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F-3835/2018

F-3835/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-22 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine [...] geborene serbische Staatsangehörige, reiste gemäss eigenen Angaben im Jahr 2002 illegal in die Schweiz ein. Nachdem einem Asylgesuch vom 16. Januar 2003 sowie mehreren Wiedererwägungsgesuchen kein Erfolg beschieden war, wurde sie mit Verfügung vom 7. August 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Der Kanton Zug wurde mit deren Umsetzung beauftragt (Akten der Vorinstanz [SEM act. B 13 und B14]). B. Am 1. Juli 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel in den Kanton Bern, wo damals drei ihrer Geschwister lebten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2010 ab (SEM act. C6). C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 lehnte das SEM ein zweites Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel ab (SEM act. C12). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2011 ab (vgl. Verfahrens-Nr. E-4315/2011 [SEM act. C14]). D. Auch das mit Eingabe vom 18. Februar 2013 an das SEM gerichtete Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel in den Kanton Bern wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 abgelehnt (SEM act. C37). Erst einem Gesuch vom 5. Dezember 2014 war Erfolg beschieden. Das SEM wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2015 dem Kanton Bern zu (SEM act. C41). Der Kanton Zug hatte davor dem beantragten Kantonswechsel zugestimmt. Der Kanton Bern hatte sich innert der eingeräumten Frist nicht geäussert. E. Mit Schreiben vom 13. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz. Sie machte darin geltend, es sei zu einem Missverständnis zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter gekommen. Er habe irrtümlicherweise einen Antrag auf Wechsel in den Kanton Bern gestellt. Sie wolle hingegen zu ihren Verwandten in den Kanton Basel-Landschaft (SEM act. C45). Das SEM hob in der Folge die Bewilligung des Kantonswechsels mit Verfügung vom 7. April 2015 auf, womit die Beschwerdeführerin weiterhin dem Kanton Zug zugewiesen blieb (SEM act. C48). F. Am 4. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Kantonswechsel einreichen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit Anfang 2016 progredient verschlechtert. Sie halte sich trotz Zuweisung in den Kanton Zug bei ihrer Familie in A._______ (Kanton Basel-Landschaft) auf. Der Kantonswechsel sei ein erster Schritt, ihre Situation zu verbessern (SEM act. C50). G. Zwischenzeitlich holte das SEM diverse Berichte ein. Sowohl das kantonale Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wie auch - nach vorgängiger Zusendung einer Entbindungserklärung - die Spitex B._______ beantworteten diverse Fragen im Zusammenhang mit dem Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin (SEM act. C53 und C59). Nach Erhalt des Berichts der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 wurde dieser der zuständigen Behörde des Kantons Basel-Landschaft zugestellt und um eine erneute Stellungnahme gebeten (SEM act. 60). Die kantonale Behörde erklärte sich mit Schreiben vom 24. Juli 2017 wiederum mit einem Kantonswechsel nicht einverstanden (SEM act. 61). H. Mit schriftlicher Eingabe vom 1. Februar 2018 nahm die Beschwerdeführerin - nach vorgängiger Zusendung der Berichte des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Juli 2017 sowie der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 durch das SEM - Stellung (SEM act. C68). I. Das Amt für Migration des Kantons Zug machte mit Schreiben vom 19. März 2018 geltend, gegen einen Kantonswechsel habe es keine Einwände (SEM act. 71). J. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kantonswechsels ab (SEM act. C72). Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, es erscheine fraglich, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Kanton Basel-Landschaft wohnenden Angehörigen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Weiter gehe das SEM nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Familienangehörigen aus. Mitentscheidend sei dabei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zug über zwei Cousins verfüge, denen es zuzumuten sei, sich in einem gewissen Mass - zumindest in moralischer Hinsicht - um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Die Unterstützung könnte auch (abwechslungsweise) von den im Kanton Bern und Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Familienangehörigen besuchsweise oder telefonisch geleistet werden. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf Einheit der Familie. Im Übrigen habe auch der Kanton Basel-Landschaft die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert, weshalb das SEM den Kantonswechsel auch aus diesem Grund (Zustimmung beider Kantone) nicht bewilligen könne. K. Am 2. Juli 2018 legte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Wechsels vom Kanton Zug in den Kanton Basel-Landschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Ferner seien die Verfahrensakten [....] von Amtes wegen beizuziehen und es sei ihr nach Eingang der Stellungnahme der Vorinstanz Gelegenheit für eine Replik einzuräumen. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig lehnte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 2). M. Im Nachgang zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 30. Juli 2018 die Wohnsitzbescheinigungen der Familienmitglieder ein (BVGer act. 3). N. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (SEM act. 5). O. Mit Schreiben vom 25. September 2018 nahm die Beschwerdeführerin replikweise Stellung (BVGer act. 7). P. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung des SEM, mit der einer vorläufig aufgenommenen Person der Kantonswechsel verweigert wird. Solche Verfügungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 AIG [SR 142.20; in Kraft seit 1. Januar 2019; davor AuG] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 2.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sog. Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).

E. 2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).

E. 2.4 Kraft inhaltlich parallel ausgestalteter Anordnung bzw. kraft eines Verweises auf das Asylgesetz und seine Vollziehungsverordnungen gilt das Gesagte sinngemäss für vorläufig aufgenommene Personen (vgl. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 AIG, Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281].

E. 3.1 Seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz stellte die Beschwerdeführerin erfolglos mehrere Gesuche um Wechsel in den Kanton Bern. Am 4. Mai 2017 ersuchte sie erneut um eine Bewilligung des Kantonswechsels, diesmal aber um Wechsel in den Kanton Basel-Landschaft. Im Gesuch wurde aufgeführt, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit Anfang 2016 progredient verschlechtert habe. Sie sei zunehmend auf Hilfe angewiesen. Im Kanton Zug verfüge sie über keinerlei familiäre Beziehungen. Sie werde dort durch die Sozialen Dienste Asyl sporadisch betreut aber nicht finanziell unterstützt. Trotz Zuweisung in den Kanton Zug halte sie sich weitestgehend bei der Familie in A._______ (BL) auf. Es sei ihr nicht möglich, selbständig für sich im Durchgangszentrum zu sorgen. Mit Verweis auf einen hausärztlichen Bericht vom 10. März 2017 wurde weiter geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin inzwischen ausgeprägte [...] vorliegen würden. Hinzu kämen [...]. Die Beschwerdeführerin sei zudem [...] und habe infolge [...] keine Schule besuchen können. Der Hausarzt habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne Fremdhilfe zu verwahrlosen drohe. Wäre die Familie nicht bereit, die Beschwerdeführerin fürsorgerisch zu unterstützen, müsste eine Heimunterbringung erfolgen. Einem ambulanten psychiatrischen Bericht vom 22. Oktober 2012 zufolge hätten sich insbesondere die somatischen Probleme der Beschwerdeführerin empfindlich verschlechtert. Dem Bericht der Betreuerin der Sozialen Dienste Asyl in Zug vom 14. März 2017 sei zu entnehmen, dass der Versuch, die Beschwerdeführerin im Kanton Zug sesshaft zu machen und zu integrieren, misslungen sei. Ab Januar 2016 seien gesundheitliche Beschwerden festgestellt worden. Offenbar sei im Oktober 2016 auch eine Hospitalisierung notwendig gewesen. Nach Ansicht der Betreuerin benötige die Beschwerdeführerin Anleitung bei [...]. Die Nähe zur Familie sei nach wie vor wichtig für das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin (SEM act. C50).

E. 3.2 In der Folge holte das SEM sowohl beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft sowie bei der Spitex B._______ weitere Auskünfte zur Situation der Beschwerdeführerin ein (vgl. Berichte vom 17. Mai 2017 bzw. 18. Juli 2017 [SEM act. C53 und C59]). In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin zudem weitere medizinische Akten ein (Beilagen SEM act.68). Nach Würdigung sämtlicher Akten lehnte das SEM das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2018 ab. Es erscheine fraglich, ob zwischen ihr und den im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Angehörigen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Dies aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bisher jeweils die Nähe zu ihren Familienangehörigen im Kanton Bern gesucht habe. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark beeinträchtigt und auf fachkundige Unterstützung angewiesen sei. Auch sei der Wunsch, bei ihren Familienangehörigen zu leben, nachvollziehbar und verständlich. Aus dem Bericht der Spitex B._______ und den ärztlichen Berichten ergebe sich aber, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Aufenthalts bei ihren Angehörigen in A._______ (BL) auf externe Hilfe und Pflege angewiesen sei. Die beanspruchten Spitexleistungen während rund sechs Wochen, die stationären und die anschliessenden Rehabilitationsaufenthalte würden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Unterbringung bei ihrer Familie auf Hilfe und Unterstützung von professioneller Seite angewiesen sei. Insgesamt sei somit nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Kanton Basel-Landschaft lebenden Familienangehörigen auszugehen.

E. 3.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe erklärt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es treffe zu, dass die ersten Kantonswechsel den Kanton Bern betrafen. Seit damals hätten sich verschiedene Sachverhaltsmomente verändert und die bisher im Kanton Bern wohnhaften Geschwister würden bis auf eine Schwester alle im Kanton Basel-Landschaft leben. In der Generationenliegenschaft in A._______ (BL) seien E._______, F._______, G._______ und H.______ sowie die Mutter angemeldet. Der Vater sei verstorben. Der Bruder I._______ lebe mit seiner Familie in D._______ (BL). Es handle sich bei den Angehörigen im Kanton Basel-Landschaft um die gleichen Familienmitglieder, die bisher im Kanton Bern gelebt hätten. Das SEM gehe somit von falschen Verhältnissen aus. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen würde ein Vertrauensverhältnis bestehen und die Zweifel an der genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung seien widerlegt. Die Beschwerdeführerin habe nun zwischenzeitlich erneut hospitalisiert werden müssen. Dem Bericht des Kantonsspitals M._______ sei zu entnehmen, dass die Familie die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Notwendigkeit von therapeutischen Massnahmen habe überzeugen und unterstützen können. Für den Fall einer Ablehnung des Gesuchs sei nur eine Einweisung in ein Heim denkbar. Das SEM stütze sich im Wesentlichen auf den Bericht der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017. Die Spitex sei bei der Beantwortung der Fragen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Unterstützung bei der Körperpflege durch die männlichen Angehörigen erfolgen würde. In A._______ (BL) würden nebst der Mutter auch zwei Schwestern leben, welche sich um die Beschwerdeführerin kümmern würden. Die Spitex sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein eigenes Zimmer verfüge. Diese unzutreffenden Annahmen würden vermutlich auf sprachliche Missverständnisse zurückgehen. Was dem Bericht aber entnommen werden könne sei, dass die Beschwerdeführerin stark auf die Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen sei und sich diese sehr für sie eingesetzt hätten. Ausserdem werde explizit von einer sehr hohen Wichtigkeit der geografischen Nähe zu den Angehörigen ausgegangen. Es sei somit erstellt, dass eine dauerhafte Unterbringung bei der Familie in Basel-Landschaft angemessen und realistisch sei. Alle beteiligten Stellen würden schlussendlich die Unterbringung bei der Familie als optimale Lösung erachten; diese sei erforderlich und die räumliche Nähe sei von hoher Wichtigkeit.

E. 4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Ablehnung des Kantonswechselgesuchs durch das SEM eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie darstellt.

E. 4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil bzw. Geschwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich für die Anwendung des erweiterten Familienbegriffs ist somit in jedem Fall ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das darüber hinausgehende Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt die Abhängigkeit regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e).

E. 4.2 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung vom 4. Juni 2018 am Vorliegen einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung. Beschwerdeweise wurde in dieser Hinsicht auf einen Bericht der Sozialen Dienste Asyl des Kantons Zug vom 14. März 2017 verwiesen, indem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit März 2011 bei ihrer Familie in A._______ (BL) wohne. Dabei handle es sich um die gleichen Angehörigen, die vorher im Kanton Bern gelebt hätten (Beschwerde S. 5 und S. 10). Mit schriftlicher Eingabe vom 30. Juli 2018 wurden schliesslich auch die Wohnsitz- bzw. Niederlassungsbescheinigungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Familienangehörigen nachgereicht (BVGer act. 3). In casu kann somit von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Das SEM räumt aber in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2018 zu Recht ein, der Umstand, dass die Angehörigen vom Kanton Bern inzwischen in den Kanton Basel-Landschaft gezogen seien, sei erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden. Mit diesen Ausführungen ist nicht mehr auf die Rüge einzugehen, das SEM gehe von falschen Verhältnissen aus (Beschwerde S. 10).

E. 4.3 Fraglich ist jedoch, ob eine Beziehung besteht, die über eine normale affektive Bindung hinausgeht. Folglich gilt es zu prüfen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinne vorliegt (vgl. E. 4.1).

E. 4.3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren eigenen Aussagen seit dem Jahr 2016 erheblich verschlechtert (vgl. Beschwerde S. 6). Mittlerweile leidet sie an zahlreichen gesundheitlichen Problemen, wie dem Austrittbericht des Kantonsspitals M._______ vom 27. April 2018 zu entnehmen ist. Aufgeführt wurde dort unter anderem: [...] (Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Gemäss einem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 10. März 2017 liegt bei ihr überdies eine [...] vor (Beilage 2 zu SEM act. C50). Der beeinträchtigte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erforderte bislang mehrere stationäre Aufenthalte ([...] [vgl. Beilagen zu SEM act. C68 und zur Beschwerde]).

E. 4.3.2 Vor diesem Hintergrund bestreitet auch das SEM nicht, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auf Betreuung angewiesen ist. Beschwerdeweise wird diesbezüglich geltend gemacht, die erforderliche Unterstützung, welche allenfalls auch neben der zeitlich begrenzten fachlichen Unterstützung im familiären Umfeld zuhause erfolge, könnte infolge der sprachlichen und aus der [...] ergebenden Defizite nur durch die in A._______ (BL) lebenden Angehörigen erfolgen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Kanton Zug in einem Heim untergebracht wäre und sie dort medizinisch versorgt werden würde, wäre ihr im täglichen Leben die soziale Interaktion unzumutbar erschwert und die Beschwerdeführerin sei weiterhin sozial isoliert. Diese soziale Isolation bestehe seit der Einreise und sei aktuell im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen, die eine ständige Interaktion mit Dritten erfordere, für die Beschwerdeführerin nicht tragbar. Aus diversen Berichten ergebe sich überdies, dass die jetzige Lösung optimal sei und die einzige sinnvolle Möglichkeit für alle Beteiligten, dies auch aus ökonomischer Sicht. Es sei für die Beschwerdeführerin unvorstellbar, ohne ihre Familienangehörigen zu leben (S. 13 f).

E. 4.3.3 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihren im Kanton Basel-Landschaft wohnenden Familienangehörigen in der ihr vertrauten Umgebung leben zu können, ist absolut nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auch einem Bericht der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 zu entnehmen, dass das Zusammenleben mit den Angehörigen für die Beschwerdeführerin grosse Bedeutung habe und sich erstere sehr für sie eingesetzt hätten (SEM act. C59/2). Dem steht aber die Frage entgegen, ob die Familienangehörigen überhaupt in der Lage sind, eine dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessene intensive Betreuung und Pflege zu erbringen und ihr eine Tagesstruktur zu bieten.

E. 4.3.4 Zwar macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, dem Bericht der Klinik N._______ sei zu entnehmen, dass ihre Familie sie hinsichtlich der Notwendigkeit von therapeutischen Massnahmen überzeugen und sie habe unterstützen können (Beschwerde S. 12). Weiter führt sie replikweise aus, sie halte sich seit dem 9. Mai 2018 ohne weitere stationäre Behandlung bei ihrer Familie auf; die durchaus anspruchsvolle Betreuung sei seit diesem Tag durch die Familienmitglieder übernommen worden. Es wird jedoch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren dargelegt, wie die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin durch die im Kanton Basel-Landschaft lebenden Schwestern und die Mutter - welche diese Leistungen übernehmen würden (Beschwerde S. 12) - im häuslichen Umfeld konkret ausgestaltet ist sowie ob und wie die Zusammenarbeit mit allfälligen Dritten organisiert wird. Unklar bleibt auch, ob die Familienangehörigen dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittels [...]massnahmen Rechnung tragen (können), zumal die Beschwerdeführerin an einer [...], leidet und bei ihr zwingend [...] erfolgen muss (vgl. dazu Berichte der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 [SEM act. C59] sowie der Klinik N._______ vom 9. Mai 2018 [Beilage 5 zur Beschwerde]). Weiter äusserte die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Wunsch, dass ihre Familie nicht über [...] informiert werde (vgl. medizinische Berichte vom 8. November 2016 und 4. Januar 2017 [Beilagen 1a und 1b zu SEM act. C68]). Obwohl bereits das SEM in seiner Verfügung vom 4. Juni 2018 auf diesen Umstand hinwies, bleibt unklar, ob die Familienangehörigen mittlerweile über [...] informiert wurden. Ansonsten stellt sich unweigerlich die Frage, ob in Unkenntnis dieser Diagnose überhaupt eine adäquate Betreuung durch die Familienangehörigen möglich ist. Dass bei der Betreuung Schwierigkeiten aufgetreten sind, ergibt sich denn auch aus den Akten. So ist dem Austrittsbericht des Kantonsspitals M._______ vom 11. Januar 2018 zu entnehmen, dass die Familie (damals) eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin gewünscht habe, da es zu Hause pflegerisch nicht funktioniere (Beilage 1c zu SEM act. C68). Auch im Bericht der Abteilung Soziale Dienste Asyl des Kantons Zug vom 14. März 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand zur Belastung für ihre Familie geworden und in eine Situation ohne Aussicht auf gesundheitliche Besserung geraten sei (Beilage 4 zu SEM act. C50).

E. 4.3.5 Ein besonderes Augenmerk ist auch auf die Wohnverhältnisse in A._______ (BL) zu richten. Gemäss Angaben im Bericht der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 lebe die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen in A._______ (BL) auf engem Raum. Die Beschwerdeführerin, eine nun [...]-jährige Frau, schlafe auf einer Matratze am Boden, die jeweils am Abend gerichtet werde. Die Spitex-Mitarbeiterinnen hätten die Einsätze unter Bedingungen ausführen müssen, die für sie längerfristig gesundheitsgefährdend gewesen wären. Die Verrichtungen hätten mangels Einrichtung am Boden ausgeführt werden müssen (SEM act. C59). Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ein eigenes Zimmer im Einfamilienhaus. Die Mitarbeiterin der Spitex sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht über ein eigenes Zimmer verfüge. Diese unzutreffenden Angaben würden vermutlich auf sprachliche Missverständnisse zurückgehen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin vermag hingegen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso man die Spitex-Leistungen an der Beschwerdeführerin nicht in ihrem eigenen Zimmer hätte erbringen können. Unabhängig davon ist - selbst bei Annahme, die Beschwerdeführerin verfüge über ein eigenes Zimmer - von engen Wohnverhältnissen auszugehen. So handelt es sich bei der Liegenschaft - wie dem Mietvertrag (Beilage 2 zu SEM act. C68) zu entnehmen ist - um ein 4½-Zimmer-Einfamilienhaus, mit einer Wohnfläche von 111,5m2. Bedenkt man, dass darin noch vier weitere Geschwister und die Mutter, also gesamthaft sechs erwachsene Personen, leben (vgl. Beschwerde S. 4), dann ist zweifellos von knappen Platzverhältnissen auszugehen, in denen der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin kaum angemessen Rechnung getragen werden kann.

E. 4.3.6 Gestützt auf die obgenannten Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren (mittlerweile) vielschichtigen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei ihren im Kanton Basel-Landschaft lebenden Familienangehörigen angemessen betreut werden kann. Weiter wurde bereits im Bericht der Sozialen Dienste Asyl des Kantons Zug vom 14. März 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) eine Tagesstruktur mit Beschäftigung und sozialen Kontaktmöglichkeiten benötige (Beilage 4 zu SEM act. C50). Die Notwendigkeit eines strukturierten Tagesablaufs ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie [...] aufweist. Es wurde jedoch weder geltend gemacht, noch ergibt sich aus den Akten, dass die Familienangehörigen in A._______ ihr eine solche Struktur bieten könnten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt im familiären Umfeld, ohne adäquate Pflege und Betreuung und ohne Tagesstruktur, zu einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes führt. Dafür spricht auch, dass die Verschlechterung des Zustandes seit dem Jahr 2016 in eine Zeit fällt, in der sie bereits seit mehreren Jahren bei ihren Familienangehörigen gelebt hat und seither eine Vielzahl von Beschwerden hinzugekommen sind, die diverse stationäre Aufenthalte nötig machten. Der krankheitsbedingten Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin muss aufgrund der Aktenlage von den entsprechenden Institutionen im Zuweisungskanton, vorliegend dem Kanton Zug, Rechnung getragen werden. Die im Kanton Basel-Landschaft lebenden Angehörigen könnten sie allenfalls durch Besuche sowie durch Kontakte mittels modernen Kommunikationsmitteln unterstützen. Wie bereits das SEM in seiner Verfügung vom 4. Juni 2018 ausführt, könnten gewisse Unterstützungsleistungen auch von ihren im Kanton Zug lebenden Cousins erbracht werden.

E. 4.4 Zusammenfassend kann damit nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den im Kanton Basel-Landschaft lebenden Familienangehörigen fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Zug ([....]) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3835/2018 Urteil vom 22. Februar 2019 Besetzung Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechselgesuch. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine [...] geborene serbische Staatsangehörige, reiste gemäss eigenen Angaben im Jahr 2002 illegal in die Schweiz ein. Nachdem einem Asylgesuch vom 16. Januar 2003 sowie mehreren Wiedererwägungsgesuchen kein Erfolg beschieden war, wurde sie mit Verfügung vom 7. August 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Der Kanton Zug wurde mit deren Umsetzung beauftragt (Akten der Vorinstanz [SEM act. B 13 und B14]). B. Am 1. Juli 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel in den Kanton Bern, wo damals drei ihrer Geschwister lebten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2010 ab (SEM act. C6). C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 lehnte das SEM ein zweites Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel ab (SEM act. C12). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2011 ab (vgl. Verfahrens-Nr. E-4315/2011 [SEM act. C14]). D. Auch das mit Eingabe vom 18. Februar 2013 an das SEM gerichtete Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel in den Kanton Bern wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 abgelehnt (SEM act. C37). Erst einem Gesuch vom 5. Dezember 2014 war Erfolg beschieden. Das SEM wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2015 dem Kanton Bern zu (SEM act. C41). Der Kanton Zug hatte davor dem beantragten Kantonswechsel zugestimmt. Der Kanton Bern hatte sich innert der eingeräumten Frist nicht geäussert. E. Mit Schreiben vom 13. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz. Sie machte darin geltend, es sei zu einem Missverständnis zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter gekommen. Er habe irrtümlicherweise einen Antrag auf Wechsel in den Kanton Bern gestellt. Sie wolle hingegen zu ihren Verwandten in den Kanton Basel-Landschaft (SEM act. C45). Das SEM hob in der Folge die Bewilligung des Kantonswechsels mit Verfügung vom 7. April 2015 auf, womit die Beschwerdeführerin weiterhin dem Kanton Zug zugewiesen blieb (SEM act. C48). F. Am 4. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Kantonswechsel einreichen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit Anfang 2016 progredient verschlechtert. Sie halte sich trotz Zuweisung in den Kanton Zug bei ihrer Familie in A._______ (Kanton Basel-Landschaft) auf. Der Kantonswechsel sei ein erster Schritt, ihre Situation zu verbessern (SEM act. C50). G. Zwischenzeitlich holte das SEM diverse Berichte ein. Sowohl das kantonale Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wie auch - nach vorgängiger Zusendung einer Entbindungserklärung - die Spitex B._______ beantworteten diverse Fragen im Zusammenhang mit dem Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin (SEM act. C53 und C59). Nach Erhalt des Berichts der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 wurde dieser der zuständigen Behörde des Kantons Basel-Landschaft zugestellt und um eine erneute Stellungnahme gebeten (SEM act. 60). Die kantonale Behörde erklärte sich mit Schreiben vom 24. Juli 2017 wiederum mit einem Kantonswechsel nicht einverstanden (SEM act. 61). H. Mit schriftlicher Eingabe vom 1. Februar 2018 nahm die Beschwerdeführerin - nach vorgängiger Zusendung der Berichte des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Juli 2017 sowie der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 durch das SEM - Stellung (SEM act. C68). I. Das Amt für Migration des Kantons Zug machte mit Schreiben vom 19. März 2018 geltend, gegen einen Kantonswechsel habe es keine Einwände (SEM act. 71). J. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kantonswechsels ab (SEM act. C72). Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, es erscheine fraglich, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Kanton Basel-Landschaft wohnenden Angehörigen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Weiter gehe das SEM nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Familienangehörigen aus. Mitentscheidend sei dabei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zug über zwei Cousins verfüge, denen es zuzumuten sei, sich in einem gewissen Mass - zumindest in moralischer Hinsicht - um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Die Unterstützung könnte auch (abwechslungsweise) von den im Kanton Bern und Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Familienangehörigen besuchsweise oder telefonisch geleistet werden. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf Einheit der Familie. Im Übrigen habe auch der Kanton Basel-Landschaft die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert, weshalb das SEM den Kantonswechsel auch aus diesem Grund (Zustimmung beider Kantone) nicht bewilligen könne. K. Am 2. Juli 2018 legte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Wechsels vom Kanton Zug in den Kanton Basel-Landschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Ferner seien die Verfahrensakten [....] von Amtes wegen beizuziehen und es sei ihr nach Eingang der Stellungnahme der Vorinstanz Gelegenheit für eine Replik einzuräumen. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig lehnte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 2). M. Im Nachgang zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 30. Juli 2018 die Wohnsitzbescheinigungen der Familienmitglieder ein (BVGer act. 3). N. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (SEM act. 5). O. Mit Schreiben vom 25. September 2018 nahm die Beschwerdeführerin replikweise Stellung (BVGer act. 7). P. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung des SEM, mit der einer vorläufig aufgenommenen Person der Kantonswechsel verweigert wird. Solche Verfügungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 AIG [SR 142.20; in Kraft seit 1. Januar 2019; davor AuG] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sog. Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). 2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3). 2.4 Kraft inhaltlich parallel ausgestalteter Anordnung bzw. kraft eines Verweises auf das Asylgesetz und seine Vollziehungsverordnungen gilt das Gesagte sinngemäss für vorläufig aufgenommene Personen (vgl. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 AIG, Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]. 3. 3.1 Seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz stellte die Beschwerdeführerin erfolglos mehrere Gesuche um Wechsel in den Kanton Bern. Am 4. Mai 2017 ersuchte sie erneut um eine Bewilligung des Kantonswechsels, diesmal aber um Wechsel in den Kanton Basel-Landschaft. Im Gesuch wurde aufgeführt, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit Anfang 2016 progredient verschlechtert habe. Sie sei zunehmend auf Hilfe angewiesen. Im Kanton Zug verfüge sie über keinerlei familiäre Beziehungen. Sie werde dort durch die Sozialen Dienste Asyl sporadisch betreut aber nicht finanziell unterstützt. Trotz Zuweisung in den Kanton Zug halte sie sich weitestgehend bei der Familie in A._______ (BL) auf. Es sei ihr nicht möglich, selbständig für sich im Durchgangszentrum zu sorgen. Mit Verweis auf einen hausärztlichen Bericht vom 10. März 2017 wurde weiter geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin inzwischen ausgeprägte [...] vorliegen würden. Hinzu kämen [...]. Die Beschwerdeführerin sei zudem [...] und habe infolge [...] keine Schule besuchen können. Der Hausarzt habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne Fremdhilfe zu verwahrlosen drohe. Wäre die Familie nicht bereit, die Beschwerdeführerin fürsorgerisch zu unterstützen, müsste eine Heimunterbringung erfolgen. Einem ambulanten psychiatrischen Bericht vom 22. Oktober 2012 zufolge hätten sich insbesondere die somatischen Probleme der Beschwerdeführerin empfindlich verschlechtert. Dem Bericht der Betreuerin der Sozialen Dienste Asyl in Zug vom 14. März 2017 sei zu entnehmen, dass der Versuch, die Beschwerdeführerin im Kanton Zug sesshaft zu machen und zu integrieren, misslungen sei. Ab Januar 2016 seien gesundheitliche Beschwerden festgestellt worden. Offenbar sei im Oktober 2016 auch eine Hospitalisierung notwendig gewesen. Nach Ansicht der Betreuerin benötige die Beschwerdeführerin Anleitung bei [...]. Die Nähe zur Familie sei nach wie vor wichtig für das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin (SEM act. C50). 3.2 In der Folge holte das SEM sowohl beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft sowie bei der Spitex B._______ weitere Auskünfte zur Situation der Beschwerdeführerin ein (vgl. Berichte vom 17. Mai 2017 bzw. 18. Juli 2017 [SEM act. C53 und C59]). In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin zudem weitere medizinische Akten ein (Beilagen SEM act.68). Nach Würdigung sämtlicher Akten lehnte das SEM das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2018 ab. Es erscheine fraglich, ob zwischen ihr und den im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Angehörigen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Dies aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bisher jeweils die Nähe zu ihren Familienangehörigen im Kanton Bern gesucht habe. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark beeinträchtigt und auf fachkundige Unterstützung angewiesen sei. Auch sei der Wunsch, bei ihren Familienangehörigen zu leben, nachvollziehbar und verständlich. Aus dem Bericht der Spitex B._______ und den ärztlichen Berichten ergebe sich aber, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Aufenthalts bei ihren Angehörigen in A._______ (BL) auf externe Hilfe und Pflege angewiesen sei. Die beanspruchten Spitexleistungen während rund sechs Wochen, die stationären und die anschliessenden Rehabilitationsaufenthalte würden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Unterbringung bei ihrer Familie auf Hilfe und Unterstützung von professioneller Seite angewiesen sei. Insgesamt sei somit nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Kanton Basel-Landschaft lebenden Familienangehörigen auszugehen. 3.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe erklärt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es treffe zu, dass die ersten Kantonswechsel den Kanton Bern betrafen. Seit damals hätten sich verschiedene Sachverhaltsmomente verändert und die bisher im Kanton Bern wohnhaften Geschwister würden bis auf eine Schwester alle im Kanton Basel-Landschaft leben. In der Generationenliegenschaft in A._______ (BL) seien E._______, F._______, G._______ und H.______ sowie die Mutter angemeldet. Der Vater sei verstorben. Der Bruder I._______ lebe mit seiner Familie in D._______ (BL). Es handle sich bei den Angehörigen im Kanton Basel-Landschaft um die gleichen Familienmitglieder, die bisher im Kanton Bern gelebt hätten. Das SEM gehe somit von falschen Verhältnissen aus. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen würde ein Vertrauensverhältnis bestehen und die Zweifel an der genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung seien widerlegt. Die Beschwerdeführerin habe nun zwischenzeitlich erneut hospitalisiert werden müssen. Dem Bericht des Kantonsspitals M._______ sei zu entnehmen, dass die Familie die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Notwendigkeit von therapeutischen Massnahmen habe überzeugen und unterstützen können. Für den Fall einer Ablehnung des Gesuchs sei nur eine Einweisung in ein Heim denkbar. Das SEM stütze sich im Wesentlichen auf den Bericht der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017. Die Spitex sei bei der Beantwortung der Fragen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Unterstützung bei der Körperpflege durch die männlichen Angehörigen erfolgen würde. In A._______ (BL) würden nebst der Mutter auch zwei Schwestern leben, welche sich um die Beschwerdeführerin kümmern würden. Die Spitex sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein eigenes Zimmer verfüge. Diese unzutreffenden Annahmen würden vermutlich auf sprachliche Missverständnisse zurückgehen. Was dem Bericht aber entnommen werden könne sei, dass die Beschwerdeführerin stark auf die Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen sei und sich diese sehr für sie eingesetzt hätten. Ausserdem werde explizit von einer sehr hohen Wichtigkeit der geografischen Nähe zu den Angehörigen ausgegangen. Es sei somit erstellt, dass eine dauerhafte Unterbringung bei der Familie in Basel-Landschaft angemessen und realistisch sei. Alle beteiligten Stellen würden schlussendlich die Unterbringung bei der Familie als optimale Lösung erachten; diese sei erforderlich und die räumliche Nähe sei von hoher Wichtigkeit. 4. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Ablehnung des Kantonswechselgesuchs durch das SEM eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie darstellt. 4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil bzw. Geschwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich für die Anwendung des erweiterten Familienbegriffs ist somit in jedem Fall ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das darüber hinausgehende Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt die Abhängigkeit regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). 4.2 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung vom 4. Juni 2018 am Vorliegen einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung. Beschwerdeweise wurde in dieser Hinsicht auf einen Bericht der Sozialen Dienste Asyl des Kantons Zug vom 14. März 2017 verwiesen, indem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit März 2011 bei ihrer Familie in A._______ (BL) wohne. Dabei handle es sich um die gleichen Angehörigen, die vorher im Kanton Bern gelebt hätten (Beschwerde S. 5 und S. 10). Mit schriftlicher Eingabe vom 30. Juli 2018 wurden schliesslich auch die Wohnsitz- bzw. Niederlassungsbescheinigungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Familienangehörigen nachgereicht (BVGer act. 3). In casu kann somit von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Das SEM räumt aber in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2018 zu Recht ein, der Umstand, dass die Angehörigen vom Kanton Bern inzwischen in den Kanton Basel-Landschaft gezogen seien, sei erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden. Mit diesen Ausführungen ist nicht mehr auf die Rüge einzugehen, das SEM gehe von falschen Verhältnissen aus (Beschwerde S. 10). 4.3 Fraglich ist jedoch, ob eine Beziehung besteht, die über eine normale affektive Bindung hinausgeht. Folglich gilt es zu prüfen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinne vorliegt (vgl. E. 4.1). 4.3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren eigenen Aussagen seit dem Jahr 2016 erheblich verschlechtert (vgl. Beschwerde S. 6). Mittlerweile leidet sie an zahlreichen gesundheitlichen Problemen, wie dem Austrittbericht des Kantonsspitals M._______ vom 27. April 2018 zu entnehmen ist. Aufgeführt wurde dort unter anderem: [...] (Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Gemäss einem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 10. März 2017 liegt bei ihr überdies eine [...] vor (Beilage 2 zu SEM act. C50). Der beeinträchtigte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erforderte bislang mehrere stationäre Aufenthalte ([...] [vgl. Beilagen zu SEM act. C68 und zur Beschwerde]). 4.3.2 Vor diesem Hintergrund bestreitet auch das SEM nicht, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auf Betreuung angewiesen ist. Beschwerdeweise wird diesbezüglich geltend gemacht, die erforderliche Unterstützung, welche allenfalls auch neben der zeitlich begrenzten fachlichen Unterstützung im familiären Umfeld zuhause erfolge, könnte infolge der sprachlichen und aus der [...] ergebenden Defizite nur durch die in A._______ (BL) lebenden Angehörigen erfolgen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Kanton Zug in einem Heim untergebracht wäre und sie dort medizinisch versorgt werden würde, wäre ihr im täglichen Leben die soziale Interaktion unzumutbar erschwert und die Beschwerdeführerin sei weiterhin sozial isoliert. Diese soziale Isolation bestehe seit der Einreise und sei aktuell im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen, die eine ständige Interaktion mit Dritten erfordere, für die Beschwerdeführerin nicht tragbar. Aus diversen Berichten ergebe sich überdies, dass die jetzige Lösung optimal sei und die einzige sinnvolle Möglichkeit für alle Beteiligten, dies auch aus ökonomischer Sicht. Es sei für die Beschwerdeführerin unvorstellbar, ohne ihre Familienangehörigen zu leben (S. 13 f). 4.3.3 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihren im Kanton Basel-Landschaft wohnenden Familienangehörigen in der ihr vertrauten Umgebung leben zu können, ist absolut nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auch einem Bericht der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 zu entnehmen, dass das Zusammenleben mit den Angehörigen für die Beschwerdeführerin grosse Bedeutung habe und sich erstere sehr für sie eingesetzt hätten (SEM act. C59/2). Dem steht aber die Frage entgegen, ob die Familienangehörigen überhaupt in der Lage sind, eine dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessene intensive Betreuung und Pflege zu erbringen und ihr eine Tagesstruktur zu bieten. 4.3.4 Zwar macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, dem Bericht der Klinik N._______ sei zu entnehmen, dass ihre Familie sie hinsichtlich der Notwendigkeit von therapeutischen Massnahmen überzeugen und sie habe unterstützen können (Beschwerde S. 12). Weiter führt sie replikweise aus, sie halte sich seit dem 9. Mai 2018 ohne weitere stationäre Behandlung bei ihrer Familie auf; die durchaus anspruchsvolle Betreuung sei seit diesem Tag durch die Familienmitglieder übernommen worden. Es wird jedoch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren dargelegt, wie die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin durch die im Kanton Basel-Landschaft lebenden Schwestern und die Mutter - welche diese Leistungen übernehmen würden (Beschwerde S. 12) - im häuslichen Umfeld konkret ausgestaltet ist sowie ob und wie die Zusammenarbeit mit allfälligen Dritten organisiert wird. Unklar bleibt auch, ob die Familienangehörigen dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittels [...]massnahmen Rechnung tragen (können), zumal die Beschwerdeführerin an einer [...], leidet und bei ihr zwingend [...] erfolgen muss (vgl. dazu Berichte der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 [SEM act. C59] sowie der Klinik N._______ vom 9. Mai 2018 [Beilage 5 zur Beschwerde]). Weiter äusserte die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Wunsch, dass ihre Familie nicht über [...] informiert werde (vgl. medizinische Berichte vom 8. November 2016 und 4. Januar 2017 [Beilagen 1a und 1b zu SEM act. C68]). Obwohl bereits das SEM in seiner Verfügung vom 4. Juni 2018 auf diesen Umstand hinwies, bleibt unklar, ob die Familienangehörigen mittlerweile über [...] informiert wurden. Ansonsten stellt sich unweigerlich die Frage, ob in Unkenntnis dieser Diagnose überhaupt eine adäquate Betreuung durch die Familienangehörigen möglich ist. Dass bei der Betreuung Schwierigkeiten aufgetreten sind, ergibt sich denn auch aus den Akten. So ist dem Austrittsbericht des Kantonsspitals M._______ vom 11. Januar 2018 zu entnehmen, dass die Familie (damals) eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin gewünscht habe, da es zu Hause pflegerisch nicht funktioniere (Beilage 1c zu SEM act. C68). Auch im Bericht der Abteilung Soziale Dienste Asyl des Kantons Zug vom 14. März 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand zur Belastung für ihre Familie geworden und in eine Situation ohne Aussicht auf gesundheitliche Besserung geraten sei (Beilage 4 zu SEM act. C50). 4.3.5 Ein besonderes Augenmerk ist auch auf die Wohnverhältnisse in A._______ (BL) zu richten. Gemäss Angaben im Bericht der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 lebe die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen in A._______ (BL) auf engem Raum. Die Beschwerdeführerin, eine nun [...]-jährige Frau, schlafe auf einer Matratze am Boden, die jeweils am Abend gerichtet werde. Die Spitex-Mitarbeiterinnen hätten die Einsätze unter Bedingungen ausführen müssen, die für sie längerfristig gesundheitsgefährdend gewesen wären. Die Verrichtungen hätten mangels Einrichtung am Boden ausgeführt werden müssen (SEM act. C59). Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ein eigenes Zimmer im Einfamilienhaus. Die Mitarbeiterin der Spitex sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht über ein eigenes Zimmer verfüge. Diese unzutreffenden Angaben würden vermutlich auf sprachliche Missverständnisse zurückgehen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin vermag hingegen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso man die Spitex-Leistungen an der Beschwerdeführerin nicht in ihrem eigenen Zimmer hätte erbringen können. Unabhängig davon ist - selbst bei Annahme, die Beschwerdeführerin verfüge über ein eigenes Zimmer - von engen Wohnverhältnissen auszugehen. So handelt es sich bei der Liegenschaft - wie dem Mietvertrag (Beilage 2 zu SEM act. C68) zu entnehmen ist - um ein 4½-Zimmer-Einfamilienhaus, mit einer Wohnfläche von 111,5m2. Bedenkt man, dass darin noch vier weitere Geschwister und die Mutter, also gesamthaft sechs erwachsene Personen, leben (vgl. Beschwerde S. 4), dann ist zweifellos von knappen Platzverhältnissen auszugehen, in denen der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin kaum angemessen Rechnung getragen werden kann. 4.3.6 Gestützt auf die obgenannten Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren (mittlerweile) vielschichtigen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei ihren im Kanton Basel-Landschaft lebenden Familienangehörigen angemessen betreut werden kann. Weiter wurde bereits im Bericht der Sozialen Dienste Asyl des Kantons Zug vom 14. März 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) eine Tagesstruktur mit Beschäftigung und sozialen Kontaktmöglichkeiten benötige (Beilage 4 zu SEM act. C50). Die Notwendigkeit eines strukturierten Tagesablaufs ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie [...] aufweist. Es wurde jedoch weder geltend gemacht, noch ergibt sich aus den Akten, dass die Familienangehörigen in A._______ ihr eine solche Struktur bieten könnten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt im familiären Umfeld, ohne adäquate Pflege und Betreuung und ohne Tagesstruktur, zu einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes führt. Dafür spricht auch, dass die Verschlechterung des Zustandes seit dem Jahr 2016 in eine Zeit fällt, in der sie bereits seit mehreren Jahren bei ihren Familienangehörigen gelebt hat und seither eine Vielzahl von Beschwerden hinzugekommen sind, die diverse stationäre Aufenthalte nötig machten. Der krankheitsbedingten Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin muss aufgrund der Aktenlage von den entsprechenden Institutionen im Zuweisungskanton, vorliegend dem Kanton Zug, Rechnung getragen werden. Die im Kanton Basel-Landschaft lebenden Angehörigen könnten sie allenfalls durch Besuche sowie durch Kontakte mittels modernen Kommunikationsmitteln unterstützen. Wie bereits das SEM in seiner Verfügung vom 4. Juni 2018 ausführt, könnten gewisse Unterstützungsleistungen auch von ihren im Kanton Zug lebenden Cousins erbracht werden. 4.4 Zusammenfassend kann damit nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den im Kanton Basel-Landschaft lebenden Familienangehörigen fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Zug ([....])

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: