Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Dieser Entscheid er- wuchs am 25. November 2023 unangefochten in Rechtskraft. A.c Der Beschwerdeführer galt zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem
4. April 2023 als verschwunden. Am 4. April 2023 wurde er in B._______ verhaftet, anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt und am 24. April 2023 aufgrund eines Urteils des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom selben Datum wieder freigelassen. B. B.a Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 5. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei wiedererwägungsweise auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. November 2023 zurückzukommen. Es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, und er sei zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Bis zum Entscheid über das Mehrfachgesuch sei der Vollzug der Wegweisung (superprovisorisch) auszusetzen und die kantonalen Behörden entsprechend zu informieren. Ausserdem sei ihm Kostenbefreiung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. B.b Zur Begründung brachte er vor, es liege eine nachträgliche Verände- rung der Sachlage vor. Er habe sich vom (…) in der Türkei – und somit ausserhalb des Schengenraums – aufgehalten und sei anschliessend in die Schweiz zurückgekehrt. Diesen über drei Monate dauernden Türkei- aufenthalt könne er mit mehreren Beweismitteln belegen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sei damit die Zuständigkeit Deutschlands erloschen. Statt- dessen sei nun die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig geworden.
D-3781/2023 Seite 3 B.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg des geltend gemachten Tür- keiaufenthalts folgende Beweismittel zu den Akten: einen Zahlungsbeleg der Türkischen Post (Ptt), einen Mobiltelefon-Termineintrag betreffend Krankenhausbesuch vom 30. März 2023 (Print-Screen), Transaktionsbe- lege einer (…) ÖV-App vom 29. Januar 2023 und 1. Februar 2023 (Print- Screen), ein undatiertes ärztliches Rezept, ein Flixbus-Ticket für eine Bus- fahrt am 1. Februar 2023, ein ärztliches Rezept vom 30. März 2023 sowie mehrere Kassenbons vom 10. März 2023 (alles in Kopie). C. Das SEM nahm die Eingabe vom 5. Mai 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2023 – eröffnet am 8. Juni 2023 – ab und erklärte seine Verfügung vom 16. November 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf- schiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzli- che Verfügung vom 16. November 2022 sei in Wiedererwägung zu ziehen, und die Verfügung vom 5. Juni 2023 sei aufzuheben. Es sei auf sein Asyl- gesuch einzutreten, und er sei zu einer Anhörung zu den Asylgründen vor- zuladen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es seien (superprovisori- sche) vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen und die kan- tonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Zudem sei ihm die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange- fochtene Verfügung, mehrere (türkische) Arztberichte betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, zwei Western Union Versandbelege vom 7. und
16. Februar 2023, ein Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2023, ein Kreditver- trag des Onkels vom 7. März 2023, mehrere Belege betreffend Geldüber- weisungen von Freunden sowie betreffend Geldbezug der Mutter, ein Schreiben des türkischen Anwalts C._______ vom 7. März 2023 (inkl. Übersetzung) sowie ein Foto.
D-3781/2023 Seite 4 E. Am 6. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-3781/2023 Seite 5
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung ei- ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 4.3 Das SEM hat die Eingabe vom 5. Mai 2023 zu Recht als Wiedererwä- gung qualifiziert und ist darauf eingetreten. Der Beschwerdeführer hat keine neuen Asylgründe geltend gemacht, sondern nachträglich eingetre- tene Tatsachen (über drei Monate dauernder Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums), welche seiner Auffassung nach geeignet sind, eine er- neute Zuständigkeitsprüfung respektive die Durchführung des nationalen Asylverfahrens zu rechtfertigen. Im Übrigen konnte der Dublin-Transfer nach Deutschland infolge temporären Untertauchens des Beschwerdefüh- rers nicht stattfinden. In solchen Fällen ist bei einem Folgegesuch nicht von einem Dublin-Mehrfachgesuch, sondern von einem Wiedererwägungsge- such auszugehen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die eingereich- ten Beweismittel seien nicht geeignet, einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten zu belegen. Bestenfalls könnten diese Unterlagen einen Nachweis für zeitlich begrenzte Ereignisse erbrin- gen. Die eingereichten Unterlagen seien indes leicht zu fälschen und/oder gegen Bezahlung erhältlich. Ferner habe der Beschwerdeführer keine An- gaben über seine Beweggründe für die Rückkehr in die Türkei – dem Land, aus welchem er zuvor infolge Verfolgung ausgereist sei – gemacht. Über die Umstände seiner Ausreise aus dem Dublin-Raum sowie der Wieder- einreise lägen ebenfalls keine Angaben vor. Seine angeblichen Reisen seien in ökonomischer und rationaler Hinsicht fragwürdig. Da er im Dublin- Verfahren zum Ausdruck gebracht habe, dass er in Deutschland kein Asyl- gesuch stellen, sondern in der Schweiz bleiben wolle, erscheine es – auch angesichts der geltend gemachten Dauer seines angeblichen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums – offenkundig, dass er nun versuche, einen Zuständigkeitsübergang von Deutschland auf die Schweiz zu erwirken.
D-3781/2023 Seite 6 Aus diesen Gründen sei nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Deutsch- lands auszugehen, und das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen.
E. 5.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er habe die Schweiz am 7. Dezember 2022 verlassen, sei in die Türkei gereist und habe sich über drei Monate lang dort aufgehalten. Dies könne er mit den eingereichten Beweismitteln belegen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit Deutschlands damit erloschen und die Schweiz sei für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Er sei in die Türkei zurückgekehrt, weil seine Mutter krank geworden sei ([…]). Er habe be- fürchtet, er werde sie nie mehr sehen, daher habe er das Risiko einer Rück- kehr in die Türkei auf sich genommen. Das Netzwerk, welches bereits seine Flucht aus der Türkei organisiert habe, habe seine Rückreise orga- nisiert. Zudem hätten ihm Freunde Geld geschickt. In der Türkei habe er eine Stelle als (…) gefunden. Er habe zunächst bei einem Freund und da- nach bei Verwandten gewohnt. Als sich aber die Gendarmerie nach ihm erkundigt habe und Leute Druck auf ihn ausgeübt hätten, sei ihm klar ge- worden, dass er nicht dortbleiben könne. Um seine erneute Ausreise zu finanzieren, habe sein Onkel einen Kredit aufgenommen, seine Mutter habe Geld abgehoben, und Freunde hätten ihm Geld überwiesen. Am (…) habe er von seinem Anwalt erfahren, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Daraufhin sei er umgehend aus der Türkei ausgereist. Sein türkischer Anwalt werde ihm seine Akte sowie ein Bestätigungsschreiben zusenden; er werde diese Unterlagen nach Erhalt umgehend nachreichen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei anzufügen, dass seine An- wesenheit an den fraglichen Orten (Bank, Krankenhaus, Busse, Ge- schäfte) mittels Einsicht in die Aufzeichnungen der dort vorhandenen Über- wachungskameras überprüft werden könne. Zudem seien Banküberwei- sungen und Krankenhausbehandlungen nur nach Vorlage eines Auswei- ses möglich, und seine Transportkarte für den ÖV könne nicht von jemand anderem verwendet werden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach die Pflichten des als zuständig bestimmten Mitgliedstaats erlöschen, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antrag- steller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat.
E. 6.2 Eigenen Angaben zufolge kehrte der Beschwerdeführer (…) 2022 in die Türkei zurück, weil seine Mutter schwer krank war. Der angeblich
D-3781/2023 Seite 7 prekäre Gesundheitszustand der Mutter wird indes durch die eingereichten Dokumente betreffend ihre Arztbesuche mitnichten belegt; denn die Mutter leidet bzw. litt diesen Unterlagen zufolge nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht an (…), sondern lediglich an (…). Keines dieser medizi- nischen Probleme vermag glaubhaft zu machen, dass sich der Beschwer- deführer deswegen veranlasst sah, ungeachtet der mit einer Rückkehr in den (angeblichen) Verfolgerstaat verbundenen Risiken und Kosten in die Türkei zu reisen. Bereits aus diesen Gründen ist der geltend gemachte Türkei-Aufenthalt zu bezweifeln.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer legt zum Nachweis des angeblichen Aufenthalts in der Türkei vom (…) mehrere Unterlagen vor (vgl. vorstehend Bst. B.c und D.). Soweit es sich dabei um Belege für Geldüberweisungen an ihn (von seinem Onkel sowie von Freunden), einen Geldbezug seiner Mutter und die Aufnahme eines Kredits durch seinen Onkel handelt, ist festzustel- len, dass diese Belege offensichtlich nicht geeignet sind, den dargelegten Türkei-Aufenthalt glaubhaft zu machen, da sie dazu keine Aussage enthal- ten. Dasselbe gilt sinngemäss für das Familienfoto, das Flixbus-Ticket und den Arbeitsvertrag, zumal nicht belegt ist, wann und wo das Foto aufge- nommen wurde, dass der Beschwerdeführer das Busticket selber vor Ort gekauft und den Arbeitsvertrag – sofern er überhaupt authentisch ist – in der Türkei unterzeichnet und die Stelle tatsächlich angetreten hat. Auch das Schreiben des Anwalts C._______ vom (…) enthält keine substanzi- ierten Hinweise auf eine längerdauernde Anwesenheit des Beschwerde- führers in der Türkei zwischen dem (…). Den drei Kassenbons ist sodann zu entnehmen, dass die damit quittierten Einkäufe am 10. März 2023 in (…) getätigt wurden, wobei zur Bezahlung zumindest in zwei Fällen offen- sichtlich die Kreditkarte der Mutter des Beschwerdeführers (D._______) verwendet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht der Be- schwerdeführer, sondern seine (nota bene angeblich schwerkranke) Mutter die entsprechenden Geschäfte besucht hat. Falls der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Aufzeichnungen der Überwachungskameras der fraglichen Geschäfte könnten seine dortige Anwesenheit belegen, ist es an ihm, diese Aufzeichnungen zu beschaffen und einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG). Aufgrund weiterer Unterlagen (Print-Screen eines Termineintrags für einen Krankenhausbesuch, ärztliches Rezept vom 30. März 2023, Print- Screen einer ÖV-App) bestehen schliesslich bestenfalls Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer am (…) in (…) aufgehalten hat. Im Ergeb- nis ist festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, einen mindestens drei- monatigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu ma- chen.
D-3781/2023 Seite 8
E. 6.4 Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (Unterlagen zu einem angeblich eröffneten Strafverfahren, Bestätigungs- schreiben des Anwalts betreffend die Situation des Beschwerdeführers so- wie ein angebliches Treffen vom […]) könnten an der vorstehenden Schlussfolgerung offensichtlich nichts ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, deren allfällige Nachreichung abzuwarten.
E. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Kriterien für das Erlöschen der Dublin- Zuständigkeit Deutschlands im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erfüllt. Damit liegen keine Gründe vor, welche eine Wiedererwägung des Dublin-Entscheids vom 16. November 2022 rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 8 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweisen sich die Anträge, der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei aus- zusetzen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, als gegenstandslos. Der am 6. Juli 2023 superprovisorisch ver- fügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 9.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-3781/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3781/2023 Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Dieser Entscheid erwuchs am 25. November 2023 unangefochten in Rechtskraft. A.c Der Beschwerdeführer galt zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 4. April 2023 als verschwunden. Am 4. April 2023 wurde er in B._______ verhaftet, anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt und am 24. April 2023 aufgrund eines Urteils des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom selben Datum wieder freigelassen. B. B.a Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 5. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei wiedererwägungsweise auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. November 2023 zurückzukommen. Es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, und er sei zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Bis zum Entscheid über das Mehrfachgesuch sei der Vollzug der Wegweisung (superprovisorisch) auszusetzen und die kantonalen Behörden entsprechend zu informieren. Ausserdem sei ihm Kostenbefreiung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Zur Begründung brachte er vor, es liege eine nachträgliche Veränderung der Sachlage vor. Er habe sich vom (...) in der Türkei - und somit ausserhalb des Schengenraums - aufgehalten und sei anschliessend in die Schweiz zurückgekehrt. Diesen über drei Monate dauernden Türkeiaufenthalt könne er mit mehreren Beweismitteln belegen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sei damit die Zuständigkeit Deutschlands erloschen. Stattdessen sei nun die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig geworden. B.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg des geltend gemachten Türkeiaufenthalts folgende Beweismittel zu den Akten: einen Zahlungsbeleg der Türkischen Post (Ptt), einen Mobiltelefon-Termineintrag betreffend Krankenhausbesuch vom 30. März 2023 (Print-Screen), Transaktionsbelege einer (...) ÖV-App vom 29. Januar 2023 und 1. Februar 2023 (Print-Screen), ein undatiertes ärztliches Rezept, ein Flixbus-Ticket für eine Busfahrt am 1. Februar 2023, ein ärztliches Rezept vom 30. März 2023 sowie mehrere Kassenbons vom 10. März 2023 (alles in Kopie). C. Das SEM nahm die Eingabe vom 5. Mai 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2023 - eröffnet am 8. Juni 2023 - ab und erklärte seine Verfügung vom 16. November 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. November 2022 sei in Wiedererwägung zu ziehen, und die Verfügung vom 5. Juni 2023 sei aufzuheben. Es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, und er sei zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es seien (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung, mehrere (türkische) Arztberichte betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, zwei Western Union Versandbelege vom 7. und 16. Februar 2023, ein Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2023, ein Kreditvertrag des Onkels vom 7. März 2023, mehrere Belege betreffend Geldüberweisungen von Freunden sowie betreffend Geldbezug der Mutter, ein Schreiben des türkischen Anwalts C._______ vom 7. März 2023 (inkl. Übersetzung) sowie ein Foto. E. Am 6. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Das SEM hat die Eingabe vom 5. Mai 2023 zu Recht als Wiedererwägung qualifiziert und ist darauf eingetreten. Der Beschwerdeführer hat keine neuen Asylgründe geltend gemacht, sondern nachträglich eingetretene Tatsachen (über drei Monate dauernder Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums), welche seiner Auffassung nach geeignet sind, eine erneute Zuständigkeitsprüfung respektive die Durchführung des nationalen Asylverfahrens zu rechtfertigen. Im Übrigen konnte der Dublin-Transfer nach Deutschland infolge temporären Untertauchens des Beschwerdeführers nicht stattfinden. In solchen Fällen ist bei einem Folgegesuch nicht von einem Dublin-Mehrfachgesuch, sondern von einem Wiedererwägungsgesuch auszugehen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten zu belegen. Bestenfalls könnten diese Unterlagen einen Nachweis für zeitlich begrenzte Ereignisse erbringen. Die eingereichten Unterlagen seien indes leicht zu fälschen und/oder gegen Bezahlung erhältlich. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Angaben über seine Beweggründe für die Rückkehr in die Türkei - dem Land, aus welchem er zuvor infolge Verfolgung ausgereist sei - gemacht. Über die Umstände seiner Ausreise aus dem Dublin-Raum sowie der Wiedereinreise lägen ebenfalls keine Angaben vor. Seine angeblichen Reisen seien in ökonomischer und rationaler Hinsicht fragwürdig. Da er im Dublin-Verfahren zum Ausdruck gebracht habe, dass er in Deutschland kein Asylgesuch stellen, sondern in der Schweiz bleiben wolle, erscheine es - auch angesichts der geltend gemachten Dauer seines angeblichen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums - offenkundig, dass er nun versuche, einen Zuständigkeitsübergang von Deutschland auf die Schweiz zu erwirken. Aus diesen Gründen sei nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands auszugehen, und das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen. 5.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er habe die Schweiz am 7. Dezember 2022 verlassen, sei in die Türkei gereist und habe sich über drei Monate lang dort aufgehalten. Dies könne er mit den eingereichten Beweismitteln belegen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit Deutschlands damit erloschen und die Schweiz sei für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Er sei in die Türkei zurückgekehrt, weil seine Mutter krank geworden sei ([...]). Er habe befürchtet, er werde sie nie mehr sehen, daher habe er das Risiko einer Rückkehr in die Türkei auf sich genommen. Das Netzwerk, welches bereits seine Flucht aus der Türkei organisiert habe, habe seine Rückreise organisiert. Zudem hätten ihm Freunde Geld geschickt. In der Türkei habe er eine Stelle als (...) gefunden. Er habe zunächst bei einem Freund und danach bei Verwandten gewohnt. Als sich aber die Gendarmerie nach ihm erkundigt habe und Leute Druck auf ihn ausgeübt hätten, sei ihm klar geworden, dass er nicht dortbleiben könne. Um seine erneute Ausreise zu finanzieren, habe sein Onkel einen Kredit aufgenommen, seine Mutter habe Geld abgehoben, und Freunde hätten ihm Geld überwiesen. Am (...) habe er von seinem Anwalt erfahren, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Daraufhin sei er umgehend aus der Türkei ausgereist. Sein türkischer Anwalt werde ihm seine Akte sowie ein Bestätigungsschreiben zusenden; er werde diese Unterlagen nach Erhalt umgehend nachreichen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei anzufügen, dass seine Anwesenheit an den fraglichen Orten (Bank, Krankenhaus, Busse, Geschäfte) mittels Einsicht in die Aufzeichnungen der dort vorhandenen Überwachungskameras überprüft werden könne. Zudem seien Banküberweisungen und Krankenhausbehandlungen nur nach Vorlage eines Ausweises möglich, und seine Transportkarte für den ÖV könne nicht von jemand anderem verwendet werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach die Pflichten des als zuständig bestimmten Mitgliedstaats erlöschen, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. 6.2 Eigenen Angaben zufolge kehrte der Beschwerdeführer (...) 2022 in die Türkei zurück, weil seine Mutter schwer krank war. Der angeblich prekäre Gesundheitszustand der Mutter wird indes durch die eingereichten Dokumente betreffend ihre Arztbesuche mitnichten belegt; denn die Mutter leidet bzw. litt diesen Unterlagen zufolge nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht an (...), sondern lediglich an (...). Keines dieser medizinischen Probleme vermag glaubhaft zu machen, dass sich der Beschwerdeführer deswegen veranlasst sah, ungeachtet der mit einer Rückkehr in den (angeblichen) Verfolgerstaat verbundenen Risiken und Kosten in die Türkei zu reisen. Bereits aus diesen Gründen ist der geltend gemachte Türkei-Aufenthalt zu bezweifeln. 6.3 Der Beschwerdeführer legt zum Nachweis des angeblichen Aufenthalts in der Türkei vom (...) mehrere Unterlagen vor (vgl. vorstehend Bst. B.c und D.). Soweit es sich dabei um Belege für Geldüberweisungen an ihn (von seinem Onkel sowie von Freunden), einen Geldbezug seiner Mutter und die Aufnahme eines Kredits durch seinen Onkel handelt, ist festzustellen, dass diese Belege offensichtlich nicht geeignet sind, den dargelegten Türkei-Aufenthalt glaubhaft zu machen, da sie dazu keine Aussage enthalten. Dasselbe gilt sinngemäss für das Familienfoto, das Flixbus-Ticket und den Arbeitsvertrag, zumal nicht belegt ist, wann und wo das Foto aufgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer das Busticket selber vor Ort gekauft und den Arbeitsvertrag - sofern er überhaupt authentisch ist - in der Türkei unterzeichnet und die Stelle tatsächlich angetreten hat. Auch das Schreiben des Anwalts C._______ vom (...) enthält keine substanziierten Hinweise auf eine längerdauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei zwischen dem (...). Den drei Kassenbons ist sodann zu entnehmen, dass die damit quittierten Einkäufe am 10. März 2023 in (...) getätigt wurden, wobei zur Bezahlung zumindest in zwei Fällen offensichtlich die Kreditkarte der Mutter des Beschwerdeführers (D._______) verwendet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern seine (nota bene angeblich schwerkranke) Mutter die entsprechenden Geschäfte besucht hat. Falls der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Aufzeichnungen der Überwachungskameras der fraglichen Geschäfte könnten seine dortige Anwesenheit belegen, ist es an ihm, diese Aufzeichnungen zu beschaffen und einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG). Aufgrund weiterer Unterlagen (Print-Screen eines Termineintrags für einen Krankenhausbesuch, ärztliches Rezept vom 30. März 2023, Print-Screen einer ÖV-App) bestehen schliesslich bestenfalls Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer am (...) in (...) aufgehalten hat. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, einen mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. 6.4 Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (Unterlagen zu einem angeblich eröffneten Strafverfahren, Bestätigungsschreiben des Anwalts betreffend die Situation des Beschwerdeführers sowie ein angebliches Treffen vom [...]) könnten an der vorstehenden Schlussfolgerung offensichtlich nichts ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, deren allfällige Nachreichung abzuwarten. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Kriterien für das Erlöschen der Dublin-Zuständigkeit Deutschlands im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erfüllt. Damit liegen keine Gründe vor, welche eine Wiedererwägung des Dublin-Entscheids vom 16. November 2022 rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweisen sich die Anträge, der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei auszusetzen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. Der am 6. Juli 2023 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: