Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…) Mai 2024 auf dem Luftweg nach B._______. Am 24. Mai 2024 sei er in der Schweiz angekommen, wo er am 1. Juni 2024 um Asyl nach- suchte. B. B.a Am 18. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Aufgrund eines Problems mit der Familie einer Ex-Freundin habe er Georgien bereits einmal verlassen und von 2013 bis 2019 in Italien und anschliessend weniger als ein Jahr in Frankreich gelebt. Dieses Problem habe sich dann gelöst, weshalb er schliesslich nach Georgien zurück- gekehrt sei. Seine Schwester sei im Mai 2022 bei der Geburtstagsfeier eines Freundes von einem ihnen unbekannten Mann belästigt worden. Sein Freund und er hätten den Unbekannten geschlagen und rausgewor- fen. Später – als Freunde des Unbekannten vorbeigekommen seien – hät- ten sie erfahren, dass dieser Polizist sei und aufgrund seiner Position sowie seiner Verwandtschaft zu einem Politiker grossen Einfluss besitze. Er sei festgenommen und zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der Richter habe ihn unter dem Einfluss des Polizisten verurteilt. Als er im De- zember 2023 aus der Haft entlassen worden sei, habe der Polizist ihn er- neut unter Druck gesetzt. Seine Angehörigen seien allesamt ebenfalls be- helligt worden. Seine Schwester habe Georgien aufgrund dieser Probleme vor ihm verlassen und er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalte. Um seine Familie vor weiteren Behelligungen zu schützen, habe er sich ebenfalls zur Ausreise entschieden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte, eine Kopie seines Reisepasses und einen auf zwei Jahre befristeten georgischen Arbeitsvertrag vom 25. Au- gust 2021 zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 25. Juni 2024 den Entwurf des ablehnenden Asyl-ent- scheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess gleichentags Stel- lung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht ein- verstanden.
E-4241/2024 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 27. Juni 2024, dass ihr Mandat beendet sei. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 4. Juli 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung (ohne eine solche namentlich zu bezeichnen). G. Am 5. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechts- mittels bestätigt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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E. 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen an sich nicht, da die hand- schriftliche Unterschrift fehlt. Die Begründung der Beschwerde wurde – wie die Adresse des Absenders auf dem Briefumschlag – handschriftlich ver- fasst und den Akten sind auch sonst keinerlei Hinweise dafür zu entneh- men, dass eine Drittperson dieses Rechtsmittel ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers für diesen eingereicht haben könnte. Unter diesen Umständen kann aus prozessökonomischen Gründen und im Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise darauf verzichtet werden, ihn – unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG) – zur Verbesserung seines Rechtsmittels aufzufordern.
E. 1.4 Auf die frist- und (vom erwähnten Mangel abgesehen) formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Die geschilderten Probleme seien als Streitigkeiten mit einer Drittperson beziehungsweise als Fehlverhalten eines einzelnen Polizeibeamten zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft erneut von diesem Polizisten unter Druck gesetzt worden sei, handle es sich dabei allenfalls um Amtsmissbrauch. Solche Verfehlungen einzelner Behördenvertreter würden vom georgischen Staat weder unter- stützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in letzter Zeit verschiedentlich Verfahren gegen Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt worden seien, aufgenommen. Obwohl allfällige Widerstände bei amtsinternen Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden könnten, wi- derspiegle dies letztlich die Bemühungen der Justiz, sich bestmöglich für den rechtsstaatlichen Schutz der georgischen Bevölkerung einzusetzen. Demnach bestehe für den Beschwerdeführer die zumutbare Möglichkeit, sich bezüglich des von ihm beschriebenen Fehlverhaltens an eine überge- ordnete Instanz zu wenden, sollte die Polizei sich weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder entsprechende Ermittlungen aufzunehmen. Seine diesbezüglich geäusserte Befürchtung, wonach eine Anzeige bei ei- ner derart einflussreichen Person keinen Sinn habe und seine Situation noch verschlimmern würde, reiche nicht aus, um darzulegen, dass für ihn in Georgien keine Schutzmöglichkeit bestanden habe. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass ihm dieser staatliche Schutz verweigert worden wäre. Überdies sei davon auszugehen, dass es sich bei den geschilderten Schwierigkeiten um lokale Probleme handle, denen er sich durch einen Wegzug aus seiner Heimatstadt C._______ hätte entziehen können. Es gebe keine überzeugenden Hinweise dafür, dass sich der angebliche Ein- fluss des Polizisten über die Gegend seines Polizeiquartiers erstreckt ha- ben oder er gar auf den Richter eingewirkt haben könnte. Angesichts der geschilderten Schlägerei sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde- führer begründeterweise zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei.
E-4241/2024 Seite 6 Soweit er im Übrigen in der Vergangenheit Problemen mit der Familie sei- ner Ex-Freundin gehabt habe, habe er angegeben, dass sich diese zwi- schenzeitlich gelöst hätten.
E. 5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das SEM habe seine Asylgründe falsch verstanden, und er bitte das Bundesverwaltungsgericht darum, diese nochmals zu prüfen. Er werde in Georgien von der Polizei verfolgt und könne nicht dorthin zurückkehren.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der ange- fochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 6.2 Gemäss Anhang 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
E. 6.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung um- zustossen. Das SEM hat zu Recht auf den grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der georgischen Behörden verwiesen. Es sind den Akten keine konkreten und substanziierten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich um die Beanspruchung staatlichen Schut- zes bemüht hätte oder dass ihm solcher verweigert worden wäre. Das SEM hat ausserdem zutreffend festgestellt, dass die Behelligungen und der an- gebliche Einfluss des Polizisten sich höchstens lokal auswirken dürften und der Beschwerdeführer sich diesen durch einen allfälligen Umzug innerhalb Georgiens ohne Weiteres hätte entziehen können. Schliesslich hat das SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schlägerei richtiger- weise darauf hingewiesen, dass seine Verurteilung trotz anwaltlicher Un- terstützung weder die Einflussnahme des Polizisten noch eine flüchtlings- rechtliche Verfolgung zu belegen vermöge.
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E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen kann auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
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E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, nicht gelungen.
E. 8.2.3 Auch mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt erweist sich ein Vollzug der Wegweisung nicht als möglicher Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal die Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchti- gung nur ganz ausnahmsweise einen solchen darstellt und vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdeführer – der seit rund zwölf Jahren Teil eines Methadonprogramms sei und darüber hinaus nicht näher konkretisierte, langjährig bestehende Leber-, Nieren- und Herz- beschwerden (insbesondere hohen Blutdruck) beklagte – bei einer Ab- schiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15,§ 45). Den Akten zufolge führte der Beschwer- deführer in der Schweiz das Methadonprogramm fort und unterzog sich regelmässigen Blutdruckkontrollen. Andere ärztliche Diagnosen, Unter- suchungen oder Behandlungen sind den medizinischen Akten nicht zu ent- nehmen.
E. 8.2.4 Sollte sich der Beschwerdeführer zukünftig weiteren Bedrohungen seitens Dritter ausgesetzt sehen, könnte er sich an die georgischen Behör- den wenden, nötigenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Men- schenrechtsorganisation.
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E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzu- stossen.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach dem oben Gesagten keine individu- ellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo er meh- rere Jahre lang berufstätig war und sein familiäres Beziehungsnetz ihn im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen kann.
E. 8.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM hin- sichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Rechtsmit- tel nichts entgegengesetzt hat, ist nach dem Gesagten und unter Verweis auf die Ausführungen des SEM bezüglich des georgischen Gesundheits- systems und seinem individuellen Zugang zu dortigen Behandlungsmög- lichkeiten festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zumut- bar erweist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – falls nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Ge- währung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4241/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4241/2024 Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Herkunftsstaat); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2024 auf dem Luftweg nach B._______. Am 24. Mai 2024 sei er in der Schweiz angekommen, wo er am 1. Juni 2024 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 18. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Aufgrund eines Problems mit der Familie einer Ex-Freundin habe er Georgien bereits einmal verlassen und von 2013 bis 2019 in Italien und anschliessend weniger als ein Jahr in Frankreich gelebt. Dieses Problem habe sich dann gelöst, weshalb er schliesslich nach Georgien zurück-gekehrt sei. Seine Schwester sei im Mai 2022 bei der Geburtstagsfeier eines Freundes von einem ihnen unbekannten Mann belästigt worden. Sein Freund und er hätten den Unbekannten geschlagen und rausgeworfen. Später - als Freunde des Unbekannten vorbeigekommen seien - hätten sie erfahren, dass dieser Polizist sei und aufgrund seiner Position sowie seiner Verwandtschaft zu einem Politiker grossen Einfluss besitze. Er sei festgenommen und zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der Richter habe ihn unter dem Einfluss des Polizisten verurteilt. Als er im Dezember 2023 aus der Haft entlassen worden sei, habe der Polizist ihn erneut unter Druck gesetzt. Seine Angehörigen seien allesamt ebenfalls behelligt worden. Seine Schwester habe Georgien aufgrund dieser Probleme vor ihm verlassen und er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalte. Um seine Familie vor weiteren Behelligungen zu schützen, habe er sich ebenfalls zur Ausreise entschieden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte, eine Kopie seines Reisepasses und einen auf zwei Jahre befristeten georgischen Arbeitsvertrag vom 25. August 2021 zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2024 den Entwurf des ablehnenden Asyl-entscheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess gleichentags Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 27. Juni 2024, dass ihr Mandat beendet sei. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juli 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung (ohne eine solche namentlich zu bezeichnen). G. Am 5. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen an sich nicht, da die handschriftliche Unterschrift fehlt. Die Begründung der Beschwerde wurde - wie die Adresse des Absenders auf dem Briefumschlag - handschriftlich verfasst und den Akten sind auch sonst keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine Drittperson dieses Rechtsmittel ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers für diesen eingereicht haben könnte. Unter diesen Umständen kann aus prozessökonomischen Gründen und im Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise darauf verzichtet werden, ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG) - zur Verbesserung seines Rechtsmittels aufzufordern. 1.4 Auf die frist- und (vom erwähnten Mangel abgesehen) formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Die geschilderten Probleme seien als Streitigkeiten mit einer Drittperson beziehungsweise als Fehlverhalten eines einzelnen Polizeibeamten zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft erneut von diesem Polizisten unter Druck gesetzt worden sei, handle es sich dabei allenfalls um Amtsmissbrauch. Solche Verfehlungen einzelner Behördenvertreter würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in letzter Zeit verschiedentlich Verfahren gegen Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt worden seien, aufgenommen. Obwohl allfällige Widerstände bei amtsinternen Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden könnten, widerspiegle dies letztlich die Bemühungen der Justiz, sich bestmöglich für den rechtsstaatlichen Schutz der georgischen Bevölkerung einzusetzen. Demnach bestehe für den Beschwerdeführer die zumutbare Möglichkeit, sich bezüglich des von ihm beschriebenen Fehlverhaltens an eine übergeordnete Instanz zu wenden, sollte die Polizei sich weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder entsprechende Ermittlungen aufzunehmen. Seine diesbezüglich geäusserte Befürchtung, wonach eine Anzeige bei einer derart einflussreichen Person keinen Sinn habe und seine Situation noch verschlimmern würde, reiche nicht aus, um darzulegen, dass für ihn in Georgien keine Schutzmöglichkeit bestanden habe. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass ihm dieser staatliche Schutz verweigert worden wäre. Überdies sei davon auszugehen, dass es sich bei den geschilderten Schwierigkeiten um lokale Probleme handle, denen er sich durch einen Wegzug aus seiner Heimatstadt C._______ hätte entziehen können. Es gebe keine überzeugenden Hinweise dafür, dass sich der angebliche Einfluss des Polizisten über die Gegend seines Polizeiquartiers erstreckt haben oder er gar auf den Richter eingewirkt haben könnte. Angesichts der geschilderten Schlägerei sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer begründeterweise zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Soweit er im Übrigen in der Vergangenheit Problemen mit der Familie seiner Ex-Freundin gehabt habe, habe er angegeben, dass sich diese zwischenzeitlich gelöst hätten. 5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das SEM habe seine Asylgründe falsch verstanden, und er bitte das Bundesverwaltungsgericht darum, diese nochmals zu prüfen. Er werde in Georgien von der Polizei verfolgt und könne nicht dorthin zurückkehren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Gemäss Anhang 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 6.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Das SEM hat zu Recht auf den grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der georgischen Behörden verwiesen. Es sind den Akten keine konkreten und substanziierten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich um die Beanspruchung staatlichen Schutzes bemüht hätte oder dass ihm solcher verweigert worden wäre. Das SEM hat ausserdem zutreffend festgestellt, dass die Behelligungen und der angebliche Einfluss des Polizisten sich höchstens lokal auswirken dürften und der Beschwerdeführer sich diesen durch einen allfälligen Umzug innerhalb Georgiens ohne Weiteres hätte entziehen können. Schliesslich hat das SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schlägerei richtigerweise darauf hingewiesen, dass seine Verurteilung trotz anwaltlicher Unterstützung weder die Einflussnahme des Polizisten noch eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu belegen vermöge. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen kann auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, GrosseKammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, nicht gelungen. 8.2.3 Auch mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt erweist sich ein Vollzug der Wegweisung nicht als möglicher Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal die Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigung nur ganz ausnahmsweise einen solchen darstellt und vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdeführer - der seit rund zwölf Jahren Teil eines Methadonprogramms sei und darüber hinaus nicht näher konkretisierte, langjährig bestehende Leber-, Nieren- und Herzbeschwerden (insbesondere hohen Blutdruck) beklagte - bei einer Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15,§ 45). Den Akten zufolge führte der Beschwerdeführer in der Schweiz das Methadonprogramm fort und unterzog sich regelmässigen Blutdruckkontrollen. Andere ärztliche Diagnosen, Unter-suchungen oder Behandlungen sind den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. 8.2.4 Sollte sich der Beschwerdeführer zukünftig weiteren Bedrohungen seitens Dritter ausgesetzt sehen, könnte er sich an die georgischen Behörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicherenStaaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach dem oben Gesagten keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo er mehrere Jahre lang berufstätig war und sein familiäres Beziehungsnetz ihn im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen kann. 8.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Rechtsmittel nichts entgegengesetzt hat, ist nach dem Gesagten und unter Verweis auf die Ausführungen des SEM bezüglich des georgischen Gesundheitssystems und seinem individuellen Zugang zu dortigen Behandlungsmöglichkeiten festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: