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E-5087/2023

E-5087/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5087/2023 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG);Verfügung des SEM vom 13. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass am 30. August 2023 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte, dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe in Algerien elf Jahre lang die Schule besucht und bis 2018 in B._______ bei seiner Mutter und seinem Stiefvater gelebt, mit dem er dann Probleme gehabt habe, weil er (der Beschwerdeführer) geraucht habe, dass er deshalb ausgezogen sei und während neun Monaten in B._______ bei marokkanischen (...) gearbeitet und gewohnt habe, dass er am (...) Februar 2019 an einer Demonstration zum Rücktritt des damaligen Präsidenten Abd al-Aziz Bouteflika teilgenommen habe, dass er am (...) Februar 2019 aus seinem Heimatstaat ausgereist und am (...) März 2019 in D._______ eingereist sei, wo seine drei Schwestern aufenthaltsberechtigt seien und viele Familienangehörige mütterlicherseits lebten, dass er sich fortan bei seiner ältesten Schwester in C._______ aufgehalten, drei Jahre das (...) besucht und den (...)beruf erlernt habe, dass für das Absolvieren der Maturitätsprüfung eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich gewesen sei, die er zwar beantragt, aber nicht erhalten habe, dass er stattdessen aufgefordert worden sei, wegen seiner illegalen Einreise das Land zu verlassen, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen und in der Folge vom (...) Juni bis zum (...) August 2023 in Ausschaffungshaft gewesen sei, was bei ihm Stress und hohen Blutdruck verursacht habe, dass ihm nach seiner Entlassung untersagt worden sei, das Land zu verlassen, und er jeden Tag seine Anwesenheit habe mit seiner Unterschrift bestätigen müssen, dass er sich vor einer Ausschaffung gefürchtet habe, weshalb er entschieden habe, in die Schweiz zu kommen, wo er Arbeits- oder Ausbildungsmöglichkeiten hätte, dass er am 4. September 2023 Beweismittel betreffend seine Wegweisung aus D._______ und seinen Schulbesuch dort sowie eine Passkopie einreichte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 11. September 2023 auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf verzichtete, dass das SEM mit Verfügung vom 13. September 2023 (gleichentags eröffnet) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen geltend gemacht habe, dass die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 13. September 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben hat und beantragt, diese sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass er nach der erneuten Heirat seiner Mutter nicht mehr Teil dieser Familie sei und er in Algerien weder einen Platz zum Schlafen hätte noch eine Arbeitsstelle finden könnte, sodass seine Lebensbedingungen prekär wären, dass gemäss einem Bericht des ZDF Algerien von extremer Armut und Korruption geprägt sei, weshalb ein menschenwürdiges Leben dort unmöglich sei, dass er überdies keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätte, dass er schlecht schlafe, negative Gedanken habe, besorgt sei sowie sich vor einer Rückkehr nach Algerien fürchte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls daher nicht Verfahrensgegenstand bilden können und auf das entsprechende Rechtsbegehren (2) nicht einzutreten ist, dass abgesehen davon auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18), dass - ohne dass ein Verfolger vorhanden ist - Benachteiligungen aufgrund des Fehlens eines sozialen oder familiären Netzwerks im Herkunftsland oder der guten Integration im Aufnahmeland keine Verfolgung im weiteren Sinne darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5b), dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut namentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 31a Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer klar zu Protokoll gab, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil es dort ohne Beziehungen keine Perspektive gebe und er schon immer näher bei seiner Familie - unter welcher er insbesondere seine in D._______ lebenden Schwestern verstehe - habe sein wollen (Protokoll in den SEM-Akten {...} [A] 13 F51), dass das SEM zutreffend erkannt hat, dass er demgegenüber keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geltend machte respektive solche, die auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv basieren würden, und dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich Probleme mit den algerischen Behörden oder Dritten verneinte (A13 F52, F53), dass er zwar ausführte, vor seiner Ausreise an einer Demonstration teilgenommen zu haben (A13 F54), diesen Umstand aber weder als Ausreisegrund nannte noch geltend machte, deswegen bei einer Rückkehr nach Algerien etwas zu befürchten, dass der ehemalige Präsident Abd al-Aziz Bouteflika abgesehen davon aufgrund der Proteste im Februar 2019 seine Kandidatur zurückzog und im Dezember 2019 Abdelmadjid Tebboune zum Präsidenten Algeriens gewählt wurde, dass der Beschwerdeführer einzig angab, im Falle einer Rückkehr nach Algerien, nicht zu wissen, was er dort machen würde, und er fühle sich in Europa integriert (A13 F55), dass er auch auf Beschwerdestufe einzig Gründe sozialer, wirtschaftlicher sowie medizinischer Natur anführt, die einer Rückkehr nach Algerien entgegenstünden, woraus er nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass das SEM zu Recht und aus zutreffenden Gründen festhält, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da eine Verletzung völkerrechtlicher Vorschriften weder substanziiert geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Algerien keine Situation von allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-877/2023 vom 28. Juli 2023 E. 8.2) oder medizinische Notlage herrscht, dass auch hinsichtlich allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse vorab auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann, dass sich aus den Akten keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben und er einzig einen erhöhten Blutdruck im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft in D._______ erwähnt hatte (A13 F9 ff.), dass zwar nachvollziehbar ist, dass er sich Sorgen mache hinsichtlich einer Rückkehr nach Algerien und deswegen nachts nicht schlafen könne, wie er in der Beschwerde vorbringt, dies aber offensichtlich nicht zur Bejahung einer konkreten Gefährdung führt und, sollte er tatsächlich darauf angewiesen sein, er sich auch in Algerien medizinisch behandeln lassen kann (vgl. Urteil des BVGer E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 9.3.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in D._______ einen Teil seiner Adoleszenz verbracht und sich dort weitergebildet hat, weshalb nachvollziehbar erscheint, dass er vor diesem Hintergrund nicht nach Algerien zurückkehren möchte, da er sich in Europa eingelebt habe, dass dies aber vorliegend nicht entscheidend ist und das SEM zu Recht festhält, er sei jung, und könne auf Arbeitserfahrung zurückgreifen, sodass es ihm möglich sein werde, in Algerien, auch wirtschaftlich, wieder Fuss zu fassen, dass der Einwand, in Algerien herrsche grosse Korruption, daran nichts ändert, und im Übrigen auch davon auszugehen ist, dass seine in D._______ lebenden Schwestern den Beschwerdeführer auch bei seiner Eingliederung in seinem Heimatstaat unterstützen könnten, dass das SEM zu Recht auch darauf verweist, der Beschwerdeführer habe in Algerien noch soziale Beziehungen, und dass er jedenfalls zu seiner Mutter noch ab und an Kontakt pflegt (A17 F48), wobei davon auszugehen ist, dass er auch weitere soziale Bindungen wieder aufnehmen kann, etwa zu ehemaligen Schulkameraden oder auch zu Personen, mit welchen er vor der Ausreise zusammengearbeitet habe, dass das SEM insgesamt zu Recht eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG verneint und festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nicht begründet wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hätte und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Sache als gegenstandslos erweist und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, womit es bereits an einer der kumulativen Voraussetzungen mangelt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: