Kantonszuweisung und Kantonswechsel
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 2003 geborener somalischer Staatsangehöri- ger, ersuchte am 18. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 wies die Vorinstanz sein Asylgesuch ab, verneinte eine Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzei- tig ordnete sie die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs an und wies ihn dem Kanton B._______ zu. B. Mit Gesuch vom 14. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Verlegung seines Wohnsitzes vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ zu seiner Mutter. Den Antrag begründete er damit, dass seine Mutter aufgrund gesundheitlicher Probleme auf ihn angewiesen sei. Am 5. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, sein Kantonswechselgesuch abzuweisen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 10. März 2025 machte der Be- schwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch. Der Kanton C._______ verweigerte am 28. März 2025 die Zustimmung zum beantrag- ten Kantonswechsel. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wies die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und es sei ihm der Wechsel in den Kanton C._______ zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – einschliesslich des Ver- zichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses – sowie um Beiordnung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Rechtsvertrete- rin.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kan- tonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
F-3164/2025 Seite 3 (Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85b Abs. 2 AIG bei Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Bst. a) sowie im Falle einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der vorläufig aufgenommen Person oder anderer Personen (Bst. b) angefoch- ten werden. Darüber hinaus ist eine Anfechtung bei Ausübung einer unbe- fristeten Erwerbstätigkeit beziehungsweise Absolvierung einer beruflichen Grundbildung in einem anderen Kanton gemäss Art. 85b Abs. 3 AIG grund- sätzlich zulässig (vgl. Urteil des BVGer F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.2.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses seiner Mutter und beantragt die Zuwei- sung in den Kanton C._______. Da er zudem als Adressat der angefoch- tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen auch frist- und formgerechte Be- schwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 3.1 Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenom- menen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie (Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG) oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der
F-3164/2025 Seite 4 Gesuchstellenden oder anderer Personen (Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG). Das SEM hört den betroffenen Kanton an (Abs. 85b Abs. 1 Satz 2 AIG).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Dezember 2024 vorläufig aufge- nommen. Die Vorinstanz fragte die betroffenen Kantone unter Bezug- nahme auf das hier zu beurteilende Kantonswechselgesuch mit Schreiben vom 5. März 2025 an, ob sie damit einverstanden wären. Während der Kanton B._______ dem nachgesuchten Wechsel in den Kanton C._______ am 6. März 2025 zustimmte, verweigerte letzterer am 28. März 2025 seine Zustimmung zum Kantonswechsel.
E. 3.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG ist im Lichte von Art. 8 EMRK auszulegen. Neben der eigentli- chen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Ver- wandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeits- verhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; je m. H.).
E. 3.4 Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter nament- lich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperli- chen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten er- geben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. No- vember 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich mora- lische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020
F-3164/2025 Seite 5 vom 14. Juni 2021 E. 5.2; je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom
30. März 2017 E. 2.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Wechsel in den Kanton C._______, wo seine Mutter, D._______, seit dem Jahr 2008 lebt und zum aktuellen Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) verfügt. Unbestrit- tenermassen bilden der erwachsene Beschwerdeführer und seine Mutter jedoch keine Kernfamilie, weshalb er sich nur dann auf Art. 8 EMRK beru- fen kann, wenn zwischen ihm und seiner Mutter ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis bestünde (vgl. Urteil des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 5.1; siehe E. 3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüg- lich vor, seine Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen täglich auf persön- liche Unterstützung und fremde Hilfe durch Drittpersonen angewiesen. Eine kontinuierliche familiäre Unterstützung sei dringend notwendig.
E. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dem ärztlichen Kurz- schreiben des Dr. E._______ vom 8. Januar 2025 keine «dringende Not- wendigkeit» einer kontinuierlichen Unterstützung zu entnehmen, die sinn- vollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die nötige Hilfe der an paranoider Schizophrenie und Diabetes mellitus II erkrankten Mut- ter, welche bereits seit 2008 in der Schweiz lebt, ist primär von medizinisch geschultem Personal zu erbringen, wobei die Alltagsbetreuung vor Ort durch Drittpersonen sichergestellt werden kann. Ihr Sohn kann sie dabei moralisch, z.B. bei gelegentlichen Besuchen, oder aus der Ferne mittels moderner Kommunikationsmittel unterstützen. Institutionen der medizini- schen Versorgung stehen im Kanton C._______ ausreichend zur Verfü- gung. In diesem Kontext verweist der Kanton C._______ in seiner ableh- nenden Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. März 2025 auf die Bei- standschaft, welche um die Versorgung der Mutter des Beschwerdeführers bemüht ist, ohne Details zur Art der Beistandschaft auszuführen. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund davon auszu- gehen, dass die nötige Pflege und medizinische Betreuung der Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Alltagsbewältigung nicht zuletzt durch die angeordnete Beistandstaft sichergestellt sind. Ein besonderes
F-3164/2025 Seite 6 Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen Mutter und Sohn ist zu verneinen.
E. 5 Im Ergebnis kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK res- pektive Art. 85b Abs. 2 AIG berufen. Entsprechend durfte die Vorinstanz einen Kantonswechsel seiner Person vom Kanton B._______ in den Kan- ton C._______ rechtskonform verweigern. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 6.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800.– festzu- setzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-3164/2025 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewie- sen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Mig- rationsbehörden der Kantone B._______ und C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3164/2025 Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch Patrizia Testori,Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 3. April 2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 2003 geborener somalischer Staatsangehöriger, ersuchte am 18. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 wies die Vorinstanz sein Asylgesuch ab, verneinte eine Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete sie die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und wies ihn dem Kanton B._______ zu. B. Mit Gesuch vom 14. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Verlegung seines Wohnsitzes vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ zu seiner Mutter. Den Antrag begründete er damit, dass seine Mutter aufgrund gesundheitlicher Probleme auf ihn angewiesen sei. Am 5. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, sein Kantonswechselgesuch abzuweisen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 10. März 2025 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch. Der Kanton C._______ verweigerte am 28. März 2025 die Zustimmung zum beantragten Kantonswechsel. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wies die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der Wechsel in den Kanton C._______ zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85b Abs. 2 AIG bei Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Bst. a) sowie im Falle einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der vorläufig aufgenommen Person oder anderer Personen (Bst. b) angefochten werden. Darüber hinaus ist eine Anfechtung bei Ausübung einer unbefristeten Erwerbstätigkeit beziehungsweise Absolvierung einer beruflichen Grundbildung in einem anderen Kanton gemäss Art. 85b Abs. 3 AIG grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des BVGer F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.2.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses seiner Mutter und beantragt die Zuweisung in den Kanton C._______. Da er zudem als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen auch frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie (Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG) oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesuchstellenden oder anderer Personen (Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG). Das SEM hört den betroffenen Kanton an (Abs. 85b Abs. 1 Satz 2 AIG). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Dezember 2024 vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz fragte die betroffenen Kantone unter Bezugnahme auf das hier zu beurteilende Kantonswechselgesuch mit Schreiben vom 5. März 2025 an, ob sie damit einverstanden wären. Während der Kanton B._______ dem nachgesuchten Wechsel in den Kanton C._______ am 6. März 2025 zustimmte, verweigerte letzterer am 28. März 2025 seine Zustimmung zum Kantonswechsel. 3.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG ist im Lichte von Art. 8 EMRK auszulegen. Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; je m. H.). 3.4 Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2; je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Wechsel in den Kanton C._______, wo seine Mutter, D._______, seit dem Jahr 2008 lebt und zum aktuellen Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) verfügt. Unbestrittenermassen bilden der erwachsene Beschwerdeführer und seine Mutter jedoch keine Kernfamilie, weshalb er sich nur dann auf Art. 8 EMRK berufen kann, wenn zwischen ihm und seiner Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. Urteil des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 5.1; siehe E. 3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen täglich auf persönliche Unterstützung und fremde Hilfe durch Drittpersonen angewiesen. Eine kontinuierliche familiäre Unterstützung sei dringend notwendig. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dem ärztlichen Kurzschreiben des Dr. E._______ vom 8. Januar 2025 keine «dringende Notwendigkeit» einer kontinuierlichen Unterstützung zu entnehmen, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die nötige Hilfe der an paranoider Schizophrenie und Diabetes mellitus II erkrankten Mutter, welche bereits seit 2008 in der Schweiz lebt, ist primär von medizinisch geschultem Personal zu erbringen, wobei die Alltagsbetreuung vor Ort durch Drittpersonen sichergestellt werden kann. Ihr Sohn kann sie dabei moralisch, z.B. bei gelegentlichen Besuchen, oder aus der Ferne mittels moderner Kommunikationsmittel unterstützen. Institutionen der medizinischen Versorgung stehen im Kanton C._______ ausreichend zur Verfügung. In diesem Kontext verweist der Kanton C._______ in seiner ablehnenden Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. März 2025 auf die Beistandschaft, welche um die Versorgung der Mutter des Beschwerdeführers bemüht ist, ohne Details zur Art der Beistandschaft auszuführen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die nötige Pflege und medizinische Betreuung der Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Alltagsbewältigung nicht zuletzt durch die angeordnete Beistandstaft sichergestellt sind. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen Mutter und Sohn ist zu verneinen. 5. Im Ergebnis kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK respektive Art. 85b Abs. 2 AIG berufen. Entsprechend durfte die Vorinstanz einen Kantonswechsel seiner Person vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ rechtskonform verweigern. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone B._______ und C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: