Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger, geb. […]) er- suchte am 16. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der An- hörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) vom 4. Februar 2025 äusserte er betreffend Kantonszuteilung den Wunsch, im gleichen Kanton wie sein Cousin A.E. ([…]; fortan: Cousin) zugeteilt zu werden (Kan- ton B._______). B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), verfügte jedoch zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 und 5). Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton C._______ zu, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 6). Ferner hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kan- tonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2025 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Dispositiv- ziffern 6 und 7 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton B._______ zuzuweisen. Even- tualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Er ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Eventualiter sei als vorsorgliche Massnahme die Vorinstanz superprovisorisch, allenfalls provisorisch, anzuweisen, ihn bereits für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Kanton B._______ zuzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschuss sei abzusehen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
F-1204/2025 Seite 3
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind in- soweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit dem erwähnten Grundsatz stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren ein- zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- ziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Begrün- dungspflicht. Er bringt vor, die Vorinstanz habe lediglich seine Aussagen zusammengefasst, die Zuweisung in den Kanton C._______ sei jedoch ohne Bezugnahme auf seine Vorbringen erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt – namentlich mit seiner fa- miliären Situation – fehle gänzlich.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat zunächst die einschlägigen rechtlichen Bestimmun- gen, insbesondere das Erfordernis eines besonderen Abhängigkeitsver- hältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin (vgl. nach- folgend E. 3.2), wiedergegeben und ausführlich dargelegt, wie sich der Be- schwerdeführer zu seiner familiären Beziehung zu seinem Cousin geäus- sert hat. Auch wenn die Vorinstanz daraus nicht explizit eine Schlussfolge- rung gezogen hat, wird hinreichend ersichtlich, dass sie den Beschwerde- führer aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Cousin dem Kanton C._______– und nicht dem Kanton B._______ –
F-1204/2025 Seite 4 zugewiesen hat. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.
E. 2.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Einer minderjährigen Person, die allein in die Schweiz kommt, kann auch gestattet werden, sich mehr oder weniger nahen Ange- hörigen, die sich bereits in der Schweiz befinden, anzuschliessen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asyl- suchende [UMA], Ziff. 2.4.7).
E. 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).
E. 3.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter
– namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie
F-1204/2025 Seite 5 bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-1649/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Ein- heit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton B._______. Er macht geltend, der Begriff der Einheit der Familie sei im Rahmen von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. Novem- ber 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) extensiv auszulegen. Er habe seinen Cousin nach Kenntnisnahme von dessen Aufenthalt in der Schweiz kontaktiert. Seither habe ihr Kontakt an Intensität zugenommen und sich gefestigt. Sein Cousin sei eine sehr wichtige Bezugsperson ge- worden. Sie verbinde eine spezielle familiäre Beziehung.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer und sein Cousin bilden keine Kernfamilie. Zu prüfen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtspre- chung vorliegt. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wo- nach er in Afghanistan keinen intensiven Kontakt zu seinem Cousin gehabt habe, er erst in der Schweiz von dessen Anwesenheit erfahren habe, da- nach den Kontakt zu ihm gesucht und sich in der Zwischenzeit eine inten- sive Beziehung zwischen ihnen entwickelt habe, kann nicht von einer na- hen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwer- deführer und seinem Cousin ausgegangen werden, welche über die übli- chen familiären Beziehungen hinausgeht. Sodann wurde nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer von seinem Cousin abhängig sein soll und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der selbst erst (…)-jährige Cousin für die Betreuung und Erziehung des Beschwerdeführers aufzukommen vermag. Besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse macht er nicht geltend. Bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände ist in Berücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses des (…)-jährigen Beschwerdeführers weder davon auszugehen, dass er für die Betreuung und Erziehung, derer er noch bedarf, darauf angewiesen wäre, bei seinem Cousin zu leben, noch dass sein Cousin tatsächlich in der Lage wäre, ihm die notwendige Unter- stützung zu leisten und Verantwortung über ihn zu übernehmen. Somit ist ein Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen.
F-1204/2025 Seite 6
E. 5 Die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ verletzt damit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sowie um superprovisorische beziehungsweise allenfalls provi- sorische Anweisung, den Beschwerdeführer bereits für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens dem Kanton B._______ zuzuweisen, sind mit vorlie- gendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts seiner Minderjährigkeit ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1204/2025 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Benjamin Reist, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 16. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) vom 4. Februar 2025 äusserte er betreffend Kantonszuteilung den Wunsch, im gleichen Kanton wie sein Cousin A.E. ([...]; fortan: Cousin) zugeteilt zu werden (Kanton B._______). B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), verfügte jedoch zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 und 5). Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton C._______ zu, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 6). Ferner hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Eventualiter sei als vorsorgliche Massnahme die Vorinstanz superprovisorisch, allenfalls provisorisch, anzuweisen, ihn bereits für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Kanton B._______ zuzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschuss sei abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit dem erwähnten Grundsatz stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Er bringt vor, die Vorinstanz habe lediglich seine Aussagen zusammengefasst, die Zuweisung in den Kanton C._______ sei jedoch ohne Bezugnahme auf seine Vorbringen erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt - namentlich mit seiner familiären Situation - fehle gänzlich. 2.2 Die Vorinstanz hat zunächst die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Erfordernis eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin (vgl. nachfolgend E. 3.2), wiedergegeben und ausführlich dargelegt, wie sich der Beschwerdeführer zu seiner familiären Beziehung zu seinem Cousin geäussert hat. Auch wenn die Vorinstanz daraus nicht explizit eine Schlussfolgerung gezogen hat, wird hinreichend ersichtlich, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Cousin dem Kanton C._______- und nicht dem Kanton B._______ - zugewiesen hat. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. 2.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Einer minderjährigen Person, die allein in die Schweiz kommt, kann auch gestattet werden, sich mehr oder weniger nahen Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz befinden, anzuschliessen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], Ziff. 2.4.7). 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). 3.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-1649/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton B._______. Er macht geltend, der Begriff der Einheit der Familie sei im Rahmen von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) extensiv auszulegen. Er habe seinen Cousin nach Kenntnisnahme von dessen Aufenthalt in der Schweiz kontaktiert. Seither habe ihr Kontakt an Intensität zugenommen und sich gefestigt. Sein Cousin sei eine sehr wichtige Bezugsperson geworden. Sie verbinde eine spezielle familiäre Beziehung. 4.2 Der Beschwerdeführer und sein Cousin bilden keine Kernfamilie. Zu prüfen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Afghanistan keinen intensiven Kontakt zu seinem Cousin gehabt habe, er erst in der Schweiz von dessen Anwesenheit erfahren habe, danach den Kontakt zu ihm gesucht und sich in der Zwischenzeit eine intensive Beziehung zwischen ihnen entwickelt habe, kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin ausgegangen werden, welche über die üblichen familiären Beziehungen hinausgeht. Sodann wurde nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer von seinem Cousin abhängig sein soll und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der selbst erst (...)-jährige Cousin für die Betreuung und Erziehung des Beschwerdeführers aufzukommen vermag. Besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse macht er nicht geltend. Bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände ist in Berücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses des (...)-jährigen Beschwerdeführers weder davon auszugehen, dass er für die Betreuung und Erziehung, derer er noch bedarf, darauf angewiesen wäre, bei seinem Cousin zu leben, noch dass sein Cousin tatsächlich in der Lage wäre, ihm die notwendige Unterstützung zu leisten und Verantwortung über ihn zu übernehmen. Somit ist ein Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen.
5. Die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ verletzt damit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um superprovisorische beziehungsweise allenfalls provisorische Anweisung, den Beschwerdeführer bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Kanton B._______ zuzuweisen, sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts seiner Minderjährigkeit ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: