Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 gewährte die Vorinstanz der ukrainischen Beschwerdeführerin, geboren 1995, den Schutzstatus S und wies sie zugleich dem Kanton C._______ zu. B. Am 4. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Kantonswechsel mit Zuweisung an den Kanton D._______. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen mit ihrer Arbeit im Kanton D._______ und um näher bei ihren «Schwestern» sein zu können. Der Kanton D._______ stimmte dem Kantonswechsel am 26. Juni 2025 nicht zu. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab. Die Beschwerdeführerin reichte gleichentags eine Ergänzung zu ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 ein, weshalb die Vorinstanz ihre Verfügung durch diejenige vom 25. Juli 2025 ersetzte und darin auch die Ergänzung berücksichtigte. Ansonsten blieb die Verfügung unverändert. D. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Juli 2025 beim SEM erneut um Kantonswechsel nach. Die Vorinstanz überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 30. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2025 handle. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, ihren Beschwerdewillen zu bestätigen und die Beschwerdeschrift zu verbessern. F. Mit Eingabe vom 3. September 2025 reichte die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei ihr zu gestatten, in den Kanton D._______ zu wechseln. G. Die Vorinstanz liess sich am 23. September 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Oktober 2025 und hielt an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von Schutzbedürftigen zum Gegenstand haben, sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Entscheide über die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Dabei trägt sie den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbedürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Sie verfügt einen Kantonswechsel nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1).
E. 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, namentlich die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Eltern und ihren erwachsenen Kindern wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1; zum Ganzen zuletzt Urteile des BVGer F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.2 und F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2).
E. 2.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Nr. 23887/16, § 62). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.)
E. 2.4 Mit Rundschreiben vom 22. April 2022, Schutzstatus S: Aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel, erweiterte die Vorinstanz für Personen mit Schutzstatus S den Kreis der Familie, der zu einem Anspruch auf Kantonswechsel führt. Sie hielt fest, auch bei der Verteilung der Schutzsuchenden aus der Ukraine sukzessive die bewährte bevölkerungsproportionale Verteilung einzuführen. Dabei beabsichtige sie, grundsätzlich auch Gesuche zur Vereinigung der erweiterten Kernfamilie zu bewilligen. Zur erweiterten Kernfamilie würden Ehepartner, Eltern und deren minderjährige Kinder, Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten würden, sowie Grosseltern zählen. Gesuche zur Vereinigung vulnerabler Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie würden bewilligt, sofern damit das Betreuungssetting verbessert werden könne (ibid. S. 3).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, das Gesuch der Beschwerdeführerin beinhalte weder einen Anspruch auf Einheit der erweiterten Kernfamilie noch sei sie besonders vulnerabel. Ein Kantonswechsel setze deshalb die Zustimmung der betroffenen Kantone vor-aus. Das Migrationsamt des Kantons D._______ habe dem Kantonswechsel nicht zugestimmt. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Stellungsnahmen geltend gemacht, sie arbeite im Kanton D._______ und verfüge bereits über eine Wohnung in diesem Kanton. Ein ausserkantonaler Miet- und/oder Arbeitsvertrag vermöge jedoch gemäss aktueller Rechtslage keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel zu begründen, unabhängig vom Arbeitsort, Arbeitsweg und/oder den Arbeitszeiten. Mit dem Gesuch erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für einen Kantonswechsel nicht. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei sie auf deren Eingabe vom 23. Juli 2025 eingegangen und habe diese gewürdigt. Die neuen Vorbringen hätten jedoch zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts geführt, weshalb an den Erwägungen wortgleich festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden und sie habe diese auch wahrgenommen. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Juli 2025 habe bereits die ablehnende Stellungnahme des Zuzugskantons vorgelegen, weshalb eine Stellungnahme des Wegzugskantons für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend gewesen sei, da von einer impliziten Zustimmung zum Kantonswechsel auszugehen sei. Das SEM habe deshalb von einem geklärten Sachverhalt ausgehen können. Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zum geistlichen Mentor der Beschwerdeführerin und zu den zwei Frauen betreffe, so würden diese nicht zum erweiterten Familienkreis beziehungsweise zur Kernfamilie gehören. Es sei deshalb nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Eine Vulnerabilität werde nicht geltend gemacht und es würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe die ablehnende Verfügung erlassen, obwohl die von ihr gesetzte Frist zur Stellungnahme erst am 25. Juli 2025 abgelaufen sei. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, ihre Unterlagen vollständig einzureichen. Zudem habe die Vorinstanz die Stellungnahme des Kantons C._______ nicht abgewartet, sondern sei von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen. Bezüglich des Kriteriums der Einheit der Familie bringt die Beschwer-deführerin vor, im Block ihrer neuen Wohnung im Kanton D._______ würden ihr nahestehende Personen leben, namentlich ihr geistlicher Mentor, Priester E._______, und seine Familie sowie die Schwestern F._______ und G._______, mit welchen sie eine langjährige, stabile und besonders enge Beziehung verbinde. Den Priester kenne sie seit ihrer Kindheit. Die Beziehung sei bereits vor dem Krieg entstanden und habe sich nun gefestigt. Er stelle für sie eine Vaterfigur in Abwesenheit der eigenen Eltern dar. Diese Menschen würden sie regelmässig unterstützen, mit ihr gemeinsam nach Gottesdiensten und späten Arbeitsschichten nach Hause gehen, sie bei eingeschränktem öffentlichem Verkehr begleiten, ihr geistliche und emotionale Unterstützung gewähren, mit ihr gemeinsam einen Haushalt führen und zusammen ihren Hund und die Katze von F._______ betreuen. Gelegentlich erhalte sie auch finanzielle Unterstützung. Diese Hilfeleistungen könnten nicht durch die Spitex, Taxis oder kurzzeitige Hilfe Dritter ersetzt werden. Die Beziehungen zu den erwähnten Personen würden über eine gewöhnliche Freundschaft hinausgehen. Es liege deshalb auch ohne Blutsverwandtschaft ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz liege eine Vulnerabilität vor. Der belastende Arbeitsrhythmus (Schichten von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei einem täglichen Aufstehen um 4:30 Uhr) sowie die regelmässige später Rückkehr nach Hause nach der Arbeit im Theater H._______ verschlechtere ihren Gesundheitszustand und würden eindeutige Anzeichen einer besonderen Verwundbarkeit darstellen. Bei einem allfälligen Zuzug ihrer Eltern aus der Ukraine könnte sie diese sodann in ihrer neuen Wohnung aufnehmen. Bei ihrer jetzigen Einzimmerwohnung sei dies nicht möglich.
E. 4.1 Bei den erwähnten Personen handelt es sich nicht um Angehörige der erweiterten Kernfamilie der Beschwerdeführerin. Soweit sie geltend macht, es bestünde zu diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis und insbesondere die zwei Schwestern würden sie im Alltag unterstützen, begründet dies jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ist für die Bewältigung des täglichen Lebens nicht auf Hilfe angewiesen. Sie macht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, aufgrund derer sie betreuungs- oder pflegebedürftig wäre. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht. Die angebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands durch den belastende Arbeitsrhythmus belegt sie nicht. Es bestehen keine körperlichen oder geistigen Behinderungen sowie schwerwiegenden Krankheiten aufgrund deren sie als vulnerable Person im Sinne des Rundschreibens des SEM vom 22. April 2022 einzustufen wäre (siehe E. 2.4 und Urteil F-7017/2023 vom 13.9.24 E. 4.3). Auch eine allfällige zukünftige Änderung des AsylG vermag daran zum heutigen Zeitpunkt nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügend gewürdigt und ihre Eingabe vom 23. Juli 2025 in ihrem Entscheid berücksichtigt. Letztere konnte alle Unterlagen einreichen und war in der Lage, eine sehr ausführliche Beschwerde zu verfassen. Die Vorinstanz war nicht gehalten gewesen, sie (Beschwerdeführerin) vor der Weiterleitung der Eingabe vom 28. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht anzuhören. Vielmehr war die Vorinstanz verpflichtet, die Eingabe ohne Verzug dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Art. 8 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, die vorinstanzliche Verfügung genügend anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung weder substantiiert vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich. Der Schutzbereich der Einheit der Familie ist daher nicht berührt. Die weiteren Vorbringen (insbesondere wirtschaftliche und soziale Integration, Arbeitsweg und Arbeitszeiten, Wohnungswechsel, Betreuung Hund) bilden keinen Beschwerdegrund nach Art. 27 Abs. 3 AsylG, weshalb diese nicht zu prüfen sind und sich diesbezügliche Erwägungen entsprechend erübrigen.
E. 4.3 Im Ergebnis verletzt die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5714/2025 Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch B._______, SEEP-Integration in der Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S) / Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025. Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 gewährte die Vorinstanz der ukrainischen Beschwerdeführerin, geboren 1995, den Schutzstatus S und wies sie zugleich dem Kanton C._______ zu. B. Am 4. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Kantonswechsel mit Zuweisung an den Kanton D._______. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen mit ihrer Arbeit im Kanton D._______ und um näher bei ihren «Schwestern» sein zu können. Der Kanton D._______ stimmte dem Kantonswechsel am 26. Juni 2025 nicht zu. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab. Die Beschwerdeführerin reichte gleichentags eine Ergänzung zu ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 ein, weshalb die Vorinstanz ihre Verfügung durch diejenige vom 25. Juli 2025 ersetzte und darin auch die Ergänzung berücksichtigte. Ansonsten blieb die Verfügung unverändert. D. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Juli 2025 beim SEM erneut um Kantonswechsel nach. Die Vorinstanz überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 30. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2025 handle. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, ihren Beschwerdewillen zu bestätigen und die Beschwerdeschrift zu verbessern. F. Mit Eingabe vom 3. September 2025 reichte die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei ihr zu gestatten, in den Kanton D._______ zu wechseln. G. Die Vorinstanz liess sich am 23. September 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Oktober 2025 und hielt an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von Schutzbedürftigen zum Gegenstand haben, sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Dabei trägt sie den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbedürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Sie verfügt einen Kantonswechsel nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, namentlich die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Eltern und ihren erwachsenen Kindern wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1; zum Ganzen zuletzt Urteile des BVGer F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.2 und F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2). 2.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Nr. 23887/16, § 62). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.) 2.4 Mit Rundschreiben vom 22. April 2022, Schutzstatus S: Aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel, erweiterte die Vorinstanz für Personen mit Schutzstatus S den Kreis der Familie, der zu einem Anspruch auf Kantonswechsel führt. Sie hielt fest, auch bei der Verteilung der Schutzsuchenden aus der Ukraine sukzessive die bewährte bevölkerungsproportionale Verteilung einzuführen. Dabei beabsichtige sie, grundsätzlich auch Gesuche zur Vereinigung der erweiterten Kernfamilie zu bewilligen. Zur erweiterten Kernfamilie würden Ehepartner, Eltern und deren minderjährige Kinder, Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten würden, sowie Grosseltern zählen. Gesuche zur Vereinigung vulnerabler Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie würden bewilligt, sofern damit das Betreuungssetting verbessert werden könne (ibid. S. 3). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, das Gesuch der Beschwerdeführerin beinhalte weder einen Anspruch auf Einheit der erweiterten Kernfamilie noch sei sie besonders vulnerabel. Ein Kantonswechsel setze deshalb die Zustimmung der betroffenen Kantone vor-aus. Das Migrationsamt des Kantons D._______ habe dem Kantonswechsel nicht zugestimmt. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Stellungsnahmen geltend gemacht, sie arbeite im Kanton D._______ und verfüge bereits über eine Wohnung in diesem Kanton. Ein ausserkantonaler Miet- und/oder Arbeitsvertrag vermöge jedoch gemäss aktueller Rechtslage keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel zu begründen, unabhängig vom Arbeitsort, Arbeitsweg und/oder den Arbeitszeiten. Mit dem Gesuch erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für einen Kantonswechsel nicht. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei sie auf deren Eingabe vom 23. Juli 2025 eingegangen und habe diese gewürdigt. Die neuen Vorbringen hätten jedoch zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts geführt, weshalb an den Erwägungen wortgleich festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden und sie habe diese auch wahrgenommen. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Juli 2025 habe bereits die ablehnende Stellungnahme des Zuzugskantons vorgelegen, weshalb eine Stellungnahme des Wegzugskantons für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend gewesen sei, da von einer impliziten Zustimmung zum Kantonswechsel auszugehen sei. Das SEM habe deshalb von einem geklärten Sachverhalt ausgehen können. Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zum geistlichen Mentor der Beschwerdeführerin und zu den zwei Frauen betreffe, so würden diese nicht zum erweiterten Familienkreis beziehungsweise zur Kernfamilie gehören. Es sei deshalb nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Eine Vulnerabilität werde nicht geltend gemacht und es würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe die ablehnende Verfügung erlassen, obwohl die von ihr gesetzte Frist zur Stellungnahme erst am 25. Juli 2025 abgelaufen sei. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, ihre Unterlagen vollständig einzureichen. Zudem habe die Vorinstanz die Stellungnahme des Kantons C._______ nicht abgewartet, sondern sei von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen. Bezüglich des Kriteriums der Einheit der Familie bringt die Beschwer-deführerin vor, im Block ihrer neuen Wohnung im Kanton D._______ würden ihr nahestehende Personen leben, namentlich ihr geistlicher Mentor, Priester E._______, und seine Familie sowie die Schwestern F._______ und G._______, mit welchen sie eine langjährige, stabile und besonders enge Beziehung verbinde. Den Priester kenne sie seit ihrer Kindheit. Die Beziehung sei bereits vor dem Krieg entstanden und habe sich nun gefestigt. Er stelle für sie eine Vaterfigur in Abwesenheit der eigenen Eltern dar. Diese Menschen würden sie regelmässig unterstützen, mit ihr gemeinsam nach Gottesdiensten und späten Arbeitsschichten nach Hause gehen, sie bei eingeschränktem öffentlichem Verkehr begleiten, ihr geistliche und emotionale Unterstützung gewähren, mit ihr gemeinsam einen Haushalt führen und zusammen ihren Hund und die Katze von F._______ betreuen. Gelegentlich erhalte sie auch finanzielle Unterstützung. Diese Hilfeleistungen könnten nicht durch die Spitex, Taxis oder kurzzeitige Hilfe Dritter ersetzt werden. Die Beziehungen zu den erwähnten Personen würden über eine gewöhnliche Freundschaft hinausgehen. Es liege deshalb auch ohne Blutsverwandtschaft ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz liege eine Vulnerabilität vor. Der belastende Arbeitsrhythmus (Schichten von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei einem täglichen Aufstehen um 4:30 Uhr) sowie die regelmässige später Rückkehr nach Hause nach der Arbeit im Theater H._______ verschlechtere ihren Gesundheitszustand und würden eindeutige Anzeichen einer besonderen Verwundbarkeit darstellen. Bei einem allfälligen Zuzug ihrer Eltern aus der Ukraine könnte sie diese sodann in ihrer neuen Wohnung aufnehmen. Bei ihrer jetzigen Einzimmerwohnung sei dies nicht möglich. 4. 4.1 Bei den erwähnten Personen handelt es sich nicht um Angehörige der erweiterten Kernfamilie der Beschwerdeführerin. Soweit sie geltend macht, es bestünde zu diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis und insbesondere die zwei Schwestern würden sie im Alltag unterstützen, begründet dies jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ist für die Bewältigung des täglichen Lebens nicht auf Hilfe angewiesen. Sie macht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, aufgrund derer sie betreuungs- oder pflegebedürftig wäre. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht. Die angebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands durch den belastende Arbeitsrhythmus belegt sie nicht. Es bestehen keine körperlichen oder geistigen Behinderungen sowie schwerwiegenden Krankheiten aufgrund deren sie als vulnerable Person im Sinne des Rundschreibens des SEM vom 22. April 2022 einzustufen wäre (siehe E. 2.4 und Urteil F-7017/2023 vom 13.9.24 E. 4.3). Auch eine allfällige zukünftige Änderung des AsylG vermag daran zum heutigen Zeitpunkt nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügend gewürdigt und ihre Eingabe vom 23. Juli 2025 in ihrem Entscheid berücksichtigt. Letztere konnte alle Unterlagen einreichen und war in der Lage, eine sehr ausführliche Beschwerde zu verfassen. Die Vorinstanz war nicht gehalten gewesen, sie (Beschwerdeführerin) vor der Weiterleitung der Eingabe vom 28. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht anzuhören. Vielmehr war die Vorinstanz verpflichtet, die Eingabe ohne Verzug dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Art. 8 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, die vorinstanzliche Verfügung genügend anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.2 Nach dem Gesagten ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung weder substantiiert vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich. Der Schutzbereich der Einheit der Familie ist daher nicht berührt. Die weiteren Vorbringen (insbesondere wirtschaftliche und soziale Integration, Arbeitsweg und Arbeitszeiten, Wohnungswechsel, Betreuung Hund) bilden keinen Beschwerdegrund nach Art. 27 Abs. 3 AsylG, weshalb diese nicht zu prüfen sind und sich diesbezügliche Erwägungen entsprechend erübrigen. 4.3 Im Ergebnis verletzt die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: