Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 6. April 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 7. April 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Aufgrund seiner Angaben wurde mit dem Beschwerdeführer am 13. April 2021 eine Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchgeführt. Dabei gab dieser an, er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Afghanistan, und gehöre der Ethnie der Hazara an. Bis Ende 2017 sei er zur Schule gegangen. Im (…) 2018 hätten die Taliban ihn und seinen Vater entführt. Die Taliban hätten gesagt, der Vater schulde ihnen Geld. Am (…) sei sein Vater getötet worden. Einen Tag habe die Leiche dort gelegen, dann hätten die Taliban diese mit einem Drohbrief ins Dorf gebracht. Seine Mutter habe dann (…) verkauft, um das verlangte Geld zu bezahlen. Die Taliban hätten dennoch verlangt, dass er mit ihnen in den Dschihad ziehe oder als Sklave für sie arbeite. Nach (…) Tagen sei er für zwei Tage freigelassen worden, um seinen Vater zu bestatten. Nach der Bestattung sei er abgehauen und habe sein Land zusammen mit zwei wei- teren «Jungs» aus dem Dorf verlassen (im […] 2018). Er sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er sonstige Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. Zunächst sei er in den D._______ gelangt, wo er gearbeitet habe. Nach rund einem Jahr habe er sich über die Türkei nach Griechen- land begeben. Seine Tazkira (aus dem Jahr […] resp. von […]), Schulzeug- nisse und Drohbriefe der Taliban habe er auf der Überfahrt verloren. Später sei er nach Italien und dann in die Schweiz gereist. Auf die Frage, was er unternommen habe, um Belege für die Personalien nachzureichen, erklärte der Beschwerdeführer, nur seine Mutter könne ihm helfen. Aber diese dürfe das Dorf wegen der Taliban nicht verlassen. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, es sei alles ok. Er habe gesund- heitliche Probleme mit einem (…) und den (…). Zudem könne er (…) (sein
E-4655/2021 Seite 3 Vater sei vor seinen Augen getötet worden). Wegen der Probleme mit dem (…) sei er einige Male zum Arzt gegangen. D. In der Folge gingen mehrere medizinische Berichte (vom 15., 20., 21. April sowie 26. und 30. April 2021) beim SEM ein ([…]). E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung (Gutachten vom 27. April 2021) erstellen. Am 29. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung sei- nes Geburtsdatums (auf den […]) im zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) sowie zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands respektive Italiens zur Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer entsprechen- den Wegweisung gewährt. F. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2021 zeigte der Beschwerdeführer auf, weshalb weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. An- dernfalls sei ihm eine ZEMIS-Verfügung auszustellen. Ferner erklärte er unter anderem, die Lebensbedingungen in Griechenland seien sehr schlimm gewesen und sein Leben wäre dort in Gefahr. In Italien habe er kein Asylgesuch gestellt und sei auch nicht daktyloskopisch erfasst wor- den. Er wolle nicht nach Italien zurückgeschickt werden. G. Am 6. Mai 2021 erfasste die Vorinstanz den (…) als Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk). Gleichentags beantragte der Beschwer- deführer wiederum eine ZEMIS-Verfügung. Das SEM bestätigte in der Folge die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens. H. Am (…) 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen und die italieni- schen Behörden um Informationen zum Beschwerdeführer. I. Der Beschwerdeführer gelangte am 8. Juni 2021 ans SEM und beantragte erneut den Erlass einer ZEMIS-Verfügung. Ferner wolle er seinen Vorna- men richtigstellen. Er gab eine Kopie seiner Tazkira und seines Schulzeug- nisses ein. Die Mutter habe mit Hilfe eines Cousins bei der Behörde in sei- ner Heimatprovinz eine Tazkira beschaffen können.
E-4655/2021 Seite 4 J. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni (recte: Juli) 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 ab – bis auf das Begehren, im ZEMIS sei beim Vornamen ein Bestrei- tungsvermerk anzubringen. K. Die italienischen Behörden antworteten am (…) 2021 auf das Informations- ersuchen des SEM. Gleichentags ersuchte das SEM Italien um Über- nahme des Beschwerdeführers. Das Ersuchen wurde von den italieni- schen Behörden am (…) 2021 abgelehnt. L. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM die obgenannten Beweismittel (Schulzeugnis und Tazkira) im Original ein. M. Am (…) 2021 gaben die griechischen Behörden eine Rückmeldung auf das Informationsersuchen des SEM ein. N. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens an und teilte mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. O. Am 11. August 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG, SR 142.31). Zunächst gab er an, er habe falsche Angaben hinsichtlich seines Namens gemacht, ansonsten aber die Wahrheit gesagt. Sodann sei seine Mutter mit dem Grosskind seines Onkels väterlicherseits zur Behörde gegangen, um eine Tazkira (ein Duplikat aus dem Jahr […] resp. […]) zu erhalten. Mit einem männlichen Begleiter habe die Mutter das Heimatdorf verlassen können. Diese Tazkira habe er an der EB gar nicht erwähnt, da er keine Tazkira habe einreichen wollen. Seine alte Tazkira habe er auf der Reise
E-4655/2021 Seite 5 verloren beziehungsweise die Behörden hätten sie behalten, als ihm im Jahr (…) eine Neue ausgestellt worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, in der Heimat habe er Probleme mit den Taliban gehabt. Diese seien monatlich ins Dorf gekommen und hät- ten von den Einwohnern Geld verlangt. Sein Vater habe aber kein Geld und deshalb Schulden gehabt. Daher hätten die Taliban den Vater und ihn mit- genommen und in ein Zentrum der Taliban gebracht. Sie seien dort in (…) festgehalten worden. Er habe Angst gehabt. Sein Vater sei ständig aufge- fordert worden, Geld zu bezahlen. Dieser habe stets geantwortet, dass er kein Geld habe. (…) hätten sie den Vater vor (…) erschossen, vor seinen Augen. Etwa nach einer Stunde hätten sie die Leiche mitgenommen und auf einem Feld in der Nähe des Dorfes zurückgelassen. Am Nachmittag hätten sie den Leuten im Dorf Bescheid gegeben, dass sie die Leiche ab- holen sollten. Mit der Leiche hätten sie einen Brief an die Mutter mitge- schickt, dass sie das verlangte Geld zahlen müsse, ansonsten auch ihr Sohn getötet werden würde. Auch wenn sie bezahle, müsse ihr Sohn bei ihnen, den Taliban, bleiben und für sie kämpfen. Die Taliban hätten ihm gesagt, wenn das Geld nicht komme, würde er gequält und dann ebenfalls getötet werden. Nach (…) Tagen seien «Weissbärtige» mit dem geschul- deten Geld gekommen – die Mutter habe Angst bekommen und (…) ver- kauft. Die Taliban hätten ihm dann erlaubt, zur Beerdigung seines Vaters für einen oder zwei Tage nach Hause zu gehen. Sie hätten ihm aber ge- sagt, er müsse zurückkehren, am Dschihad teilnehmen und für sie kämp- fen oder als Sexsklave arbeiten. Seine Mutter habe erfahren, dass ein paar «Jungs» in den D._______ hätten ausreisen wollen und habe ihm gesagt, er müsse mitgehen. Deshalb sei er am Morgen nach der Beerdigung mit diesen Leuten ausgereist. Seine Familie sei nach wie vor im Dorf wohnhaft. Nach seiner Ausreise sei die Familie ein paar Mal bedroht und aufgefordert worden, ihn zu ihnen (den Taliban) zu schicken. Er wolle nicht nach Afgha- nistan zurückkehren, da er Angst vor den Taliban habe. Ergänzend erklärte er, dass es in der Familie Probleme mit seinen Cousins väterlicherseits ge- geben habe. Diese hätten sie immer wieder klein gemacht, bedroht und ausgeschlossen, was schlimm gewesen sei. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, es gehe ihm einigermassen gut. Er habe ein Problem – er (…). P. Mit Entscheid vom 18. August 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Daraufhin erklärte die frühere
E-4655/2021 Seite 6 Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 20. August 2021 als beendet. Mit Schreiben vom 31. August 2021 gelangte die neue Rechtsvertretung mit einer Mandatsmitteilung (inkl. Vollmacht) sowie einem Akteneinsichts- gesuch an das SEM. Q. Mit Verfügung vom 22. September 2021 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Weg- weisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf- nahme auf und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. R. Mit Eingabe vom 30. September 2021 (recte: 22. Oktober 2021, gemäss Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfü- gung des SEM vom 22. September 2021 sei in den Dispositivziffern 1–6 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin sei als amtli- che Beiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sei zu verzichten. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 19. Oktober sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 22. Oktober 2021 beigelegt. S. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten. Ferner würden die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) Gegenstand des Verfah- rens bilden (entgegen der Formulierung des ersten Rechtsbegehrens, wo- nach die Ziffern 1–6 aufzuheben seien). Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E-4655/2021 Seite 7 T. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt- bericht vom 2. Juni 2022 ein. Er gab an, er sei an diesem Tag fachärztlich evaluiert worden und seither in die Strukturen der Tagesklinik (…) einge- gliedert. Die fachärztlichen Feststellungen und Einschätzungen seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 festgestellt, bilden vorliegend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. S).
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-4655/2021 Seite 8 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz zeigte zunächst ausführlich auf, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen sei, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auch habe er zur Beschaffung und zu den Angaben auf seiner Tazkira widersprüchliche Aussagen gemacht (vgl. Verfügung S. 4–6). Auf- grund zahlreicher unglaubhafter Angaben hinsichtlich Identität und Alter sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits stark erschüttert. Weiter seien die Asylvorbringen von diversen Unglaubhaftigkeitselementen gekennzeichnet. Es falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung vage und substanzarm ausgefallen seien. Auch auf Nach- frage hin habe er diese nicht konkretisieren können. Seine Schilderungen liessen Realkennzeichen, Emotionen, persönliche Betroffenheit oder eine Reflektion der Geschehnisse vermissen. Auffallend substanzlos seien die Aussagen zur Gefangenschaft geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mit seinem Vater während der Gefangenschaft nicht gesprochen habe (SEM-Akte A1091502-50/14 [nachfolgend: A50] F47). Ebenso wenig habe er die Umstände anschaulich geschildert, die zur Ermordung des Va- ters oder zu seiner Freilassung geführt hätten. Insgesamt sei nie ein klares
E-4655/2021 Seite 9 Bild der Ereignisse oder der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Zudem seien die Aussagen von diver- sen Widersprüchen geprägt, die er nicht habe auflösen können. An der EB habe er erklärt, die Leiche des Vaters habe nach der Ermordung noch ei- nen Tag dort gelegen, dann hätten die Taliban diese ins Dorf gebracht. Zu- dem habe die Mutter (…) verkauft (SEM-Akte A13 S. 12). Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgeführt, die Leiche sei nach einer Stunde weggebracht worden. Die Taliban hätten diese auf einem Feld in der Nähe des Dorfes zurückgelassen. Und die Mutter habe (…) verkauft (SEM-Akte A50 F52 f., 67, 88–90). Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, es sei erstaunlich, dass sich die Vorinstanz erneut auf die Zweifel an seinem Alter und an der eingereichten Tazkira beziehe. Die Einschätzung, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, beruhe überwiegend auf der umstrittenen Frage seines Al- ters. Dies sei Thema in einem separaten, (damals) noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Daraus dürfe ihm kein Malus erwachsen.
E. 5.2.2 Weiter müsse der irritierend scharfe und wertende Ton hervorgeho- ben werden, in welchem die Verfügung verfasst worden sei. Die Vorinstanz halte seine Asylvorbringen für durchwegs vage respektive substanzlos (vgl. Verfügung S. 7). Diese Aussagen seien objektiv überprüfbar. Ansonsten werde die Vorinstanz mit ihren wertenden, pauschalen Ausführungen ihrer Begründungspflicht nicht gerecht. Das Verfahren wäre daher zur objektiven Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings gehe aus den Protokollen genügend klar hervor, dass er die Flüchtlingseigenschaft er- fülle. Ferner gehe es nicht an, dass ungefiltert persönliche Wertureile der zuständigen Sachbearbeiterin in einen Asylentscheid einfliessen würden. Die Feststellung, dass nie ein ansatzweise klares Bild der Ereignisse ent- standen sei, sei nicht ihm anzulasten, sondern der ergebnisorientierten In- terpretation der Protokolle durch die Vorinstanz.
E. 5.2.3 Die Behauptung, seine Ausführungen seien vage und substanzarm, lasse sich widerlegen. Es sei auf die elegante Auflösung eines vermeintli- chen Widerspruchs hinzuweisen (SEM-Akte A50 F19 f.). Ausserdem habe er auf mehrere Fragen durchaus altersgerecht detailliert geantwortet (SEM-Akte A50 F32 f., 37, 43, 48). Zahlreiche Realkennzeichen seien in seinen Ausführungen (SEM-Akte A50 F65). Ferner habe er
E-4655/2021 Seite 10 Gesprächsausschnitte und Nebensächlichkeiten erwähnt (SEM-Akte A50 F28, 32 f., 43–F45, 48, 54), und er habe Wissenslücken eingestanden (SEM-Akte A50 F22, 24, 39, 41). Sodann habe er den Namen der Gruppe genannt, die sein Dorf vorübergehend von den Taliban beschützt habe. Ferner habe er den Ort erwähnt, an den er und sein Vater hingebracht wor- den seien, und habe diesen in einen breiteren Kontext einordnen können (SEM-Akte A50 F32 f., F40). Zur Entführung sei anzumerken, dass die Aussagen wohl nicht ausführlich seien, indes zahlreiche Details und spezi- fische Informationen beinhalten würden. Bei der Bewertung der Glaubhaf- tigkeit und bei der Analyse des Detailreichtums der Vorbringen müsse der traumatische Umstand beachtet werden, dass sein Vater vor seinen Augen ermordet worden und er damals noch sehr jung gewesen sei. Auch dass ihm von den Taliban verboten worden sei, mit ihnen zu sprechen oder Fra- gen zu stellen, erkläre, weshalb keine überdurchschnittliche Detaildichte vorliege (SEM-Akte A50 F35). Ausserdem sei festzuhalten, dass ihm die Taliban gedroht hätten, er werde getötet oder, um die ausstehenden Schuldbeträge auszugleichen, zwangsrekrutiert respektive als Sklave missbraucht (SEM-Akte A50 F28, F76). Dadurch habe ihm eine gezielte Verfolgung durch die Taliban gedroht. Eine inländische Fluchtalternative habe nicht bestanden. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Selbiges ergebe sich auch aus seiner Zugehö- rigkeit zur Ethnie der Hazara. Die Hazara würden von den Taliban gezielt verfolgt, umso mehr seit der Machtübernahme in Afghanistan (unter Nen- nung mehrerer Onlineberichte). Es sei von einer Kollektivverfolgung durch die Taliban auszugehen. Auch gestützt hierauf sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Zunächst ist auf den Vorhalt in der Beschwerdeschrift einzugehen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Wie der Be- schwerdeführer zu Recht festgestellt hat, hat die Vorinstanz in ihrer Verfü- gung auf Widersprüche hinsichtlich seines Geburtsdatums und der Tazkira hingewiesen. Damit hat sie ihre Einschätzung wiederholt (vgl. Verfügung vom 10. Juni 2021 bzgl. Datenberichtigung). Sie hat aber auch eine Be- weiswürdigung vorgenommen und – zu Recht – erklärt, die Glaubwürdig- keit des Beschwerdeführers sei erschüttert. In der Folge hat sie die Asyl- vorbringen (unabhängig von obiger Thematik) gewürdigt und unter Nen- nung mehrerer Aspekte hinreichend klar und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie diese als unglaubhaft erachte (vgl. Verfügung vom 22. Sep- tember 2021 S. 7 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann vorlie- gend nicht erblickt werden. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung denn auch problemlos möglich. Dass er die
E-4655/2021 Seite 11 Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt und diese als wertend oder ergeb- nisorientiert einstuft, vermag daran nichts zu ändern. Die formelle Rüge ist unbegründet. Das Rückweisungsbegehren ist folglich abzuweisen.
E. 6.2 Weiter kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft er- weisen. Ausführungen zur asylrechtlichen Relevanz erübrigen sich daher.
E. 6.2.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe und der geltend gemachten Verfolgung auffallend knapp, unsubstantiiert und eher emotionslos geäussert hat, so- dass nicht der Eindruck entstanden ist, er habe persönliche Erlebnisse und Eindrücke wiedergegeben (SEM-Akte A50 F33, 42 ff., 48). Die in der Be- schwerdeschrift genannten Stellen im Anhörungsprotokoll widerlegen diese Einschätzung nicht. Entgegen seiner Darlegung hat der Beschwer- deführer die behauptete Entführung nicht mit zahlreichen Details oder Re- alkennzeichen geschildert. Zwar hat er den Namen der Gruppe, die sein Dorf früher beschützt habe, oder den Ort, an dem die Taliban eine Zentrale hätten, erwähnt (SEM-Akte A50 F32 f., 37, 40). Diese wohl einer Vielzahl der Dorfbewohner bekannten Angaben lassen aber keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu. Sodann vermochte der Beschwerdeführer nicht verständlich darzulegen, weshalb sein Vater kein Geld sowie bei den Taliban Schulden gehabt habe und deshalb getötet worden sei, seine Mutter aber unmittelbar nach dessen Tod (…) verkauft habe, um ebendiese Schulden zu begleichen (SEM-Akte A50 F28). Auch weshalb die Taliban nun plötzlich auch an ihm Interesse hätten haben sol- len, nachdem diese den Vater und andere Dorfbewohner schon lange we- gen Geld behelligt hätten, beziehungsweise nachdem die «Schulden» be- glichen worden seien, geht aus seinen Ausführungen nicht klar hervor (SEM-Akte A50 F30–32, 76). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass er und sein Vater während der Zeit in (…) nicht miteinander gesprochen hät- ten (SEM-Akte A50 F47). Die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Leiche seines Vaters (die Leiche sei nach einem Tag von den Taliban ins Dorf gebracht worden respektive eine Stunde nach der Ermordung hätten sie die Leiche auf einem Feld in der Nähe des Dorfes zurückgelassen, SEM-Akten A13 S. 12, A50 F53, 88 f.) oder des verkauften (…) (SEM-Ak- ten A13 S. 12, A50 F67, 90) konnte er sodann nicht plausibel erklären. Schliesslich überzeugt nicht, dass man ihn für die Beerdigung hätte freilas- sen sollen, ohne konkrete Vereinbarung hinsichtlich seiner angeblich ver- langten Rückkehr (SEM-Akte A50 F54, 87). Insgesamt vermochte der Be- schwerdeführer die geltend gemachte Entführung und gezielt drohende
E-4655/2021 Seite 12 Verfolgung durch die Taliban mithin nicht glaubhaft darzulegen. Dass er ernsthafte Nachteile seitens der Taliban erfahren habe oder ihm solche ge- droht hätten, kann daher nicht geglaubt werden. Anzumerken bleibt, dass auch die am Ende der Anhörung unsubstantiiert vorgebrachten Probleme seiner Familie mit seinen Cousins väterlicherseits zu bezweifeln sind. Denn der Beschwerdeführer hat ebenfalls erwähnt, dass einer dieser Cousins der Mutter geholfen habe, eine Tazkira für ihn zu beschaffen. Ferner stehe er mit einem Cousin in Kontakt (vgl. SEM- Akten A37 S. 2, A50 F93 f., 79). Seine Angst, er könnte bei einer Rückkehr von seinen Cousins getötet werden, erscheint daher unbegründet (SEM- Akte A50 F95).
E. 6.2.2 Der eingereichte Arztbericht vom Juni 2022 ist nicht geeignet, an obi- ger Einschätzung etwas zu ändern. Dieser zeigt nicht auf, dass der Be- schwerdeführer namentlich an der Anhörung im August 2021 aus gesund- heitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, vertieft über seine gel- tend gemachten Asylvorbringen zu berichten. Auch aus dem Anhörungs- protokoll geht nichts Entsprechendes hervor. Über die im Asylverfahren ge- nannten Fluchtgründe beziehungsweise deren Bezug zu den psychischen Problemen ist dem Arztbericht im Übrigen wenig Stichhaltiges zu entneh- men.
E. 6.3 Sodann geht das Gericht auch nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Ange- hörigen der Ethnie der Hazara aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2800/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5.8 m.w.H.). Entgegen der Ansicht und den allge- meinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag die blosse Zuge- hörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan keine Gefährdung im Sinne des Asylge- setzes zu begründen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung(-sfurcht) nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-4655/2021 Seite 13 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. September 2021 infolge Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 10.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Rechtsbegehren als aussichtslos zu betrachten. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4655/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4655/2021 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 6. April 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 7. April 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Aufgrund seiner Angaben wurde mit dem Beschwerdeführer am 13. April 2021 eine Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchgeführt. Dabei gab dieser an, er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Afghanistan, und gehöre der Ethnie der Hazara an. Bis Ende 2017 sei er zur Schule gegangen. Im (...) 2018 hätten die Taliban ihn und seinen Vater entführt. Die Taliban hätten gesagt, der Vater schulde ihnen Geld. Am (...) sei sein Vater getötet worden. Einen Tag habe die Leiche dort gelegen, dann hätten die Taliban diese mit einem Drohbrief ins Dorf gebracht. Seine Mutter habe dann (...) verkauft, um das verlangte Geld zu bezahlen. Die Taliban hätten dennoch verlangt, dass er mit ihnen in den Dschihad ziehe oder als Sklave für sie arbeite. Nach (...) Tagen sei er für zwei Tage freigelassen worden, um seinen Vater zu bestatten. Nach der Bestattung sei er abgehauen und habe sein Land zusammen mit zwei weiteren «Jungs» aus dem Dorf verlassen (im [...] 2018). Er sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er sonstige Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. Zunächst sei er in den D._______ gelangt, wo er gearbeitet habe. Nach rund einem Jahr habe er sich über die Türkei nach Griechenland begeben. Seine Tazkira (aus dem Jahr [...] resp. von [...]), Schulzeugnisse und Drohbriefe der Taliban habe er auf der Überfahrt verloren. Später sei er nach Italien und dann in die Schweiz gereist. Auf die Frage, was er unternommen habe, um Belege für die Personalien nachzureichen, erklärte der Beschwerdeführer, nur seine Mutter könne ihm helfen. Aber diese dürfe das Dorf wegen der Taliban nicht verlassen. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, es sei alles ok. Er habe gesundheitliche Probleme mit einem (...) und den (...). Zudem könne er (...) (sein Vater sei vor seinen Augen getötet worden). Wegen der Probleme mit dem (...) sei er einige Male zum Arzt gegangen. D. In der Folge gingen mehrere medizinische Berichte (vom 15., 20., 21. April sowie 26. und 30. April 2021) beim SEM ein ([...]). E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung (Gutachten vom 27. April 2021) erstellen. Am 29. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums (auf den [...]) im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands respektive Italiens zur Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Wegweisung gewährt. F. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2021 zeigte der Beschwerdeführer auf, weshalb weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. Andernfalls sei ihm eine ZEMIS-Verfügung auszustellen. Ferner erklärte er unter anderem, die Lebensbedingungen in Griechenland seien sehr schlimm gewesen und sein Leben wäre dort in Gefahr. In Italien habe er kein Asylgesuch gestellt und sei auch nicht daktyloskopisch erfasst worden. Er wolle nicht nach Italien zurückgeschickt werden. G. Am 6. Mai 2021 erfasste die Vorinstanz den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk). Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer wiederum eine ZEMIS-Verfügung. Das SEM bestätigte in der Folge die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens. H. Am (...) 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen und die italienischen Behörden um Informationen zum Beschwerdeführer. I. Der Beschwerdeführer gelangte am 8. Juni 2021 ans SEM und beantragte erneut den Erlass einer ZEMIS-Verfügung. Ferner wolle er seinen Vornamen richtigstellen. Er gab eine Kopie seiner Tazkira und seines Schulzeugnisses ein. Die Mutter habe mit Hilfe eines Cousins bei der Behörde in seiner Heimatprovinz eine Tazkira beschaffen können. J. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni (recte: Juli) 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 ab - bis auf das Begehren, im ZEMIS sei beim Vornamen ein Bestreitungsvermerk anzubringen. K. Die italienischen Behörden antworteten am (...) 2021 auf das Informationsersuchen des SEM. Gleichentags ersuchte das SEM Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Das Ersuchen wurde von den italienischen Behörden am (...) 2021 abgelehnt. L. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM die obgenannten Beweismittel (Schulzeugnis und Tazkira) im Original ein. M. Am (...) 2021 gaben die griechischen Behörden eine Rückmeldung auf das Informationsersuchen des SEM ein. N. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens an und teilte mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. O. Am 11. August 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG, SR 142.31). Zunächst gab er an, er habe falsche Angaben hinsichtlich seines Namens gemacht, ansonsten aber die Wahrheit gesagt. Sodann sei seine Mutter mit dem Grosskind seines Onkels väterlicherseits zur Behörde gegangen, um eine Tazkira (ein Duplikat aus dem Jahr [...] resp. [...]) zu erhalten. Mit einem männlichen Begleiter habe die Mutter das Heimatdorf verlassen können. Diese Tazkira habe er an der EB gar nicht erwähnt, da er keine Tazkira habe einreichen wollen. Seine alte Tazkira habe er auf der Reise verloren beziehungsweise die Behörden hätten sie behalten, als ihm im Jahr (...) eine Neue ausgestellt worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, in der Heimat habe er Probleme mit den Taliban gehabt. Diese seien monatlich ins Dorf gekommen und hätten von den Einwohnern Geld verlangt. Sein Vater habe aber kein Geld und deshalb Schulden gehabt. Daher hätten die Taliban den Vater und ihn mitgenommen und in ein Zentrum der Taliban gebracht. Sie seien dort in (...) festgehalten worden. Er habe Angst gehabt. Sein Vater sei ständig aufgefordert worden, Geld zu bezahlen. Dieser habe stets geantwortet, dass er kein Geld habe. (...) hätten sie den Vater vor (...) erschossen, vor seinen Augen. Etwa nach einer Stunde hätten sie die Leiche mitgenommen und auf einem Feld in der Nähe des Dorfes zurückgelassen. Am Nachmittag hätten sie den Leuten im Dorf Bescheid gegeben, dass sie die Leiche abholen sollten. Mit der Leiche hätten sie einen Brief an die Mutter mitgeschickt, dass sie das verlangte Geld zahlen müsse, ansonsten auch ihr Sohn getötet werden würde. Auch wenn sie bezahle, müsse ihr Sohn bei ihnen, den Taliban, bleiben und für sie kämpfen. Die Taliban hätten ihm gesagt, wenn das Geld nicht komme, würde er gequält und dann ebenfalls getötet werden. Nach (...) Tagen seien «Weissbärtige» mit dem geschuldeten Geld gekommen - die Mutter habe Angst bekommen und (...) verkauft. Die Taliban hätten ihm dann erlaubt, zur Beerdigung seines Vaters für einen oder zwei Tage nach Hause zu gehen. Sie hätten ihm aber gesagt, er müsse zurückkehren, am Dschihad teilnehmen und für sie kämpfen oder als Sexsklave arbeiten. Seine Mutter habe erfahren, dass ein paar «Jungs» in den D._______ hätten ausreisen wollen und habe ihm gesagt, er müsse mitgehen. Deshalb sei er am Morgen nach der Beerdigung mit diesen Leuten ausgereist. Seine Familie sei nach wie vor im Dorf wohnhaft. Nach seiner Ausreise sei die Familie ein paar Mal bedroht und aufgefordert worden, ihn zu ihnen (den Taliban) zu schicken. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er Angst vor den Taliban habe. Ergänzend erklärte er, dass es in der Familie Probleme mit seinen Cousins väterlicherseits gegeben habe. Diese hätten sie immer wieder klein gemacht, bedroht und ausgeschlossen, was schlimm gewesen sei. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, es gehe ihm einigermassen gut. Er habe ein Problem - er (...). P. Mit Entscheid vom 18. August 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Daraufhin erklärte die frühere Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 20. August 2021 als beendet. Mit Schreiben vom 31. August 2021 gelangte die neue Rechtsvertretung mit einer Mandatsmitteilung (inkl. Vollmacht) sowie einem Akteneinsichtsgesuch an das SEM. Q. Mit Verfügung vom 22. September 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. R. Mit Eingabe vom 30. September 2021 (recte: 22. Oktober 2021, gemäss Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 22. September 2021 sei in den Dispositivziffern 1-6 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Beiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 19. Oktober sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 22. Oktober 2021 beigelegt. S. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten. Ferner würden die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) Gegenstand des Verfahrens bilden (entgegen der Formulierung des ersten Rechtsbegehrens, wonach die Ziffern 1-6 aufzuheben seien). Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. T. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 2. Juni 2022 ein. Er gab an, er sei an diesem Tag fachärztlich evaluiert worden und seither in die Strukturen der Tagesklinik (...) eingegliedert. Die fachärztlichen Feststellungen und Einschätzungen seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 festgestellt, bilden vorliegend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. S). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz zeigte zunächst ausführlich auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auch habe er zur Beschaffung und zu den Angaben auf seiner Tazkira widersprüchliche Aussagen gemacht (vgl. Verfügung S. 4-6). Aufgrund zahlreicher unglaubhafter Angaben hinsichtlich Identität und Alter sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits stark erschüttert. Weiter seien die Asylvorbringen von diversen Unglaubhaftigkeitselementen gekennzeichnet. Es falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung vage und substanzarm ausgefallen seien. Auch auf Nachfrage hin habe er diese nicht konkretisieren können. Seine Schilderungen liessen Realkennzeichen, Emotionen, persönliche Betroffenheit oder eine Reflektion der Geschehnisse vermissen. Auffallend substanzlos seien die Aussagen zur Gefangenschaft geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mit seinem Vater während der Gefangenschaft nicht gesprochen habe (SEM-Akte A1091502-50/14 [nachfolgend: A50] F47). Ebenso wenig habe er die Umstände anschaulich geschildert, die zur Ermordung des Vaters oder zu seiner Freilassung geführt hätten. Insgesamt sei nie ein klares Bild der Ereignisse oder der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Zudem seien die Aussagen von diversen Widersprüchen geprägt, die er nicht habe auflösen können. An der EB habe er erklärt, die Leiche des Vaters habe nach der Ermordung noch einen Tag dort gelegen, dann hätten die Taliban diese ins Dorf gebracht. Zudem habe die Mutter (...) verkauft (SEM-Akte A13 S. 12). Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgeführt, die Leiche sei nach einer Stunde weggebracht worden. Die Taliban hätten diese auf einem Feld in der Nähe des Dorfes zurückgelassen. Und die Mutter habe (...) verkauft (SEM-Akte A50 F52 f., 67, 88-90). Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, es sei erstaunlich, dass sich die Vorinstanz erneut auf die Zweifel an seinem Alter und an der eingereichten Tazkira beziehe. Die Einschätzung, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, beruhe überwiegend auf der umstrittenen Frage seines Alters. Dies sei Thema in einem separaten, (damals) noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Daraus dürfe ihm kein Malus erwachsen. 5.2.2 Weiter müsse der irritierend scharfe und wertende Ton hervorgehoben werden, in welchem die Verfügung verfasst worden sei. Die Vorinstanz halte seine Asylvorbringen für durchwegs vage respektive substanzlos (vgl. Verfügung S. 7). Diese Aussagen seien objektiv überprüfbar. Ansonsten werde die Vorinstanz mit ihren wertenden, pauschalen Ausführungen ihrer Begründungspflicht nicht gerecht. Das Verfahren wäre daher zur objektiven Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings gehe aus den Protokollen genügend klar hervor, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner gehe es nicht an, dass ungefiltert persönliche Wertureile der zuständigen Sachbearbeiterin in einen Asylentscheid einfliessen würden. Die Feststellung, dass nie ein ansatzweise klares Bild der Ereignisse entstanden sei, sei nicht ihm anzulasten, sondern der ergebnisorientierten Interpretation der Protokolle durch die Vorinstanz. 5.2.3 Die Behauptung, seine Ausführungen seien vage und substanzarm, lasse sich widerlegen. Es sei auf die elegante Auflösung eines vermeintlichen Widerspruchs hinzuweisen (SEM-Akte A50 F19 f.). Ausserdem habe er auf mehrere Fragen durchaus altersgerecht detailliert geantwortet (SEM-Akte A50 F32 f., 37, 43, 48). Zahlreiche Realkennzeichen seien in seinen Ausführungen (SEM-Akte A50 F65). Ferner habe er Gesprächsausschnitte und Nebensächlichkeiten erwähnt (SEM-Akte A50 F28, 32 f., 43-F45, 48, 54), und er habe Wissenslücken eingestanden (SEM-Akte A50 F22, 24, 39, 41). Sodann habe er den Namen der Gruppe genannt, die sein Dorf vorübergehend von den Taliban beschützt habe. Ferner habe er den Ort erwähnt, an den er und sein Vater hingebracht worden seien, und habe diesen in einen breiteren Kontext einordnen können (SEM-Akte A50 F32 f., F40). Zur Entführung sei anzumerken, dass die Aussagen wohl nicht ausführlich seien, indes zahlreiche Details und spezifische Informationen beinhalten würden. Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit und bei der Analyse des Detailreichtums der Vorbringen müsse der traumatische Umstand beachtet werden, dass sein Vater vor seinen Augen ermordet worden und er damals noch sehr jung gewesen sei. Auch dass ihm von den Taliban verboten worden sei, mit ihnen zu sprechen oder Fragen zu stellen, erkläre, weshalb keine überdurchschnittliche Detaildichte vorliege (SEM-Akte A50 F35). Ausserdem sei festzuhalten, dass ihm die Taliban gedroht hätten, er werde getötet oder, um die ausstehenden Schuldbeträge auszugleichen, zwangsrekrutiert respektive als Sklave missbraucht (SEM-Akte A50 F28, F76). Dadurch habe ihm eine gezielte Verfolgung durch die Taliban gedroht. Eine inländische Fluchtalternative habe nicht bestanden. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Selbiges ergebe sich auch aus seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara. Die Hazara würden von den Taliban gezielt verfolgt, umso mehr seit der Machtübernahme in Afghanistan (unter Nennung mehrerer Onlineberichte). Es sei von einer Kollektivverfolgung durch die Taliban auszugehen. Auch gestützt hierauf sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Zunächst ist auf den Vorhalt in der Beschwerdeschrift einzugehen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festgestellt hat, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf Widersprüche hinsichtlich seines Geburtsdatums und der Tazkira hingewiesen. Damit hat sie ihre Einschätzung wiederholt (vgl. Verfügung vom 10. Juni 2021 bzgl. Datenberichtigung). Sie hat aber auch eine Beweiswürdigung vorgenommen und - zu Recht - erklärt, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei erschüttert. In der Folge hat sie die Asylvorbringen (unabhängig von obiger Thematik) gewürdigt und unter Nennung mehrerer Aspekte hinreichend klar und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie diese als unglaubhaft erachte (vgl. Verfügung vom 22. September 2021 S. 7 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegend nicht erblickt werden. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung denn auch problemlos möglich. Dass er die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt und diese als wertend oder ergebnisorientiert einstuft, vermag daran nichts zu ändern. Die formelle Rüge ist unbegründet. Das Rückweisungsbegehren ist folglich abzuweisen. 6.2 Weiter kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen. Ausführungen zur asylrechtlichen Relevanz erübrigen sich daher. 6.2.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe und der geltend gemachten Verfolgung auffallend knapp, unsubstantiiert und eher emotionslos geäussert hat, sodass nicht der Eindruck entstanden ist, er habe persönliche Erlebnisse und Eindrücke wiedergegeben (SEM-Akte A50 F33, 42 ff., 48). Die in der Beschwerdeschrift genannten Stellen im Anhörungsprotokoll widerlegen diese Einschätzung nicht. Entgegen seiner Darlegung hat der Beschwerdeführer die behauptete Entführung nicht mit zahlreichen Details oder Realkennzeichen geschildert. Zwar hat er den Namen der Gruppe, die sein Dorf früher beschützt habe, oder den Ort, an dem die Taliban eine Zentrale hätten, erwähnt (SEM-Akte A50 F32 f., 37, 40). Diese wohl einer Vielzahl der Dorfbewohner bekannten Angaben lassen aber keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu. Sodann vermochte der Beschwerdeführer nicht verständlich darzulegen, weshalb sein Vater kein Geld sowie bei den Taliban Schulden gehabt habe und deshalb getötet worden sei, seine Mutter aber unmittelbar nach dessen Tod (...) verkauft habe, um ebendiese Schulden zu begleichen (SEM-Akte A50 F28). Auch weshalb die Taliban nun plötzlich auch an ihm Interesse hätten haben sollen, nachdem diese den Vater und andere Dorfbewohner schon lange wegen Geld behelligt hätten, beziehungsweise nachdem die «Schulden» beglichen worden seien, geht aus seinen Ausführungen nicht klar hervor (SEM-Akte A50 F30-32, 76). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass er und sein Vater während der Zeit in (...) nicht miteinander gesprochen hätten (SEM-Akte A50 F47). Die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Leiche seines Vaters (die Leiche sei nach einem Tag von den Taliban ins Dorf gebracht worden respektive eine Stunde nach der Ermordung hätten sie die Leiche auf einem Feld in der Nähe des Dorfes zurückgelassen, SEM-Akten A13 S. 12, A50 F53, 88 f.) oder des verkauften (...) (SEM-Akten A13 S. 12, A50 F67, 90) konnte er sodann nicht plausibel erklären. Schliesslich überzeugt nicht, dass man ihn für die Beerdigung hätte freilassen sollen, ohne konkrete Vereinbarung hinsichtlich seiner angeblich verlangten Rückkehr (SEM-Akte A50 F54, 87). Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Entführung und gezielt drohende Verfolgung durch die Taliban mithin nicht glaubhaft darzulegen. Dass er ernsthafte Nachteile seitens der Taliban erfahren habe oder ihm solche gedroht hätten, kann daher nicht geglaubt werden. Anzumerken bleibt, dass auch die am Ende der Anhörung unsubstantiiert vorgebrachten Probleme seiner Familie mit seinen Cousins väterlicherseits zu bezweifeln sind. Denn der Beschwerdeführer hat ebenfalls erwähnt, dass einer dieser Cousins der Mutter geholfen habe, eine Tazkira für ihn zu beschaffen. Ferner stehe er mit einem Cousin in Kontakt (vgl. SEM-Akten A37 S. 2, A50 F93 f., 79). Seine Angst, er könnte bei einer Rückkehr von seinen Cousins getötet werden, erscheint daher unbegründet (SEM-Akte A50 F95). 6.2.2 Der eingereichte Arztbericht vom Juni 2022 ist nicht geeignet, an obiger Einschätzung etwas zu ändern. Dieser zeigt nicht auf, dass der Beschwerdeführer namentlich an der Anhörung im August 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, vertieft über seine geltend gemachten Asylvorbringen zu berichten. Auch aus dem Anhörungsprotokoll geht nichts Entsprechendes hervor. Über die im Asylverfahren genannten Fluchtgründe beziehungsweise deren Bezug zu den psychischen Problemen ist dem Arztbericht im Übrigen wenig Stichhaltiges zu entnehmen. 6.3 Sodann geht das Gericht auch nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie der Hazara aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2800/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5.8 m.w.H.). Entgegen der Ansicht und den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung(-sfurcht) nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. September 2021 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Rechtsbegehren als aussichtslos zu betrachten. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: