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E-1766/2024

E-1766/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 11. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. November 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 5. Februar 2024 fand die Erstbefra- gung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. B. Am 12. Februar 2024 gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 20. Februar 2024 kommt zum Schluss, das vom Be- schwerdeführer angegebene Lebensalter könne zutreffen. C. Am 5. März 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D. Am 8. März 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung und führte hierbei aus, das SEM hätte die Eigenschaften der in Gambia lebenden Angehörigen, namentlich deren Unterstützungsbereit- schaft und -fähigkeit sowie eine Prognose bezüglich Entwicklung und Aus- bildung näher abklären müssen. Seine Angehörigen würden ihr eigenes Leben führen und daher seiner Aufnahme ablehnend gegenüberstehen, weshalb er befürchte, in Gambia auf der Strasse leben zu müssen. E. Mit Verfügung vom 11. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Disposi- tivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü- gung des SEM vom 11. März 2024 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzu- heben und dieses anzuweisen, ihn in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzu- heben und die Sache zur richtigen und vollständigen

E-1766/2024 Seite 3 Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 8. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als of- fensichtlich begründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Aus den Rechtsbegehren und deren Begründung geht hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich ausschliesslich gegen den angeord- neten Vollzug der Wegweisung richtet (Dispositivziffern 4 und 5 der ange- fochtenen Verfügung), obwohl eventualiter beantragt wird, die angefoch- tene Verfügung sei vollständig aufzuheben. Die Verfügung vom 11. März 2024 ist somit in den Dispositivziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlings- eigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) in Rechtskraft

E-1766/2024 Seite 4 erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Vollzug der Wegweisung.

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, unter Würdigung der Bildung des Beschwerdeführers, seiner Sprachkennt- nisse, seines familiären Netzes, seiner ausgewiesenen Reife und Selbst- ständigkeit sowie seiner geringfügigen Rückenbeschwerden sei ihm die Rückkehr nach Gambia zuzumuten. Er sei in Gambia (…) Jahre zur Schule gegangen. Seine volljährige Schwester lebe mit ihrem Ehemann zur Miete. In derselben Ortschaft besitze seine Tante ein Haus. Sein volljähriger Bru- der lebe weniger als (…) vom Flughafen C._______ entfernt. Sein Onkel lebe in einem Haus ebenfalls unweit des Flughafens. Mit seiner Tante stehe der Beschwerdeführer in regelmässigem Kontakt. Auch zu seinen Ge- schwistern habe er ein gutes Verhältnis. Obwohl die Wohnsituation seiner Mutter und seiner beiden jüngeren Geschwister schwierig sei, sei nicht von zerrütteten Familienverhältnissen auszugehen. Es bleibe zwar fraglich, ob er bei der Freundin seiner Mutter wohnen könne. Allerdings sei auch ohne vorübergehende Wohnmöglichkeit bei der Freundin seiner Mutter festzu- halten, dass er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Gambia verfüge. Die erwähnten Personen könnten ihm bei seiner Rückkehr nach Gambia zur Seite stehen und ihm ein Dach über dem Kopf zur Verfügung stellen. Er könne seine Angehörigen vorab informieren, damit diese ihn am Flughafen empfangen könnten. Durch eine Rückkehr in seine vertraute Umgebung sei überdies dem Kindswohl gedient. Im Übrigen würden die zuständigen Vollzugsbehörden über hinreichende Angaben verfügen, um die exakten Modalitäten der Übergabe an die Mutter zu gegebener Zeit faktisch zu organisieren.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten und gerügt, es ge- nüge nicht, dass ein soziales Netzwerk in Gambia vorhanden sei, sondern es hätte die sozio-ökonomische Situation der Verwandten tatsächlich ab- geklärt werden müssen. Sodann sei nicht abgeklärt worden, wie viele Per- sonen in den jeweiligen Haushalten leben würden und ob überhaupt Platz für den Beschwerdeführer vorhanden sei beziehungsweise ob die Ver- wandten bereit wären, ihn aufzunehmen und dies auch finanziell könnten, sei er doch aus finanziellen Gründen von dort geflüchtet. Überdies sei die Vorinstanz gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von UMA von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen und habe

E-1766/2024 Seite 5 vor einer Ausschaffung eines UMA sicherzustellen, dass dieser im Rück- kehrstaat Personen übergeben werden könne, die den Schutz des Kindes gewährleisten würden. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Ver- fügung indessen nicht damit auseinandergesetzt, welcher konkrete Ver- wandte die Obhut des Beschwerdeführers gewährleisten und wem er ge- nau übergeben werden solle; vielmehr verweise sie einzig darauf, dass die Vollzugsbehörden über hinreichende Angaben verfügen würden, um die Übergabe an die Mutter zu gegebener Zeit faktisch zu organisieren. Vor diesem Hintergrund sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt bezie- hungsweise der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Überdies habe im Entscheidentwurf zunächst keine und in der angefoch- tenen Verfügung sodann keine konkrete Auseinandersetzung mit Art. 3 KRK stattgefunden, wobei die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht verletzt habe und verkenne, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs stets im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK zu prüfen sei. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden, müsse der Beschwerdeführer doch drei Monate nach dem Arztbe- such stets 4g Dafalgan pro Tag einnehmen, was darauf hindeute, dass sein Gesundheitszustand weiterer Abklärungen bedürfe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.

E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber un- vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).

E. 6.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen ver- pflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimat- land spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem

E-1766/2024 Seite 6 Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzu- stellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, die den Schutz des Kin- des gewährleisten. Das SEM darf sich keinesfalls darauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechender Gegebenheiten zu verweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).

E. 6.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311]), was von der Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen wird. Zudem stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei aus finanziell- en Gründen aus Gambia ausgereist, da es seiner Familie vor Ort nicht gut gehe; die Gartenarbeit seiner Mutter habe nicht ausgereicht, um die Miete bezahlen zu können beziehungsweise die Wohnsituation seiner Mutter sei zurzeit schwierig (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 und S. 6). Vor diesem Hintergrund kann der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht gefolgt wer- den, wonach die vorliegenden Angaben der Mutter für eine Übergabe an diese ausreichen sollen, ist doch gerade deren Wohn- und Lebenssituation zurzeit schwierig. Im Übrigen erschöpfen sich die vorinstanzlichen Erwä- gungen in der Auflistung weiterer Verwandter beziehungsweise derer geo- graphischen Wohnsituation. Hierbei wird keine überzeugende Konstella- tion herausgeschält, in welche der Beschwerdeführer konkret zurückkeh- ren könnte. Die Vorinstanz verweist lediglich pauschal auf das grundsätz- liche Vorliegen entsprechender Gegebenheiten, was nicht ausreicht (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Vielmehr steht sie in der Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob die minderjährige Person effektiv bei einem Famili- enmitglied beziehungsweise – wenn dies nicht möglich oder mit dem Kin- deswohl nicht vereinbar ist – anderweitig untergebracht und betreut wer- den kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer Übernahmezusi- cherung einer geeigneten Institution müssen vor Erlass einer Wegwei- sungsverfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen; entsprechende Sachver- haltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung (vgl. a.a.O. und Urteile des BVGer E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.3, D-568/2017 vom 8. Februar 2017 E. 9.4.3). Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nicht ausreichend nachgekommen. Ihre Mutmassungen zur Fa- milie des Beschwerdeführers und der Hinweis, beim Zeitpunkt des Vollzugs

E-1766/2024 Seite 7 werde sichergestellt, dass der Beschwerdeführer vor Ort in Empfang ge- nommen werde, genügen nicht.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie keine Abklärungen bezüglich die für den minderjäh- rigen Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versor- gung in Gambia getroffen hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1468). Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.

E. 8 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als mit ihr bezogen auf den an- geordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Demnach sind die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. März 2024 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachver- haltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren mit der Beschwerde geltend gemachten Rügen und Vorbringen einzugehen. Hier- mit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E-1766/2024 Seite 8

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1766/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be- antragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 11. März 2024 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1766/2024 Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch Annina Steiger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 11. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. November 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 5. Februar 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. B. Am 12. Februar 2024 gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 20. Februar 2024 kommt zum Schluss, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter könne zutreffen. C. Am 5. März 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D. Am 8. März 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung und führte hierbei aus, das SEM hätte die Eigenschaften der in Gambia lebenden Angehörigen, namentlich deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit sowie eine Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung näher abklären müssen. Seine Angehörigen würden ihr eigenes Leben führen und daher seiner Aufnahme ablehnend gegenüberstehen, weshalb er befürchte, in Gambia auf der Strasse leben zu müssen. E. Mit Verfügung vom 11. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 11. März 2024 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und dieses anzuweisen, ihn in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 8. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Aus den Rechtsbegehren und deren Begründung geht hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung), obwohl eventualiter beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben. Die Verfügung vom 11. März 2024 ist somit in den Dispositivziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Vollzug der Wegweisung. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, unter Würdigung der Bildung des Beschwerdeführers, seiner Sprachkenntnisse, seines familiären Netzes, seiner ausgewiesenen Reife und Selbstständigkeit sowie seiner geringfügigen Rückenbeschwerden sei ihm die Rückkehr nach Gambia zuzumuten. Er sei in Gambia (...) Jahre zur Schule gegangen. Seine volljährige Schwester lebe mit ihrem Ehemann zur Miete. In derselben Ortschaft besitze seine Tante ein Haus. Sein volljähriger Bruder lebe weniger als (...) vom Flughafen C._______ entfernt. Sein Onkel lebe in einem Haus ebenfalls unweit des Flughafens. Mit seiner Tante stehe der Beschwerdeführer in regelmässigem Kontakt. Auch zu seinen Geschwistern habe er ein gutes Verhältnis. Obwohl die Wohnsituation seiner Mutter und seiner beiden jüngeren Geschwister schwierig sei, sei nicht von zerrütteten Familienverhältnissen auszugehen. Es bleibe zwar fraglich, ob er bei der Freundin seiner Mutter wohnen könne. Allerdings sei auch ohne vorübergehende Wohnmöglichkeit bei der Freundin seiner Mutter festzuhalten, dass er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Gambia verfüge. Die erwähnten Personen könnten ihm bei seiner Rückkehr nach Gambia zur Seite stehen und ihm ein Dach über dem Kopf zur Verfügung stellen. Er könne seine Angehörigen vorab informieren, damit diese ihn am Flughafen empfangen könnten. Durch eine Rückkehr in seine vertraute Umgebung sei überdies dem Kindswohl gedient. Im Übrigen würden die zuständigen Vollzugsbehörden über hinreichende Angaben verfügen, um die exakten Modalitäten der Übergabe an die Mutter zu gegebener Zeit faktisch zu organisieren. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten und gerügt, es genüge nicht, dass ein soziales Netzwerk in Gambia vorhanden sei, sondern es hätte die sozio-ökonomische Situation der Verwandten tatsächlich abgeklärt werden müssen. Sodann sei nicht abgeklärt worden, wie viele Personen in den jeweiligen Haushalten leben würden und ob überhaupt Platz für den Beschwerdeführer vorhanden sei beziehungsweise ob die Verwandten bereit wären, ihn aufzunehmen und dies auch finanziell könnten, sei er doch aus finanziellen Gründen von dort geflüchtet. Überdies sei die Vorinstanz gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von UMA von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen und habe vor einer Ausschaffung eines UMA sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat Personen übergeben werden könne, die den Schutz des Kindes gewährleisten würden. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung indessen nicht damit auseinandergesetzt, welcher konkrete Verwandte die Obhut des Beschwerdeführers gewährleisten und wem er genau übergeben werden solle; vielmehr verweise sie einzig darauf, dass die Vollzugsbehörden über hinreichende Angaben verfügen würden, um die Übergabe an die Mutter zu gegebener Zeit faktisch zu organisieren. Vor diesem Hintergrund sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt beziehungsweise der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Überdies habe im Entscheidentwurf zunächst keine und in der angefochtenen Verfügung sodann keine konkrete Auseinandersetzung mit Art. 3 KRK stattgefunden, wobei die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht verletzt habe und verkenne, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stets im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK zu prüfen sei. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden, müsse der Beschwerdeführer doch drei Monate nach dem Arztbesuch stets 4g Dafalgan pro Tag einnehmen, was darauf hindeute, dass sein Gesundheitszustand weiterer Abklärungen bedürfe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 6.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, die den Schutz des Kindes gewährleisten. Das SEM darf sich keinesfalls darauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechender Gegebenheiten zu verweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). 6.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311]), was von der Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen wird. Zudem stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei aus finanziell-en Gründen aus Gambia ausgereist, da es seiner Familie vor Ort nicht gut gehe; die Gartenarbeit seiner Mutter habe nicht ausgereicht, um die Miete bezahlen zu können beziehungsweise die Wohnsituation seiner Mutter sei zurzeit schwierig (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 und S. 6). Vor diesem Hintergrund kann der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht gefolgt werden, wonach die vorliegenden Angaben der Mutter für eine Übergabe an diese ausreichen sollen, ist doch gerade deren Wohn- und Lebenssituation zurzeit schwierig. Im Übrigen erschöpfen sich die vorinstanzlichen Erwägungen in der Auflistung weiterer Verwandter beziehungsweise derer geographischen Wohnsituation. Hierbei wird keine überzeugende Konstellation herausgeschält, in welche der Beschwerdeführer konkret zurückkehren könnte. Die Vorinstanz verweist lediglich pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechender Gegebenheiten, was nicht ausreicht (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Vielmehr steht sie in der Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob die minderjährige Person effektiv bei einem Familienmitglied beziehungsweise - wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist - anderweitig untergebracht und betreut werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution müssen vor Erlass einer Wegweisungsverfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen; entsprechende Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung (vgl. a.a.O. und Urteile des BVGer E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.3, D-568/2017 vom 8. Februar 2017 E. 9.4.3). Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nicht ausreichend nachgekommen. Ihre Mutmassungen zur Familie des Beschwerdeführers und der Hinweis, beim Zeitpunkt des Vollzugs werde sichergestellt, dass der Beschwerdeführer vor Ort in Empfang genommen werde, genügen nicht. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie keine Abklärungen bezüglich die für den minderjährigen Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Gambia getroffen hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1468). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.

8. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als mit ihr bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Demnach sind die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. März 2024 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren mit der Beschwerde geltend gemachten Rügen und Vorbringen einzugehen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 11. März 2024 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: