opencaselaw.ch

F-5128/2023

F-5128/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-10 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die ukrainischen Beschwerdeführenden A._______ (geboren 1934) und dessen Ehefrau B._______ (geboren 1940) ersuchten zusammen mit ihrer Tochter C._______ (geboren 1970) am 26. Juli 2022 im Bundesasylzent- rum Basel um vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S). Am 30. Juli 2022 reichten sie ein Gesuch um Kantonswechsel ein, um dem gleichen Kanton

– nämlich Basel-Stadt – zugeteilt zu werden, in welchem der Lebens- partner der Tochter wohnhaft ist. Mit Verfügung vom 10. August 2022 ge- währte die Vorinstanz der Familie einen vorübergehenden Schutzstatus, wies diese aber dem Kanton Aargau zu. Mit Verfügung vom 25. August 2022 hiess die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch der Tochter gut. Mit Verfügung vom 22. September 2022 verweigerte die Vor- instanz hingegen das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführenden. B. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2023 abermals ein Gesuch um Kantonswechsel ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2023 wiederum ablehnte. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde vor dem Bundesverwal- tungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Bewilli- gung des Kantonswechselgesuchs, eventualiter eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung wiesen sie auf ihre im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Tochter sowie dessen Lebens- partner hin, die sie unter anderem medizinisch unterstützen würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2023 gab das Bundesverwal- tungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme, die sich aber innert der ihr anberaumten Frist nicht vernehmen liess.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-5128/2023 Seite 3

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von Schutzbedürftigen zum Gegenstand haben, zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Entscheide über die Zuweisung von asylsuchenden Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – letzterer geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletz- ten den Grundsatz der Einheit der Familie. Gemäss Art. 72 AsylG sind diese Bestimmungen wie vorliegend auch für Personen mit Schutzstatus S anwendbar (vgl. Art. 4 und 68 AsylG). Da die Beschwerdeführenden zwi- schen ihnen und ihrer in einem anderen Kanton lebenden Tochter ein Ab- hängigkeitsverhältnis geltend machen, ist dieser Rügegrund erfüllt. Auf die Beschwerde ist diesen Ausführungen entsprechend einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Ein Kan- tonswechsel wird bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Ein- heit der Familie oder bei schwerwiegenden Gefährdungen von Personen- verfügt (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1).

E. 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder

F-5128/2023 Seite 4 eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Bezie- hungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garan- tie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeits- verhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1).

E. 3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. De- zember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewäl- tigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinn- vollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsver- hältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. ge- gen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). Das besondere Abhän- gigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom

27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 3.4 Mit Rundschreiben vom 22. April 2022, Schutzstatus S: Aktuelle Infor- mationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel (nachfolgend: Rund- schreiben) erweiterte die Vorinstanz spezifisch für Personen mit dem Schutzstatus S den Kreis der Familie, dem ein Anspruch auf Kantonszu- weisung respektive Kantonswechsel zukommt. So entschied die Vor- instanz, fortan bei Personen mit Schutzstatus S entsprechende Gesuche auch zur Vereinigung der erweiterten Kernfamilie zu bewilligen. Unter der erweiterten Kernfamilie fallen gemäss dem Rundschreiben: Ehepartner, El- tern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern (vgl. Rundschreiben, S. 3).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen in Ihrer Beschwerdeschrift zu- nächst mit Verweis auf das Rundschreiben der Vorinstanz vor, sie würden zur erweiterten Kernfamilie ihrer Tochter gehören. Demnach hätte die

F-5128/2023 Seite 5 Vorinstanz den Kantonswechsel bereits aufgrund dieses Umstands bewil- ligt müssen. Zwar ist den Beschwerdeführern diesbezüglich insofern zuzu- stimmen, als dass es sich bei ihnen eindeutig um eine Zusammenführung von Eltern mit ihren erwachsenen Kindern handelt. Jedoch ist die Präzisie- rung im Rundschreiben zu beachten, wonach volljährige Kinder nur zur er- weiterten Familie gezählt werden, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten. Da die Tochter der Beschwerdeführenden vorlie- gend mit ihrem Lebenspartner in der Schweiz aufhältig ist, andererseits aber aus dem Rundschreiben nicht hervorgeht, ob dies bereits eine Familie im Sinne des Rundschreibens begründet, oder ob dazu auch Kinder vor- handen sein müssen, kann diese Frage ohne eine vertiefte Auseinander- setzung mit dem Rundschreiben nicht abschliessend beurteilt werden. Diese Frage kann hier indes angesichts der nachfolgenden Ausführungen unbeantwortet bleiben.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich in einem hohen Alter (89 und 85 Jahre). Wie die Vorinstanz bereits im Jahr 2022 ausführte, waren sie damals bereits auf eine Gehhilfe angewiesen und bedurften kontinuierli- cher Unterstützung zur Alltagsbewältigung. Zudem ist der Beschwerdefüh- rer in Zusammenhang mit einem Katheter auf medizinische Unterstützung des Lebenspartners der Tochter der Beschwerdeführenden angewiesen (vgl. SEM-act. 1/7, Beilage 2; Kantonswechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 2/5). Wie auch vom Gehörlosen-Fürsorgeverein der Region Ba- sel glaubhaft bestätigt (vgl. Kantonswechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 6/4), verantworten die Tochter und der Lebenspartner für die Be- schwerdeführenden intensive Pflegearbeiten. Zwar sind letztere gemäss Eingabe vom 19. Oktober 2022 in einem Gesundheitszentrum unterge- bracht, doch nehmen die Tochter und der Lebenspartner weiterhin für sie Pflegeaufgaben wahr. Ausserdem sind die veränderten Umstände teil- weise der Verweigerung des Kantonswechsels durch das SEM zuzuschrei- ben und entsprechen nicht den Vorstellungen der Familie (vgl. Kantons- wechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 12/16). Darüber hinaus sind die Tochter und der Lebenspartner beide gehörlos, was einen telefonischen Austausch mit ihren Eltern respektive Schwiegereltern verunmöglicht (vgl. Kantonswechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 12/16). Angesichts dessen sowie der besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse der Be- schwerdeführenden ist somit von einem unter dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen (vgl. E. 3.3).

E. 4.3 Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass die Vorinstanz ihren Sorgfalts- pflichten vorliegend nicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz stellt sich in

F-5128/2023 Seite 6 der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um die Grosseltern von Frau C._______ (vgl. SEM- act. 12/4). Dies, obwohl die Beschwerdeführenden sich bereits bei ihrem ersten Kantonswechselgesuch als deren Eltern identifizierten und dies auch belegten (vgl. Kantonswechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 11/26 ff.). Auch ist die Vorinstanz der Aufforderung des Bundesverwal- tungsgerichts (siehe dessen Zwischenverfügung vom 24. November 2023) zur Einreichung einer Stellungnahme nicht nachgekommen und hat sie ih- ren Verzicht darauf weder mitgeteilt noch begründet.

E. 5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz durch ihr Vorgehen gegen Bundes- recht verstossen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist von der Kostentragung befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ist ferner zu Las- ten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorlie- genden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die Kom- plexität der Sache, den aktenkundigen Aufwand und die Bemessungskrite- rien von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 1‘000.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

F-5128/2023 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt 1‘000.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5128/2023 Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung vom 22. August 2023. Sachverhalt: A. Die ukrainischen Beschwerdeführenden A._______ (geboren 1934) und dessen Ehefrau B._______ (geboren 1940) ersuchten zusammen mit ihrer Tochter C._______ (geboren 1970) am 26. Juli 2022 im Bundesasylzentrum Basel um vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S). Am 30. Juli 2022 reichten sie ein Gesuch um Kantonswechsel ein, um dem gleichen Kanton - nämlich Basel-Stadt - zugeteilt zu werden, in welchem der Lebenspartner der Tochter wohnhaft ist. Mit Verfügung vom 10. August 2022 gewährte die Vorinstanz der Familie einen vorübergehenden Schutzstatus, wies diese aber dem Kanton Aargau zu. Mit Verfügung vom 25. August 2022 hiess die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch der Tochter gut. Mit Verfügung vom 22. September 2022 verweigerte die Vor-instanz hingegen das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführenden. B. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2023 abermals ein Gesuch um Kantonswechsel ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2023 wiederum ablehnte. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung des Kantonswechselgesuchs, eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung wiesen sie auf ihre im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Tochter sowie dessen Lebenspartner hin, die sie unter anderem medizinisch unterstützen würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme, die sich aber innert der ihr anberaumten Frist nicht vernehmen liess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von Schutzbedürftigen zum Gegenstand haben, zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Zuweisung von asylsuchenden Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - letzterer geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Gemäss Art. 72 AsylG sind diese Bestimmungen wie vorliegend auch für Personen mit Schutzstatus S anwendbar (vgl. Art. 4 und 68 AsylG). Da die Beschwerdeführenden zwischen ihnen und ihrer in einem anderen Kanton lebenden Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis geltend machen, ist dieser Rügegrund erfüllt. Auf die Beschwerde ist diesen Ausführungen entsprechend einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Ein Kantonswechsel wird bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegenden Gefährdungen von Personenverfügt (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garantie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). 3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 3.4 Mit Rundschreiben vom 22. April 2022, Schutzstatus S: Aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel (nachfolgend: Rundschreiben) erweiterte die Vorinstanz spezifisch für Personen mit dem Schutzstatus S den Kreis der Familie, dem ein Anspruch auf Kantonszuweisung respektive Kantonswechsel zukommt. So entschied die Vor-instanz, fortan bei Personen mit Schutzstatus S entsprechende Gesuche auch zur Vereinigung der erweiterten Kernfamilie zu bewilligen. Unter der erweiterten Kernfamilie fallen gemäss dem Rundschreiben: Ehepartner, Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern (vgl. Rundschreiben, S. 3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen in Ihrer Beschwerdeschrift zunächst mit Verweis auf das Rundschreiben der Vorinstanz vor, sie würden zur erweiterten Kernfamilie ihrer Tochter gehören. Demnach hätte die Vorinstanz den Kantonswechsel bereits aufgrund dieses Umstands bewilligt müssen. Zwar ist den Beschwerdeführern diesbezüglich insofern zuzustimmen, als dass es sich bei ihnen eindeutig um eine Zusammenführung von Eltern mit ihren erwachsenen Kindern handelt. Jedoch ist die Präzisierung im Rundschreiben zu beachten, wonach volljährige Kinder nur zur erweiterten Familie gezählt werden, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten. Da die Tochter der Beschwerdeführenden vorliegend mit ihrem Lebenspartner in der Schweiz aufhältig ist, andererseits aber aus dem Rundschreiben nicht hervorgeht, ob dies bereits eine Familie im Sinne des Rundschreibens begründet, oder ob dazu auch Kinder vorhanden sein müssen, kann diese Frage ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Rundschreiben nicht abschliessend beurteilt werden. Diese Frage kann hier indes angesichts der nachfolgenden Ausführungen unbeantwortet bleiben. 4.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich in einem hohen Alter (89 und 85 Jahre). Wie die Vorinstanz bereits im Jahr 2022 ausführte, waren sie damals bereits auf eine Gehhilfe angewiesen und bedurften kontinuierlicher Unterstützung zur Alltagsbewältigung. Zudem ist der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem Katheter auf medizinische Unterstützung des Lebenspartners der Tochter der Beschwerdeführenden angewiesen (vgl. SEM-act. 1/7, Beilage 2; Kantonswechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 2/5). Wie auch vom Gehörlosen-Fürsorgeverein der Region Basel glaubhaft bestätigt (vgl. Kantonswechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 6/4), verantworten die Tochter und der Lebenspartner für die Beschwerdeführenden intensive Pflegearbeiten. Zwar sind letztere gemäss Eingabe vom 19. Oktober 2022 in einem Gesundheitszentrum untergebracht, doch nehmen die Tochter und der Lebenspartner weiterhin für sie Pflegeaufgaben wahr. Ausserdem sind die veränderten Umstände teilweise der Verweigerung des Kantonswechsels durch das SEM zuzuschreiben und entsprechen nicht den Vorstellungen der Familie (vgl. Kantonswechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 12/16). Darüber hinaus sind die Tochter und der Lebenspartner beide gehörlos, was einen telefonischen Austausch mit ihren Eltern respektive Schwiegereltern verunmöglicht (vgl. Kantonswechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 12/16). Angesichts dessen sowie der besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse der Beschwerdeführenden ist somit von einem unter dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen (vgl. E. 3.3). 4.3 Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass die Vorinstanz ihren Sorgfaltspflichten vorliegend nicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um die Grosseltern von Frau C._______ (vgl. SEM-act. 12/4). Dies, obwohl die Beschwerdeführenden sich bereits bei ihrem ersten Kantonswechselgesuch als deren Eltern identifizierten und dies auch belegten (vgl. Kantonswechselgesuch vom 30. Juli 2022, SEM-act. 11/26 ff.). Auch ist die Vorinstanz der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe dessen Zwischenverfügung vom 24. November 2023) zur Einreichung einer Stellungnahme nicht nachgekommen und hat sie ihren Verzicht darauf weder mitgeteilt noch begründet.

5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz durch ihr Vorgehen gegen Bundesrecht verstossen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist von der Kostentragung befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ist ferner zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die Komplexität der Sache, den aktenkundigen Aufwand und die Bemessungskriterien von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt 1'000.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: