Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 9. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. April 2026 wies ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vor-instanz) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zu. B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn dem Kanton Zürich zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Mit Eingabe vom 22. April 2026 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen und den Austritt in den Zuweisungskanton Schwyz umgehend zu stoppen. Die genannte Massnahme sei einstweilen superprovisorisch anzuordnen. Es sei ihm zu gestatten, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin in den Strukturen des Bundesasylzentrums bzw. im Kanton Zürich zu verbleiben.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend die Kantonszuweisung (Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. Nachdem er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.).
E. 2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängig-keitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Im Wesentlichen macht er geltend, es sei davon auszugehen, dass eine Zuweisung in den Kanton Schwyz zu einer psychischen Dekompensation führen werde. Gemäss neuestem fachärztlichem Bericht vom 14. April 2026 leide er an einer schweren depressiven Episode und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit ausgeprägtem Antriebsverlust, dem Gefühl von Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Depersonalisation mit dissoziativen Symptomen, wiederkehrenden Flashbacks, Schlafstörungen, gedrückter Stimmung, Affektverflachung sowie wiederholtem selbstverletzendem Verhalten. Sein Gesundheitszustand erfordere eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine stabile Umgebung und verlässliche soziale Kontakte. Er sei auf seinen im Kanton Zürich wohnhaften Cousin angewiesen, mit welchem er in regelmässigem und engem Kontakt stehe. Sie würden stundenlang reden und spazieren gehen.
E. 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung am 15. Januar 2026 angab, über keine Bezugspersonen in der Schweiz zu verfügen und an keinen psychischen Problemen zu leiden. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 2. April 2026 führte er aus, nebst Zahnschmerzen habe er keine weiteren gesundheitlichen Probleme. Er und sein angeblicher Cousin bilden keine Kernfamilie (siehe E. 2.2 hiervor). In Bezug auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn der Rechtsprechung (siehe E. 2.3 hiervor), ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Alltagsbewältigung auf die Unterstützung seines angeblichen Cousins angewiesen sein soll. Besondere Pflege- oder Betreuungsbedürfnisse macht er nicht geltend. Ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Cousin ist zu verneinen. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass regelmässige Treffen und Unterstützungsleistungen bei einer Zuweisung in den Kanton Schwyz von Zürich aus nicht weiterhin möglich sein sollten. Hinsichtlich der erstmals am 14. April 2026 geäusserten konkreten suizidalen Absichten im Fall einer Verlegung in einen anderen Kanton sowie der benötigten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung stehen dem Beschwerdeführer im Kanton Schwyz die entsprechenden Institutionen zur Verfügung (vgl. Urteile des BVGer F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 5; F-6389/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3).
E. 3.3 Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Schwyz verletzt den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Namentlich ist auch das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (s. E. 2.3 hiervor) zu verneinen. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 148 V 356 E. 7.4; 146 III 203 E. 3.3.2; BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteil des BVGer F-242/2026 vom 19. Januar 2026 E. 3.2; je m.w.H.) zu erwarten, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 4 Die angefochtene Zwischenverfügung ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Erlass superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos geworden.
E. 6 Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2684/2026 Urteil vom 23. April 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 10. April 2026. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 9. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. April 2026 wies ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vor-instanz) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zu. B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn dem Kanton Zürich zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Mit Eingabe vom 22. April 2026 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen und den Austritt in den Zuweisungskanton Schwyz umgehend zu stoppen. Die genannte Massnahme sei einstweilen superprovisorisch anzuordnen. Es sei ihm zu gestatten, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin in den Strukturen des Bundesasylzentrums bzw. im Kanton Zürich zu verbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend die Kantonszuweisung (Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. Nachdem er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.). 2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängig-keitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Im Wesentlichen macht er geltend, es sei davon auszugehen, dass eine Zuweisung in den Kanton Schwyz zu einer psychischen Dekompensation führen werde. Gemäss neuestem fachärztlichem Bericht vom 14. April 2026 leide er an einer schweren depressiven Episode und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit ausgeprägtem Antriebsverlust, dem Gefühl von Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Depersonalisation mit dissoziativen Symptomen, wiederkehrenden Flashbacks, Schlafstörungen, gedrückter Stimmung, Affektverflachung sowie wiederholtem selbstverletzendem Verhalten. Sein Gesundheitszustand erfordere eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine stabile Umgebung und verlässliche soziale Kontakte. Er sei auf seinen im Kanton Zürich wohnhaften Cousin angewiesen, mit welchem er in regelmässigem und engem Kontakt stehe. Sie würden stundenlang reden und spazieren gehen. 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung am 15. Januar 2026 angab, über keine Bezugspersonen in der Schweiz zu verfügen und an keinen psychischen Problemen zu leiden. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 2. April 2026 führte er aus, nebst Zahnschmerzen habe er keine weiteren gesundheitlichen Probleme. Er und sein angeblicher Cousin bilden keine Kernfamilie (siehe E. 2.2 hiervor). In Bezug auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn der Rechtsprechung (siehe E. 2.3 hiervor), ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Alltagsbewältigung auf die Unterstützung seines angeblichen Cousins angewiesen sein soll. Besondere Pflege- oder Betreuungsbedürfnisse macht er nicht geltend. Ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Cousin ist zu verneinen. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass regelmässige Treffen und Unterstützungsleistungen bei einer Zuweisung in den Kanton Schwyz von Zürich aus nicht weiterhin möglich sein sollten. Hinsichtlich der erstmals am 14. April 2026 geäusserten konkreten suizidalen Absichten im Fall einer Verlegung in einen anderen Kanton sowie der benötigten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung stehen dem Beschwerdeführer im Kanton Schwyz die entsprechenden Institutionen zur Verfügung (vgl. Urteile des BVGer F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 5; F-6389/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3). 3.3 Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Schwyz verletzt den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Namentlich ist auch das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (s. E. 2.3 hiervor) zu verneinen. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 148 V 356 E. 7.4; 146 III 203 E. 3.3.2; BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteil des BVGer F-242/2026 vom 19. Januar 2026 E. 3.2; je m.w.H.) zu erwarten, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
4. Die angefochtene Zwischenverfügung ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Erlass superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos geworden.
6. Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: