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D-2830/2022

D-2830/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-29 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. März 2022 beim SEM Gesuche um vorübergehenden Schutz ein. B. B.a Am 6. April 2022 fanden die Kurzbefragungen der Beschwerdeführen- den zu ihren Gesuchen um vorübergehenden Schutz statt. In der Kurzbe- fragung der Beschwerdeführerin übersetzte der Beschwerdeführer die Fra- gen von Russisch auf Usbekisch, da die Beschwerdeführerin deutlich machte, dass sie Russisch nicht verstehe. Die Befragungen fanden in An- wesenheit der «unabhängigen Rechtsvertretung» statt, mit deren Anwe- senheit sich die Beschwerdeführenden nach Rückfrage jeweils einverstan- den erklärten. Anlässlich der Kurzbefragungen reichten die Beschwerde- führenden ihre usbekischen Reisepässe und die ukrainische Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers im Original sowie eine Kopie des uk- rainischen Reisepasses des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. B.b Zur Begründung ihrer Gesuche machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer seit 22 Jahren in der Ukraine lebe, er sei mit seiner Familie als Baby aus Usbekistan in die Uk- raine gegangen. Er habe anders als seine beiden in der Schweiz befindli- chen Geschwister und seine Eltern nicht die ukrainische Staatsangehörig- keit. Er habe während der Schulzeit etwa zweieinhalb Jahre in Usbekistan gelebt zunächst bei den Grosseltern im Dorf, wo er die obligatorische Schule beendet habe, und anschliessend für zwei Jahre in Taschkent bei einem Onkel und einer Tante, wo er seine obligatorische College-Zeit ver- bracht habe. Er sei danach in die Ukraine zurück gegangen. Er habe nach der Schule in der Ukraine in einer Pharmafabrik als Sachbearbeiter für Da- ten gearbeitet. Im (…) 2021 hätten sie (die Beschwerdeführenden) in Usbekistan geheira- tet und seien (…) 2022 gemeinsam in die Ukraine umgezogen. Die ge- samte Familie der Beschwerdeführerin lebe in Usbekistan und sie habe dort nie Probleme gehabt, allerdings wolle sie dorthin gehen, wo ihr Mann sei. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, dass er sich aufgrund der Mentalität in Usbekistan nicht habe zurechtfinden können und deshalb in die Ukraine zurück gegangen sei, er wolle daher auch jetzt nicht dorthin gehen. Zudem sei der Wohnort der Familie nahe an der Grenze zu

D-2830/2022 Seite 3 Tadschikistan und dort sei ein Angriff seitens Tadschikistans und Afghanis- tans zu befürchten. C. Am 6. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden jeweils eine Vollmacht lautend auf die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern zur Vertretung «in Sachen Schutzgewäh- rung, Asyl und Wegweisung im Rahmen des Schutzgesuchs-, Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern» zu den Akten. D. Am 27. Mai 2022 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz jeweils ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es verpflichtete die Beschwerdeführenden jeweils das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton Bern wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Nach einem ge- scheiterten Zustellungsversuch wurde die Verfügung am 16. Juni 2022 er- öffnet. E. Am 29. Juni 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass seiner Frau und ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 lud das Bundesverwaltungsge- richt das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 15. Juli 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, auf die der Beschwerdeführer am 8. August 2022 replizierte.

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundes- verwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586 –

D-2830/2022 Seite 5 nachfolgend Allgemeinverfügung). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlas- ses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 3.2 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, be- stimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutz- bedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren un- verzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung.

E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Gesuchs um vorübergehen- den Schutz ausschliesslich mit dem Satz «Die Abklärungen des SEM ha- ben ergeben, dass Sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehören, weil Sie beide usbekische Staats- bürger sind, welche in Sicherheit und dauerhaft in Ihr Heimatland zurück- kehren können. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ist deshalb abzuweisen.» Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung

D-2830/2022 Seite 6 führte es aus, dass weder die politische Situation im Heimatstaat Usbekis- tan noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spre- chen würden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, der über berufliche Erfahrung als Sachbearbeiter in einem Pharmaunternehmen in der Ukraine verfüge und während zweieinhalb Jahren die Schule in Usbekistan besucht habe, wo er über ein Haus und somit eine Wohnmöglichkeit verfüge. Zudem lebe dort auch noch seine Verwandtschaft, welche ihn auch bei der Reintegra- tion unterstützen könne, gerade weil er bereits während zweieinhalb Jah- ren in Usbekistan bei Verwandten gewohnt habe. Auch wenn zu beachten sei, dass er die Mehrheit seines Lebens in der Ukraine verbracht hat, so sei es ihm zusammen mit seiner Frau zuzumuten, sich in Usbekistan um den Lebensunterhalt zu bemühen und sich niederzulassen, insbesondere da er Usbekisch spreche und mit einer Usbekin verheiratet sei. Bei der so- zioökonomischen Reintegration könne er sich sicherlich auf die Verwandt- schaft seiner Ehefrau stützen, welche auch von der Schweiz aus in Kontakt mit der Familie stehe. Sein Vorbringen, sich eher mit der europäischen Mentalität zu identifizieren, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Weg- weisung nach Usbekistan. Auch der Umstand, dass er dort einen Angriff von den Nachbarländern befürchte, entfalte keine Relevanz. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Es sei ihr somit zuzumuten, sich zusammen mit dem Beschwerdeführer um ihren Lebensunterhalt in Usbekistan zu be- mühen. Ferner verfüge sie über Verwandtschaft (Eltern und Grosseltern), welche sie auch bei der Reintegration in der Heimat unterstützen könne. Es lägen somit keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit der Wegwei- sung nach Usbekistan sprechen würden, welche somit zumutbar und auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Abweisung aufgrund der nicht-ukrainischen Staatsangehörigkeit falsch sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Biografie als «de facto Ukrainer» gelten müsse. Die Ukraine sei seine Hei- mat. Als er zwei Jahre in Usbekistan verbracht habe, habe er sehr gelitten und seine Mutter habe ihn schliesslich aus Usbekistan zurückgeholt. Sein ganzes Leben sei mit der Ukraine verbunden und sein Bezug zu Usbekis- tan beschränke sich auf seine Geburt in diesem Land sowie darauf, dass er sich in eine Frau aus diesem Land verliebt habe. Wären seine Eltern ein bisschen früher aus Usbekistan ausgereist, so hätte er – wie seine Ge- schwister – die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten. Er sei der

D-2830/2022 Seite 7 Meinung seine faktische Beziehung zur Ukraine sei so nahe, dass diese einer Staatsbürgerschaft gleichgestellt werden sollte, da er die formellen Voraussetzungen längst erfülle. Die aussergewöhnliche Lage, in der sich die Familie auf der Flucht vor Krieg befinde, müsse berücksichtigt werden, sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester seien allesamt ukraini- sche Staatsangehörige, diese befänden sich entweder in der Ukraine, wo sie alle zusammengewohnt hätten, oder in der Schweiz. Der Krieg belaste die Familie sehr und sie möchten weiterhin zusammen sein, soweit dies möglich sei. Er habe nicht damit gerechnet, durch die verpasste Einbürge- rung in solche Schwierigkeiten zu geraten. Vor dem Krieg sei diese eine blosse nicht besonders wichtige Formalität gewesen, die sich jetzt als eine Bedrohung erweise. In der Ukraine müssten sich Personen, die die Staats- angehörigkeit von mehreren Staaten besitzen, zur Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit verpflichten, weswegen er gebeten worden sei, sich nicht einbürgern zu lassen, weil das Haus (in Usbekistan) auf seinen Na- men registriert wurde. Es sei unverhältnismässig, dass eine Person, die die letzten 5 Jahre in der Ukraine gelebt hat und sich habe einbürgern lassen, in der Schweiz Schutz erhalte, während er, der sein ganzes Leben dort verbracht habe, keinen Schutz erhalte. Da sein Vater in der Ukraine geblieben sei, sei er auch für seine Mutter und seine jüngeren Geschwister verantwortlich. Auch für sie wäre sein Verbleib in der Schweiz sehr wichtig. Sie seien alle schwer trau- matisiert und sollten vor weiteren schlimmen Erlebnissen geschützt wer- den. Entgegen den Ausführungen des SEM könne er nicht dauerhaft in Usbe- kistan leben und arbeiten, da sein Berufsleben mit der Ukraine verbunden sei, dorthin müsse er nach dem Krieg zurückkehren. Wäre Usbekistan für ihn eine Option, so würde er dort hingehen. Auf dem Papier sehe es gut aus, da seine Grosseltern und die Familie seiner Frau dort seien, aber die Realität sehe anders aus. Diese Menschen hätten keinen Einfluss und seien sehr arm. Sein Onkel und seine Tante hätten Usbekistan bereits ver- lassen und wohnten auch in der Ukraine. Das Haus, das auf seinen Namen eingetragen sei, sei unbewohnbar. Es gehöre seinem Grossvater, der eine Renovierung längst aufgegeben habe. Die ganze Familie hoffe, dass der Krieg bald zu Ende sein werde und sie dann in die Heimat zurückkehren könnten. Usbekistan sei nicht seine Hei- mat, selbst seine Mutter sei Ukrainerin. Er hoffe, er habe die Beschwerde ausreichend begründet und bitte um Stattgabe und Schutz in der Schweiz.

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E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 15. Juli 2022 führt das SEM aus, es habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer während zweieinhalb Jahren in Usbekistan gelebt und, sich regelmässig dort in den Ferien aufgehalten habe, Usbekisch als Muttersprache spreche und mit einer usbekischen Staatsbürgerin verheiratet sei, weshalb der Bezug zu seiner usbekischen Heimat gegeben sei, insbesondere weil er mit seiner usbekischen Partne- rin zurückkehren könne und die usbekische Sprache beherrsche. Das SEM teile die Einschätzung nicht, dass der Bezug des Beschwerdeführers zur Ukraine einer Staatsbürgerschaft gleichgestellt werden könne. Nach den im Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 definierten Kategorien der schutzbedürftigen Personen, sei, da der Beschwerdeführer nicht ukra- inischer Staatsbürger sei, nicht sein Bezug zur Ukraine massgebend, son- dern die Frage, ob er als usbekischer Staatsbürger, der der Kategorie c) der schutzberechtigten Personen zugeordnet werden könne, in Sicherheit und dauerhaft dorthin zurückkehren könne, was in seinem Falle bejaht wer- den könne. Vollständigkeitshalber sei auch nochmals zu betonen, dass seine Frau usbekische Staatsbürgerin sei, welche über keine Aufenthalts- bewilligung in der Ukraine verfüge, weshalb auch sie nicht in die Kategorie

c) der schutzberechtigten Personen falle. Schliesslich sei bezüglich des Aufbaus einer Lebensgrundlage in Usbekis- tan festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden als junge, arbeitsfä- hige und gesunde Personen zuzumuten sei, sich eine wirtschaftliche Exis- tenz in Usbekistan aufzubauen. Dem Beschwerdeführer sei es sicherlich möglich, seine in der Ukraine erworbenen beruflichen Qualifikationen auch in Usbekistan beruflich anzuwenden, dementsprechend überzeuge das Ar- gument, sein Berufsleben sei mit der Ukraine verbunden, nicht, da seine Fähigkeiten auch in einem anderen Berufsmarkt anwendbar seien. Auch der Beschwerdeführerin sei es als junge, gesunde Frau zuzumuten, sich um ein (einfaches) Einkommen zu bemühen. Bezüglich des Arguments, das Haus des Gesuchstellers sei unbewohnbar, sei zu erwähnen, dass es sich um eine reine Behauptung handle, die nicht belegt sei. Selbst wenn dies so sein sollte, verfügten die Beschwerdeführenden über ein familiäres Netz, welches sie temporär logistisch unterstützen könne. Seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern (alle N […]) sei am

20. April 2022 in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich moralisch verpflichtet fühle, sich um seine Mutter und zwei Geschwister zu kümmern. Dies spreche allerdings nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Ei- nerseits stehe es seiner Mutter und den zwei Geschwistern frei, in der

D-2830/2022 Seite 9 Schweiz eine ärztliche Behandlung zu machen, um mit dem Trauma um- zugehen. Zudem könnten sie in der Schweiz innerhalb der staatlichen Strukturen um Unterstützung in der Integration bitten. Andererseits könne in diesem Fall nicht von einer relevanten Abhängigkeit zwischen dem Be- schwerdeführer, seiner Mutter und den zwei minderjährigen Geschwistern (geboren am […] 2005 und am […] 2015) gesprochen werden, die eine andere Einschätzung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu begründen vermöge. Im Übrigen sei auf die Erwägungen des Ent- scheids zu verweisen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte.

E. 4.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, der Beschwer- deführer habe während seines Aufenthalts in Usbekistan festgestellt, dass er dort keine Chance auf eine berufliche Zukunft habe. Es gehe dabei nicht um seine Fähigkeiten oder die Sprache, sondern um die dort herrschenden Umstände. Das SEM habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Usbe- kistan auseinandergesetzt. Dort herrsche zur Zeit Chaos, was man prob- lemlos über zahlreichen Medienberichten erfahren könne, weswegen er zwei Bespiele als Links anfüge. Er sei mit seiner Familie aus seiner Heimat vor dem Krieg geflüchtet. Sein Vater und sein (volljähriger) Bruder würden kämpfen, weshalb seine Mutter und seine Geschwister ihn brauchen würden. Eine Trennung hätte für die gesamte Familie fatale Folgen, da sie eine grosse Familie seien, die, bis der Krieg ausgebrochen sei, zusammengelebt habe. Sie machten sich je- den Tag grosse Sorgen um ihren Vater und Bruder und wollten dies zusam- men überstehen und nach dem Krieg nach Hause zurückkehren. Er habe die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht beantragt, weil sein Grossvater sein Haus auf ihn registriert habe. Das Haus eigne sich nicht zum Wohnen, habe aber für seinen Grossvater eine grosse emotionale Be- deutung. In der Beilage befänden sich ein paar Fotos, auf denen der Zu- stand des Hauses sichtbar sei. Er halte daher an seinen Rechtsbegehren fest und ersuche das angerufene Gericht um Stattgabe.

E. 5 In ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2022 erheben die Beschwerdeführenden implizit formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

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E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen – was ge- wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträ- gen nicht stattgegeben wird. Die Begründung muss damit so abgefasst sein, dass sie einerseits eine sachgerechte Anfechtung und andererseits eine Überprüfung der rechtlichen Argumente durch die Beschwerdeinstanz ermöglicht. Demgegenüber ist nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz – wie in ande- ren Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachver- halt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Be- schaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/WYSSLING, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 Rz. 20 ff.). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvoll- ständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Schutzsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbeson- dere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

E. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass die Begründung des SEM zum Ausschluss von der Schutzgewährung in der Tat äusserst knapp ausgefallen ist. Dies ist vorliegend zu beanstanden, zumal Ausführungen dazu, weshalb die

D-2830/2022 Seite 11 Beschwerdeführenden nicht zu dem von Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfü- gung umfassten Personenkreis gehören, gänzlich fehlen.

E. 6.2 Zwar sind die Beschwerdeführenden nicht ukrainischer Staatsangehö- rigkeit, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben in der Ukraine verbracht hat. Gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung werden aber auch folgende Familienange- hörige von Ukrainern erfasst: «Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden». Die Mitteilung der Europäischen Kom- mission vom 21. März 2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Be- stehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorüber- gehenden Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Union 2022/C 126 I/01 - nachfolgend Leitlinien) verdeutlicht, dass «enge Verwandte» einbezogen werden sollten, «die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebe- nen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder größtenteils auf die vorgenannte Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird, angewie- sen waren», wobei ein Ermessensspielraum bestehe, bei dem die Mitglied- staaten «humanitären Gesichtspunkten Vorrang» geben sollten. Ein Ab- hängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zum Wegweisungs- vollzug scheint dabei nicht vorausgesetzt zu sein.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist als volljähriger Sohn einer ukrainischen Staatsangehörigen und Bruder zweier ukrainischer Staatsangehöriger, die den Schutzstatus erhalten haben (im Verfahren N […]), wohl unter den Be- griff der «engen Verwandten» zu zählen. Deshalb hätte sich das SEM mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob auch die zweite Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer (und die Beschwerdeführerin) zum Zeitpunkt der Flucht von der Familie des Beschwerdeführers «ganz oder teilweise unterstützt wurden», erfüllt sein könnte, zumal der Beschwerdeführer aus- führt, er sei Anfang Februar 2022 mit seiner Frau zu seinen Eltern gezogen und sie hätten mit diesen bis zur Flucht zusammengewohnt. Insbesondere wird durch Auslegung zu ermitteln sein, inwieweit sich die Definition der Personengruppen, die den Schutzstatus in der Schweiz erhalten sollen, mit den Definitionen des Ratsbeschlusses der EU vom 4. März 2022 decken sollen. Zwar sind diese Definitionen für die Schweiz nicht verbindlich, die Schweiz orientiere sich jedoch «bei der Definition dieser schutzbedürftigen Personengruppen an der EU» (vgl. undatiertes «Faktenblatt Schutzstatus

D-2830/2022 Seite 12 S» des SEM, das als Anhang zur Medienmitteilung des Bundesrates vom

E. 6.4 Indem das SEM sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zu diesem Punkt äussert, fehlt es an einer genügen- den Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Sachverhalt bezie- hungsweise an einer Darlegung der rechtlichen Argumentation. Damit war weder die sachgerechte Anfechtung möglich, noch eine entsprechende Prüfung durch die Beschwerdeinstanz. Demzufolge ist von einer Verlet- zung der Begründungspflicht auszugehen.

E. 6.5 Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang auch von einem ungenü- gend ermittelten Sachverhalt auszugehen, da das SEM in den Kurzbefra- gungen nicht nach den diesbezüglichen Lebensverhältnissen in der Ukra- ine gefragt hat.

E. 6.6 An dieser Stelle kann ergänzt werden, dass es auch im Zusammen- hang mit der Anwendbarkeit der Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung sinn- voll erscheint, dass sich das SEM explizit damit auseinandersetzt, ob sich die Frage der Rückkehr «in Sicherheit und dauerhaft» trotz unterschiedli- chem Wortlaut grundsätzlich an der Praxis zu den Wegweisungsvollzugs- hindernissen zu orientieren hat. In den Leitlinien, die wie erwähnt für die Schweiz nicht verbindlich sind, wird dazu immerhin ausgeführt, dass auch Personen, der Schutz gewährt werden kann, die aufgrund eines langjähri- gen rechtmässigen Aufenthalts «dem Anschein nach eine sinnvollere Bin- dung zur Ukraine haben als zu ihrem Herkunftsland». Letzteres könnte auf den Beschwerdeführer durchaus zutreffen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG Rz. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange- bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

D-2830/2022 Seite 13 7.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teil- weise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Den Beschwerdeführenden bleibt auf diese Weise der Instan- zenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als in Verfahren nach dem Asyl- gesetz das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hinblick auf den implizit ge- stellten Eventualantrag gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom

27. Mai 2022 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 9.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie weitere notwendige Auslagen gehabt hätten. Solche Auslagen sind aber weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2830/2022 Seite 14

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG Rz. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teilweise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Den Beschwerdeführenden bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als in Verfahren nach dem Asylgesetz das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hinblick auf den implizit gestellten Eventualantrag gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2022 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie weitere notwendige Auslagen gehabt hätten. Solche Auslagen sind aber weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 März 2022 zur Aktivierung des Schutzstatus veröffentlicht wurde). Soll also von diesen Definitionen abgewichen werden, wäre dazu eine nach- vollziehbare Begründung zwingend.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügun- gen beantragt wurde.
  2. Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2022 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2830/2022 Urteil vom 29. Dezember 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Usbekistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. März 2022 beim SEM Gesuche um vorübergehenden Schutz ein. B. B.a Am 6. April 2022 fanden die Kurzbefragungen der Beschwerdeführenden zu ihren Gesuchen um vorübergehenden Schutz statt. In der Kurzbefragung der Beschwerdeführerin übersetzte der Beschwerdeführer die Fragen von Russisch auf Usbekisch, da die Beschwerdeführerin deutlich machte, dass sie Russisch nicht verstehe. Die Befragungen fanden in Anwesenheit der «unabhängigen Rechtsvertretung» statt, mit deren Anwesenheit sich die Beschwerdeführenden nach Rückfrage jeweils einverstanden erklärten. Anlässlich der Kurzbefragungen reichten die Beschwerdeführenden ihre usbekischen Reisepässe und die ukrainische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Original sowie eine Kopie des ukrainischen Reisepasses des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. B.b Zur Begründung ihrer Gesuche machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer seit 22 Jahren in der Ukraine lebe, er sei mit seiner Familie als Baby aus Usbekistan in die Ukraine gegangen. Er habe anders als seine beiden in der Schweiz befindlichen Geschwister und seine Eltern nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit. Er habe während der Schulzeit etwa zweieinhalb Jahre in Usbekistan gelebt zunächst bei den Grosseltern im Dorf, wo er die obligatorische Schule beendet habe, und anschliessend für zwei Jahre in Taschkent bei einem Onkel und einer Tante, wo er seine obligatorische College-Zeit verbracht habe. Er sei danach in die Ukraine zurück gegangen. Er habe nach der Schule in der Ukraine in einer Pharmafabrik als Sachbearbeiter für Daten gearbeitet. Im (...) 2021 hätten sie (die Beschwerdeführenden) in Usbekistan geheiratet und seien (...) 2022 gemeinsam in die Ukraine umgezogen. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin lebe in Usbekistan und sie habe dort nie Probleme gehabt, allerdings wolle sie dorthin gehen, wo ihr Mann sei. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, dass er sich aufgrund der Mentalität in Usbekistan nicht habe zurechtfinden können und deshalb in die Ukraine zurück gegangen sei, er wolle daher auch jetzt nicht dorthin gehen. Zudem sei der Wohnort der Familie nahe an der Grenze zu Tadschikistan und dort sei ein Angriff seitens Tadschikistans und Afghanistans zu befürchten. C. Am 6. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden jeweils eine Vollmacht lautend auf die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern zur Vertretung «in Sachen Schutzgewährung, Asyl und Wegweisung im Rahmen des Schutzgesuchs-, Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern» zu den Akten. D. Am 27. Mai 2022 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz jeweils ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es verpflichtete die Beschwerdeführenden jeweils das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton Bern wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Nach einem gescheiterten Zustellungsversuch wurde die Verfügung am 16. Juni 2022 eröffnet. E. Am 29. Juni 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass seiner Frau und ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 15. Juli 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, auf die der Beschwerdeführer am 8. August 2022 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586 - nachfolgend Allgemeinverfügung). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.2 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung. 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz ausschliesslich mit dem Satz «Die Abklärungen des SEM haben ergeben, dass Sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehören, weil Sie beide usbekische Staatsbürger sind, welche in Sicherheit und dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren können. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ist deshalb abzuweisen.» Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte es aus, dass weder die politische Situation im Heimatstaat Usbekistan noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, der über berufliche Erfahrung als Sachbearbeiter in einem Pharmaunternehmen in der Ukraine verfüge und während zweieinhalb Jahren die Schule in Usbekistan besucht habe, wo er über ein Haus und somit eine Wohnmöglichkeit verfüge. Zudem lebe dort auch noch seine Verwandtschaft, welche ihn auch bei der Reintegration unterstützen könne, gerade weil er bereits während zweieinhalb Jahren in Usbekistan bei Verwandten gewohnt habe. Auch wenn zu beachten sei, dass er die Mehrheit seines Lebens in der Ukraine verbracht hat, so sei es ihm zusammen mit seiner Frau zuzumuten, sich in Usbekistan um den Lebensunterhalt zu bemühen und sich niederzulassen, insbesondere da er Usbekisch spreche und mit einer Usbekin verheiratet sei. Bei der sozioökonomischen Reintegration könne er sich sicherlich auf die Verwandtschaft seiner Ehefrau stützen, welche auch von der Schweiz aus in Kontakt mit der Familie stehe. Sein Vorbringen, sich eher mit der europäischen Mentalität zu identifizieren, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Usbekistan. Auch der Umstand, dass er dort einen Angriff von den Nachbarländern befürchte, entfalte keine Relevanz. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Es sei ihr somit zuzumuten, sich zusammen mit dem Beschwerdeführer um ihren Lebensunterhalt in Usbekistan zu bemühen. Ferner verfüge sie über Verwandtschaft (Eltern und Grosseltern), welche sie auch bei der Reintegration in der Heimat unterstützen könne. Es lägen somit keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Usbekistan sprechen würden, welche somit zumutbar und auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Abweisung aufgrund der nicht-ukrainischen Staatsangehörigkeit falsch sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Biografie als «de facto Ukrainer» gelten müsse. Die Ukraine sei seine Heimat. Als er zwei Jahre in Usbekistan verbracht habe, habe er sehr gelitten und seine Mutter habe ihn schliesslich aus Usbekistan zurückgeholt. Sein ganzes Leben sei mit der Ukraine verbunden und sein Bezug zu Usbekistan beschränke sich auf seine Geburt in diesem Land sowie darauf, dass er sich in eine Frau aus diesem Land verliebt habe. Wären seine Eltern ein bisschen früher aus Usbekistan ausgereist, so hätte er - wie seine Geschwister - die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten. Er sei der Meinung seine faktische Beziehung zur Ukraine sei so nahe, dass diese einer Staatsbürgerschaft gleichgestellt werden sollte, da er die formellen Voraussetzungen längst erfülle. Die aussergewöhnliche Lage, in der sich die Familie auf der Flucht vor Krieg befinde, müsse berücksichtigt werden, sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester seien allesamt ukrainische Staatsangehörige, diese befänden sich entweder in der Ukraine, wo sie alle zusammengewohnt hätten, oder in der Schweiz. Der Krieg belaste die Familie sehr und sie möchten weiterhin zusammen sein, soweit dies möglich sei. Er habe nicht damit gerechnet, durch die verpasste Einbürgerung in solche Schwierigkeiten zu geraten. Vor dem Krieg sei diese eine blosse nicht besonders wichtige Formalität gewesen, die sich jetzt als eine Bedrohung erweise. In der Ukraine müssten sich Personen, die die Staatsangehörigkeit von mehreren Staaten besitzen, zur Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit verpflichten, weswegen er gebeten worden sei, sich nicht einbürgern zu lassen, weil das Haus (in Usbekistan) auf seinen Namen registriert wurde. Es sei unverhältnismässig, dass eine Person, die die letzten 5 Jahre in der Ukraine gelebt hat und sich habe einbürgern lassen, in der Schweiz Schutz erhalte, während er, der sein ganzes Leben dort verbracht habe, keinen Schutz erhalte. Da sein Vater in der Ukraine geblieben sei, sei er auch für seine Mutter und seine jüngeren Geschwister verantwortlich. Auch für sie wäre sein Verbleib in der Schweiz sehr wichtig. Sie seien alle schwer traumatisiert und sollten vor weiteren schlimmen Erlebnissen geschützt werden. Entgegen den Ausführungen des SEM könne er nicht dauerhaft in Usbekistan leben und arbeiten, da sein Berufsleben mit der Ukraine verbunden sei, dorthin müsse er nach dem Krieg zurückkehren. Wäre Usbekistan für ihn eine Option, so würde er dort hingehen. Auf dem Papier sehe es gut aus, da seine Grosseltern und die Familie seiner Frau dort seien, aber die Realität sehe anders aus. Diese Menschen hätten keinen Einfluss und seien sehr arm. Sein Onkel und seine Tante hätten Usbekistan bereits verlassen und wohnten auch in der Ukraine. Das Haus, das auf seinen Namen eingetragen sei, sei unbewohnbar. Es gehöre seinem Grossvater, der eine Renovierung längst aufgegeben habe. Die ganze Familie hoffe, dass der Krieg bald zu Ende sein werde und sie dann in die Heimat zurückkehren könnten. Usbekistan sei nicht seine Heimat, selbst seine Mutter sei Ukrainerin. Er hoffe, er habe die Beschwerde ausreichend begründet und bitte um Stattgabe und Schutz in der Schweiz. 4.3 In der Vernehmlassung vom 15. Juli 2022 führt das SEM aus, es habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer während zweieinhalb Jahren in Usbekistan gelebt und, sich regelmässig dort in den Ferien aufgehalten habe, Usbekisch als Muttersprache spreche und mit einer usbekischen Staatsbürgerin verheiratet sei, weshalb der Bezug zu seiner usbekischen Heimat gegeben sei, insbesondere weil er mit seiner usbekischen Partnerin zurückkehren könne und die usbekische Sprache beherrsche. Das SEM teile die Einschätzung nicht, dass der Bezug des Beschwerdeführers zur Ukraine einer Staatsbürgerschaft gleichgestellt werden könne. Nach den im Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 definierten Kategorien der schutzbedürftigen Personen, sei, da der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsbürger sei, nicht sein Bezug zur Ukraine massgebend, sondern die Frage, ob er als usbekischer Staatsbürger, der der Kategorie c) der schutzberechtigten Personen zugeordnet werden könne, in Sicherheit und dauerhaft dorthin zurückkehren könne, was in seinem Falle bejaht werden könne. Vollständigkeitshalber sei auch nochmals zu betonen, dass seine Frau usbekische Staatsbürgerin sei, welche über keine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfüge, weshalb auch sie nicht in die Kategorie c) der schutzberechtigten Personen falle. Schliesslich sei bezüglich des Aufbaus einer Lebensgrundlage in Usbekistan festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden als junge, arbeitsfähige und gesunde Personen zuzumuten sei, sich eine wirtschaftliche Existenz in Usbekistan aufzubauen. Dem Beschwerdeführer sei es sicherlich möglich, seine in der Ukraine erworbenen beruflichen Qualifikationen auch in Usbekistan beruflich anzuwenden, dementsprechend überzeuge das Argument, sein Berufsleben sei mit der Ukraine verbunden, nicht, da seine Fähigkeiten auch in einem anderen Berufsmarkt anwendbar seien. Auch der Beschwerdeführerin sei es als junge, gesunde Frau zuzumuten, sich um ein (einfaches) Einkommen zu bemühen. Bezüglich des Arguments, das Haus des Gesuchstellers sei unbewohnbar, sei zu erwähnen, dass es sich um eine reine Behauptung handle, die nicht belegt sei. Selbst wenn dies so sein sollte, verfügten die Beschwerdeführenden über ein familiäres Netz, welches sie temporär logistisch unterstützen könne. Seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern (alle N [...]) sei am 20. April 2022 in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich moralisch verpflichtet fühle, sich um seine Mutter und zwei Geschwister zu kümmern. Dies spreche allerdings nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Einerseits stehe es seiner Mutter und den zwei Geschwistern frei, in der Schweiz eine ärztliche Behandlung zu machen, um mit dem Trauma umzugehen. Zudem könnten sie in der Schweiz innerhalb der staatlichen Strukturen um Unterstützung in der Integration bitten. Andererseits könne in diesem Fall nicht von einer relevanten Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und den zwei minderjährigen Geschwistern (geboren am [...] 2005 und am [...] 2015) gesprochen werden, die eine andere Einschätzung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöge. Im Übrigen sei auf die Erwägungen des Entscheids zu verweisen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte. 4.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in Usbekistan festgestellt, dass er dort keine Chance auf eine berufliche Zukunft habe. Es gehe dabei nicht um seine Fähigkeiten oder die Sprache, sondern um die dort herrschenden Umstände. Das SEM habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Usbekistan auseinandergesetzt. Dort herrsche zur Zeit Chaos, was man problemlos über zahlreichen Medienberichten erfahren könne, weswegen er zwei Bespiele als Links anfüge. Er sei mit seiner Familie aus seiner Heimat vor dem Krieg geflüchtet. Sein Vater und sein (volljähriger) Bruder würden kämpfen, weshalb seine Mutter und seine Geschwister ihn brauchen würden. Eine Trennung hätte für die gesamte Familie fatale Folgen, da sie eine grosse Familie seien, die, bis der Krieg ausgebrochen sei, zusammengelebt habe. Sie machten sich jeden Tag grosse Sorgen um ihren Vater und Bruder und wollten dies zusammen überstehen und nach dem Krieg nach Hause zurückkehren. Er habe die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht beantragt, weil sein Grossvater sein Haus auf ihn registriert habe. Das Haus eigne sich nicht zum Wohnen, habe aber für seinen Grossvater eine grosse emotionale Bedeutung. In der Beilage befänden sich ein paar Fotos, auf denen der Zustand des Hauses sichtbar sei. Er halte daher an seinen Rechtsbegehren fest und ersuche das angerufene Gericht um Stattgabe.

5. In ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2022 erheben die Beschwerdeführenden implizit formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung muss damit so abgefasst sein, dass sie einerseits eine sachgerechte Anfechtung und andererseits eine Überprüfung der rechtlichen Argumente durch die Beschwerdeinstanz ermöglicht. Demgegenüber ist nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Wyssling, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 Rz. 20 ff.). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Schutzsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. 6. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass die Begründung des SEM zum Ausschluss von der Schutzgewährung in der Tat äusserst knapp ausgefallen ist. Dies ist vorliegend zu beanstanden, zumal Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdeführenden nicht zu dem von Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung umfassten Personenkreis gehören, gänzlich fehlen. 6.2 Zwar sind die Beschwerdeführenden nicht ukrainischer Staatsangehörigkeit, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben in der Ukraine verbracht hat. Gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung werden aber auch folgende Familienangehörige von Ukrainern erfasst: «Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden». Die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21. März 2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Union 2022/C 126 I/01 - nachfolgend Leitlinien) verdeutlicht, dass «enge Verwandte» einbezogen werden sollten, «die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder größtenteils auf die vorgenannte Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird, angewiesen waren», wobei ein Ermessensspielraum bestehe, bei dem die Mitgliedstaaten «humanitären Gesichtspunkten Vorrang» geben sollten. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug scheint dabei nicht vorausgesetzt zu sein. 6.3 Der Beschwerdeführer ist als volljähriger Sohn einer ukrainischen Staatsangehörigen und Bruder zweier ukrainischer Staatsangehöriger, die den Schutzstatus erhalten haben (im Verfahren N [...]), wohl unter den Begriff der «engen Verwandten» zu zählen. Deshalb hätte sich das SEM mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob auch die zweite Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer (und die Beschwerdeführerin) zum Zeitpunkt der Flucht von der Familie des Beschwerdeführers «ganz oder teilweise unterstützt wurden», erfüllt sein könnte, zumal der Beschwerdeführer ausführt, er sei Anfang Februar 2022 mit seiner Frau zu seinen Eltern gezogen und sie hätten mit diesen bis zur Flucht zusammengewohnt. Insbesondere wird durch Auslegung zu ermitteln sein, inwieweit sich die Definition der Personengruppen, die den Schutzstatus in der Schweiz erhalten sollen, mit den Definitionen des Ratsbeschlusses der EU vom 4. März 2022 decken sollen. Zwar sind diese Definitionen für die Schweiz nicht verbindlich, die Schweiz orientiere sich jedoch «bei der Definition dieser schutzbedürftigen Personengruppen an der EU» (vgl. undatiertes «Faktenblatt Schutzstatus S» des SEM, das als Anhang zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022 zur Aktivierung des Schutzstatus veröffentlicht wurde). Soll also von diesen Definitionen abgewichen werden, wäre dazu eine nachvollziehbare Begründung zwingend. 6.4 Indem das SEM sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zu diesem Punkt äussert, fehlt es an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Sachverhalt beziehungsweise an einer Darlegung der rechtlichen Argumentation. Damit war weder die sachgerechte Anfechtung möglich, noch eine entsprechende Prüfung durch die Beschwerdeinstanz. Demzufolge ist von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. 6.5 Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang auch von einem ungenügend ermittelten Sachverhalt auszugehen, da das SEM in den Kurzbefragungen nicht nach den diesbezüglichen Lebensverhältnissen in der Ukraine gefragt hat. 6.6 An dieser Stelle kann ergänzt werden, dass es auch im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung sinnvoll erscheint, dass sich das SEM explizit damit auseinandersetzt, ob sich die Frage der Rückkehr «in Sicherheit und dauerhaft» trotz unterschiedlichem Wortlaut grundsätzlich an der Praxis zu den Wegweisungsvollzugshindernissen zu orientieren hat. In den Leitlinien, die wie erwähnt für die Schweiz nicht verbindlich sind, wird dazu immerhin ausgeführt, dass auch Personen, der Schutz gewährt werden kann, die aufgrund eines langjährigen rechtmässigen Aufenthalts «dem Anschein nach eine sinnvollere Bindung zur Ukraine haben als zu ihrem Herkunftsland». Letzteres könnte auf den Beschwerdeführer durchaus zutreffen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG Rz. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teilweise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Den Beschwerdeführenden bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als in Verfahren nach dem Asylgesetz das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hinblick auf den implizit gestellten Eventualantrag gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2022 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 9.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie weitere notwendige Auslagen gehabt hätten. Solche Auslagen sind aber weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügungen beantragt wurde.

2. Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2022 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka