Kantonszuweisung und Kantonswechsel
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine 1998 geborene syrische Staatsangehörige, ersuchte am 29. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. März 2017 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch zufolge Unzulässigkeit auf und ordnete an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton Thurgau beauftragt. Eine gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2176/2017 vom 4. Mai 2017 ab. B. Am 16. August 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin ein erstes Mal um Verlegung ihres Wohnsitzes vom Kanton Thurgau in den Kanton Zürich, was sie im Wesentlichen mit ihrer Transsexualität beziehungsweise ihrem sozialen Umfeld in (...) begründete. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 1. November 2018 ab. Ein weiteres Gesuch um Kantonswechsel vom 8. September 2020 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ebenfalls ab. C. Am 3. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Bewilligung eines Wechsels vom Kanton Thurgau in den Kanton Zürich. Sie begründete den Antrag damit, in (...) ein soziales Netzwerk gefunden zu haben, wogegen es im Kanton Thurgau schwierig sei, als Transfrau offen zu leben. Darüber hinaus habe sie in (...) eine Lehrstelle gefunden. D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte das Gesuch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2021 mitteilte, dass voraussichtlich weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege. Gleichzeitig bat sie die Kantone Thurgau und Zürich um Mitteilung, ob sie einem Kantonswechselgesuch zustimmen oder dieses ablehnen würden. E. Der Kanton Zürich verweigerte am 27. Mai 2021 die Zustimmung zum Kantonswechsel, der Kanton Thurgau verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs. Diese liess sich dazu nicht mehr vernehmen. F. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab. G. Am 26. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juli 2021. Die Vorinstanz überwies die Eingabe am 9. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob diese als Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung zu behandeln sei. H. Mit Schreiben vom 18. August 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert laufender Rechtsmittelfrist einen allfälligen Beschwerdewillen zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 21. August 2021, dass ihre Eingabe vom 26. Juli 2021 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2021 zu verstehen sei. I. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen. J. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instruktionsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Zu prüfen ist vorab, ob mit Beschwerde vom 26. Juli 2021 ein zulässiger Rügegrund vorgebracht wurde und ob darauf eingetreten werden kann.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt als vorläufig aufgenommene, dem Kanton Thurgau zugewiesene Person betreffend den Kantonswechsel den Vorgaben von Art. 85 AIG. Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; Urteile des BVGer F-6389/2020 vom 26. November 2021 E. 1.3; F-4450/2019 vom 15. Juli 2020 E. 3.2). Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. e contrario BVGE 2008/47 E. 1.2-E. 2). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügt.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe keine Familie im gesetzlichen Sinne. Ihre biologische Familie in Syrien habe den Kontakt zu ihr aufgrund ihrer Homo- beziehungsweise Transsexualität vor langer Zeit abgebrochen. Im Jahr 2015 habe sie in Syrien einen Freund gehabt, welcher in die Schweiz geflohen sei. Sie sei ihm später in die Schweiz nachgereist, wo man zunächst als Paar zusammengelebt, sich später aber getrennt habe. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie neben der erwähnten Beziehung jedoch auch Freundschaften aufbauen können, welche dauerhaft seien und ihr im wahrsten Sinne des Wortes die Familie ersetzten. Wenn sie nach den Arbeitstagen in (...) an ihren Wohnort im Kanton Thurgau zurückkehre, sei sie dort allein. Ihre Familie und somit ihr (soziales) Leben sowie seit letztem Jahr auch ihre Arbeitsstelle seien in (...). Sie ersuche daher darum, diese Konstellation als eine Form von Familie anzuerkennen. Als Beschwerdebeilage reichte sie ein Schreiben von Queeramnesty (Amnesty International Schweiz) vom 26. Juli 2021 ein. Die Organisation unterstütze demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel. Im Sinne eines «faktischen Kontexts», in welchen der Entscheid eingebettet werden solle, verweise sie auf zwei beigelegte wissenschaftliche Studien, worin die soziale und emotionale Bedeutung einer selbst gewählten Familie für LGBTI Jugendliche und junge Erwachsene aufgezeigt werde, welche aus verschiedenen Gründen keine biologische Familie mehr hätten («We Just Take Care of Each Other»: Navigating 'Chosen Family' in the Context of Health, Illness, and the Mutual Provision of Care amongst Queer and Transgender Young Adults, erschienen im International Journal of Environmental Research and Public Health am 8. Oktober 2020; Conceptualizing «Family» and the Role of «Chosen Family» within the LGBTQ+ Refugee Community: A Text Network Graph Analysis, erschienen in Healthcare am 25. März 2021).
E. 3.1 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AIG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1; F-2284/2020 vom 5. Mai 2020). Dieser umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern; unter gewissen Voraussetzungen fallen auch Konkubinatspaare unter den Familienbegriff. Verwandte ausserhalb der Kernfamilie werden der Familieneinheit zugerechnet, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).
E. 3.2 Vorliegend besteht weder ein verwandtschaftliches noch ein rechtlich begründetes Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren nicht näher bezeichneten Freunden im Kanton Zürich, welche von ihr als Ersatzfamilie betrachtet werden. Selbst wenn jedoch aufgrund einer engen Bindung eine Beziehung angenommen würde, welche einer familiären Beziehung gleichzustellen wäre, würde es zudem an der Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses fehlen. Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass potenziell ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK besteht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festzusetzen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3569/2021 Urteil vom 13. April 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1998 geborene syrische Staatsangehörige, ersuchte am 29. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. März 2017 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch zufolge Unzulässigkeit auf und ordnete an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton Thurgau beauftragt. Eine gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2176/2017 vom 4. Mai 2017 ab. B. Am 16. August 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin ein erstes Mal um Verlegung ihres Wohnsitzes vom Kanton Thurgau in den Kanton Zürich, was sie im Wesentlichen mit ihrer Transsexualität beziehungsweise ihrem sozialen Umfeld in (...) begründete. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 1. November 2018 ab. Ein weiteres Gesuch um Kantonswechsel vom 8. September 2020 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ebenfalls ab. C. Am 3. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Bewilligung eines Wechsels vom Kanton Thurgau in den Kanton Zürich. Sie begründete den Antrag damit, in (...) ein soziales Netzwerk gefunden zu haben, wogegen es im Kanton Thurgau schwierig sei, als Transfrau offen zu leben. Darüber hinaus habe sie in (...) eine Lehrstelle gefunden. D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte das Gesuch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2021 mitteilte, dass voraussichtlich weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege. Gleichzeitig bat sie die Kantone Thurgau und Zürich um Mitteilung, ob sie einem Kantonswechselgesuch zustimmen oder dieses ablehnen würden. E. Der Kanton Zürich verweigerte am 27. Mai 2021 die Zustimmung zum Kantonswechsel, der Kanton Thurgau verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs. Diese liess sich dazu nicht mehr vernehmen. F. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab. G. Am 26. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juli 2021. Die Vorinstanz überwies die Eingabe am 9. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob diese als Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung zu behandeln sei. H. Mit Schreiben vom 18. August 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert laufender Rechtsmittelfrist einen allfälligen Beschwerdewillen zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 21. August 2021, dass ihre Eingabe vom 26. Juli 2021 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2021 zu verstehen sei. I. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen. J. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instruktionsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Zu prüfen ist vorab, ob mit Beschwerde vom 26. Juli 2021 ein zulässiger Rügegrund vorgebracht wurde und ob darauf eingetreten werden kann. 2.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt als vorläufig aufgenommene, dem Kanton Thurgau zugewiesene Person betreffend den Kantonswechsel den Vorgaben von Art. 85 AIG. Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; Urteile des BVGer F-6389/2020 vom 26. November 2021 E. 1.3; F-4450/2019 vom 15. Juli 2020 E. 3.2). Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. e contrario BVGE 2008/47 E. 1.2-E. 2). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügt. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe keine Familie im gesetzlichen Sinne. Ihre biologische Familie in Syrien habe den Kontakt zu ihr aufgrund ihrer Homo- beziehungsweise Transsexualität vor langer Zeit abgebrochen. Im Jahr 2015 habe sie in Syrien einen Freund gehabt, welcher in die Schweiz geflohen sei. Sie sei ihm später in die Schweiz nachgereist, wo man zunächst als Paar zusammengelebt, sich später aber getrennt habe. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie neben der erwähnten Beziehung jedoch auch Freundschaften aufbauen können, welche dauerhaft seien und ihr im wahrsten Sinne des Wortes die Familie ersetzten. Wenn sie nach den Arbeitstagen in (...) an ihren Wohnort im Kanton Thurgau zurückkehre, sei sie dort allein. Ihre Familie und somit ihr (soziales) Leben sowie seit letztem Jahr auch ihre Arbeitsstelle seien in (...). Sie ersuche daher darum, diese Konstellation als eine Form von Familie anzuerkennen. Als Beschwerdebeilage reichte sie ein Schreiben von Queeramnesty (Amnesty International Schweiz) vom 26. Juli 2021 ein. Die Organisation unterstütze demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel. Im Sinne eines «faktischen Kontexts», in welchen der Entscheid eingebettet werden solle, verweise sie auf zwei beigelegte wissenschaftliche Studien, worin die soziale und emotionale Bedeutung einer selbst gewählten Familie für LGBTI Jugendliche und junge Erwachsene aufgezeigt werde, welche aus verschiedenen Gründen keine biologische Familie mehr hätten («We Just Take Care of Each Other»: Navigating 'Chosen Family' in the Context of Health, Illness, and the Mutual Provision of Care amongst Queer and Transgender Young Adults, erschienen im International Journal of Environmental Research and Public Health am 8. Oktober 2020; Conceptualizing «Family» and the Role of «Chosen Family» within the LGBTQ+ Refugee Community: A Text Network Graph Analysis, erschienen in Healthcare am 25. März 2021). 3. 3.1. Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AIG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1; F-2284/2020 vom 5. Mai 2020). Dieser umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern; unter gewissen Voraussetzungen fallen auch Konkubinatspaare unter den Familienbegriff. Verwandte ausserhalb der Kernfamilie werden der Familieneinheit zugerechnet, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). 3.2. Vorliegend besteht weder ein verwandtschaftliches noch ein rechtlich begründetes Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren nicht näher bezeichneten Freunden im Kanton Zürich, welche von ihr als Ersatzfamilie betrachtet werden. Selbst wenn jedoch aufgrund einer engen Bindung eine Beziehung angenommen würde, welche einer familiären Beziehung gleichzustellen wäre, würde es zudem an der Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses fehlen. Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass potenziell ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK besteht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand: