Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Nach der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 15. Mai 2023, mit welcher sie auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezem- ber 2022 nicht eintrat und seine Wegweisung nach Kroatien anordnete, er- suchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2023 sowie mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 11. September 2023 um Wiedererwägung dieser Verfügung. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (zugestellt am 26. Oktober 2023) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. beziehungsweise 11. September 2023 ab, erklärte die Verfügung vom 15. Mai 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, setzte eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– fest und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Novem- ber 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfü- gung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und die kantonale Behörde sei superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzuse- hen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvor- schusses, zu verzichten. Schliesslich seien die vollständigen Akten der Vorinstanz sowie des Migrationsamts Thurgau betreffend den Beschwer- deführer und betreffend die Asylsuchenden N (…) und N (…) zu edieren. D. Am 30. November 2023 ordnete der seinerzeit zuständige Instruktionsrich- ter einen superprovisorischen Vollzugstopp an. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege zur Beschwerde vom 27. November 2023 nach.
F-6562/2023 Seite 3 F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.–, welchen dieser am 19. Januar 2024 fristgerecht entrichtete. G. Die Vorinstanz liess sich am 9. Februar 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am
7. März 2024 und hielt an seinen Begehren fest. H. Mit Eingaben vom 2. April 2024 sowie 28. Januar 2025 reichte der Be- schwerdeführer weitere Belege zu seiner Beschwerde nach. I. Per 22. Mai 2025 übernahm der vorsitzende Richter das vorliegende Ver- fahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter. J. Mit Schreiben vom 22. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal nach dem Stand des Verfahrens.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
F-6562/2023 Seite 4 Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stützte sein Wiedererwägungsgesuch vom
E. 3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2023 aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Türkei seien insgesamt nicht glaubhaft. Insbesondere seien die eingereichten Un- terlagen leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar und genüg- ten den Anforderungen an einen Belegnachweis nicht; ihnen komme daher kein Beweiswert zu.
E. 3.3 In der Beschwerdeschrift vom 27. November 2023 brachte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gemeinsam mit seinem Cousin und einem Freund die Schweiz am 28. Mai 2023 verlassen und sei am 30. Mai 2023 in Istanbul angekommen. Dort hätten sie bis zum 1. Sep- tember 2023 gemeinsam in einer Mietwohnung gelebt und seien – wiede- rum gemeinsam – in der Nacht auf den 2. September 2023 in Richtung Schweiz zurückgereist. Am 3. September 2023 seien sie in Locarno einge- troffen. Zur Untermauerung seines Aufenthalts in der Türkei nahm er Bezug auf die der Vorinstanz eingereichten Belege und machte geltend, diese seien gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. b und i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommis- sion vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39/10 vom 8. Februar 2014 (nachfolgend: DVO) als Indizien zu würdigen. Gleiches gelte für das mit der Beschwerde zusätzlich auf einem USB-Stick eingereichte Bildmaterial. Weiter brachte er vor, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, sein Vorbringen, wonach er den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe, und die dazu eingereichten Be- lege an die kroatischen Behörden zu übermitteln, damit diese informiert
F-6562/2023 Seite 5 über das mögliche Erlöschen ihrer Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dub- lin-III-VO hätten entscheiden können. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Informationspflicht nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt. Die vorinstanzliche Qualifikation seines Gesuchs als Wiedererwägungsge- such ändere daran nichts, da die Bestimmungen der Dublin-III-VO direkt anwendbar seien.
E. 3.4 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 hielt die Vorinstanz dem entgegen, dass bei Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels ge- gen einen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid keine Pflicht nach Dub- lin-III-VO bestehe, Informationen an den bereits als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu übermitteln. Dazu verwies sie auf die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts E-253/2022 vom 3. Februar 2022 und D-3781/2023 vom 14. Juli 2023.
E. 3.5 Im Rahmen seiner weiteren Eingaben hielt der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung betreffend Informationspflicht fest. Im Rahmen seiner Replik vom 7. März 2024 verwies er diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2015 vom 10. Juli 2017, seinerseits mit Verweis auf Art. 2 Bst. a DVO. Mit Eingaben vom 30. August 2024,
E. 4.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Folgegesuchen nach einem rechtskräftigen Dublin-Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, ob die gesuchstellende Person bereits in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde oder nicht. Sofern die Überstellung noch nicht erfolgt ist, ist das Gesuch - vorbehaltlich allfälliger Revisionsgründe (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13) - als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG zu behandeln und der ursprüngliche Nichteintretensentscheid bleibt vollstreckbar. Andernfalls ist das Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegenzunehmen und ein neues Dublin-Verfahren ist durchzuführen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 4.3 ff.).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die als «Mehrfachgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2023 beziehungsweise den mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. September 2023 gestellten «(neuen) Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 19 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO» zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.
E. 4.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 4.4 Mit einem Wiedererwägungsgesuch nach einem rechtskräftigen Dublin-Nichteintretensentscheid können grundsätzlich nur allfällige Überstellungshindernisse geltend gemacht werden und es kann nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). Ein allfälliges nachträgliches Erlöschen der Zuständigkeit muss jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch dann berücksichtigt werden, wenn die ursprünglich angeordnete Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, und entsprechend mittels Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-1282/2024 vom 6. August 2024 E. 5.3.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zurecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1282/2024 vom 6. August 2024. In jenem Urteil hielt das Gericht mit eingehender Begründung und diversen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin Folgendes fest (E. 5.3.2-5.3.9):
E. 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn dieser Mitgliedstaat nachweist, dass ein Antragsteller im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat - es sei denn, die antragstellende Person besitzt einen vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel. Ein nach entsprechender Abwesenheit gestellter neuer Asylantrag gilt als eigenständig und löst ein neues Zuständigkeitsverfahren aus (Art. 19 Abs. 2 Satz 2). Bei Vorbringen, die potentiell geeignet sind, ein Erlöschen der bisherigen Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu begründen, hat daher der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, ein Wiederaufnahmegesuch an den bislang zuständigen Mitgliedstaat zu richten. Dieses hat die unter Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevanten Vorbringen sowie die geeigneten Beweismittel und Indizien (nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO analog, präzisiert in Anhang II der DVO) zu enthalten (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 2 Bst. a DVO). Das Wiederaufnahmegesuch hat innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung zu erfolgen (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Erfolgt kein Wiederaufnahmegesuch innert Frist, ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag stellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Auf einen entsprechenden Zuständigkeitsübergang kann sich die betroffene Person rechtsprechungsgemäss berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2).
E. 5.3 Das Urteil D-1282/2024 vom 6. August 2024 erging in derselben Verfahrenskonstellation, wie sie sich vorliegend präsentiert (als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizierender neuer Asylantrag in der Schweiz, nachdem das SEM auf den vorherigen Antrag unter Feststellung der Zuständigkeit Kroatiens rechtskräftig nicht eingetreten war, worauf der Betroffene den Dublin-Raum für angeblich mehr als drei Monate verlassen hatte). Gründe, von der darin vorgenommenen Beurteilung der Rechtslage abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte vorliegend - gleich wie sein mitreisender Freund im Verfahren D-1282/2024 - mit seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, sich drei Monate in der Türkei aufgehalten zu haben, und legte hierzu diverse Belege vor (vgl. E. 4.1). Diese beigebrachten Unterlagen sind als Indizien im Sinn von Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der DVO zu qualifizieren und potentiell geeignet, ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-1282/2024 vom 6. August 2024 E. 5.4.1).
E. 6.2 Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, die Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden zu übermitteln. Dieses Wiederaufnahmegesuch hätte innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung in der Schweiz, gestellt werden müssen. Den Akten zufolge hat die Vorinstanz bis heute kein entsprechendes Gesuch gestellt und somit diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.
E. 6.3 Die Zuständigkeit für das Asylverfahren ist somit auf die Schweiz übergegangen (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO).
E. 7 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2023 beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihre ursprüngliche Verfügung vom 15. Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren zu behandeln. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Vorbringen in den Rechtsschriften einzugehen.
E. 8 beziehungsweise 11. September 2023 auf das Vorbringen, sich zwi- schen dem 29. Mai 2023 und dem 1. September 2023 während drei Mona- ten ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten zu haben, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens erloschen sei. Zum Nachweis seines Aufenthalts in der Türkei reichte er unter anderem einen Mietvertrag, Fotografien, Kaufquittungen sowie einen Arztbericht ein.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 19. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750. – ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
F-6562/2023 Seite 9
E. 11 September 2024, 28. Januar 2025 und 22. August 2025 verwies er so- dann jeweils auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1282/2024 vom 6. August 2024, mit welchem die Beschwerde seines mitreisenden Freundes (N […]; vgl. vorstehend E. 3.3) gegen die Abweisung seines Wie- dererwägungsgesuchs gutgeheissen worden sei und welchem derselbe Sachverhalt bezüglich der Dublin-Fristen zugrunde liege. Zusätzlich refe- renziert er das Urteil D-7158/2023 vom 5. Juli 2024. 4. 4.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung unterscheidet das Bundesverwal- tungsgericht bei Folgegesuchen nach einem rechtskräftigen Dublin-Nicht- eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, ob die gesuch- stellende Person bereits in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde oder nicht. Sofern die Überstellung noch nicht erfolgt ist, ist das Gesuch – vorbehaltlich allfälliger Revisionsgründe (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13) – als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG zu behandeln und der ur- sprüngliche Nichteintretensentscheid bleibt vollstreckbar. Andernfalls ist das Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegenzunehmen und ein neues Dublin-Verfahren ist durchzuführen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 4.3 ff.).
F-6562/2023 Seite 6 4.2 Die Vorinstanz hat die als «Mehrfachgesuch» betitelte Eingabe des Be- schwerdeführers vom 8. September 2023 beziehungsweise den mit Ein- gabe seiner Rechtsvertretung vom 11. September 2023 gestellten «(neuen) Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 19 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO» zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenom- men. 4.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vo- rinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nach- träglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä- gung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4.4 Mit einem Wiedererwägungsgesuch nach einem rechtskräftigen Dub- lin-Nichteintretensentscheid können grundsätzlich nur allfällige Überstel- lungshindernisse geltend gemacht werden und es kann nicht die Bestim- mung des zuständigen Mitgliedstaats in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). Ein allfälliges nachträgliches Erlöschen der Zu- ständigkeit muss jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch dann berücksichtigt werden, wenn die ursprünglich angeordnete Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, und entsprechend mit- tels Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-1282/2024 vom 6. August 2024 E. 5.3.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zurecht auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-1282/2024 vom 6. August 2024. In jenem Urteil hielt das Gericht mit eingehender Begründung und diversen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin Folgendes fest (E. 5.3.2–5.3.9): 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten des zu- ständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn dieser Mitgliedstaat nachweist, dass ein Antragsteller im Sinne von Art. 18 Abs. 1
F-6562/2023 Seite 7 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für min- destens drei Monate verlassen hat – es sei denn, die antragstellende Per- son besitzt einen vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Auf- enthaltstitel. Ein nach entsprechender Abwesenheit gestellter neuer Asyl- antrag gilt als eigenständig und löst ein neues Zuständigkeitsverfahren aus (Art. 19 Abs. 2 Satz 2). Bei Vorbringen, die potentiell geeignet sind, ein Er- löschen der bisherigen Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu begründen, hat daher der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, ein Wiederaufnahmegesuch an den bislang zuständigen Mitglied- staat zu richten. Dieses hat die unter Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevan- ten Vorbringen sowie die geeigneten Beweismittel und Indizien (nach Mas- sgabe von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO analog, präzisiert in Anhang II der DVO) zu enthalten (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 2 Bst. a DVO). Das Wiederaufnahmegesuch hat innerhalb von drei Monaten ab An- tragstellung zu erfolgen (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Erfolgt kein Wiederaufnahmegesuch innert Frist, ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag stellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III- VO). Auf einen entsprechenden Zuständigkeitsübergang kann sich die be- troffene Person rechtsprechungsgemäss berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 5.3 Das Urteil D-1282/2024 vom 6. August 2024 erging in derselben Ver- fahrenskonstellation, wie sie sich vorliegend präsentiert (als Wiedererwä- gungsgesuch zu qualifizierender neuer Asylantrag in der Schweiz, nach- dem das SEM auf den vorherigen Antrag unter Feststellung der Zuständig- keit Kroatiens rechtskräftig nicht eingetreten war, worauf der Betroffene den Dublin-Raum für angeblich mehr als drei Monate verlassen hatte). Gründe, von der darin vorgenommenen Beurteilung der Rechtslage abzu- weichen, sind nicht ersichtlich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte vorliegend – gleich wie sein mitreisen- der Freund im Verfahren D-1282/2024 – mit seinem Wiedererwägungsge- such geltend, sich drei Monate in der Türkei aufgehalten zu haben, und legte hierzu diverse Belege vor (vgl. E. 4.1). Diese beigebrachten Unterla- gen sind als Indizien im Sinn von Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der DVO zu qualifizieren und potentiell geeignet, ein Erlöschen der Zuständig- keit Kroatiens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-1282/2024 vom 6. August 2024 E. 5.4.1).
F-6562/2023 Seite 8 6.2 Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, die Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs ge- mäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden zu übermit- teln. Dieses Wiederaufnahmegesuch hätte innerhalb von drei Monaten, ge- rechnet ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung in der Schweiz, ge- stellt werden müssen. Den Akten zufolge hat die Vorinstanz bis heute kein entsprechendes Gesuch gestellt und somit diese Frist ungenutzt verstrei- chen lassen. 6.3 Die Zuständigkeit für das Asylverfahren ist somit auf die Schweiz über- gegangen (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). 7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfü- gung vom 25. Oktober 2023 beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihre ursprüngliche Verfügung vom 15. Mai 2023 in Wiedererwägung zu zie- hen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfah- ren zu behandeln. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Vorbringen in den Rechtsschriften einzugehen. 8.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die ursprüngliche Verfügung vom
- Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Be- schwerdeführers im nationalen Asylverfahren zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 750. – wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6562/2023 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Nach der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 15. Mai 2023, mit welcher sie auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2022 nicht eintrat und seine Wegweisung nach Kroatien anordnete, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2023 sowie mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 11. September 2023 um Wiedererwägung dieser Verfügung. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (zugestellt am 26. Oktober 2023) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. beziehungsweise 11. September 2023 ab, erklärte die Verfügung vom 15. Mai 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, setzte eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- fest und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Schliesslich seien die vollständigen Akten der Vorinstanz sowie des Migrationsamts Thurgau betreffend den Beschwerdeführer und betreffend die Asylsuchenden N (...) und N (...) zu edieren. D. Am 30. November 2023 ordnete der seinerzeit zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugstopp an. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege zur Beschwerde vom 27. November 2023 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.-, welchen dieser am 19. Januar 2024 fristgerecht entrichtete. G. Die Vorinstanz liess sich am 9. Februar 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. März 2024 und hielt an seinen Begehren fest. H. Mit Eingaben vom 2. April 2024 sowie 28. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege zu seiner Beschwerde nach. I. Per 22. Mai 2025 übernahm der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter. J. Mit Schreiben vom 22. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stützte sein Wiedererwägungsgesuch vom 8. beziehungsweise 11. September 2023 auf das Vorbringen, sich zwischen dem 29. Mai 2023 und dem 1. September 2023 während drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten zu haben, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens erloschen sei. Zum Nachweis seines Aufenthalts in der Türkei reichte er unter anderem einen Mietvertrag, Fotografien, Kaufquittungen sowie einen Arztbericht ein. 3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2023 aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Türkei seien insgesamt nicht glaubhaft. Insbesondere seien die eingereichten Unterlagen leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar und genügten den Anforderungen an einen Belegnachweis nicht; ihnen komme daher kein Beweiswert zu. 3.3 In der Beschwerdeschrift vom 27. November 2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gemeinsam mit seinem Cousin und einem Freund die Schweiz am 28. Mai 2023 verlassen und sei am 30. Mai 2023 in Istanbul angekommen. Dort hätten sie bis zum 1. September 2023 gemeinsam in einer Mietwohnung gelebt und seien - wiederum gemeinsam - in der Nacht auf den 2. September 2023 in Richtung Schweiz zurückgereist. Am 3. September 2023 seien sie in Locarno eingetroffen. Zur Untermauerung seines Aufenthalts in der Türkei nahm er Bezug auf die der Vorinstanz eingereichten Belege und machte geltend, diese seien gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. b und i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39/10 vom 8. Februar 2014 (nachfolgend: DVO) als Indizien zu würdigen. Gleiches gelte für das mit der Beschwerde zusätzlich auf einem USB-Stick eingereichte Bildmaterial. Weiter brachte er vor, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, sein Vorbringen, wonach er den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe, und die dazu eingereichten Belege an die kroatischen Behörden zu übermitteln, damit diese informiert über das mögliche Erlöschen ihrer Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO hätten entscheiden können. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Informationspflicht nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt. Die vorinstanzliche Qualifikation seines Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch ändere daran nichts, da die Bestimmungen der Dublin-III-VO direkt anwendbar seien. 3.4 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 hielt die Vorinstanz dem entgegen, dass bei Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gegen einen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid keine Pflicht nach Dublin-III-VO bestehe, Informationen an den bereits als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu übermitteln. Dazu verwies sie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-253/2022 vom 3. Februar 2022 und D-3781/2023 vom 14. Juli 2023. 3.5 Im Rahmen seiner weiteren Eingaben hielt der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung betreffend Informationspflicht fest. Im Rahmen seiner Replik vom 7. März 2024 verwies er diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2015 vom 10. Juli 2017, seinerseits mit Verweis auf Art. 2 Bst. a DVO. Mit Eingaben vom 30. August 2024, 11. September 2024, 28. Januar 2025 und 22. August 2025 verwies er sodann jeweils auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1282/2024 vom 6. August 2024, mit welchem die Beschwerde seines mitreisenden Freundes (N [...]; vgl. vorstehend E. 3.3) gegen die Abweisung seines Wiedererwägungsgesuchs gutgeheissen worden sei und welchem derselbe Sachverhalt bezüglich der Dublin-Fristen zugrunde liege. Zusätzlich referenziert er das Urteil D-7158/2023 vom 5. Juli 2024. 4. 4.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Folgegesuchen nach einem rechtskräftigen Dublin-Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, ob die gesuchstellende Person bereits in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde oder nicht. Sofern die Überstellung noch nicht erfolgt ist, ist das Gesuch - vorbehaltlich allfälliger Revisionsgründe (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13) - als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG zu behandeln und der ursprüngliche Nichteintretensentscheid bleibt vollstreckbar. Andernfalls ist das Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegenzunehmen und ein neues Dublin-Verfahren ist durchzuführen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 4.3 ff.). 4.2 Die Vorinstanz hat die als «Mehrfachgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2023 beziehungsweise den mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. September 2023 gestellten «(neuen) Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 19 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO» zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 4.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4.4 Mit einem Wiedererwägungsgesuch nach einem rechtskräftigen Dublin-Nichteintretensentscheid können grundsätzlich nur allfällige Überstellungshindernisse geltend gemacht werden und es kann nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). Ein allfälliges nachträgliches Erlöschen der Zuständigkeit muss jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch dann berücksichtigt werden, wenn die ursprünglich angeordnete Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, und entsprechend mittels Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-1282/2024 vom 6. August 2024 E. 5.3.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zurecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1282/2024 vom 6. August 2024. In jenem Urteil hielt das Gericht mit eingehender Begründung und diversen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin Folgendes fest (E. 5.3.2-5.3.9): 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn dieser Mitgliedstaat nachweist, dass ein Antragsteller im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat - es sei denn, die antragstellende Person besitzt einen vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel. Ein nach entsprechender Abwesenheit gestellter neuer Asylantrag gilt als eigenständig und löst ein neues Zuständigkeitsverfahren aus (Art. 19 Abs. 2 Satz 2). Bei Vorbringen, die potentiell geeignet sind, ein Erlöschen der bisherigen Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu begründen, hat daher der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, ein Wiederaufnahmegesuch an den bislang zuständigen Mitgliedstaat zu richten. Dieses hat die unter Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevanten Vorbringen sowie die geeigneten Beweismittel und Indizien (nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO analog, präzisiert in Anhang II der DVO) zu enthalten (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 2 Bst. a DVO). Das Wiederaufnahmegesuch hat innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung zu erfolgen (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Erfolgt kein Wiederaufnahmegesuch innert Frist, ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag stellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Auf einen entsprechenden Zuständigkeitsübergang kann sich die betroffene Person rechtsprechungsgemäss berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 5.3 Das Urteil D-1282/2024 vom 6. August 2024 erging in derselben Verfahrenskonstellation, wie sie sich vorliegend präsentiert (als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizierender neuer Asylantrag in der Schweiz, nachdem das SEM auf den vorherigen Antrag unter Feststellung der Zuständigkeit Kroatiens rechtskräftig nicht eingetreten war, worauf der Betroffene den Dublin-Raum für angeblich mehr als drei Monate verlassen hatte). Gründe, von der darin vorgenommenen Beurteilung der Rechtslage abzuweichen, sind nicht ersichtlich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte vorliegend - gleich wie sein mitreisender Freund im Verfahren D-1282/2024 - mit seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, sich drei Monate in der Türkei aufgehalten zu haben, und legte hierzu diverse Belege vor (vgl. E. 4.1). Diese beigebrachten Unterlagen sind als Indizien im Sinn von Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der DVO zu qualifizieren und potentiell geeignet, ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-1282/2024 vom 6. August 2024 E. 5.4.1). 6.2 Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, die Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden zu übermitteln. Dieses Wiederaufnahmegesuch hätte innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung in der Schweiz, gestellt werden müssen. Den Akten zufolge hat die Vorinstanz bis heute kein entsprechendes Gesuch gestellt und somit diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. 6.3 Die Zuständigkeit für das Asylverfahren ist somit auf die Schweiz übergegangen (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO).
7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2023 beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihre ursprüngliche Verfügung vom 15. Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren zu behandeln. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Vorbringen in den Rechtsschriften einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 19. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750. - ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die ursprüngliche Verfügung vom 15. Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren zu behandeln.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750. - wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: