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D-1282/2024

D-1282/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, suchte am

18. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am

13. Dezember 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Gestützt da- rauf ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 4. Januar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 18. Januar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Ersuchen gut. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 16. Mai 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständi- gen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien). Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. A.c Ab dem 22. Mai 2023 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.d Am 30. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden unter Hinweis auf das Untertauchen des Beschwerdeführers um eine Verlänge- rung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. B. B.a Mit an das SEM gerichteter Eingabe von AsyLex vom 8. September 2023 liess der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom

16. Mai 2023 ersuchen beziehungsweise mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 11. September 2023 einen neuen Antrag auf inter- nationalen Schutz stellen. Er habe die Schweiz am 28. Mai 2023 gemein- sam mit zwei weiteren Asylsuchenden verlassen und sei am 29. Mai 2023 mit einem Auto in der Türkei angekommen. Vom 30. Mai 2023 bis zum

1. September 2023 hätten sie illegal in Istanbul gelebt, wo sie eine Woh- nung gemietet hätten. In der Nacht vom 1. auf den 2. September 2023 hät- ten sie die Türkei wieder mit einem Auto verlassen, seien später in ein Wohnmobil umgestiegen und damit am 3. September 2023 in Mailand an- gekommen. Von dort aus seien sie gleichentags mit dem Zug in die Schweiz gereist.

D-1282/2024 Seite 3 B.b Als Beweise für den dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei wurden ein Bankbeleg, ein Mietvertrag, zwei ärztliche Zeug- nisse (alle in Kopie) sowie ein Foto von diversen Quittungen eingereicht. C. Nachdem das SEM mit Schreiben vom 18. September 2023 mitgeteilt hatte, dass es die rubrizierte Rechtsvertretung als weiterhin mandatiert er- achte, reichte diese am 29. September 2023 Kopien eines Formulars des Steueramtes, eine Bestätigung einer türkischen Person sowie diverse Fo- tos ein. D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 auf, seine Reisepapiere und Identitätsausweise im Original einzu- reichen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2023 liess der Be- schwerdeführer dem SEM die Originale seines russischen Reisepasses, der Bestätigung der türkischen Person, des Mietvertrages und des Bank- belegs (vgl. Bst. B.b und C) sowie vier Quittungen zukommen. F. Am 31. Oktober 2023 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass sich der Beschwerdeführer in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. In der Folge liess sie der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. November 2023 einen Arztbericht der Psychiatrischen Klinik B._______ vom 9. November 2023 zukommen und machte gleichzeitig ein Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder, C._______ (N […]), gel- tend. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 liess die Rechtsvertreterin der Vor- instanz sechs Arztberichte den Bruder des Beschwerdeführers betreffend sowie je ein Schreiben des Beschwerdeführers und seines Bruders vom

24. November 2023 an das SEM zukommen. Zudem ersuchte sie die Vor- instanz, aufgrund des zwischen den Brüdern bestehenden Abhängigkeits- verhältnisses und wegen der vom Beschwerdeführer erlebten Folter auf das Asylgesuch einzutreten und die Brüder demselben Kanton zuzuwei- sen.

D-1282/2024 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 – eröffnet am 29. Januar 2024 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom

16. Mai 2023 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies den Antrag auf ge- meinsame Kantonszuweisung mit dem Bruder ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. I.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

28. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asyl- gesuch einzutreten und ihn dem Kanton D._______ zuzuweisen (Rechts- begehren 1), eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden betreffend die adä- quate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 FoK sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei an- zuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten (Rechtsbegehren 4). Die Aussetzung des Weg- weisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen (Rechtsbegehren 5). Weiter wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei zufolge Mittellosigkeit auf die Er- hebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten (Rechtsbegehren 6). Zudem seien die Akten der Vorinstanz und des Migrationsamtes E._______ des Beschwerdeführers sowie der Asyl- suchenden (…) und (…) zu edieren (Rechtsbegehren 7). I.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht – eine E-Mail des SEM vom 19. Februar 2024, ein medizinisches Verlaufsblatt des Beschwerdeführers, ein USB-Stick mit Videos, eine E-Mail des SEM vom 27. Februar 2024, eine Verfügung des SEM vom

4. September 2023 im Verfahren N (…) sowie Einwilligungen der Gesuch- steller N (…) und N (…) zur Akteneinsicht bei.

D-1282/2024 Seite 5 J. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte mit Verfü- gung vom 4. März 2024 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. März 2024 liess der Be- schwerdeführer Korrespondenz zwischen dem SEM und der Rechtsvertre- tung, diverse Fotos sowie zwei Arztzeugnisse vom 21. Dezember 2023 und

1. März 2024 den Bruder betreffend nachreichen. L. Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin, den in der Eingabe vom 13. März 2024 erwähnten Me- mory-Stick nachzureichen. M. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 28. März 2024 einen USB-Stick mit einem Bildschirmvideo des Handys des Beschwerde- führers zukommen. N. Mit Verfügung vom 12. April 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit ge- geben, bis zum 29. April 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. Ferner wurde festgestellt, dass über den Antrag, das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zuzuweisen, im separat eröff- neten Beschwerdeverfahren F-2200/2024 befunden werde. In den Erwä- gungen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rüge der Aktenführungspflicht unbegründet sei. O. Das SEM liess sich am 29. April 2024 zur Beschwerde und den Eingaben vom 13. und 28. März 2024 vernehmen.

D-1282/2024 Seite 6 P. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

2. Mai 2024 ein, eine Replik einzureichen. Q. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

17. Mai 2024 replizieren und gleichzeitig einen Austrittsbericht der Psychi- atrischen Klinik B._______ vom 19. Dezember 2023 und ein Sprechstun- denaufgebot des (…) vom 24. April 2024 einreichen. R. Mit Urteil F-2200/2024 vom 29. Mai 2024 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die Beschwerde (Gegenstand: Kantonszuweisung und Kantons- wechsel) nicht ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigt sich der beantragte Aktenbeizug (vgl. Sachverhalt Bst. I.a).

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E. 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer- deführer habe die mutmasslich im Heimatland erlittene Folter im ordentli- chen Verfahren nicht geltend gemacht. Diese werde erstmals in der Ein- gabe der Rechtsvertretung vom 10. November 2023 und dem gleichzeitig eingereichten Arztbericht der Psychiatrischen Klinik B._______ vom 9. No- vember 2023 vorgebracht. Auch der Bruder habe im Verlauf des ordentli- chen Verfahrens nicht geltend gemacht, im Herkunftsland Opfer von Folter geworden zu sein. Die Aufnahme der Darlegungen des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch der Psychiatrischen Klinik B._______ vermöge für sich allein die Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts nicht zu be- gründen. Es bestehe kein Anlass, weitere Abklärungen die Foltervorbrin- gen betreffend zu treffen oder bei den kroatischen Behörden Garantien be- züglich Rehabilitation einzuholen.

E. 4.1.2 Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder anbelange, würden sich aus den Ak- ten keine Hinweise ergeben, dass er beziehungsweise seine Rechtsvertre- tung diesbezüglich beim SEM vorstellig geworden, eine Beschwerde ein- gegangen oder der Bruder beim Kanton als vulnerable Person vorange- meldet worden wäre. Zudem sei der Bruder nicht gemeinsam mit dem Be- schwerdeführer in die Schweiz eingereist.

E. 4.1.3 Sodann könnten die eingereichten Unterlagen einen mehr als drei- monatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums weder belegen noch plausibel machen. Es handle sich zumeist um Belege zu kurzen, zeitlich punktuellen Ereignissen. Sie seien teilweise nicht personalisiert, würden nicht als Original vorliegen und könnten daher verfälscht sein oder gegen Zahlung erhältlich gemacht werden. Der eingereichte russische Reisepass weise keine Ein- oder Ausreisestempel für den Zeitraum zwischen Mai und September 2023 auf. Im Weiteren würden jegliche Angaben über die Be- weggründe des Beschwerdeführers für eine Reise in die Türkei fehlen. Auch würden über die Umstände respektive den Ablauf seiner Ausreise und Wiedereinreise in den Dublin-Raum keine Angaben vorliegen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch versuche er offenkundig, den Zuständigkeits- übergang von Kroatien auf die Schweiz zu erwirken.

E. 4.1.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei festzustellen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die

D-1282/2024 Seite 8 erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversor- gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Erkenntnissen des SEM zufolge sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien grundsätzlich gewährleistet. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdefüh- rer habe mit Eingabe vom 11. September 2023 den gesamten Reiseweg aus der Schweiz in die Türkei und zurück detailliert geschildert. Es sei er- klärt worden, dass die Reise über Schlepper und damit illegal organisiert und zurückgelegt worden sei, wie viel die Reise gekostet habe und durch welche Länder, mit welchen Personen, mit welchen Verkehrsmitteln und an welchen Daten er gereist sei. Seine Beweggründe für seinen mehr als drei- monatigen Aufenthalt in der Türkei vor dem Hintergrund seiner persönli- chen Situation und der allgemeinen Lage für Tschetschenen in Kroatien sei nachvollziehbar. Die allermeisten der eingereichten Indizien seien sehr wohl personalisiert. Das SEM habe keine konkreten Argumente oder Hin- weise geliefert, wonach die Aufnahmedaten der Fotos und Screenshots von Videos manipuliert wären. Insgesamt seien die für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei vorgebrachten Indizien und Schilderungen kohä- rent, hinreichend detailliert und in weiteren Teilen theoretisch auch durch die Asylbehörden nachprüfbar. Die Zuständigkeit Kroatiens sei deshalb er- loschen.

E. 4.2.2 Beim Beschwerdeführer seien eine posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden. Bei einer Überstellung nach Kroatien be- stehe aus psychiatrisch-medizinischer Sicht die hohe Gefahr einer akuten Gefährdung des Patienten in Form von akuter Suizidalität sowie einer ra- schen Chronifizierung der bestehenden Diagnosen. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer vorhalte, die im Heimatland erlittene Folter im ordentli- chen Verfahren nicht erwähnt zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass Asyl- gründe im Rahmen der Dublin-Befragung standardmässig nicht themati- siert würden. Als er in jener Befragung begonnen habe, über seine Asyl- gründe zu sprechen, sei er dezidiert darauf hingewiesen worden, dass diese nicht Thema der Befragung seien. Aus dem Verlaufsblatt von Medic- Help gehe hervor, dass er mit der Pflege zahlreiche Male über seine psy- chischen Beschwerden gesprochen und explizit nach psychologisch-psy- chiatrischer Behandlung gefragt habe. Der Sachverhalt bezüglich der

D-1282/2024 Seite 9 erlebten Folter und Verfolgung im Heimatland sei klarerweise nicht erstellt, da der Beschwerdeführer dazu im Rahmen des Dublin-Verfahrens nie be- fragt worden sei. Zudem habe er erst nach Aufbau eines Vertrauensver- hältnisses mit dem Psychiater über die erlittene Folter und den sexuellen Missbrauch zu sprechen vermocht.

E. 4.2.3 Er habe zudem einen Anspruch darauf, nicht in einen Staat wegge- wiesen zu werden, in welchem sein Recht auf möglichst vollständige Re- habilitation gemäss Art. 14 Ziff. 1 der Folterkonvention (FoK, SR 0.105) verwehrt bliebe. Das SEM habe versäumt abzuklären, ob ihm im Einzelfall besondere Therapiemassnahmen in Kroatien zur Verfügung stünden, und keine entsprechende Garantieerklärung bei den kroatischen Behörden ein- geholt. Eine Wegweisung nach Kroatien erweise sich deshalb als unzuläs- sig.

E. 4.2.4 Sodann bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bru- der ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK. Der Bruder sei aufgrund seiner schweren psychischen Krankheiten auf die psychische Unterstützung und die physische Anwe- senheit seines älteren Bruders angewiesen, damit dieser ihn bei Panikat- tacken beruhigen, mit ihm sprechen und ihn bei psychischer Dekompensa- tion und akuter Suizidalität psychisch auffangen und betreuen könne.

E. 4.2.5 In formeller Hinsicht werden schliesslich eine Verletzung der Akten- führungspflicht, die unvollständige sowie unrichtige Sachverhaltserstellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und der Informationspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe den Vorhalt der Fälschung der eingereichten Beweismittel weder mit Hinweisen noch mit konkreten Argumenten unter- mauert noch lasse sich Entsprechendes den Akten entnehmen. Das SEM habe zudem unterlassen, die Dossiers und die Angaben der Mitreisenden Gesuchsteller N (…) und N (…) zu konsultieren. Auch sei mit dem Be- schwerdeführer trotz dessen Angebot kein weiteres Gespräch zu seinem Reiseweg durchgeführt worden. Weiter habe das SEM den ärztlichen Be- richt vom 9. November 2023 nicht vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK gewürdigt. Schliesslich habe – mit Verweis auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO und den Kommentar zur Dublin-III-Verordnung von CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständig- keitssystem, 2014, Art. 19 K10 – die Vorinstanz die kroatischen Behörden nicht über die Vorbringen des Beschwerdeführers, den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen zu haben, informiert.

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E. 4.3.1 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, die Dublin-III-VO sehe für die aktuelle Phase des Verfahrens – Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel nach einem rechtskräftigen Nichteintre- tensentscheid – keine Informationspflicht an den bereits als zuständig fest- gestellten Mitgliedstaat vor. Die Zitatstelle von FILZWIESER/SPRUNG be- ziehe sich unmissverständlich auf den Verfahrensbeginn und sei daher vor- liegend nicht von Relevanz. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehe sich auf den Fall, dass die antragstellende Person zwischen ihrem ersten Asylan- trag (vorliegend in Kroatien am 13. Dezember 2022) und ihrem nächsten Antrag (vorliegend in der Schweiz am 13. Dezember 2022 [recte: 18. De- zember 2022]) das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen habe. Der Be- schwerdeführer habe seinen Angaben zufolge erst nach seiner Antragstel- lung in der Schweiz und der Beendigung des diesbezüglichen Zuständig- keitsverfahrens das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe festgehalten, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar sei, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringe, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt habe (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016). Die langjährige Dublin-Praxis zeige, dass die geltende Rechtspre- chung auf Stufe Wiedererwägung, beispielsweise bei geltend gemachter dreimonatiger Ausreise aus dem Dublin-Raum, keine Informationspflicht gegenüber dem sich bereits für zuständig erklärten Mitgliedstaat vorsehe (vgl. Urteil des BVGer D-3781/2023 vom 14. Juli 2023).

E. 4.3.2 Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bildmate- rial und die anderen Unterlagen könnten in ihrer Gesamtheit keinen Nach- weis für einen ununterbrochenen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei belegen. Auch würden die Aussagen den Reisepass und die fehlenden tür- kischen Ein- und Ausreisestempel für den geltend gemachten Zeitraum von Mai bis September 2023 betreffend in keiner Weise überzeugen. Auch habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen den Nichteintreten- sentscheid des SEM vom 16. Mai 2023 erhoben. Dass ihm stattdessen eine kostspielige und risikobehaftete Reise in die Türkei und ein angeblich mehrmonatiger illegaler Aufenthalt naheliegender erschienen habe, über- zeuge nicht. Den eingereichten Beweismitteln seien auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass während seines mutmasslichen Aufenthalts in der Türkei aufgrund seiner psychischen Beschwerden die Notwendigkeit bestanden hätte, dafür Medikamente zu beziehen oder einen entsprech-

D-1282/2024 Seite 11 enden Facharzt zu konsultieren. Die zu den Akten gereichten Fotos und Videos würden nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer sei wegen Ängsten um seine Sicherheit und eventueller Auswirkungen auf sein psychisches Wohlbefinden in seiner Lebensführung erheblich einge- schränkt gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass Geodaten von Bild- aufnahmen leicht manipulierbar und demnach wenig aussagekräftig seien. Angesichts des finanziellen Aufwands seiner Reise und seines Aufenthalts in der Türkei und des damit einhergehenden Risikos wäre es dem Be- schwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Reise und den Auf- enthalt detailliert, minutiös, lückenlos und vor allem systematisch zu doku- mentieren.

E. 4.4.1 In der Replik wird angeführt, die vom SEM zitierte Rechtsprechung sei mit den Vorgaben des EuGH für Dublin-Mehrfachgesuche nicht verein- bar (vgl. Urteil des EuGH C-647/16 vom 31. Mai 2018). Der Behauptung des SEM, die Zitatstelle von FILZWIESER/SPRUNG beziehe sich nur auf den Verfahrensbeginn, könne mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4233/2015 vom 10. Juli 2017 nicht gefolgt werden. Von der Tatsache, dass die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit am 18. Ja- nuar 2023 – auf Basis eines damals noch komplett anderen Sachverhalts

– anerkannt hätten, könne kaum darauf geschlossen werden, dass die kro- atischen Behörden ihre Zuständigkeit auch nach dem mehr als dreimona- tigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei noch anerkennen würden. Es werde auch daran festgehalten, dass das SEM mit dem Be- schwerdeführer ein Dublin-Gespräch hätte durchführen müssen.

E. 4.4.2 Hinsichtlich des eingereichten Bild- und Videomaterials und der wei- teren Beweismittel habe das SEM nicht ansatzweise konkrete Manipulati- onsspuren nennen können. Die vorgelegten Indizien müssten in ihrer Ge- samtheit und vor dem Hintergrund, dass die Dublin-III-VO für die Bestim- mung des zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest- lege, gewürdigt werden.

E. 4.4.3 Schliesslich hätte der medizinische Sachverhalt im Rahmen der sich aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK ergebenden völker- rechtlichen Verpflichtungen rechtlich gewürdigt werden müssen. Der Be- schwerdeführer befinde sich seit dem Austritt aus der Psychiatrischen Kli- nik B._______ weiterhin in ununterbrochener psychiatrischer Behandlung im tagesklinischen Setting.

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E. 5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung unterscheidet das Bundesverwal- tungsgericht bei Folgegesuchen nach einem rechtskräftigen Dublin-Nicht- eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, ob der Gesuch- steller bereits in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde oder nicht. Sofern die Überstellung noch nicht erfolgt ist, ist das Gesuch – vorbehält- lich allfälliger Revisionsgründe (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13) – als Wieder- erwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG zu behandeln und der ursprüngli- che Nichteintretensentscheid bleibt vollstreckbar. Andernfalls ist das Ge- such als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegenzunehmen und ein neues Dublin-Verfahren ist durchzuführen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 4.3 ff.).

E. 5.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.3.1 Mit einem Wiedererwägungsgesuch nach einem rechtskräftigen Dub- lin-Nichteintretensentscheid können grundsätzlich nur allfällige Über- stellungshindernisse geltend gemacht werden und es kann nicht die Be- stimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). Ein allfälliges nachträgliches Erlöschen der Zu- ständigkeit muss jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch dann berücksichtigt werden, wenn die ursprünglich angeordnete Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nach- weisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach dieser Periode der Abwesenheit gestellter

D-1282/2024 Seite 13 Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des BVGer D-7158/2023 vom 5. Juli 2024 E. 6.3 ff.).

E. 5.3.3 Den Nachweis, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, hat laut Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat zu erbringen. Dazu sind dem zuständigen Mitgliedstaat relevante Vorbringen des Antragsstellers zu übermitteln, denn nur so kann der Mitgliedstaat informiert das allfällige Vor- liegen des Beendigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO be- urteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich ge- rechtfertigt werden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 19 K10). Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem allgemeinen unionsrechtlichen Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, weshalb ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat – gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Beweiswürdigung – zu übermitteln ist. Ein solches Vorgehen entspricht auch Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39/10 vom 8. Februar 2014 (nachfolgend: DVO; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.5). Sollten diese Informationen fehlen, ist die Bestimmung der Zustän- digkeit fehlerhaft (vgl. HRUSCHKA/MAIANI, in: Thym Daniel/Hailbronner Kay [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 2022, Kap. 23, Art. 19 Rz. 8).

E. 5.3.4 Den zuständigen Behörden sind jedoch nicht ausnahmslos sämtliche Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO betreffende Vorbringen zu übermitteln, son- dern nur die für die zuständigen Behörden relevanten Informationen (vgl. Urteil des BVGer D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.7.2). Diesbezüglich sind insbesondere die Beweisregeln von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO («Beweismittel und Indizien») einschlägig, die in Anhang II der DVO präzi- siert werden. In den betreffenden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens ge- mäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweise» gel- ten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweise), Stempel eines an den Mitgliedstaat angrenzen- den Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragsstellers

D-1282/2024 Seite 14 sowie des Datums des Grenzübertrittes, oder amtliche Bescheinigungen über die tatsächliche Rückführung des Ausländers (vgl. Anhang II, Ver- zeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Als «Indizien» für die Ausreise aus dem Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten zählen ausführliche und nachprüfbare Erklärun- gen des Antragsstellers, Berichte/Bestätigungen der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch das UN-Hochkommissa- riat für Flüchtlinge (UNHCR), Berichte/Bestätigung durch einen anderen Mitgliedstaat, Ausreisestempel, Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende und ähnliches, Fingerabdrücke – ausser wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Aussen- grenzen genommen haben, in welchem Fall sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A darstellen –, Fahrausweise, Hotelrechnungen, Termin- karten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt und ähnliches in einem Drittland, Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragssteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat oder sons- tige Indizien gleicher Art (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO). Als relevante Vorbringen, die der Weiterleitungspflicht unterstehen, gelten somit Beweise und Indizien im Sinne des Anhangs II der DVO, die grund- sätzlich geeignet erscheinen, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt des Antragstellers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu belegen. Die Pflicht zur Weiterleitung an den zuständigen Mitgliedstaat be- steht indessen nicht erst dann, wenn die Vorbringen nach Einschätzung des Staates, dem die Vorbringen unterbreitet wurden, das – reduzierte – Beweismass erfüllen (vgl. zum reduzierten Beweismass im Dublin-Verfah- ren BVGE 2015/41 E. 7-7.3). Erforderlich ist eine summarische Prüfung al- ler Vorbringen im konkreten Einzelfall, wobei das Bestehen einer Weiterlei- tungspflicht aufgrund der hierarchischen Gliederung in Anhang II DVO beim Vorliegen von Beweisen rascher zu bejahen sein dürfte als bei Indi- zien.

E. 5.3.5 Wie in der Erwägung 5.3.3 erwähnt, besteht eine Pflicht zur Weiter- leitung bereits dann, wenn der Gesuchsteller relevante Beweismittel oder Indizien im oben dargelegten Sinn vorzulegen vermag. Denn nur wenn dem bisher zuständigen Mitgliedstaat die Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO be- treffenden relevanten Unterlagen im Rahmen eines (neuen) Wiederauf- nahmegesuchs weitergeleitet werden, kann der bisher zuständige Mitglied- staat seiner in Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO normierten Prüfungspflicht res- pektive Nachweispflicht nachkommen und sich gegebenenfalls auf das Er- löschen seiner Zuständigkeit berufen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 19 K8 f.).

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E. 5.3.6 Diese Prüfung hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu erfolgen. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (vgl. Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, ist verpflichtet, das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim c. Migrationsverket, Rn. 17 f.). Damit ist das Wiederaufnahmever- fahren gemeint, zumal im Wiederaufnahmeverfahren primär geprüft wird, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 18 K6). Demzufolge muss bei Vorliegen von relevanten Vorbrin- gen, die geeignet sind, ein Erlöschen nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen, das SEM ein Wiederaufnahmegesuch an den zuständigen Mit- gliedstaat stellen.

E. 5.3.7 Wenn sich das Gesuch auf andere Beweismittel als die Angaben aus dem Eurodac-System stützt, ist das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten an den zuständigen Mitgliedstaat zu richten (vgl. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Dem SEM steht es dabei offen, dem Ersu- chen eine nachvollziehbare negative Beweiswürdigung der Vorbringen bei- zulegen; der abschliessende Nachweis (und die damit verbundene Prü- fungspflicht) bezüglich des Erlöschens obliegt jedoch dem zuständigen Staat (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 19 K10).

E. 5.3.8 Der Umstand, dass der für die Behandlung des Asylgesuchs zustän- dige Mitgliedstaat bereits bestimmt wurde und diesbezüglich eine rechts- kräftige Verfügung besteht, steht einem (neuen) Wiederaufnahmegesuch nicht entgegen. So hat der EuGH in seinem Urteil C-360/16 vom 25. Januar 2018, Bundesrepublik Deutschland c. Aziz Hasan, entschieden, dass ein erstes, noch Rechtswirkungen entfaltendes Verfahren die Durchführung ei- nes zweiten Verfahrens nicht ausschliesst (vgl. a.a.O. Rn. 47 ff., 54 und 91 f.). Durch das Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs wird die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz (vorerst) nicht tangiert. Erst wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass seine Zuständigkeit tatsächlich erloschen ist, muss die ursprüngliche Verfügung aufgehoben werden.

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E. 5.3.9 Erfolgt innert der Frist von drei Monaten kein Wiederaufnahme- gesuch (vgl. oben E. 5.3.7), so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des An- trags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Betroffener grundsätzlich auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auch auf jene Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2 [mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH]).

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während dreier Monate in der Türkei aufgehalten. Als Belege für diese Behauptung reichte er einen Bankbeleg, einen Mietvertrag, zwei ärztliche Zeugnisse, eine Be- stätigung einer türkischen Person, ein Steuerformular, diverse Quittungen sowie Video- und Fotomaterial zu den Akten. Diese Unterlagen sind insge- samt – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – als Indizien nach dem Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II. 3 DVO zu qualifi- zieren, die potentiell geeignet sind, das Erlöschen der Zuständigkeit Kroa- tiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu belegen.

E. 5.4.2 Bei dieser Sachlage wäre das SEM verpflichtet gewesen, den kroati- schen Behörden die Vorbringen (und Belege) des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III- VO den geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Tür- kei betreffend zu übermitteln. Dieses Wiederaufnahmegesuch hätte inner- halb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erneuten Antrag- stellung in der Schweiz gestellt werden müssen. Das Wiedererwägungs- gesuch des Beschwerdeführers datiert vom 11. September 2023. Die drei- monatige Frist endete somit am 11. Dezember 2023 (vgl. Art. 42 Bst. b Dublin-III-VO). Gemäss den Akten hat das SEM diese Frist unbenutzt ver- streichen lassen.

E. 5.4.3 Mit dem unbenutzten Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zur Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz überge- gangen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die kroatischen Behörden am 18. März 2024 informierte, der Beschwerdefüh- rer habe eine neue Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht. Die Einreichung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung führt

D-1282/2024 Seite 17 gegebenenfalls zur Unterbrechung der Überstellungsfrist, hat jedoch kei- nen Einfluss auf die Frist zur Stellung eines Gesuchs um Wiederaufnahme (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfü- gung vom 24. Januar 2024 beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihre ursprüngliche Verfügung vom 16. Mai 2023 in Wiedererwägung zu zie- hen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfah- ren zu behandeln. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Vorbringen in den Rechtsschriften einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit nachträglich ge- genstandslos geworden.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1282/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutgeheis- sen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2024 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, seine ursprüngliche Verfügung vom 16. Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren zu behandeln.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1282/2024 law/gnb Urteil vom 6. August 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, suchte am 18. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 13. Dezember 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 4. Januar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 18. Januar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Ersuchen gut. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 16. Mai 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Ab dem 22. Mai 2023 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.d Am 30. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden unter Hinweis auf das Untertauchen des Beschwerdeführers um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. B. B.a Mit an das SEM gerichteter Eingabe von AsyLex vom 8. September 2023 liess der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Mai 2023 ersuchen beziehungsweise mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 11. September 2023 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Er habe die Schweiz am 28. Mai 2023 gemeinsam mit zwei weiteren Asylsuchenden verlassen und sei am 29. Mai 2023 mit einem Auto in der Türkei angekommen. Vom 30. Mai 2023 bis zum 1. September 2023 hätten sie illegal in Istanbul gelebt, wo sie eine Wohnung gemietet hätten. In der Nacht vom 1. auf den 2. September 2023 hätten sie die Türkei wieder mit einem Auto verlassen, seien später in ein Wohnmobil umgestiegen und damit am 3. September 2023 in Mailand angekommen. Von dort aus seien sie gleichentags mit dem Zug in die Schweiz gereist. B.b Als Beweise für den dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei wurden ein Bankbeleg, ein Mietvertrag, zwei ärztliche Zeugnisse (alle in Kopie) sowie ein Foto von diversen Quittungen eingereicht. C. Nachdem das SEM mit Schreiben vom 18. September 2023 mitgeteilt hatte, dass es die rubrizierte Rechtsvertretung als weiterhin mandatiert erachte, reichte diese am 29. September 2023 Kopien eines Formulars des Steueramtes, eine Bestätigung einer türkischen Person sowie diverse Fotos ein. D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 auf, seine Reisepapiere und Identitätsausweise im Original einzureichen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer dem SEM die Originale seines russischen Reisepasses, der Bestätigung der türkischen Person, des Mietvertrages und des Bankbelegs (vgl. Bst. B.b und C) sowie vier Quittungen zukommen. F. Am 31. Oktober 2023 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass sich der Beschwerdeführer in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. In der Folge liess sie der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. November 2023 einen Arztbericht der Psychiatrischen Klinik B._______ vom 9. November 2023 zukommen und machte gleichzeitig ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder, C._______ (N [...]), geltend. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 liess die Rechtsvertreterin der Vorinstanz sechs Arztberichte den Bruder des Beschwerdeführers betreffend sowie je ein Schreiben des Beschwerdeführers und seines Bruders vom 24. November 2023 an das SEM zukommen. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz, aufgrund des zwischen den Brüdern bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und wegen der vom Beschwerdeführer erlebten Folter auf das Asylgesuch einzutreten und die Brüder demselben Kanton zuzuweisen. H. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 - eröffnet am 29. Januar 2024 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 16. Mai 2023 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies den Antrag auf gemeinsame Kantonszuweisung mit dem Bruder ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. I.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn dem Kanton D._______ zuzuweisen (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 FoK sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten (Rechtsbegehren 4). Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen (Rechtsbegehren 5). Weiter wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten (Rechtsbegehren 6). Zudem seien die Akten der Vorinstanz und des Migrationsamtes E._______ des Beschwerdeführers sowie der Asylsuchenden (...) und (...) zu edieren (Rechtsbegehren 7). I.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine E-Mail des SEM vom 19. Februar 2024, ein medizinisches Verlaufsblatt des Beschwerdeführers, ein USB-Stick mit Videos, eine E-Mail des SEM vom 27. Februar 2024, eine Verfügung des SEM vom 4. September 2023 im Verfahren N (...) sowie Einwilligungen der Gesuchsteller N (...) und N (...) zur Akteneinsicht bei. J. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte mit Verfügung vom 4. März 2024 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. März 2024 liess der Beschwerdeführer Korrespondenz zwischen dem SEM und der Rechtsvertretung, diverse Fotos sowie zwei Arztzeugnisse vom 21. Dezember 2023 und 1. März 2024 den Bruder betreffend nachreichen. L. Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin, den in der Eingabe vom 13. März 2024 erwähnten Memory-Stick nachzureichen. M. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 28. März 2024 einen USB-Stick mit einem Bildschirmvideo des Handys des Beschwerdeführers zukommen. N. Mit Verfügung vom 12. April 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit gegeben, bis zum 29. April 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. Ferner wurde festgestellt, dass über den Antrag, das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zuzuweisen, im separat eröffneten Beschwerdeverfahren F-2200/2024 befunden werde. In den Erwägungen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rüge der Aktenführungspflicht unbegründet sei. O. Das SEM liess sich am 29. April 2024 zur Beschwerde und den Eingaben vom 13. und 28. März 2024 vernehmen. P. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2024 ein, eine Replik einzureichen. Q. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Mai 2024 replizieren und gleichzeitig einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik B._______ vom 19. Dezember 2023 und ein Sprechstundenaufgebot des (...) vom 24. April 2024 einreichen. R. Mit Urteil F-2200/2024 vom 29. Mai 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde (Gegenstand: Kantonszuweisung und Kantonswechsel) nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigt sich der beantragte Aktenbeizug (vgl. Sachverhalt Bst. I.a). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die mutmasslich im Heimatland erlittene Folter im ordentlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Diese werde erstmals in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 10. November 2023 und dem gleichzeitig eingereichten Arztbericht der Psychiatrischen Klinik B._______ vom 9. November 2023 vorgebracht. Auch der Bruder habe im Verlauf des ordentlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, im Herkunftsland Opfer von Folter geworden zu sein. Die Aufnahme der Darlegungen des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch der Psychiatrischen Klinik B._______ vermöge für sich allein die Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts nicht zu begründen. Es bestehe kein Anlass, weitere Abklärungen die Foltervorbringen betreffend zu treffen oder bei den kroatischen Behörden Garantien bezüglich Rehabilitation einzuholen. 4.1.2 Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder anbelange, würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er beziehungsweise seine Rechtsvertretung diesbezüglich beim SEM vorstellig geworden, eine Beschwerde eingegangen oder der Bruder beim Kanton als vulnerable Person vorangemeldet worden wäre. Zudem sei der Bruder nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist. 4.1.3 Sodann könnten die eingereichten Unterlagen einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums weder belegen noch plausibel machen. Es handle sich zumeist um Belege zu kurzen, zeitlich punktuellen Ereignissen. Sie seien teilweise nicht personalisiert, würden nicht als Original vorliegen und könnten daher verfälscht sein oder gegen Zahlung erhältlich gemacht werden. Der eingereichte russische Reisepass weise keine Ein- oder Ausreisestempel für den Zeitraum zwischen Mai und September 2023 auf. Im Weiteren würden jegliche Angaben über die Beweggründe des Beschwerdeführers für eine Reise in die Türkei fehlen. Auch würden über die Umstände respektive den Ablauf seiner Ausreise und Wiedereinreise in den Dublin-Raum keine Angaben vorliegen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch versuche er offenkundig, den Zuständigkeitsübergang von Kroatien auf die Schweiz zu erwirken. 4.1.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei festzustellen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Erkenntnissen des SEM zufolge sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien grundsätzlich gewährleistet. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 11. September 2023 den gesamten Reiseweg aus der Schweiz in die Türkei und zurück detailliert geschildert. Es sei erklärt worden, dass die Reise über Schlepper und damit illegal organisiert und zurückgelegt worden sei, wie viel die Reise gekostet habe und durch welche Länder, mit welchen Personen, mit welchen Verkehrsmitteln und an welchen Daten er gereist sei. Seine Beweggründe für seinen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation und der allgemeinen Lage für Tschetschenen in Kroatien sei nachvollziehbar. Die allermeisten der eingereichten Indizien seien sehr wohl personalisiert. Das SEM habe keine konkreten Argumente oder Hinweise geliefert, wonach die Aufnahmedaten der Fotos und Screenshots von Videos manipuliert wären. Insgesamt seien die für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei vorgebrachten Indizien und Schilderungen kohärent, hinreichend detailliert und in weiteren Teilen theoretisch auch durch die Asylbehörden nachprüfbar. Die Zuständigkeit Kroatiens sei deshalb erloschen. 4.2.2 Beim Beschwerdeführer seien eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden. Bei einer Überstellung nach Kroatien bestehe aus psychiatrisch-medizinischer Sicht die hohe Gefahr einer akuten Gefährdung des Patienten in Form von akuter Suizidalität sowie einer raschen Chronifizierung der bestehenden Diagnosen. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer vorhalte, die im Heimatland erlittene Folter im ordentlichen Verfahren nicht erwähnt zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass Asylgründe im Rahmen der Dublin-Befragung standardmässig nicht thematisiert würden. Als er in jener Befragung begonnen habe, über seine Asylgründe zu sprechen, sei er dezidiert darauf hingewiesen worden, dass diese nicht Thema der Befragung seien. Aus dem Verlaufsblatt von Medic-Help gehe hervor, dass er mit der Pflege zahlreiche Male über seine psychischen Beschwerden gesprochen und explizit nach psychologisch-psychiatrischer Behandlung gefragt habe. Der Sachverhalt bezüglich der erlebten Folter und Verfolgung im Heimatland sei klarerweise nicht erstellt, da der Beschwerdeführer dazu im Rahmen des Dublin-Verfahrens nie befragt worden sei. Zudem habe er erst nach Aufbau eines Vertrauensverhältnisses mit dem Psychiater über die erlittene Folter und den sexuellen Missbrauch zu sprechen vermocht. 4.2.3 Er habe zudem einen Anspruch darauf, nicht in einen Staat weggewiesen zu werden, in welchem sein Recht auf möglichst vollständige Rehabilitation gemäss Art. 14 Ziff. 1 der Folterkonvention (FoK, SR 0.105) verwehrt bliebe. Das SEM habe versäumt abzuklären, ob ihm im Einzelfall besondere Therapiemassnahmen in Kroatien zur Verfügung stünden, und keine entsprechende Garantieerklärung bei den kroatischen Behörden eingeholt. Eine Wegweisung nach Kroatien erweise sich deshalb als unzulässig. 4.2.4 Sodann bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK. Der Bruder sei aufgrund seiner schweren psychischen Krankheiten auf die psychische Unterstützung und die physische Anwesenheit seines älteren Bruders angewiesen, damit dieser ihn bei Panikattacken beruhigen, mit ihm sprechen und ihn bei psychischer Dekompensation und akuter Suizidalität psychisch auffangen und betreuen könne. 4.2.5 In formeller Hinsicht werden schliesslich eine Verletzung der Aktenführungspflicht, die unvollständige sowie unrichtige Sachverhaltserstellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und der Informationspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe den Vorhalt der Fälschung der eingereichten Beweismittel weder mit Hinweisen noch mit konkreten Argumenten untermauert noch lasse sich Entsprechendes den Akten entnehmen. Das SEM habe zudem unterlassen, die Dossiers und die Angaben der Mitreisenden Gesuchsteller N (...) und N (...) zu konsultieren. Auch sei mit dem Beschwerdeführer trotz dessen Angebot kein weiteres Gespräch zu seinem Reiseweg durchgeführt worden. Weiter habe das SEM den ärztlichen Bericht vom 9. November 2023 nicht vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK gewürdigt. Schliesslich habe - mit Verweis auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO und den Kommentar zur Dublin-III-Verordnung von Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 19 K10 - die Vorinstanz die kroatischen Behörden nicht über die Vorbringen des Beschwerdeführers, den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen zu haben, informiert. 4.3 4.3.1 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, die Dublin-III-VO sehe für die aktuelle Phase des Verfahrens - Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel nach einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid - keine Informationspflicht an den bereits als zuständig festgestellten Mitgliedstaat vor. Die Zitatstelle von Filzwieser/Sprung beziehe sich unmissverständlich auf den Verfahrensbeginn und sei daher vorliegend nicht von Relevanz. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehe sich auf den Fall, dass die antragstellende Person zwischen ihrem ersten Asylantrag (vorliegend in Kroatien am 13. Dezember 2022) und ihrem nächsten Antrag (vorliegend in der Schweiz am 13. Dezember 2022 [recte: 18. Dezember 2022]) das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Angaben zufolge erst nach seiner Antragstellung in der Schweiz und der Beendigung des diesbezüglichen Zuständigkeitsverfahrens das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe festgehalten, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar sei, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringe, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt habe (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016). Die langjährige Dublin-Praxis zeige, dass die geltende Rechtsprechung auf Stufe Wiedererwägung, beispielsweise bei geltend gemachter dreimonatiger Ausreise aus dem Dublin-Raum, keine Informationspflicht gegenüber dem sich bereits für zuständig erklärten Mitgliedstaat vorsehe (vgl. Urteil des BVGer D-3781/2023 vom 14. Juli 2023). 4.3.2 Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bildmaterial und die anderen Unterlagen könnten in ihrer Gesamtheit keinen Nachweis für einen ununterbrochenen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei belegen. Auch würden die Aussagen den Reisepass und die fehlenden türkischen Ein- und Ausreisestempel für den geltend gemachten Zeitraum von Mai bis September 2023 betreffend in keiner Weise überzeugen. Auch habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. Mai 2023 erhoben. Dass ihm stattdessen eine kostspielige und risikobehaftete Reise in die Türkei und ein angeblich mehrmonatiger illegaler Aufenthalt naheliegender erschienen habe, überzeuge nicht. Den eingereichten Beweismitteln seien auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass während seines mutmasslichen Aufenthalts in der Türkei aufgrund seiner psychischen Beschwerden die Notwendigkeit bestanden hätte, dafür Medikamente zu beziehen oder einen entsprech-enden Facharzt zu konsultieren. Die zu den Akten gereichten Fotos und Videos würden nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer sei wegen Ängsten um seine Sicherheit und eventueller Auswirkungen auf sein psychisches Wohlbefinden in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass Geodaten von Bildaufnahmen leicht manipulierbar und demnach wenig aussagekräftig seien. Angesichts des finanziellen Aufwands seiner Reise und seines Aufenthalts in der Türkei und des damit einhergehenden Risikos wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Reise und den Aufenthalt detailliert, minutiös, lückenlos und vor allem systematisch zu dokumentieren. 4.4 4.4.1 In der Replik wird angeführt, die vom SEM zitierte Rechtsprechung sei mit den Vorgaben des EuGH für Dublin-Mehrfachgesuche nicht vereinbar (vgl. Urteil des EuGH C-647/16 vom 31. Mai 2018). Der Behauptung des SEM, die Zitatstelle von Filzwieser/Sprung beziehe sich nur auf den Verfahrensbeginn, könne mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2015 vom 10. Juli 2017 nicht gefolgt werden. Von der Tatsache, dass die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit am 18. Januar 2023 - auf Basis eines damals noch komplett anderen Sachverhalts - anerkannt hätten, könne kaum darauf geschlossen werden, dass die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit auch nach dem mehr als dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei noch anerkennen würden. Es werde auch daran festgehalten, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch hätte durchführen müssen. 4.4.2 Hinsichtlich des eingereichten Bild- und Videomaterials und der weiteren Beweismittel habe das SEM nicht ansatzweise konkrete Manipulationsspuren nennen können. Die vorgelegten Indizien müssten in ihrer Gesamtheit und vor dem Hintergrund, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlege, gewürdigt werden. 4.4.3 Schliesslich hätte der medizinische Sachverhalt im Rahmen der sich aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen rechtlich gewürdigt werden müssen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Austritt aus der Psychiatrischen Klinik B._______ weiterhin in ununterbrochener psychiatrischer Behandlung im tagesklinischen Setting. 5. 5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Folgegesuchen nach einem rechtskräftigen Dublin-Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, ob der Gesuchsteller bereits in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde oder nicht. Sofern die Überstellung noch nicht erfolgt ist, ist das Gesuch - vorbehältlich allfälliger Revisionsgründe (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13) - als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG zu behandeln und der ursprüngliche Nichteintretensentscheid bleibt vollstreckbar. Andernfalls ist das Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegenzunehmen und ein neues Dublin-Verfahren ist durchzuführen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 4.3 ff.). 5.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Mit einem Wiedererwägungsgesuch nach einem rechtskräftigen Dublin-Nichteintretensentscheid können grundsätzlich nur allfällige Überstellungshindernisse geltend gemacht werden und es kann nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). Ein allfälliges nachträgliches Erlöschen der Zuständigkeit muss jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch dann berücksichtigt werden, wenn die ursprünglich angeordnete Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist. 5.3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach dieser Periode der Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des BVGer D-7158/2023 vom 5. Juli 2024 E. 6.3 ff.). 5.3.3 Den Nachweis, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, hat laut Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat zu erbringen. Dazu sind dem zuständigen Mitgliedstaat relevante Vorbringen des Antragsstellers zu übermitteln, denn nur so kann der Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Beendigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19 K10). Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem allgemeinen unionsrechtlichen Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, weshalb ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Beweiswürdigung - zu übermitteln ist. Ein solches Vorgehen entspricht auch Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39/10 vom 8. Februar 2014 (nachfolgend: DVO; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.5). Sollten diese Informationen fehlen, ist die Bestimmung der Zuständigkeit fehlerhaft (vgl. Hruschka/Maiani, in: Thym Daniel/Hailbronner Kay [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 2022, Kap. 23, Art. 19 Rz. 8). 5.3.4 Den zuständigen Behörden sind jedoch nicht ausnahmslos sämtliche Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO betreffende Vorbringen zu übermitteln, sondern nur die für die zuständigen Behörden relevanten Informationen (vgl. Urteil des BVGer D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.7.2). Diesbezüglich sind insbesondere die Beweisregeln von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO («Beweismittel und Indizien») einschlägig, die in Anhang II der DVO präzisiert werden. In den betreffenden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweise» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweise), Stempel eines an den Mitgliedstaat angrenzen-den Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragsstellers sowie des Datums des Grenzübertrittes, oder amtliche Bescheinigungen über die tatsächliche Rückführung des Ausländers (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Als «Indizien» für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zählen ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragsstellers, Berichte/Bestätigungen der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), Berichte/Bestätigung durch einen anderen Mitgliedstaat, Ausreisestempel, Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende und ähnliches, Fingerabdrücke - ausser wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Aussengrenzen genommen haben, in welchem Fall sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A darstellen -, Fahrausweise, Hotelrechnungen, Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt und ähnliches in einem Drittland, Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragssteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat oder sonstige Indizien gleicher Art (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO). Als relevante Vorbringen, die der Weiterleitungspflicht unterstehen, gelten somit Beweise und Indizien im Sinne des Anhangs II der DVO, die grundsätzlich geeignet erscheinen, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt des Antragstellers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu belegen. Die Pflicht zur Weiterleitung an den zuständigen Mitgliedstaat besteht indessen nicht erst dann, wenn die Vorbringen nach Einschätzung des Staates, dem die Vorbringen unterbreitet wurden, das - reduzierte - Beweismass erfüllen (vgl. zum reduzierten Beweismass im Dublin-Verfahren BVGE 2015/41 E. 7-7.3). Erforderlich ist eine summarische Prüfung aller Vorbringen im konkreten Einzelfall, wobei das Bestehen einer Weiterleitungspflicht aufgrund der hierarchischen Gliederung in Anhang II DVO beim Vorliegen von Beweisen rascher zu bejahen sein dürfte als bei Indizien. 5.3.5 Wie in der Erwägung 5.3.3 erwähnt, besteht eine Pflicht zur Weiterleitung bereits dann, wenn der Gesuchsteller relevante Beweismittel oder Indizien im oben dargelegten Sinn vorzulegen vermag. Denn nur wenn dem bisher zuständigen Mitgliedstaat die Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO betreffenden relevanten Unterlagen im Rahmen eines (neuen) Wiederaufnahmegesuchs weitergeleitet werden, kann der bisher zuständige Mitgliedstaat seiner in Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO normierten Prüfungspflicht respektive Nachweispflicht nachkommen und sich gegebenenfalls auf das Erlöschen seiner Zuständigkeit berufen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19 K8 f.). 5.3.6 Diese Prüfung hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu erfolgen. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (vgl. Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, ist verpflichtet, das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim c. Migrationsverket, Rn. 17 f.). Damit ist das Wiederaufnahmeverfahren gemeint, zumal im Wiederaufnahmeverfahren primär geprüft wird, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 18 K6). Demzufolge muss bei Vorliegen von relevanten Vorbringen, die geeignet sind, ein Erlöschen nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen, das SEM ein Wiederaufnahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat stellen. 5.3.7 Wenn sich das Gesuch auf andere Beweismittel als die Angaben aus dem Eurodac-System stützt, ist das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten an den zuständigen Mitgliedstaat zu richten (vgl. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Dem SEM steht es dabei offen, dem Ersuchen eine nachvollziehbare negative Beweiswürdigung der Vorbringen beizulegen; der abschliessende Nachweis (und die damit verbundene Prüfungspflicht) bezüglich des Erlöschens obliegt jedoch dem zuständigen Staat (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19 K10). 5.3.8 Der Umstand, dass der für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat bereits bestimmt wurde und diesbezüglich eine rechtskräftige Verfügung besteht, steht einem (neuen) Wiederaufnahmegesuch nicht entgegen. So hat der EuGH in seinem Urteil C-360/16 vom 25. Januar 2018, Bundesrepublik Deutschland c. Aziz Hasan, entschieden, dass ein erstes, noch Rechtswirkungen entfaltendes Verfahren die Durchführung eines zweiten Verfahrens nicht ausschliesst (vgl. a.a.O. Rn. 47 ff., 54 und 91 f.). Durch das Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs wird die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz (vorerst) nicht tangiert. Erst wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass seine Zuständigkeit tatsächlich erloschen ist, muss die ursprüngliche Verfügung aufgehoben werden. 5.3.9 Erfolgt innert der Frist von drei Monaten kein Wiederaufnahmegesuch (vgl. oben E. 5.3.7), so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Betroffener grundsätzlich auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auch auf jene Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2 [mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH]). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während dreier Monate in der Türkei aufgehalten. Als Belege für diese Behauptung reichte er einen Bankbeleg, einen Mietvertrag, zwei ärztliche Zeugnisse, eine Bestätigung einer türkischen Person, ein Steuerformular, diverse Quittungen sowie Video- und Fotomaterial zu den Akten. Diese Unterlagen sind insgesamt - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls - als Indizien nach dem Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II. 3 DVO zu qualifizieren, die potentiell geeignet sind, das Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu belegen. 5.4.2 Bei dieser Sachlage wäre das SEM verpflichtet gewesen, den kroatischen Behörden die Vorbringen (und Belege) des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO den geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei betreffend zu übermitteln. Dieses Wiederaufnahmegesuch hätte innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung in der Schweiz gestellt werden müssen. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 11. September 2023. Die dreimonatige Frist endete somit am 11. Dezember 2023 (vgl. Art. 42 Bst. b Dublin-III-VO). Gemäss den Akten hat das SEM diese Frist unbenutzt verstreichen lassen. 5.4.3 Mit dem unbenutzten Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die kroatischen Behörden am 18. März 2024 informierte, der Beschwerdeführer habe eine neue Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht. Die Einreichung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung führt gegebenenfalls zur Unterbrechung der Überstellungsfrist, hat jedoch keinen Einfluss auf die Frist zur Stellung eines Gesuchs um Wiederaufnahme (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2024 beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihre ursprüngliche Verfügung vom 16. Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren zu behandeln. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Vorbringen in den Rechtsschriften einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit nachträglich gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2024 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, seine ursprüngliche Verfügung vom 16. Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren zu behandeln.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: