Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3566/2021 Urteil vom 26. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, alias B._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2016 auf dem Seeweg in Richtung Italien verliess und nach längeren Aufenthalten insbesondere in Frankreich und Belgien am 16. April 2021 in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag im Bundesasylzentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 29. April 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass am 30. April 2021 die Personalienaufnahme und am 6. Mai 2021 das Dublin-Gespräch stattfand, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung mit Eingabe vom 17. Mai 2021 an das SEM eine medizinische Untersuchung und Unterstützung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer (...) beantragte und das SEM ihr tags darauf mitteilte, er könne sich mit seinen Problemen direkt an MedicHelp wenden, dass das SEM der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21. Juni 2021 - und nachdem die französischen, die belgischen und die italienischen Dublin-Behörden auf die Informationsersuchen des SEM hin erklärten, dass der Beschwerdeführer ihnen nicht bekannt sei - mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, dass am 30. Juni 2021 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand und der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise in D._______ gelebt und dort im Mai 2016 eine Auseinandersetzung mit ein paar Männern gehabt, welche im Drogenhandel tätig seien, dass er dabei mit einem (...) schwer verletzt worden sei und die Verletzung im Spital habe behandeln lassen müssen, dass er wenige Tage später zur Polizei gegangen sei und den Vorfall zur Anzeige gebracht habe, dass seine Angreifer von der Anzeige erfahren hätten und sich an ihm hätten rächen wollen, dass er von ihnen gesucht worden sei und sich vor ihnen versteckt habe, dass er im Übrigen in Algerien keine Arbeit gefunden habe, dass er sich daher dazu entschieden habe, Algerien zu verlassen, dass im vorinstanzlichen Verfahren mehrere ärztliche Berichte zu den Akten gereicht wurden ("Medizinisches Datenblatt [...]" mit Einträgen vom [...] und [...] 2021 sowie vom [...] 2021, ein Ergebnis einer Blutanalyse vom [...] 2021, zwei Austrittsberichte der [...] [vom {...} 2021 resp. {...} 2021] und ein Bericht des [...] vom [...] 2021), dass die Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 7. Juli 2021 mitteilte, sie habe dem ihr zugestellten Entscheidentwurf nichts hinzuzufügen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juli 2021 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung zusammengefasst anführte, die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorkommnisse stellten eine Verfolgung durch Dritte aus gemeinrechtlichen Motiven dar und würden vom algerischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, dass der algerische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, dass sich aus den Akten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm der Schutz durch die algerische Polizei nicht zugänglich gewesen oder verwehrt worden wäre, dass er bei der Polizei eine Anzeige gegen seine Angreifer habe erstatten können und sich nicht erneut an die Polizei gewandt habe, nachdem er von seinen Angreifern gesucht worden sei, dass es ferner gemäss seinen Aussagen keine konkreten Anzeichen dafür gebe, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien mit weiteren Problemen zu rechnen habe und es keine Hinweise dafür gebe, dass der algerische Staat ihn nicht schützen könne oder wolle, sollte er wider Erwarten (erneut) Probleme mit Drittpersonen erhalten, dass aus den von ihm geltend gemachten Vorbringen somit keine Asylrelevanz abgeleitet werden könne, dass sodann die Schwierigkeiten, in Algerien eine Arbeit zu finden, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, weshalb diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit Schreiben vom 9. Juli 2021 die Mandatsniederlegung anzeigte, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 9. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass der Beschwerdeschrift eine Fotografie seiner (...) beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. August 2021 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass nach Prüfung der Akten - ungeachtet der Frage der (zweifelhaften) Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil der von ihm behaupteten Verfolgung keines der vorstehend genannten asylrelevanten Motive zugrunde liegt, dass das SEM diesbezüglich zutreffend festgehalten hat, die geltend gemachten Vorkommnisse stellten eine Verfolgung/Bedrohung aus gemeinrechtlichen Motiven dar, dass aus der Beschwerdebegründung nichts Gegenteiliges hervorgeht, dass sich bei dieser Sachlage - was die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung anbelangt - Ausführungen zur Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden ebenso erübrigen wie zur Frage des Bestehens einer Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative, dass es entsprechend auch nicht erforderlich ist, zu den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde sowie dem nachgereichten Beweismittel Stellung zu nehmen, da sie am Fehlen eines für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Motivs nichts zu ändern vermögen, dass ferner auch die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Arbeitssuche (vgl. 1093797-46/14 F56) zu bestätigen sind und er aus dem Beschwerdevorbringen, wonach er (erst) aufgrund seiner Probleme mit den Kriminellen seine Arbeit und sein bisheriges Leben habe aufgeben müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM die Situation in Algerien sowie seine Vorbringen nicht ausreichend geprüft haben soll, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Algerien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die algerischen Behörden - in Übereinstimmung mit dem SEM - in Bezug auf Probleme mit kriminellen Dritten grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6 und D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 6.2) und der Hinweis in der Beschwerde auf die in Algerien herrschende Korruption an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass es dem Beschwerdeführer überdies offen stünde, sich bei einem fehlerhaften Verhalten einzelner Beamter an deren übergeordnete Stelle zu wenden, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass im jetzigen Zeitpunkt in Algerien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegt und mithin weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Algerien sprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 8.3.1), dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für Algerien vom 5. Februar 2021 sich an Ausländer und nicht algerische Staatsangehörige richtet, mithin keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag, dass - in Übereinstimmung mit dem SEM - auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass er ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter ist, der über (...) Jahre Schulbildung verfügt sowie je über ein Jahr Berufsbildung als (...) und (...) (vgl. 1093797-46/14 F47 ff.) respektive - was er erstmals in der Beschwerdeschrift geltend macht - (zuletzt) über Arbeitserfahrung in einem (...), dass er in Algerien ein grosses familiäres Beziehungsnetz (bestehend aus Eltern, mehreren teilweise volljährigen Geschwister, sowie zahlreichen Onkel und Tanten) hat (vgl. 1093797-46/14 F34 ff., 41 ff.), dass daher - selbst wenn sein Vater ihn nicht unterstützen kann - nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten könnte, dass er ferner - soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. insb. 1093797-37/3, -39/2, -41/1, -45/2, -47/1) - nicht an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die einem Wegweisungsvollzug nach Algerien entgegenstehen, dass daran auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf den diagnostizierten Drogenabusus ([...]), welcher sich negativ auf die Gedächtnisleistung und die Aufmerksamkeit auswirke, nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m AsylG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: