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D-3516/2019

D-3516/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juli 2018 und gelangte via die Türkei und Griechenland nach Italien, von wo er unkontrolliert in die Schweiz reiste und - nachdem er polizeilich angehalten wurde - am 19. Februar 2019 um Asyl nachsuchte. In der Folge wies ihn das SEM am 26. Februar 2019 gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) per Zufallsprinzip dem Testbetrieb dem Verfahrenszentrum B._______ (heute: Bundesasylzentrum [BAZ] der Region B._______) zu. Am 27. Mai 2019 führte das SEM die Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch und hörte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 eingehend zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe sein Land verlassen, um langen Haftstrafen wegen Drogenhandels zu entgehen, welche dort zu Unrecht gerichtlich gegen ihn verhängt worden seien. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Entscheid zur Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, eine allfällige Verurteilung desselben wegen Drogenhandels sei rechtsstaatlich legitim und deshalb asylrechtlich nicht relevant. Seine diesbezüglichen Aussagen seien zudem nicht überzeugend und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme zum Asylentscheid eingewendet, das SEM hätte während der Anhörungen auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen und er hätte auch nicht genug Zeit bekommen, um sich zu den Gründen der Haftstrafe zu äussern. Seine Strafverfolgung sei zudem politischer Natur. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM auf seinen gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen habe. Den Anhörungsprotokollen könne nicht entnommen werden, dass er besondere Schwierigkeiten gehabt habe, die Fragen zu verstehen und zu beantworten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die weiteren Einzelheiten in der Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die ärztlichen Berichte würden dem Beschwerdeführer eine psychische Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10 F.13.2 sowie den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ nach ICD-10 F60.31 diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei am 13. Mai 2019, am 17. Mai 2019 und am 29. Mai 2019 in die (...) B._______ beziehungsweise (...) eingewiesen worden. Dabei hätten unter anderem akute Suizidalität und Selbstverletzungen vor dem Hintergrund emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung und Benzodiazepineabhängigkeit vorgelegen. Aus dem Austrittsbericht der (...) B._______ vom 31. Mai 2019 ergebe sich, dass die Impulskontrolle des Beschwerdeführers stark reduziert sei und eine schwere Störung von Auffassung und Aufmerksamkeit sowie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit vorliege. Er sei im formalen Gedankengang eingeschränkt und im Kontakt mit anderen Menschen teils vorbeiredend und zerfahren. Er werde mit verschiedenen hochdosierten und schweren Psychopharmaka behandelt. Bei der Befragung vom 27. Mai 2019 habe er zu Beginn erklärt, dass er für die Anhörung nicht bereit sei, er vom Termin der Befragung erst zwei Stunden vorher erfahren habe, er psychisch angeschlagen sei, viele Medikamente zu sich genommen habe und krank sei. Während des Gesprächs habe er dies etliche Male wiederholt. Dabei sei die zeitliche Nähe der Befragung vom 27. Mai 2019 zum stationären Aufenthalt in der (...) B._______ vom 13.-21. Mai 2019 auffallend. Die Befragung vom 27. Mai 2019 habe zudem während des Ramadan stattgefunden und der Beschwerdeführer habe offensichtlich einen stark verschobenen Tagesrhythmus geführt. Er sei zudem im Vorfeld der Anhörung vom 19. Juni 2019 sehr aufgebracht gewesen und die Anhörung habe erst verspätet begonnen, da er sich zunächst habe beruhigen müssen. Die Anhörung habe denn auch alles andere als reibungslos begonnen. So habe er zunächst wissen wollen, woher die Dolmetscherin stamme, um zu eruieren, ob er sie gut verstehe. Es sei vorliegend zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Mängeln gekommen. Das SEM habe im Verfahrensverlauf die Untersuchungspflicht und mit der angefochtenen Verfügung auch ihre Begründungspflicht verletzt. Insbesondere sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht rechtgenüglich erstellt und gewürdigt worden. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schliesslich verletze die Art und Weise der Befragung vom 27. Mai 2019 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Anhörungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei beeinflusst gewesen und seine Aussagen an der Befragung vom 27. Mai 2019 (nur sechs Tage nach der Entlassung aus der (...) B._______) dürften kaum verwertbar sein. Diese seien teilweise ohne inneren Zusammenhang und würden nicht in Bezug zur Frage stehen. Auch bezüglich der Anhörung vom 19. Juni 2019 sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit vorher, nämlich vom 29. Mai 2019 - 4. Juni 2019 stationär in der (...) aufgehalten habe, wo festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer teilweise schwer verständlich sei, immer wieder die gleichen Sätze wiederhole und sehr auf das Thema Rassismus fixiert sei. Es stelle sich deshalb die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung in der Lage gewesen war, detailliert und tatsachengetreu über die Vorfälle in Algerien zu sprechen. Sodann sei die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich beurteilt worden. Die Vorinstanz habe die im Verlaufe des Verfahrens mehrmals evident gewordene akute Suizidalität sowie die schweren Selbstverletzungen mit keinem Wort gewürdigt. Vor dem Hintergrund, dass für eine Behandlung teilweise lange Wartezeiten bestünden, die fehlende Verfügbarkeit von Medikamenten erstellt sei, die Qualität der medizinischen Versorgung sowie der Unterhalt und die Hygiene der Spitäler teilweise äusserst mangelhaft sei, und oft Bestechungsgelder gezahlt werden müssten, um ein Bett auf einer Intensivstation zu bekommen, erscheine die menschenwürdige Behandlung in dringenden Fällen in keiner Weise gewährleistet. Es sei fraglich, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, zu einem stationären Aufenthalt in den dutzende bis hunderte von Kilometern entfernten Spitälern zu kommen, und die Erhältlichkeit und die Zugänglichkeit der vom Beschwerdeführer täglich einzunehmenden Psychopharmaka sei ungeklärt. Schliesslich verletze die erste Befragung vom 27. Mai 2019 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die befragende Person müsse sich neutral verhalten und sich gegenüber allen Anwesenden, insbesondere den Asylsuchenden, geduldig und respektvoll zeigen. Dies sei in den betroffenen Anhörungen offensichtlich nicht der Fall gewesen. Es würden schwere Verfahrensfehler vorliegen, welche die Kassation der angefochtenen Verfügung und deren Zurückweisung an die Vorinstanz zur Folge haben müssten. Die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzunehmen und den Sachverhalt diesbezüglich in Verbindung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu erstellen und zu beurteilen. Angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei eine engmaschige Betreuung geradezu überlebensnotwendig, ansonsten innert Kürze eine schnelle und massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe und ein Suizid nicht auszuschliessen sei. Ohne weitere Abklärungen könne vom Vorhandensein der notwendigen medizinischen Versorgung in Algerien nicht ausgegangen werden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung vom 27. Mai 2019 tatsächlich erklärt, er sei für ein Gespräch nicht bereit, er habe vom Termin erst um 13 Uhr erfahren (Anhörungsbeginn: 15.45 Uhr), er sei psychisch angeschlagen, habe vor 15 Tagen versucht, Selbstmord zu begehen, und habe viele Medikamente eingenommen. Aus dem Protokoll ergibt sich indessen auch, dass die Befragung in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung stattfand, welche ihn zuvor über das Verfahren informiert hatte (vgl. SEM-act. 26/13 F4 und F5), und der Beschwerdeführer, nachdem der Befrager ihm erklärte, er möchte das Gespräch gleichwohl weiterführen, schliesslich einwilligte (vgl. SEM-act. 26/13 F2-F4). Obwohl der Beschwerdeführer während der Befragung wiederholt erklärte, er sei für ein Gespräch nicht bereit, ergibt sich aus seinen Antworten auf die ihm gestellten Fragen insgesamt durchaus ein schlüssiges Bild hinsichtlich seiner schulischen und beruflichen Ausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Aufenthaltsorte im Heimatland, seiner familiären Verhältnisse, seiner Identität, seinem Reiseweg, seinen Gesuchsgründen und seiner gesundheitlichen Situation. Die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele, welche belegen sollen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise ohne inneren Zusammenhang seien und nicht in Bezug zur Frage stehen würden (vgl. SEM-act. 26/13 F17 und F70), überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen sehr wohl, fügte allerdings gleich noch weitere Begebenheiten an, die als solche nicht unmittelbar erfragt worden waren. Schliesslich erklärte er nach der Rückübersetzung des Protokolls, dieses sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Die Rechtsvertretung bestätigte zudem, keine weiteren Fragen zu haben. Auch in der Anhörung vom 19. Juni 2019 erklärte der Beschwerdeführer, nachdem sich nach einem kurzen Intermezzo herausstellte, dass er und die Dolmetscherin sich sehr wohl verstehen, er sei damit einverstanden, mit der Anhörung weiterzumachen (vgl. SEM-act. 32/12 F3 und F4). In Bezug auf das Protokoll der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer wiederum, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Dieses hinterlässt denn auch nicht den Eindruck, es enthalte die Aussagen einer Person, die schlechterdings nicht in der Lage gewesen wäre, über die Gründe Auskunft zu geben, die sie bewogen haben, fern der Heimat um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung beziehungsweise der Anhörung aus psychischen Gründen oder aufgrund anderer Einflüsse nicht in der Lage gewesen wäre, sachbezogen über seine Asylgründe Auskunft zu geben und diesbezügliche Fragen zu beantworten, ist - wie schon das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat - nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Austrittsbericht der (...) B._______ vom 31. Mai 2019 nichts, in welchem dem Beschwerdeführer unter anderem eine schwere Störung von Auffassung und Aufmerksamkeit sowie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit attestiert und festgehalten wird, er sei im formalen Gedankengang eingeschränkt und im Kontakt mit anderen Menschen teils vorbeiredend und zerfahren. Anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung war sein Bewusstsein jedenfalls nicht derart eingeschränkt, dass seine dort deponierten Ausführungen für die Beurteilung seines Asylgesuches nicht verwertet werden könnten. Im Übrigen hat das SEM unter Verweis auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte sehr wohl festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer emotionalen und instabilen Persönlichkeit und Verhaltensstörungen durch Seditiva oder Hypnotika beziehungsweise Missbrauch von Benzodiazepin-Substanzen leide und sich Selbstverletzungen zugefügt habe. Alsdann hat es unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gewürdigt. Es hat einerseits festgehalten, dass bei Erkrankungen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich werde die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig sei, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliege, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Andererseits hat es ausgeführt, in Algerien sei ein Angebot an psychiatrischen Behandlungen verfügbar. Für allfällige Notfälle gebe es ein Spital in Herkunftsort des Beschwerdeführers (C._______), und in Algier sowie in Blida sei ein stationärer Aufenthalt möglich. Eine Behandlung sei somit auch im Heimatstaat möglich. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde weder aufgezeigt wird, welche Angaben des Beschwerdeführers in den Protokollen nicht dem Gesagten entsprechen sollen und welche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung oder der Anhörung dort nicht hätte artikulieren können.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht durch das SEM nicht festgestellt werden kann. Aufgrund des Protokolls als objektiv gänzlich unbegründet erweist sich auch die Unterstellung in der Beschwerde, der Befrager habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht neutral und respektvoll verhalten, weshalb auch diesbezüglich von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein kann. Der Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit anders einschätzte als von ihm erhofft, berührt im Übrigen die materielle Beurteilung der zur Begründung des Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalts und nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als solchen. Der Antrag, die die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Entscheid zur Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

E. 6 Der Beschwerde ist sodann nichts zu entnehmen, das die Erwägungen des SEM zur Asylrelevanz und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers relativieren oder gar entkräften könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK im Übrigen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183 ff., N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, 26565/05, § 42 ff.; BVGE 2011/9 E. 7.1). Solche Umstände können vorliegend ausgeschlossen werden, zumal es hinsichtlich einer allfälligen Suizidabsicht des Beschwerdeführers dem SEM im Rahmen des Vollzugs obliegt, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung entsprechender Absichten zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer als Automechaniker in einer eigenen Werkstatt und zuletzt als Koch gearbeitet (vgl. SEM-act. 26/13 F18 ff). Er verfügt somit über die Voraussetzungen, um auch künftig ein Einkommen erwirtschaften zu können. Zudem leben in Algerien seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister und Halbgeschwister (vgl. SEM-act. 26/13 F37 ff.), auf deren Unterstützung er zurückgreifen kann. Das SEM ist sodann übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass psychische Erkrankungen in Algerien behandelt werden können (vgl. das Urteil des BVGer D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5). Die Einwände in der Beschwerde betreffend die medizinische Versorgung in Algerien (Wartezeiten, fehlende Verfügbarkeit von Medikamenten, Qualität der medizinischen Versorgung, Unterhalt und die Hygiene der Spitäler, Zahlung von Bestechungsgeldern, um ein Bett auf einer Intensivstation zu bekommen) sind nicht stichhaltig (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 7.4.4 f.). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass ihn die Familienangehörigen bei der Finanzierung allfällig selbst zu tragender Behandlungskosten unterstützen können. Zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten ist zudem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Schliesslich macht eine Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar. Dieser wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer E-14/2019 vom 10. Mai 2019 E. 8.4.1 m.w.H.).

E. 8.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3516/2019 law/rep Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juli 2018 und gelangte via die Türkei und Griechenland nach Italien, von wo er unkontrolliert in die Schweiz reiste und - nachdem er polizeilich angehalten wurde - am 19. Februar 2019 um Asyl nachsuchte. In der Folge wies ihn das SEM am 26. Februar 2019 gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) per Zufallsprinzip dem Testbetrieb dem Verfahrenszentrum B._______ (heute: Bundesasylzentrum [BAZ] der Region B._______) zu. Am 27. Mai 2019 führte das SEM die Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch und hörte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 eingehend zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe sein Land verlassen, um langen Haftstrafen wegen Drogenhandels zu entgehen, welche dort zu Unrecht gerichtlich gegen ihn verhängt worden seien. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Entscheid zur Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, eine allfällige Verurteilung desselben wegen Drogenhandels sei rechtsstaatlich legitim und deshalb asylrechtlich nicht relevant. Seine diesbezüglichen Aussagen seien zudem nicht überzeugend und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme zum Asylentscheid eingewendet, das SEM hätte während der Anhörungen auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen und er hätte auch nicht genug Zeit bekommen, um sich zu den Gründen der Haftstrafe zu äussern. Seine Strafverfolgung sei zudem politischer Natur. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM auf seinen gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen habe. Den Anhörungsprotokollen könne nicht entnommen werden, dass er besondere Schwierigkeiten gehabt habe, die Fragen zu verstehen und zu beantworten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die weiteren Einzelheiten in der Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die ärztlichen Berichte würden dem Beschwerdeführer eine psychische Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10 F.13.2 sowie den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ nach ICD-10 F60.31 diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei am 13. Mai 2019, am 17. Mai 2019 und am 29. Mai 2019 in die (...) B._______ beziehungsweise (...) eingewiesen worden. Dabei hätten unter anderem akute Suizidalität und Selbstverletzungen vor dem Hintergrund emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung und Benzodiazepineabhängigkeit vorgelegen. Aus dem Austrittsbericht der (...) B._______ vom 31. Mai 2019 ergebe sich, dass die Impulskontrolle des Beschwerdeführers stark reduziert sei und eine schwere Störung von Auffassung und Aufmerksamkeit sowie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit vorliege. Er sei im formalen Gedankengang eingeschränkt und im Kontakt mit anderen Menschen teils vorbeiredend und zerfahren. Er werde mit verschiedenen hochdosierten und schweren Psychopharmaka behandelt. Bei der Befragung vom 27. Mai 2019 habe er zu Beginn erklärt, dass er für die Anhörung nicht bereit sei, er vom Termin der Befragung erst zwei Stunden vorher erfahren habe, er psychisch angeschlagen sei, viele Medikamente zu sich genommen habe und krank sei. Während des Gesprächs habe er dies etliche Male wiederholt. Dabei sei die zeitliche Nähe der Befragung vom 27. Mai 2019 zum stationären Aufenthalt in der (...) B._______ vom 13.-21. Mai 2019 auffallend. Die Befragung vom 27. Mai 2019 habe zudem während des Ramadan stattgefunden und der Beschwerdeführer habe offensichtlich einen stark verschobenen Tagesrhythmus geführt. Er sei zudem im Vorfeld der Anhörung vom 19. Juni 2019 sehr aufgebracht gewesen und die Anhörung habe erst verspätet begonnen, da er sich zunächst habe beruhigen müssen. Die Anhörung habe denn auch alles andere als reibungslos begonnen. So habe er zunächst wissen wollen, woher die Dolmetscherin stamme, um zu eruieren, ob er sie gut verstehe. Es sei vorliegend zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Mängeln gekommen. Das SEM habe im Verfahrensverlauf die Untersuchungspflicht und mit der angefochtenen Verfügung auch ihre Begründungspflicht verletzt. Insbesondere sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht rechtgenüglich erstellt und gewürdigt worden. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schliesslich verletze die Art und Weise der Befragung vom 27. Mai 2019 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Anhörungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei beeinflusst gewesen und seine Aussagen an der Befragung vom 27. Mai 2019 (nur sechs Tage nach der Entlassung aus der (...) B._______) dürften kaum verwertbar sein. Diese seien teilweise ohne inneren Zusammenhang und würden nicht in Bezug zur Frage stehen. Auch bezüglich der Anhörung vom 19. Juni 2019 sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit vorher, nämlich vom 29. Mai 2019 - 4. Juni 2019 stationär in der (...) aufgehalten habe, wo festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer teilweise schwer verständlich sei, immer wieder die gleichen Sätze wiederhole und sehr auf das Thema Rassismus fixiert sei. Es stelle sich deshalb die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung in der Lage gewesen war, detailliert und tatsachengetreu über die Vorfälle in Algerien zu sprechen. Sodann sei die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich beurteilt worden. Die Vorinstanz habe die im Verlaufe des Verfahrens mehrmals evident gewordene akute Suizidalität sowie die schweren Selbstverletzungen mit keinem Wort gewürdigt. Vor dem Hintergrund, dass für eine Behandlung teilweise lange Wartezeiten bestünden, die fehlende Verfügbarkeit von Medikamenten erstellt sei, die Qualität der medizinischen Versorgung sowie der Unterhalt und die Hygiene der Spitäler teilweise äusserst mangelhaft sei, und oft Bestechungsgelder gezahlt werden müssten, um ein Bett auf einer Intensivstation zu bekommen, erscheine die menschenwürdige Behandlung in dringenden Fällen in keiner Weise gewährleistet. Es sei fraglich, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, zu einem stationären Aufenthalt in den dutzende bis hunderte von Kilometern entfernten Spitälern zu kommen, und die Erhältlichkeit und die Zugänglichkeit der vom Beschwerdeführer täglich einzunehmenden Psychopharmaka sei ungeklärt. Schliesslich verletze die erste Befragung vom 27. Mai 2019 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die befragende Person müsse sich neutral verhalten und sich gegenüber allen Anwesenden, insbesondere den Asylsuchenden, geduldig und respektvoll zeigen. Dies sei in den betroffenen Anhörungen offensichtlich nicht der Fall gewesen. Es würden schwere Verfahrensfehler vorliegen, welche die Kassation der angefochtenen Verfügung und deren Zurückweisung an die Vorinstanz zur Folge haben müssten. Die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzunehmen und den Sachverhalt diesbezüglich in Verbindung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu erstellen und zu beurteilen. Angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei eine engmaschige Betreuung geradezu überlebensnotwendig, ansonsten innert Kürze eine schnelle und massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe und ein Suizid nicht auszuschliessen sei. Ohne weitere Abklärungen könne vom Vorhandensein der notwendigen medizinischen Versorgung in Algerien nicht ausgegangen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung vom 27. Mai 2019 tatsächlich erklärt, er sei für ein Gespräch nicht bereit, er habe vom Termin erst um 13 Uhr erfahren (Anhörungsbeginn: 15.45 Uhr), er sei psychisch angeschlagen, habe vor 15 Tagen versucht, Selbstmord zu begehen, und habe viele Medikamente eingenommen. Aus dem Protokoll ergibt sich indessen auch, dass die Befragung in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung stattfand, welche ihn zuvor über das Verfahren informiert hatte (vgl. SEM-act. 26/13 F4 und F5), und der Beschwerdeführer, nachdem der Befrager ihm erklärte, er möchte das Gespräch gleichwohl weiterführen, schliesslich einwilligte (vgl. SEM-act. 26/13 F2-F4). Obwohl der Beschwerdeführer während der Befragung wiederholt erklärte, er sei für ein Gespräch nicht bereit, ergibt sich aus seinen Antworten auf die ihm gestellten Fragen insgesamt durchaus ein schlüssiges Bild hinsichtlich seiner schulischen und beruflichen Ausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Aufenthaltsorte im Heimatland, seiner familiären Verhältnisse, seiner Identität, seinem Reiseweg, seinen Gesuchsgründen und seiner gesundheitlichen Situation. Die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele, welche belegen sollen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise ohne inneren Zusammenhang seien und nicht in Bezug zur Frage stehen würden (vgl. SEM-act. 26/13 F17 und F70), überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen sehr wohl, fügte allerdings gleich noch weitere Begebenheiten an, die als solche nicht unmittelbar erfragt worden waren. Schliesslich erklärte er nach der Rückübersetzung des Protokolls, dieses sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Die Rechtsvertretung bestätigte zudem, keine weiteren Fragen zu haben. Auch in der Anhörung vom 19. Juni 2019 erklärte der Beschwerdeführer, nachdem sich nach einem kurzen Intermezzo herausstellte, dass er und die Dolmetscherin sich sehr wohl verstehen, er sei damit einverstanden, mit der Anhörung weiterzumachen (vgl. SEM-act. 32/12 F3 und F4). In Bezug auf das Protokoll der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer wiederum, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Dieses hinterlässt denn auch nicht den Eindruck, es enthalte die Aussagen einer Person, die schlechterdings nicht in der Lage gewesen wäre, über die Gründe Auskunft zu geben, die sie bewogen haben, fern der Heimat um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung beziehungsweise der Anhörung aus psychischen Gründen oder aufgrund anderer Einflüsse nicht in der Lage gewesen wäre, sachbezogen über seine Asylgründe Auskunft zu geben und diesbezügliche Fragen zu beantworten, ist - wie schon das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat - nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Austrittsbericht der (...) B._______ vom 31. Mai 2019 nichts, in welchem dem Beschwerdeführer unter anderem eine schwere Störung von Auffassung und Aufmerksamkeit sowie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit attestiert und festgehalten wird, er sei im formalen Gedankengang eingeschränkt und im Kontakt mit anderen Menschen teils vorbeiredend und zerfahren. Anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung war sein Bewusstsein jedenfalls nicht derart eingeschränkt, dass seine dort deponierten Ausführungen für die Beurteilung seines Asylgesuches nicht verwertet werden könnten. Im Übrigen hat das SEM unter Verweis auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte sehr wohl festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer emotionalen und instabilen Persönlichkeit und Verhaltensstörungen durch Seditiva oder Hypnotika beziehungsweise Missbrauch von Benzodiazepin-Substanzen leide und sich Selbstverletzungen zugefügt habe. Alsdann hat es unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gewürdigt. Es hat einerseits festgehalten, dass bei Erkrankungen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich werde die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig sei, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliege, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Andererseits hat es ausgeführt, in Algerien sei ein Angebot an psychiatrischen Behandlungen verfügbar. Für allfällige Notfälle gebe es ein Spital in Herkunftsort des Beschwerdeführers (C._______), und in Algier sowie in Blida sei ein stationärer Aufenthalt möglich. Eine Behandlung sei somit auch im Heimatstaat möglich. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde weder aufgezeigt wird, welche Angaben des Beschwerdeführers in den Protokollen nicht dem Gesagten entsprechen sollen und welche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung oder der Anhörung dort nicht hätte artikulieren können. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht durch das SEM nicht festgestellt werden kann. Aufgrund des Protokolls als objektiv gänzlich unbegründet erweist sich auch die Unterstellung in der Beschwerde, der Befrager habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht neutral und respektvoll verhalten, weshalb auch diesbezüglich von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein kann. Der Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit anders einschätzte als von ihm erhofft, berührt im Übrigen die materielle Beurteilung der zur Begründung des Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalts und nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als solchen. Der Antrag, die die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Entscheid zur Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. 6. Der Beschwerde ist sodann nichts zu entnehmen, das die Erwägungen des SEM zur Asylrelevanz und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers relativieren oder gar entkräften könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK im Übrigen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183 ff., N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, 26565/05, § 42 ff.; BVGE 2011/9 E. 7.1). Solche Umstände können vorliegend ausgeschlossen werden, zumal es hinsichtlich einer allfälligen Suizidabsicht des Beschwerdeführers dem SEM im Rahmen des Vollzugs obliegt, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung entsprechender Absichten zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer als Automechaniker in einer eigenen Werkstatt und zuletzt als Koch gearbeitet (vgl. SEM-act. 26/13 F18 ff). Er verfügt somit über die Voraussetzungen, um auch künftig ein Einkommen erwirtschaften zu können. Zudem leben in Algerien seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister und Halbgeschwister (vgl. SEM-act. 26/13 F37 ff.), auf deren Unterstützung er zurückgreifen kann. Das SEM ist sodann übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass psychische Erkrankungen in Algerien behandelt werden können (vgl. das Urteil des BVGer D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5). Die Einwände in der Beschwerde betreffend die medizinische Versorgung in Algerien (Wartezeiten, fehlende Verfügbarkeit von Medikamenten, Qualität der medizinischen Versorgung, Unterhalt und die Hygiene der Spitäler, Zahlung von Bestechungsgeldern, um ein Bett auf einer Intensivstation zu bekommen) sind nicht stichhaltig (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 7.4.4 f.). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass ihn die Familienangehörigen bei der Finanzierung allfällig selbst zu tragender Behandlungskosten unterstützen können. Zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten ist zudem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Schliesslich macht eine Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar. Dieser wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer E-14/2019 vom 10. Mai 2019 E. 8.4.1 m.w.H.). 8.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: