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E-4315/2011

E-4315/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-29 · Deutsch CH

Ausländerrecht (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 30. Januar 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das von der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2003 eingereichte Asylgesuch ab und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-kommission (ARK) vom 17. Juli 2003 abgewiesen. B. Nachdem die Vorinstanz auf mehrere Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin nicht eingetreten war, hiess sie jenes vom 20. Juni 2008 mit Verfügung vom 7. August 2009 gut, ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 1. Juli 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel in den Kanton C._______ mit der Begründung, ihre drei Geschwister, mit welchen sie im Jahre 2002 in die Schweiz gelangt sei, seien damals dem Kanton C._______ und sie selbst sei dem Kanton B._______ zugewiesen worden. Sie sei in der Folge vorläufig aufgenommen worden und verfüge seit kurzem über eine Arbeitsbewilligung. Ihr fehle die Unterstützung und Nähe ihrer Familie, und mit einem Wechsel in den Kanton C._______ hätte sie die Möglichkeit, in die gemeinsame Wohnung der Geschwister zu ziehen. D. In der Folge unterbreitete das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel den betroffenen Kantonen zur Stellungnahme. Während der Kanton B._______ mit Schreiben vom 23. Juli 2010 seine Zustimmung erteilte, wurde diese vom Kanton C._______ am 15. Juli 2010 verweigert. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt, welche sie ungenutzt verstreichen liess. Mit Verfügung vom 30. September 2010 prüfte die Vorinstanz den Anspruch auf Einheit der Familie der Beschwerdeführerin, verneinte diesen und wies aufgrund der ablehnenden Haltung des Kantons C._______ das Kantonswechselgesuch ab. E. Am 17. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Kanton C._______ ein Stellenantrittsgesuch (Hilfsarbeiterin im [...]) ein, welches mit Schreiben vom 23. März 2011 abgelehnt wurde. F. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren (neu mandatierten) Rechtsvertreter beim BFM ein erneutes Gesuch um Wechsel in den Kanton C._______. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung des ersten Gesuches vom 1. Juli 2010, verwies auf die mögliche Teilzeitstelle im (...) und führte ergänzend aus, sie fühle sich oft einsam und führe ein sozial isoliertes Leben. Dieser Umstand würde dem individuellen Anspruch auf Wahrung der Einheit der Familie aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehen. G. In der Folge unterbreitete das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel dem Kanton C._______ zur Stellungnahme, welcher dieses mit Schreiben vom 19. Mai 2011 verweigerte. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Ablehnung ihres Kantonswechselgesuches und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 1. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 - eröffnet am 7. Juli 2011 - lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel vom 6. Mai 2011 ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, ein Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person werde einzig bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung verfügt. Würden anderen Gründe geltend gemacht, bedürfe dies der Zustimmung der betroffenen Kantone, welche aber (in casu) nicht vorliege. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle einzig die Kernfamilie. Die Beziehung zwischen allen übrigen Verwandten - auch diejenige zwischen Geschwistern - werde nur unter der Voraussetzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK erfasst. Vorliegend sei ein solches aber nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei (...) Jahre alt und den Akten sei nicht zu entnehmen, sie würde an einer schwerwiegenden Krankheit leiden. Zudem würde der Umstand, dass die Geschwister nicht denselben Wohnsitz hätten, einen regelmässigen Kontakt zwischen diesen nicht verhindern. Somit könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Anspruch der Einheit der Familie berufen, und eine schwerwiegende Gefährdung oder andere Gründe würden nicht geltend gemacht. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2011 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei als formgetreu anzunehmen, der Entscheid vom 5. Juli 2011 sei aufzuheben und der Kantonswechsel sei zu bewilligen. Für die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auch über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person endgültig (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Der vorliegende Entscheid vor Ablauf der Beschwerdefrist rechtfertigt sich, weil die Rechtmitteleingabe als abschliessend erachtet wird und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtlos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.

E. 4 Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Kantonswechsel explizit und ihre Beschwerde sinngemäss mit dem Grundsatz der Einheit der Familie; sie verwies auf Art. 85 Abs. 4 AuG und brachte vor, ein Einstieg in die Arbeitswelt würde ihr nur mit der Hilfe ihrer Brüder gelingen und sie möchte in der gemeinsamen Wohnung ihrer Geschwister in C._______ leben. Auf die weitere Begründung (Teilzeitstelle bei [...], "Curriculum vitae ist leer" und Senkung der Lebensunterhaltungskosten) wird in der Folge - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht einzugehen sein.

E. 5.1 Der Kantonswechsel wird vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt (Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.2 Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei dieses nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfechtung dieses Entscheides mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 5.3 Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). In BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die Ablehnung ihres Kantonswechselgesuches werde der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt, weil sie nicht im gleichen Kanton wie ihre Geschwister Wohnsitz nehmen könne und dadurch ein isoliertes Leben führe.

E. 6.2 Geschwister sind aber der vorstehenden Erwägung zufolge (E. 5.3.) nicht der Kernfamilie zuzurechnen. Somit bleibt zu prüfen, ob vorliegend der weitere Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 zur Anwendung gelangt. Voraussetzung dafür wäre ein bestehendes und besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern (E. 5.3). Ein solches kann vorliegend - und wie das BFM zu Recht festgestellt hat - aber nicht bejaht werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfe bei der Stellensuche kann auch durch eine Behörde oder durch Dritte und nicht einzig durch deren Geschwister erbracht werden. Dasselbe gilt für die Unterstützung auf dem Wege zur finanziellen Unabhängigkeit. Weder den Gesuchen noch der Beschwerde sind Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Engagement der Geschwister über eine finanzielle oder moralische Unterstützung hinausgehen würde. Der Beschwerdeführerin ist es auch ohne Kantonswechsel möglich, per Telefon oder in Form von gelegentlichen Besuchen Kontakt mit ihren Geschwistern zu pflegen und nötigenfalls deren Hilfe in Anspruch zu nehmen.

E. 6.3 Wie erwähnt kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Da die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin schwergewichtign wirtschaftlicher Natur sind und - wie dargelegt - kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, ist darauf nicht einzugehen. Im Übrigen kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verweigerung des Kantonswechsels der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG nicht verletzt, das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Amt für Migration des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4315/2011 Urteil vom 29. August 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Am 30. Januar 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das von der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2003 eingereichte Asylgesuch ab und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-kommission (ARK) vom 17. Juli 2003 abgewiesen. B. Nachdem die Vorinstanz auf mehrere Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin nicht eingetreten war, hiess sie jenes vom 20. Juni 2008 mit Verfügung vom 7. August 2009 gut, ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 1. Juli 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel in den Kanton C._______ mit der Begründung, ihre drei Geschwister, mit welchen sie im Jahre 2002 in die Schweiz gelangt sei, seien damals dem Kanton C._______ und sie selbst sei dem Kanton B._______ zugewiesen worden. Sie sei in der Folge vorläufig aufgenommen worden und verfüge seit kurzem über eine Arbeitsbewilligung. Ihr fehle die Unterstützung und Nähe ihrer Familie, und mit einem Wechsel in den Kanton C._______ hätte sie die Möglichkeit, in die gemeinsame Wohnung der Geschwister zu ziehen. D. In der Folge unterbreitete das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel den betroffenen Kantonen zur Stellungnahme. Während der Kanton B._______ mit Schreiben vom 23. Juli 2010 seine Zustimmung erteilte, wurde diese vom Kanton C._______ am 15. Juli 2010 verweigert. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt, welche sie ungenutzt verstreichen liess. Mit Verfügung vom 30. September 2010 prüfte die Vorinstanz den Anspruch auf Einheit der Familie der Beschwerdeführerin, verneinte diesen und wies aufgrund der ablehnenden Haltung des Kantons C._______ das Kantonswechselgesuch ab. E. Am 17. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Kanton C._______ ein Stellenantrittsgesuch (Hilfsarbeiterin im [...]) ein, welches mit Schreiben vom 23. März 2011 abgelehnt wurde. F. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren (neu mandatierten) Rechtsvertreter beim BFM ein erneutes Gesuch um Wechsel in den Kanton C._______. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung des ersten Gesuches vom 1. Juli 2010, verwies auf die mögliche Teilzeitstelle im (...) und führte ergänzend aus, sie fühle sich oft einsam und führe ein sozial isoliertes Leben. Dieser Umstand würde dem individuellen Anspruch auf Wahrung der Einheit der Familie aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehen. G. In der Folge unterbreitete das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel dem Kanton C._______ zur Stellungnahme, welcher dieses mit Schreiben vom 19. Mai 2011 verweigerte. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Ablehnung ihres Kantonswechselgesuches und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 1. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 - eröffnet am 7. Juli 2011 - lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel vom 6. Mai 2011 ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, ein Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person werde einzig bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung verfügt. Würden anderen Gründe geltend gemacht, bedürfe dies der Zustimmung der betroffenen Kantone, welche aber (in casu) nicht vorliege. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle einzig die Kernfamilie. Die Beziehung zwischen allen übrigen Verwandten - auch diejenige zwischen Geschwistern - werde nur unter der Voraussetzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK erfasst. Vorliegend sei ein solches aber nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei (...) Jahre alt und den Akten sei nicht zu entnehmen, sie würde an einer schwerwiegenden Krankheit leiden. Zudem würde der Umstand, dass die Geschwister nicht denselben Wohnsitz hätten, einen regelmässigen Kontakt zwischen diesen nicht verhindern. Somit könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Anspruch der Einheit der Familie berufen, und eine schwerwiegende Gefährdung oder andere Gründe würden nicht geltend gemacht. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2011 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei als formgetreu anzunehmen, der Entscheid vom 5. Juli 2011 sei aufzuheben und der Kantonswechsel sei zu bewilligen. Für die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auch über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person endgültig (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Der vorliegende Entscheid vor Ablauf der Beschwerdefrist rechtfertigt sich, weil die Rechtmitteleingabe als abschliessend erachtet wird und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtlos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.

4. Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Kantonswechsel explizit und ihre Beschwerde sinngemäss mit dem Grundsatz der Einheit der Familie; sie verwies auf Art. 85 Abs. 4 AuG und brachte vor, ein Einstieg in die Arbeitswelt würde ihr nur mit der Hilfe ihrer Brüder gelingen und sie möchte in der gemeinsamen Wohnung ihrer Geschwister in C._______ leben. Auf die weitere Begründung (Teilzeitstelle bei [...], "Curriculum vitae ist leer" und Senkung der Lebensunterhaltungskosten) wird in der Folge - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht einzugehen sein. 5. 5.1. Der Kantonswechsel wird vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt (Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2. Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei dieses nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfechtung dieses Entscheides mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 5.3. Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). In BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die Ablehnung ihres Kantonswechselgesuches werde der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt, weil sie nicht im gleichen Kanton wie ihre Geschwister Wohnsitz nehmen könne und dadurch ein isoliertes Leben führe. 6.2. Geschwister sind aber der vorstehenden Erwägung zufolge (E. 5.3.) nicht der Kernfamilie zuzurechnen. Somit bleibt zu prüfen, ob vorliegend der weitere Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 zur Anwendung gelangt. Voraussetzung dafür wäre ein bestehendes und besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern (E. 5.3). Ein solches kann vorliegend - und wie das BFM zu Recht festgestellt hat - aber nicht bejaht werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfe bei der Stellensuche kann auch durch eine Behörde oder durch Dritte und nicht einzig durch deren Geschwister erbracht werden. Dasselbe gilt für die Unterstützung auf dem Wege zur finanziellen Unabhängigkeit. Weder den Gesuchen noch der Beschwerde sind Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Engagement der Geschwister über eine finanzielle oder moralische Unterstützung hinausgehen würde. Der Beschwerdeführerin ist es auch ohne Kantonswechsel möglich, per Telefon oder in Form von gelegentlichen Besuchen Kontakt mit ihren Geschwistern zu pflegen und nötigenfalls deren Hilfe in Anspruch zu nehmen. 6.3. Wie erwähnt kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Da die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin schwergewichtign wirtschaftlicher Natur sind und - wie dargelegt - kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, ist darauf nicht einzugehen. Im Übrigen kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verweigerung des Kantonswechsels der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG nicht verletzt, das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Amt für Migration des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: