Kantonszuweisung und Kantonswechsel
Sachverhalt
A. Die ukrainischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1972) und B._______ (geb. 1968) (nachfolgend: Beschwerdeführende) ersuchten am 5. Mai 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Mit separaten Verfügungen vom 17. Mai 2022 gewährte ihnen das Staatssekretariat für Migration SEM den vorübergehenden Schutz und wies sie dem Kanton Bern zu. Sie beide stellten am 15. November 2022 ein Gesuch um Wechsel ihres Wohnsitzes in den Kanton Solothurn, um in (...) mit dem volljährigen Sohn (geb. 1997) der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Sohn) und dessen Lebenspartnerin (geb. 1999) zusammenzuziehen. Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn lehnte einen Wohnsitzwechsel am 12. Januar 2023 sowie am 10. und am 17. Februar 2023 ab. Die Beschwerdeführenden äusserten sich am 24. Januar 2023 zu der ihnen in Aussicht gestellten Abweisung der Kantonswechselgesuche. Diese wies das SEM mit separaten Verfügungen vom 22. Februar 2023 ab. B. Gegen die Verweigerung des Kantonswechsels gelangten die Beschwerdeführenden am 17. März 2023 je mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (F-1564/2023 [Beschwerdeführerin] und F-1566/2023 [Beschwerdeführer]). C. Die Vorinstanz liess sich am 2. Mai 2023 vernehmen und schloss (sinngemäss) auf Abweisung der Beschwerden. D. Am 3. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Eingabe sowie weitere Beweismittel ein. Sie nahmen am 10. Juni 2023 replikweise Stellung und legten gleichzeitig einen Arztbericht vom 25. Mai 2023 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben ihrer Gastfamilie ins Recht. Am 19. Juni 2023 (Posteingang) liessen sie dem Gericht eine beglaubigte Übersetzung des Arztberichtes zukommen. E. Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert äusserte sich die Vorin-stanz am 19. September 2023, unter anderem zum von ihr verwendeten Begriff der «Einheit der Familie» beziehungsweise zu ihrer Praxis im Zusammenhang mit Kantonswechselgesuchen von Personen mit Schutzstatus S. Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2023 Stellung und reichten ein weiteres Beweismittel ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 zu vereinigen.
E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonswechsel von Schutzbedürftigen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Entscheide betreffend Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG - letztere gehen als spezielle Bestimmungen der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Urteil des BVGer F-5128/2023 vom 10. Januar 2024 E. 1.4 sowie [nicht publ.] Urteile des BVGer F-209/2023 vom 2. Februar 2023 E. 2.3; F-5186/2022 vom 22. November 2022 E. 3.2; F-3941/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.3; F-3739/2022 vom 5. Oktober 2022; F-3728/2022 vom 6. September 2022 E. 2.2). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragen die Zuweisung in den Kanton Solothurn. Da sie zudem als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerechten Beschwerden einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Schutzsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 i.V.m. Art. 44 AsylV 1). Die Verteilung von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden (Art. 44 AsylV 1).
E. 3.2 Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden (Art. 74 Abs. 1 AsylG). Ein Kantonswechsel wird vom SEM bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 AsylV 1).
E. 4 Der Kanton Solothurn lehnte den beantragten Kantonswechsel (mehrmals) ab. Berufliche Gründe führen die Beschwerdeführenden für den beabsichtigten Kantonswechsel zu Recht nicht an. Soweit sie monieren, ihnen seien die Gründe des Kantons Solothurn für die Verweigerung eines Wechsels nicht offengelegt worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese Rüge bereits vor dem Ergehen des angefochtenen Entscheids hätten einbringen müssen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 138 I 97 E. 4.1.5; 135 III 334 E. 2.2). Ohnehin bedarf das als faktisches Vetorecht ausgestaltete Verweigerungsrecht des Kantons grundsätzlich keiner Begründung (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).
E. 5 Strittig ist, ob der Grundsatz der Einheit der Familie einen Wechsel der Beschwerdeführenden in den Kanton Solothurn gebietet, wo sie mit dem Sohn und dessen Lebenspartnerin in einer Wohnung zusammenziehen wollen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob sich der anspruchsbegründende Begriff der Familieneinheit an Art. 8 EMRK orientiert (vgl. E. 5.2 ff. hernach) oder ob darüber hinausgehend auf ein erweitertes Begriffsverständnis abzustellen ist (vgl. E. 6 hernach).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, in der Ukraine schon seit zwanzig Jahren mit dem Sohn zusammengelebt und ihn aufgezogen zu haben. Die Lebenspartnerin habe vor Ausbruch des Krieges seit drei Jahren bei ihnen gelebt und sei ein Teil der Familie. Erst durch den Krieg sei die Grossfamilie getrennt worden. Der Sohn sei Informatiker und habe eine gute Arbeitsstelle in Zürich. Seit Mitte Mai 2023 hätten zudem der Beschwerdeführer und seit Mitte September 2023 auch die Lebenspartnerin im Kanton Solothurn eine Stelle gefunden. Finanziell stehe die Familie auf eigenen Beinen und sei unabhängig von Sozialhilfe. Das Einkommen des Beschwerdeführers reiche für einen eigenen Haushalt jedoch nicht aus. Die traumatischen Kriegsereignisse sowie die Trennung von ihrem Sohn und dessen Lebenspartnerin hätten bei der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende psychische Erkrankung ausgelöst. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, massiven Schlafstörungen, Angstzuständen und Depressionen. Seit mehreren Monaten nehme sie Medikamente ein, um ihren Alltag bewältigen zu können. Diese Erkrankung erfordere nebst einer ärztlichen Behandlung auch besonderes Engagement sowie emotionale, psychische und finanzielle Unterstützung durch die eigene Familie. Als Familienmensch sei sie auf die Nähe und Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Ein Zusammenleben mit ihrem Sohn und dessen Lebenspartnerin würde ihr starken emotionalen Halt geben, sodass sie die traumatischen Ereignisse des Krieges verarbeiten und wieder gesund werden könne.
E. 5.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; je m.w.H.).
E. 5.3 Ausser Frage steht vorliegend, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres langjährigen Konkubinats als Familieneinheit zu betrachten sind. Sodann ist nicht zu verkennen, dass sie geltend machen, in der Ukraine stets mit dem Sohn und während drei Jahren bis zur kriegsbedingten Ausreise auch mit dessen Lebenspartnerin als Grossfamilie in einem Haushalt gelebt, mithin ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK geführt zu haben (zu sog. «de facto» Familienbeziehungen siehe bspw. Urteile des BGer 2C_462/2023 vom 12. Januar 2024 E. 5.1 und 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4, m.H. auf die Urteile des EGMR Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Grosse Kammer 25358/12, § 148, sowie C.E. und andere gegen Frankreich vom 24. März 2022, 29775/18 und 29693/19, §§ 49 ff.). Urkundlich belegt ist die damalige Wohnsituation indes nicht. Die Beschwerdeführenden könnten sich in Bezug auf den Sohn und dessen Lebenspartnerin zunächst dann auf Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn letztere als junge Erwachsene noch keine eigene Familie gegründet hätten und (noch) bei ihnen leben würden (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.4; Urteile des BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.1; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2; Urteile des EGMR Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Grosse Kammer 1638/03, § 62; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, 42034/04, § 80; Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 N. 61; Luc Gonin/Olivier Bigler, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, Art. 8 N. 80). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist aber schon deswegen nicht tangiert, weil der 27-jährige Sohn kein junger Erwachsener (mehr) ist. Zudem lebt er mit seiner Partnerin seit mehreren Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage ist der Schutzbereich der genannten Norm klarerweise nicht eröffnet.
E. 5.4 Aus dem hier mit Blick auf die beiden eigenständigen Familien weder einschlägigen noch für das Gericht verbindlichen Rundschreiben des SEM sowie der Konferenzen der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren und der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren vom 22. April 2022 (Schutzstatus S: Aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel [nachfolgend: Rundschreiben], < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich/aufenthaltsregelung.html >, abgerufen am 18.04.2024) können die Beschwerdeführenden kein einklagbares Recht auf einen Kantonswechsel für sich ableiten (vgl. BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 343 E. 5.2; je m.w.H.). Folglich setzt ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführenden auf einen Wechsel des Wohnsitzes in den Kanton Solothurn das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK voraus (vgl. E. 3.2 und E. 5.2 hiervor).
E. 5.5.1 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll ein Abhängigkeitsverhältnis indessen nicht leichthin angenommen werden. Die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung muss unabdingbar von den Angehörigen erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_253/2023 vom 21. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).
E. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin leidet laut Arztbericht vom 25. Mai 2023 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung sowie Schlafstörungen, welche eine medikamentöse Behandlung und eine externe Betreuung erforderlich machen. Sie räumt jedoch selbst ein, mit Hilfe von Medikamenten in der Lage zu sein, ihren Alltag alleine bewältigen und ihr Leben grundsätzlich selbständig führen zu können (vgl. auch BGE 120 Ib 257 E. 1e). Eine lediglich moralische oder wirtschaftliche Unterstützung durch den Sohn und dessen Lebenspartnerin begründet noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.2; Gonin/Bigler, a.a.O., Art. 8 N. 80). Darüber hinaus fehlt es ersteren an hinreichender Betreuungskapazität, sind sie doch beide erwerbstätig (vgl. Urteile des BVGer F-3682/2023; F-3683/2023 und F-3684/2023 vom 29. Januar 2024 E. 5.3; F-5128/2023 E. 3.3; F-5061/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3; je m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Grundsatz der Einheit der Familie) ist mangels eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht eröffnet.
E. 6 Ein im Vergleich zu Art. 8 EMRK erweiterter Familienbegriff wird in der Allgemeinverfügung des Schweizerischen Bundesrates vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586), in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und Art. 4 AsylG verwendet (vgl. Urteil des BVGer D-2830/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.; siehe auch Art. 15 der Massenzustromrichtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 [ABl. L 212/12 vom 07.08.2001] sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 [ABl. L 71/1 vom 04.03.2022]; Achilles Skordas, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 19, Art. 15 N. 6 ff.). Demzufolge gelten auch «enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden» als Familienangehörige (vgl. Ziffer I Bst. a). Diese vom Bundesrat definierten Kriterien für die Bestimmung der Gruppe(n) von schutzbedürftigen Personen finden für das Kantonswechselverfahren jedoch keine Anwendung (vgl. Art. 72 AsylG; Rundschreiben, S. 3; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8079; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1, 83). Unbesehen davon enthalten die Akten keine Anhaltspunkte für eine vor dem Ausreisezeitpunkt bestehende Unterstützungssituation. Eine solche wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht dargetan. Weitere Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des erweiterten Familienbegriffs gemäss der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 auf das vorliegende Kantonswechselverfahren erübrigen sich.
E. 7 Im Ergebnis können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Die Anwendung eines über den - hier nicht eröffneten - Schutzbereich von Art. 8 EMRK hinausgehenden Familienbegriffs für die Zwecke des Kantonswechsels fällt vorliegend ausser Betracht. Aspekte der öffentlichen Finanzen eines anbegehrten Kantonswechsels sind aufgrund der gesetzlich eingeschränkten Rügegründe nicht von Relevanz. Die Vorinstanz durfte einen Kantonswechsel der im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdeführenden in den Kanton Solothurn rechtskonform verweigern. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den in den Verfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.- zu entnehmen. Die Restbeträge von je Fr. 200.- sind den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 9 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden im Umfang von je Fr. 600.- den in den Verfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.- entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 200.- werden den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die Migrationsbehörden der Kantone Solothurn und Bern. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1564/2023, F-1566/2023 Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide Zustelladresse: c/o C._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Kantonswechsel; Verfügungen des SEM vom 22. Februar 2023. Sachverhalt: A. Die ukrainischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1972) und B._______ (geb. 1968) (nachfolgend: Beschwerdeführende) ersuchten am 5. Mai 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Mit separaten Verfügungen vom 17. Mai 2022 gewährte ihnen das Staatssekretariat für Migration SEM den vorübergehenden Schutz und wies sie dem Kanton Bern zu. Sie beide stellten am 15. November 2022 ein Gesuch um Wechsel ihres Wohnsitzes in den Kanton Solothurn, um in (...) mit dem volljährigen Sohn (geb. 1997) der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Sohn) und dessen Lebenspartnerin (geb. 1999) zusammenzuziehen. Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn lehnte einen Wohnsitzwechsel am 12. Januar 2023 sowie am 10. und am 17. Februar 2023 ab. Die Beschwerdeführenden äusserten sich am 24. Januar 2023 zu der ihnen in Aussicht gestellten Abweisung der Kantonswechselgesuche. Diese wies das SEM mit separaten Verfügungen vom 22. Februar 2023 ab. B. Gegen die Verweigerung des Kantonswechsels gelangten die Beschwerdeführenden am 17. März 2023 je mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (F-1564/2023 [Beschwerdeführerin] und F-1566/2023 [Beschwerdeführer]). C. Die Vorinstanz liess sich am 2. Mai 2023 vernehmen und schloss (sinngemäss) auf Abweisung der Beschwerden. D. Am 3. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Eingabe sowie weitere Beweismittel ein. Sie nahmen am 10. Juni 2023 replikweise Stellung und legten gleichzeitig einen Arztbericht vom 25. Mai 2023 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben ihrer Gastfamilie ins Recht. Am 19. Juni 2023 (Posteingang) liessen sie dem Gericht eine beglaubigte Übersetzung des Arztberichtes zukommen. E. Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert äusserte sich die Vorin-stanz am 19. September 2023, unter anderem zum von ihr verwendeten Begriff der «Einheit der Familie» beziehungsweise zu ihrer Praxis im Zusammenhang mit Kantonswechselgesuchen von Personen mit Schutzstatus S. Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2023 Stellung und reichten ein weiteres Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 zu vereinigen. 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonswechsel von Schutzbedürftigen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Entscheide betreffend Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG - letztere gehen als spezielle Bestimmungen der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Urteil des BVGer F-5128/2023 vom 10. Januar 2024 E. 1.4 sowie [nicht publ.] Urteile des BVGer F-209/2023 vom 2. Februar 2023 E. 2.3; F-5186/2022 vom 22. November 2022 E. 3.2; F-3941/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.3; F-3739/2022 vom 5. Oktober 2022; F-3728/2022 vom 6. September 2022 E. 2.2). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragen die Zuweisung in den Kanton Solothurn. Da sie zudem als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerechten Beschwerden einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Schutzsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 i.V.m. Art. 44 AsylV 1). Die Verteilung von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden (Art. 44 AsylV 1). 3.2 Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden (Art. 74 Abs. 1 AsylG). Ein Kantonswechsel wird vom SEM bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 4. Der Kanton Solothurn lehnte den beantragten Kantonswechsel (mehrmals) ab. Berufliche Gründe führen die Beschwerdeführenden für den beabsichtigten Kantonswechsel zu Recht nicht an. Soweit sie monieren, ihnen seien die Gründe des Kantons Solothurn für die Verweigerung eines Wechsels nicht offengelegt worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese Rüge bereits vor dem Ergehen des angefochtenen Entscheids hätten einbringen müssen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 138 I 97 E. 4.1.5; 135 III 334 E. 2.2). Ohnehin bedarf das als faktisches Vetorecht ausgestaltete Verweigerungsrecht des Kantons grundsätzlich keiner Begründung (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).
5. Strittig ist, ob der Grundsatz der Einheit der Familie einen Wechsel der Beschwerdeführenden in den Kanton Solothurn gebietet, wo sie mit dem Sohn und dessen Lebenspartnerin in einer Wohnung zusammenziehen wollen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob sich der anspruchsbegründende Begriff der Familieneinheit an Art. 8 EMRK orientiert (vgl. E. 5.2 ff. hernach) oder ob darüber hinausgehend auf ein erweitertes Begriffsverständnis abzustellen ist (vgl. E. 6 hernach). 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, in der Ukraine schon seit zwanzig Jahren mit dem Sohn zusammengelebt und ihn aufgezogen zu haben. Die Lebenspartnerin habe vor Ausbruch des Krieges seit drei Jahren bei ihnen gelebt und sei ein Teil der Familie. Erst durch den Krieg sei die Grossfamilie getrennt worden. Der Sohn sei Informatiker und habe eine gute Arbeitsstelle in Zürich. Seit Mitte Mai 2023 hätten zudem der Beschwerdeführer und seit Mitte September 2023 auch die Lebenspartnerin im Kanton Solothurn eine Stelle gefunden. Finanziell stehe die Familie auf eigenen Beinen und sei unabhängig von Sozialhilfe. Das Einkommen des Beschwerdeführers reiche für einen eigenen Haushalt jedoch nicht aus. Die traumatischen Kriegsereignisse sowie die Trennung von ihrem Sohn und dessen Lebenspartnerin hätten bei der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende psychische Erkrankung ausgelöst. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, massiven Schlafstörungen, Angstzuständen und Depressionen. Seit mehreren Monaten nehme sie Medikamente ein, um ihren Alltag bewältigen zu können. Diese Erkrankung erfordere nebst einer ärztlichen Behandlung auch besonderes Engagement sowie emotionale, psychische und finanzielle Unterstützung durch die eigene Familie. Als Familienmensch sei sie auf die Nähe und Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Ein Zusammenleben mit ihrem Sohn und dessen Lebenspartnerin würde ihr starken emotionalen Halt geben, sodass sie die traumatischen Ereignisse des Krieges verarbeiten und wieder gesund werden könne. 5.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; je m.w.H.). 5.3 Ausser Frage steht vorliegend, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres langjährigen Konkubinats als Familieneinheit zu betrachten sind. Sodann ist nicht zu verkennen, dass sie geltend machen, in der Ukraine stets mit dem Sohn und während drei Jahren bis zur kriegsbedingten Ausreise auch mit dessen Lebenspartnerin als Grossfamilie in einem Haushalt gelebt, mithin ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK geführt zu haben (zu sog. «de facto» Familienbeziehungen siehe bspw. Urteile des BGer 2C_462/2023 vom 12. Januar 2024 E. 5.1 und 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4, m.H. auf die Urteile des EGMR Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Grosse Kammer 25358/12, § 148, sowie C.E. und andere gegen Frankreich vom 24. März 2022, 29775/18 und 29693/19, §§ 49 ff.). Urkundlich belegt ist die damalige Wohnsituation indes nicht. Die Beschwerdeführenden könnten sich in Bezug auf den Sohn und dessen Lebenspartnerin zunächst dann auf Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn letztere als junge Erwachsene noch keine eigene Familie gegründet hätten und (noch) bei ihnen leben würden (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.4; Urteile des BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.1; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2; Urteile des EGMR Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Grosse Kammer 1638/03, § 62; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, 42034/04, § 80; Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 N. 61; Luc Gonin/Olivier Bigler, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, Art. 8 N. 80). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist aber schon deswegen nicht tangiert, weil der 27-jährige Sohn kein junger Erwachsener (mehr) ist. Zudem lebt er mit seiner Partnerin seit mehreren Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage ist der Schutzbereich der genannten Norm klarerweise nicht eröffnet. 5.4 Aus dem hier mit Blick auf die beiden eigenständigen Familien weder einschlägigen noch für das Gericht verbindlichen Rundschreiben des SEM sowie der Konferenzen der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren und der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren vom 22. April 2022 (Schutzstatus S: Aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel [nachfolgend: Rundschreiben], , abgerufen am 18.04.2024) können die Beschwerdeführenden kein einklagbares Recht auf einen Kantonswechsel für sich ableiten (vgl. BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 343 E. 5.2; je m.w.H.). Folglich setzt ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführenden auf einen Wechsel des Wohnsitzes in den Kanton Solothurn das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK voraus (vgl. E. 3.2 und E. 5.2 hiervor). 5.5 5.5.1 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll ein Abhängigkeitsverhältnis indessen nicht leichthin angenommen werden. Die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung muss unabdingbar von den Angehörigen erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_253/2023 vom 21. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 5.5.2 Die Beschwerdeführerin leidet laut Arztbericht vom 25. Mai 2023 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung sowie Schlafstörungen, welche eine medikamentöse Behandlung und eine externe Betreuung erforderlich machen. Sie räumt jedoch selbst ein, mit Hilfe von Medikamenten in der Lage zu sein, ihren Alltag alleine bewältigen und ihr Leben grundsätzlich selbständig führen zu können (vgl. auch BGE 120 Ib 257 E. 1e). Eine lediglich moralische oder wirtschaftliche Unterstützung durch den Sohn und dessen Lebenspartnerin begründet noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.2; Gonin/Bigler, a.a.O., Art. 8 N. 80). Darüber hinaus fehlt es ersteren an hinreichender Betreuungskapazität, sind sie doch beide erwerbstätig (vgl. Urteile des BVGer F-3682/2023; F-3683/2023 und F-3684/2023 vom 29. Januar 2024 E. 5.3; F-5128/2023 E. 3.3; F-5061/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3; je m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Grundsatz der Einheit der Familie) ist mangels eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht eröffnet.
6. Ein im Vergleich zu Art. 8 EMRK erweiterter Familienbegriff wird in der Allgemeinverfügung des Schweizerischen Bundesrates vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586), in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und Art. 4 AsylG verwendet (vgl. Urteil des BVGer D-2830/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.; siehe auch Art. 15 der Massenzustromrichtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 [ABl. L 212/12 vom 07.08.2001] sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 [ABl. L 71/1 vom 04.03.2022]; Achilles Skordas, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 19, Art. 15 N. 6 ff.). Demzufolge gelten auch «enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden» als Familienangehörige (vgl. Ziffer I Bst. a). Diese vom Bundesrat definierten Kriterien für die Bestimmung der Gruppe(n) von schutzbedürftigen Personen finden für das Kantonswechselverfahren jedoch keine Anwendung (vgl. Art. 72 AsylG; Rundschreiben, S. 3; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8079; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1, 83). Unbesehen davon enthalten die Akten keine Anhaltspunkte für eine vor dem Ausreisezeitpunkt bestehende Unterstützungssituation. Eine solche wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht dargetan. Weitere Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des erweiterten Familienbegriffs gemäss der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 auf das vorliegende Kantonswechselverfahren erübrigen sich.
7. Im Ergebnis können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Die Anwendung eines über den - hier nicht eröffneten - Schutzbereich von Art. 8 EMRK hinausgehenden Familienbegriffs für die Zwecke des Kantonswechsels fällt vorliegend ausser Betracht. Aspekte der öffentlichen Finanzen eines anbegehrten Kantonswechsels sind aufgrund der gesetzlich eingeschränkten Rügegründe nicht von Relevanz. Die Vorinstanz durfte einen Kantonswechsel der im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdeführenden in den Kanton Solothurn rechtskonform verweigern. Die Beschwerden sind abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den in den Verfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.- zu entnehmen. Die Restbeträge von je Fr. 200.- sind den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden im Umfang von je Fr. 600.- den in den Verfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.- entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 200.- werden den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die Migrationsbehörden der Kantone Solothurn und Bern. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: