Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 15. Okto- ber 2022 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. Am 24. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 17. Januar 2023 die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz hörte ihn am 18. Januar 2023 ver- tieft zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinen vielen Ge- schwistern und seiner Mutter bis zum Jahr (…) in B._______ (Algerien) gelebt. Er habe ein Diplom als (…), habe auf diesem Beruf gearbeitet, ebenso wie als (…) oder (…). Im Jahr (…) habe er Algerien verlassen und sei nach C._______ gereist, wo er sich bis zum Jahr (…) aufgehalten habe. Während seines dortigen Aufenthaltes sei er ins Drogenmilieu geraten, weswegen er unter anderem auch eine langjährige Gefängnisstrafe habe absitzen müssen. Seit der Haft leide er an (…) und in C._______ sei ihm gesagt worden, dass seine (…) vergrössert sei. Zudem habe er (…). A.c Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, er habe Algerien für eine bessere Zukunft verlassen. Abge- sehen von einem vermeintlich begangenen Delikt im Jahr (…) habe er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit algerischen Behörden, sonstigen Organisationen oder Gruppierungen gehabt. Da er während des Militär- dienstes in den Jahren (…) der (…) angehört habe, könne es sein, dass bei einer Rückkehr nach Algerien Angehörige von (…) sich an ihm rächen würden. Nach dem Militärdienst bis zu einer Ausreise im Jahr (…) habe er zwar keine Probleme gehabt. Algerien sei ein grosses Land, weshalb es auch zeitaufwändig sei, ihn zu finden. A.d Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer bei der Vorin- stanz eine Kopie seiner algerischen Geburtsurkunde ein. Zudem hat er je eine Kopie seines Militärdienstausweises und eines Ausbildungsdiploms zum (…) ins Recht gelegt. B. B.a Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 stellte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
E-1077/2023 Seite 3 B.b Gleichentags bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang des Ent- scheidentwurfs und teilte mit, dass er diesem nichts hinzuzufügen habe. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Mandatsniederlegung an. E. In der Folge verschwand der Beschwerdeführer mehrmals aus dem BAZ Basel, tauchte dann jeweils aber wieder auf. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachver- haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewährend und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Die Eingangsbestätigung des Gerichts vom 27. Februar 2023 konnte dem Beschwerdeführer aufgrund seines erneuten Verschwindens nicht zuge- stellt werden. Am 10. März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zu- rück.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-1077/2023 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-1077/2023 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seine vorgebrach- ten Asylgründe würden sich ausschliesslich auf wirtschaftliche Schwierig- keiten beziehen und nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv. Soweit er geltend mache, bei einer Rückkehr könnten Angehörige von (…) an ihm Rache nehmen, sei dies gemäss seinen eigenen Angaben eine blosse Ver- mutung. Da er nach Beendigung des Bürgerkriegs bis zur Ausreise im Jahr (…) diesbezüglich keine Konsequenzen erfahren habe, habe er nicht plau- sibel darlegen können, weshalb ihm bei einer Rückkehr insoweit eine Ge- fahr drohen sollte. Würden Privatpersonen an ihm Gewalt anwenden wol- len, könne er sich bei der Polizei melden, zumal die algerischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, während seines Militärdienstes habe er zur (…) beigetragen, die (…) angehört hät- ten. Letztere stünden inzwischen unter dem Schutz der Regierung, die nun nach den Soldaten suche, die bei (…) geholfen habe. Ein Bekannter von ihm, der den gleichen Militärdienst wie er geleistet habe, sei letztes Jahr von einer dieser (…) getötet worden. Ausserdem sei die Polizei mehrmals bei seiner Familie gewesen und habe sich nach seiner Anwesenheit erkun- digt. Seine Familie fühle sich daher unter Beobachtung und Gefahr. Er wisse, dass er von den Polizeikräften der neuen Regierung gesucht werde. Das SEM bemängle, dass es keine Beweise für seine Situation gäbe. Würde er nach Algerien zurückkehren um Beweise zu sammeln, so fürchte der Beschwerdeführer, dass es zu spät sein könne, denn er fürchte um sein Leben.
E-1077/2023 Seite 6
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Un- recht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze sie Bundesrecht. Die Erwägungen der Vorinstanz sind indes nicht zu beanstanden. Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend hervor, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht genügen. In der Beschwerde bestätigt er erneut, dass er das Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (act. 1, Ziff. II, 1a). Soweit er geltend macht, die (…) von damals würden heute unter dem Schutz der Regierung stehen, ist diese eine blosse, durch nichts belegte Behauptung. Gleiches gilt bezüglich der angeblichen Tötung eines Bekannten von ihm durch diese Gruppierung und dem Vorbringen, die Po- lizei habe sich mehrmals bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Namentlich zum letzten Vorbringen ist festzustellen, dass er solches im Rahmen des bisherigen Verfahrens nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, wes- halb die Polizei nach nunmehr (…) Jahren plötzlich ein Interesse an seiner Person haben sollte. Solches legt er in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert dar und den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vo- rinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver- neint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-1077/2023 Seite 7 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al- gerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
E-1077/2023 Seite 8 dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5031/2022 vom 6. Januar 2023 m.w.H.).
E. 8.3.2 In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten (…) sowie (…) handelt es sich weder um schwerwiegende ge- sundheitliche Beeinträchtigungen noch um solche, die in Algerien nicht grundsätzlich behandelbar sind. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte bei einer Rückkehr leicht wieder in den Drogenkonsum zurück- zufallen, obliegt es alleine ihm, davon Abstand zu nehmen. Weiter steht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten (…) Jahren nicht mehr im Heimatland aufgehalten hat, dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er zahlreiche Geschwister und ist oft in telefonischem Kontakt mit seiner Fa- milie. Es ist daher anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr zumindest vo- rübergehend bei seiner Familie Unterkunft finden kann. Ferner verfügt er über eine Ausbildung als (…) und sowohl diesbezüglich als auch als (…) und (…) über Arbeitserfahrungen. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit den ihm zumutbaren Anstrengungen die sozi- ale sowie wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen kann und er bei ei- ner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-1077/2023 Seite 9 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzu- weisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1077/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1077/2023 Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 15. Oktober 2022 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. Am 24. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 17. Januar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz hörte ihn am 18. Januar 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinen vielen Geschwistern und seiner Mutter bis zum Jahr (...) in B._______ (Algerien) gelebt. Er habe ein Diplom als (...), habe auf diesem Beruf gearbeitet, ebenso wie als (...) oder (...). Im Jahr (...) habe er Algerien verlassen und sei nach C._______ gereist, wo er sich bis zum Jahr (...) aufgehalten habe. Während seines dortigen Aufenthaltes sei er ins Drogenmilieu geraten, weswegen er unter anderem auch eine langjährige Gefängnisstrafe habe absitzen müssen. Seit der Haft leide er an (...) und in C._______ sei ihm gesagt worden, dass seine (...) vergrössert sei. Zudem habe er (...). A.c Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Algerien für eine bessere Zukunft verlassen. Abgesehen von einem vermeintlich begangenen Delikt im Jahr (...) habe er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit algerischen Behörden, sonstigen Organisationen oder Gruppierungen gehabt. Da er während des Militärdienstes in den Jahren (...) der (...) angehört habe, könne es sein, dass bei einer Rückkehr nach Algerien Angehörige von (...) sich an ihm rächen würden. Nach dem Militärdienst bis zu einer Ausreise im Jahr (...) habe er zwar keine Probleme gehabt. Algerien sei ein grosses Land, weshalb es auch zeitaufwändig sei, ihn zu finden. A.d Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Kopie seiner algerischen Geburtsurkunde ein. Zudem hat er je eine Kopie seines Militärdienstausweises und eines Ausbildungsdiploms zum (...) ins Recht gelegt. B. B.a Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. B.b Gleichentags bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang des Entscheidentwurfs und teilte mit, dass er diesem nichts hinzuzufügen habe. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Mandatsniederlegung an. E. In der Folge verschwand der Beschwerdeführer mehrmals aus dem BAZ Basel, tauchte dann jeweils aber wieder auf. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewährend und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Die Eingangsbestätigung des Gerichts vom 27. Februar 2023 konnte dem Beschwerdeführer aufgrund seines erneuten Verschwindens nicht zugestellt werden. Am 10. März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zurück. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seine vorgebrachten Asylgründe würden sich ausschliesslich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten beziehen und nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv. Soweit er geltend mache, bei einer Rückkehr könnten Angehörige von (...) an ihm Rache nehmen, sei dies gemäss seinen eigenen Angaben eine blosse Vermutung. Da er nach Beendigung des Bürgerkriegs bis zur Ausreise im Jahr (...) diesbezüglich keine Konsequenzen erfahren habe, habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb ihm bei einer Rückkehr insoweit eine Gefahr drohen sollte. Würden Privatpersonen an ihm Gewalt anwenden wollen, könne er sich bei der Polizei melden, zumal die algerischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, während seines Militärdienstes habe er zur (...) beigetragen, die (...) angehört hätten. Letztere stünden inzwischen unter dem Schutz der Regierung, die nun nach den Soldaten suche, die bei (...) geholfen habe. Ein Bekannter von ihm, der den gleichen Militärdienst wie er geleistet habe, sei letztes Jahr von einer dieser (...) getötet worden. Ausserdem sei die Polizei mehrmals bei seiner Familie gewesen und habe sich nach seiner Anwesenheit erkundigt. Seine Familie fühle sich daher unter Beobachtung und Gefahr. Er wisse, dass er von den Polizeikräften der neuen Regierung gesucht werde. Das SEM bemängle, dass es keine Beweise für seine Situation gäbe. Würde er nach Algerien zurückkehren um Beweise zu sammeln, so fürchte der Beschwerdeführer, dass es zu spät sein könne, denn er fürchte um sein Leben. 6. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze sie Bundesrecht. Die Erwägungen der Vorinstanz sind indes nicht zu beanstanden. Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend hervor, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In der Beschwerde bestätigt er erneut, dass er das Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (act. 1, Ziff. II, 1a). Soweit er geltend macht, die (...) von damals würden heute unter dem Schutz der Regierung stehen, ist diese eine blosse, durch nichts belegte Behauptung. Gleiches gilt bezüglich der angeblichen Tötung eines Bekannten von ihm durch diese Gruppierung und dem Vorbringen, die Polizei habe sich mehrmals bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Namentlich zum letzten Vorbringen ist festzustellen, dass er solches im Rahmen des bisherigen Verfahrens nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei nach nunmehr (...) Jahren plötzlich ein Interesse an seiner Person haben sollte. Solches legt er in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert dar und den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5031/2022 vom 6. Januar 2023 m.w.H.). 8.3.2 In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten (...) sowie (...) handelt es sich weder um schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen noch um solche, die in Algerien nicht grundsätzlich behandelbar sind. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte bei einer Rückkehr leicht wieder in den Drogenkonsum zurückzufallen, obliegt es alleine ihm, davon Abstand zu nehmen. Weiter steht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten (...) Jahren nicht mehr im Heimatland aufgehalten hat, dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er zahlreiche Geschwister und ist oft in telefonischem Kontakt mit seiner Familie. Es ist daher anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei seiner Familie Unterkunft finden kann. Ferner verfügt er über eine Ausbildung als (...) und sowohl diesbezüglich als auch als (...) und (...) über Arbeitserfahrungen. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit den ihm zumutbaren Anstrengungen die soziale sowie wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen kann und er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: