Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (syrischer Staatsangehöriger, geboren [...]) er- suchte am (...) in der Schweiz um Asyl. B. Am 30. Dezember 2024 führte das SEM eine Erstbefragung des Beschwer- deführers als unbegleitete, minderjährige Person (UMA) durch. Weiter hörte es ihn am 10. März 2025 zu den Asylgründen an. Mit Entscheid vom
17. März 2025 teilte die Vorinstanz ihm mit, dass Asylgesuche von Perso- nen aus Syrien aufgrund der aktuell noch unklaren politischen Situation nicht entschieden würden und sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Mit Verfügung vom 18. März 2025 wies die Vorinstanz den Beschwerde- führer dem Kanton B._______ zu und hielt fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wir- kung zu, und er habe den Verfahrensausgang im Zuweisungskanton abzu- warten. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Zuweisung in den Kanton C._______, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Zuweisung in den Kanton C._______. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 wies das Bundesverwaltungsge- richt die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um einstweilige Zuweisung an den Kanton C._______ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 25. April 2025 vernehmen und
F-2051/2025 Seite 3 beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. April 2025 (Nennung Beweismittel) ein, verzichtete hingegen auf eine Replik.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuwei- sung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind in- soweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit dem erwähnten Grundsatz stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe in ihrer Formularverfügung nicht berücksichtigt, dass er bereits in der Anhö- rung angegeben habe, eine enge Beziehung zu seinem (Nennung Ver- wandter) und dessen Familie zu haben.
E. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene
F-2051/2025 Seite 4 Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vor- instanz damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; 2008/47 E. 3.3.3; Ur- teile des BVGer F-6154/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1; F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung UMA an, dass sich sein (Nennung Verwandter) in der Schweiz aufhält (SEM-Akten act.13 F 3.02). Anlässlich der Anhörung führte er aus, seinen (Nennung Verwand- ter) seit seiner Ankunft getroffen zu haben und ihm nahe zu stehen. Sein (Nennung Verwandter) liebe ihn und er sage Vater zu ihm (SEM-Akten act. 25 F30 ff.). Indem die Vorinstanz gleichwohl mittels einer mit Standardbe- gründung versehenen Formularverfügung befand, der Beschwerdeführer werde dem Kanton B._______ zugewiesen, hat sie ihre Begründungs- pflicht verletzt. Dabei ist unbeachtlich, dass er kein Gesuch um Privatun- terbringung bei der Familie seines (Nennung Verwandter) gestellt hat.
E. 2.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
E. 2.5 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2025 hat die Vor- instanz die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzt. Sie führte
F-2051/2025 Seite 5 aus, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdefüh- rer und seinem (Nennung Verwandter) bzw. dessen Familie vor. Ein sol- ches lasse sich auch nicht aus dem jugendlichen Alter des Beschwerde- führers ableiten. Im Hinblick auf sein Alter und seinen Entwicklungsstand würden genügend Garantien bestehen, dass er nicht zwingend auf ein Zu- sammenleben mit seinen Verwandten in der Schweiz angewiesen sei. Da- bei falle ins Gewicht, dass er den langen Reiseweg von Syrien bis in die Schweiz selbständig zu bewältigen vermochte. Aus den Akten würden sich keine weiteren Hinweise auf ein begründetes Abhängigkeitsverhältnis er- geben, wonach sich, dem Kindeswohl Rechnung tragend, die Zuweisung in den Kanton C._______ rechtfertigen würde. Die Verwandten würden seit nunmehr (Nennung Dauer) in der Schweiz leben. Aus dem Umstand, dass sich die Beziehung mittlerweile intensiviert habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 2.6 Angesichts dieser Ergänzung der Begründung und der dem Beschwer- deführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er keinen Gebrauch machte, ist der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu be- trachten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfa- milie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig- keit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender In- tensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie
F-2051/2025 Seite 6 Geschwistern oder Onkeln und Neffen wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emoti- onalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1).
E. 3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. De- zember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewäl- tigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinn- vollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängig- keitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). Das besondere Abhän- gigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom
27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton C._______. Er macht geltend, im Kanton C._______ würden sein (Nennung Verwandter), seine (Nennung Verwandte) (Ehefrau des [Nennung Verwandter]) sowie seine drei (Nennung Verwandte) (Kinder des [Nennung Verwandter]) le- ben. Als er nach seiner Ausreise Kenntnis vom Wohnort des (Nennung Ver- wandter) gehabt habe, habe er ihn kontaktiert. Der Kontakt habe seither an Intensität zugenommen und sich verfestigt. Der (Nennung Verwandter) und dessen Familie seien seine einzigen Verwandten in der Schweiz, weshalb sie eine spezielle familiäre Verbindung hätten. Eine sichere Bindung zu Menschen schenke einer Person physische und psychische Sicherheit. Der Umstand, dass der Kontakt erst seit relativ kurzer Dauer bestehe, könne ihm angesichts seines Alters nicht angelastet werden. Im Fall von minderjährigen Personen sei bei einer Kantonszuweisung zudem die Wah- rung des Kindeswohls gesondert zu prüfen. Er habe bereits in seiner Hei- mat eine sehr enge Beziehung zu der Familie seines (Nennung Verwand- ter) gehabt und die beiden Familien hätten vor der Ausreise des (Nennung Verwandter) zeitweise unter einem Dach gelebt. Er besuche die Familie
F-2051/2025 Seite 7 des (Nennung Verwandter) samstags und die Bindung zu seinen Verwand- ten sei von wesentlicher Bedeutung, um einer Retraumatisierung vorzu- beugen. Zudem könne ihm die Familie bei der Integration behilflich sein und ihn unterstützen.
E. 5 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem (Nennung Verwandter) und dessen Familie fällt nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) genügt eine lediglich moralische, administrative, ausbildungs- oder sprachbezogene Unterstützung durch seine im Kanton C._______ le- benden Verwandten nicht. Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legt er substanziiert dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten er im Alltag nicht selbständig bestreiten könne. Er steht denn auch kurz vor Erreichen der Volljährigkeit. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Um- stände ist auch in Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses des (...)-jährigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er für die Betreuung und Erziehung, derer er noch bedarf, darauf angewiesen wäre, bei seinem (Nennung Verwandter) oder in dessen unmittelbarer Nähe zu leben. Gemäss dem (Nennung Beweismittel) habe der geplante Transfer in den Kanton B._______ den Beschwerdeführer sehr belastet und er habe Suizidgedanken ohne konkrete Pläne im Zusammenhang mit dem Transfer geäussert (Beilage zu act. 6). Dem (Nennung Beweismittel) lässt sich entnehmen, dass der Wechsel nach G._______ das labile Gleichgewicht des Beschwerdeführers sehr erschüttert habe, was sich in (Nennung Leiden) gezeigt habe. Mit dem Wechsel nach H._______ habe sich die Situation etwas beruhigt. Aus medizinischen Gründen sei eine Rückkehr nach I._______ notwendig (act. 8 Beilage 2). Auch der Berufs- beistand / Vertrauensperson geht in seinem Wahrnehmungsbericht vom
24. April 2025 davon aus, dass eine Zusammenführung mit seinen im Kan- ton C._______ wohnhaften Verwandten notwendig sei (act. 8 Beilage 1). Aus den beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden ergeben sich je- doch keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.3). Für medizinische Belange stehen dem Beschwerdeführer im Kanton B._______ weiterhin entsprechende In- stitutionen der medizinischen Versorgung zur Verfügung. Im Übrigen steht es ihm offen, die Wochenenden bei seinem (Nennung Verwandter) und dessen Familie zu verbringen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist somit zu ver- neinen.
F-2051/2025 Seite 8
E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art.27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenver- fügung vom 2. April 2025 gewährten unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VWVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzich- ten. (Dispositiv nächste Seite)
F-2051/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2051/2025 Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 18. März 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (syrischer Staatsangehöriger, geboren [...]) ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. B. Am 30. Dezember 2024 führte das SEM eine Erstbefragung des Beschwerdeführers als unbegleitete, minderjährige Person (UMA) durch. Weiter hörte es ihn am 10. März 2025 zu den Asylgründen an. Mit Entscheid vom 17. März 2025 teilte die Vorinstanz ihm mit, dass Asylgesuche von Personen aus Syrien aufgrund der aktuell noch unklaren politischen Situation nicht entschieden würden und sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Mit Verfügung vom 18. März 2025 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und er habe den Verfahrensausgang im Zuweisungskanton abzuwarten. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Zuweisung in den Kanton C._______, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Zuweisung in den Kanton C._______. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um einstweilige Zuweisung an den Kanton C._______ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 25. April 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. April 2025 (Nennung Beweismittel) ein, verzichtete hingegen auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit dem erwähnten Grundsatz stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe in ihrer Formularverfügung nicht berücksichtigt, dass er bereits in der Anhörung angegeben habe, eine enge Beziehung zu seinem (Nennung Verwandter) und dessen Familie zu haben. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vor-instanz damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; 2008/47 E. 3.3.3; Urteile des BVGer F-6154/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1; F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). 2.3 Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung UMA an, dass sich sein (Nennung Verwandter) in der Schweiz aufhält (SEM-Akten act.13 F 3.02). Anlässlich der Anhörung führte er aus, seinen (Nennung Verwandter) seit seiner Ankunft getroffen zu haben und ihm nahe zu stehen. Sein (Nennung Verwandter) liebe ihn und er sage Vater zu ihm (SEM-Akten act. 25 F30 ff.). Indem die Vorinstanz gleichwohl mittels einer mit Standardbegründung versehenen Formularverfügung befand, der Beschwerdeführer werde dem Kanton B._______ zugewiesen, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Dabei ist unbeachtlich, dass er kein Gesuch um Privatunterbringung bei der Familie seines (Nennung Verwandter) gestellt hat. 2.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 2.5 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2025 hat die Vorinstanz die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzt. Sie führte aus, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (Nennung Verwandter) bzw. dessen Familie vor. Ein solches lasse sich auch nicht aus dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers ableiten. Im Hinblick auf sein Alter und seinen Entwicklungsstand würden genügend Garantien bestehen, dass er nicht zwingend auf ein Zusammenleben mit seinen Verwandten in der Schweiz angewiesen sei. Dabei falle ins Gewicht, dass er den langen Reiseweg von Syrien bis in die Schweiz selbständig zu bewältigen vermochte. Aus den Akten würden sich keine weiteren Hinweise auf ein begründetes Abhängigkeitsverhältnis ergeben, wonach sich, dem Kindeswohl Rechnung tragend, die Zuweisung in den Kanton C._______ rechtfertigen würde. Die Verwandten würden seit nunmehr (Nennung Dauer) in der Schweiz leben. Aus dem Umstand, dass sich die Beziehung mittlerweile intensiviert habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.6 Angesichts dieser Ergänzung der Begründung und der dem Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er keinen Gebrauch machte, ist der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Onkeln und Neffen wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). 3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton C._______. Er macht geltend, im Kanton C._______ würden sein (Nennung Verwandter), seine (Nennung Verwandte) (Ehefrau des [Nennung Verwandter]) sowie seine drei (Nennung Verwandte) (Kinder des [Nennung Verwandter]) leben. Als er nach seiner Ausreise Kenntnis vom Wohnort des (Nennung Verwandter) gehabt habe, habe er ihn kontaktiert. Der Kontakt habe seither an Intensität zugenommen und sich verfestigt. Der (Nennung Verwandter) und dessen Familie seien seine einzigen Verwandten in der Schweiz, weshalb sie eine spezielle familiäre Verbindung hätten. Eine sichere Bindung zu Menschen schenke einer Person physische und psychische Sicherheit. Der Umstand, dass der Kontakt erst seit relativ kurzer Dauer bestehe, könne ihm angesichts seines Alters nicht angelastet werden. Im Fall von minderjährigen Personen sei bei einer Kantonszuweisung zudem die Wahrung des Kindeswohls gesondert zu prüfen. Er habe bereits in seiner Heimat eine sehr enge Beziehung zu der Familie seines (Nennung Verwandter) gehabt und die beiden Familien hätten vor der Ausreise des (Nennung Verwandter) zeitweise unter einem Dach gelebt. Er besuche die Familie des (Nennung Verwandter) samstags und die Bindung zu seinen Verwandten sei von wesentlicher Bedeutung, um einer Retraumatisierung vorzubeugen. Zudem könne ihm die Familie bei der Integration behilflich sein und ihn unterstützen. 5. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem (Nennung Verwandter) und dessen Familie fällt nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) genügt eine lediglich moralische, administrative, ausbildungs- oder sprachbezogene Unterstützung durch seine im Kanton C._______ lebenden Verwandten nicht. Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legt er substanziiert dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten er im Alltag nicht selbständig bestreiten könne. Er steht denn auch kurz vor Erreichen der Volljährigkeit. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände ist auch in Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses des (...)-jährigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er für die Betreuung und Erziehung, derer er noch bedarf, darauf angewiesen wäre, bei seinem (Nennung Verwandter) oder in dessen unmittelbarer Nähe zu leben. Gemäss dem (Nennung Beweismittel) habe der geplante Transfer in den Kanton B._______ den Beschwerdeführer sehr belastet und er habe Suizidgedanken ohne konkrete Pläne im Zusammenhang mit dem Transfer geäussert (Beilage zu act. 6). Dem (Nennung Beweismittel) lässt sich entnehmen, dass der Wechsel nach G._______ das labile Gleichgewicht des Beschwerdeführers sehr erschüttert habe, was sich in (Nennung Leiden) gezeigt habe. Mit dem Wechsel nach H._______ habe sich die Situation etwas beruhigt. Aus medizinischen Gründen sei eine Rückkehr nach I._______ notwendig (act. 8 Beilage 2). Auch der Berufsbeistand / Vertrauensperson geht in seinem Wahrnehmungsbericht vom 24. April 2025 davon aus, dass eine Zusammenführung mit seinen im Kanton C._______ wohnhaften Verwandten notwendig sei (act. 8 Beilage 1). Aus den beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden ergeben sich jedoch keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.3). Für medizinische Belange stehen dem Beschwerdeführer im Kanton B._______ weiterhin entsprechende Institutionen der medizinischen Versorgung zur Verfügung. Im Übrigen steht es ihm offen, die Wochenenden bei seinem (Nennung Verwandter) und dessen Familie zu verbringen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist somit zu verneinen.
6. Nach dem Gesagten verletzt die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art.27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 gewährten unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VWVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: