Datenschutz
Sachverhalt
A. A.a Der (...) A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) gab bei seinem Asylgesuch vom 15. April 2008 diesen Namen als den seinigen und als Geburtsdatum den (...) 1977 an. Er sei ein "Maktum" (staatenloser Kurde ohne Registrierung bei den syrischen Behörden). Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 16. April 2008, äusserte er sich zu seinen persönlichen Umständen und summarisch zu seinen Asylgründen. Dabei bestätigte er die obigen Angaben und hielt sinngemäss fest, der Schlepper habe ihm einen Reisepass organisiert, diesen immer bei sich behalten und sei am Flughafen damit verschwunden. Er dürfe keinen Pass besitzen. Als Staatenloser habe er sich in Syrien mit einer Bestätigung vom Bürgermeister ausgewiesen, welche er zuhause gelassen habe. Im Dorf gebe es auch keine Geburtsscheine. Am 23. April 2008 hörte das Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM; seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Gesuchsteller zu seinen Asylgründen an. Dabei äusserte sich dieser auf die entsprechende Frage erstmals dazu, dass er mit einem gefälschten Reisepass unter dem Namen "B._______" in die Schweiz eingereist war. Mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht hielt das BFM den Gesuchsteller erneut zur vollständigen Offenlegung seiner Identität an. Auf konkrete Nachfrage bestätigte er, sein Name sei "A._______" und er sei am (...) 1977 geboren worden (A11 S. 5). Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 setzte das BFM den Gesuchsteller unter anderem darüber in Kenntnis, dass es sich gemäss Nachfragen bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus bei A._______ um einen "Ajnabi" und nicht um einen "Maktum" handle, und der Gesuchsteller unter dem Namen B._______ einen Pass habe. Das BFM gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 6. März 2009 äusserte sich der Gesuchsteller dergestalt, dass er sich gezwungen gesehen habe, lediglich für die Ausreise aus Syrien eine falsche Identität zu verwenden (A30/2). Mit Verfügung vom 18. März 2009 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 20. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 12. August 2011 zog das BFM seine angefochtene Verfügung im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zurück. In teilweiser Wiedererwägung nahm sie den Gesuchsteller aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit Urteil D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - ab. A.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 ersuchte der Gesuchsteller das BFM erstmals um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, er habe nie die syrische Staatsangehörigkeit besessen. Er und seine Familienangehörigen würden von Syrien als Maktumin betrachtet. Als Beweismittel reichte er eine Personalienbescheinigung für Maktumin (Original samt Übersetzung), datiert vom 1. April 2013, ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 lehnte das BFM das Gesuch ab. A.c Am 19. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch in Sachen Flüchtlingseigenschaft und Asyl ein und wurde am 10. Juli 2015 vom SEM zu seinen neuen Asylgründen angehört. Dabei wies er darauf hin, dass sein Name falsch geschrieben sei und er nicht "C._______ [Vorname]", sondern "D._______ [Vorname]" heisse. Mit Verfügung vom 25. September 2015 wies das SEM das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. A.d Am 25. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller ein zweites Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Im Rahmen dieses zweiten Gesuchs äusserte sich der Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 26. März 2015, er habe den syrischen Pass durch die Vermittlung des beauftragten Schleppers erhalten. Da er ihm sein Passbild abgegeben habe, nehme er an, dass es sich um ein echtes Reisedokument mit ausgetauschtem Passbild handle. Er kenne B._______ nicht, gehe aber davon aus, dass es sich um eine real existierende beziehungsweise staatlich registrierte Person handle, da er die Kontrollen unbeschadet überstanden habe (D4). Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 hielt er fest, er sei von der Gruppe der Ajanib (D7). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 lehnte das SEM das zweite Gesuch ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil F-448/2016 vom 16. Februar 2018 abgewiesen. A.e Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 setzte das SEM den Gesuchsteller darüber in Kenntnis, dass eine Anpassung seiner Personalien entsprechend seinem syrischen Reisepass beabsichtigt werde. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 opponierte der Beschwerdeführer dagegen und brachte erneut vor, seinen syrischen Reisepass habe er von einem Schlepper illegal erworben. Der bisherige Eintrag sei zu belassen. Die im Pass enthaltenen Personalien seien falsch und bloss vom Schlepper eingetragen worden. Ferner habe er die syrische Staatsangehörigkeit nie erworben und sei staatenlos. B. Mit Schreiben vom 6. August 2018 reichte der Gesuchsteller einen neuen syrischen Pass ein und bat um Datenberichtigung: Sein Name sei auf "B._______" und sein Geburtsdatum auf den "(...) 1975" anzupassen. C. Die interne Dokumentenprüfung des SEM kam am 10. August 2018 zum Schluss, dass der eingereichte Reisepass keine Fälschungsmerkmale aufweise. D. Mit Schreiben vom 15. August 2018 eröffnete das SEM dem Gesuchsteller die Gelegenheit, sich umfassend zu dieser Angelegenheit zu äussern. Insbesondere sei darzulegen, auf welche Weise er in den Besitz des neu ausgestellten syrischen Reisepasses gelangt und weshalb der vormals noch offenkundig falsche Reisepass nun doch echt sein solle, obwohl beide Ausweise von derselben Quelle stammten. E. Mit Schreiben vom 12. September 2018 nahm der Gesuchsteller Stellung. F. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur Ablehnung seines Gesuchs um Datenberichtigung. G. Mit Schreiben vom 19. November 2018 nahm er erneut Stellung und tat seine Verzweiflung kund. H. In einem Nachtragsbericht vom 24. Juli 2019 äusserte das SEM - ergänzend zum Prüfbericht vom 10. August 2018 - den Verdacht, dass es sich beim eingereichten syrischen Pass um einen sogenannten Proxy-Pass handeln könnte. Dabei handle es sich um Pässe mit maschinenlesbarer Personalseite, die in Abwesenheit des späteren Passinhabers von offiziellen Behörden des Ausstellerstaates ausgestellt würden. I. Eine E-Mail vom 17. Dezember 2019 an das syrische Konsulat in Genf blieb, wie auch ein Schreiben vom 8. Januar 2020, unbeantwortet. J. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 lehnte das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) das Datenberichtigungsgesuch des Gesuchstellers vom 6. August 2018 ab und beliess im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Hauptidentität "A._______" und das Geburtsdatum "(...) 1977", versehen mit einem Bestreitungsvermerk. K. Dagegen erhebt der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Hauptidentität B._______ sei, er am (...) 1975 geboren worden sei und aus Syrien stamme. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den ZEMIS-Eintrag entsprechend zu berichtigen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, Kopien von Auszügen aus dem Personenstandsregister sowie der Geburtsurkunde samt Übersetzungen und eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer vor einem Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu weiteren Angaben bezüglich seiner Rechtsvertreterin auf. M. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (Eingang: 23. Juli 2020) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel - einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie der Geburtsurkunde im Original - nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ab. O. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 hält die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und bekräftigt diesen mit weiteren Ausführungen. P. Mit Eingabe vom 16. September 2020 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik und hält an seinen bisherigen Ausführungen in der Beschwerde fest. Q. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere nach den Bestimmungen des DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; SR 235.1) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2, m.w.H.).
E. 3.3 Grundsätzlich obliegt der gesuchstellenden Person der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfahren gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht bei Berichtigungen von Personendaten im ZEMIS nicht aus (BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.).
E. 3.4 Im Asylverfahren vermögen einzig Reisepapiere oder Identitätsausweise im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG einer Person eindeutig eine Identität zuzuordnen. Gemäss Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) fallen namentlich ein Pass, ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte darunter (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 5.3). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch Urteil des BVGer A-6741/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.).
E. 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.).
E. 4.1 Vorliegend obliegt es der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber zu beweisen, dass der von ihm im Datenberichtigungsgesuch geltend gemachte Name " B._______" und das Geburtsdatum "(...) 1975" korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten Personalien. Dafür muss ihnen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen als dem bisherigen Eintrag. Gelingt beiden der sichere Nachweis nicht, so ist derjenige Name und dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteil des BVGer D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4).
E. 4.2 Die Vorinstanz lehnt in der angefochtenen Verfügung das Datenberichtigungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Als Begründung hält sie im Wesentlichen fest, sie könne nicht beweisen, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene Name A._______ und das Geburtsdatum (...) 1977 korrekt seien. Den eingereichten Faxkopien von Muktharbestätigungen beziehungsweise solchen mit notariell beglaubigter Übersetzung käme generell ein geringer Beweiswert zu. Beim illegal durch Bestechung erworbenen Ausweis, der die beantragte Identität beweisen soll, handle es sich ebenfalls nicht um ein gültiges amtliches Ausweispapier. Angesichts der eingestandenen korrumpierten Ausstellungsweise sei einem solchen Ausweis jeglicher Beweiswert abzusprechen. Bei beiden syrischen Pässen handle es sich auch aus Sicht des Beschwerdeführers nicht um seine wahre Identität. Der Beschwerdeführer habe zu jedem Zeitpunkt während seines Aufenthaltes in der Schweiz und in jedem Verfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht die eingetragenen ZEMIS-Daten geltend gemacht. Im vorliegenden Verfahren dränge sich der Eindruck auf, dass das Datenberichtigungsgesuch im Hinblick auf ein kantonales Härtefallgesuch aus "taktischen" Gründen eingereicht worden sei. Sein Verhalten sei zutiefst widersprüchlich und als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Zusammenfassend sei keiner der obgenannten Namen und Geburtstage als erwiesen zu erachten. Aufgrund der bisherigen Ausführungen erscheine der Name A._______ und das Geburtsdatum (...) 1977 wahrscheinlicher als der Name B._______ und das Geburtsdatum (...) 1975.
E. 4.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er besitze einen echten syrischen Pass, lautend auf den Namen B._______, geboren am (...) 1975. Dieser Pass weise gemäss der internen Dokumentenprüfung der Vorinstanz vom 10. August 2018 keine Fälschungsmerkmale auf. Daher liege eine gesicherte Identität vor, die als Hauptidentität zu betrachten sei. Diese liesse sich zudem mittels Auszugs aus dem Personenstandsregister und seiner Geburtsurkunde, beide ausgestellt am 10. Juni 2020, belegen. Diese Urkunden wiesen keine Fälschungsmerkmale auf, weshalb seine Hauptidentität bewiesen sei. Im Schreiben vom 15. Dezember 2015 sei die Vorinstanz aufgrund der Akten noch davon ausgegangen, dass er mit seinem eigenen syrischen Reisepass aus Syrien ausgereist sei, und habe beabsichtigt, von Amtes wegen die Identität entsprechend der Kopie des syrischen Reisepasses zu ändern. Dies obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt von seiner Behauptung, dieser Pass sei gefälscht, Kenntnis gehabt habe. Ansonsten hätte sie die Staatenlosigkeit anerkennen müssen. Indem sie nun die Datenänderung im ZEMIS verweigere, verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich. Aufgrund der Beweismittel sei wahrscheinlicher, dass er B._______ heisse und am (...) 1975 geboren worden sei. Für den Namen A._______ und das Geburtsdatum (...) 1977 läge nur eine Muktharbescheinigung mit entsprechend geringerem Beweiswert vor. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, seine Interessen an der Berichtigung der Personendaten gegenüber den öffentlichen Interessen abzuwägen. Ob er behaupte, der syrische Pass sei gefälscht oder nicht, sei vorliegend nicht von Relevanz. Fakt sei, dass er den Pass und die genannten Urkunden von offiziellen syrischen Behörden erhalten habe und die Dokumente keine Fälschungsmerkmale aufwiesen.
E. 4.4 Mit Vernehmlassung vom 14. August 2020 bekräftigt die Vorinstanz, die rein formale Echtheit des syrischen Passes sei in der Verfügung nie angezweifelt worden. Allerdings könne eine vom Schlepper organisierte Fälschung auch ohne explizite Fälschungsmerkmale kein echter Pass sein. Der Beschwerdeführer habe sich zu keinem Zeitpunkt dazu bekannt, B._______, geboren am (...) 1975, zu sein. Die Datenberichtigung sei aufgrund der Aussage, die "echten" syrischen Pässe seien von beauftragten Schleppern mit falschen Personalien versehen worden, gerade nicht vorgenommen worden. Zudem sei gegen die Verfügung vom 6. Februar 2014 gar nie Beschwerde erhoben worden. Die Intention der Datenberichtigung, die B-Bewilligung zu erlangen, bestätige sich in den Aussagen der Beschwerde. Die Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers bleibe er selbst nach Einreichen weiterer Originaldokumente schuldig. Die Vorinstanz könne keine Datenberichtigung basierend auf "echten" Dokumenten, lautend auf eine Identität, vornehmen, von der man behaupte, sie nicht inne zu haben.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren den schweizerischen Behörden eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht hat, mit denen er schlussendlich zwei verschiedene Identitäten - sowie zunächst die Zugehörigkeit zu den Maktumin, später diejenige zu den Ajanib und jetzt schliesslich seine syrische Staatsangehörigkeit - zu belegen versuchte. In seinen beiden Asylverfahren wie auch in seinen beiden Gesuchen um Anerkennung der Staatenlosigkeit leitete der Beschwerdeführer seine Identität als A._______, geboren am (...) 1977, aus diversen Bescheinigungen ab. Für das vorliegende Verfahren reichte er der Vorinstanz erstmals einen Reisepass lautend auf den Namen B._______, geboren am (...) 1975 ein, nachdem er im Jahr 2008 mit dieser Identität in die Schweiz eingereist war. Auf Beschwerdestufe legte er einen Auszug aus einem Personenstandsregister sowie eine Geburtsurkunde im Original ins Recht, welche die beantragte Änderung in Übereinstimmung mit dem präsentierten Reisepass zusätzlich bescheinigen sollen.
E. 5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann sie den Beweis für die Richtigkeit des aktuellen ZEMIS-Eintrags nicht erbringen. Der Beweiswert der dies bescheinigenden Muktharbescheinigung ist - wie bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts feststellte - als gering zu erachten (Urteil des BVGer D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E. 3.4). Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer in seinem ersten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 22. Mai 2013 darauf hin, dass sein Vorname korrekt "E._______ [Vorname]" laute (act. B8). Mit dieser Schreibweise seines Namens reichte der Beschwerdeführer in den Vorverfahren (erstes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit, erstes Asylverfahren) einen Maktuminausweis im Original (act. B9) sowie eine Bescheinigung der Azadi-Parteimitgliedschaft (A29) ein. Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens hielt er an der Anhörung vom 10. Juli 2015 fest, er heisse "D._______" (act. C8 S. 11). Unter diesem Vornamen liegt eine Identifizierungsbescheinigung (act. D17) vor, welche der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit dem Bundesverwaltungsgericht im Original eingereicht hatte. All diesen Dokumenten ist gemein, dass sie nicht über vernünftige Zweifel erhaben sind, soweit es um den Beweis der Richtigkeit der aktuell eingetragenen Personendaten geht. Damit gereichen sie zwar nicht zum Beweis der im ZEMIS aufgeführten Identität des Beschwerdeführers. Die mehrmaligen Hinweise auf die korrekte Schreibweise seines Namens bilden jedoch Indizien dafür, dass diese Personendaten eher auf den Beschwerdeführer zutreffen als die nun beantragten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer stützt die vorliegend beantragte Änderung auf seinen am 1. Juli 2018 ausgestellten Reisepass. Die Vorinstanz fand zwar in diesem syrischen Reisepass keine Fälschungshinweise und zweifelt auch in ihrer Vernehmlassung deren formale Echtheit nicht an (act. E5; BVGer-act. 7). Doch wendet sie zutreffenderweise ein, dass nicht nur das Dokument, sondern auch die darin verbriefte Identität korrekt sein müssten. Davon kann mit Blick auf die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich aller ihn betreffenden Verfahren nicht die Rede sein: Der Beschwerdeführer hielt stets an seiner Identität gemäss dem aktuellen ZEMIS-Eintrag fest (mit Ausnahme von orthografischen Vorbehalten, vgl. dazu oben E. 5.2). Dies insbesondere auch, nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine illegale Ausreise nicht als überzeugend erachtete (Urteil des BVGer D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E. 4.5). Als die Vorinstanz am 15. Dezember 2015 eine Datenänderung im vorliegend beantragten Sinne ankündigte, opponierte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 7. Januar 2016 noch vehement dagegen und ersuchte um Belassung der bisherigen Personalien. Selbst seinem vorliegenden Gesuch um Datenänderung im ZEMIS vom 6. August 2018 ist zu entnehmen, dass er einen syrischen Pass auf seinen Alias-Namen erhalten habe, da sich die syrische Botschaft in der Schweiz weigere, ihm einen Pass lautend auf den Namen A._______ auszustellen (act. E3). In der Stellungnahme vom 12. September 2018 hält er gar explizit fest, seine richtigen Personalien seien A._______, doch er erhalte unter diesem Namen keinen syrischen Pass (act. E7). Angesichts dessen, dass er seit bald 13 Jahren trotz wiederholter behördlicher Zweifel konsistent an der bisher im ZEMIS registrierten Personalie festhielt und die nun beantragte Änderung mehrfach als auf einem vom Schlepper gefälschten Dokument beruhend bezeichnete (vgl. etwa act. A6 S. 1 und S. 5 f.; A11 S. 3, 5 und 10; A30; D4), erscheint der Beweiswert des vorliegenden Dokuments stark beeinträchtigt. Ein nachvollziehbarer Grund für seine angeblichen jahrelangen Falschangaben ist nicht erkennbar. Jedenfalls vermag der ins Recht gelegte Pass selbst bei formaler Gültigkeit nicht ohne vernünftige Zweifel die Identität des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 5.4 Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Auszug aus einem Personenstandsregister sowie eine Geburtsurkunde im Original nachreichte. Die darin verbrieften Daten stimmen zwar mit denjenigen des Reisepasses überein. Doch die obigen Ausführungen (vgl. insbesondere oben E. 5.3) behalten ihre Geltung auch hinsichtlich dieser nachgereichten Dokumente, und zwar ungeachtet von ihrer allfälligen formalen Echtheit. Daher erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer vorliegend hauptsächlich beantragt.
E. 5.5 Zusammenfassend erscheinen aufgrund des oben dargelegten gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die eingetragenen Personendaten wahrscheinlicher als die im vorliegenden Antrag behaupteten. Jedenfalls vermag selbst ein formal gültiger Reisepass keine Identität zu belegen, wenn sich aufgrund der diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Personalien ergeben. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen. Damit ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 wurde indes sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat auch die Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N (...); Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Della Batliner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3511/2020 Urteil vom 8. März 2021 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenberichtigungsgesuch. Sachverhalt: A. A.a Der (...) A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) gab bei seinem Asylgesuch vom 15. April 2008 diesen Namen als den seinigen und als Geburtsdatum den (...) 1977 an. Er sei ein "Maktum" (staatenloser Kurde ohne Registrierung bei den syrischen Behörden). Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 16. April 2008, äusserte er sich zu seinen persönlichen Umständen und summarisch zu seinen Asylgründen. Dabei bestätigte er die obigen Angaben und hielt sinngemäss fest, der Schlepper habe ihm einen Reisepass organisiert, diesen immer bei sich behalten und sei am Flughafen damit verschwunden. Er dürfe keinen Pass besitzen. Als Staatenloser habe er sich in Syrien mit einer Bestätigung vom Bürgermeister ausgewiesen, welche er zuhause gelassen habe. Im Dorf gebe es auch keine Geburtsscheine. Am 23. April 2008 hörte das Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM; seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Gesuchsteller zu seinen Asylgründen an. Dabei äusserte sich dieser auf die entsprechende Frage erstmals dazu, dass er mit einem gefälschten Reisepass unter dem Namen "B._______" in die Schweiz eingereist war. Mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht hielt das BFM den Gesuchsteller erneut zur vollständigen Offenlegung seiner Identität an. Auf konkrete Nachfrage bestätigte er, sein Name sei "A._______" und er sei am (...) 1977 geboren worden (A11 S. 5). Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 setzte das BFM den Gesuchsteller unter anderem darüber in Kenntnis, dass es sich gemäss Nachfragen bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus bei A._______ um einen "Ajnabi" und nicht um einen "Maktum" handle, und der Gesuchsteller unter dem Namen B._______ einen Pass habe. Das BFM gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 6. März 2009 äusserte sich der Gesuchsteller dergestalt, dass er sich gezwungen gesehen habe, lediglich für die Ausreise aus Syrien eine falsche Identität zu verwenden (A30/2). Mit Verfügung vom 18. März 2009 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 20. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 12. August 2011 zog das BFM seine angefochtene Verfügung im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zurück. In teilweiser Wiedererwägung nahm sie den Gesuchsteller aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit Urteil D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - ab. A.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 ersuchte der Gesuchsteller das BFM erstmals um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, er habe nie die syrische Staatsangehörigkeit besessen. Er und seine Familienangehörigen würden von Syrien als Maktumin betrachtet. Als Beweismittel reichte er eine Personalienbescheinigung für Maktumin (Original samt Übersetzung), datiert vom 1. April 2013, ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 lehnte das BFM das Gesuch ab. A.c Am 19. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch in Sachen Flüchtlingseigenschaft und Asyl ein und wurde am 10. Juli 2015 vom SEM zu seinen neuen Asylgründen angehört. Dabei wies er darauf hin, dass sein Name falsch geschrieben sei und er nicht "C._______ [Vorname]", sondern "D._______ [Vorname]" heisse. Mit Verfügung vom 25. September 2015 wies das SEM das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. A.d Am 25. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller ein zweites Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Im Rahmen dieses zweiten Gesuchs äusserte sich der Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 26. März 2015, er habe den syrischen Pass durch die Vermittlung des beauftragten Schleppers erhalten. Da er ihm sein Passbild abgegeben habe, nehme er an, dass es sich um ein echtes Reisedokument mit ausgetauschtem Passbild handle. Er kenne B._______ nicht, gehe aber davon aus, dass es sich um eine real existierende beziehungsweise staatlich registrierte Person handle, da er die Kontrollen unbeschadet überstanden habe (D4). Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 hielt er fest, er sei von der Gruppe der Ajanib (D7). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 lehnte das SEM das zweite Gesuch ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil F-448/2016 vom 16. Februar 2018 abgewiesen. A.e Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 setzte das SEM den Gesuchsteller darüber in Kenntnis, dass eine Anpassung seiner Personalien entsprechend seinem syrischen Reisepass beabsichtigt werde. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 opponierte der Beschwerdeführer dagegen und brachte erneut vor, seinen syrischen Reisepass habe er von einem Schlepper illegal erworben. Der bisherige Eintrag sei zu belassen. Die im Pass enthaltenen Personalien seien falsch und bloss vom Schlepper eingetragen worden. Ferner habe er die syrische Staatsangehörigkeit nie erworben und sei staatenlos. B. Mit Schreiben vom 6. August 2018 reichte der Gesuchsteller einen neuen syrischen Pass ein und bat um Datenberichtigung: Sein Name sei auf "B._______" und sein Geburtsdatum auf den "(...) 1975" anzupassen. C. Die interne Dokumentenprüfung des SEM kam am 10. August 2018 zum Schluss, dass der eingereichte Reisepass keine Fälschungsmerkmale aufweise. D. Mit Schreiben vom 15. August 2018 eröffnete das SEM dem Gesuchsteller die Gelegenheit, sich umfassend zu dieser Angelegenheit zu äussern. Insbesondere sei darzulegen, auf welche Weise er in den Besitz des neu ausgestellten syrischen Reisepasses gelangt und weshalb der vormals noch offenkundig falsche Reisepass nun doch echt sein solle, obwohl beide Ausweise von derselben Quelle stammten. E. Mit Schreiben vom 12. September 2018 nahm der Gesuchsteller Stellung. F. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur Ablehnung seines Gesuchs um Datenberichtigung. G. Mit Schreiben vom 19. November 2018 nahm er erneut Stellung und tat seine Verzweiflung kund. H. In einem Nachtragsbericht vom 24. Juli 2019 äusserte das SEM - ergänzend zum Prüfbericht vom 10. August 2018 - den Verdacht, dass es sich beim eingereichten syrischen Pass um einen sogenannten Proxy-Pass handeln könnte. Dabei handle es sich um Pässe mit maschinenlesbarer Personalseite, die in Abwesenheit des späteren Passinhabers von offiziellen Behörden des Ausstellerstaates ausgestellt würden. I. Eine E-Mail vom 17. Dezember 2019 an das syrische Konsulat in Genf blieb, wie auch ein Schreiben vom 8. Januar 2020, unbeantwortet. J. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 lehnte das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) das Datenberichtigungsgesuch des Gesuchstellers vom 6. August 2018 ab und beliess im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Hauptidentität "A._______" und das Geburtsdatum "(...) 1977", versehen mit einem Bestreitungsvermerk. K. Dagegen erhebt der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Hauptidentität B._______ sei, er am (...) 1975 geboren worden sei und aus Syrien stamme. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den ZEMIS-Eintrag entsprechend zu berichtigen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, Kopien von Auszügen aus dem Personenstandsregister sowie der Geburtsurkunde samt Übersetzungen und eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer vor einem Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu weiteren Angaben bezüglich seiner Rechtsvertreterin auf. M. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (Eingang: 23. Juli 2020) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel - einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie der Geburtsurkunde im Original - nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ab. O. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 hält die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und bekräftigt diesen mit weiteren Ausführungen. P. Mit Eingabe vom 16. September 2020 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik und hält an seinen bisherigen Ausführungen in der Beschwerde fest. Q. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere nach den Bestimmungen des DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2, m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich obliegt der gesuchstellenden Person der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfahren gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht bei Berichtigungen von Personendaten im ZEMIS nicht aus (BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). 3.4 Im Asylverfahren vermögen einzig Reisepapiere oder Identitätsausweise im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG einer Person eindeutig eine Identität zuzuordnen. Gemäss Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) fallen namentlich ein Pass, ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte darunter (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 5.3). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch Urteil des BVGer A-6741/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.). 4. 4.1 Vorliegend obliegt es der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber zu beweisen, dass der von ihm im Datenberichtigungsgesuch geltend gemachte Name " B._______" und das Geburtsdatum "(...) 1975" korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten Personalien. Dafür muss ihnen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen als dem bisherigen Eintrag. Gelingt beiden der sichere Nachweis nicht, so ist derjenige Name und dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteil des BVGer D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4). 4.2 Die Vorinstanz lehnt in der angefochtenen Verfügung das Datenberichtigungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Als Begründung hält sie im Wesentlichen fest, sie könne nicht beweisen, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene Name A._______ und das Geburtsdatum (...) 1977 korrekt seien. Den eingereichten Faxkopien von Muktharbestätigungen beziehungsweise solchen mit notariell beglaubigter Übersetzung käme generell ein geringer Beweiswert zu. Beim illegal durch Bestechung erworbenen Ausweis, der die beantragte Identität beweisen soll, handle es sich ebenfalls nicht um ein gültiges amtliches Ausweispapier. Angesichts der eingestandenen korrumpierten Ausstellungsweise sei einem solchen Ausweis jeglicher Beweiswert abzusprechen. Bei beiden syrischen Pässen handle es sich auch aus Sicht des Beschwerdeführers nicht um seine wahre Identität. Der Beschwerdeführer habe zu jedem Zeitpunkt während seines Aufenthaltes in der Schweiz und in jedem Verfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht die eingetragenen ZEMIS-Daten geltend gemacht. Im vorliegenden Verfahren dränge sich der Eindruck auf, dass das Datenberichtigungsgesuch im Hinblick auf ein kantonales Härtefallgesuch aus "taktischen" Gründen eingereicht worden sei. Sein Verhalten sei zutiefst widersprüchlich und als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Zusammenfassend sei keiner der obgenannten Namen und Geburtstage als erwiesen zu erachten. Aufgrund der bisherigen Ausführungen erscheine der Name A._______ und das Geburtsdatum (...) 1977 wahrscheinlicher als der Name B._______ und das Geburtsdatum (...) 1975. 4.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er besitze einen echten syrischen Pass, lautend auf den Namen B._______, geboren am (...) 1975. Dieser Pass weise gemäss der internen Dokumentenprüfung der Vorinstanz vom 10. August 2018 keine Fälschungsmerkmale auf. Daher liege eine gesicherte Identität vor, die als Hauptidentität zu betrachten sei. Diese liesse sich zudem mittels Auszugs aus dem Personenstandsregister und seiner Geburtsurkunde, beide ausgestellt am 10. Juni 2020, belegen. Diese Urkunden wiesen keine Fälschungsmerkmale auf, weshalb seine Hauptidentität bewiesen sei. Im Schreiben vom 15. Dezember 2015 sei die Vorinstanz aufgrund der Akten noch davon ausgegangen, dass er mit seinem eigenen syrischen Reisepass aus Syrien ausgereist sei, und habe beabsichtigt, von Amtes wegen die Identität entsprechend der Kopie des syrischen Reisepasses zu ändern. Dies obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt von seiner Behauptung, dieser Pass sei gefälscht, Kenntnis gehabt habe. Ansonsten hätte sie die Staatenlosigkeit anerkennen müssen. Indem sie nun die Datenänderung im ZEMIS verweigere, verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich. Aufgrund der Beweismittel sei wahrscheinlicher, dass er B._______ heisse und am (...) 1975 geboren worden sei. Für den Namen A._______ und das Geburtsdatum (...) 1977 läge nur eine Muktharbescheinigung mit entsprechend geringerem Beweiswert vor. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, seine Interessen an der Berichtigung der Personendaten gegenüber den öffentlichen Interessen abzuwägen. Ob er behaupte, der syrische Pass sei gefälscht oder nicht, sei vorliegend nicht von Relevanz. Fakt sei, dass er den Pass und die genannten Urkunden von offiziellen syrischen Behörden erhalten habe und die Dokumente keine Fälschungsmerkmale aufwiesen. 4.4 Mit Vernehmlassung vom 14. August 2020 bekräftigt die Vorinstanz, die rein formale Echtheit des syrischen Passes sei in der Verfügung nie angezweifelt worden. Allerdings könne eine vom Schlepper organisierte Fälschung auch ohne explizite Fälschungsmerkmale kein echter Pass sein. Der Beschwerdeführer habe sich zu keinem Zeitpunkt dazu bekannt, B._______, geboren am (...) 1975, zu sein. Die Datenberichtigung sei aufgrund der Aussage, die "echten" syrischen Pässe seien von beauftragten Schleppern mit falschen Personalien versehen worden, gerade nicht vorgenommen worden. Zudem sei gegen die Verfügung vom 6. Februar 2014 gar nie Beschwerde erhoben worden. Die Intention der Datenberichtigung, die B-Bewilligung zu erlangen, bestätige sich in den Aussagen der Beschwerde. Die Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers bleibe er selbst nach Einreichen weiterer Originaldokumente schuldig. Die Vorinstanz könne keine Datenberichtigung basierend auf "echten" Dokumenten, lautend auf eine Identität, vornehmen, von der man behaupte, sie nicht inne zu haben. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren den schweizerischen Behörden eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht hat, mit denen er schlussendlich zwei verschiedene Identitäten - sowie zunächst die Zugehörigkeit zu den Maktumin, später diejenige zu den Ajanib und jetzt schliesslich seine syrische Staatsangehörigkeit - zu belegen versuchte. In seinen beiden Asylverfahren wie auch in seinen beiden Gesuchen um Anerkennung der Staatenlosigkeit leitete der Beschwerdeführer seine Identität als A._______, geboren am (...) 1977, aus diversen Bescheinigungen ab. Für das vorliegende Verfahren reichte er der Vorinstanz erstmals einen Reisepass lautend auf den Namen B._______, geboren am (...) 1975 ein, nachdem er im Jahr 2008 mit dieser Identität in die Schweiz eingereist war. Auf Beschwerdestufe legte er einen Auszug aus einem Personenstandsregister sowie eine Geburtsurkunde im Original ins Recht, welche die beantragte Änderung in Übereinstimmung mit dem präsentierten Reisepass zusätzlich bescheinigen sollen. 5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann sie den Beweis für die Richtigkeit des aktuellen ZEMIS-Eintrags nicht erbringen. Der Beweiswert der dies bescheinigenden Muktharbescheinigung ist - wie bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts feststellte - als gering zu erachten (Urteil des BVGer D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E. 3.4). Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer in seinem ersten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 22. Mai 2013 darauf hin, dass sein Vorname korrekt "E._______ [Vorname]" laute (act. B8). Mit dieser Schreibweise seines Namens reichte der Beschwerdeführer in den Vorverfahren (erstes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit, erstes Asylverfahren) einen Maktuminausweis im Original (act. B9) sowie eine Bescheinigung der Azadi-Parteimitgliedschaft (A29) ein. Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens hielt er an der Anhörung vom 10. Juli 2015 fest, er heisse "D._______" (act. C8 S. 11). Unter diesem Vornamen liegt eine Identifizierungsbescheinigung (act. D17) vor, welche der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit dem Bundesverwaltungsgericht im Original eingereicht hatte. All diesen Dokumenten ist gemein, dass sie nicht über vernünftige Zweifel erhaben sind, soweit es um den Beweis der Richtigkeit der aktuell eingetragenen Personendaten geht. Damit gereichen sie zwar nicht zum Beweis der im ZEMIS aufgeführten Identität des Beschwerdeführers. Die mehrmaligen Hinweise auf die korrekte Schreibweise seines Namens bilden jedoch Indizien dafür, dass diese Personendaten eher auf den Beschwerdeführer zutreffen als die nun beantragten. 5.3 Der Beschwerdeführer stützt die vorliegend beantragte Änderung auf seinen am 1. Juli 2018 ausgestellten Reisepass. Die Vorinstanz fand zwar in diesem syrischen Reisepass keine Fälschungshinweise und zweifelt auch in ihrer Vernehmlassung deren formale Echtheit nicht an (act. E5; BVGer-act. 7). Doch wendet sie zutreffenderweise ein, dass nicht nur das Dokument, sondern auch die darin verbriefte Identität korrekt sein müssten. Davon kann mit Blick auf die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich aller ihn betreffenden Verfahren nicht die Rede sein: Der Beschwerdeführer hielt stets an seiner Identität gemäss dem aktuellen ZEMIS-Eintrag fest (mit Ausnahme von orthografischen Vorbehalten, vgl. dazu oben E. 5.2). Dies insbesondere auch, nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine illegale Ausreise nicht als überzeugend erachtete (Urteil des BVGer D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E. 4.5). Als die Vorinstanz am 15. Dezember 2015 eine Datenänderung im vorliegend beantragten Sinne ankündigte, opponierte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 7. Januar 2016 noch vehement dagegen und ersuchte um Belassung der bisherigen Personalien. Selbst seinem vorliegenden Gesuch um Datenänderung im ZEMIS vom 6. August 2018 ist zu entnehmen, dass er einen syrischen Pass auf seinen Alias-Namen erhalten habe, da sich die syrische Botschaft in der Schweiz weigere, ihm einen Pass lautend auf den Namen A._______ auszustellen (act. E3). In der Stellungnahme vom 12. September 2018 hält er gar explizit fest, seine richtigen Personalien seien A._______, doch er erhalte unter diesem Namen keinen syrischen Pass (act. E7). Angesichts dessen, dass er seit bald 13 Jahren trotz wiederholter behördlicher Zweifel konsistent an der bisher im ZEMIS registrierten Personalie festhielt und die nun beantragte Änderung mehrfach als auf einem vom Schlepper gefälschten Dokument beruhend bezeichnete (vgl. etwa act. A6 S. 1 und S. 5 f.; A11 S. 3, 5 und 10; A30; D4), erscheint der Beweiswert des vorliegenden Dokuments stark beeinträchtigt. Ein nachvollziehbarer Grund für seine angeblichen jahrelangen Falschangaben ist nicht erkennbar. Jedenfalls vermag der ins Recht gelegte Pass selbst bei formaler Gültigkeit nicht ohne vernünftige Zweifel die Identität des Beschwerdeführers zu belegen. 5.4 Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Auszug aus einem Personenstandsregister sowie eine Geburtsurkunde im Original nachreichte. Die darin verbrieften Daten stimmen zwar mit denjenigen des Reisepasses überein. Doch die obigen Ausführungen (vgl. insbesondere oben E. 5.3) behalten ihre Geltung auch hinsichtlich dieser nachgereichten Dokumente, und zwar ungeachtet von ihrer allfälligen formalen Echtheit. Daher erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer vorliegend hauptsächlich beantragt. 5.5 Zusammenfassend erscheinen aufgrund des oben dargelegten gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die eingetragenen Personendaten wahrscheinlicher als die im vorliegenden Antrag behaupteten. Jedenfalls vermag selbst ein formal gültiger Reisepass keine Identität zu belegen, wenn sich aufgrund der diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Personalien ergeben. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen. Damit ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 wurde indes sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat auch die Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N (...); Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Della Batliner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).