Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5554/2013 Urteil vom 16. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und am 12. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2013 wegen schuldhafter grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf sein Asylgesuch eintrat, nachdem er weder der Vorladung zur Anhörung vom 22. Februar 2013 Folge geleistet noch innert der ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs angesetzten Frist zum Fernbleiben Stellung genommen hatte, dass das zuständige kantonale Migrationsamt (...) am 31. Juli 2013 meldete, der Beschwerdeführer sei seit 9. Juli 2013 unbekannten Aufenthalts, dass er gemäss seinen Angaben am 11. September 2013 von [Dublin-Staat] aus erneut in die Schweiz eingereist sei und gleichentags im EVZ (...) zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 24. September 2013 im EVZ summarisch befragt und gleichentags durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Juli 2013 nach [Dublin-Staat] begeben habe, wo er vor seiner ersten Einreise in die Schweiz während 18 Monaten als [Beruf] gearbeitet habe (B8 S. 6 und B 11 S. 6), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe, nachdem sein Vater gestorben sei, von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er adoptiert sei, woraufhin er aus Wut geweint habe (B 8 S. 7 und B 11 S. 4), dass er mit [Waren] gehandelt habe und (vermutlich) im September 2010 dabei erwischt worden sei, als er diese Ware von (...), Spanien, nach Marokko geschmuggelt habe, dass ihm die Flucht gelungen sei, sein Freund jedoch festgenommen worden sei, und dass dieser ihn später verraten habe, woraufhin die Polizei bei ihm zu Hause [Waren] beschlagnahmt habe (B8 S. 7 und B11 S. 4 f.), dass er im September/Oktober 2010 Marokko verlassen habe (B8 S. 6), dass er daraufhin, wie ihn ein anderer Freund informiert habe, in Abwesenheit zu fünf Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, dass er zudem an [Krankheit] leide und [Medikamente nehmen müsse] (B8 S. 7 f. und B11 S. 5), dass er aus diesen Gründen nicht mehr nach Marokko zurückkehren könne, dass er keine Identitätspapiere besitze, da er seine Identitätskarte bereits vor längerer Zeit in Marokko verloren habe, sich aber an die Umstände nicht mehr erinnern könne (B 8 S. 5 f.), dass er seinen Reisepass, der sich in seiner Tasche mit frischen Kleidern befunden habe, bei der Überfahrt mit dem Schiff [nach] (Spanien) habe über Bord werfen müssen (B 8 S. 5 und B 11 S. 2 f.), dass er seit der Einreichung des ersten Asylgesuchs (im Mai 2012) nichts unternommen habe, um dem BFM Papiere einzureichen, da niemand von ihm Ausweispapiere verlangt habe (B 8 S. 6 und B 11 S. 4), dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass auf die Begründung der Verfügung - soweit für den Entscheid relevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er auf Beschwerdeebene erneut geltend machte, er könne nicht nach Marokko zurückkehren, weil er zu fünf Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, seinen Pass verloren habe, über keine Familie verfüge, da er nur Adoptivkind sei, und weil er an [Krankheit] leide, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2013 beziehungsweise am 8. Oktober 2013 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass die nachstehenden, abweisenden Erwägungen des BFM vom Gericht vollumfänglich gestützt werden, dass das BFM nämlich zutreffend festhielt, es lägen keine glaubhaften, entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Identitätspapiere einzureichen, zumal seine Angaben zum Pass- und Identitätskartenverlust widersprüchlich und erfahrungswidrig ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer in der Tat im Zusammenhang mit seinem Pass- und Identitätskartenverlust keine substantiierten Angaben zu machen weiss, dass er beispielsweise betreffend Identitätskarte festhält, er könne sich nicht mehr daran erinnern, unter welchen Umständen er sie verloren habe (B8 S. 5 f.), anlässlich seines ersten Asylgesuches jedoch angab, gar keine solche besessen zu haben (A 11 S. 5), dass seine Ausführungen zu den Umständen des Passverlustes (er habe die Tasche, in welchem sich der Pass befand, über Bord geworfen) nicht nachvollziehbar machen, weshalb er dieses wichtige Dokument nicht vorher seiner Tasche entnommen hatte, zumal er als Grund für die Entledigung "Gewicht" angab (B 11 S. 3), dass die Vorinstanz diesbezüglich weiter korrekterweise ausführte, der Beschwerdeführer sei zudem seit der Einreichung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz über seine Verpflichtung im Bilde, dem BFM Identitätspapiere auszuhändigen, habe aber dennoch seither keinerlei diesbezügliche Bemühungen gezeigt, dass somit davon auszugehen sei, dass er diese den schweizerischen Behörden absichtlich vorenthalte, dass im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft festzuhalten sei, dass bereits seine Angaben zur Festnahme am Zoll unsubstantiiert ausgefallen seien, zumal er nicht habe nachvollziehbar erklären können, weshalb sein Freund beim Schmuggelversuch am Zoll festgenommen sein soll, ihm jedoch die Flucht gelungen sein soll, dass zudem der Umstand, dass er vor der Einreichung seines ersten Asylgesuchs 18 Monate in [Dublin-Staat] als [Beruf] gearbeitet habe, dafür spreche, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass im Übrigen staatliche Massnahmen, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden - was auch die Sanktionierung der gezielten Umgehung der Warenverzollung miteinschliesse -, als legitim zu erachten seien und somit keine Asylrelevanz entfalten würden, dass diesen Erwägungen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegenhalten können, da diese sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Vorbringen erschöpfen, und der Beschwerdeführer zudem zur Untermauerung seiner Vorbringen keinerlei Dokumente (wie beispielsweise das angeblich gegen ihn ergangene Gerichtsurteil) eingereicht hat, dass zusammenfassend weder entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen noch Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft erkennbar sind oder sich zusätzliche Abklärungen als notwendig erweisen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), womit die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m. w. H.), dass nachfolgend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen ist, er stamme aus Marokko, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch - wie sich aus dem Nachstehenden ergibt - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, er verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre als [Beruf], sei überdies als [Beruf] angelernt worden und verfüge über Erfahrung als [Beruf] (B8 S. 4), dass gemäss seinen Angaben seine Mutter und drei [Geschwister] in (...), Marokko, leben (B8 S. 5), womit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass seine Aussage, seine Mutter habe ihm anlässlich eines Telefonats mitgeteilt, dass er ein Adoptivkind sei, an der Annahme des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes nichts ändert, zumal er keinen Kontaktabbruch geltend macht, dass zur Behandlung der (...)erkrankung - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - die notwendigen Medikamente in Marokko ausreichend vorhanden und erhältlich sind, dass diese Erwägung durch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich seit der Diagnose im Jahr 2005 - folglich während fünf Jahren vor seiner Ausreise - mit [Medikament] versorgen müssen (B11 S. 5), bekräftigt wird, dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne seine Krankheit in seinem Heimatland ohne Weiteres behandeln lassen, dass somit sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung vorliegen, da anzunehmen ist, er finde bei einer Rückkehr aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen eine Einkommensquelle und könne so auch mit Hilfe des vorhandenen Beziehungsnetzes die notwendigen Lebensgrundlagen erlangen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 1Erwägungen06 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: