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F-3052/2024

F-3052/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar.

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGerF-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 4 Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind.

E. 4.1.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 4.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.1.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

E. 4.1.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit hingegen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5 Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte (vgl. E. 4.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die in Kopie eingereichte Tazkara stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Ferner könne der Beschwerdeführer gemäss den dort enthaltenen Angaben zum Zeitpunkt des Einreichens seines Asylgesuchs in der Schweiz bereits volljährig gewesen sein. Seine Angaben zu seinem Alter seien widersprüchlich ausgefallen. Sie - die Vorinstanz - gehe davon aus, dass die bulgarischen Behörden, bei denen der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen und mit dem Geburtsdatum 2. Juni 2003 registriert worden sei, bei der Registrierung Asylsuchender und deren Identität «grösste Sorgfalt» walten lassen. Die geltend gemachte Minderjährigkeit bleibe unbelegt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss seiner Tazkara sei er am 05.03.1392 (26.05.2013) sieben Jahre alt gewesen. Er könne weder lesen noch rechnen und nur bis 20 zählen. Sein Vater, der ebenfalls nicht lesen könne, habe einen Nachbarn um Hilfe gebeten, um sein Geburtsjahr in den gregorianischen Kalender umzurechnen. Den Tag und den Monat habe er jedoch nicht umgerechnet und wahrscheinlich aufgrund der schlechten Lesbarkeit eine 2 anstatt eine 3 (bezieht sich auf den Monat) weitergegeben. Daraus ergebe sich seine Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er am 5.02.2007 geboren sei. Auch bei der Personalienaufnahme habe er den 5. Februar 2007 als Geburtsdatum angegeben. Bei der Erstbefragung habe er als Geburtsdatum auch den 5.02.1392 angegeben und gesagt, er sei siebzehn Jahre alt. Dies zeige das Missverständnis. Sein Vater und er - der Beschwerdeführer - hätten gedacht, das in der Tazkara erfasste Datum sei das Geburtsdatum im afghanischen Kalender. Nachdem dieses Missverständnis geklärt worden sei, habe er konsistent sein Alter in Bezug zu seiner Biografie einordnen können. Er habe gewusst, dass er vor einem Jahr ausgereist sei und damals 16 gewesen sei, dass er mit 16, zwei Tage vor der Ausreise, mit der Madrasa aufgehört habe und dass er zwei Jahre jünger als sein 19-jähriger Bruder sei. Aufgrund seiner geringen Bildung könnten seine Aussagen nicht als starkes Indiz für sein Geburtsdatum vom 5. Februar 2007 gewertet werden. Es sei ihm aber gelungen zu erklären, wie er zu diesem Geburtsdatum gekommen sei und er habe sein Alter von 17 Jahren in Bezug zu seiner Biografie setzen können. Seine Aussagen - gleich wie die von ihm eingereichte Kopie der Tazkara - seien somit als schwache Indizien für seine Minderjährigkeit zu werten. Die in Bulgarien registrierten Personalien würden weder in Bezug auf den Namen noch in Bezug auf das Geburtsdatum mit der Tazkara übereinstimmen. Es sei weder eine Befragung noch ein Altersgutachten durchgeführt worden. Diese Angaben würden jedoch ohnehin keine Rolle spielen. Es gelte zu beurteilen, ob das Geburtsdatum vom 5. Februar 2007 oder jenes vom 1. Januar 2006 wahrscheinlicher sei. Weder sei die Richtigkeit des im ZEMIS erfassten noch des von ihm angegebenen Geburtsdatums rechtsgenüglich bewiesen. Für das Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 spreche kein einziges Indiz. Das Geburtsdatum vom 5. Februar 2007 sei somit wahrscheinlicher als das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum, weshalb dieses zu berichtigen sei. Folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Ferner habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und ihr Ermessen unterschritten, indem sie auf die Durchführung eines Altersgutachtens - obwohl sie ein solches in Aussicht gestellt habe - verzichtet habe. Angesichts der hohen Rechtsgüter, die bei einer Altersanpassung tangiert würden, sei das Ermessen, kein Altersgutachten durchzuführen, sehr gering und sollte nur auf klare Fälle beschränkt sein.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Auskunft der kroatischen Behörden vom 6. Juni 2024 in Kroatien mit den Personalien B._______, geboren am 2. Februar 1996, registriert worden. Diese Antwort der kroatischen Behörden bekräftige die Einschätzung, wonach er auf seiner Reise bis in die Schweiz keine Tazkara bei sich gehabt habe und dass die in der Erstbefragung eingereichte Kopie nachträglich erstellt worden sei, um durch eine geltend gemachte Minderjährigkeit ein Dublin-Verfahren zu umgehen. Er sei bereits in Kroatien und Bulgarien aufgrund seiner eigenen Angaben als volljährige Person erfasst worden. Damit würden - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.7 - zwei starke Indizien für seine Volljährigkeit vorliegen. Seine Herleitung, wie aus dem Ausstellungsdatum seiner Tazkara, dem 5.03.1392, das geltend gemachte Geburtsdatum 5.02.2007 entstanden sein soll, wirke konstruiert und sei nicht plausibel. Auf dem Personalienblatt habe er ein zufällig gewähltes Datum (5.02.2007) festgehalten, das er anschliessend weder in der Erstbefragung noch in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Altersanpassung geltend gemacht habe. In der Erstbefragung habe er den 5.2.1392 (entspricht dem 25. April 2013) angegeben. Die Angaben auf dem Personalienblatt müsse er - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-691/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.2 - gegen sich gelten lassen. Bezüglich seiner Schulbildung habe er sich widersprochen. Angesichts seiner Angabe, dass er bis zu seinem 16. Geburtstag eine Madrasa besucht habe, seien seine Angaben, wonach er nicht lesen und nur bis 20 zählen könne, nicht glaubhaft. Zudem hätten die kroatischen Behörden der Übernahme in Kenntnis der in der Schweiz zum Alter gemachten Angaben zugestimmt. Dies spreche klar gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Diesem sei es nicht gelungen darzulegen, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS eingetragene. Die Durchführung eines Altersgutachtens sei nicht zwingend, wenn Hinweise vorliegen würden, dass das Mündigkeitsalter bereits erreicht sei. Ein Altersgutachten stelle lediglich ein Indiz für die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit dar. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sei sie - die Vorinstanz - willkürfrei zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Entsprechend bestehe keine Notwendigkeit für die Durchführung eines Altersgutachtens.

E. 5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es werde nicht bestritten, dass er in Kroatien und in Bulgarien mit unterschiedlichen Geburtsdaten erfasst worden sei. Dem Schluss der Vorinstanz, dass eine Erfassung in Kroatien mit dem Geburtsdatum 2. Februar 1996 und in Bulgarien mit dem Geburtsdatum 2. Juni 2003 ein Indiz für das Geburtsdatum 1. Januar 2006 sei, sei hingegen nicht zu folgen. Zu diesen Angaben sei ferner zu berücksichtigen, dass er, bis er in der Schweiz mit seinem Vater telefoniert habe, weder sein Alter noch sein Geburtsdatum gekannt habe. Es sei ihm entsprechend gar nicht möglich gewesen, eigene Angaben zu seinem Alter zu machen. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, seine Aussagen würden konstruiert wirken. Dem sei entgegenzuhalten, dass es eine einfachere Erklärung gegeben hätte. Er hätte lediglich sagen können, er habe zu jenem Zeitpunkt nur gewusst, dass er siebzehn Jahre alt sei und ein Freund, der rechnen könne, habe ihm gesagt, was er auf der Personalienangabe schreiben solle. Stattdessen habe er ausführlich einen etwas komplexen, aber nachvollziehbaren Sachverhalt geschildert. Auch sei durchaus vorstellbar, dass sein Vater einfach nachgefragt habe, was für ein Datum auf der Tazkara gestanden sei, und dies entsprechend weitergegeben habe. Aus beiden von der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass ein Altersgutachten angeordnet worden sei. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach ein Junge aus Afghanistan, der bereits in anderen Ländern registriert worden sei und nur eine Kopie seiner Tazkara dabei habe, ohne Anordnung eines Altersgutachtens volljährig gemacht werden könne, sei vielleicht migrationspolitisch motiviert. Dies treffe nämlich auf die meisten Minderjährigen, welche aus Afghanistan flüchten würden, zu. Rechtlich unterliege die Vorinstanz jedoch einer behördlichen Untersuchungspflicht. Strittig sei vorliegend, ob er - der Beschwerdeführer - minder- oder volljährig sei. Ein medizinisches Altersgutachten könnte in diesem Fall sogar ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellen. Vorliegend wäre die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens geeignet und erforderlich, um den strittigen und nicht rechtsgenüglich ermittelten Sachverhalt zu klären.

E. 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass die kroatischen Behörden - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen beziehungsweise in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2024 festgehalten haben, sie seien aufgrund des Fristablaufs zuständig geworden. Ferner hat der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Erstbefragung nicht nur den 5.02.1392, sondern auch den 5.02.2007 (vgl. SEM act. 1317611-15/17 [nachfolgend: act. 15] S. 4) als Geburtsdatum genannt.

E. 5.6 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat seine Tazkara in Kopie eingereicht. Darin wird festgehalten: "Gemäss dem äusserlichen Aussehen wurde das Alter im Jahr 1392 auf 7 Jahre alt festgelegt". Die Tazkara wurde am 05.03.1392 (26.05.2013) ausgestellt. Diese Angaben lassen keinen eindeutigen Schluss auf das Alter des Beschwerdeführers zu, könnte er doch - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - zum Zeitpunkt des Asylgesuchs sowohl minder- als auch volljährig gewesen sein. Bei der Tazkara handelt es sich ferner nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Seine Aussagen zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Auf dem Personalienblatt, das am 29. Februar 2024 ausgefüllt wurde, wird angegeben, dass er am 5.02.2007 geboren wurde. Im Rahmen der Erstbefragung UMA am 19. März 2024 führte er aus, er habe dieses nicht selbst ausgefüllt, da er Analphabet sei (vgl. act. 15 S. 3). Gleichzeitig gab er an, am 5.02.1392 (25. April 2013) geboren worden zu sein (act. 15 S. 3). Darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht stimmen könne, antwortete er, dieses Datum sei auf seiner Tazkara als Geburtsdatum vermerkt worden (act. 15 S. 3). Ferner gab er zu Protokoll, er habe sein Geburtsdatum - den 5.02.2007 - erfahren, als er in der Schweiz seinen Vater angerufen habe (act. 15 S. 3). Gleichzeitig führte er aus, in Bulgarien angegeben zu haben, 16 oder 16.5 Jahre alt zu sein (act. 15 S. 8). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab er an, er habe sein Alter ungefähr gewusst, sei sich aber nicht sicher gewesen (act. 15 S. 8). Ferner gab er zu Protokoll, 16 Jahre alt gewesen zu sein, als er aufgehört habe, in die Madrasa zu gehen (act. 15. S. 6). Im selben Alter habe er Afghanistan verlassen (act. 15 S. 6). Anlässlich derselben Befragung antwortete er wiederum, er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe (act. 15, S. 11). In Bulgarien und in Kroatien wurde er ferner mit zwei verschiedenen Geburtsdaten (2.06.2003 und 02.02.1996), nach denen er jedoch in beiden Fällen volljährig wäre, und einem anderen Namen erfasst. Die in Bulgarien erfassten Angaben bestreitet er (act. 15 S. 8 f.), in Bezug auf die Angaben in Kroatien führt er an, das entsprechende Formular sei von einer Drittperson ausgefüllt worden (act. 15 S. 9). Schliesslich gibt er an, in Kroatien sei das Original seiner Tazkara von der Polizei verbrannt worden (act. 15 S. 3 und Beschwerdeschrift S. 4), gleichzeitig führt er aber aus, er habe den Behörden in Kroatien keine Identitätspapiere abgegeben (act. 15 S. 9). In der Beschwerde führt er wiederum aus, er habe aufgrund eines Missverständnisses den 5.02.2007 anstatt den 5.03.2007 (Ausstellungsdatum der Tazkara minus sieben Jahre) angegeben, hält aber dennoch am Geburtsdatum 5.02.2007 fest.

E. 5.7 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Tazkara, ist von geringem Beweiswert und lässt keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Indessen weisen seine Aussagen zahlreiche Widersprüche auf, insbesondere auch, was seine Schulbildung beziehungsweise den geltend gemachten Analphabetismus betrifft. Auch die nachgelieferten Erklärungen, die - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - konstruiert wirken, vermögen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen.

E. 5.8 Aus den voranstehenden Erwägungen geht hervor, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2006) wahrscheinlicher als das behauptete (5. Februar 2007). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (1. Januar 2006) ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen.

E. 5.9 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichten. Denn auch wenn gemäss Gutachten das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegen würde, liesse sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen. In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Diskrepanz von wenigen Monaten zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten und dem von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum könnte ein Altersgutachten nicht entscheidend zur Klärung der Frage nach der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers beitragen. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Altersgutachtens abzuweisen.

E. 6.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 3.3).

E. 6.2 Die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Kroatien das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet gelassen hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) - somit grundsätzlich gegeben.

E. 7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.

E. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht keine drohende Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 30. Mai 2024 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3052/2024 Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger), ersuchte am 29. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. Oktober 2023 in Bulgarien und am 20. Februar 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 5. März 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen zum Registrierungsprozess des Beschwerdeführers in Bulgarien. C. In ihrer Antwort vom 8. März 2024 hielten die bulgarischen Behörden fest, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien mit den Personalien B._______, geb. am 2. Juni 2003, ein Asylgesuch gestellt. D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 19. März 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung unter anderem nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. E. Am 25. März 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006 (anstatt 5. Februar 2007). Dieser nahm mit Schreiben vom 28. März 2024 Stellung. F. Am 28. März 2024 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Die kroatischen Behörden liessen das Gesuch des SEM vom 22. April 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO unbeantwortet. H. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute: 1. Januar 2006, mit Bestreitungsvermerk. I. Am 15. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 5. Februar 2007 zurückzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Am 16. Mai 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Am 30. Mai 2024 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. L. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. In seiner Replik vom 3. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGerF-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind. 4.1 4.1.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.1.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.1.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit hingegen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

5. Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte (vgl. E. 4.3). 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die in Kopie eingereichte Tazkara stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Ferner könne der Beschwerdeführer gemäss den dort enthaltenen Angaben zum Zeitpunkt des Einreichens seines Asylgesuchs in der Schweiz bereits volljährig gewesen sein. Seine Angaben zu seinem Alter seien widersprüchlich ausgefallen. Sie - die Vorinstanz - gehe davon aus, dass die bulgarischen Behörden, bei denen der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen und mit dem Geburtsdatum 2. Juni 2003 registriert worden sei, bei der Registrierung Asylsuchender und deren Identität «grösste Sorgfalt» walten lassen. Die geltend gemachte Minderjährigkeit bleibe unbelegt. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss seiner Tazkara sei er am 05.03.1392 (26.05.2013) sieben Jahre alt gewesen. Er könne weder lesen noch rechnen und nur bis 20 zählen. Sein Vater, der ebenfalls nicht lesen könne, habe einen Nachbarn um Hilfe gebeten, um sein Geburtsjahr in den gregorianischen Kalender umzurechnen. Den Tag und den Monat habe er jedoch nicht umgerechnet und wahrscheinlich aufgrund der schlechten Lesbarkeit eine 2 anstatt eine 3 (bezieht sich auf den Monat) weitergegeben. Daraus ergebe sich seine Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er am 5.02.2007 geboren sei. Auch bei der Personalienaufnahme habe er den 5. Februar 2007 als Geburtsdatum angegeben. Bei der Erstbefragung habe er als Geburtsdatum auch den 5.02.1392 angegeben und gesagt, er sei siebzehn Jahre alt. Dies zeige das Missverständnis. Sein Vater und er - der Beschwerdeführer - hätten gedacht, das in der Tazkara erfasste Datum sei das Geburtsdatum im afghanischen Kalender. Nachdem dieses Missverständnis geklärt worden sei, habe er konsistent sein Alter in Bezug zu seiner Biografie einordnen können. Er habe gewusst, dass er vor einem Jahr ausgereist sei und damals 16 gewesen sei, dass er mit 16, zwei Tage vor der Ausreise, mit der Madrasa aufgehört habe und dass er zwei Jahre jünger als sein 19-jähriger Bruder sei. Aufgrund seiner geringen Bildung könnten seine Aussagen nicht als starkes Indiz für sein Geburtsdatum vom 5. Februar 2007 gewertet werden. Es sei ihm aber gelungen zu erklären, wie er zu diesem Geburtsdatum gekommen sei und er habe sein Alter von 17 Jahren in Bezug zu seiner Biografie setzen können. Seine Aussagen - gleich wie die von ihm eingereichte Kopie der Tazkara - seien somit als schwache Indizien für seine Minderjährigkeit zu werten. Die in Bulgarien registrierten Personalien würden weder in Bezug auf den Namen noch in Bezug auf das Geburtsdatum mit der Tazkara übereinstimmen. Es sei weder eine Befragung noch ein Altersgutachten durchgeführt worden. Diese Angaben würden jedoch ohnehin keine Rolle spielen. Es gelte zu beurteilen, ob das Geburtsdatum vom 5. Februar 2007 oder jenes vom 1. Januar 2006 wahrscheinlicher sei. Weder sei die Richtigkeit des im ZEMIS erfassten noch des von ihm angegebenen Geburtsdatums rechtsgenüglich bewiesen. Für das Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 spreche kein einziges Indiz. Das Geburtsdatum vom 5. Februar 2007 sei somit wahrscheinlicher als das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum, weshalb dieses zu berichtigen sei. Folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Ferner habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und ihr Ermessen unterschritten, indem sie auf die Durchführung eines Altersgutachtens - obwohl sie ein solches in Aussicht gestellt habe - verzichtet habe. Angesichts der hohen Rechtsgüter, die bei einer Altersanpassung tangiert würden, sei das Ermessen, kein Altersgutachten durchzuführen, sehr gering und sollte nur auf klare Fälle beschränkt sein. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Auskunft der kroatischen Behörden vom 6. Juni 2024 in Kroatien mit den Personalien B._______, geboren am 2. Februar 1996, registriert worden. Diese Antwort der kroatischen Behörden bekräftige die Einschätzung, wonach er auf seiner Reise bis in die Schweiz keine Tazkara bei sich gehabt habe und dass die in der Erstbefragung eingereichte Kopie nachträglich erstellt worden sei, um durch eine geltend gemachte Minderjährigkeit ein Dublin-Verfahren zu umgehen. Er sei bereits in Kroatien und Bulgarien aufgrund seiner eigenen Angaben als volljährige Person erfasst worden. Damit würden - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.7 - zwei starke Indizien für seine Volljährigkeit vorliegen. Seine Herleitung, wie aus dem Ausstellungsdatum seiner Tazkara, dem 5.03.1392, das geltend gemachte Geburtsdatum 5.02.2007 entstanden sein soll, wirke konstruiert und sei nicht plausibel. Auf dem Personalienblatt habe er ein zufällig gewähltes Datum (5.02.2007) festgehalten, das er anschliessend weder in der Erstbefragung noch in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Altersanpassung geltend gemacht habe. In der Erstbefragung habe er den 5.2.1392 (entspricht dem 25. April 2013) angegeben. Die Angaben auf dem Personalienblatt müsse er - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-691/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.2 - gegen sich gelten lassen. Bezüglich seiner Schulbildung habe er sich widersprochen. Angesichts seiner Angabe, dass er bis zu seinem 16. Geburtstag eine Madrasa besucht habe, seien seine Angaben, wonach er nicht lesen und nur bis 20 zählen könne, nicht glaubhaft. Zudem hätten die kroatischen Behörden der Übernahme in Kenntnis der in der Schweiz zum Alter gemachten Angaben zugestimmt. Dies spreche klar gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Diesem sei es nicht gelungen darzulegen, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS eingetragene. Die Durchführung eines Altersgutachtens sei nicht zwingend, wenn Hinweise vorliegen würden, dass das Mündigkeitsalter bereits erreicht sei. Ein Altersgutachten stelle lediglich ein Indiz für die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit dar. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sei sie - die Vorinstanz - willkürfrei zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Entsprechend bestehe keine Notwendigkeit für die Durchführung eines Altersgutachtens. 5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es werde nicht bestritten, dass er in Kroatien und in Bulgarien mit unterschiedlichen Geburtsdaten erfasst worden sei. Dem Schluss der Vorinstanz, dass eine Erfassung in Kroatien mit dem Geburtsdatum 2. Februar 1996 und in Bulgarien mit dem Geburtsdatum 2. Juni 2003 ein Indiz für das Geburtsdatum 1. Januar 2006 sei, sei hingegen nicht zu folgen. Zu diesen Angaben sei ferner zu berücksichtigen, dass er, bis er in der Schweiz mit seinem Vater telefoniert habe, weder sein Alter noch sein Geburtsdatum gekannt habe. Es sei ihm entsprechend gar nicht möglich gewesen, eigene Angaben zu seinem Alter zu machen. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, seine Aussagen würden konstruiert wirken. Dem sei entgegenzuhalten, dass es eine einfachere Erklärung gegeben hätte. Er hätte lediglich sagen können, er habe zu jenem Zeitpunkt nur gewusst, dass er siebzehn Jahre alt sei und ein Freund, der rechnen könne, habe ihm gesagt, was er auf der Personalienangabe schreiben solle. Stattdessen habe er ausführlich einen etwas komplexen, aber nachvollziehbaren Sachverhalt geschildert. Auch sei durchaus vorstellbar, dass sein Vater einfach nachgefragt habe, was für ein Datum auf der Tazkara gestanden sei, und dies entsprechend weitergegeben habe. Aus beiden von der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass ein Altersgutachten angeordnet worden sei. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach ein Junge aus Afghanistan, der bereits in anderen Ländern registriert worden sei und nur eine Kopie seiner Tazkara dabei habe, ohne Anordnung eines Altersgutachtens volljährig gemacht werden könne, sei vielleicht migrationspolitisch motiviert. Dies treffe nämlich auf die meisten Minderjährigen, welche aus Afghanistan flüchten würden, zu. Rechtlich unterliege die Vorinstanz jedoch einer behördlichen Untersuchungspflicht. Strittig sei vorliegend, ob er - der Beschwerdeführer - minder- oder volljährig sei. Ein medizinisches Altersgutachten könnte in diesem Fall sogar ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellen. Vorliegend wäre die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens geeignet und erforderlich, um den strittigen und nicht rechtsgenüglich ermittelten Sachverhalt zu klären. 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass die kroatischen Behörden - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen beziehungsweise in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2024 festgehalten haben, sie seien aufgrund des Fristablaufs zuständig geworden. Ferner hat der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Erstbefragung nicht nur den 5.02.1392, sondern auch den 5.02.2007 (vgl. SEM act. 1317611-15/17 [nachfolgend: act. 15] S. 4) als Geburtsdatum genannt. 5.6 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat seine Tazkara in Kopie eingereicht. Darin wird festgehalten: "Gemäss dem äusserlichen Aussehen wurde das Alter im Jahr 1392 auf 7 Jahre alt festgelegt". Die Tazkara wurde am 05.03.1392 (26.05.2013) ausgestellt. Diese Angaben lassen keinen eindeutigen Schluss auf das Alter des Beschwerdeführers zu, könnte er doch - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - zum Zeitpunkt des Asylgesuchs sowohl minder- als auch volljährig gewesen sein. Bei der Tazkara handelt es sich ferner nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Seine Aussagen zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Auf dem Personalienblatt, das am 29. Februar 2024 ausgefüllt wurde, wird angegeben, dass er am 5.02.2007 geboren wurde. Im Rahmen der Erstbefragung UMA am 19. März 2024 führte er aus, er habe dieses nicht selbst ausgefüllt, da er Analphabet sei (vgl. act. 15 S. 3). Gleichzeitig gab er an, am 5.02.1392 (25. April 2013) geboren worden zu sein (act. 15 S. 3). Darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht stimmen könne, antwortete er, dieses Datum sei auf seiner Tazkara als Geburtsdatum vermerkt worden (act. 15 S. 3). Ferner gab er zu Protokoll, er habe sein Geburtsdatum - den 5.02.2007 - erfahren, als er in der Schweiz seinen Vater angerufen habe (act. 15 S. 3). Gleichzeitig führte er aus, in Bulgarien angegeben zu haben, 16 oder 16.5 Jahre alt zu sein (act. 15 S. 8). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab er an, er habe sein Alter ungefähr gewusst, sei sich aber nicht sicher gewesen (act. 15 S. 8). Ferner gab er zu Protokoll, 16 Jahre alt gewesen zu sein, als er aufgehört habe, in die Madrasa zu gehen (act. 15. S. 6). Im selben Alter habe er Afghanistan verlassen (act. 15 S. 6). Anlässlich derselben Befragung antwortete er wiederum, er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe (act. 15, S. 11). In Bulgarien und in Kroatien wurde er ferner mit zwei verschiedenen Geburtsdaten (2.06.2003 und 02.02.1996), nach denen er jedoch in beiden Fällen volljährig wäre, und einem anderen Namen erfasst. Die in Bulgarien erfassten Angaben bestreitet er (act. 15 S. 8 f.), in Bezug auf die Angaben in Kroatien führt er an, das entsprechende Formular sei von einer Drittperson ausgefüllt worden (act. 15 S. 9). Schliesslich gibt er an, in Kroatien sei das Original seiner Tazkara von der Polizei verbrannt worden (act. 15 S. 3 und Beschwerdeschrift S. 4), gleichzeitig führt er aber aus, er habe den Behörden in Kroatien keine Identitätspapiere abgegeben (act. 15 S. 9). In der Beschwerde führt er wiederum aus, er habe aufgrund eines Missverständnisses den 5.02.2007 anstatt den 5.03.2007 (Ausstellungsdatum der Tazkara minus sieben Jahre) angegeben, hält aber dennoch am Geburtsdatum 5.02.2007 fest. 5.7 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Tazkara, ist von geringem Beweiswert und lässt keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Indessen weisen seine Aussagen zahlreiche Widersprüche auf, insbesondere auch, was seine Schulbildung beziehungsweise den geltend gemachten Analphabetismus betrifft. Auch die nachgelieferten Erklärungen, die - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - konstruiert wirken, vermögen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. 5.8 Aus den voranstehenden Erwägungen geht hervor, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2006) wahrscheinlicher als das behauptete (5. Februar 2007). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (1. Januar 2006) ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen. 5.9 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichten. Denn auch wenn gemäss Gutachten das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegen würde, liesse sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen. In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Diskrepanz von wenigen Monaten zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten und dem von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum könnte ein Altersgutachten nicht entscheidend zur Klärung der Frage nach der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers beitragen. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Altersgutachtens abzuweisen. 6. 6.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 3.3). 6.2 Die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Kroatien das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet gelassen hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) - somit grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.3 Der Beschwerdeführer macht keine drohende Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 30. Mai 2024 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).