Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. März 2020 respektive im April 2020 auf dem Luftweg in Richtung Türkei. Via Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn und Österreich reiste er am 19. Dezember 2020 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Dezember 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 28. Dezember 2020 fand die Personlienaufnahme (PA) und am 4. Januar 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) statt. In der Folge beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. A.c Am 10. März 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus (...). Dort lebten seine Eltern, acht Geschwister, seine Ehefrau und seine drei Kinder. Die Schule habe er nach der (...) Klasse abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Nach Absolvierung des Militärdienstes habe er jahrelang als (...) und als (...) gearbeitet. Zwischenzeitlich sei er arbeitslos gewesen. Vor seiner Ausreise sei er wiederum als (...) tätig gewesen. Er habe zu wenig Geld gehabt, um seine Familie zu ernähren. Zu seinen Asylgründen führte er aus, eine ihm unbekannte Person namens B._______ habe ihn wegen einer angeblichen (...) angezeigt. Dieser habe indes aus seinem (...) einen (...) entnommen und gefälscht. Er wisse nicht, wie B._______ in den Besitz seines (...) gelangt sei. Dieser sei zur (...) gegangen, um den (...) einzulösen. Er - der Beschwerdeführer - habe kein (...) auf dem (...) gehabt. B._______ habe in der Folge ihn und seine Familie bedroht und von ihm den (...) auf dem ausgestellten (...) gefordert. In der Folge sei er - der Beschwerdeführer - angeklagt worden. Er habe einen Anwalt engagiert. Es sei ihm vorgeworfen worden, einen nicht gedeckten (...) in der Höhe von (...) algerischen Dinar ausgestellt zu haben. Im (...) 2019 sei er vom erstinstanzlichen Gericht freigesprochen worden, da seine Schrift nicht mit derjenigen auf dem (...) übereinstimme. Dieses Urteil sei von B._______ angefochten worden. In zweiter Instanz sei er - der Beschwerdeführer - im (...) 2019 vom Gericht zu (...) Jahren Haft und einer Busse von (...) algerischen Dinar verurteilt worden. Dieses Urteil sei Ende des Jahres 2019 von der nächst höheren Instanz bestätigt worden. Er selbst habe deshalb B._______ angezeigt. Es sei aber zu keiner Anklage gekommen, da B._______ Behördenmitglieder bestochen habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Fotokopie seines Passes sowie Fotokopien von Gerichtsdokumenten inklusive eine Fotokopie einer teilweise nicht leserlichen englischen Übersetzung eines Gerichtsurteils vom (...) 20(...) zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 17. März 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. B.b Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 19. März 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 19. März 2021 legt die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 15. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 19. März 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 21. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verurteilung sei diese im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ausstellung eines (...) beziehungsweise der (...), also einem gemeinrechtlichen Delikt, erfolgt. Die entsprechenden von den algerischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Untersuchungs- und Strafmassnahmen seien aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt und diesen sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen. Die behördliche Aufarbeitung eines gemeinrechtlichen Delikts sei nur asylrelevant, falls mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen sei (sogenannter Politmalus). Den Akten könnten indes keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden. Der Standpunkt des Beschwerdeführers sei im Strafverfahren von den algerischen Behörden berücksichtigt worden, zumal er erstinstanzlich freigesprochen worden sei. Zudem habe er sich gemäss eigenen Angaben im Strafverfahren durch einen von ihm verpflichteten Anwalt vertreten lassen und auch die Möglichkeit erhalten, eine Anzeige gegen die Gegenpartei zu erstatten. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die algerischen Behörden ihrer gebotenen Dienstpflicht nicht nachgekommen seien. Sein Vorbringen, die Gegenpartei habe vor dem zweitinstanzlichen Gericht nur obsiegt, weil sie Schmiergeld bezahlt habe, stütze sich nur auf Mutmassungen des Beschwerdeführers ab. An der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, womit in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten der Originale und deren Übersetzungen verzichtet werden könne. Das SEM gehe von funktionierenden Behörden in Algerien aus, weshalb es dem Beschwerdeführer offenstehe, diese um Schutz zu ersuchen, sollten sich er oder seine Familie durch B._______ weiterhin bedroht fühlen. Schliesslich seien die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen Folge der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Algerien und demnach ebenfalls nicht asylrelevant.
E. 5.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Seine Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Er sei zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse verurteilt worden. Bei einer Rückkehr werde er umgehend inhaftiert, womit ihm unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Obwohl seine Rechtvertreterin anlässlich der Anhörung die Vorinstanz um Ansetzung einer Frist gebeten habe, um die Originale der Gerichtsdokumente zu beschaffen, habe die Vorinstanz bereits kurze Zeit später einen Entscheid gefällt. Da er sein Asylgesuch im Wesentlichen mit der erfolgten Verurteilung begründe, hätte die Vorinstanz die Angaben in den Urteilen mit seinen Aussagen vergleichen können. Er und seine Familie seien von B._______ bedroht worden, weshalb seine Ehefrau und die Kinder mittlerweile umgezogen seien.
E. 5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer ergriffenen behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung einer mutmasslichen Dokumentenfälschung nicht aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgten. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer mit einem sogenannten Politmalus rechnen müsste (vgl. dazu BVGE 2014/28). Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Vorinstanz habe ihm keine Frist zur Einreichung der Originale der Gerichtsurteile angesetzt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz unabhängig des Vorliegens dieser Dokumente im Original die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen - gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen auch zu Recht - verneinte. Ein Vergleich der Angaben in den Urteilen mit den Aussagen des Beschwerdeführers drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Sodann sind die Urteile gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2019 ergangen, womit er schon lange im Besitz der Originale sein sollte und diese entsprechend bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder spätestens auf Beschwerdeebene hätte einreichen können. Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer allfälligen Bedrohung durch B._______ an die algerischen Behörden wenden, zumal von deren grundsätzlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 6.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, könne der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtmitteleingabe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.5.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Rückkehr sprechen. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben gesund und verfüge mit seinen zahlreichen Verwandten über ein Beziehungsnetz in Algerien, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Er habe eine Schulbildung genossen und verfüge über langjährige Berufserfahrung. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zumutbar.
E. 7.5.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, indem die Vorinstanz die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nur allgemein geprüft habe, erweist sich diese Rüge unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen als unbegründet. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil erweist sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1766/2021 Urteil vom 28. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. März 2020 respektive im April 2020 auf dem Luftweg in Richtung Türkei. Via Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn und Österreich reiste er am 19. Dezember 2020 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Dezember 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 28. Dezember 2020 fand die Personlienaufnahme (PA) und am 4. Januar 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) statt. In der Folge beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. A.c Am 10. März 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus (...). Dort lebten seine Eltern, acht Geschwister, seine Ehefrau und seine drei Kinder. Die Schule habe er nach der (...) Klasse abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Nach Absolvierung des Militärdienstes habe er jahrelang als (...) und als (...) gearbeitet. Zwischenzeitlich sei er arbeitslos gewesen. Vor seiner Ausreise sei er wiederum als (...) tätig gewesen. Er habe zu wenig Geld gehabt, um seine Familie zu ernähren. Zu seinen Asylgründen führte er aus, eine ihm unbekannte Person namens B._______ habe ihn wegen einer angeblichen (...) angezeigt. Dieser habe indes aus seinem (...) einen (...) entnommen und gefälscht. Er wisse nicht, wie B._______ in den Besitz seines (...) gelangt sei. Dieser sei zur (...) gegangen, um den (...) einzulösen. Er - der Beschwerdeführer - habe kein (...) auf dem (...) gehabt. B._______ habe in der Folge ihn und seine Familie bedroht und von ihm den (...) auf dem ausgestellten (...) gefordert. In der Folge sei er - der Beschwerdeführer - angeklagt worden. Er habe einen Anwalt engagiert. Es sei ihm vorgeworfen worden, einen nicht gedeckten (...) in der Höhe von (...) algerischen Dinar ausgestellt zu haben. Im (...) 2019 sei er vom erstinstanzlichen Gericht freigesprochen worden, da seine Schrift nicht mit derjenigen auf dem (...) übereinstimme. Dieses Urteil sei von B._______ angefochten worden. In zweiter Instanz sei er - der Beschwerdeführer - im (...) 2019 vom Gericht zu (...) Jahren Haft und einer Busse von (...) algerischen Dinar verurteilt worden. Dieses Urteil sei Ende des Jahres 2019 von der nächst höheren Instanz bestätigt worden. Er selbst habe deshalb B._______ angezeigt. Es sei aber zu keiner Anklage gekommen, da B._______ Behördenmitglieder bestochen habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Fotokopie seines Passes sowie Fotokopien von Gerichtsdokumenten inklusive eine Fotokopie einer teilweise nicht leserlichen englischen Übersetzung eines Gerichtsurteils vom (...) 20(...) zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 17. März 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. B.b Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 19. März 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 19. März 2021 legt die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 15. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 19. März 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 21. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verurteilung sei diese im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ausstellung eines (...) beziehungsweise der (...), also einem gemeinrechtlichen Delikt, erfolgt. Die entsprechenden von den algerischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Untersuchungs- und Strafmassnahmen seien aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt und diesen sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen. Die behördliche Aufarbeitung eines gemeinrechtlichen Delikts sei nur asylrelevant, falls mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen sei (sogenannter Politmalus). Den Akten könnten indes keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden. Der Standpunkt des Beschwerdeführers sei im Strafverfahren von den algerischen Behörden berücksichtigt worden, zumal er erstinstanzlich freigesprochen worden sei. Zudem habe er sich gemäss eigenen Angaben im Strafverfahren durch einen von ihm verpflichteten Anwalt vertreten lassen und auch die Möglichkeit erhalten, eine Anzeige gegen die Gegenpartei zu erstatten. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die algerischen Behörden ihrer gebotenen Dienstpflicht nicht nachgekommen seien. Sein Vorbringen, die Gegenpartei habe vor dem zweitinstanzlichen Gericht nur obsiegt, weil sie Schmiergeld bezahlt habe, stütze sich nur auf Mutmassungen des Beschwerdeführers ab. An der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, womit in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten der Originale und deren Übersetzungen verzichtet werden könne. Das SEM gehe von funktionierenden Behörden in Algerien aus, weshalb es dem Beschwerdeführer offenstehe, diese um Schutz zu ersuchen, sollten sich er oder seine Familie durch B._______ weiterhin bedroht fühlen. Schliesslich seien die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen Folge der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Algerien und demnach ebenfalls nicht asylrelevant. 5.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Seine Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Er sei zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse verurteilt worden. Bei einer Rückkehr werde er umgehend inhaftiert, womit ihm unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Obwohl seine Rechtvertreterin anlässlich der Anhörung die Vorinstanz um Ansetzung einer Frist gebeten habe, um die Originale der Gerichtsdokumente zu beschaffen, habe die Vorinstanz bereits kurze Zeit später einen Entscheid gefällt. Da er sein Asylgesuch im Wesentlichen mit der erfolgten Verurteilung begründe, hätte die Vorinstanz die Angaben in den Urteilen mit seinen Aussagen vergleichen können. Er und seine Familie seien von B._______ bedroht worden, weshalb seine Ehefrau und die Kinder mittlerweile umgezogen seien. 5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer ergriffenen behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung einer mutmasslichen Dokumentenfälschung nicht aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgten. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer mit einem sogenannten Politmalus rechnen müsste (vgl. dazu BVGE 2014/28). Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Vorinstanz habe ihm keine Frist zur Einreichung der Originale der Gerichtsurteile angesetzt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz unabhängig des Vorliegens dieser Dokumente im Original die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen - gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen auch zu Recht - verneinte. Ein Vergleich der Angaben in den Urteilen mit den Aussagen des Beschwerdeführers drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Sodann sind die Urteile gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2019 ergangen, womit er schon lange im Besitz der Originale sein sollte und diese entsprechend bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder spätestens auf Beschwerdeebene hätte einreichen können. Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer allfälligen Bedrohung durch B._______ an die algerischen Behörden wenden, zumal von deren grundsätzlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 6.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, könne der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtmitteleingabe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.5 7.5.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Rückkehr sprechen. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben gesund und verfüge mit seinen zahlreichen Verwandten über ein Beziehungsnetz in Algerien, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Er habe eine Schulbildung genossen und verfüge über langjährige Berufserfahrung. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zumutbar. 7.5.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, indem die Vorinstanz die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nur allgemein geprüft habe, erweist sich diese Rüge unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen als unbegründet. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil erweist sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: