Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).
E. 2.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30).
E. 2.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 2.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle durch die Schweizer Grenzbehörden am 4. Januar 2023, bei seiner Asylantragstellung in Frankreich am 6. Februar 2023 sowie bei seinem Asylgesuch in der Schweiz am 18. November 2024 in seinem Personalienblatt und der anschliessenden EB UMA am 5. Dezember 2024 drei unterschiedliche, sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Weiter hat sie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines Alters korrekt erwogen, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Die Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum während der EB UMA wirken konstruiert und legen die Vermutung nahe, dass er beabsichtigte, die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen. Entgegen seiner Behauptung geht auch aus der während der EB UMA eingereichten Kopie einer Tazkira, gemäss welcher er zum Zeitpunkt der Ausstellung am 31. Oktober 2020 13-jährig gewesen sei, kein genaues Alter oder Geburtsdatum hervor. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei den Altersdaten in afghanischen Tazkiras regelhaft um Schätzungen handelt, die auf Parteiangaben basieren. In Frankreich hingegen hat er ein komplettes Asylverfahren einschliesslich einer gerichtlichen Entscheidung als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) 1998 durchlaufen. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit seiner Registrierung in Frankreich liegt indessen ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vor (vgl. Urteil des BVGer E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.7). Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Bezeichnenderweise macht er auf Beschwerdeebene auch nicht mehr geltend, minderjährig zu sein. Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und er ist nach eigenen Angaben gesund, womit eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen daran nichts zu ändern. Er macht geltend, er sei in Frankreich aus seiner Unterkunft herausgeworfen worden und habe einen Monat auf der Strasse leben müssen. Ferner sei ihm sein «Taschengeld» gestrichen worden, so dass er sich keine Nahrungsmittel habe kaufen können. Er könne auch nicht nach Afghanistan zurückkehren, da es dort für ihn gefährlich sei.
E. 3.2.1 Das Wiederaufnahmeverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst d Dublin-III-VO, wie es hier vorliegt, hat zum Ziel, Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern. Daher ist in casu zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das in Frankreich durchgeführte Asyl- und Wegweisungsverfahren in relevanter Weise nicht ordnungsgemäss war oder dass die Wegweisung in Verletzung von völkerrechtlichen Normen erfolgt sein könnte.
E. 3.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem wird Frankreich durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) als auch 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) gebunden.
E. 3.2.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).
E. 3.2.4 Auch nach den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine konkreten und ernsthaften Hinweise, dass die Aufnahmebedingungen und die Behandlung seines Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnten und/oder seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Das Refoulement-Verbot beschränkt sich auf Personen, die entweder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen oder im Falle einer Rückkehr eine völkerrechtlich verbotene Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätten. Ob eine Person diese Kriterien erfüllt, wird im Rahmen eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geprüft. Dabei gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Dublin-Mitgliedstaat ("one chance only"), welches dazu dient, multiple Asylgesuche in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3) zu vermeiden. Der Staat, der nach der Dublin-III-Verordnung als für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig bestimmt wurde, bleibt somit für die Rückführung des Betroffenen aus dem Dublin-Raum zuständig, und zwar auch im Falle eines negativen Entscheids (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 m.w.H.). Vorliegend wurde bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durch die französischen Behörden durchgeführt. Da Frankreichs Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. oben), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die französischen Behörden - in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen - die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft haben. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend. Auch war es ihm offenbar möglich, den negativen Asylentscheid mit einem Rechtsmittel anzufechten und gerichtlich überprüfen zu lassen. Entsprechend liegen keine Hinweise vor, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, wie es sich für Personen, deren Flüchtlingseigenschaft wie beim Beschwerdeführer verneint wurde, aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableitet (vgl. für Flüchtlinge Art. 33 FK). Sodann liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Frankreich am Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzuges zu bemühen.
E. 3.2.5 Schliesslich gibt es angesichts der unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch keinen hinreichenden Grund zur Annahme, dass die vom Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich zu erwartenden Lebensbedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 9. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-150/2025 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Bei seiner ersten Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 aus Italien kommend am Bahnhof Chiasso von den Schweizer Grenzbehörden kontrolliert. Hierbei konnte er sich weder ausweisen noch ein Dokument vorlegen, welches ihn berechtigen würde, sich hierzulande aufzuhalten. Sein Geburtsdatum wurde mit dem (...) 2003 registriert. Im Anschluss an die Kontrolle wurde er aus der Schweiz weggewiesen und unmittelbar den italienischen Behörden rückübergeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]1/7). B. Am 18. November 2024 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dabei gab er auf seinem Personalienblatt an, am (...) 2007 geboren worden zu sein (SEM-act. 8/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuvor am 17. Januar 2023 und am 6. Februar 2023 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 4/1). C. Am 22. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuchen (SEM-act. 11/3). D. Darauf teilten die französischen Behörden am 25. November 2024 mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich mit den Personalien A._______, geboren am (...) 1998, afghanischer Staatsbürger, registriert sei. Dort habe er am 6. Februar 2023 um Asyl ersucht. Identitätsdokumente habe der Beschwerdeführer nicht bei sich gehabt. Im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens habe Kroatien am 13. Mai 2023 zugestimmt, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Da er jedoch in Frankreich untergetaucht sei, habe er nicht fristgemäss nach Kroatien überstellt werden können, so dass die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuchs auf Frankreich übergegangen sei. Die französischen Behörden hätten sein Asylgesuch am 27. Mai 2024 abgelehnt. Sein dagegen eingelegter Rekurs sei am 30. Oktober 2024 gerichtlich abgewiesen worden (SEM-act. 13/2). E. Am 26. November 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (SEM-act. 14/1). F. Die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) führte die Vorinstanz am 5. Dezember 2024 durch. Im Beisein seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, dass er sein Geburtsdatum nicht auswendig wisse. Es stehe aber in seiner Tazkira. Danach sei er im Jahre 1386 nach dem afghanischen Kalender geboren. Ein konkretes Datum könne er nicht angeben, wisse aber, dass er am heutigen Tag circa 17 Jahre, einen Monat und vier Tage alt sei. Sein Alter habe er erstmals von seinem Vater erfahren, als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Mit neun oder zehn Jahren habe er begonnen, zur Schule zu gehen. Er sei insgesamt drei Jahre zur Schule gegangen, bevor er am 2. September 2021 aus Afghanistan ausgereist sei. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei er circa 13 Jahre alt gewesen; genau wisse er dies aber nicht mehr. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit bestünden und gab ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme. Noch während der EB UMA reichte seine Rechtsvertretung die Kopie einer am 31. Oktober 2020 ausgestellten Tazkira ein, nach der der Beschwerdeführer zum Ausstellungszeitpunkt 13-jährig gewesen sein soll (SEM-act. 15/10 und 17/1). G. Anschliessend wurde gleichentags der Eintrag des Beschwerdeführers im ZEMIS mutiert, neu der (...) 1998 als sein Geburtsdatum erfasst und dieser Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen (SEM-act. 18/2). H. Am 10. Dezember 2024 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20/5). Dem stimmten die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 23. Dezember 2024 zu (SEM-act. 22/2). I. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 - zugestellt am 30. Dezember 2024 (SEM-act. 25/1) - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 1998, mit Bestreitungsvermerk, laute (SEM-act. 23/16). J. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz darüber, dass das Mandatsverhältnis beendet sei (SEM-act. 26/1). K. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 - adressiert an die Vorinstanz und von dieser weitergeleitet - gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In der Eingabe waren die Begründung in deutscher und die Rechtsbegehren in arabischer Sprache formuliert (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). L. Am 9. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 3). M. Nachdem ihm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (BVGer-act. 5) - zugestellt am 16. Januar 2025 (BVGer-act. 7) - eine Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung zur Beschwerdeverbesserung gewährt hatte, ging am 20. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den 17. Januar 2025 datierte Beschwerdeschrift ein, in der sowohl die Begründung als auch die Rechtsbegehren in deutscher Sprache verfasst waren (BVGer-act. 7). Darin beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Dezember 2024 sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter beantragte er, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und seine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eventuelle Wiederherstellung (gemeint: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 2.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 2.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 2.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle durch die Schweizer Grenzbehörden am 4. Januar 2023, bei seiner Asylantragstellung in Frankreich am 6. Februar 2023 sowie bei seinem Asylgesuch in der Schweiz am 18. November 2024 in seinem Personalienblatt und der anschliessenden EB UMA am 5. Dezember 2024 drei unterschiedliche, sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Weiter hat sie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines Alters korrekt erwogen, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Die Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum während der EB UMA wirken konstruiert und legen die Vermutung nahe, dass er beabsichtigte, die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen. Entgegen seiner Behauptung geht auch aus der während der EB UMA eingereichten Kopie einer Tazkira, gemäss welcher er zum Zeitpunkt der Ausstellung am 31. Oktober 2020 13-jährig gewesen sei, kein genaues Alter oder Geburtsdatum hervor. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei den Altersdaten in afghanischen Tazkiras regelhaft um Schätzungen handelt, die auf Parteiangaben basieren. In Frankreich hingegen hat er ein komplettes Asylverfahren einschliesslich einer gerichtlichen Entscheidung als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) 1998 durchlaufen. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit seiner Registrierung in Frankreich liegt indessen ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vor (vgl. Urteil des BVGer E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.7). Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Bezeichnenderweise macht er auf Beschwerdeebene auch nicht mehr geltend, minderjährig zu sein. Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und er ist nach eigenen Angaben gesund, womit eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen daran nichts zu ändern. Er macht geltend, er sei in Frankreich aus seiner Unterkunft herausgeworfen worden und habe einen Monat auf der Strasse leben müssen. Ferner sei ihm sein «Taschengeld» gestrichen worden, so dass er sich keine Nahrungsmittel habe kaufen können. Er könne auch nicht nach Afghanistan zurückkehren, da es dort für ihn gefährlich sei. 3.2.1 Das Wiederaufnahmeverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst d Dublin-III-VO, wie es hier vorliegt, hat zum Ziel, Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern. Daher ist in casu zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das in Frankreich durchgeführte Asyl- und Wegweisungsverfahren in relevanter Weise nicht ordnungsgemäss war oder dass die Wegweisung in Verletzung von völkerrechtlichen Normen erfolgt sein könnte. 3.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem wird Frankreich durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) als auch 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) gebunden. 3.2.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 3.2.4 Auch nach den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine konkreten und ernsthaften Hinweise, dass die Aufnahmebedingungen und die Behandlung seines Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnten und/oder seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Das Refoulement-Verbot beschränkt sich auf Personen, die entweder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen oder im Falle einer Rückkehr eine völkerrechtlich verbotene Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätten. Ob eine Person diese Kriterien erfüllt, wird im Rahmen eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geprüft. Dabei gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Dublin-Mitgliedstaat ("one chance only"), welches dazu dient, multiple Asylgesuche in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3) zu vermeiden. Der Staat, der nach der Dublin-III-Verordnung als für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig bestimmt wurde, bleibt somit für die Rückführung des Betroffenen aus dem Dublin-Raum zuständig, und zwar auch im Falle eines negativen Entscheids (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 m.w.H.). Vorliegend wurde bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durch die französischen Behörden durchgeführt. Da Frankreichs Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. oben), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die französischen Behörden - in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen - die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft haben. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend. Auch war es ihm offenbar möglich, den negativen Asylentscheid mit einem Rechtsmittel anzufechten und gerichtlich überprüfen zu lassen. Entsprechend liegen keine Hinweise vor, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, wie es sich für Personen, deren Flüchtlingseigenschaft wie beim Beschwerdeführer verneint wurde, aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableitet (vgl. für Flüchtlinge Art. 33 FK). Sodann liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Frankreich am Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzuges zu bemühen. 3.2.5 Schliesslich gibt es angesichts der unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch keinen hinreichenden Grund zur Annahme, dass die vom Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich zu erwartenden Lebensbedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 9. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: