Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer aus B._______, Angehöriger der Hazara, suchte am 4. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum der Region Bern zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban sei- nen Vater wegen dessen früherer Tätigkeit mit einem Schreiben bedroht hätten. Sein Vater habe früher für Parlamentsabgeordnete in C._______ gearbeitet. Mit der Machtübernahme der Taliban habe sein Vater aber die genannte Anstellung eingebüsst und sei nach B._______ zurückgekehrt. Sein Vater arbeite nun im Lebensmittelgeschäft seines Bruders. Einen Tag nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seien der Be- schwerdeführer und einige Freunde von Angehörigen der Taliban angehal- ten worden. Diese hätten ihr Mobiltelefon kontrolliert. Weil sich auf ihren Mobiltelefonen gespeicherte Musikvideos westlicher Musiker befunden hätten, seien sie geschlagen worden. Die Taliban hätten diese Videos ge- löscht. Nach den Personalien sei er aber nicht gefragt worden und das Mo- biltelefon habe er auch wieder zurückerhalten. Später seien seine beiden Schwestern, nachdem sie der D._______ in ihre Wohnung wegen der Schliessung von Mädchenschulen ein Interview gegeben hätten, dazu an- gehalten worden, dies nicht mehr zu tun. Er sei zirka sieben Monate vor der Einreise in die Schweiz ausgereist und über den Iran, die Türkei und Griechenland schliesslich am 3. Mai 2022 in der Schweiz angekommen. C. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban vom 31. Oktober 2021, Fotos von Familienangehöri- gen des Vaters und von Mitarbeitern der D._______, einer Knieverletzung (angeblich von türkischen Beamten zugefügt) und einen USB-Stick unter anderem mit drei Videos des D._______-Interviews seiner beiden Schwes- tern ein. D. Am 15. Juni 2022 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. Eine solche wurde am 16. Juni 2022 beim SEM eingereicht.
E-2800/2022 Seite 3 E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 17. Juni 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Weg- weisung wegen Unzumutbarkeit auf. F. Mit auf den 24. Juni 2022, zuhanden der Schweizerischen Post am 27. Juni 2022 aufgegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz aus humanitären Gründen zu gewäh- ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. G. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
E-2800/2022 Seite 4 teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und wie nachste- hend aufgezeigt, es sich um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM verneinte beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer be- gründeten Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung.
E. 5.2 Es führte in der angefochtenen Verfügung aus, es stelle sich die Frage, ob sich die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in- folge der Machtübernahme durch die Taliban derart akzentuiert habe, dass
E-2800/2022 Seite 5 von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden müsse. Diese Prü- fung werde anhand von sogenannten Risikofaktoren vorgenommen.
E. 5.2.1 Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer 1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese Übergriffe seien jedoch we- der systematisch noch einheitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indes- sen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfol- gung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Ele- mente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Hinsichtlich der eigenen Bedrohungslage des Beschwerdeführers sei fest- zuhalten, dass sich dessen subjektive Furcht, wegen der kurzzeitigen Ver- haftung und Misshandlung von den Taliban erneut behelligt zu werden, ins- besondere angesichts der fehlenden Registrierung, nicht als objektiv be- gründet erweise.
E. 5.2.2 Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer auf die Situation seines Vaters und auf den Umstand, dass seine beiden Schwestern Mitarbeitern der D._______ ein Interview zur Schliessung der Mädchenschule gegeben hätten, bezogen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen (Drohungen, Gewaltanwendung insbesondere bei Hausdurchsuchungen) betroffen sein könnten, jedoch ein systemati- sches Vorgehen der Taliban gegen solche Personen nicht erkennbar sei. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten be- ziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der be- troffenen Hauptpersonen ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen.
E-2800/2022 Seite 6 Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban ei- nen Drohbrief erhalten habe, begründe keine Furcht vor zukünftiger Re- flexverfolgung. Einerseits betreffe die Massnahme nur den Vater und an- dererseits könne aus dessen Lebenssituation nach der Machtübernahme der Taliban nicht hinreichend auf das Bestehen einer Verfolgung geschlos- sen werden. Dieser lebe in B._______, seine Adresse sei den Taliban be- kannt und er arbeite in einem Lebensmittelgeschäft. Die eingereichten Fo- tos zeigten den Vater mit D._______-Mitarbeitern, was ebenfalls nicht da- rauf hinweise, dass dieser verfolgt werde, würde er doch ansonsten von solchen Kontakten absehen. Sinngemäss gelte dasselbe für die Schwes- tern, welche mit der D._______ über die Schliessung der Mädchenschulen gesprochen hätten. Ein solches Verhalten lasse den Schluss zu, dass diese beziehungsweise die Familie des Beschwerdeführers sich nicht in einer Verfolgungssituation befänden. Der Beschwerdeführer führe denn auch in diesem Zusammenhang einzig an, die Taliban hätten nach der Aus- strahlung des Beitrages der Familie gesagt, es habe Konsequenzen, wenn sich solches wiederhole.
E. 5.2.3 Somit sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Tali- ban an der Familie des Beschwerdeführers und damit auch an ihm auszu- gehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er subjektiv befürchte, wegen seinem familiären Umfeld Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden. Die notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine zukünftige flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung sei jedoch nicht begründet.
E. 5.3 An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der Stellung- nahme vom 16. Juni 2022 nichts ändern. In dieser werde geltend gemacht, die ganze Familie sei in Afghanistan ei- ner ständigen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Hätten die Taliban anlässlich der geschilderten Kontrolle gewusst, dass der Beschwerdefüh- rer der Sohn eines für die Regierung tätigen Vaters sei, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den Taliban entführt, gefol- tert und womöglich sogar getötet worden. Seine Familie lebe seit geraumer Zeit versteckt und gehe nicht einmal mehr auf die Strasse aus Angst vor schwerwiegenden Repressalien seitens der Taliban. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis einem Familienmitglied etwas Gravierendes zustossen würde. Dies habe auch ihm gedroht, wäre er in Afghanistan verblieben. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E-2800/2022 Seite 7 Solche spekulativen Annahmen könnten nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft führen. Bezüglich der Familie falle auf, dass deren Situa- tion in der Stellungnahme viel schlechter dargestellt werde als noch in der Anhörung vom 8. Juni 2022, wobei in der Stellungnahme entsprechende Ausführungen zu allfälligen Gründen der Veränderung der Situation fehl- ten. Daher müssten diese Erklärungen als nachträglicher Anpassungsver- such gewertet werden.
E. 5.4 Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara betreffe, sei festzuhalten, dass Angehörige der vorwiegend schiitischen Hazara seit Jahrzehnten aus ethnischen und religiösen Gründen einer ge- wissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt seien. Insbesondere die Taliban-Kämpfer betrachteten die Hazara aufgrund ihrer schiitischen Konfession oft als ungläubig und darum minderwertig. Hazara erfahren immer wieder Diskriminierungen, sei es zum Beispiel in Form von schärferen Kontrollen in Städten und an Checkpoints oder auch im Zugang zu offiziellen Stellen. Es gebe aber keine Berichte, wonach die Taliban Ha- zara ausschliesslich aus ethnischen bzw. konfessionellen Gründen fest- nehmen oder töten würden.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.
E. 5.6 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwä- gungen des SEM verwiesen werden, welche durch die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und blossen Be- hauptungen erschöpft, nicht entkräftet werden können.
E. 5.7 Zur Verdeutlichung ist ergänzend im Sinne einer zusammengefassten Gesamtbeurteilung festzuhalten, dass die (ohne Aufnahme der Persona- lien) erfolgte kurzzeitige Behelligung des Beschwerdeführers zusammen mit Freunden, anlässlich der ihre Mobiltelefone kontrolliert worden seien, ganz offenkundig keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszulösen vermag. Auch in Berücksichtigung sei- nes familiären Umfelds gehört der im Zeitpunkt der Ausreise erst dreizehn- jährige Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis der in Afghanistan ge- fährdeten Personen, verfügen doch weder er selbst noch seine Familien- angehörige über ein erhöhtes Risikoprofil. Der bis zur Machtergreifung der
E-2800/2022 Seite 8 Taliban für die Parlamentarier in C._______ tätige Vater des Beschwerde- führers erfuhr nach dem angeblichen Erhalt eines Drohbriefes in der Folge keine Behelligungen durch die Taliban und arbeitete gänzlich unbescholten im Lebensmittelladen eines Verwandten. Die im Rahmen der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf ohne nähere Angaben geltend gemachten, unbelegten Vorbringen, wonach die Familie aus Furcht vor den Taliban im Verborgenen leben müsse, erweisen sich daher nicht als glaubhaft und sind als nachgeschoben einzustufen. Auch das Interview der beiden Schwestern mit der D._______ führte nicht zu Behelligungen durch die Ta- liban, sondern lediglich zu einer Ermahnung der Schwestern, an einem sol- chen nicht mehr teilzunehmen. In diesem Zusammenhang erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum der in diesem Zusammenhang gänzlich un- beteiligte Beschwerdeführer aus Furcht vor den Taliban ausgereist ist und nicht seine Schwestern.
E. 5.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara lasse ihn aus der Sicht der Taliban als Oppositionel- len erscheinen, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwie- rig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Aus dem allgemein gehaltenen Hin- weis des Beschwerdeführers, es bestehe seitens der Taliban eine lange Feindseligkeit gegen die Hazara und die schiitischen Konfessionen, wes- halb sie Probleme mit den Hazara hätten und einen Vorwand suchen wür- den, lässt sich auch kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herleiten. Ebenso lassen die Ausführungen auf Beschwer- deebene nicht auf eine Verfolgungsfurcht aufgrund der Ethnie schliessen.
E. 5.9 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-2800/2022 Seite 9 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Eventualantrag, ihm sei «aus humanitären Gründen» eine vorläu- fige Aufnahme zu gewähren, ist daher nicht einzugehen.
E. 7 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2800/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2800/2022 Urteil vom 2. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler. Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer aus B._______, Angehöriger derHazara, suchte am 4. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum der Region Bern zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban seinen Vater wegen dessen früherer Tätigkeit mit einem Schreiben bedroht hätten. Sein Vater habe früher für Parlamentsabgeordnete in C._______ gearbeitet. Mit der Machtübernahme der Taliban habe sein Vater aber die genannte Anstellung eingebüsst und sei nach B._______ zurückgekehrt. Sein Vater arbeite nun im Lebensmittelgeschäft seines Bruders. Einen Tag nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seien der Beschwerdeführer und einige Freunde von Angehörigen der Taliban angehalten worden. Diese hätten ihr Mobiltelefon kontrolliert. Weil sich auf ihren Mobiltelefonen gespeicherte Musikvideos westlicher Musiker befunden hätten, seien sie geschlagen worden. Die Taliban hätten diese Videos gelöscht. Nach den Personalien sei er aber nicht gefragt worden und das Mobiltelefon habe er auch wieder zurückerhalten. Später seien seine beiden Schwestern, nachdem sie der D._______ in ihre Wohnung wegen der Schliessung von Mädchenschulen ein Interview gegeben hätten, dazu angehalten worden, dies nicht mehr zu tun. Er sei zirka sieben Monate vor der Einreise in die Schweiz ausgereist und über den Iran, die Türkei und Griechenland schliesslich am 3. Mai 2022 in der Schweiz angekommen. C. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban vom 31. Oktober 2021, Fotos von Familienangehörigen des Vaters und von Mitarbeitern der D._______, einer Knieverletzung (angeblich von türkischen Beamten zugefügt) und einen USB-Stick unter anderem mit drei Videos des D._______-Interviews seiner beiden Schwestern ein. D. Am 15. Juni 2022 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. Eine solche wurde am 16. Juni 2022 beim SEM eingereicht. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 17. Juni 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf. F. Mit auf den 24. Juni 2022, zuhanden der Schweizerischen Post am 27. Juni 2022 aufgegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz aus humanitären Gründen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. G. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und wie nachstehend aufgezeigt, es sich um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM verneinte beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung. 5.2 Es führte in der angefochtenen Verfügung aus, es stelle sich die Frage, ob sich die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers infolge der Machtübernahme durch die Taliban derart akzentuiert habe, dass von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden müsse. Diese Prüfung werde anhand von sogenannten Risikofaktoren vorgenommen. 5.2.1 Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer 1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese Übergriffe seien jedoch weder systematisch noch einheitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Hinsichtlich der eigenen Bedrohungslage des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich dessen subjektive Furcht, wegen der kurzzeitigen Verhaftung und Misshandlung von den Taliban erneut behelligt zu werden, insbesondere angesichts der fehlenden Registrierung, nicht als objektiv begründet erweise. 5.2.2 Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer auf die Situation seines Vaters und auf den Umstand, dass seine beiden Schwestern Mitarbeitern der D._______ ein Interview zur Schliessung der Mädchenschule gegeben hätten, bezogen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen (Drohungen, Gewaltanwendung insbesondere bei Hausdurchsuchungen) betroffen sein könnten, jedoch ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen solche Personen nicht erkennbar sei. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der betroffenen Hauptpersonen ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban einen Drohbrief erhalten habe, begründe keine Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung. Einerseits betreffe die Massnahme nur den Vater und andererseits könne aus dessen Lebenssituation nach der Machtübernahme der Taliban nicht hinreichend auf das Bestehen einer Verfolgung geschlossen werden. Dieser lebe in B._______, seine Adresse sei den Taliban bekannt und er arbeite in einem Lebensmittelgeschäft. Die eingereichten Fotos zeigten den Vater mit D._______-Mitarbeitern, was ebenfalls nicht darauf hinweise, dass dieser verfolgt werde, würde er doch ansonsten von solchen Kontakten absehen. Sinngemäss gelte dasselbe für die Schwestern, welche mit der D._______ über die Schliessung der Mädchenschulen gesprochen hätten. Ein solches Verhalten lasse den Schluss zu, dass diese beziehungsweise die Familie des Beschwerdeführers sich nicht in einer Verfolgungssituation befänden. Der Beschwerdeführer führe denn auch in diesem Zusammenhang einzig an, die Taliban hätten nach der Ausstrahlung des Beitrages der Familie gesagt, es habe Konsequenzen, wenn sich solches wiederhole. 5.2.3 Somit sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Familie des Beschwerdeführers und damit auch an ihm auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er subjektiv befürchte, wegen seinem familiären Umfeld Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden. Die notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei jedoch nicht begründet. 5.3 An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. Juni 2022 nichts ändern. In dieser werde geltend gemacht, die ganze Familie sei in Afghanistan einer ständigen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Hätten die Taliban anlässlich der geschilderten Kontrolle gewusst, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines für die Regierung tätigen Vaters sei, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den Taliban entführt, gefoltert und womöglich sogar getötet worden. Seine Familie lebe seit geraumer Zeit versteckt und gehe nicht einmal mehr auf die Strasse aus Angst vor schwerwiegenden Repressalien seitens der Taliban. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis einem Familienmitglied etwas Gravierendes zustossen würde. Dies habe auch ihm gedroht, wäre er in Afghanistan verblieben. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Solche spekulativen Annahmen könnten nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Bezüglich der Familie falle auf, dass deren Situation in der Stellungnahme viel schlechter dargestellt werde als noch in der Anhörung vom 8. Juni 2022, wobei in der Stellungnahme entsprechende Ausführungen zu allfälligen Gründen der Veränderung der Situation fehlten. Daher müssten diese Erklärungen als nachträglicher Anpassungsversuch gewertet werden. 5.4 Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara betreffe, sei festzuhalten, dass Angehörige der vorwiegend schiitischen Hazara seit Jahrzehnten aus ethnischen und religiösen Gründen einer gewissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt seien. Insbesondere die Taliban-Kämpfer betrachteten die Hazara aufgrund ihrer schiitischen Konfession oft als ungläubig und darum minderwertig. Hazara erfahren immer wieder Diskriminierungen, sei es zum Beispiel in Form von schärferen Kontrollen in Städten und an Checkpoints oder auch im Zugang zu offiziellen Stellen. Es gebe aber keine Berichte, wonach die Taliban Hazara ausschliesslich aus ethnischen bzw. konfessionellen Gründen festnehmen oder töten würden. 5.5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. 5.6 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welche durch die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpft, nicht entkräftet werden können. 5.7 Zur Verdeutlichung ist ergänzend im Sinne einer zusammengefassten Gesamtbeurteilung festzuhalten, dass die (ohne Aufnahme der Personalien) erfolgte kurzzeitige Behelligung des Beschwerdeführers zusammen mit Freunden, anlässlich der ihre Mobiltelefone kontrolliert worden seien, ganz offenkundig keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszulösen vermag. Auch in Berücksichtigung seines familiären Umfelds gehört der im Zeitpunkt der Ausreise erst dreizehnjährige Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis der in Afghanistan gefährdeten Personen, verfügen doch weder er selbst noch seine Familienangehörige über ein erhöhtes Risikoprofil. Der bis zur Machtergreifung der Taliban für die Parlamentarier in C._______ tätige Vater des Beschwerdeführers erfuhr nach dem angeblichen Erhalt eines Drohbriefes in der Folge keine Behelligungen durch die Taliban und arbeitete gänzlich unbescholten im Lebensmittelladen eines Verwandten. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ohne nähere Angaben geltend gemachten, unbelegten Vorbringen, wonach die Familie aus Furcht vor den Taliban im Verborgenen leben müsse, erweisen sich daher nicht als glaubhaft und sind als nachgeschoben einzustufen. Auch das Interview der beiden Schwestern mit der D._______ führte nicht zu Behelligungen durch die Taliban, sondern lediglich zu einer Ermahnung der Schwestern, an einem solchen nicht mehr teilzunehmen. In diesem Zusammenhang erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum der in diesem Zusammenhang gänzlich unbeteiligte Beschwerdeführer aus Furcht vor den Taliban ausgereist ist und nicht seine Schwestern. 5.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara lasse ihn aus der Sicht der Taliban als Oppositionellen erscheinen, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Aus dem allgemein gehaltenen Hinweis des Beschwerdeführers, es bestehe seitens der Taliban eine lange Feindseligkeit gegen die Hazara und die schiitischen Konfessionen, weshalb sie Probleme mit den Hazara hätten und einen Vorwand suchen würden, lässt sich auch kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herleiten. Ebenso lassen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht auf eine Verfolgungsfurcht aufgrund der Ethnie schliessen. 5.9 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Eventualantrag, ihm sei «aus humanitären Gründen» eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher nicht einzugehen.
7. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: