Datenschutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______, suchte am 20. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Aufgrund von Zweifeln am angeblichen Alter des Beschwerdeführers gab das SEM eine Altersabklärung in Auftrag (Handknochenröntgen). Im entsprechenden Bericht vom 23. August 2017 wird festgehalten, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage (...) Jahren oder mehr. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 30. August 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er kenne sein Geburtsdatum nicht, wisse aber, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt. Die Daten, welche er dem Schweizer Grenzwachkorps ([...]) und bei der Personalienaufnahme ([...]) angegeben habe, habe er jeweils falsch berechnet. Die Grundlage seiner Berechnung habe seine im Jahr 2014 ausgestellte Tazkira dargestellt, welche er mit (...) Jahren erhalten habe. Bei erneuter Berechnung komme er nun auf den (...). Mit dem Resultat der radiologischen Untersuchung konfrontiert, entgegnete er, er könne seine Original-Tazkira zum Beweis seines Alters beschaffen. Die Befragerin eröffnete ihm, dass aufgrund von Zweifeln an den von ihm geäusserten Altersangaben von der Volljährigkeit ausgegangen werde, weshalb als Geburtsdatum der (...) registriert werde. A.d Das Original der Tazkira (samt Übersetzung) wurde am 12. September 2017 - gemeinsam mit einem fremdsprachigen, handschriftlichen Schreiben - von Kabul aus direkt ans SEM geschickt, wo es am 15. September 2017 einging. B. Mit Schreiben vom 26. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung seines Alters im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und um Einsicht in die Akten betreffend die Altersabklärung. Am 22. Januar 2018 erfragte er den diesbezüglichen Verfahrensstand. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 - eröffnet am 21. Februar 2018 - lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS ab und gab die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im ZEMIS bekannt. D. Mit Eingabe vom 22. März 2018 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 sei aufzuheben und das Gesuch um Altersanpassung gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2018 an ihrer Verfügung fest. G. In seiner Replik vom 20. April 2018 hielt der Beschwerdeführer seinerseits vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Alter richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.
E. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in der BzP vom 30. August 2017 das rechtliche Gehör zum vermuteten Alter gewährt worden sei. Eine zuvor vorgenommene Handwurzelknochenanalyse habe ergeben, dass er damals (...) Jahre oder älter gewesen sei. Er habe sein Geburtsdatum selbst nicht mit Sicherheit nennen können und sei nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er habe im Übrigen auf seinem Personalienblatt das Geburtsdatum (...) - was ein (damaliges) Alter von (...) Jahren und (...) Monaten ergeben hätte - und dem Schweizerischen Grenzwachkorps demgegenüber das Geburtsdatum (...) angegeben. Die eingereichte Tazkira gelte nicht als rechtsgenügliches Dokument und könne somit nicht als Beweismittel für das Alter des Beschwerdeführers angesehen werden, weshalb sie die Annahme des SEM, er sei volljährig, nicht umzustossen vermöge. Das Resultat der Handwurzelknochenanalyse und die anderen wichtigen Indizien würden dazu führen, dass er im Asylverfahren als volljährig behandelt und der Eintrag im ZEMIS unverändert belassen werde. Gleichzeitig gewährte das SEM ihm teilweise Einsicht in die altersrelevanten Akten.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira nicht näher geprüft, sondern lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, dass diesem Dokument kein erhöhter Beweiswert zukomme und selbst echte Dokumente mit falschem Inhalt weit verbreitet seien. Weiter liesse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP mit den Angaben der Tazkira übereinstimmen würden. Die Angabe unterschiedlicher Geburtsdaten sei angesichts der Situation durchaus nachvollziehbar; der Beschwerdeführer sei ein Minderjähriger, welcher in der Nacht zwischen neun und zehn Uhr in die Schweiz eingereist sei und ohne Kalender sein Geburtsdatum, ausgehend vom Erhalt seiner Tazkira, zuerst habe errechnen und anschliessend vom afghanischen in den gregorianischen Kalender umrechnen müssen. Ferner habe die Vorinstanz zwar zu Recht festgestellt, dass die Handknochenanalyse keinen erhöhten Beweiswert geniesse, weil die Abweichung vorliegend innerhalb des Normbereichs liege. Nichtsdestotrotz habe sie anschliessend, ohne sich näher mit der Beweiskraft solcher Gutachten auseinanderzusetzen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) festgelegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liessen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zu und wiesen insbesondere dann einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wenn das Resultat innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liege. Ferner seien die Gesamtumstände zu würdigen und die Aussagen des Asylsuchenden sowie eingereichte Kopien der Geburtsurkunde als Indizien, welche für eine Minderjährigkeit sprächen, zu beachten. Im vorliegenden Fall liege die Abweichung innerhalb des normalen Rahmens, weshalb das Resultat der Handknochenanalyse die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen vermöge. Weiter falle auf, dass das Gutachten, auf welches sich das SEM für die Altersbestimmung stützte, dürftig ausgefallen sei und den gesetzlichen Anforderungen - es liege weder Anamnese noch eine Begründung vor - nicht entspreche, weshalb es nicht verwertbar sei. Folglich sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und das Jahr (...) als Geburtsjahr festzuhalten.
E. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung hinsichtlich der Rüge, das Gutachten vom 23. August 2017 sei mangelhaft, aus, die Anamnese sei im Rahmen der BzP durchgeführt worden und seine Verfügung vom 16. Februar 2018 enthalte sämtliche Gründe, weshalb das SEM insgesamt die Minderjährigkeit nicht als glaubhaft erachte. Selbst bei echten Tazkiras würden im Übrigen die Altersangaben nur auf dem äusseren Erscheinungsbild und den Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt der Ausstellung beruhen, weshalb diese nur einer Schätzung entsprechen würden.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, dass die Fragen und Feststellungen anlässlich der BzP nicht einer Anamnese entsprechen würden, seien doch keine medizinischen Sachverhalte (Krankheiten, Lebensumstände) erfragt worden. Ferner sei die Knochenaltersbestimmung vor der BzP erfolgt, was ein fragwürdiges Vorgehen sei. Die Tazkira sei im Übrigen auch nicht auf ihre Echtheit hin überprüft worden.
E. 6.1 Vorab ist zu bemerken, dass keine Kopie der Geburtsurkunde in den Akten liegt und weder dem BzP-Protokoll zu entnehmen ist, eine solche wäre abgegeben worden (vgl. A8 Ziff. 4.01), noch auf Beschwerdeebene eine solche eingereicht wurde.
E. 6.2 In den Akten liegen somit lediglich die Tazkira und die Handwurzelknochenanalyse als Dokumente, denen Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers entnommen werden können. Dazu ist im Sinne von Vorbemerkungen Folgendes auszuführen: Bei der Tazkira handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkira kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter (z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann also bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das angegebene Altersjahr vollendet haben). Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern. Im vorliegenden Bericht vom 23. August 2017 wird lediglich im Titel darauf hingewiesen, dass die Methode von Greulich-Pyle verwendet wurde. Weiter wird im Bericht erwähnt, dass die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen allesamt vollständig verschlossen seien, was einem Knochenalter von (...) Jahren oder mehr entspreche. Im dritten und letzten Satz des Berichts wird ganz generell festgehalten, dass in Abwesenheit von schweren Gesundheitsstörungen und unter Berücksichtigung allfälliger ethnischer Unterschiede sowie einer gewissen statistischen Streubreite das Knochenalter dem chronologischen Alter entspreche.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer behauptete bei der BzP nicht, sein Geburtsdatum mit Sicherheit zu kennen. Im afghanischen Kontext ist es durchaus üblich, das eigene Geburtsdatum nicht zu kennen, wird doch Letzteres nicht einmal in der Tazkira - häufig dem einzigen amtlichen Dokument, in dessen Besitz ein Afghane ist - aufgeführt. Er gab hingegen an, er habe die Tazkira im Jahr 2014 erhalten und sei damals (...) Jahre alt gewesen. Gemäss der nachgereichten Tazkira war der Beschwerdeführer bei Erstellung derselben (am [...] Juni 2014) (...) Jahre alt. Wenn das Ausstellungsdatum der Tazkira als Geburtsdatum fingiert wird, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der BzP vom 30. August 2017 etwa (...) Jahre und (...) Monate alt, was mit der Altersangabe des Beschwerdeführers während der BzP übereinstimmt. Für die Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers bei der Altersangabe spricht ausserdem, dass er seine früheren Angaben von selbst auf ein höheres Alter korrigiert hat, welche im Übrigen nicht wesentlich voneinander abweichen (die Geburtsdaten befinden sich alle im Zeitrahmen eines Jahres), weshalb sie durchaus mit Rechnungsfehlern erklärt werden können (vgl. A8 Ziff. 8.01, S. 13).
E. 6.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1). An diese "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 7.3). Diesen Anforderungen an die Knochenaltersbestimmung entsprach das Vorgehen vorliegend insofern nicht, als der den Bericht erstellende Arzt mit dem Beschwerdeführer keine Anamnese durchgeführt hat. Dem Bericht vom 23. August 2017 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine solche durchgeführt wurde. Aus der Vernehmlassung vom 6. April 2018 kann gefolgert werden, dass dem SEM dieser Mangel bekannt war, weshalb es eine Anamnese im Rahmen der BzP durchführte. Dabei verkennt es jedoch, dass eine erst in diesem Zeitpunkt durchgeführte Anamnese die Unvollständigkeit des Berichts nicht zu ändern vermag und daher auch keinen Einfluss auf dessen Beweiswert hat. Indessen trifft zu, dass sich das SEM in seiner Einschätzung der Glaubhaftigkeit der angeführten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht nur darauf abstützte.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Altersangabe in der von ihm eingereichten Tazkira keine erheblichen Widersprüche bestehen. Der durchgeführten Knochenaltersanalyse, die den Anforderungen nur teilweise entspricht, kann im vorliegenden Fall nur geringer Beweiswert zuerkannt werden. Die andern vom SEM angeführten Indizien, die in der Verfügung vom 16. Februar 2018 nicht weiter ausgeführt werden, indes den an der BzP angegebenen Punkten entsprechen dürften (vgl. A8 Ziff. 8.01., S. 12), sind unbehelflich.
E. 6.6 Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass angesichts der bei den Akten liegenden Beweismittel weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) noch ein anderes Geburtsdatum als soweit bewiesen gelten kann, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.3).
E. 7 Die eingereichte Tazkira stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren wurde. Dies lässt sich auch mit seinen Aussagen bei der BzP vereinbaren, gemäss denen er im August 2017 ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei. Jedenfalls erscheint das Geburtsjahr (...) insgesamt als wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene Jahr (...), zumal auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu seinem schulischen Werdegang diese Annahme stützen. Er sei im (...) Lebensjahr eingeschult worden und habe (...) Jahre - ohne Wiederholungen - die Schule besucht, wobei vom (...) Schuljahr nur die Hälfte (viereinhalb Monate), bevor er im zweiten Monat des (afghanischen) Jahres 1396 (April/Mai 2017) ausgereist sei (vgl. A8 Ziffn. 1.17.04 und 5.01).
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ist zu berichtigen und der korrigierte Einwand mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Es besteht somit kein Anlass zur Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
E. 11 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag betreffend Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu ändern und im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Behörde und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1760/2018 Urteil vom 17. Mai 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______, suchte am 20. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Aufgrund von Zweifeln am angeblichen Alter des Beschwerdeführers gab das SEM eine Altersabklärung in Auftrag (Handknochenröntgen). Im entsprechenden Bericht vom 23. August 2017 wird festgehalten, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage (...) Jahren oder mehr. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 30. August 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er kenne sein Geburtsdatum nicht, wisse aber, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt. Die Daten, welche er dem Schweizer Grenzwachkorps ([...]) und bei der Personalienaufnahme ([...]) angegeben habe, habe er jeweils falsch berechnet. Die Grundlage seiner Berechnung habe seine im Jahr 2014 ausgestellte Tazkira dargestellt, welche er mit (...) Jahren erhalten habe. Bei erneuter Berechnung komme er nun auf den (...). Mit dem Resultat der radiologischen Untersuchung konfrontiert, entgegnete er, er könne seine Original-Tazkira zum Beweis seines Alters beschaffen. Die Befragerin eröffnete ihm, dass aufgrund von Zweifeln an den von ihm geäusserten Altersangaben von der Volljährigkeit ausgegangen werde, weshalb als Geburtsdatum der (...) registriert werde. A.d Das Original der Tazkira (samt Übersetzung) wurde am 12. September 2017 - gemeinsam mit einem fremdsprachigen, handschriftlichen Schreiben - von Kabul aus direkt ans SEM geschickt, wo es am 15. September 2017 einging. B. Mit Schreiben vom 26. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung seines Alters im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und um Einsicht in die Akten betreffend die Altersabklärung. Am 22. Januar 2018 erfragte er den diesbezüglichen Verfahrensstand. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 - eröffnet am 21. Februar 2018 - lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS ab und gab die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im ZEMIS bekannt. D. Mit Eingabe vom 22. März 2018 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 sei aufzuheben und das Gesuch um Altersanpassung gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2018 an ihrer Verfügung fest. G. In seiner Replik vom 20. April 2018 hielt der Beschwerdeführer seinerseits vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Alter richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in der BzP vom 30. August 2017 das rechtliche Gehör zum vermuteten Alter gewährt worden sei. Eine zuvor vorgenommene Handwurzelknochenanalyse habe ergeben, dass er damals (...) Jahre oder älter gewesen sei. Er habe sein Geburtsdatum selbst nicht mit Sicherheit nennen können und sei nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er habe im Übrigen auf seinem Personalienblatt das Geburtsdatum (...) - was ein (damaliges) Alter von (...) Jahren und (...) Monaten ergeben hätte - und dem Schweizerischen Grenzwachkorps demgegenüber das Geburtsdatum (...) angegeben. Die eingereichte Tazkira gelte nicht als rechtsgenügliches Dokument und könne somit nicht als Beweismittel für das Alter des Beschwerdeführers angesehen werden, weshalb sie die Annahme des SEM, er sei volljährig, nicht umzustossen vermöge. Das Resultat der Handwurzelknochenanalyse und die anderen wichtigen Indizien würden dazu führen, dass er im Asylverfahren als volljährig behandelt und der Eintrag im ZEMIS unverändert belassen werde. Gleichzeitig gewährte das SEM ihm teilweise Einsicht in die altersrelevanten Akten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira nicht näher geprüft, sondern lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, dass diesem Dokument kein erhöhter Beweiswert zukomme und selbst echte Dokumente mit falschem Inhalt weit verbreitet seien. Weiter liesse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP mit den Angaben der Tazkira übereinstimmen würden. Die Angabe unterschiedlicher Geburtsdaten sei angesichts der Situation durchaus nachvollziehbar; der Beschwerdeführer sei ein Minderjähriger, welcher in der Nacht zwischen neun und zehn Uhr in die Schweiz eingereist sei und ohne Kalender sein Geburtsdatum, ausgehend vom Erhalt seiner Tazkira, zuerst habe errechnen und anschliessend vom afghanischen in den gregorianischen Kalender umrechnen müssen. Ferner habe die Vorinstanz zwar zu Recht festgestellt, dass die Handknochenanalyse keinen erhöhten Beweiswert geniesse, weil die Abweichung vorliegend innerhalb des Normbereichs liege. Nichtsdestotrotz habe sie anschliessend, ohne sich näher mit der Beweiskraft solcher Gutachten auseinanderzusetzen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) festgelegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liessen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zu und wiesen insbesondere dann einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wenn das Resultat innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liege. Ferner seien die Gesamtumstände zu würdigen und die Aussagen des Asylsuchenden sowie eingereichte Kopien der Geburtsurkunde als Indizien, welche für eine Minderjährigkeit sprächen, zu beachten. Im vorliegenden Fall liege die Abweichung innerhalb des normalen Rahmens, weshalb das Resultat der Handknochenanalyse die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen vermöge. Weiter falle auf, dass das Gutachten, auf welches sich das SEM für die Altersbestimmung stützte, dürftig ausgefallen sei und den gesetzlichen Anforderungen - es liege weder Anamnese noch eine Begründung vor - nicht entspreche, weshalb es nicht verwertbar sei. Folglich sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und das Jahr (...) als Geburtsjahr festzuhalten. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung hinsichtlich der Rüge, das Gutachten vom 23. August 2017 sei mangelhaft, aus, die Anamnese sei im Rahmen der BzP durchgeführt worden und seine Verfügung vom 16. Februar 2018 enthalte sämtliche Gründe, weshalb das SEM insgesamt die Minderjährigkeit nicht als glaubhaft erachte. Selbst bei echten Tazkiras würden im Übrigen die Altersangaben nur auf dem äusseren Erscheinungsbild und den Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt der Ausstellung beruhen, weshalb diese nur einer Schätzung entsprechen würden. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, dass die Fragen und Feststellungen anlässlich der BzP nicht einer Anamnese entsprechen würden, seien doch keine medizinischen Sachverhalte (Krankheiten, Lebensumstände) erfragt worden. Ferner sei die Knochenaltersbestimmung vor der BzP erfolgt, was ein fragwürdiges Vorgehen sei. Die Tazkira sei im Übrigen auch nicht auf ihre Echtheit hin überprüft worden. 6. 6.1 Vorab ist zu bemerken, dass keine Kopie der Geburtsurkunde in den Akten liegt und weder dem BzP-Protokoll zu entnehmen ist, eine solche wäre abgegeben worden (vgl. A8 Ziff. 4.01), noch auf Beschwerdeebene eine solche eingereicht wurde. 6.2 In den Akten liegen somit lediglich die Tazkira und die Handwurzelknochenanalyse als Dokumente, denen Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers entnommen werden können. Dazu ist im Sinne von Vorbemerkungen Folgendes auszuführen: Bei der Tazkira handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkira kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter (z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann also bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das angegebene Altersjahr vollendet haben). Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern. Im vorliegenden Bericht vom 23. August 2017 wird lediglich im Titel darauf hingewiesen, dass die Methode von Greulich-Pyle verwendet wurde. Weiter wird im Bericht erwähnt, dass die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen allesamt vollständig verschlossen seien, was einem Knochenalter von (...) Jahren oder mehr entspreche. Im dritten und letzten Satz des Berichts wird ganz generell festgehalten, dass in Abwesenheit von schweren Gesundheitsstörungen und unter Berücksichtigung allfälliger ethnischer Unterschiede sowie einer gewissen statistischen Streubreite das Knochenalter dem chronologischen Alter entspreche. 6.3 Der Beschwerdeführer behauptete bei der BzP nicht, sein Geburtsdatum mit Sicherheit zu kennen. Im afghanischen Kontext ist es durchaus üblich, das eigene Geburtsdatum nicht zu kennen, wird doch Letzteres nicht einmal in der Tazkira - häufig dem einzigen amtlichen Dokument, in dessen Besitz ein Afghane ist - aufgeführt. Er gab hingegen an, er habe die Tazkira im Jahr 2014 erhalten und sei damals (...) Jahre alt gewesen. Gemäss der nachgereichten Tazkira war der Beschwerdeführer bei Erstellung derselben (am [...] Juni 2014) (...) Jahre alt. Wenn das Ausstellungsdatum der Tazkira als Geburtsdatum fingiert wird, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der BzP vom 30. August 2017 etwa (...) Jahre und (...) Monate alt, was mit der Altersangabe des Beschwerdeführers während der BzP übereinstimmt. Für die Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers bei der Altersangabe spricht ausserdem, dass er seine früheren Angaben von selbst auf ein höheres Alter korrigiert hat, welche im Übrigen nicht wesentlich voneinander abweichen (die Geburtsdaten befinden sich alle im Zeitrahmen eines Jahres), weshalb sie durchaus mit Rechnungsfehlern erklärt werden können (vgl. A8 Ziff. 8.01, S. 13). 6.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1). An diese "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 7.3). Diesen Anforderungen an die Knochenaltersbestimmung entsprach das Vorgehen vorliegend insofern nicht, als der den Bericht erstellende Arzt mit dem Beschwerdeführer keine Anamnese durchgeführt hat. Dem Bericht vom 23. August 2017 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine solche durchgeführt wurde. Aus der Vernehmlassung vom 6. April 2018 kann gefolgert werden, dass dem SEM dieser Mangel bekannt war, weshalb es eine Anamnese im Rahmen der BzP durchführte. Dabei verkennt es jedoch, dass eine erst in diesem Zeitpunkt durchgeführte Anamnese die Unvollständigkeit des Berichts nicht zu ändern vermag und daher auch keinen Einfluss auf dessen Beweiswert hat. Indessen trifft zu, dass sich das SEM in seiner Einschätzung der Glaubhaftigkeit der angeführten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht nur darauf abstützte. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Altersangabe in der von ihm eingereichten Tazkira keine erheblichen Widersprüche bestehen. Der durchgeführten Knochenaltersanalyse, die den Anforderungen nur teilweise entspricht, kann im vorliegenden Fall nur geringer Beweiswert zuerkannt werden. Die andern vom SEM angeführten Indizien, die in der Verfügung vom 16. Februar 2018 nicht weiter ausgeführt werden, indes den an der BzP angegebenen Punkten entsprechen dürften (vgl. A8 Ziff. 8.01., S. 12), sind unbehelflich. 6.6 Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass angesichts der bei den Akten liegenden Beweismittel weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) noch ein anderes Geburtsdatum als soweit bewiesen gelten kann, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.3).
7. Die eingereichte Tazkira stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren wurde. Dies lässt sich auch mit seinen Aussagen bei der BzP vereinbaren, gemäss denen er im August 2017 ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei. Jedenfalls erscheint das Geburtsjahr (...) insgesamt als wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene Jahr (...), zumal auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu seinem schulischen Werdegang diese Annahme stützen. Er sei im (...) Lebensjahr eingeschult worden und habe (...) Jahre - ohne Wiederholungen - die Schule besucht, wobei vom (...) Schuljahr nur die Hälfte (viereinhalb Monate), bevor er im zweiten Monat des (afghanischen) Jahres 1396 (April/Mai 2017) ausgereist sei (vgl. A8 Ziffn. 1.17.04 und 5.01).
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ist zu berichtigen und der korrigierte Einwand mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Es besteht somit kein Anlass zur Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag betreffend Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu ändern und im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Behörde und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: