Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. März 2022 um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. B. Am 20. März 2022 füllten die Beschwerdeführenden, A._______ und B._______, die Formulare zur schriftlichen Kurzbefragung aus. Am
31. März 2022 wurden sie vom SEM in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen befragt. B.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei armenischer Staatsangehöriger und habe sich in der Ukraine mit einer permanenten Aufenthaltsregelung/Niederlassungsbewilligung aufgehalten. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Armenien und einem guten Jobangebot in der Ukraine habe er 2006 entschieden, in die Ukraine zu ziehen. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau habe er die Sorge seiner Kinder alleine übernommen und es sei ihm wichtig gewesen, dass alle zusammenblei- ben. Deshalb habe er seine Söhne aus seiner ersten Ehe in die Ukraine mitgenommen. In Armenien würden seine betagte Mutter und ein Bruder leben. Im Jahr (…) sei sein jüngster Sohn C._______ in der Ukraine gebo- ren. C._______ habe die ukrainische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2016 sei er (A._______) letztmals in Armenien gewesen. Er habe die Asche seines in der Ukraine verstorbenen ältesten Sohnes nach Armenien gebracht, um ihn zu bestatten. Sie könnten nicht nach Armenien zurückkehren, da zum einen die Lage dort nicht ganz sicher sei; es gebe kriegerische Auseinan- dersetzungen. Zum anderen hätten sie in Armenien praktisch keine Unter- kunft, weil weder sein Bruder, der eine Familie habe, noch seine Mutter, die ziemlich alt sei, die Möglichkeit hätten, sie aufzunehmen. Er möchte mit seinen Kindern zusammenbleiben, weil sie sich gegenseitig unterstützen würden. B.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei in D._______ (Aserbaidschan) geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 1989 sei sie we- gen des Krieges aus D._______ geflüchtet und habe danach in E._______ (Armenien) gelebt, wo sie die armenische Staatsangehörigkeit erlangt habe. In Armenien würden noch ihre Mutter und eine Schwester leben. Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer habe sie in der Ukraine ge- lebt, mit ihm dort ein Geschäft gegründet und habe eine permanente Auf- enthaltsbewilligung erhalten. Sie sei seit ihrer Ausreise 2013 oder 2014 nie mehr in Armenien gewesen. Aus Armenien sei sie auch wegen des Krieges
D-2936/2022 Seite 3 in Nagorny Karabach geflüchtet. Der gemeinsame Sohn habe nur die uk- rainische Staatsbürgerschaft. B.c Die Beschwerdeführenden reichten armenische Pässe und ukraini- sche Aufenthaltsbewilligungen, die Geburtsurkunde und die Bestätigung der ukrainischen Staatsangehörigkeit ihres Sohnes C._______ ein. C. Mit (tags darauf eröffneter) Verfügung vom 2. Juni 2022 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbun- den mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nach- kämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu und beauf- tragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. In dieser beantragten sie, die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 sei vollumfäng- lich aufzuheben, sie seien zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen zu zählen und es sei ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Dem entsprechend seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Ferner beantragen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechts- beistand einzusetzen. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Person zu bevollmächtigen, die ihnen als
D-2936/2022 Seite 4 amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu- reichen. F. Mit Eingabe vom 2. August 2022 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin un- ter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, die Beschwerdeführenden hätten sie mit der Vertretung im Verfahren beauftragt. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2022 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. H. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 15. September 2022 na- mens der Beschwerdeführenden eine Replik, Arztberichte betreffend A._______ und B._______ sowie eine Kostennote ein. I. Am 5. April 2023 liessen die zuständigen kantonalen Behörden dem Bun- desverwaltungsgericht eine Verzichtserklärung vom 31. März 2023 der Be- schwerdeführerin B._______ und des Sohnes C._______ sowie das Pro- tokoll des Kurzgesprächs vom 4. April 2023 zukommen. Demnach würden sie auf die Weiterbehandlung der Beschwerde verzichten, weil sie beide freiwillig und schnellstmöglich zurück in die Ukraine zu ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder reisen wollten. Sie hätten zur Kenntnis genom- men, dass auf ein allfälliges neues Asylbegehren nicht mehr eingetreten werden könne. Der Ehemann beziehungsweise Vater warte den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz ab. Sobald sie eine Wohnung in der Ukraine gefunden hätten, werde er nachreisen. J. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 erkundigte sich die Rechtsvertrete- rin nach dem Stand des Verfahrens. K. Am 10. Dezember 2023 leitete das SEM eine Anfrage des (…) vom 8. De- zember 2023 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Migrationsamt teilt darin mit, dass die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ im April 2023 zurück in die Ukraine gekehrt und im Dezember 2023 wieder in die Schweiz gekommen seien und fragt sinngemäss, ob deren Beschwerde noch hängig sei.
D-2936/2022 Seite 5 L. Das Bundesverwaltungsgericht teilte sowohl den kantonalen Behörden wie der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 mit, dass die Beschwerde von A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Armenien und deren Kind, C._______, geboren am (…), Ukraine beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
D-2936/2022 Seite 6 nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachstehend: Allge- meinverfügung) erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinver- fügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ih- ren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kin- der und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen ge- mäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit ei- ner gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen kön- nen, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehören, weil sie in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland Armenien zurückkehren könnten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hält das SEM fest, im Falle einer Rückkehr nach Armenien würden den Beschwerdeführenden mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Weder die herrschende politische Situation in Arme- nien noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh- rung in den Heimatstaat. In Armenien herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Sie seien gesund und A._______ und B._______ seien in Armenien sozialisiert worden, weshalb ihnen die armenischen Gepflogenheiten und Sprache weiterhin vertraut seien. Aus- serdem würden sie über langjährige Arbeitserfahrung verfügen. Auch
D-2936/2022 Seite 7 würden in Armenien enge Verwandte (Geschwister, Elternteile) wohnen, welche sie bei der Reintegration unterstützen könnten. Es sei davon aus- zugehen, dass sie, wenn sie einmal vor Ort seien, in der Lage sein würden, eine eigene Unterkunft zu finden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie gemeinsam mit den zwei volljährigen Söhnen ([…] und […]), mit wel- chen sie bereits in der Ukraine zusammen gewesen seien, aus der Schweiz nach Armenien zurückkehren könnten. Betreffend das Kindeswohl sei festzustellen, dass bei ihrem Sohn C._______ nicht von einer Verwurzelung im schweizerischen Umfeld ge- sprochen werden könne, zumal ihr Kind erst seit März 2022 in der Schweiz sei. Schon deshalb sei nicht davon auszugehen, dass bei ihm eine derart starke soziale Beziehung in der Schweiz ausserhalb der Familie entstan- den sei, deren Bruch eine Integration im Heimatland massgeblich erschwe- ren würde. Aufgrund des jungen Alters ihres Sohnes sei ebenfalls nicht von einer starken Verwurzelung im ukrainischen Umfeld auszugehen. Im Wei- teren verfüge er gemäss ihren Angaben über armenische Sprachkennt- nisse, welche ihm die Integration in Armenien erleichtern würde. Damit sei der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar einzustufen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, zur Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten mitunter schutzsu- chende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienange- hörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unter- stützt worden seien), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen seien. Dabei gelte es zu beachten, dass es keine Rolle spiele, welche Staatsangehörigkeit diese Verwandten hätten. Die Be- schwerdeführenden würden seit 2006 in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfügen. Ihr Sohn C._______ besitze einzig die uk- rainische Staatsangehörigkeit. Sie seien seine Familienangehörigen, sie alle seien vor dem 24. Februar 2022 zusammen in der Ukraine wohnhaft gewesen und zwischen ihnen habe ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Er sei ein Familienangehöriger, dementsprechend falle er unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen. Zudem gestalte sich die politische Lage in Armenien unsicher. Seit Jahren gebe es Krieg mit Aserbeidschan. Die innenpolitische Situation in Armenien sei angespannt. Russland sichere mit russischen Truppen die Aussengrenzen Armeniens und sei die Überle- bensgarantie im Konflikt mit Aserbeidschan und der Türkei. Auch
D-2936/2022 Seite 8 wirtschaftlich sei Armenien stark von Russland abhängig. In Anbetracht der starken Abhängigkeit von Russland müsse davon ausgegangen werden, dass Russland im Zuge des Konfliktes seinen Druck auf Armenien dahin- gehend erhöhen werde, dass sich dieses zu Russland bekennen müsse. Gleichzeitig stehe man in Armenien der Ukraine kritisch gegenüber, da Prä- sident Selenski damals Aserbeidschan zur Rückeroberung von Karabach gratuliert habe. Es gebe in Armenien grosse Sympathie für Putin. Dies be- deute, dass es für sie als Rückkehrende aus der Ukraine in Armenien ge- fährlich werde, da zukünftig aus politischen Gründen gegen sie vorgegan- gen werde. Deshalb sei es ihnen nicht möglich in Sicherheit und dauerhaft nach Armenien zurückzukehren. Ihnen drohe aufgrund der engen Beziehung zur Ukraine in Armenien eine unmenschliche Behandlung. A._______ habe Armenien ungefähr vor 15 Jahren verlassen und habe dort lediglich noch seinen Bruder und seine alte Mutter. Über ein weiteres soziales Netzwerk verfüge er nicht mehr. Weder sein Bruder noch seine Mutter könnten ihm bei einer Reintegration behilflich sein. Er sei mittlerweile (…) Jahre alt. In diesem Alter sei es prak- tisch unmöglich noch eine Arbeitsstelle in Armenien zu bekommen. Zudem gehe es ihm gesundheitlich sehr schlecht. Er leide an Bluthochdruck, Herz- problemen und Asthma, brauche deshalb eine intensive ärztliche Behand- lung und müsse täglich mehrere Medikamente zu sich nehmen, ansonsten bestehe ernsthafte Todesgefahr. Das Gesundheitswesen in Armenien habe sich zwar etwas verbessert, es sei aber nach wie vor nicht möglich, ohne Zahlung von Bestechungsgeldern eine adäquate Behandlung zu bekom- men. Da er mittellos sei, könne er die von ihm benötigte Behandlung in Armenien nicht erhalten und sein Gesundheitszustand würde sich in le- bensbedrohender Weise verschlechtern. Auch B._______ habe massive gesundheitliche Probleme. Sie leide an Di- abetes, müsse jeden Tag verschiedene Medikamente einnehmen sowie den Blutzucker messen und sei auf medizinische Behandlung angewiesen. Ohne eine solche bestehe eine massive reduzierte Lebenserwartung. Sie sei zwar noch etwas jünger als ihr Ehemann, aber auch nahezu (…) Jahre alt. In Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei es auch für sie unmöglich, im armenischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. In Arme- nien verfüge sie noch über ihre Mutter und ihre Schwester. Diese beiden könnten ihnen bei einer Reintegration nicht behilflich sein. Weiter müsse darauf hingewiesen werden, dass ihr Sohn als ukrainischer Staatsbürger in Armenien Benachteiligungen erfahren würde.
D-2936/2022 Seite 9
E. 4.2.2 Hinsichtlich des Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz wird geltend gemacht, aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung sich das SEM bei der Ablehnung ihrer Gesuche stütze. Es werde nicht dargelegt, weshalb Ziff. 1 Bst. a der Allge- meinverfügung nicht auf ihren Fall anzuwenden sei. Es werde auch nicht begründet, warum sie in Sicherheit und dauerhaft nach Armenien zurück- kehren könnten. Weiter schliesse das SEM, dass der Vollzug der Wegwei- sung zulässig und zumutbar sei. Dies obwohl sie ihnen anlässlich der Be- fragung keine einzige Frage zu ihrem Gesundheitszustand, zu ihrer Aus- bildung und Arbeitserfahrung gestellt habe. Dieses Vorgehen erstaune, zu- mal A._______ während der Befragung starke Atemnot gehabt habe und mehrere Male einen Medikamenteninhalator (Ventolin) benutzt habe. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass er starke gesundheitliche Probleme habe. Bei der Beschreibung der allgemeinen Lage in Armenien werde der Einfluss des Ukrainekrieges auf Armenien nicht erwähnt. Das SEM habe den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht ermittelt und seinen Entscheid nicht ausreichend begründet.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, analog gefestigter Recht- sprechung zu Art. 51 AsylG, wonach der sogenannte umgekehrte Einbe- zug nicht möglich sei, treffe dies auch auf Art. 71 AsylG zu. Somit sei bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit einer Familie gemäss Art. 71 AsylG die Staatsangehörigkeit der Eltern beziehungsweise eines Elternteils massge- bend. Vorliegend verfüge zwar der Sohn aufgrund seiner Geburt in der Uk- raine über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die Eltern würden jedoch über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen, welche bei der Prüfung des Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes massgebend sei. Es bestünden Zweifel, dass beim Beschwerdeführer schwerwiegende gesundheitliche Probleme vorliegen, zumal diese in den Befragungen vom
31. März 2022 nicht geltend gemacht worden seien, obwohl er gefragt wor- den sei, was gegen eine Rückkehr nach Armenien spreche. Es seien keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht worden, welche die gesundheitlichen Probleme bestätigen würden.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, es könne der Einschätzung, dass die restriktive Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG analog auf Schutzsu- chende aus der Ukraine anzuwenden sei, nicht beigepflichtet werden. In der Allgemeinverfügung des Bundesrats werde von «Familienangehöri- gen» und «anderen engen Verwandten» gesprochen. Somit sei der einzu- beziehende Personenkreis bei Schutzsuchenden aus der Ukraine viel um- fassender als beim Familienasyl nach Art. 51 AsylG. Die in Ziff. 1 Abs. a
D-2936/2022 Seite 10 der Allgemeinverfügung aufgeführten Familienangehörigen müssten nicht über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen. Es befänden sich hier in der Schweiz die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe, G._______ (N […]) und H._______ (N […]) mit ihren jeweiligen Part- nern und Kindern. Schon in der Ukraine hätten die Beschwerdeführenden mit der Familie von G._______ zusammengewohnt. H._______ habe in der Nähe gewohnt. Sowohl G._______ mit seiner Familie wie auch H._______ mit ihrer Familie hätten hier in der Schweiz den S-Status erhal- ten. Die Familie der Beschwerdeführenden funktioniere schon immer als Grossfamilie, innerhalb welcher man sich gegenseitig unterstütze (siehe dazu auch Kurzbefragung des Beschwerdeführers). So habe der Be- schwerdeführer bis zum Jahr 2014 für das Einkommen der Familie gesorgt, während die Beschwerdeführerin sich um alle Kinder gekümmert habe. Mit der Besetzung der Krim sei das Geschäft des Beschwerdeführers Konkurs gegangen. Seit diesem Zeitpunkt würden die mittlerweile erwachsenen Kinder und deren Partner und Partnerin die Beschwerdeführenden finanzi- ell unterstützen, denn seit diesem Zeitpunkt verdiene der Beschwerdefüh- rer kein Geld mehr. Weiter unterstützten all diese Menschen die gesund- heitlich angeschlagenen Beschwerdeführenden tatkräftig bei der Bewälti- gung ihres Alltages. Der Beschwerdeführer leide an einer Lungenkrankheit, an einer arteriellen Hypertonie und Adipositas. Der Arztbericht und die Me- dikamentenliste seien eingereicht worden. Die Kurzbefragung des Be- schwerdeführers habe höchstens 30 Minuten gedauert und aus ungefähr 12 bis 22 Fragen bestanden. Er sei angewiesen worden, kurz und präzise zu antworten. Es sei ihm nicht möglich gewesen, noch zusätzliche Anmer- kungen zu machen. Auch der Begleitperson sei explizit untersagt worden, Zusatzfragen zu stellen. Bei solch strikten Anweisungen liege es somit an der befragenden Person, die Fragen so zu stellen, dass der entscheidrele- vante Sachverhalt ermittelt werden könne. Es sei für die Befragten in einer solch kurzen Zeit mit solch wenigen Fragen ansonsten nicht möglich her- auszufinden, was für die Schweizer Behörden wesentlich sei. Wie schon in der Beschwerde angeführt, sei dem Beschwerdeführer keine Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt worden. Dies, obschon er auf dem Weg zum Büro, in welchem die Kurzbefragung stattgefunden habe, keu- chend geatmet, einen roten Kopf bekommen habe und in der Folge wäh- rend der Befragung mehrere Male sein Medikament habe inhalieren müs- sen. Dieser Umstand habe der befragenden Person nicht entgangen sein können, da diese den Beschwerdeführer auf seinem Weg zum Büro be- gleitet habe.
D-2936/2022 Seite 11
E. 5.1 In der Beschwerde vom 4. Juli 2022 werden formelle Rügen erhoben (vgl. E. 4.2.2). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen – was ge- wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 32 Rz. 18) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht an- ders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattge- geben wird. Die Begründung muss damit so abgefasst sein, dass sie einer- seits eine sachgerechte Anfechtung und andererseits eine Überprüfung der rechtlichen Argumente durch die Beschwerdeinstanz ermöglicht. Dem- gegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sach- verhalt von sich aus abzuklären hat. Sie ist mithin verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und hat sämt- liche rechtsrelevante Tatsachen zu erheben (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/WYSSLING, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 Rz. 20 ff.). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet im Übrigen seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Schutzsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu
D-2936/2022 Seite 12 insbesondere gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspa- piere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
E. 5.3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Begründung des SEM zum Aus- schluss von der Schutzgewährung in der Tat äusserst knapp ausgefallen ist. Zwar sind A._______ und B._______ keine ukrainische Staatsangehö- rige, sehr wohl aber ihr gemeinsamer Sohn C._______. Weshalb die Be- schwerdeführenden in dieser Konstellation nicht zu dem von Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung umfassten Personenkreis gehören, wird in der an- gefochtenen Verfügung mit keinem Wort begründet. Erst in der Vernehm- lassung erklärt das SEM, die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG, wonach der sogenannte umgekehrte Einbezug nicht möglich ist, treffe auch auf Art. 71 AsylG zu. Somit ist bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit einer Familie gemäss Art. 71 AsylG die Staatsangehörigkeit der Eltern bezie- hungsweise eines Elternteils massgebend. Vorliegend verfüge zwar der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund seiner Geburt in der Ukraine über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführenden (seine Eltern) würden jedoch über die armenische Staatsangehörigkeit ver- fügen, welche bei der Prüfung des Gesuches um Gewährung vorüberge- henden Schutzes massgebend sei. Dies entspricht der in der Rechtspre- chung inzwischen geklärten Rechtslage (vgl. die Urteile des BVGer E- 3253/2022 vom 19. November 2024 E. 5.2, D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 und D-3839/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2 je m.w.H.).
E. 5.3.2 Gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung werden auch folgende Familienangehörige von Ukrainern erfasst: «Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden». Die Mitteilung der Eu- ropäischen Kommission vom 21. März 2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Fest- stellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einfüh- rung eines vorübergehenden Schutzes (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union 2022/C 126 I/01 – nachfolgend Leitlinien) verdeutlicht, dass «enge Verwandte» einbezogen werden sollten, «die zum Zeitpunkt der den Mas- senzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Fami- lienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder grösstenteils auf die vorgenannte Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird, angewiesen waren», wobei ein Ermessensspielraum bestehe, bei dem die Mitgliedstaaten «humanitären Gesichtspunkten
D-2936/2022 Seite 13 Vorrang» geben sollten. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Recht- sprechung zum Wegweisungsvollzug scheint dabei nicht vorausgesetzt zu sein (vgl. Urteil des BVGer D-2830/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 6.2).
E. 5.3.3 Die Beschwerdeführenden sind nicht nur Eltern eines ukrainischen Staatsangehörigen. Sie sind auch Schwiegereltern beziehungsweise Grosseltern mehrerer Kinder mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die am
23. Juni und am 12. Juli 2022 mit ihrem Sohn beziehungsweise Stiefsohn G._______ (N […]) respektive am 6. April 2022 mit ihrer Tochter bezie- hungsweise Stieftochter H._______ (N […]) den Schutzstatus erhalten ha- ben, mithin Personen, die unter den Begriff der «engen Verwandten» zu zählen sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Flucht von den in der Schweiz schutzberechtigten Mitgliedern der Familie «ganz oder teilweise unterstützt wurden», erfüllt sein könnte. A._______ erklärte in diesem Zusammenhang bereits in der Kurzbefragung vom
31. März 2022, er habe nach dem Tod seiner ersten Frau die Kinder in die Ukraine geholt und sie wollten natürlich auch heute noch zusammen- bleiben und einander unterstützen. In der Replik wird diesbezüglich er- gänzend ausgeführt, er habe seit dem Tod seiner ersten Frau mit B._______ und seinen Kindern als Grossfamilie zusammengelebt, wo man sich gegenseitig unterstütze. Während er und seine Frau früher die Kinder unterstützt hätten, würden die mittlerweile erwachsenen Kinder und ihre Ehepartner seit der Besetzung der Krim und dem Konkurs ihres Geschäf- tes sie (die Beschwerdeführenden) finanziell unterstützen. In der Replik wird weiter geltend gemacht, dass die ganze Familie die gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführenden tatkräftig bei der Bewältigung ih- res Alltages unterstütze. Das SEM hätte mithin zu prüfen gehabt, inwieweit sich die Definition der Personengruppen, die den Schutzstatus in der Schweiz erhalten sollen, mit den Definitionen des Ratsbeschlusses der EU vom 4. März 2022 decken sollen. Zwar sind diese Definitionen für die Schweiz nicht verbindlich. Die Schweiz orientiert sich jedoch «bei der De- finition dieser schutzbedürftigen Personengruppen an der EU» (vgl. unda- tiertes «Faktenblatt Schutzstatus S» des SEM, das als Anhang zur Medi- enmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022 zur Aktivierung des Schutzstatus veröffentlicht wurde). Soll also von diesen Definitionen abge- wichen werden, wäre dazu eine nachvollziehbare Begründung zwingend (vgl. Urteil des BVGer D-2830/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 6.3).
E. 5.4 Indem das SEM sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zu diesem Punkt äussert, fehlt es an einer genügen-
D-2936/2022 Seite 14 den Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Sachverhalt bezie- hungsweise an einer Darlegung der rechtlichen Argumentation. Damit war weder die sachgerechte Anfechtung möglich, noch eine entsprechende Prüfung durch die Beschwerdeinstanz. Demzufolge ist von einer Verlet- zung der Begründungspflicht auszugehen. Gleichzeitig ist in diesem Zu- sammenhang auch von einem ungenügend ermittelten Sachverhalt auszu- gehen, da das SEM in den Kurzbefragungen nicht nach den diesbezügli- chen Lebensverhältnissen in der Ukraine gefragt hat.
E. 5.5 Ergänzend festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit der Anwend- barkeit der Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung sinnvoll erscheint, zu prü- fen, ob die Beantwortung der Frage der Rückkehr «in Sicherheit und dau- erhaft» sich trotz unterschiedlichem Wortlaut grundsätzlich an der Praxis zu den Wegweisungsvollzugshindernissen zu orientieren hat. In den Leitli- nien, die wie erwähnt für die Schweiz nicht verbindlich sind, wird dazu im- merhin ausgeführt, dass auch Personen, Schutz gewährt werden kann, die aufgrund eines langjährigen rechtmässigen Aufenthalts «dem Anschein nach eine sinnvollere Bindung zur Ukraine haben als zu ihrem Herkunfts- land». Letzteres könnte auf die Beschwerdeführenden insbesondere C._______, der in der Ukraine geboren und aufgewachsen ist, aber auch für die Beschwerdeführenden A._______ und B._______, welche seit mehr als zehn Jahren in der Ukraine gelebt haben und bereits im fortgeschritte- nen Alter sind, durchaus zutreffen.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG Rz. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge- stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teil- weise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Den Beschwerdeführenden bleibt auf diese Weise der
D-2936/2022 Seite 15 Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als in Verfahren nach dem Asylgesetz das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Replik vom 15. September 2022 wurde eine Kostennote eingereicht. Darin werden für das Aktenstudium, eine Besprechung und die Verfassung der Replik einen Aufwand von 3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen von insgesamt 12.50 geltend gemacht, was an- gemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich für den Aufwand der Rechts- vertretung einen Betrag von insgesamt Fr. 612.50 (inklusive Auslagen ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
E. 9.2 Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 15. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Gleichzeitig hat er die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Person zu bevollmächtigen, die ihnen als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet wer- den soll. Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 2. August 2022 unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, die Beschwerde- führenden hätten sie mit der Vertretung im Verfahren beauftragt. Ange- sichts des Ausgangs des Verfahrens kann indessen darauf verzichtet wer- den, die Rechtsvertreterin formell als amtliche Rechtsbeiständin einzuset- zen, da eine öffentlich-rechtliche Entschädigung bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung ohnehin lediglich subsidiär zum Tragen käme. (Dispositiv nächste Seite)
D-2936/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Akten wer- den zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosen erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 612.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2936/2022 law/fes Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König,Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Armenien, und deren Kind, C._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. März 2022 um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. B. Am 20. März 2022 füllten die Beschwerdeführenden, A._______ und B._______, die Formulare zur schriftlichen Kurzbefragung aus. Am 31. März 2022 wurden sie vom SEM in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen befragt. B.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei armenischer Staatsangehöriger und habe sich in der Ukraine mit einer permanenten Aufenthaltsregelung/Niederlassungsbewilligung aufgehalten. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Armenien und einem guten Jobangebot in der Ukraine habe er 2006 entschieden, in die Ukraine zu ziehen. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau habe er die Sorge seiner Kinder alleine übernommen und es sei ihm wichtig gewesen, dass alle zusammenbleiben. Deshalb habe er seine Söhne aus seiner ersten Ehe in die Ukraine mitgenommen. In Armenien würden seine betagte Mutter und ein Bruder leben. Im Jahr (...) sei sein jüngster Sohn C._______ in der Ukraine geboren. C._______ habe die ukrainische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2016 sei er (A._______) letztmals in Armenien gewesen. Er habe die Asche seines in der Ukraine verstorbenen ältesten Sohnes nach Armenien gebracht, um ihn zu bestatten. Sie könnten nicht nach Armenien zurückkehren, da zum einen die Lage dort nicht ganz sicher sei; es gebe kriegerische Auseinandersetzungen. Zum anderen hätten sie in Armenien praktisch keine Unterkunft, weil weder sein Bruder, der eine Familie habe, noch seine Mutter, die ziemlich alt sei, die Möglichkeit hätten, sie aufzunehmen. Er möchte mit seinen Kindern zusammenbleiben, weil sie sich gegenseitig unterstützen würden. B.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei in D._______ (Aserbaidschan) geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 1989 sei sie wegen des Krieges aus D._______ geflüchtet und habe danach in E._______ (Armenien) gelebt, wo sie die armenische Staatsangehörigkeit erlangt habe. In Armenien würden noch ihre Mutter und eine Schwester leben. Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer habe sie in der Ukraine gelebt, mit ihm dort ein Geschäft gegründet und habe eine permanente Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie sei seit ihrer Ausreise 2013 oder 2014 nie mehr in Armenien gewesen. Aus Armenien sei sie auch wegen des Krieges in Nagorny Karabach geflüchtet. Der gemeinsame Sohn habe nur die ukrainische Staatsbürgerschaft. B.c Die Beschwerdeführenden reichten armenische Pässe und ukrainische Aufenthaltsbewilligungen, die Geburtsurkunde und die Bestätigung der ukrainischen Staatsangehörigkeit ihres Sohnes C._______ ein. C. Mit (tags darauf eröffneter) Verfügung vom 2. Juni 2022 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. In dieser beantragten sie, die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, sie seien zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen zu zählen und es sei ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Dem entsprechend seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Person zu bevollmächtigen, die ihnen als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe vom 2. August 2022 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, die Beschwerdeführenden hätten sie mit der Vertretung im Verfahren beauftragt. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2022 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. H. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 15. September 2022 namens der Beschwerdeführenden eine Replik, Arztberichte betreffend A._______ und B._______ sowie eine Kostennote ein. I. Am 5. April 2023 liessen die zuständigen kantonalen Behörden dem Bundesverwaltungsgericht eine Verzichtserklärung vom 31. März 2023 der Beschwerdeführerin B._______ und des Sohnes C._______ sowie das Protokoll des Kurzgesprächs vom 4. April 2023 zukommen. Demnach würden sie auf die Weiterbehandlung der Beschwerde verzichten, weil sie beide freiwillig und schnellstmöglich zurück in die Ukraine zu ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder reisen wollten. Sie hätten zur Kenntnis genommen, dass auf ein allfälliges neues Asylbegehren nicht mehr eingetreten werden könne. Der Ehemann beziehungsweise Vater warte den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz ab. Sobald sie eine Wohnung in der Ukraine gefunden hätten, werde er nachreisen. J. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens. K. Am 10. Dezember 2023 leitete das SEM eine Anfrage des (...) vom 8. Dezember 2023 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Migrationsamt teilt darin mit, dass die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ im April 2023 zurück in die Ukraine gekehrt und im Dezember 2023 wieder in die Schweiz gekommen seien und fragt sinngemäss, ob deren Beschwerde noch hängig sei. L. Das Bundesverwaltungsgericht teilte sowohl den kantonalen Behörden wie der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 mit, dass die Beschwerde von A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Armenien und deren Kind, C._______, geboren am (...), Ukraine beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachstehend: Allgemeinverfügung) erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehören, weil sie in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland Armenien zurückkehren könnten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hält das SEM fest, im Falle einer Rückkehr nach Armenien würden den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Weder die herrschende politische Situation in Armenien noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. In Armenien herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Sie seien gesund und A._______ und B._______ seien in Armenien sozialisiert worden, weshalb ihnen die armenischen Gepflogenheiten und Sprache weiterhin vertraut seien. Ausserdem würden sie über langjährige Arbeitserfahrung verfügen. Auch würden in Armenien enge Verwandte (Geschwister, Elternteile) wohnen, welche sie bei der Reintegration unterstützen könnten. Es sei davon auszugehen, dass sie, wenn sie einmal vor Ort seien, in der Lage sein würden, eine eigene Unterkunft zu finden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie gemeinsam mit den zwei volljährigen Söhnen ([...] und [...]), mit welchen sie bereits in der Ukraine zusammen gewesen seien, aus der Schweiz nach Armenien zurückkehren könnten. Betreffend das Kindeswohl sei festzustellen, dass bei ihrem Sohn C._______ nicht von einer Verwurzelung im schweizerischen Umfeld gesprochen werden könne, zumal ihr Kind erst seit März 2022 in der Schweiz sei. Schon deshalb sei nicht davon auszugehen, dass bei ihm eine derart starke soziale Beziehung in der Schweiz ausserhalb der Familie entstanden sei, deren Bruch eine Integration im Heimatland massgeblich erschweren würde. Aufgrund des jungen Alters ihres Sohnes sei ebenfalls nicht von einer starken Verwurzelung im ukrainischen Umfeld auszugehen. Im Weiteren verfüge er gemäss ihren Angaben über armenische Sprachkenntnisse, welche ihm die Integration in Armenien erleichtern würde. Damit sei der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar einzustufen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, zur Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten mitunter schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden seien), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen seien. Dabei gelte es zu beachten, dass es keine Rolle spiele, welche Staatsangehörigkeit diese Verwandten hätten. Die Beschwerdeführenden würden seit 2006 in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfügen. Ihr Sohn C._______ besitze einzig die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie seien seine Familienangehörigen, sie alle seien vor dem 24. Februar 2022 zusammen in der Ukraine wohnhaft gewesen und zwischen ihnen habe ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Er sei ein Familienangehöriger, dementsprechend falle er unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen. Zudem gestalte sich die politische Lage in Armenien unsicher. Seit Jahren gebe es Krieg mit Aserbeidschan. Die innenpolitische Situation in Armenien sei angespannt. Russland sichere mit russischen Truppen die Aussengrenzen Armeniens und sei die Überlebensgarantie im Konflikt mit Aserbeidschan und der Türkei. Auch wirtschaftlich sei Armenien stark von Russland abhängig. In Anbetracht der starken Abhängigkeit von Russland müsse davon ausgegangen werden, dass Russland im Zuge des Konfliktes seinen Druck auf Armenien dahingehend erhöhen werde, dass sich dieses zu Russland bekennen müsse. Gleichzeitig stehe man in Armenien der Ukraine kritisch gegenüber, da Präsident Selenski damals Aserbeidschan zur Rückeroberung von Karabach gratuliert habe. Es gebe in Armenien grosse Sympathie für Putin. Dies bedeute, dass es für sie als Rückkehrende aus der Ukraine in Armenien gefährlich werde, da zukünftig aus politischen Gründen gegen sie vorgegangen werde. Deshalb sei es ihnen nicht möglich in Sicherheit und dauerhaft nach Armenien zurückzukehren. Ihnen drohe aufgrund der engen Beziehung zur Ukraine in Armenien eine unmenschliche Behandlung. A._______ habe Armenien ungefähr vor 15 Jahren verlassen und habe dort lediglich noch seinen Bruder und seine alte Mutter. Über ein weiteres soziales Netzwerk verfüge er nicht mehr. Weder sein Bruder noch seine Mutter könnten ihm bei einer Reintegration behilflich sein. Er sei mittlerweile (...) Jahre alt. In diesem Alter sei es praktisch unmöglich noch eine Arbeitsstelle in Armenien zu bekommen. Zudem gehe es ihm gesundheitlich sehr schlecht. Er leide an Bluthochdruck, Herzproblemen und Asthma, brauche deshalb eine intensive ärztliche Behandlung und müsse täglich mehrere Medikamente zu sich nehmen, ansonsten bestehe ernsthafte Todesgefahr. Das Gesundheitswesen in Armenien habe sich zwar etwas verbessert, es sei aber nach wie vor nicht möglich, ohne Zahlung von Bestechungsgeldern eine adäquate Behandlung zu bekommen. Da er mittellos sei, könne er die von ihm benötigte Behandlung in Armenien nicht erhalten und sein Gesundheitszustand würde sich in lebensbedrohender Weise verschlechtern. Auch B._______ habe massive gesundheitliche Probleme. Sie leide an Diabetes, müsse jeden Tag verschiedene Medikamente einnehmen sowie den Blutzucker messen und sei auf medizinische Behandlung angewiesen. Ohne eine solche bestehe eine massive reduzierte Lebenserwartung. Sie sei zwar noch etwas jünger als ihr Ehemann, aber auch nahezu (...) Jahre alt. In Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei es auch für sie unmöglich, im armenischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. In Armenien verfüge sie noch über ihre Mutter und ihre Schwester. Diese beiden könnten ihnen bei einer Reintegration nicht behilflich sein. Weiter müsse darauf hingewiesen werden, dass ihr Sohn als ukrainischer Staatsbürger in Armenien Benachteiligungen erfahren würde. 4.2.2 Hinsichtlich des Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz wird geltend gemacht, aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung sich das SEM bei der Ablehnung ihrer Gesuche stütze. Es werde nicht dargelegt, weshalb Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung nicht auf ihren Fall anzuwenden sei. Es werde auch nicht begründet, warum sie in Sicherheit und dauerhaft nach Armenien zurückkehren könnten. Weiter schliesse das SEM, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei. Dies obwohl sie ihnen anlässlich der Befragung keine einzige Frage zu ihrem Gesundheitszustand, zu ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung gestellt habe. Dieses Vorgehen erstaune, zumal A._______ während der Befragung starke Atemnot gehabt habe und mehrere Male einen Medikamenteninhalator (Ventolin) benutzt habe. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass er starke gesundheitliche Probleme habe. Bei der Beschreibung der allgemeinen Lage in Armenien werde der Einfluss des Ukrainekrieges auf Armenien nicht erwähnt. Das SEM habe den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht ermittelt und seinen Entscheid nicht ausreichend begründet. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, analog gefestigter Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG, wonach der sogenannte umgekehrte Einbezug nicht möglich sei, treffe dies auch auf Art. 71 AsylG zu. Somit sei bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit einer Familie gemäss Art. 71 AsylG die Staatsangehörigkeit der Eltern beziehungsweise eines Elternteils massgebend. Vorliegend verfüge zwar der Sohn aufgrund seiner Geburt in der Ukraine über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die Eltern würden jedoch über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen, welche bei der Prüfung des Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes massgebend sei. Es bestünden Zweifel, dass beim Beschwerdeführer schwerwiegende gesundheitliche Probleme vorliegen, zumal diese in den Befragungen vom 31. März 2022 nicht geltend gemacht worden seien, obwohl er gefragt worden sei, was gegen eine Rückkehr nach Armenien spreche. Es seien keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht worden, welche die gesundheitlichen Probleme bestätigen würden. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, es könne der Einschätzung, dass die restriktive Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG analog auf Schutzsuchende aus der Ukraine anzuwenden sei, nicht beigepflichtet werden. In der Allgemeinverfügung des Bundesrats werde von «Familienangehörigen» und «anderen engen Verwandten» gesprochen. Somit sei der einzubeziehende Personenkreis bei Schutzsuchenden aus der Ukraine viel umfassender als beim Familienasyl nach Art. 51 AsylG. Die in Ziff. 1 Abs. a der Allgemeinverfügung aufgeführten Familienangehörigen müssten nicht über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen. Es befänden sich hier in der Schweiz die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe, G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) mit ihren jeweiligen Partnern und Kindern. Schon in der Ukraine hätten die Beschwerdeführenden mit der Familie von G._______ zusammengewohnt. H._______ habe in der Nähe gewohnt. Sowohl G._______ mit seiner Familie wie auch H._______ mit ihrer Familie hätten hier in der Schweiz den S-Status erhalten. Die Familie der Beschwerdeführenden funktioniere schon immer als Grossfamilie, innerhalb welcher man sich gegenseitig unterstütze (siehe dazu auch Kurzbefragung des Beschwerdeführers). So habe der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2014 für das Einkommen der Familie gesorgt, während die Beschwerdeführerin sich um alle Kinder gekümmert habe. Mit der Besetzung der Krim sei das Geschäft des Beschwerdeführers Konkurs gegangen. Seit diesem Zeitpunkt würden die mittlerweile erwachsenen Kinder und deren Partner und Partnerin die Beschwerdeführenden finanziell unterstützen, denn seit diesem Zeitpunkt verdiene der Beschwerdeführer kein Geld mehr. Weiter unterstützten all diese Menschen die gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführenden tatkräftig bei der Bewältigung ihres Alltages. Der Beschwerdeführer leide an einer Lungenkrankheit, an einer arteriellen Hypertonie und Adipositas. Der Arztbericht und die Medikamentenliste seien eingereicht worden. Die Kurzbefragung des Beschwerdeführers habe höchstens 30 Minuten gedauert und aus ungefähr 12 bis 22 Fragen bestanden. Er sei angewiesen worden, kurz und präzise zu antworten. Es sei ihm nicht möglich gewesen, noch zusätzliche Anmerkungen zu machen. Auch der Begleitperson sei explizit untersagt worden, Zusatzfragen zu stellen. Bei solch strikten Anweisungen liege es somit an der befragenden Person, die Fragen so zu stellen, dass der entscheidrelevante Sachverhalt ermittelt werden könne. Es sei für die Befragten in einer solch kurzen Zeit mit solch wenigen Fragen ansonsten nicht möglich herauszufinden, was für die Schweizer Behörden wesentlich sei. Wie schon in der Beschwerde angeführt, sei dem Beschwerdeführer keine Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt worden. Dies, obschon er auf dem Weg zum Büro, in welchem die Kurzbefragung stattgefunden habe, keuchend geatmet, einen roten Kopf bekommen habe und in der Folge während der Befragung mehrere Male sein Medikament habe inhalieren müssen. Dieser Umstand habe der befragenden Person nicht entgangen sein können, da diese den Beschwerdeführer auf seinem Weg zum Büro begleitet habe. 5. 5.1 In der Beschwerde vom 4. Juli 2022 werden formelle Rügen erhoben (vgl. E. 4.2.2). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 32 Rz. 18) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung muss damit so abgefasst sein, dass sie einerseits eine sachgerechte Anfechtung und andererseits eine Überprüfung der rechtlichen Argumente durch die Beschwerdeinstanz ermöglicht. Dem-gegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abzuklären hat. Sie ist mithin verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und hat sämtliche rechtsrelevante Tatsachen zu erheben (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Wyssling, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 Rz. 20 ff.). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet im Übrigen seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Schutzsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. 5.3 5.3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Begründung des SEM zum Ausschluss von der Schutzgewährung in der Tat äusserst knapp ausgefallen ist. Zwar sind A._______ und B._______ keine ukrainische Staatsangehörige, sehr wohl aber ihr gemeinsamer Sohn C._______. Weshalb die Beschwerdeführenden in dieser Konstellation nicht zu dem von Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung umfassten Personenkreis gehören, wird in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort begründet. Erst in der Vernehmlassung erklärt das SEM, die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG, wonach der sogenannte umgekehrte Einbezug nicht möglich ist, treffe auch auf Art. 71 AsylG zu. Somit ist bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit einer Familie gemäss Art. 71 AsylG die Staatsangehörigkeit der Eltern beziehungsweise eines Elternteils massgebend. Vorliegend verfüge zwar der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund seiner Geburt in der Ukraine über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführenden (seine Eltern) würden jedoch über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen, welche bei der Prüfung des Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes massgebend sei. Dies entspricht der in der Rechtsprechung inzwischen geklärten Rechtslage (vgl. die Urteile des BVGer E-3253/2022 vom 19. November 2024 E. 5.2, D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 und D-3839/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2 je m.w.H.). 5.3.2 Gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung werden auch folgende Familienangehörige von Ukrainern erfasst: «Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden». Die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21. März 2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union 2022/C 126 I/01 - nachfolgend Leitlinien) verdeutlicht, dass «enge Verwandte» einbezogen werden sollten, «die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder grösstenteils auf die vorgenannte Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird, angewiesen waren», wobei ein Ermessensspielraum bestehe, bei dem die Mitgliedstaaten «humanitären Gesichtspunkten Vorrang» geben sollten. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug scheint dabei nicht vorausgesetzt zu sein (vgl. Urteil des BVGer D-2830/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 6.2). 5.3.3 Die Beschwerdeführenden sind nicht nur Eltern eines ukrainischen Staatsangehörigen. Sie sind auch Schwiegereltern beziehungsweise Grosseltern mehrerer Kinder mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die am 23. Juni und am 12. Juli 2022 mit ihrem Sohn beziehungsweise Stiefsohn G._______ (N [...]) respektive am 6. April 2022 mit ihrer Tochter beziehungsweise Stieftochter H._______ (N [...]) den Schutzstatus erhalten haben, mithin Personen, die unter den Begriff der «engen Verwandten» zu zählen sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Flucht von den in der Schweiz schutzberechtigten Mitgliedern der Familie «ganz oder teilweise unterstützt wurden», erfüllt sein könnte. A._______ erklärte in diesem Zusammenhang bereits in der Kurzbefragung vom 31. März 2022, er habe nach dem Tod seiner ersten Frau die Kinder in die Ukraine geholt und sie wollten natürlich auch heute noch zusammenbleiben und einander unterstützen. In der Replik wird diesbezüglich ergänzend ausgeführt, er habe seit dem Tod seiner ersten Frau mit B._______ und seinen Kindern als Grossfamilie zusammengelebt, wo man sich gegenseitig unterstütze. Während er und seine Frau früher die Kinder unterstützt hätten, würden die mittlerweile erwachsenen Kinder und ihre Ehepartner seit der Besetzung der Krim und dem Konkurs ihres Geschäftes sie (die Beschwerdeführenden) finanziell unterstützen. In der Replik wird weiter geltend gemacht, dass die ganze Familie die gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführenden tatkräftig bei der Bewältigung ihres Alltages unterstütze. Das SEM hätte mithin zu prüfen gehabt, inwieweit sich die Definition der Personengruppen, die den Schutzstatus in der Schweiz erhalten sollen, mit den Definitionen des Ratsbeschlusses der EU vom 4. März 2022 decken sollen. Zwar sind diese Definitionen für die Schweiz nicht verbindlich. Die Schweiz orientiert sich jedoch «bei der Definition dieser schutzbedürftigen Personengruppen an der EU» (vgl. undatiertes «Faktenblatt Schutzstatus S» des SEM, das als Anhang zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022 zur Aktivierung des Schutzstatus veröffentlicht wurde). Soll also von diesen Definitionen abgewichen werden, wäre dazu eine nachvollziehbare Begründung zwingend (vgl. Urteil des BVGer D-2830/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 6.3). 5.4 Indem das SEM sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zu diesem Punkt äussert, fehlt es an einer genügen-den Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Sachverhalt beziehungsweise an einer Darlegung der rechtlichen Argumentation. Damit war weder die sachgerechte Anfechtung möglich, noch eine entsprechende Prüfung durch die Beschwerdeinstanz. Demzufolge ist von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang auch von einem ungenügend ermittelten Sachverhalt auszugehen, da das SEM in den Kurzbefragungen nicht nach den diesbezüglichen Lebensverhältnissen in der Ukraine gefragt hat. 5.5 Ergänzend festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung sinnvoll erscheint, zu prüfen, ob die Beantwortung der Frage der Rückkehr «in Sicherheit und dauerhaft» sich trotz unterschiedlichem Wortlaut grundsätzlich an der Praxis zu den Wegweisungsvollzugshindernissen zu orientieren hat. In den Leitlinien, die wie erwähnt für die Schweiz nicht verbindlich sind, wird dazu immerhin ausgeführt, dass auch Personen, Schutz gewährt werden kann, die aufgrund eines langjährigen rechtmässigen Aufenthalts «dem Anschein nach eine sinnvollere Bindung zur Ukraine haben als zu ihrem Herkunftsland». Letzteres könnte auf die Beschwerdeführenden insbesondere C._______, der in der Ukraine geboren und aufgewachsen ist, aber auch für die Beschwerdeführenden A._______ und B._______, welche seit mehr als zehn Jahren in der Ukraine gelebt haben und bereits im fortgeschrittenen Alter sind, durchaus zutreffen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG Rz. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teilweise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Den Beschwerdeführenden bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als in Verfahren nach dem Asylgesetz das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Replik vom 15. September 2022 wurde eine Kostennote eingereicht. Darin werden für das Aktenstudium, eine Besprechung und die Verfassung der Replik einen Aufwand von 3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von insgesamt 12.50 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich für den Aufwand der Rechtsvertretung einen Betrag von insgesamt Fr. 612.50 (inklusive Auslagen ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 9.2 Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 15. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Gleichzeitig hat er die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Person zu bevollmächtigen, die ihnen als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 2. August 2022 unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, die Beschwerdeführenden hätten sie mit der Vertretung im Verfahren beauftragt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann indessen darauf verzichtet werden, die Rechtsvertreterin formell als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen, da eine öffentlich-rechtliche Entschädigung bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung ohnehin lediglich subsidiär zum Tragen käme. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 612.50 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: