Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. November 2015 und der Anhörung vom 18. August 2016 gab er im Wesentlichen an, er sei im Alter von elf Jahren von seinem Nachbarn mehrfach vergewaltigt worden. Bereits in seiner Kindheit habe er gewusst, dass er homosexuell sei. Homosexuellen Personen sei es in Syrien verwehrt ein freies Leben zu führen und sie würden für ihre sexuelle Orientierung bestraft. Im Jahr 2013 habe er seinen Freund kennengelernt und mit ihm eine Beziehung begonnen, die bis heute andauere. Sein Freund sei im Jahr 2015 aus Syrien ausgereist. Aus diesem Grund und weil er Angst gehabt habe, für das Militär aufgeboten zu werden, sei er ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Er habe seiner Familie nach seiner Flucht telefonisch von seiner Homosexualität berichtet, woraufhin sie den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten. Bei einer Rückkehr nach Syrien rechne er damit, dass ihn seine Eltern aufgrund seiner sexuellen Orientierung aus dem Haus werfen, ihn zum Arzt bringen oder schlagen würden. Er reichte seinen Pass im Original und einen Zivilregisterauszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. März 2017 - eröffnet am 17. März 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 21. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 16. März 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG zu erteilen. Subeventualiter seien die Ziffern 1 und 5 der Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Einsetzung des unterzeichnenden Juristen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Er reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu erteilen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Frage des Familienasyls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vorliegt. Das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch ist an das SEM als in der Sache zuständige Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8 VwVG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt wurde, ist die Frage der Asylerteilung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene erstmals im Zusammenhang mit dem Freund vorgebrachte Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer hat eine solche bis anhin nicht geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz sich entsprechend nicht dazu äussern musste. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig erstellt. Die Rüge ist unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5).
E. 5.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die geltend gemachte Vergewaltigung sei aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Übergriffen und der Flucht nicht asylrechtlich relevant. Zudem könne in Syrien nicht von einer Kollektivverfolgung Homosexueller ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe in Syrien sehr diskret gelebt, weshalb nur seine homosexuellen Freunde von seiner Neigung gewusst hätten. Er sei weder von den Behörden noch von Privaten diskriminiert worden. Die Massnahmen, die er von seiner Familie bei einer Rückkehr zu befürchten habe, seien zu wenig intensiv, um als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Auch die Angst aufgrund des dienstfähigen Alters bei einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, genüge nicht für eine begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seines Erscheinungsbildes und seines sozialen Umfeldes in Syrien ständig dem Risiko ausgesetzt gewesen, von den Behörden als Homosexueller entlarvt und bestraft zu werden. Aufgrund seines Coming-outs befürchte er bei einer Rückkehr nach Syrien von seinen Eltern bei den Behörden angezeigt zu werden. Ihm drohe wegen seiner Beziehung mit einem Deserteur eine hohe Strafe. Auch ohne Anzeige müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden wegen seines Umfeldes von seiner Homosexualität erfahren würden. Hinzukomme, dass er bei einer Rückkehr mit der Einberufung ins Militär rechnen müsse.
E. 5.5 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer wurde im Alter von elf Jahren von seinem Nachbarn missbraucht. Seine Ausreise erfolgt erst mehrere Jahre später, als er bereits 17-jährig war. Als Grund für die Flucht nannte er in den Befragungen nicht die sexuellen Übergriffe, sondern machte geltend, wegen seines Freundes, der generellen Lebenssituation sowie der Angst vor der Musterung ausgereist zu sein. Somit ist bereits die Voraussetzung der zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen den erlittenen Vergewaltigungen und der Ausreise nicht gegeben. Die Flüchtlingseigenschaft ist diesbezüglich zu verneinen.
E. 5.6 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Homosexualität begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen, ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, führt der Umstand, wonach jemand homosexuell ist, nicht automatisch zur Verfolgung. Auch die blosse Vermutung, dass die Behörden über seine Homosexualität informiert sein könnten, genügt nicht, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darzulegen. Für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Befürchtung, die Familie werde ihn bei den Behörden anzeigen, gibt es keine konkreten Indizien. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, bei Kenntnis über seine sexuelle Orientierung hätten ihn seine Eltern möglicherweise geschlagen, aus dem Haus geworfen oder zu einem Arzt gebracht (vgl. Akten der Vorinstanz A19/17; F88). Dass er befürchte, seine Eltern würden ihn anzeigen, erwähnte er hingegen nicht. Eine Denunziation durch die Familie ist sodann auch nicht zu erwarten, zumal die Eltern die Homosexualität des Beschwerdeführers bereits früher vermuteten, seinen Freund kannten und er seine Familie als nicht konservativ beschrieb (vgl. Akten der Vorinstanz A19/17; F22, F36, F40). Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen Hinweise, inwiefern die syrischen Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben könnten oder wie sie Kenntnis von seiner homosexuellen Orientierung erlangt haben sollen. Zumal sich der Beschwerdeführer in Syrien in keiner Weise exponierte, sondern sich stets unauffällig verhielt und zu keinem Zeitpunkt in das Visier der Behörden geraten ist. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner homosexuellen Orientierung im Fall einer Rückkehr auch weiterhin nicht an die Öffentlichkeit treten würde. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass ein diskretes Ausleben der Homosexualität beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck hervorrufen oder ihm ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würde.
E. 5.7 Schliesslich ist die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf eine mögliche Einberufung in den Militärdienst zu verneinen. Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht; die Flüchtlingseigenschaft ist jedoch dann anzuerkennen, wenn die Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ersichtlich und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er solche zu befürchten hätte, zumal er bei seiner Ausreise im Jahr 2015 erst 17 Jahre alt war. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer wurde bis anhin noch nicht einmal gemustert. Selbst wenn er aber seit seiner Ausreise eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte oder eine solche erhalten würde, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2).
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-gründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vor-instanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 16. März 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung des Familienasyls wird dem SEM zur Behandlung überwiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2176/2017 Urteil vom 4. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. November 2015 und der Anhörung vom 18. August 2016 gab er im Wesentlichen an, er sei im Alter von elf Jahren von seinem Nachbarn mehrfach vergewaltigt worden. Bereits in seiner Kindheit habe er gewusst, dass er homosexuell sei. Homosexuellen Personen sei es in Syrien verwehrt ein freies Leben zu führen und sie würden für ihre sexuelle Orientierung bestraft. Im Jahr 2013 habe er seinen Freund kennengelernt und mit ihm eine Beziehung begonnen, die bis heute andauere. Sein Freund sei im Jahr 2015 aus Syrien ausgereist. Aus diesem Grund und weil er Angst gehabt habe, für das Militär aufgeboten zu werden, sei er ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Er habe seiner Familie nach seiner Flucht telefonisch von seiner Homosexualität berichtet, woraufhin sie den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten. Bei einer Rückkehr nach Syrien rechne er damit, dass ihn seine Eltern aufgrund seiner sexuellen Orientierung aus dem Haus werfen, ihn zum Arzt bringen oder schlagen würden. Er reichte seinen Pass im Original und einen Zivilregisterauszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. März 2017 - eröffnet am 17. März 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 21. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 16. März 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG zu erteilen. Subeventualiter seien die Ziffern 1 und 5 der Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Einsetzung des unterzeichnenden Juristen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Er reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu erteilen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Frage des Familienasyls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vorliegt. Das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch ist an das SEM als in der Sache zuständige Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8 VwVG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt wurde, ist die Frage der Asylerteilung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene erstmals im Zusammenhang mit dem Freund vorgebrachte Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer hat eine solche bis anhin nicht geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz sich entsprechend nicht dazu äussern musste. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig erstellt. Die Rüge ist unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5). 5.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die geltend gemachte Vergewaltigung sei aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Übergriffen und der Flucht nicht asylrechtlich relevant. Zudem könne in Syrien nicht von einer Kollektivverfolgung Homosexueller ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe in Syrien sehr diskret gelebt, weshalb nur seine homosexuellen Freunde von seiner Neigung gewusst hätten. Er sei weder von den Behörden noch von Privaten diskriminiert worden. Die Massnahmen, die er von seiner Familie bei einer Rückkehr zu befürchten habe, seien zu wenig intensiv, um als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Auch die Angst aufgrund des dienstfähigen Alters bei einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, genüge nicht für eine begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seines Erscheinungsbildes und seines sozialen Umfeldes in Syrien ständig dem Risiko ausgesetzt gewesen, von den Behörden als Homosexueller entlarvt und bestraft zu werden. Aufgrund seines Coming-outs befürchte er bei einer Rückkehr nach Syrien von seinen Eltern bei den Behörden angezeigt zu werden. Ihm drohe wegen seiner Beziehung mit einem Deserteur eine hohe Strafe. Auch ohne Anzeige müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden wegen seines Umfeldes von seiner Homosexualität erfahren würden. Hinzukomme, dass er bei einer Rückkehr mit der Einberufung ins Militär rechnen müsse. 5.5 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer wurde im Alter von elf Jahren von seinem Nachbarn missbraucht. Seine Ausreise erfolgt erst mehrere Jahre später, als er bereits 17-jährig war. Als Grund für die Flucht nannte er in den Befragungen nicht die sexuellen Übergriffe, sondern machte geltend, wegen seines Freundes, der generellen Lebenssituation sowie der Angst vor der Musterung ausgereist zu sein. Somit ist bereits die Voraussetzung der zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen den erlittenen Vergewaltigungen und der Ausreise nicht gegeben. Die Flüchtlingseigenschaft ist diesbezüglich zu verneinen. 5.6 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Homosexualität begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen, ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, führt der Umstand, wonach jemand homosexuell ist, nicht automatisch zur Verfolgung. Auch die blosse Vermutung, dass die Behörden über seine Homosexualität informiert sein könnten, genügt nicht, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darzulegen. Für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Befürchtung, die Familie werde ihn bei den Behörden anzeigen, gibt es keine konkreten Indizien. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, bei Kenntnis über seine sexuelle Orientierung hätten ihn seine Eltern möglicherweise geschlagen, aus dem Haus geworfen oder zu einem Arzt gebracht (vgl. Akten der Vorinstanz A19/17; F88). Dass er befürchte, seine Eltern würden ihn anzeigen, erwähnte er hingegen nicht. Eine Denunziation durch die Familie ist sodann auch nicht zu erwarten, zumal die Eltern die Homosexualität des Beschwerdeführers bereits früher vermuteten, seinen Freund kannten und er seine Familie als nicht konservativ beschrieb (vgl. Akten der Vorinstanz A19/17; F22, F36, F40). Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen Hinweise, inwiefern die syrischen Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben könnten oder wie sie Kenntnis von seiner homosexuellen Orientierung erlangt haben sollen. Zumal sich der Beschwerdeführer in Syrien in keiner Weise exponierte, sondern sich stets unauffällig verhielt und zu keinem Zeitpunkt in das Visier der Behörden geraten ist. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner homosexuellen Orientierung im Fall einer Rückkehr auch weiterhin nicht an die Öffentlichkeit treten würde. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass ein diskretes Ausleben der Homosexualität beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck hervorrufen oder ihm ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würde. 5.7 Schliesslich ist die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf eine mögliche Einberufung in den Militärdienst zu verneinen. Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht; die Flüchtlingseigenschaft ist jedoch dann anzuerkennen, wenn die Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ersichtlich und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er solche zu befürchten hätte, zumal er bei seiner Ausreise im Jahr 2015 erst 17 Jahre alt war. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer wurde bis anhin noch nicht einmal gemustert. Selbst wenn er aber seit seiner Ausreise eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte oder eine solche erhalten würde, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-gründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vor-instanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 16. März 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung des Familienasyls wird dem SEM zur Behandlung überwiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: