stünde er noch immer in Kontakt. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer Arbeit nachgehen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, wobei sein solides Beziehungsnetz ihm dabei allfällige Unterstützung leisten könne. 8.3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheides aus, er sei gesundheitlich stark angeschlagen und derzeit nicht in der Lage zu arbeiten, um seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Er bezweifle auch, dass seine Geschwister in Algerien in der Lage seien, ihn finanziell zu unterstützen. Er habe von seinem Arzt neue Medikamente erhalten und hoffe, dass es ihm bald wieder gut gehe und er sich in der Schweiz ein neues Leben aufbauen könne. 8.3.3 Das SEM entgegnete dem im definitiven Asylentscheid, dass keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass anlässlich des Arztbesuches keine anderweitige Diagnose zu seiner Gesundheit gemacht worden sei. 8.3.4 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, dass seit April 2019 Aufstände in Algerien herrschten. Die Protestführer - die Hiraks - würden auf verschiedene Probleme aufmerksam machen, wie zum Beispiel die herrschende Korruption im Land, die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte und vieles mehr. Durch den Abtritt des Präsidenten Abd al-Aziz Bouteflika sei ein Machtvakuum entstanden, welches durch den Armeechef Ahmed Gaïd Salah gefüllt worden sei. Es sei offensichtlich, dass das Militär zu den Einflussreichsten Akteuren der Regierung zähle. Trotz der Neuwahl im Dezember 2019 habe die Protestbewegung weiterhin angehalten. Die Massenproteste seien durch die Sicherheitskräfte mit exzessiver oder unnötiger Gewalt beendet und hunderte von Demonstranten willkürlich verhaftet worden. Aufgrund dieser Geschehnisse sei er sehr besorgt, zurück nach Algerien zu gehen. Es herrsche polizeiliche beziehungsweise militärische Willkür, der er schutzlos ausgeliefert wäre. Die Folterbeschreibungen durch Aktivisten oder auch Journalisten bestätigten diese Angst. Des Weiteren sei er gesundheitlich immer noch angeschlagen. Es stimme etwas mit (...), sein Arzt habe ihn aber noch nicht an einen Spezialisten weitergeleitet. Vielleicht habe er diese (...) in seinen Genen, zumal (...) sei. Alleine schon darum, sollte seine Besorgnis ernst genommen werden und er sollte umgehend zu einem Spezialisten überwiesen werden. Er befürchte, dass ihm, wie dazumal seiner Mutter in Algerien, die nötige medizinische Behandlung verwehrt werde. Auch seine (...) bereite ihm Sorgen. Die Aussicht darauf, wieder in B._______ zu sein und das Erlebte wieder vor Augen zu haben, mache ihn depressiv. Seine medizinischen Leiden würden in Algerien nicht genügend behandelt, da der vollumgängliche Zugang zu medizinscher Versorgung nur finanzstarken Personen offen stünde. Er habe zwar Geschwister, die in Algerien lebten, aber sie hätten kein enges Verhältnis zueinander. Jeder lebe sein eigenes Leben mit seiner Familie und er habe dort niemanden. Das Haus, in dem er mit seiner Familie gelebt habe, sei bei seiner Ausreise verkauft worden. 70% der Bevölkerung Algeriens sei unter 30 Jahre alt und die Arbeitslosenquote astronomisch hoch. Ohne ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sei es kaum möglich, wirtschaftlich unabhängig zu sein. Durch die Gefängnisstrafe und die weitere Verfolgung werde diese Chance der Unabhängigkeit verunmöglicht. Eine Resozialisierung nach seiner Haftstrafe stelle sich in Algerien als sehr schwer dar. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände können in diesem Fall hinlänglich ausgeschlossen werden. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Daran vermögen auch die durch den Beschwerdeführer zitierten Länderberichte nichts zu ändern. 10.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). Dem eingereichten ärztlichen Bericht der (...) vom 1. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer keine (...) vorliegen. Seine Beschwerden sind eher (...) Ursache (vgl. auch A31 F12 und F15). Aus diesem Bericht lassen sich klar keine Vollzugshindernisse ableiten. Auch aus den Akten ergibt sich mithin keine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die zur Annahme führen würde, bei einer Rückkehr in sein Heimatland käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung seiner Gesundheit. Ebenso wenig lässt die geltend gemachte, aber nicht nachgewiesene (...) Erkrankung des Beschwerdeführers auf eine medizinische Notlage schliessen, die in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Er weist zudem selbst darauf hin, dass es ihm seit dem Asylantrag in der Schweiz besser gehe (vgl. A31 F6). Das SEM verweist zurecht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihm in Algerien zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 6 f., vgl. auch: UK Home Office: "Country Policy and Information Note Algeria: Internal relocation and background information , September 2020, S. 24-26, assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/924924/Algeria_Background_Note_v1.0_September_2020.pdf, abgerufen am 9. März 2021; Urteile des E-5209/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 7.3.4; D-5045/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.3.3; D-3516/2019 Urteil vom 25. Juli 2019 E.8.3.2; D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5; E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 7.4.4 f. m.w.H.). Zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einer notwendigen Behandlung ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte dem Beschwerdeführer aber in hinreichendem Masse ermöglichen, eine allenfalls benötigte medizinische Betreuung solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und eine Krankenversicherung sowie die nötige Stabilität erlangt hat. 10.4 Ferner sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen (...) Geschwistern in Algerien über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A31 F48 f., F57), welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ernennung einer Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: