Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 21. Februar 2022 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylge- suchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei algeri- scher Staatsangehöriger und stamme aus B._______. In Algerien habe er eine Ausbildung zum Koch und zum Elektriker absolviert und in beiden Be- rufen für einige Zeit gearbeitet. Zudem habe er «Handarbeiten» verrichtet. Die finanzielle Situation seiner Familie sei sehr angespannt gewesen und es habe familienintern Probleme gegeben. Zeitweise habe er deshalb auf der Strasse gelebt. Um im Ausland ein besseres Leben führen zu können, habe er Algerien im September 2019 in Richtung Spanien verlassen und sei am 18. November 2021 über Frankreich in die Schweiz eingereist. C. Am 1. März 2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stel- lung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 2. März 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. E. Am selben Tag legte der dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsver- treter sein Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 3. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die vo- rinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er vor- läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
D-1259/2022 Seite 3 rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona- virus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-1259/2022 Seite 4 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen unter dem Blickwinkel der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Algerien zu betrachten und nicht als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen seien. Zwar könne mangels flüchtlingsrechtlicher Rele- vanz darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, doch sei diesbezüglich ein ausdrücklicher Vorbelhalt anzu- bringen, denn der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung des Asylge- suchs falsche Identitätsangaben gemacht und damit seine Mitwirkungs- pflicht verletzt. Dementsprechend bestünden auch Zweifel an der Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen, insbesondere den geltend gemachten schwie- rigen finanziellen Verhältnissen, habe er doch im Jahr 2010 zu Urlaubs- zwecken eine Flugreise nach Marokko unternehmen können.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Men- schenrechtslage in Algerien sei sehr schlecht. Die Meinungsäusserungs- freiheit sei sehr stark eingeschränkt und es komme zu Verhaftungen und Verurteilungen von Aktivisten und Medienschaffenden. Zudem gebe es in algerischen Gefängnissen Foltervorwürfe. Bei einem solchen Staat sei nicht von der Schutzfähigkeit und –willigkeit auszugehen. In Algerien habe er keine Perspektive. Er wolle sich in der Schweiz ein Leben aufbauen, um seine Familie finanziell unterstützen zu können, denn einer seiner Brüder habe eine starke Behinderung und seine Mutter sei sehr arm.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
D-1259/2022 Seite 5 vermögen. Die Rechtsmitteleingabe stellt der Schlussfolgerung des SEM nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts.
E. 6.2 Bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schwierigen Le- bensbedingungen und dem pauschalen Hinweis auf die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Algerien handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Algerien herrschenden allgemeinen politischen, wirt- schaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Be- völkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Aus- mass treffen. Eine asylrelevante Verfolgung machte der Beschwerdeführer denn auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerde- ebene geltend und gestand vielmehr wiederholt ein, aufgrund familiärer und finanzieller Probleme ausgereist zu sein (vgl. A22/12 F97 f.).
E. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig dro- hende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 D-1259/2022 Seite 6
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in kon- kreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder krie- gerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-879/2021 vom 18. März 2022 E. 9.2). Daran ver- mögen auch die durch den Beschwerdeführer zitierten Länderberichte nichts zu ändern.
E. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge Beschwerdeführer hat
D-1259/2022 Seite 7 mehrere Ausbildungen absolviert und Arbeitserfahrung sammeln können (vgl. A22/12 F47). Es ist davon auszugehen, dass er als gut ausgebildeter junger Mann schnell eine Anstellung zu finden vermag. Zudem leben sowohl seine Eltern als auch seine sieben Geschwister – mit welchen er weiterhin den Kontakt pflegt – in Algerien (vgl. A22/12 F38, F59). Seine Geschwister seien alle verheiratet und einige in Firmen angestellt (vgl. A22/12 F60 f.). Demnach kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen.
E. 8.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar gab der Beschwer- deführer an, Schmerzen in der linken Schulter und im linken Fuss zu ver- spüren, die dafür verordneten Schmerzmittel nehme er jedoch nicht weiter ein (vgl. A22/12 F8, F19). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 1. Dezem- ber 2021 leidet er an «Psychische[n] und Verhaltensstörungen durch Se- dativa oder Hypnotika» (vgl. A 18/3). Hinweise auf einen akuten Behand- lungsbedarf finden sich in den Akten jedoch nicht, noch wird dergleichen auf Beschwerdeebene geltend gemacht.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1259/2022 Seite 8 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1259/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1259/2022 Urteil vom 25. März 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 21. Februar 2022 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. In Algerien habe er eine Ausbildung zum Koch und zum Elektriker absolviert und in beiden Berufen für einige Zeit gearbeitet. Zudem habe er «Handarbeiten» verrichtet. Die finanzielle Situation seiner Familie sei sehr angespannt gewesen und es habe familienintern Probleme gegeben. Zeitweise habe er deshalb auf der Strasse gelebt. Um im Ausland ein besseres Leben führen zu können, habe er Algerien im September 2019 in Richtung Spanien verlassen und sei am 18. November 2021 über Frankreich in die Schweiz eingereist. C. Am 1. März 2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 2. März 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am selben Tag legte der dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreter sein Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 3. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-virus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen unter dem Blickwinkel der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Algerien zu betrachten und nicht als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen seien. Zwar könne mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, doch sei diesbezüglich ein ausdrücklicher Vorbelhalt anzubringen, denn der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung des Asylgesuchs falsche Identitätsangaben gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dementsprechend bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, insbesondere den geltend gemachten schwierigen finanziellen Verhältnissen, habe er doch im Jahr 2010 zu Urlaubszwecken eine Flugreise nach Marokko unternehmen können. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Menschenrechtslage in Algerien sei sehr schlecht. Die Meinungsäusserungsfreiheit sei sehr stark eingeschränkt und es komme zu Verhaftungen und Verurteilungen von Aktivisten und Medienschaffenden. Zudem gebe es in algerischen Gefängnissen Foltervorwürfe. Bei einem solchen Staat sei nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen. In Algerien habe er keine Perspektive. Er wolle sich in der Schweiz ein Leben aufbauen, um seine Familie finanziell unterstützen zu können, denn einer seiner Brüder habe eine starke Behinderung und seine Mutter sei sehr arm. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Rechtsmitteleingabe stellt der Schlussfolgerung des SEM nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts. 6.2 Bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schwierigen Lebensbedingungen und dem pauschalen Hinweis auf die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Algerien handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Algerien herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Eine asylrelevante Verfolgung machte der Beschwerdeführer denn auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend und gestand vielmehr wiederholt ein, aufgrund familiärer und finanzieller Probleme ausgereist zu sein (vgl. A22/12 F97 f.). 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-879/2021 vom 18. März 2022 E. 9.2). Daran vermögen auch die durch den Beschwerdeführer zitierten Länderberichte nichts zu ändern. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge Beschwerdeführer hat mehrere Ausbildungen absolviert und Arbeitserfahrung sammeln können (vgl. A22/12 F47). Es ist davon auszugehen, dass er als gut ausgebildeter junger Mann schnell eine Anstellung zu finden vermag. Zudem leben sowohl seine Eltern als auch seine sieben Geschwister - mit welchen er weiterhin den Kontakt pflegt - in Algerien (vgl. A22/12 F38, F59). Seine Geschwister seien alle verheiratet und einige in Firmen angestellt (vgl. A22/12 F60 f.). Demnach kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen. 8.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar gab der Beschwerdeführer an, Schmerzen in der linken Schulter und im linken Fuss zu verspüren, die dafür verordneten Schmerzmittel nehme er jedoch nicht weiter ein (vgl. A22/12 F8, F19). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 1. Dezember 2021 leidet er an «Psychische[n] und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika» (vgl. A 18/3). Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf finden sich in den Akten jedoch nicht, noch wird dergleichen auf Beschwerdeebene geltend gemacht. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: