Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visadatenbank (CS-VIS) ergab, dass Deutschland ihm ein vom 20. Juni 2022 bis zum 19. Dezember 2022 gülti- ges Visum ausgestellt hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die deut- schen Behörden am 2. Mai 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABI. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 4. Mai 2023 hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen gut. B. Das SEM trat mit Entscheid vom 8. Mai 2023 auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Ab dem 29. Juni 2023 galt der Beschwerdeführer als unbekannten Aufent- halts. D. Am 7. Juli 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden unter Hinweis auf das Untertauchen des Beschwerdeführers um Verlängerung der Über- stellungsfrist auf 18 Monate. II. E. E.a Mit Schreiben vom 8. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 8. Mai
2023. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich inzwischen länger als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mit- gliedstaaten aufgehalten, weshalb gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung seines Asylgesuchs
D-7158/2023 Seite 3 erloschen sei. Konkret habe er sich vom 30. Juni 2023 bis am 22. Juli 2023 in B._______ (Serbien) in einer Wohnung aufgehalten, die durch Schlepper organisiert worden sei. Am 23. Juli 2023 sei er via Serbien nach Monte- negro weitergereist, wo er bis am 31. Oktober 2023 in einem Hotel in C._______ gewohnt habe. Vom 1. November 2023 bis am 6. November 2023 habe er sich wiederum in einem Haus von Schleppern in B._______ aufgehalten. Am 6. November 2023 habe er Serbien dann in einem Last- wagen versteckt verlassen und sei in die Schweiz zurückgekehrt. E.b Als Beweise reichte er diverse Bus- und Zugtickets, Einkaufsbelege sowie Rechnungen eines Hotels in C._______ (Montenegro) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich beim zuständigen Migrationsamt zu melden und einen Gebührenvorschuss zu leisten. Am 29. November 2023 leistete der Beschwerdeführer den geforderten Vorschuss. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Ver- fügung vom 8. Mai 2023 fest und erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–, für deren Begleichung der bereits geleistete Vorschuss ver- wendet wurde. H. H.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe von 27. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die Ver- fügung des SEM vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben, die Wegwei- sung nach Deutschland sei zu sistieren, die Zuständigkeit der Schweiz zur Überprüfung seines Asylgesuchs sei anzuerkennen und es sei festzustel- len, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden («wegen Angst- störung»). Zudem sei der dem SEM geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses. H.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine E-Mail-Korres- pondenz (mit Übersetzung) seines (damaligen) Rechtsvertreters mit dem
D-7158/2023 Seite 4 Inhaber des Hotels in Montenegro, einen Kaufbeleg für ein Smartphone vom 5. Oktober 2023 eines Geschäfts in D._______ (Montenegro) sowie einen USB-Stick mit zwei Fotografien (aus B._______, Serbien) und einem Video (aus Montenegro) zu den Akten. I. Am 27. Dezember 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Über- stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). K. Am 10. Januar 2024 teilte das SEM den deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde mit aufschiebender Wirkung ein- gereicht habe. L. Mit persönlicher Eingabe vom 21. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr durch seinen bisherigen Rechtsvertreter vertreten sein wolle, sondern er möchte, dass der (…) seinen Fall übernehme. Zu- dem bat er um Einsicht in die Verfahrensakten zu Handen des (…). Der Instruktionsrichter nahm mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2024 Kenntnis von der Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem bisheri- gen Rechtsvertreter und stellte dem (…) antragsgemäss Kopien der Be- schwerdeakten zu.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
D-7158/2023 Seite 5 schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen zumeist um Nachweise von kurzen, zeitlich punktuellen Ereignissen handle. Ferner seien die Unterlagen nicht personalisiert, leicht zu fälschen und/oder gegen Zahlung erhältlich.
E. 4.2 Weiter mache der Beschwerdeführer keine Angaben, unter welchen Umständen und mit welchen Dokumenten er angeblich von der Schweiz nach Serbien gereist sei. Gemäss seinen Angaben sei er von Serbien nach Montenegro und zurück nach Serbien gereist, um am 6. November 2023 versteckt in einem Lastwagen zurück in die Schweiz zu gelangen. Bei einer solchen Reise auf dem Landweg hätte er mehrfach die besonders kontrol- lierte Schengen-Aussengrenze und die serbische Grenze überschreiten müssen, ohne dass er im Besitz von gültigen Dokumenten gewesen sei. Weiter würden jegliche Angaben über seine Beweggründe für eine Reise nach Serbien beziehungsweise Montenegro fehlen. Ferner würden über die Umstände respektive den Ablauf seiner Ausreise aus und die Wieder- einreise in den Dublin-Raum keine genauen Angaben vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass eine illegale Reise aus Serbien in die Schweiz (bezie- hungsweise umgekehrt) aufwändig, kostspielig und risikobehaftet sei, wür-
D-7158/2023 Seite 6 den seine geltend gemachten Reisen weder ökonomisch noch rational plausibel erscheinen.
E. 4.3 Darüber hinaus hätten die eingereichten Quittungen und der Handy- vertrag keinen Beweiswert. Es handle sich bei diesen Unterlagen nicht um offizielle Dokumente, sondern um Papiere, welche leicht zu fälschen seien oder käuflich erworben werden könnten. Die diversen Kaufhausquittungen seien nicht personalisiert, ausserdem hätte auch eine andere Person sei- nen Namen für den Kauf eines Mobiltelefons angeben können. Zudem falle auf, dass der Name des Käufers auf der Quittung für das Smartphone aus nicht erkennbarem Grund in einer anderen Handschrift als der Rest des Vertrages geschrieben sei. Da beim Namen offensichtlich zuerst ein Schreibfehler begangen worden sei, sei unwahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer selbst den Namen eingefügt habe. Es sei nicht verständ- lich, weshalb zwei verschiedene Personen die Quittung ausgefüllt haben sollten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 2. Mai 2023 habe der Be- schwerdeführer erklärt, dass er in Deutschland kein Asylgesuch habe ein- reichen wollen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er denjenigen Mitgliedstaat, der sein Asylgesuch prüfen soll, selber auswählen möchte. Mit seinem Wiedererwägungsgesuch versuche er nun offenkundig, den Zu- ständigkeitsübergang von Deutschland auf die Schweiz zu erwirken.
E. 4.4 Den eingereichten Zug- und Bustickets komme ebenfalls kein Beweis- wert zu, zumal diese weder einen Rückschluss auf den anschliessenden Aufenthaltsort erlaubten, noch als Nachweis für eine tatsächlich angetre- tene Reise taugten. Entsprechende Tickets könnten einfach über das In- ternet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht werden.
E. 4.5 Auch der eingereichten Hotelrechnung komme kein Beweiswert zu, zu- mal diese keinen Rückschluss auf seinen tatsächlichen damaligen Aufent- haltsort gebe. So könne eine solche auch über das Internet und unter Bei- hilfe von Dritten verfügbar gemacht werden oder leicht gefälscht und käuf- lich erworben werden. Eine Hotelübernachtung könne auch gebucht und in Rechnung gestellt werden, ohne dass der angebliche Gast jemals vor Ort anwesend gewesen sei. Weiter falle auf, dass die Hotelrechnung am 7. No- vember 2023 ausgestellt worden sei. Gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers habe er Montenegro jedoch bereits am 31. Oktober 2023 verlassen. Somit sei die Rechnung insgesamt nicht tauglich, den behaup- teten, mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums zweifels- frei nachzuweisen.
D-7158/2023 Seite 7
E. 5.1 Diesen Vorhaltungen des SEM entgegnet der Beschwerdeführer, er habe als Beweismittel eine Hotelrechnung mit QR-Code zu den Akten ein- gereicht. Eine solche könne nicht leicht verfälscht werden. Ferner sei mit dem Hotelinhaber abgeklärt worden, dass die Rechnung ein Original sei und die QR-Codes nicht verfälscht worden seien.
E. 5.2 Bezüglich des Reisewegs gab der Beschwerdeführer an, er sei mit dem Zug von Zürich nach Wien gefahren und von dort abermals mit dem Zug weiter nach Ungarn. Die ungarische Polizei habe ihn an die Grenze nach B._______ in Serbien geführt. Für diese Reise habe er nur ein Ticket und keine weiteren Dokumente benötigt.
E. 5.3 Als Grund für die Reise gab er an, dass er Angst habe, von Deutsch- land in die Türkei ausgeschafft zu werden. Ein Freund von ihm sei 2017 von Deutschland nach Rumänien und anschliessend in die Türkei aus- geschafft worden, wo dieser verhaftet worden sei. Deswegen habe er, der Beschwerdeführer, grosse Angst und dies habe ihn dazu veranlasst, die Reise nach Serbien und Montenegro auf sich zu nehmen.
E. 5.4 Bezüglich des Kaufbelegs des Mobiltelefons gab er an, dass die Aus- sprache seines Namens schwierig sei. Deshalb habe schliesslich ein zwei- ter Mitarbeiter des Ladens den Namen aufgeschrieben.
E. 6.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung unterscheidet das Bundesverwal- tungsgericht bei Folgegesuchen nach einem rechtskräftigen Dublin-Nicht- eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, ob der Gesuch- steller bereits in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde oder nicht. Sofern die Überstellung noch nicht erfolgt ist, ist das Gesuch – vorbehält- lich allfälliger Revisionsgründe (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13) – als Wieder- erwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG zu behandeln und der ursprüngli- che Nichteintretensentscheid bleibt vollstreckbar. Andernfalls ist das Ge- such als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegenzunehmen und ein neues Dublin-Verfahren ist durchzuführen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 4.3 ff.).
E. 6.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
D-7158/2023 Seite 8 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 6.3 Mit einem Wiedererwägungsgesuch nach einem rechtskräftigen Dub- lin-Nichteintretensentscheid können grundsätzlich nur allfällige Über- stellungshindernisse geltend gemacht werden und es kann nicht die Be- stimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). Ein allfälliges nachträgliches Erlöschen der Zu- ständigkeit muss jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch dann berücksichtigt werden, wenn die ursprünglich angeordnete Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nach- weisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wieder- aufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaat für mindes- tens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufent- haltstitels. Ein nach dieser Periode der Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3.2 Den Nachweis, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, hat laut Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat zu erbringen. Dazu sind dem zuständigen Mitgliedstaat relevante Vorbringen des Antragsstellers zu übermitteln, denn nur so kann der Mitgliedstaat informiert das allfällige Vor- liegen des Beendigungstatbestandes des Artikels 19 Absatz 2 Dublin-III- VO beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III- VO, 2014, Art. 19 K10). Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem allgemei- nen unionsrechtlichen Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Mitglied- staaten, weshalb ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vor- bringen dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat – gegebenen- falls mit einer nachvollziehbaren negativen Beweiswürdigung – zu übermit- teln ist. Ein solches Vorgehen entspricht auch Art. 2 Bst. a der Durchfüh- rungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungs-
D-7158/2023 Seite 9 bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied- staat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39/10 vom 8. Februar 2014 (nachfolgend: DVO) (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.5). Sollten diese Informationen fehlen, ist die Bestimmung der Zuständigkeit fehlerhaft (CONSTANTIN HRUSCH- KA/FRANCESCO MAIANI, in: Thym Daniel/Hailbronner Kay [Hrsg.], EU Immig- ration and Asylum Law, 2022, Kap. 23, Art. 19 Rz. 8).
E. 6.3.3 Den zuständigen Behörden sind jedoch nicht ausnahmslos sämtliche Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO betreffende Vorbringen zu übermitteln, sondern nur die für die zuständigen Behörden relevanten Informationen (vgl. Urteil D-4133/2015 E. 3.7.2). Diesbezüglich sind insbesondere die Beweisregeln von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO («Beweismittel und Indizien») einschlä- gig, die in Anhang II der DVO präzisiert werden. In den betreffenden Ver- zeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwen- dung finden. Als «Beweise» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweise), Stempel eines an den Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Rei- seroute des Antragsstellers sowie des Datums des Grenzübertrittes, oder amtliche Bescheinigungen über die tatsächliche Rückführung des Auslän- ders (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Als «Indizien» für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zählen ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragsstellers, Berichte/Bestätigun- gen der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), Berichte/Be- stätigung durch einen anderen Mitgliedstaat, Ausreisestempel, Be- richte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende und ähnliches, Fingerabdrücke – ausser wenn die Behörden die Fingerab- drücke beim Überschreiten der Aussengrenzen genommen haben – in die- sem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar, Fahr- ausweise, Hotelrechnungen, Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahn- arzt und ähnliches in einem Drittland, Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragssteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat oder sonstige Indizien gleicher Art (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO). Als relevante Vorbringen, die der Weiterleitungspflicht unterstehen, gelten somit Beweise und Indizien im Sinne des Anhangs II der DVO, die grund-
D-7158/2023 Seite 10 sätzlich geeignet erscheinen, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt des Antragstellers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu belegen. Die Pflicht zur Weiterleitung an den zuständigen Mitgliedstaat be- steht indessen nicht erst dann, wenn die Vorbringen nach Einschätzung des Staates, dem die Vorbringen unterbreitet wurden, das – reduzierte – Beweismass erfüllen (vgl. zum reduzierten Beweismass im Dublin-Verfah- ren BVGE 2015/41 E. 7-7.3). Erforderlich ist eine summarische Prüfung al- ler Vorbringen im konkreten Einzelfall, wobei das Bestehen einer Weiterlei- tungspflicht aufgrund der hierarchischen Gliederung in Anhang II DVO beim Vorliegen von Beweisen rascher zu bejahen sein dürfte als bei Indi- zien.
E. 6.3.4 Wie in E. 6.3.2 erwähnt, besteht eine Pflicht zur Weiterleitung bereits dann, wenn der Gesuchsteller relevante Beweismittel oder Indizien im oben dargelegten Sinn vorzulegen vermag. Denn nur wenn dem bisher zu- ständigen Mitgliedstaat die Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO betreffenden rele- vanten Unterlagen im Rahmen eines (neuen) Wiederaufnahmegesuchs weitergeleitet werden, kann der bisher zuständige Mitgliedstaat seiner in Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO normierten Prüfungspflicht respektive Nach- weispflicht nachkommen und sich gegebenenfalls auf das Erlöschen seiner Zuständigkeit berufen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 19 K8 f.).
E. 6.3.5 Diese Prüfung hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu erfolgen. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (vgl. Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, ist verpflichtet, das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Antrags zu- ständig ist (vgl. Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016 C-155/15, George Karim
c. Migrationsverket, Rn. 17 f.). Damit ist das Wiederaufnahmeverfahren ge- meint, zumal im Wiederaufnahmeverfahren primär geprüft wird, ob die Zu- ständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 18 K6). Demzufolge muss bei Vorliegen von relevanten Vorbringen, die geeignet sind, ein Erlöschen nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen, das SEM ein Wiederaufnahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat stellen.
E. 6.3.6 Wenn sich das Gesuch auf andere Beweismittel als die Angaben aus dem Eurodac-System stützt, ist das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten an den zuständigen Mitgliedstaat zu richten (vgl. Art. 23
D-7158/2023 Seite 11 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Dem SEM steht es dabei offen, dem Ersu- chen eine nachvollziehbare negative Beweiswürdigung der Vorbringen bei- zulegen; der abschliessende Nachweis (und die damit verbundene Prü- fungspflicht) bezüglich des Erlöschens obliegt jedoch dem zuständigen Staat (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 19 K10).
E. 6.3.7 Der Umstand, dass der für die Behandlung des Asylgesuchs zustän- dige Mitgliedstaat bereits bestimmt wurde und diesbezüglich eine rechts- kräftige Verfügung besteht, steht einem (neuen) Wiederaufnahmegesuch nicht entgegen. So hat der EuGH in seinem Urteil C-360/16 Bundesrepub- lik Deutschland c. Aziz Hasan vom 25. Januar 2018 entschieden, dass ein erstes, noch Rechtswirkungen entfaltendes Verfahren die Durchführung ei- nes zweiten Verfahrens nicht ausschliesst (vgl. Urteil des EuGH C-360/16 Bundesrepublik Deutschland c. Aziz Hasan vom 25. Januar 2018, Rn. 47 ff., 54 und 91 f.). Durch das Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs wird die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz (vorerst) nicht tangiert. Erst wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass seine Zuständigkeit tatsächlich erloschen ist, muss die ursprüngliche Verfügung aufgehoben werden.
E. 6.3.8 Erfolgt innert der Frist von drei Monaten kein Wiederaufnahme- gesuch (vgl. oben E. 6.3.7), so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des An- trags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Betroffener grundsätzlich auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auch auf jene Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2 [mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH]).
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während über drei Monaten in Montenegro und in Serbien aufgehalten. Als Belege für diese Behauptung reichte er eine Hotelrechnung, mehrere Fahrausweise, Fotos und ein Video sowie einen Kaufvertrag für ein Mobiltelefon zu den Akten. Diese Unterlagen sind insgesamt – unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände des Einzelfalls – als Indizien nach dem Anhang II, Ver- zeichnis B, Ziff. II. 3 DVO zu qualifizieren, die potentiell geeignet sind, das
D-7158/2023 Seite 12 Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren des Be- schwerdeführers zu belegen.
E. 6.4.2 Bei dieser Sachlage wäre das SEM verpflichtet gewesen, den deut- schen Behörden die Vorbringen (und Belege) des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III- VO betreffend den geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien und Montenegro zu übermitteln. Dieses Wiederaufnahmege- such hätte innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung in der Schweiz gestellt werden müssen. Das Wie- dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 8. November
2023. Die dreimonatige Frist endete somit am 8. Februar 2024 (vgl. Art. 42 Bst. b Dublin-III-VO). Gemäss den Akten hat das SEM diese Frist un- benutzt verstreichen lassen.
E. 6.4.3 Mit dem unbenutzten Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zur Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz überge- gangen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die deutschen Behörden am 10. Januar 2024 informierte, der Beschwerdefüh- rer habe eine neue Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht. Die Einreichung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung führt ge- gebenenfalls zur Unterbrechung der Überstellungsfrist, hat jedoch keinen Einfluss auf die Frist zur Stellung eines Gesuchs um Wiederaufnahme (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7.1 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2023 beantragt wird, und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihre ursprüngliche Verfügung vom 8. Mai 2023 in Wieder- erwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nati- onalen Asylverfahren zu behandeln.
E. 7.2 Weiter ist dem Beschwerdeführer der am 29. November 2023 nach Art. 111d Abs. 1 AsylG eingeforderte Gebührenvorschuss durch die Vor- instanz zurückzuerstatten.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unent-
D-7158/2023 Seite 13 geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist damit gegen- standslos geworden.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 8.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not- wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient- schädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7158/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2023 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, seine ursprüngliche Verfügung vom 8. Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerde- führers im nationalen Asylverfahren zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Gebührenvor- schuss vom 29. November 2023 im Umfang von Fr. 600.– zurückzuerstat- ten.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7158/2023 Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visadatenbank (CS-VIS) ergab, dass Deutschland ihm ein vom 20. Juni 2022 bis zum 19. Dezember 2022 gültiges Visum ausgestellt hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 2. Mai 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABI. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 4. Mai 2023 hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen gut. B. Das SEM trat mit Entscheid vom 8. Mai 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Ab dem 29. Juni 2023 galt der Beschwerdeführer als unbekannten Aufenthalts. D. Am 7. Juli 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden unter Hinweis auf das Untertauchen des Beschwerdeführers um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. II. E. E.a Mit Schreiben vom 8. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 8. Mai 2023. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich inzwischen länger als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten, weshalb gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung seines Asylgesuchs erloschen sei. Konkret habe er sich vom 30. Juni 2023 bis am 22. Juli 2023 in B._______ (Serbien) in einer Wohnung aufgehalten, die durch Schlepper organisiert worden sei. Am 23. Juli 2023 sei er via Serbien nach Montenegro weitergereist, wo er bis am 31. Oktober 2023 in einem Hotel in C._______ gewohnt habe. Vom 1. November 2023 bis am 6. November 2023 habe er sich wiederum in einem Haus von Schleppern in B._______ aufgehalten. Am 6. November 2023 habe er Serbien dann in einem Lastwagen versteckt verlassen und sei in die Schweiz zurückgekehrt. E.b Als Beweise reichte er diverse Bus- und Zugtickets, Einkaufsbelege sowie Rechnungen eines Hotels in C._______ (Montenegro) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich beim zuständigen Migrationsamt zu melden und einen Gebührenvorschuss zu leisten. Am 29. November 2023 leistete der Beschwerdeführer den geforderten Vorschuss. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 8. Mai 2023 fest und erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, für deren Begleichung der bereits geleistete Vorschuss verwendet wurde. H. H.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe von 27. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben, die Wegweisung nach Deutschland sei zu sistieren, die Zuständigkeit der Schweiz zur Überprüfung seines Asylgesuchs sei anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden («wegen Angststörung»). Zudem sei der dem SEM geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine E-Mail-Korrespondenz (mit Übersetzung) seines (damaligen) Rechtsvertreters mit dem Inhaber des Hotels in Montenegro, einen Kaufbeleg für ein Smartphone vom 5. Oktober 2023 eines Geschäfts in D._______ (Montenegro) sowie einen USB-Stick mit zwei Fotografien (aus B._______, Serbien) und einem Video (aus Montenegro) zu den Akten. I. Am 27. Dezember 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). K. Am 10. Januar 2024 teilte das SEM den deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe. L. Mit persönlicher Eingabe vom 21. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr durch seinen bisherigen Rechtsvertreter vertreten sein wolle, sondern er möchte, dass der (...) seinen Fall übernehme. Zudem bat er um Einsicht in die Verfahrensakten zu Handen des (...). Der Instruktionsrichter nahm mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2024 Kenntnis von der Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem bisherigen Rechtsvertreter und stellte dem (...) antragsgemäss Kopien der Beschwerdeakten zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen zumeist um Nachweise von kurzen, zeitlich punktuellen Ereignissen handle. Ferner seien die Unterlagen nicht personalisiert, leicht zu fälschen und/oder gegen Zahlung erhältlich. 4.2 Weiter mache der Beschwerdeführer keine Angaben, unter welchen Umständen und mit welchen Dokumenten er angeblich von der Schweiz nach Serbien gereist sei. Gemäss seinen Angaben sei er von Serbien nach Montenegro und zurück nach Serbien gereist, um am 6. November 2023 versteckt in einem Lastwagen zurück in die Schweiz zu gelangen. Bei einer solchen Reise auf dem Landweg hätte er mehrfach die besonders kontrollierte Schengen-Aussengrenze und die serbische Grenze überschreiten müssen, ohne dass er im Besitz von gültigen Dokumenten gewesen sei. Weiter würden jegliche Angaben über seine Beweggründe für eine Reise nach Serbien beziehungsweise Montenegro fehlen. Ferner würden über die Umstände respektive den Ablauf seiner Ausreise aus und die Wiedereinreise in den Dublin-Raum keine genauen Angaben vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass eine illegale Reise aus Serbien in die Schweiz (beziehungsweise umgekehrt) aufwändig, kostspielig und risikobehaftet sei, würden seine geltend gemachten Reisen weder ökonomisch noch rational plausibel erscheinen. 4.3 Darüber hinaus hätten die eingereichten Quittungen und der Handyvertrag keinen Beweiswert. Es handle sich bei diesen Unterlagen nicht um offizielle Dokumente, sondern um Papiere, welche leicht zu fälschen seien oder käuflich erworben werden könnten. Die diversen Kaufhausquittungen seien nicht personalisiert, ausserdem hätte auch eine andere Person seinen Namen für den Kauf eines Mobiltelefons angeben können. Zudem falle auf, dass der Name des Käufers auf der Quittung für das Smartphone aus nicht erkennbarem Grund in einer anderen Handschrift als der Rest des Vertrages geschrieben sei. Da beim Namen offensichtlich zuerst ein Schreibfehler begangen worden sei, sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer selbst den Namen eingefügt habe. Es sei nicht verständlich, weshalb zwei verschiedene Personen die Quittung ausgefüllt haben sollten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 2. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er in Deutschland kein Asylgesuch habe einreichen wollen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er denjenigen Mitgliedstaat, der sein Asylgesuch prüfen soll, selber auswählen möchte. Mit seinem Wiedererwägungsgesuch versuche er nun offenkundig, den Zuständigkeitsübergang von Deutschland auf die Schweiz zu erwirken. 4.4 Den eingereichten Zug- und Bustickets komme ebenfalls kein Beweiswert zu, zumal diese weder einen Rückschluss auf den anschliessenden Aufenthaltsort erlaubten, noch als Nachweis für eine tatsächlich angetretene Reise taugten. Entsprechende Tickets könnten einfach über das Internet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht werden. 4.5 Auch der eingereichten Hotelrechnung komme kein Beweiswert zu, zumal diese keinen Rückschluss auf seinen tatsächlichen damaligen Aufenthaltsort gebe. So könne eine solche auch über das Internet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht werden oder leicht gefälscht und käuflich erworben werden. Eine Hotelübernachtung könne auch gebucht und in Rechnung gestellt werden, ohne dass der angebliche Gast jemals vor Ort anwesend gewesen sei. Weiter falle auf, dass die Hotelrechnung am 7. November 2023 ausgestellt worden sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er Montenegro jedoch bereits am 31. Oktober 2023 verlassen. Somit sei die Rechnung insgesamt nicht tauglich, den behaupteten, mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums zweifelsfrei nachzuweisen. 5. 5.1 Diesen Vorhaltungen des SEM entgegnet der Beschwerdeführer, er habe als Beweismittel eine Hotelrechnung mit QR-Code zu den Akten eingereicht. Eine solche könne nicht leicht verfälscht werden. Ferner sei mit dem Hotelinhaber abgeklärt worden, dass die Rechnung ein Original sei und die QR-Codes nicht verfälscht worden seien. 5.2 Bezüglich des Reisewegs gab der Beschwerdeführer an, er sei mit dem Zug von Zürich nach Wien gefahren und von dort abermals mit dem Zug weiter nach Ungarn. Die ungarische Polizei habe ihn an die Grenze nach B._______ in Serbien geführt. Für diese Reise habe er nur ein Ticket und keine weiteren Dokumente benötigt. 5.3 Als Grund für die Reise gab er an, dass er Angst habe, von Deutschland in die Türkei ausgeschafft zu werden. Ein Freund von ihm sei 2017 von Deutschland nach Rumänien und anschliessend in die Türkei ausgeschafft worden, wo dieser verhaftet worden sei. Deswegen habe er, der Beschwerdeführer, grosse Angst und dies habe ihn dazu veranlasst, die Reise nach Serbien und Montenegro auf sich zu nehmen. 5.4 Bezüglich des Kaufbelegs des Mobiltelefons gab er an, dass die Aussprache seines Namens schwierig sei. Deshalb habe schliesslich ein zweiter Mitarbeiter des Ladens den Namen aufgeschrieben. 6. 6.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Folgegesuchen nach einem rechtskräftigen Dublin-Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, ob der Gesuchsteller bereits in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde oder nicht. Sofern die Überstellung noch nicht erfolgt ist, ist das Gesuch - vorbehältlich allfälliger Revisionsgründe (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13) - als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG zu behandeln und der ursprüngliche Nichteintretensentscheid bleibt vollstreckbar. Andernfalls ist das Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegenzunehmen und ein neues Dublin-Verfahren ist durchzuführen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 4.3 ff.). 6.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6.3 Mit einem Wiedererwägungsgesuch nach einem rechtskräftigen Dublin-Nichteintretensentscheid können grundsätzlich nur allfällige Überstellungshindernisse geltend gemacht werden und es kann nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). Ein allfälliges nachträgliches Erlöschen der Zuständigkeit muss jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch dann berücksichtigt werden, wenn die ursprünglich angeordnete Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist. 6.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaat für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach dieser Periode der Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). 6.3.2 Den Nachweis, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, hat laut Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat zu erbringen. Dazu sind dem zuständigen Mitgliedstaat relevante Vorbringen des Antragsstellers zu übermitteln, denn nur so kann der Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Beendigungstatbestandes des Artikels 19 Absatz 2 Dublin-III-VO beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-VO, 2014, Art. 19 K10). Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem allgemeinen unionsrechtlichen Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, weshalb ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Beweiswürdigung - zu übermitteln ist. Ein solches Vorgehen entspricht auch Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39/10 vom 8. Februar 2014 (nachfolgend: DVO) (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.5). Sollten diese Informationen fehlen, ist die Bestimmung der Zuständigkeit fehlerhaft (Constantin Hruschka/Francesco Maiani, in: Thym Daniel/Hailbronner Kay [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 2022, Kap. 23, Art. 19 Rz. 8). 6.3.3 Den zuständigen Behörden sind jedoch nicht ausnahmslos sämtliche Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO betreffende Vorbringen zu übermitteln, sondern nur die für die zuständigen Behörden relevanten Informationen (vgl. Urteil D-4133/2015 E. 3.7.2). Diesbezüglich sind insbesondere die Beweisregeln von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO («Beweismittel und Indizien») einschlägig, die in Anhang II der DVO präzisiert werden. In den betreffenden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweise» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweise), Stempel eines an den Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragsstellers sowie des Datums des Grenzübertrittes, oder amtliche Bescheinigungen über die tatsächliche Rückführung des Ausländers (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Als «Indizien» für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zählen ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragsstellers, Berichte/Bestätigungen der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), Berichte/Bestätigung durch einen anderen Mitgliedstaat, Ausreisestempel, Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende und ähnliches, Fingerabdrücke - ausser wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Aussengrenzen genommen haben - in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar, Fahrausweise, Hotelrechnungen, Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt und ähnliches in einem Drittland, Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragssteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat oder sonstige Indizien gleicher Art (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO). Als relevante Vorbringen, die der Weiterleitungspflicht unterstehen, gelten somit Beweise und Indizien im Sinne des Anhangs II der DVO, die grundsätzlich geeignet erscheinen, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt des Antragstellers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu belegen. Die Pflicht zur Weiterleitung an den zuständigen Mitgliedstaat besteht indessen nicht erst dann, wenn die Vorbringen nach Einschätzung des Staates, dem die Vorbringen unterbreitet wurden, das - reduzierte - Beweismass erfüllen (vgl. zum reduzierten Beweismass im Dublin-Verfahren BVGE 2015/41 E. 7-7.3). Erforderlich ist eine summarische Prüfung aller Vorbringen im konkreten Einzelfall, wobei das Bestehen einer Weiterleitungspflicht aufgrund der hierarchischen Gliederung in Anhang II DVO beim Vorliegen von Beweisen rascher zu bejahen sein dürfte als bei Indizien. 6.3.4 Wie in E. 6.3.2 erwähnt, besteht eine Pflicht zur Weiterleitung bereits dann, wenn der Gesuchsteller relevante Beweismittel oder Indizien im oben dargelegten Sinn vorzulegen vermag. Denn nur wenn dem bisher zuständigen Mitgliedstaat die Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO betreffenden relevanten Unterlagen im Rahmen eines (neuen) Wiederaufnahmegesuchs weitergeleitet werden, kann der bisher zuständige Mitgliedstaat seiner in Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO normierten Prüfungspflicht respektive Nachweispflicht nachkommen und sich gegebenenfalls auf das Erlöschen seiner Zuständigkeit berufen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19 K8 f.). 6.3.5 Diese Prüfung hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu erfolgen. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (vgl. Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, ist verpflichtet, das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016 C-155/15, George Karim c. Migrationsverket, Rn. 17 f.). Damit ist das Wiederaufnahmeverfahren gemeint, zumal im Wiederaufnahmeverfahren primär geprüft wird, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 18 K6). Demzufolge muss bei Vorliegen von relevanten Vorbringen, die geeignet sind, ein Erlöschen nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen, das SEM ein Wiederaufnahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat stellen. 6.3.6 Wenn sich das Gesuch auf andere Beweismittel als die Angaben aus dem Eurodac-System stützt, ist das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten an den zuständigen Mitgliedstaat zu richten (vgl. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Dem SEM steht es dabei offen, dem Ersuchen eine nachvollziehbare negative Beweiswürdigung der Vorbringen beizulegen; der abschliessende Nachweis (und die damit verbundene Prüfungspflicht) bezüglich des Erlöschens obliegt jedoch dem zuständigen Staat (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19 K10). 6.3.7 Der Umstand, dass der für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat bereits bestimmt wurde und diesbezüglich eine rechtskräftige Verfügung besteht, steht einem (neuen) Wiederaufnahmegesuch nicht entgegen. So hat der EuGH in seinem Urteil C-360/16 Bundesrepublik Deutschland c. Aziz Hasan vom 25. Januar 2018 entschieden, dass ein erstes, noch Rechtswirkungen entfaltendes Verfahren die Durchführung eines zweiten Verfahrens nicht ausschliesst (vgl. Urteil des EuGH C-360/16 Bundesrepublik Deutschland c. Aziz Hasan vom 25. Januar 2018, Rn. 47 ff., 54 und 91 f.). Durch das Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs wird die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz (vorerst) nicht tangiert. Erst wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass seine Zuständigkeit tatsächlich erloschen ist, muss die ursprüngliche Verfügung aufgehoben werden. 6.3.8 Erfolgt innert der Frist von drei Monaten kein Wiederaufnahmegesuch (vgl. oben E. 6.3.7), so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Betroffener grundsätzlich auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auch auf jene Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2 [mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH]). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während über drei Monaten in Montenegro und in Serbien aufgehalten. Als Belege für diese Behauptung reichte er eine Hotelrechnung, mehrere Fahrausweise, Fotos und ein Video sowie einen Kaufvertrag für ein Mobiltelefon zu den Akten. Diese Unterlagen sind insgesamt - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls - als Indizien nach dem Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II. 3 DVO zu qualifizieren, die potentiell geeignet sind, das Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu belegen. 6.4.2 Bei dieser Sachlage wäre das SEM verpflichtet gewesen, den deutschen Behörden die Vorbringen (und Belege) des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO betreffend den geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien und Montenegro zu übermitteln. Dieses Wiederaufnahmegesuch hätte innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung in der Schweiz gestellt werden müssen. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 8. November 2023. Die dreimonatige Frist endete somit am 8. Februar 2024 (vgl. Art. 42 Bst. b Dublin-III-VO). Gemäss den Akten hat das SEM diese Frist unbenutzt verstreichen lassen. 6.4.3 Mit dem unbenutzten Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die deutschen Behörden am 10. Januar 2024 informierte, der Beschwerdeführer habe eine neue Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht. Die Einreichung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung führt gegebenenfalls zur Unterbrechung der Überstellungsfrist, hat jedoch keinen Einfluss auf die Frist zur Stellung eines Gesuchs um Wiederaufnahme (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2023 beantragt wird, und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihre ursprüngliche Verfügung vom 8. Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren zu behandeln. 7.2 Weiter ist dem Beschwerdeführer der am 29. November 2023 nach Art. 111d Abs. 1 AsylG eingeforderte Gebührenvorschuss durch die Vorinstanz zurückzuerstatten. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2023 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, seine ursprüngliche Verfügung vom 8. Mai 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren zu behandeln.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss vom 29. November 2023 im Umfang von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: