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A-394/2021

A-394/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-27 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a A._______, irakischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Juli 2003 ein Asylgesuch und wurde am 12. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. A.b Bei der Asylgesuchstellung gab er an, sein Name sei B._______, er sei am (...) 1975 geboren. Bei der Erstbefragung vom 24. Juli 2003 gab er an, sein Name sei C._______, und hielt in den Anhörungen vom 26. September 2003 sowie vom 14. März 2005 an diesen Angaben zu seiner Person fest. A.c Auf sein Ersuchen hin änderte das damals zuständige Bundesamt für Migration am 7. Juni 2006 im automatisierten Personenregistratursystem seine Personendaten auf den Namen D._______, geboren am (...) 1975, nachdem er sich einen irakischen Reisepass hatte ausstellen lassen. A.d Am 22. Februar 2012 wurde ein irakischer Reisepass, ausgestellt am 1. November 2011, sichergestellt. Gestützt auf die darin enthaltenen Angaben änderte das SEM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die ZEMIS-Einträge betreffend das Geburtsdatum neu auf den (...) 1980 und den Namen auf A._______. A.e Am 4. Dezember 2018 stellte A._______ ein Gesuch, seinen Geburtsnamen auf E._______ zu ändern, und legte diverse irakische Identitätspapiere vor (Geburtsurkunde, Generalregistrierungsformular 1957, irakischer Nationalitätenausweis, irakische Identitätskarte). Eine Überprüfung der Identitätskarte ergab, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Mit Verfügung vom 15. April 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Datenberichtigung ab und zog die Identitätskarte aufgrund von Fälschungsmerkmalen ein. B. B.a Am 29. Oktober 2020 stellte A._______ erneut ein Gesuch um Berichtigung seiner Personalien im ZEMIS auf den Namen E._______, geboren am (...) 1973. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er einen irakischen Nationalitätenausweis, ausgestellt am 14. Juni 2020, zu den Akten. Im Weiteren gelangte ein elektronischer Personenstandsregisterauszug und ein irakischer Wehrpass zu den Akten. B.b Die amtsinterne Dokumentenanalyse vom 1. Dezember 2020 ergab, dass die Authentizität des Nationalitätenausweises nicht abschliessend beurteilt werden könne, da der Fingerabdruck von schlechter Qualität und somit nicht auswertbar sei. Bei einer Dokumentenkontrolle hielt die Grenzwache Basel/Flughafen fest, dass der Personenstandsregisterauszug und der Wehrpass nicht beurteilbar seien, da kein Vergleichsmaterial vorliege. B.c Auf Einladung des SEM nahm A._______ am 17. Dezember 2020 zur Ausstellung des Nationalitätenausweises Stellung und führte an, er habe mittels Spezialvollmacht, ausgestellt von der irakischen Botschaft in Bern, seine Schwester bevollmächtigen können, in seiner Abwesenheit beim Zivilstandsamt im Irak einen Nationalitätenausweis zu beantragen. Nachdem er den Ausweis erhalten habe, habe er den Fingerabdruck darauf selber angebracht. B.d Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 - eröffnet am 14. Januar 2021 - lehnte das SEM das Berichtigungsgesuch vom 29. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Personalien seien nicht wahrscheinlicher als die aktuell im ZEMIS erfassten. C. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2021 und die Berichtigung seiner Personalien im ZEMIS auf den Namen E._______, geboren am (...) 1973. Zur Bestätigung seiner Identität verweist er auf den Nationalitätenausweis, den elek-tronischen Personenstandsregisterauszug sowie auf weitere Dokumente, die bereits bei den Akten liegen. Zur Stützung seiner Angaben legt er im Weiteren eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern über die Modalitäten der Passausstellung sowie diverse (...)-ausweise lautend auf den Namen E._______ vor. D. Mit Eingabe vom 3. März 2021 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. März 2021 gibt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 9. April 2021 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. F. Am 23. März 2021 (Eingangsstempel SEM) gelangt ein Gesuch des Beschwerdeführers um Zustellung des elektronischen Personenstandsregisterauszugs und des Nationalitätenausweises zu den vorinstanzlichen Akten, um in Deutschland auf der irakischen Botschaft einen Pass zu beantragen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere nach den Bestimmungen des DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; SR 235.1) und des VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3511/2020 vom 8. März 2021 E. 3.2; A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2, m.w.H.).

E. 3.3 Grundsätzlich obliegt der gesuchstellenden Person der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfahren gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht bei Berichtigungen von Personendaten im ZEMIS nicht aus (BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.).

E. 3.4 Im Asylverfahren vermögen einzig Reisepapiere oder Identitätsausweise im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG einer Person eindeutig eine Identität zuzuordnen. Gemäss Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) fallen namentlich ein Pass, ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte darunter (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 5.3). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch Urteil des BVGer A-6741/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.).

E. 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Berichtigungsgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt zum Teil gefälschte und auf den Vornamen F._______ lautende Identitätspapiere eingereicht habe. Der seit 2018 neu geltend gemachte Vorname G._______ habe sich weder aus dem bereits rechtskräftig abgewiesenen Datenberichtigungsgesuchs vom 4. Dezember 2018 ableiten lassen, noch lasse er sich aus den mit dem nun zu beurteilenden Gesuch vom 29. Oktober 2020 eingereichten Dokumenten ableiten. Der eingereichte irakische Nationalitätenausweis sei nicht geeignet, die wahre Identität zu belegen, da sich dessen Echtheit bei einer internen Dokumentenüberprüfung nicht abschliessend habe beurteilen lassen. Der Fingerabdruck weise eine schlechte Qualität auf und könne nicht der Person zugeordnet werden. Zudem bestünden ernsthafte Zweifel an der Korrektheit des Ausstellungsprozesses, da der Fingerabdruck, der eigentlich der Bestätigung der Identität diene, erst nach der Ausstellung des Ausweises und angeblich vom Gesuchsteller selbst am Dokument angebracht worden sei.

E. 4.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, es tue ihm leid, dass er in der Vergangenheit aufgrund seiner Angst vor der Ausschaffung keine echten Dokumente vorgelegt habe. Im Jahr 2003 habe er bei der Bundesanhörung und im Asylgesuchformular seinen echten Namen, E._______, erwähnt. Der nachgereichte Nationalitätenausweis sei echt und habe dank einer Spezialvollmacht, die er in der irakischen Botschaft in Bern habe anfertigen lassen, ausgestellt werden können. Da das SEM dessen Echtheit bezweifle, sei er bereit, seine Dokumente durch die irakische Botschaft in Bern oder durch eine andere Stelle überprüfen zu lassen. Das SEM beharre darauf, dass er eine Identitätskarte vorlegen solle. Er habe bereits mehrfach erklärt, dass diese nur in Anwesenheit der Person ausgestellt werden könne. Er könne wegen seines F-Ausweises nicht in den Irak reisen. Er sei bereit, den irakischen Pass und die Identitätskarte zu beschaffen, wenn er ein Reisedokument für die Erledigung der bürokratischen Angelegenheiten im Irak erhalte.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente im Zusammenhang mit seiner (...) Tätigkeit könnten die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht belegen. Das gleiche gelte für die beim SEM eingereichten und in der Beschwerde erwähnten Dokumente. Die Behauptung, er habe den Namen «E._______» bereits in seinem ersten Asylverfahren erwähnt, sei mit den Akten nicht in Einklang zu bringen. An den Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten Nationalitätenausweises werde vollumfänglich festgehalten.

E. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst 15 Jahre lang bei den Behörden angegeben hat, sein Vorname sei «F._______». Im Jahr 2018 beantragte er erstmals dessen Änderung auf den Vornamen «G._______». Über zwölf Jahre hinweg hat er wiederholt selbst vor Behörden angegeben, «D._______» beziehungsweise «A._______» zu heissen, und auch diverse Dokumente eingereicht, um dies zu bestätigen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 zog die Vorinstanz eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis wegen Totalfälschung sowie einen echten Pass lautend auf den Namen «A._______» wegen missbräuchlicher Verwendung ein, nachdem das Forensische Institut übereinstimmend mit einer SEM-internen Überprüfung zum Ergebnis gelangt war, dass es sich um ein echtes Dokument handle, ein Fotovergleich aber ergeben habe, dass der Pass dem Beschwerdeführer nicht zustehe. Am 10. August 2017 reichte er erneut einen irakischen Reisepass mit Ausstellungsdatum 29. Mai 2017 ein. Das Dokument enthält die gleichlautenden Angaben zu Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum wie der zuvor eingezogene und missbräuchlich verwendete Pass, der jemand anderem zusteht. Mit Verfügung vom 5. September 2017 zog das SEM auch den neuen Pass ein, da es sich um ein gestohlenes Blankodokument handelte, auf dem die Personalienseite gefälscht worden war. Danach stellte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 ein Berichtigungsgesuch und gab an, sein Geburtsname sei «E._______». Zur Stützung seiner Angaben legte er diverse irakische Identitätsdokumente, darunter eine Identitätskarte, vor. Eine Überprüfung der Identitätskarte ergab, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. April 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Datenberichtigung ab und zog die gefälschte Identitätskarte ein.

E. 5.2 Gestützt auf diese Aktenlage kann der Vorinstanz der Beweis der Korrektheit der aktuellen Einträge im ZEMIS nicht gelingen. Im Folgenden ist daher nur mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beweisen kann, dass der von ihm im Datenberichtigungsgesuch geltend gemachte Name «E._______» sowie das Geburtsdatum (...) 1973 korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten Personalien.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer stützte sein Gesuch auf einen neu eingereichten Nationalitätenausweis, lautend auf den Namen «E._______», geboren 1973. Die Vorinstanz äusserte in der angefochtenen Verfügung erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Ausstellung des vorgelegten Nationalitätenausweises. Durch das selbständige Anbringen des Fingerabdrucks sowie dessen schlechte Qualität könne nicht mit genügender Sicherheit auf den Beschwerdeführer und dessen Identität geschlossen werden. Mit Blick auf die Aktenlage führte die Vorinstanz weiter aus, er habe - nach wiederholt unwahren Angaben - bislang keine rechtsgenüglichen Nachweise für seine tatsächliche Identität vorzulegen vermocht.

E. 5.3.2 Für das Gericht wiegen die von der Fachbehörde geäusserten Zweifel am Ausstellungsprozess für den Nationalitätenausweis schwer. Trotz fehlender Fälschungsmerkmale kann nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Ausweis sei echt und sein Inhalt sei richtig, abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit wiederholt unglaubhafte Angaben zum Besitz von Dokumenten gemacht oder gefälschte Dokumente vorgelegt. Zur Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) gehört unter anderem die Offenlegung der Identität, die Abgabe von Identitätspapieren und die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes sowie die vollständige Bezeichnung und unverzügliche Einreichung allfälliger Beweismittel (BVGE 2011/28 E. 3.4). Im Urteil E-4293/2006 vom 20. Oktober 2009, mit dem seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines ersten Asylgesuchs abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits auf die mehrfach unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätsdokumente hingewiesen (a.a.O. E. 3.2). Im Rahmen der Erstbefragung vom 24. Juli 2003 hat er ausgeführt, er habe nie einen Pass gehabt, seine Identitätskarte sei zusammen mit dem Nationalitätenausweis sowie dem Führerschein im November 2002 beschlagnahmt worden und befinde sich beim Sicherheitsdienst im Irak. Demgegenüber reichte er bei der ergänzenden Anhörung plötzlich einen Nationalitätenausweis im Original zu den Akten und gab erstmals und im Widerspruch zu den vorgängigen Anhörungen an, er habe diesen bei der Ausreise zu Hause gelassen. Im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Passes und der darauf basierenden Namensänderung auf «D._______» sagte er dann an einer Befragung vom 30. Januar 2006 bei der kantonalen Behörde aus, er habe im Irak bereits einen Pass gehabt, und widersprach somit der Aussage bei der Erstbefragung im Jahr 2003. Im Jahr 2014 führte er dann unter dem geänderten Namen «A._______» ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil des BVGer E-535/2014 vom 16. Juli 2014). Die Namensänderung war zuvor von der Vorinstanz aufgrund eines Passes vorgenommen worden, der ihm - wie sich später herausstellte - nicht zugestanden hat und wegen missbräuchlicher Verwendung einzuziehen war. Nach dem Gesagten kann aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht auf der Grundlage von unbelegten Behauptungen über die Ausstellungsmodalitäten von der Echtheit des Nationalitätenausweises ausgegangen werden. Die Vor-instanz hat den Beweiswert des Dokuments auf nachvollziehbare Weise als gering erachtet.

E. 5.3.3 Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausführt, sind auch die übrigen eingereichten Unterlagen mangels Überprüfbarkeit nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen, beziehungsweise kommt ihnen keine ausreichende Beweiskraft zu. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der Korrektheit seiner Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum nicht gelungen ist.

E. 5.5 Im Weiteren ist auf das Beweisangebot des Beschwerdeführers, bei der Botschaft einen Pass beantragen zu können, dessen Ausstellung auf dem Nationalitätenausweis beruhen würde, einzugehen. Dabei ist einzig fraglich, ob die Rechtsfolgen aufgrund eines auf diese Weise erworbenen neuen Passes anders zu beurteilen wären und deshalb eine Berichtigung im ZEMIS erfolgen müsste.

E. 5.5.1 Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder eine Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3 m.H., 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15).

E. 5.5.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den vorliegenden Nationalitätenausweis und den Personenstandsregisterauszug einen formal echten Reisepass lautend auf den Namen «E._______» und das Geburtsdatum «(...) 1973» beantragen könnte, ist für die Beweistauglichkeit wesentlich, dass nicht nur das Dokument, sondern auch die darin verbriefte Identität korrekt sein müssen (vgl. Urteile des BVGer A-3511/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3; A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.2). Da sich der Reisepass auf jenen Nationalitätenausweis abstützen würde, dessen korrekte Ausstellung die Vorinstanz zu Recht angezweifelt hat, würde eine Verwendung dieses Nationalitätenausweises als Grundlage für die Passausstellung die Beweiskraft des Passes im Vorhinein schmälern. Es könnte deshalb nicht vorbehaltlos davon ausgegangen werden, dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Aufgrund der mangelnden Aussagekraft eines solchen Dokuments könnte der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass die darin enthaltenen Angaben inhaltlich zutreffender wären als die Angaben im ZEMIS.

E. 5.5.3 Aufgrund der reduzierten Beweiskraft eines Passes, der auf einem Nationalitätenausweis beruhen würde, dessen Echtheit in Zweifel steht, ist die Beweistauglichkeit zu verneinen. Die Einreichung eines solchen Passes würde offensichtlich nichts an der unklaren Beweislage ändern und könnte zu keiner anderen Beurteilung der Rechtsfolgen führen. Demnach ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzulehnen.

E. 5.6 Nachdem der Beschwerdeführer mehr als zwölf Jahre aufgrund seiner eigenen Angaben unter dem Namen «D._______» beziehungsweise «A._______» in der Schweiz gelebt hat, ist auch der Schluss der Vorinstanz, der seit 2018 geltend gemachte Name «E._______» sei nicht wahrscheinlicher als der bisherige Name, nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend ist aufgrund der anzuzweifelnden Echtheit des im vorliegenden Verfahren eingereichten Nationalitätenausweises, der reduzierten Beweiskraft eines Reisepasses, den sich der Beschwerdeführer gestützt darauf ausstellen lassen möchte, sowie der Verwendung der aktuell im ZEMIS verzeichneten Daten während mehr als zwölf Jahren und der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren das Berichtigungsgesuch abzulehnen. Insgesamt sind die im ZEMIS eingetragenen Personendaten damit zumindest nicht als unwahrscheinlicher zu betrachten als der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Name und das von ihm angegebene Geburtsdatum. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert mit dem von der Vorinstanz verfügten Bestreitungsvermerk zu belassen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE).

E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-394/2021 Urteil vom 27. April 2021 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Berichtigung der Personendaten. Sachverhalt: A. A.a A._______, irakischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Juli 2003 ein Asylgesuch und wurde am 12. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. A.b Bei der Asylgesuchstellung gab er an, sein Name sei B._______, er sei am (...) 1975 geboren. Bei der Erstbefragung vom 24. Juli 2003 gab er an, sein Name sei C._______, und hielt in den Anhörungen vom 26. September 2003 sowie vom 14. März 2005 an diesen Angaben zu seiner Person fest. A.c Auf sein Ersuchen hin änderte das damals zuständige Bundesamt für Migration am 7. Juni 2006 im automatisierten Personenregistratursystem seine Personendaten auf den Namen D._______, geboren am (...) 1975, nachdem er sich einen irakischen Reisepass hatte ausstellen lassen. A.d Am 22. Februar 2012 wurde ein irakischer Reisepass, ausgestellt am 1. November 2011, sichergestellt. Gestützt auf die darin enthaltenen Angaben änderte das SEM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die ZEMIS-Einträge betreffend das Geburtsdatum neu auf den (...) 1980 und den Namen auf A._______. A.e Am 4. Dezember 2018 stellte A._______ ein Gesuch, seinen Geburtsnamen auf E._______ zu ändern, und legte diverse irakische Identitätspapiere vor (Geburtsurkunde, Generalregistrierungsformular 1957, irakischer Nationalitätenausweis, irakische Identitätskarte). Eine Überprüfung der Identitätskarte ergab, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Mit Verfügung vom 15. April 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Datenberichtigung ab und zog die Identitätskarte aufgrund von Fälschungsmerkmalen ein. B. B.a Am 29. Oktober 2020 stellte A._______ erneut ein Gesuch um Berichtigung seiner Personalien im ZEMIS auf den Namen E._______, geboren am (...) 1973. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er einen irakischen Nationalitätenausweis, ausgestellt am 14. Juni 2020, zu den Akten. Im Weiteren gelangte ein elektronischer Personenstandsregisterauszug und ein irakischer Wehrpass zu den Akten. B.b Die amtsinterne Dokumentenanalyse vom 1. Dezember 2020 ergab, dass die Authentizität des Nationalitätenausweises nicht abschliessend beurteilt werden könne, da der Fingerabdruck von schlechter Qualität und somit nicht auswertbar sei. Bei einer Dokumentenkontrolle hielt die Grenzwache Basel/Flughafen fest, dass der Personenstandsregisterauszug und der Wehrpass nicht beurteilbar seien, da kein Vergleichsmaterial vorliege. B.c Auf Einladung des SEM nahm A._______ am 17. Dezember 2020 zur Ausstellung des Nationalitätenausweises Stellung und führte an, er habe mittels Spezialvollmacht, ausgestellt von der irakischen Botschaft in Bern, seine Schwester bevollmächtigen können, in seiner Abwesenheit beim Zivilstandsamt im Irak einen Nationalitätenausweis zu beantragen. Nachdem er den Ausweis erhalten habe, habe er den Fingerabdruck darauf selber angebracht. B.d Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 - eröffnet am 14. Januar 2021 - lehnte das SEM das Berichtigungsgesuch vom 29. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Personalien seien nicht wahrscheinlicher als die aktuell im ZEMIS erfassten. C. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2021 und die Berichtigung seiner Personalien im ZEMIS auf den Namen E._______, geboren am (...) 1973. Zur Bestätigung seiner Identität verweist er auf den Nationalitätenausweis, den elek-tronischen Personenstandsregisterauszug sowie auf weitere Dokumente, die bereits bei den Akten liegen. Zur Stützung seiner Angaben legt er im Weiteren eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern über die Modalitäten der Passausstellung sowie diverse (...)-ausweise lautend auf den Namen E._______ vor. D. Mit Eingabe vom 3. März 2021 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. März 2021 gibt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 9. April 2021 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. F. Am 23. März 2021 (Eingangsstempel SEM) gelangt ein Gesuch des Beschwerdeführers um Zustellung des elektronischen Personenstandsregisterauszugs und des Nationalitätenausweises zu den vorinstanzlichen Akten, um in Deutschland auf der irakischen Botschaft einen Pass zu beantragen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere nach den Bestimmungen des DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3511/2020 vom 8. März 2021 E. 3.2; A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2, m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich obliegt der gesuchstellenden Person der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfahren gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht bei Berichtigungen von Personendaten im ZEMIS nicht aus (BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). 3.4 Im Asylverfahren vermögen einzig Reisepapiere oder Identitätsausweise im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG einer Person eindeutig eine Identität zuzuordnen. Gemäss Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) fallen namentlich ein Pass, ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte darunter (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 5.3). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch Urteil des BVGer A-6741/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Berichtigungsgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt zum Teil gefälschte und auf den Vornamen F._______ lautende Identitätspapiere eingereicht habe. Der seit 2018 neu geltend gemachte Vorname G._______ habe sich weder aus dem bereits rechtskräftig abgewiesenen Datenberichtigungsgesuchs vom 4. Dezember 2018 ableiten lassen, noch lasse er sich aus den mit dem nun zu beurteilenden Gesuch vom 29. Oktober 2020 eingereichten Dokumenten ableiten. Der eingereichte irakische Nationalitätenausweis sei nicht geeignet, die wahre Identität zu belegen, da sich dessen Echtheit bei einer internen Dokumentenüberprüfung nicht abschliessend habe beurteilen lassen. Der Fingerabdruck weise eine schlechte Qualität auf und könne nicht der Person zugeordnet werden. Zudem bestünden ernsthafte Zweifel an der Korrektheit des Ausstellungsprozesses, da der Fingerabdruck, der eigentlich der Bestätigung der Identität diene, erst nach der Ausstellung des Ausweises und angeblich vom Gesuchsteller selbst am Dokument angebracht worden sei. 4.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, es tue ihm leid, dass er in der Vergangenheit aufgrund seiner Angst vor der Ausschaffung keine echten Dokumente vorgelegt habe. Im Jahr 2003 habe er bei der Bundesanhörung und im Asylgesuchformular seinen echten Namen, E._______, erwähnt. Der nachgereichte Nationalitätenausweis sei echt und habe dank einer Spezialvollmacht, die er in der irakischen Botschaft in Bern habe anfertigen lassen, ausgestellt werden können. Da das SEM dessen Echtheit bezweifle, sei er bereit, seine Dokumente durch die irakische Botschaft in Bern oder durch eine andere Stelle überprüfen zu lassen. Das SEM beharre darauf, dass er eine Identitätskarte vorlegen solle. Er habe bereits mehrfach erklärt, dass diese nur in Anwesenheit der Person ausgestellt werden könne. Er könne wegen seines F-Ausweises nicht in den Irak reisen. Er sei bereit, den irakischen Pass und die Identitätskarte zu beschaffen, wenn er ein Reisedokument für die Erledigung der bürokratischen Angelegenheiten im Irak erhalte. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente im Zusammenhang mit seiner (...) Tätigkeit könnten die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht belegen. Das gleiche gelte für die beim SEM eingereichten und in der Beschwerde erwähnten Dokumente. Die Behauptung, er habe den Namen «E._______» bereits in seinem ersten Asylverfahren erwähnt, sei mit den Akten nicht in Einklang zu bringen. An den Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten Nationalitätenausweises werde vollumfänglich festgehalten. 5. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst 15 Jahre lang bei den Behörden angegeben hat, sein Vorname sei «F._______». Im Jahr 2018 beantragte er erstmals dessen Änderung auf den Vornamen «G._______». Über zwölf Jahre hinweg hat er wiederholt selbst vor Behörden angegeben, «D._______» beziehungsweise «A._______» zu heissen, und auch diverse Dokumente eingereicht, um dies zu bestätigen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 zog die Vorinstanz eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis wegen Totalfälschung sowie einen echten Pass lautend auf den Namen «A._______» wegen missbräuchlicher Verwendung ein, nachdem das Forensische Institut übereinstimmend mit einer SEM-internen Überprüfung zum Ergebnis gelangt war, dass es sich um ein echtes Dokument handle, ein Fotovergleich aber ergeben habe, dass der Pass dem Beschwerdeführer nicht zustehe. Am 10. August 2017 reichte er erneut einen irakischen Reisepass mit Ausstellungsdatum 29. Mai 2017 ein. Das Dokument enthält die gleichlautenden Angaben zu Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum wie der zuvor eingezogene und missbräuchlich verwendete Pass, der jemand anderem zusteht. Mit Verfügung vom 5. September 2017 zog das SEM auch den neuen Pass ein, da es sich um ein gestohlenes Blankodokument handelte, auf dem die Personalienseite gefälscht worden war. Danach stellte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 ein Berichtigungsgesuch und gab an, sein Geburtsname sei «E._______». Zur Stützung seiner Angaben legte er diverse irakische Identitätsdokumente, darunter eine Identitätskarte, vor. Eine Überprüfung der Identitätskarte ergab, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. April 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Datenberichtigung ab und zog die gefälschte Identitätskarte ein. 5.2 Gestützt auf diese Aktenlage kann der Vorinstanz der Beweis der Korrektheit der aktuellen Einträge im ZEMIS nicht gelingen. Im Folgenden ist daher nur mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beweisen kann, dass der von ihm im Datenberichtigungsgesuch geltend gemachte Name «E._______» sowie das Geburtsdatum (...) 1973 korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten Personalien. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer stützte sein Gesuch auf einen neu eingereichten Nationalitätenausweis, lautend auf den Namen «E._______», geboren 1973. Die Vorinstanz äusserte in der angefochtenen Verfügung erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Ausstellung des vorgelegten Nationalitätenausweises. Durch das selbständige Anbringen des Fingerabdrucks sowie dessen schlechte Qualität könne nicht mit genügender Sicherheit auf den Beschwerdeführer und dessen Identität geschlossen werden. Mit Blick auf die Aktenlage führte die Vorinstanz weiter aus, er habe - nach wiederholt unwahren Angaben - bislang keine rechtsgenüglichen Nachweise für seine tatsächliche Identität vorzulegen vermocht. 5.3.2 Für das Gericht wiegen die von der Fachbehörde geäusserten Zweifel am Ausstellungsprozess für den Nationalitätenausweis schwer. Trotz fehlender Fälschungsmerkmale kann nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Ausweis sei echt und sein Inhalt sei richtig, abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit wiederholt unglaubhafte Angaben zum Besitz von Dokumenten gemacht oder gefälschte Dokumente vorgelegt. Zur Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) gehört unter anderem die Offenlegung der Identität, die Abgabe von Identitätspapieren und die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes sowie die vollständige Bezeichnung und unverzügliche Einreichung allfälliger Beweismittel (BVGE 2011/28 E. 3.4). Im Urteil E-4293/2006 vom 20. Oktober 2009, mit dem seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines ersten Asylgesuchs abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits auf die mehrfach unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätsdokumente hingewiesen (a.a.O. E. 3.2). Im Rahmen der Erstbefragung vom 24. Juli 2003 hat er ausgeführt, er habe nie einen Pass gehabt, seine Identitätskarte sei zusammen mit dem Nationalitätenausweis sowie dem Führerschein im November 2002 beschlagnahmt worden und befinde sich beim Sicherheitsdienst im Irak. Demgegenüber reichte er bei der ergänzenden Anhörung plötzlich einen Nationalitätenausweis im Original zu den Akten und gab erstmals und im Widerspruch zu den vorgängigen Anhörungen an, er habe diesen bei der Ausreise zu Hause gelassen. Im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Passes und der darauf basierenden Namensänderung auf «D._______» sagte er dann an einer Befragung vom 30. Januar 2006 bei der kantonalen Behörde aus, er habe im Irak bereits einen Pass gehabt, und widersprach somit der Aussage bei der Erstbefragung im Jahr 2003. Im Jahr 2014 führte er dann unter dem geänderten Namen «A._______» ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil des BVGer E-535/2014 vom 16. Juli 2014). Die Namensänderung war zuvor von der Vorinstanz aufgrund eines Passes vorgenommen worden, der ihm - wie sich später herausstellte - nicht zugestanden hat und wegen missbräuchlicher Verwendung einzuziehen war. Nach dem Gesagten kann aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht auf der Grundlage von unbelegten Behauptungen über die Ausstellungsmodalitäten von der Echtheit des Nationalitätenausweises ausgegangen werden. Die Vor-instanz hat den Beweiswert des Dokuments auf nachvollziehbare Weise als gering erachtet. 5.3.3 Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausführt, sind auch die übrigen eingereichten Unterlagen mangels Überprüfbarkeit nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen, beziehungsweise kommt ihnen keine ausreichende Beweiskraft zu. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.4 Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der Korrektheit seiner Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum nicht gelungen ist. 5.5 Im Weiteren ist auf das Beweisangebot des Beschwerdeführers, bei der Botschaft einen Pass beantragen zu können, dessen Ausstellung auf dem Nationalitätenausweis beruhen würde, einzugehen. Dabei ist einzig fraglich, ob die Rechtsfolgen aufgrund eines auf diese Weise erworbenen neuen Passes anders zu beurteilen wären und deshalb eine Berichtigung im ZEMIS erfolgen müsste. 5.5.1 Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder eine Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3 m.H., 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15). 5.5.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den vorliegenden Nationalitätenausweis und den Personenstandsregisterauszug einen formal echten Reisepass lautend auf den Namen «E._______» und das Geburtsdatum «(...) 1973» beantragen könnte, ist für die Beweistauglichkeit wesentlich, dass nicht nur das Dokument, sondern auch die darin verbriefte Identität korrekt sein müssen (vgl. Urteile des BVGer A-3511/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3; A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.2). Da sich der Reisepass auf jenen Nationalitätenausweis abstützen würde, dessen korrekte Ausstellung die Vorinstanz zu Recht angezweifelt hat, würde eine Verwendung dieses Nationalitätenausweises als Grundlage für die Passausstellung die Beweiskraft des Passes im Vorhinein schmälern. Es könnte deshalb nicht vorbehaltlos davon ausgegangen werden, dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Aufgrund der mangelnden Aussagekraft eines solchen Dokuments könnte der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass die darin enthaltenen Angaben inhaltlich zutreffender wären als die Angaben im ZEMIS. 5.5.3 Aufgrund der reduzierten Beweiskraft eines Passes, der auf einem Nationalitätenausweis beruhen würde, dessen Echtheit in Zweifel steht, ist die Beweistauglichkeit zu verneinen. Die Einreichung eines solchen Passes würde offensichtlich nichts an der unklaren Beweislage ändern und könnte zu keiner anderen Beurteilung der Rechtsfolgen führen. Demnach ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzulehnen. 5.6 Nachdem der Beschwerdeführer mehr als zwölf Jahre aufgrund seiner eigenen Angaben unter dem Namen «D._______» beziehungsweise «A._______» in der Schweiz gelebt hat, ist auch der Schluss der Vorinstanz, der seit 2018 geltend gemachte Name «E._______» sei nicht wahrscheinlicher als der bisherige Name, nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend ist aufgrund der anzuzweifelnden Echtheit des im vorliegenden Verfahren eingereichten Nationalitätenausweises, der reduzierten Beweiskraft eines Reisepasses, den sich der Beschwerdeführer gestützt darauf ausstellen lassen möchte, sowie der Verwendung der aktuell im ZEMIS verzeichneten Daten während mehr als zwölf Jahren und der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren das Berichtigungsgesuch abzulehnen. Insgesamt sind die im ZEMIS eingetragenen Personendaten damit zumindest nicht als unwahrscheinlicher zu betrachten als der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Name und das von ihm angegebene Geburtsdatum. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert mit dem von der Vorinstanz verfügten Bestreitungsvermerk zu belassen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE).

8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: