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D-568/2017

D-568/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführende machte geltend, er habe zusammen mit seiner Grossmutter Eritrea zum ersten Mal im Alter von sieben oder acht Jahren im Jahr 2007 verlassen und sich bis 2011 in B._______ C._______ bei einer Tante aufgehalten. Dann sei er allein nach D._______ in Eritrea zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Er sei bis 2014 geblieben, habe danach Eritrea erneut verlassen, wobei er sich nicht mehr an den Monat erinnern könne, und sei zur Tante nach B._______ C._______ zurückgekehrt. Im dritten Monat 2016 sei er von dort aufgebrochen und nach E._______ weitergereist, wo er sich während gut eineinhalb Monaten aufgehalten und in einem Laden gearbeitet habe. Über den Seeweg habe er F._______ erreicht, wo er festgenommen und nach E._______ zurückgeschickt worden sei. Dort sei er während vier Tagen inhaftiert worden. Beim zweiten Versuch sei es ihm gelungen, nach F._______ zu gelangen, wo er auf See gerettet und in ein Camp gebracht worden sei. Nach drei Tagen sei er weggegangen, nach G._______ gekommen und von dort im Zug am 10. August 2016 in die Schweiz gereist. Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein. Am 4. und am 6. Oktober 2016 fanden Befragungen - zuerst in Tigre und dann in Arabisch - statt und am 4. November 2016 führte das SEM die Anhörung durch. Mit Schreiben vom 15. November 2016 wurde ihm über seine Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Staatsangehörigkeit und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. Die Vertrauensperson erstellte zuhanden des Dossiers eine Aktennotiz. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus D._______ und muslimischen Glaubens. Tigre sei seine Muttersprache; diese beherrsche er bis heute am besten. Daneben spreche er auch fliessend Arabisch. Als er klein gewesen sei, habe er in Eritrea eine Koranschule besucht. C._______ sei er nicht zur Schule gegangen, sondern habe gearbeitet. Auch nach seiner Rückkehr nach Eritrea habe er die Schule nicht besucht, weil alles auf Tigrinya gewesen und kein Englisch gelehrt worden sei. Er habe sich in Eritrea vorwiegend bei seinen Eltern aufgehalten. Weil es in Eritrea keine Freiheit und keine Schulbildung gebe, habe er sich erneut zur Ausreise entschlossen. Im Alter von 14 respektive 16 Jahren werde man in ein Lager namens Sawa und dann ins Militär geschickt. Die Eltern hätten ihm aus diesem Grund geraten, Eritrea erneut zu verlassen. Zurück in B._______ habe er in einem (...) und zuletzt als (...) in einem (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM schriftlich und mündlich aufgefordert, Identitätspapiere zu den Akten zu geben. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 - eröffnet am 5. Januar 2017 über die schweizerische Post beziehungsweise am 9. Januar über die Vertrauensperson - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Januar 2017 (Datum Poststempel: 26. Januar 2017) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahmen infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer rechtskundigen Person sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Eingabe lag nebst Kopien der angefochtenen Verfügung die Kopie eines fremdsprachigen Ausweises bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung vom 28. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung nicht entzog und auch von Gesetzes wegen eine solche besteht, weshalb auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, nicht eingetreten wird.

E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder eine zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft. So habe er weder rechtsgenügliche Identitätspapiere abgegeben noch die in Aussicht gestellten Dokumente seines Vaters nachgereicht, obwohl er aufgefordert worden sei, diese Beweismittel einzureichen. Des Weiteren habe er nicht die richtige Telefonvorwahl von Eritrea angegeben, obwohl er im Zusammenhang mit den Identitätspapieren seinem Vater telefoniert haben wolle. Ferner habe er ausgesagt, H._______ sei eine Stadt, obwohl es sich dabei um ein Gebiet in Eritrea handle. Nicht bekannt seien ihm auch die Nus-Zobas der Zoba I._______. Zwar habe er angeben können, dass es in D._______ Moscheen und ein Hotel mit dem Namen J._______ gebe; indessen sei ihm nicht bekannt, welche Märkte es in dieser Stadt gebe und mit welcher Währung man einkaufe. Diesbezüglich habe er eine falsche Stückelung und eine falsche Bezeichnung der Geldeinheit dargelegt. Obwohl er angegeben habe, Tigre sei diejenige Sprache, welche er am besten beherrsche, sei die Befragung in dieser Sprache nicht möglich gewesen. Auch habe er anlässlich der Anhörung seinen Namen nicht in Tigre, sondern nur in arabischer Schrift schreiben können. Sein Einwand anlässlich des rechtlichen Gehörs, er habe die Schule nur für kurze Zeit besucht, sei nicht glaubhaft. Die augenscheinlich besseren Arabischkenntnisse würden dafür sprechen, dass seine Hauptsozialisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Eritrea, sondern in einem arabischsprachigen Umfeld stattgefunden habe. Auch über das Schulsystem in Eritrea habe er unrichtige Angaben zu Protokoll gegeben, indem er ausgesagt habe, es werde dort einzig Tigrinya gesprochen und gelehrt. Vielmehr werde an eritreischen Grundschulen zuerst die Muttersprache - vorliegend also Tigre - gelehrt, während Englisch, Arabisch und Tigrinya erst später unterrichtet würden. Es sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer offenbar sehr gute Arabischkenntnisse aufweise und nur unzulängliche Tigre-Kenntnisse. Allgemein bekannte Informationen über sein angebliches Heimatland seien ihm unbekannt. Ebenso wenig habe er angeben können, warum dies so sei. Schliesslich sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er im Alter von 14 oder 16 Jahren nach Sawa und dann in den Militärdienst eingezogen werde, nicht vereinbar mit der in Eritrea laufenden regulären Rekrutierung über das Schulsystem. Er wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht für eine Einteilung nach Sawa berücksichtigt worden. Er sei offensichtlich nicht mit den in Eritrea herrschenden Begebenheiten vertraut, weshalb die Zweifel an der angegebenen Herkunft erhärtet würden.

E. 6.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das SEM nur Argumente verwendet habe, welche zu seinen Ungunsten sprächen, obwohl er auch Sachverhaltsteile dargelegt habe, welche die geltend gemachte Herkunft bestätigen würden. Er habe deshalb keine rechtsgenüglichen Dokumente zu den Akten reichen können, weil er im Moment erst 16 Jahre alt und im Zeitpunkt der Ausreise noch jünger gewesen sei. In Eritrea habe man in diesem Alter keine Identitätspapiere. Er habe sich jedoch um Dokumente bemüht und reiche mit der Beschwerde die Kopie des Identitätsausweises seines Vaters zu den Akten. Dieses Beweismittel belege seine Herkunft. Es sei über einen Cousin C._______ per (...) geschickt worden. Damit sei belegt, dass sein Vater eritreischer Staatsangehöriger sei, weshalb auch er diese Staatsangehörigkeit besitze. Die anlässlich der Anhörung genannte Telefonnummer seines Vaters sei falsch, weil er nervös und die Stimmung angespannt gewesen sei. Ausserdem habe er die Nummer nicht im Kopf, weil sie gespeichert sei. Dass H._______ heute keine Stadt mehr, sondern eine Region sei, müsse als nebensächlich betrachtet werden. Anderes Länderwissen über Eritrea habe er richtig dargelegt. Insbesondere habe er über D._______ berichtet, Städte genannt und Details dargelegt. Ferner sei der Vorwurf, er kenne die Währung in Eritrea nicht, falsch; vielmehr sei er in einem Umfeld aufgewachsen, in welchem umgangssprachlich die Währung Nafka auf arabisch als Rial bezeichnet werde, wobei ein Nafka einem Rial entspreche. So sage man das in arabischer Sprache, wie man in der Schweiz den Franken auch als "Stutz" bezeichne. Auch alle anderen Vorhaltungen würden nicht stimmen. Er gebe zu, Arabisch am besten zu sprechen, weil er mehrere Jahre C._______ gelebt habe. Zudem habe er in der Koranschule Tigre in arabischen Buchstaben geschrieben. Insgesamt könne er beweisen, dass er eritreischer Herkunft sei. Nur weil er die prägenden Lebensjahre in einem arabischsprechenden Umfeld verbracht habe, bedeute das nicht, dass er nicht aus Eritrea stamme. Zudem sei er minderjährig, weshalb es nicht korrekt sei, dass man ihn nach "Nirgendwo" hinschicke. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso das SEM davon ausgehe, dass er in Eritrea über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem könne die Kinderarbeit, die er habe leisten müssen, nicht als Berufserfahrung qualifiziert werden.

E. 7.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. II verwiesen.

E. 7.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der unverändert gebliebene Sachverhalt wird im Grunde genommen nicht bestritten, und die Erklärungen für die sich ergebenden Ungereimtheiten vermögen nicht zu überzeugen.

E. 7.2.1 So steht angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) zu den Akten gab, seine Identität nach wie vor nicht fest. An dieser Einschätzung vermag die mit der Beschwerde nachgereichte Kopie eines fremdsprachigen Ausweises nichts zu ändern, zumal dieses Beweismittel nur in Kopie vorliegt und darüber hinaus nicht lesbar ist. Eine Zuordnung dieses Dokumentes zum Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen nicht möglich.

E. 7.3 Folglich ist die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussagen zu prüfen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und ausreichend darlegte, sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine angebliche Herkunft nicht glaubhaft.

E. 7.3.1 Nicht nur war ihm die telefonische Vorwahl zu Eritrea offensichtlich nicht bekannt, was angesichts eines Versuchs, den dort lebenden Vater telefonisch zu erreichen, bereits zu Zweifeln an der Herkunft Anlass gibt. Die Erklärungen in der Beschwerde, er kenne diese nicht auswendig und sei anlässlich der Anhörung aufgrund der angespannten Stimmung nervös gewesen, vermögen nicht zu überzeugen, zumal zumindest die Vorwahl des eigenen Heimatlandes allgegenwärtig sein müsste.

E. 7.3.2 Darüber hinaus ist dem SEM auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer über die eigene Herkunftsgegend unrichtige Aussagen zu Protokoll gab. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass er zur Stadt D._______ auch wenige unbedeutende, aber zutreffende Aussagen wie die Angabe, es gebe dort Moscheen und ein Hotel namens J._______ - machte, zumal er sich diese Informationen auch aus dem Internet hätte holen können. Da indessen die Angabe, H._______ sei eine Stadt, derart verfehlt ist, überwiegt diese Falschaussage den richtigen gegenüber. Der Einwand in der Beschwerde, das sei nebensächlich, kann angesichts der Bedeutung des Unterschieds zwischen einer Stadt und einer Region nicht gehört werden. Zudem war er nicht in der Lage, die Stadt D._______, aus welcher er stammen will, geografisch in die richtige Subzoba einzuordnen, und anzugeben, auf welchen Märkten und mit welcher Geldeinheit man in D._______ einkaufe, was ebenfalls gegen die dargelegte Herkunft spricht. Dabei vermag die Erklärung in der Beschwerde für die die falsche Angabe der Geldeinheit in Eritrea, nämlich in seinem Umfeld habe man Nafka in der arabischen Sprache als Rial bezeichnet, nicht zu überzeugen. Nafka und Rial sind zwei völlig verschiedene Währungen aus verschiedenen Ländern. Rial ist kein anderer - allenfalls umgangssprachlicher - Begriff für Nafka. Mit diesen Falschangaben lässt sich die Vermutung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Eritrea, erhärten.

E. 7.3.3 Auch die Unmöglichkeit, eine Befragung in Tigre, seiner angeblichen Muttersprache, durchzuführen, ist als weiteres Indiz, das gegen die geltend gemachte Herkunft spricht, zu qualifizieren. Dabei vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, wonach die Befragung nicht wegen seiner mangelnden Tigre-Kenntnisse habe abgebrochen werden müssen, sondern wegen der dolmetschenden Person, welche ihn verwirrt habe, nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise gab er in der Beschwerdeschrift zu, nicht - wie zunächst angegeben - Tigre, seine angebliche Muttersprache, am besten zu sprechen und zu verstehen, sondern Arabisch.

E. 7.3.4 Als weiteres Zeichen gegen die geltend gemachte Herkunft spricht schliesslich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Namen nur in arabischen Lettern schreiben kann. Seine Erklärung, er habe die Schule nur für kurze Zeit besucht, vermag indessen ebenfalls nicht zu überzeugen.

E. 7.3.5 Sodann ist festzuhalten, dass sich auch die Angaben des Beschwerdeführers über das eritreische Schulsystem als falsch herausgestellt haben. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 7.3.6 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, im Alter von 14 oder 16 Jahren nach Sawa geschickt und ins Militär mitgenommen zu werden, ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem SEM - festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Behauptungen unterscheiden, was ebenfalls gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea spricht.

E. 7.3.7 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren sind. Unter diesen Umständen kann auch seine Furcht vor einer militärischen Rekrutierung in Eritrea nicht geglaubt werden. Ebenso wenig ist unter diesen Umständen die Frage, ob er Eritrea illegal verlassen habe oder nicht, zu prüfen. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft geltend zu machen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird Folgendes festgehalten:

E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunfts- oder Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunfts- oder Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen.

E. 9.3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung sei mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vereinbar. Die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Art. 22 KRK entfalte Programmsätze, wonach sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten würden, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an internationalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen von Minderjährigen zu bestimmen. Die Schweiz habe die erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht insbesondere durch Art. 83 AuG, Art. 17 Abs. 2bis und 46 AsylG und im Zivilgesetzbuch konkretisiert. Diese Bestimmungen würden den Anforderungen der Kinderrechtskonvention genügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zulässig. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des SEM zum Programmcharakter der Bestimmungen der KRK und insbesondere zu deren Umsetzung im nationalen Recht im vorliegenden Fall als irrelevant erweisen. Es mag zwar sein, dass den meisten Bestimmungen der KRK kein justiziabler Anspruch zuzusprechen ist und sie nicht "self-executing" sind. Die Vorinstanz führt weiter selbst an, die Behörden seien gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren, und verweist auf einige Gesetzesbestimmungen, die sich indessen nicht konkret mit der Wegweisung Minderjähriger befassen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3349/2016 vom 23. Juni 2016 E. 7.1 und dort zitiertes weiteres Urteil). Der erstinstanzlichen Verfügung fehlt jedoch eine Konkretisierung der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK. Diese ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, weshalb auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 7.4 verwiesen wird.

E. 9.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im geltend gemachten Herkunfts- oder Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, dass der Beschwerdeführer an der Schwelle zum Erwachsenenalter stehe. In Anbetracht der Gesamtumstände sei darauf zu schliessen, dass er in seinem Herkunftsstaat über ein funktionierendes soziales Netz verfüge. Ausserdem sei er gesund und verfüge bereits über mehrere Monate Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufszweigen.

E. 9.4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei minderjährig und erachte es als unzumutbar, irgendwohin geschickt zu werden. Es sei ihm nicht klar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, er verfüge in Eritrea über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz. Ausserdem könne die Kinderarbeit, die er habe leisten müssen, nicht als Berufserfahrung qualifiziert werden.

E. 9.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Es ist mit der immer noch geltenden Praxis nicht zu vereinbaren, dass das SEM sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, pauschal auf das wohl bestehende Beziehungsnetz im Herkunftsstaat zu verweisen. Vielmehr hätte es von Amtes wegen konkreter abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen beziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen, was sich direkt aus Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG ergibt. Mithin stellen solche Sachverhaltselemente eine Voraussetzung und einen Teil der - anfechtbaren - Verfügung dar, was bedeutet, dass sie nicht Vollzugsmodalitäten darstellen, welche von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4596/2015 vom 1. September 2015 E. 7.3).

E. 9.4.4 Vorliegend hätte das SEM bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls auch Art. 3 KRK berücksichtigen müssen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Thema fehlt der angefochtenen Verfügung. Insbesondere hätte das SEM im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung folgende Kriterien näher beleuchten müssen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (so die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Mit den Feststellungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stehe an der Schwelle zum Erwachsenenalter, aufgrund der Gesamtumstände sei darauf zu schliessen, dass er in seinem Herkunftsstaat über ein funktionierendes soziales Netz verfüge, und zudem sei er gesund und verfüge bereits über mehrere Monate Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufszweigen, wird das SEM den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanten Kriterien nicht gerecht. Vielmehr hat es den Sachverhalt einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt, insbesondere mit der Feststellung, der Beschwerdeführer stehe an der Schwelle zum Erwachsenenalter und verfüge über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Berufszweigen. Auch wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage (...) das Erwachsenenalter erreichen wird, war er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst (...) alt und damit im damaligen Zeitpunkt minderjährig. Zudem kann Kinderarbeit nicht als berufliche Erfahrung in verschiedenen Berufszweigen gewertet werden. Völlig ausgeblendet wurden vom SEM die für das Kindeswohl ebenfalls relevanten Kriterien der Abhängigkeiten, der Art der Beziehungen und der Eigenschaften der Bezugspersonen. Dabei handelt es sich um Gesichtspunkte, welche allenfalls für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zumal sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers ergibt, dass er einen wesentlichen Teil seiner Kindheit nicht bei seinen Eltern, sondern bei einer Tante verbracht habe. Das SEM klärte im Übrigen auch die Gründe dieser Trennung nicht. Somit stehen vorliegend wesentliche Faktoren, welche für eine gesamthafte Betrachtungsweise eines allfälligen Wegweisungsvollzugs relevant wären, nicht fest. Bei minderjährigen Asylsuchenden kann auch nicht argumentiert werden, es sei aufgrund der Umstände davon auszugehen, sie würden im Herkunftsstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, wenn bloss vermutet wird, dass im Herkunftsstaat soziale Beziehungen bestanden haben. Es geht bei der Abklärung der Wegweisungshindernisse vielmehr um die reale Einschätzung, ob ein allfälliges Beziehungsnetz im Herkunfts- oder Heimatstaat der minderjährigen Person als tragfähig gelten und den Beschwerdeführer auffangen kann, ob ihm eine erneute Integration in die soziale und wirtschaftliche Welt des Heimat- oder Herkunftsstaates ermöglicht werden kann, ob ihm Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mithin ob insgesamt genügend Faktoren dafür sprechen, dass er nicht in eine persönliche und/oder wirtschaftliche Notsituation geraten wird. Im Gegensatz zur Prüfung von Wegweisungshindernissen bei erwachsenen Personen sind bei minderjährigen Asylsuchenden - auch wenn sie vom Erwachsenenalter nicht mehr allzu weit entfernt sind - strengere Kriterien zu erfüllen, um den Anforderungen an Art. 3 KRK gerecht zu werden.

E. 9.4.5 Insgesamt hat das SEM den Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs des nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführers nicht korrekt und vollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus hat es - als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung - die Begründungspflicht verletzt, weil es bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine der KRK entsprechenden Abklärungen vorgenommen und bloss mit Mutmassungen argumentiert hat. Zwar grenzt die Untersuchungspflicht der Asylbehörden an die Pflicht des Beschwerdeführers zur Mitwirkung des rechtserheblichen Sachverhalts; ausserdem hat der Beschwerdeführer mit seinen unglaubhaften Aussagen über seine Herkunft die Mitwirkungspflicht grob verletzt, weshalb eine Zuordnung seiner Person zu einem bestimmten Herkunfts- oder Heimatland gestützt auf die derzeitigen Akten nicht möglich ist. Trotz der vorliegend verletzten Mitwirkungspflicht entfällt im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers die Pflicht der Asylbehörden zur Prüfung der für den Wegweisungsvollzug relevanten Kriterien nicht. Vielmehr sind die Asylbehörden gehalten, allfällige weitere zumutbare Abklärungsmassnahmen zu treffen und - sollten auch diese keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wegweisungsvollzug ergeben - die minderjährige Person in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zu denken ist beispielsweise an eine Lingua-Überprüfung oder eine vertiefte Anhörung, um konkrete Anhaltspunkte für den Herkunfts- oder Heimatstaat des Beschwerdeführers gewinnen zu können.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt und Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Abklärungsbedürftig ist vornehmlich die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung im Staat, in welchen er weggewiesen werden soll. Kann dies aufgrund der bisher gemachten Angaben nicht zuverlässig eruiert werden, ist er - wie vorangehend erwähnt - im Rahmen einer erneuten Anhörung oder einer Lingua-Abklärung aufzufordern, konkretere Angaben zur letzten Wohnadresse im Heimat- oder Herkunftsstaat und zu seinem familiären Beziehungsnetz zu machen. Allenfalls sind zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr erwarten würde, weitere Massnahmen zu ergreifen.

E. 9.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sie kann und soll aber die Grundlagen des rechterheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen. Ein reformatorischer Entscheid erscheint vorliegend nicht als angezeigt.

E. 10 Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er insofern obsiegt, als er mit diesem Urteil eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung und Entscheidung erwirkt hat. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu würdigen.

E. 11.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine werden die hälftigen Verfahrenskosten ausnahmsweise erlassen.

E. 11.3 Bezüglich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen.

E. 11.4 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hingegen wären die beiden Gesuche gutzuheissen. Indessen sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen worden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Gewährung einer amtlichen Rechtsverbeiständung infolge Direktentscheides beziehungsweise Kassation ebenfalls gegenstandslos geworden, da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer für sein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Direktentscheid keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Es wird deshalb keine Parteientschädigung entrichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Dezember 2016 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind bezüglich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
  4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind im Wegweisungsvollzug infolge Direktentscheides beziehungsweise Kassation gegenstandslos.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-568/2017pjn Urteil vom 8. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführende machte geltend, er habe zusammen mit seiner Grossmutter Eritrea zum ersten Mal im Alter von sieben oder acht Jahren im Jahr 2007 verlassen und sich bis 2011 in B._______ C._______ bei einer Tante aufgehalten. Dann sei er allein nach D._______ in Eritrea zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Er sei bis 2014 geblieben, habe danach Eritrea erneut verlassen, wobei er sich nicht mehr an den Monat erinnern könne, und sei zur Tante nach B._______ C._______ zurückgekehrt. Im dritten Monat 2016 sei er von dort aufgebrochen und nach E._______ weitergereist, wo er sich während gut eineinhalb Monaten aufgehalten und in einem Laden gearbeitet habe. Über den Seeweg habe er F._______ erreicht, wo er festgenommen und nach E._______ zurückgeschickt worden sei. Dort sei er während vier Tagen inhaftiert worden. Beim zweiten Versuch sei es ihm gelungen, nach F._______ zu gelangen, wo er auf See gerettet und in ein Camp gebracht worden sei. Nach drei Tagen sei er weggegangen, nach G._______ gekommen und von dort im Zug am 10. August 2016 in die Schweiz gereist. Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein. Am 4. und am 6. Oktober 2016 fanden Befragungen - zuerst in Tigre und dann in Arabisch - statt und am 4. November 2016 führte das SEM die Anhörung durch. Mit Schreiben vom 15. November 2016 wurde ihm über seine Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Staatsangehörigkeit und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. Die Vertrauensperson erstellte zuhanden des Dossiers eine Aktennotiz. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus D._______ und muslimischen Glaubens. Tigre sei seine Muttersprache; diese beherrsche er bis heute am besten. Daneben spreche er auch fliessend Arabisch. Als er klein gewesen sei, habe er in Eritrea eine Koranschule besucht. C._______ sei er nicht zur Schule gegangen, sondern habe gearbeitet. Auch nach seiner Rückkehr nach Eritrea habe er die Schule nicht besucht, weil alles auf Tigrinya gewesen und kein Englisch gelehrt worden sei. Er habe sich in Eritrea vorwiegend bei seinen Eltern aufgehalten. Weil es in Eritrea keine Freiheit und keine Schulbildung gebe, habe er sich erneut zur Ausreise entschlossen. Im Alter von 14 respektive 16 Jahren werde man in ein Lager namens Sawa und dann ins Militär geschickt. Die Eltern hätten ihm aus diesem Grund geraten, Eritrea erneut zu verlassen. Zurück in B._______ habe er in einem (...) und zuletzt als (...) in einem (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM schriftlich und mündlich aufgefordert, Identitätspapiere zu den Akten zu geben. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 - eröffnet am 5. Januar 2017 über die schweizerische Post beziehungsweise am 9. Januar über die Vertrauensperson - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Januar 2017 (Datum Poststempel: 26. Januar 2017) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahmen infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer rechtskundigen Person sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Eingabe lag nebst Kopien der angefochtenen Verfügung die Kopie eines fremdsprachigen Ausweises bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung vom 28. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung nicht entzog und auch von Gesetzes wegen eine solche besteht, weshalb auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, nicht eingetreten wird.

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder eine zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft. So habe er weder rechtsgenügliche Identitätspapiere abgegeben noch die in Aussicht gestellten Dokumente seines Vaters nachgereicht, obwohl er aufgefordert worden sei, diese Beweismittel einzureichen. Des Weiteren habe er nicht die richtige Telefonvorwahl von Eritrea angegeben, obwohl er im Zusammenhang mit den Identitätspapieren seinem Vater telefoniert haben wolle. Ferner habe er ausgesagt, H._______ sei eine Stadt, obwohl es sich dabei um ein Gebiet in Eritrea handle. Nicht bekannt seien ihm auch die Nus-Zobas der Zoba I._______. Zwar habe er angeben können, dass es in D._______ Moscheen und ein Hotel mit dem Namen J._______ gebe; indessen sei ihm nicht bekannt, welche Märkte es in dieser Stadt gebe und mit welcher Währung man einkaufe. Diesbezüglich habe er eine falsche Stückelung und eine falsche Bezeichnung der Geldeinheit dargelegt. Obwohl er angegeben habe, Tigre sei diejenige Sprache, welche er am besten beherrsche, sei die Befragung in dieser Sprache nicht möglich gewesen. Auch habe er anlässlich der Anhörung seinen Namen nicht in Tigre, sondern nur in arabischer Schrift schreiben können. Sein Einwand anlässlich des rechtlichen Gehörs, er habe die Schule nur für kurze Zeit besucht, sei nicht glaubhaft. Die augenscheinlich besseren Arabischkenntnisse würden dafür sprechen, dass seine Hauptsozialisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Eritrea, sondern in einem arabischsprachigen Umfeld stattgefunden habe. Auch über das Schulsystem in Eritrea habe er unrichtige Angaben zu Protokoll gegeben, indem er ausgesagt habe, es werde dort einzig Tigrinya gesprochen und gelehrt. Vielmehr werde an eritreischen Grundschulen zuerst die Muttersprache - vorliegend also Tigre - gelehrt, während Englisch, Arabisch und Tigrinya erst später unterrichtet würden. Es sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer offenbar sehr gute Arabischkenntnisse aufweise und nur unzulängliche Tigre-Kenntnisse. Allgemein bekannte Informationen über sein angebliches Heimatland seien ihm unbekannt. Ebenso wenig habe er angeben können, warum dies so sei. Schliesslich sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er im Alter von 14 oder 16 Jahren nach Sawa und dann in den Militärdienst eingezogen werde, nicht vereinbar mit der in Eritrea laufenden regulären Rekrutierung über das Schulsystem. Er wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht für eine Einteilung nach Sawa berücksichtigt worden. Er sei offensichtlich nicht mit den in Eritrea herrschenden Begebenheiten vertraut, weshalb die Zweifel an der angegebenen Herkunft erhärtet würden. 6.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das SEM nur Argumente verwendet habe, welche zu seinen Ungunsten sprächen, obwohl er auch Sachverhaltsteile dargelegt habe, welche die geltend gemachte Herkunft bestätigen würden. Er habe deshalb keine rechtsgenüglichen Dokumente zu den Akten reichen können, weil er im Moment erst 16 Jahre alt und im Zeitpunkt der Ausreise noch jünger gewesen sei. In Eritrea habe man in diesem Alter keine Identitätspapiere. Er habe sich jedoch um Dokumente bemüht und reiche mit der Beschwerde die Kopie des Identitätsausweises seines Vaters zu den Akten. Dieses Beweismittel belege seine Herkunft. Es sei über einen Cousin C._______ per (...) geschickt worden. Damit sei belegt, dass sein Vater eritreischer Staatsangehöriger sei, weshalb auch er diese Staatsangehörigkeit besitze. Die anlässlich der Anhörung genannte Telefonnummer seines Vaters sei falsch, weil er nervös und die Stimmung angespannt gewesen sei. Ausserdem habe er die Nummer nicht im Kopf, weil sie gespeichert sei. Dass H._______ heute keine Stadt mehr, sondern eine Region sei, müsse als nebensächlich betrachtet werden. Anderes Länderwissen über Eritrea habe er richtig dargelegt. Insbesondere habe er über D._______ berichtet, Städte genannt und Details dargelegt. Ferner sei der Vorwurf, er kenne die Währung in Eritrea nicht, falsch; vielmehr sei er in einem Umfeld aufgewachsen, in welchem umgangssprachlich die Währung Nafka auf arabisch als Rial bezeichnet werde, wobei ein Nafka einem Rial entspreche. So sage man das in arabischer Sprache, wie man in der Schweiz den Franken auch als "Stutz" bezeichne. Auch alle anderen Vorhaltungen würden nicht stimmen. Er gebe zu, Arabisch am besten zu sprechen, weil er mehrere Jahre C._______ gelebt habe. Zudem habe er in der Koranschule Tigre in arabischen Buchstaben geschrieben. Insgesamt könne er beweisen, dass er eritreischer Herkunft sei. Nur weil er die prägenden Lebensjahre in einem arabischsprechenden Umfeld verbracht habe, bedeute das nicht, dass er nicht aus Eritrea stamme. Zudem sei er minderjährig, weshalb es nicht korrekt sei, dass man ihn nach "Nirgendwo" hinschicke. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso das SEM davon ausgehe, dass er in Eritrea über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem könne die Kinderarbeit, die er habe leisten müssen, nicht als Berufserfahrung qualifiziert werden. 7. 7.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. II verwiesen. 7.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der unverändert gebliebene Sachverhalt wird im Grunde genommen nicht bestritten, und die Erklärungen für die sich ergebenden Ungereimtheiten vermögen nicht zu überzeugen. 7.2.1 So steht angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) zu den Akten gab, seine Identität nach wie vor nicht fest. An dieser Einschätzung vermag die mit der Beschwerde nachgereichte Kopie eines fremdsprachigen Ausweises nichts zu ändern, zumal dieses Beweismittel nur in Kopie vorliegt und darüber hinaus nicht lesbar ist. Eine Zuordnung dieses Dokumentes zum Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen nicht möglich. 7.3 Folglich ist die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussagen zu prüfen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und ausreichend darlegte, sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine angebliche Herkunft nicht glaubhaft. 7.3.1 Nicht nur war ihm die telefonische Vorwahl zu Eritrea offensichtlich nicht bekannt, was angesichts eines Versuchs, den dort lebenden Vater telefonisch zu erreichen, bereits zu Zweifeln an der Herkunft Anlass gibt. Die Erklärungen in der Beschwerde, er kenne diese nicht auswendig und sei anlässlich der Anhörung aufgrund der angespannten Stimmung nervös gewesen, vermögen nicht zu überzeugen, zumal zumindest die Vorwahl des eigenen Heimatlandes allgegenwärtig sein müsste. 7.3.2 Darüber hinaus ist dem SEM auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer über die eigene Herkunftsgegend unrichtige Aussagen zu Protokoll gab. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass er zur Stadt D._______ auch wenige unbedeutende, aber zutreffende Aussagen wie die Angabe, es gebe dort Moscheen und ein Hotel namens J._______ - machte, zumal er sich diese Informationen auch aus dem Internet hätte holen können. Da indessen die Angabe, H._______ sei eine Stadt, derart verfehlt ist, überwiegt diese Falschaussage den richtigen gegenüber. Der Einwand in der Beschwerde, das sei nebensächlich, kann angesichts der Bedeutung des Unterschieds zwischen einer Stadt und einer Region nicht gehört werden. Zudem war er nicht in der Lage, die Stadt D._______, aus welcher er stammen will, geografisch in die richtige Subzoba einzuordnen, und anzugeben, auf welchen Märkten und mit welcher Geldeinheit man in D._______ einkaufe, was ebenfalls gegen die dargelegte Herkunft spricht. Dabei vermag die Erklärung in der Beschwerde für die die falsche Angabe der Geldeinheit in Eritrea, nämlich in seinem Umfeld habe man Nafka in der arabischen Sprache als Rial bezeichnet, nicht zu überzeugen. Nafka und Rial sind zwei völlig verschiedene Währungen aus verschiedenen Ländern. Rial ist kein anderer - allenfalls umgangssprachlicher - Begriff für Nafka. Mit diesen Falschangaben lässt sich die Vermutung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Eritrea, erhärten. 7.3.3 Auch die Unmöglichkeit, eine Befragung in Tigre, seiner angeblichen Muttersprache, durchzuführen, ist als weiteres Indiz, das gegen die geltend gemachte Herkunft spricht, zu qualifizieren. Dabei vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, wonach die Befragung nicht wegen seiner mangelnden Tigre-Kenntnisse habe abgebrochen werden müssen, sondern wegen der dolmetschenden Person, welche ihn verwirrt habe, nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise gab er in der Beschwerdeschrift zu, nicht - wie zunächst angegeben - Tigre, seine angebliche Muttersprache, am besten zu sprechen und zu verstehen, sondern Arabisch. 7.3.4 Als weiteres Zeichen gegen die geltend gemachte Herkunft spricht schliesslich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Namen nur in arabischen Lettern schreiben kann. Seine Erklärung, er habe die Schule nur für kurze Zeit besucht, vermag indessen ebenfalls nicht zu überzeugen. 7.3.5 Sodann ist festzuhalten, dass sich auch die Angaben des Beschwerdeführers über das eritreische Schulsystem als falsch herausgestellt haben. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 7.3.6 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, im Alter von 14 oder 16 Jahren nach Sawa geschickt und ins Militär mitgenommen zu werden, ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem SEM - festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Behauptungen unterscheiden, was ebenfalls gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea spricht. 7.3.7 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren sind. Unter diesen Umständen kann auch seine Furcht vor einer militärischen Rekrutierung in Eritrea nicht geglaubt werden. Ebenso wenig ist unter diesen Umständen die Frage, ob er Eritrea illegal verlassen habe oder nicht, zu prüfen. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft geltend zu machen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird Folgendes festgehalten: 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunfts- oder Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunfts- oder Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. 9.3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung sei mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vereinbar. Die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Art. 22 KRK entfalte Programmsätze, wonach sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten würden, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an internationalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen von Minderjährigen zu bestimmen. Die Schweiz habe die erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht insbesondere durch Art. 83 AuG, Art. 17 Abs. 2bis und 46 AsylG und im Zivilgesetzbuch konkretisiert. Diese Bestimmungen würden den Anforderungen der Kinderrechtskonvention genügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zulässig. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des SEM zum Programmcharakter der Bestimmungen der KRK und insbesondere zu deren Umsetzung im nationalen Recht im vorliegenden Fall als irrelevant erweisen. Es mag zwar sein, dass den meisten Bestimmungen der KRK kein justiziabler Anspruch zuzusprechen ist und sie nicht "self-executing" sind. Die Vorinstanz führt weiter selbst an, die Behörden seien gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren, und verweist auf einige Gesetzesbestimmungen, die sich indessen nicht konkret mit der Wegweisung Minderjähriger befassen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3349/2016 vom 23. Juni 2016 E. 7.1 und dort zitiertes weiteres Urteil). Der erstinstanzlichen Verfügung fehlt jedoch eine Konkretisierung der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK. Diese ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, weshalb auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 7.4 verwiesen wird. 9.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im geltend gemachten Herkunfts- oder Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, dass der Beschwerdeführer an der Schwelle zum Erwachsenenalter stehe. In Anbetracht der Gesamtumstände sei darauf zu schliessen, dass er in seinem Herkunftsstaat über ein funktionierendes soziales Netz verfüge. Ausserdem sei er gesund und verfüge bereits über mehrere Monate Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufszweigen. 9.4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei minderjährig und erachte es als unzumutbar, irgendwohin geschickt zu werden. Es sei ihm nicht klar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, er verfüge in Eritrea über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz. Ausserdem könne die Kinderarbeit, die er habe leisten müssen, nicht als Berufserfahrung qualifiziert werden. 9.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Es ist mit der immer noch geltenden Praxis nicht zu vereinbaren, dass das SEM sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, pauschal auf das wohl bestehende Beziehungsnetz im Herkunftsstaat zu verweisen. Vielmehr hätte es von Amtes wegen konkreter abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen beziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen, was sich direkt aus Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG ergibt. Mithin stellen solche Sachverhaltselemente eine Voraussetzung und einen Teil der - anfechtbaren - Verfügung dar, was bedeutet, dass sie nicht Vollzugsmodalitäten darstellen, welche von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4596/2015 vom 1. September 2015 E. 7.3). 9.4.4 Vorliegend hätte das SEM bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls auch Art. 3 KRK berücksichtigen müssen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Thema fehlt der angefochtenen Verfügung. Insbesondere hätte das SEM im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung folgende Kriterien näher beleuchten müssen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (so die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Mit den Feststellungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stehe an der Schwelle zum Erwachsenenalter, aufgrund der Gesamtumstände sei darauf zu schliessen, dass er in seinem Herkunftsstaat über ein funktionierendes soziales Netz verfüge, und zudem sei er gesund und verfüge bereits über mehrere Monate Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufszweigen, wird das SEM den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanten Kriterien nicht gerecht. Vielmehr hat es den Sachverhalt einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt, insbesondere mit der Feststellung, der Beschwerdeführer stehe an der Schwelle zum Erwachsenenalter und verfüge über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Berufszweigen. Auch wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage (...) das Erwachsenenalter erreichen wird, war er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst (...) alt und damit im damaligen Zeitpunkt minderjährig. Zudem kann Kinderarbeit nicht als berufliche Erfahrung in verschiedenen Berufszweigen gewertet werden. Völlig ausgeblendet wurden vom SEM die für das Kindeswohl ebenfalls relevanten Kriterien der Abhängigkeiten, der Art der Beziehungen und der Eigenschaften der Bezugspersonen. Dabei handelt es sich um Gesichtspunkte, welche allenfalls für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zumal sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers ergibt, dass er einen wesentlichen Teil seiner Kindheit nicht bei seinen Eltern, sondern bei einer Tante verbracht habe. Das SEM klärte im Übrigen auch die Gründe dieser Trennung nicht. Somit stehen vorliegend wesentliche Faktoren, welche für eine gesamthafte Betrachtungsweise eines allfälligen Wegweisungsvollzugs relevant wären, nicht fest. Bei minderjährigen Asylsuchenden kann auch nicht argumentiert werden, es sei aufgrund der Umstände davon auszugehen, sie würden im Herkunftsstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, wenn bloss vermutet wird, dass im Herkunftsstaat soziale Beziehungen bestanden haben. Es geht bei der Abklärung der Wegweisungshindernisse vielmehr um die reale Einschätzung, ob ein allfälliges Beziehungsnetz im Herkunfts- oder Heimatstaat der minderjährigen Person als tragfähig gelten und den Beschwerdeführer auffangen kann, ob ihm eine erneute Integration in die soziale und wirtschaftliche Welt des Heimat- oder Herkunftsstaates ermöglicht werden kann, ob ihm Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mithin ob insgesamt genügend Faktoren dafür sprechen, dass er nicht in eine persönliche und/oder wirtschaftliche Notsituation geraten wird. Im Gegensatz zur Prüfung von Wegweisungshindernissen bei erwachsenen Personen sind bei minderjährigen Asylsuchenden - auch wenn sie vom Erwachsenenalter nicht mehr allzu weit entfernt sind - strengere Kriterien zu erfüllen, um den Anforderungen an Art. 3 KRK gerecht zu werden. 9.4.5 Insgesamt hat das SEM den Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs des nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführers nicht korrekt und vollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus hat es - als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung - die Begründungspflicht verletzt, weil es bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine der KRK entsprechenden Abklärungen vorgenommen und bloss mit Mutmassungen argumentiert hat. Zwar grenzt die Untersuchungspflicht der Asylbehörden an die Pflicht des Beschwerdeführers zur Mitwirkung des rechtserheblichen Sachverhalts; ausserdem hat der Beschwerdeführer mit seinen unglaubhaften Aussagen über seine Herkunft die Mitwirkungspflicht grob verletzt, weshalb eine Zuordnung seiner Person zu einem bestimmten Herkunfts- oder Heimatland gestützt auf die derzeitigen Akten nicht möglich ist. Trotz der vorliegend verletzten Mitwirkungspflicht entfällt im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers die Pflicht der Asylbehörden zur Prüfung der für den Wegweisungsvollzug relevanten Kriterien nicht. Vielmehr sind die Asylbehörden gehalten, allfällige weitere zumutbare Abklärungsmassnahmen zu treffen und - sollten auch diese keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wegweisungsvollzug ergeben - die minderjährige Person in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zu denken ist beispielsweise an eine Lingua-Überprüfung oder eine vertiefte Anhörung, um konkrete Anhaltspunkte für den Herkunfts- oder Heimatstaat des Beschwerdeführers gewinnen zu können. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt und Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Abklärungsbedürftig ist vornehmlich die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung im Staat, in welchen er weggewiesen werden soll. Kann dies aufgrund der bisher gemachten Angaben nicht zuverlässig eruiert werden, ist er - wie vorangehend erwähnt - im Rahmen einer erneuten Anhörung oder einer Lingua-Abklärung aufzufordern, konkretere Angaben zur letzten Wohnadresse im Heimat- oder Herkunftsstaat und zu seinem familiären Beziehungsnetz zu machen. Allenfalls sind zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr erwarten würde, weitere Massnahmen zu ergreifen. 9.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sie kann und soll aber die Grundlagen des rechterheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen. Ein reformatorischer Entscheid erscheint vorliegend nicht als angezeigt.

10. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er insofern obsiegt, als er mit diesem Urteil eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung und Entscheidung erwirkt hat. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu würdigen. 11.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine werden die hälftigen Verfahrenskosten ausnahmsweise erlassen. 11.3 Bezüglich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen. 11.4 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hingegen wären die beiden Gesuche gutzuheissen. Indessen sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen worden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Gewährung einer amtlichen Rechtsverbeiständung infolge Direktentscheides beziehungsweise Kassation ebenfalls gegenstandslos geworden, da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer für sein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Direktentscheid keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Es wird deshalb keine Parteientschädigung entrichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Dezember 2016 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind bezüglich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.

4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind im Wegweisungsvollzug infolge Direktentscheides beziehungsweise Kassation gegenstandslos.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: