Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Sistierung des Wegweisungsvollzug sowie Anweisung mittels vorsorglicher Massnahmen, bis zum Urteil von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
E. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie das der Eltern (Urteil des BVGer D-6590/2024 vom 2. Oktober 2025. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wird abgewiesen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte subeventualiter geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. So sei der Entscheid ihrer Eltern nicht rechtskräftig, weshalb Art. 8 EMRK berücksichtigt werden müsse. Ausserdem sei die Verfahrensdauer unverhältnismässig lang und das SEM habe es unterlassen, die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand ihrer Mutter zu informieren. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Von einer Rechtsverzögerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist handelt und für das «Verschleppen» keine objektive Rechtfertigung vorliegt (BGE 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5; Müller/Bieri, Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N. 16). Wird gegen einen mittlerweile ergangenen Akt beschwerdemässig ins Feld geführt, die Behörde habe diesen hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzögerung. Nach der Lehre wird hier im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe im Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Behandlungsfristen) missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behandelt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verzögerung besteht (Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N. 24).
E. 4.3 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es Art. 8 EMRK nicht geprüft, sondern davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin werde zusammen mit ihren Eltern nach Italien zurückkehren, obwohl deren Entscheid noch nicht rechtskräftig sei, greift fehl. Das SEM hat die Verfahren koordiniert behandelt und in beiden Verfahren am selben Datum entschieden. Dabei durfte es von einer gemeinsamen Rückkehr ausgehen, auch wenn beide Verfahren noch nicht rechtskräftig waren. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden; diese hat den Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt und festgestellt.
E. 4.4 Zum Vorwurf, das Verfahren habe zu lange gedauert, ist festzuhalten, dass sich die Dauer des Verfahrens nicht durch grundloses längeres Untätigsein von Seiten der Vorinstanz begründet. Lediglich zwischen Juni 2023 und Januar 2024 war das SEM für einige Monate untätig, wobei dies daran lag, dass bei der Vorinstanz am 30. Mai 2023 ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin einging, mit welchem er die Asylgesuche zurückzog. Anlässlich eines Gesprächs vom 2. Juni 2023 gab die Familie jedoch an, keinesfalls freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen. Vor diesem Hintergrund scheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz mit weiteren Handlungen vorerst abwartete. Ferner hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, während des Verfahrens eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich zum heutigen Zeitpunkt als obsolet, womit kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung besteht. Schliesslich droht der Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung der Verfahren denn auch keine Trennung von ihren Eltern, zumal sowohl das vorinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren koordiniert mit jenem ihrer Eltern geführt wurden.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es bewusst unterlassen, die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand ihrer Mutter zu informieren, da sie eine Ablehnung der Anfrage um Rückübernahme befürchtet hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM gemäss Schreiben betreffend Überstellungsmodalitäten gehalten ist, über notwendige medizinische Behandlungen 13 Arbeitstage vor der geplanten Überstellung zu informieren. Es gibt keinen Grund davon auszugehen, die Vorinstanz würde sich nicht an diese Vorgaben halten und den italienischen Behörden den Gesundheitszustand der Mutter verschweigen.
E. 4.6 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, bei Italien handle es sich um einen sicheren Drittstaat und das Land habe der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Somit sie sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da Italien ihr bereits Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mache die Beschwerdeführerin geltend, sie befürchte, in Italien auf der Strasse leben zu müssen, wo es zu Übergriffen und Raub kommen könne. Ausserdem habe sie dort nicht die Möglichkeit, Fussball zu spielen, wie es ihr in der Schweiz möglich sei. Ihr Bruder sei nach Italien zurückgekehrt und lebe auf der Strasse - er habe weder zu Essen noch Unterkunft oder Arbeit. Ihr würde bei einer Rückkehr dasselbe drohen. Hierzu hielt das SEM fest, Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt und die im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs nicht zu widerlegen vermögen würden. Auch die medizinische Versorgung sei in Italien gewährleistet. Der medizinische Sachverhalt sei ferner ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. So seien verschiedene Arztberichte eingereicht worden, die (...), welche behandelt worden sei, sowie eine allergische Reaktion, (...), (...), (...) sowie die entsprechenden Behandlungen informieren würden. Aufgrund der Akten sei somit nicht davon auszugehen, dass bei ihr derart schwerwiegende gesundheitliche Probleme vorliegen würden, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Auch sonst würden keine Hinweise vorliegen, die die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar sei, in ihrem Fall umstossen könnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien einer existenziellen Notlage ausgesetzt sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengesetzt, die Lage in Italien sei prekär gewesen, sie und ihre Familie hätten keinerlei Unterstützung erhalten und hätten auf der Strasse leben müssen. Ihre Mutter sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen und habe trotzdem keine Möglichkeit gehabt, sich psychologisch betreuen zu lassen. Ihr Bruder befinde sich aktuell wieder in der gleichen unhaltbaren Situation in Italien. Sie selber sei traumatisiert aufgrund der Erlebnisse in Italien, sie leide unter Stress, Angstzuständen und Schlafproblemen. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Lage in Italien und entsprechende Berichte hin. Aufgrund dieser Ausgangslage sei es für sie im Falle einer Rückkehr nach Italien als praktisch unmöglich zu erachten, auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Einkommen zu generieren. Es würde ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK bestehen.
E. 5.3 Mit ihrer Eingabe vom 4. November 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beziehung zu ihrer Mutter sei sehr eng und diese sei auf sie angewiesen. Eine Trennung hätte aus medizinischer Sicht fatale Folgen. Dem von ihr beigelegten ärztlichen Attest betreffend ihre Mutter lässt sich entnehmen, dass diese an einer chronischen Migräne mit teilweise starken Attacken leide, welche die Lebensqualität massgeblich beeinflusse. Ferner liege eine schwere depressive Episode vor, welche nach einem Suizidversuch zu einer Hospitalisation geführt habe. Die psychiatrische Eskalation sei wahrscheinlich als Folge der geplanten Trennung von der jüngsten Tochter (der Beschwerdeführerin) zu interpretieren.
E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in der Beschwerde werde angeführt, im Entscheid sei unterlassen worden, das Vorliegen einer durch Art. 8 EMRK geschützten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern zu prüfen. Dem wurde entgegnet, dass sowohl die Eltern als auch die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hätten, welches festgestellt habe, dass alle den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner gelte sie als volljährige Tochter nicht als Kernfamilie ihrer Eltern. Auch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor; es würden sich aus ihren Schilderungen keine Hinweise auf ein solches ergeben. Das Verfahren der Mutter werde gemeinsam mit jenem ihres Ehemannes geführt, welcher einen allfälligen Unterstützungsbedarf abdecken könne. Das SEM habe sodann im Oktober 2024 die kantonalen Vollzugsbehörden gebeten, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit jenem ihrer Eltern zu koordinieren, daran werde weiterhin festgehalten. Es liege somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme werde darauf hingewiesen, dass die der Beschwerde beiliegenden medizinischen Akten aus den Jahren 2022 und 2023 stammen würden und keine aktuellen Berichte eingereicht worden seien. Es werde diesbezüglich auf die Erwägungen im Entscheid verwiesen. Auch betreffend die allgemeine Situation in Italien werde auf den Nichteintretensentscheid verwiesen.
E. 5.5 In ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, die Feststellung, es liege zwischen ihr und ihrer Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis vor, sei nicht haltbar. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie in einem engen, tatsächlich gelebten Verhältnis zu ihrer Mutter stehe, welches über das übliche Mass familiärer Beziehungen hinausgehe. Diese Beziehung resultiere aus der Trennung der anderen Geschwister sowie der psychischen Verfassung der Mutter. Sie übernehme eine zentrale Rolle in der emotionalen und physischen Unterstützung ihrer Mutter. Ferner weist die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sowie ihre Eltern hätten einen Anspruch auf Zweitasyl in der Schweiz. Dies sei bisher weder geprüft noch berücksichtigt worden.
E. 5.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung legte das SEM im Wesentlichen dar, die Rückübernahmeverfahren der Schwestern der Beschwerdeführerin seien beendet worden, da Abklärungen ergeben hätten, dass lediglich die Beschwerdeführerin in den Schutzstatus ihrer Eltern miteinbezogen worden sei, da die Geschwister zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Italien angekommen seien. Es liege somit keine Verletzung der Rechtsgleichheit vor, da sich der Aufenthalt der einzelnen Familienmitglieder in Italien auf unterschiedliche rechtliche Grundlagen stütze. Weiter seien die Voraussetzungen nach Art. 50 AsylG nicht erfüllt, da sich weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern seit zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten würden, da sie über keinen fremdenpolizeirechtlich geregelten Aufenthalt verfügen würden - es sei eben gerade nicht auf die mögliche Wegweisung in den Erstasylstaat verzichtet worden.
E. 5.7 Dem wurde in der Replik im Wesentlichen entgegnet, das SEM stütze sich auf die Aussagen einer Verbindungsperson anstatt offizielle Dokumente der italienischen Behörden vorzulegen oder konkrete Angaben zu den angeblichen umfangreichen Abklärungen zu machen. Dies sei stossend und nicht nachvollziehbar, insbesondere nach einer derart langen Verfahrensdauer. Das Verhalten der Vorinstanz erwecke den Eindruck, es versuche nachträglich belastende Argumente zulasten der Beschwerdeführerin zu suchen. Entgegen den Behauptungen des SEM sei die Familie gemeinsam nach Italien eingereist. Dies ergebe sich aus den Angaben der Familie im vorinstanzlichen Verfahren. Die Unterlassung des SEM, dies mit den italienischen Behörden abzuklären, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar. Im Weitern wird angeführt, das SEM habe seine Beweispflicht verletzt und das Prinzip von Treu und Glauben verletzt, indem nun plötzlich behauptet werde, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über den Flüchtlingsstatus in Italien, sondern lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis «per motivi familiari». Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, weitere Beweismittel, insbesondere im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt in Italien, nachzureichen.
E. 5.8 In ihrer Beweismitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin Bilddokumente der gemeinsamen Reise der Beschwerdeführerin mit ihren drei Schwestern und ihrem Vater zu den Akten. Diese würden in klarer und nachvollziehbarer Weise belegen, dass die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin zu einem anderen Zeitpunkt als ihre Schwestern eingereist sei, unzutreffend sei.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Bei Italien - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich mach dem Gesagten um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und ihr ein Schutzstatus gewährt wurde. Sie verfügt über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 19. September 2024 explizit zugestimmt. Sie kann folglich nach Italien zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Replik, in welcher sie davon spricht, das SEM behaupte nun plötzlich, sie verfüge in Italien lediglich um eine Aufenthaltsbewilligung «per motivi familiari» offensichtlich um ein Missverständnis handelt - das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die Schwestern der Beschwerdeführerin (im Gegensatz zu ihr) lediglich über eine solche Aufenthaltsbewilligung verfügen. Dass die Beschwerdeführerin über einen Schutzstatus in Italien verfügt und die italienischen Behörden darauf basierend der Rückübernahme zugstimmt haben, ist vorliegend unbestritten.
E. 6.4 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, sie würde die Voraussetzungen für die Gewährung von Zweitasyl erfüllen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Nichteintretens und die Überprüfung der angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Sowohl ein Antrag auf Gewährung des Zweitasyls als auch ein allfälliger Verantwortungsübergang im Sinn der Übergangsvereinbarung wären im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zunächst von der Vorinstanz zu beurteilen und können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Dessen ungeachtet hat das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während eines laufenden Asylverfahrens - einzig gestützt auf die Bestimmung von Art. 42 AsylG, wonach sich Asylsuchende bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen - erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 50 AsylG und der Übergangsvereinbarung offensichtlich nicht (vgl. hierzu auch das Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/2 E. 5.6, gemäss welchem die Annahme eines "ordnungsgemässen" Aufenthalts [Art. 50 AsylG] respektive eines Aufenthalts mit "Zustimmung" der schweizerischen Behörden [Art. 2 Abs. 1 Übergangsvereinbarung] die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder zumindest die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme voraussetzt).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht der Beschwerdeführerin, welche dort über einen Schutzstatus verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.
E. 8.2.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5).
E. 8.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Aufgrund der Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde, die im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Subsubeventualantrag, spezifische Zusicherungen bei den italienischen Behörden einzuholen, als hinfällig. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass Italien der Beschwerdeführerin den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie sich um eine solche bemüht hätte. Bei Bedarf kann sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen sowie die ihr zustehenden Rechte einfordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.).
E. 8.2.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.
E. 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie eigenen Angaben zufolge in Italien die achte Klasse abgeschlossen hat und über gute Italienischkenntnisse verfügt. Nach Prüfung der Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch ihre gesundheitliche Situation steht einer Wegweisung nicht entgegen. Ferner vermag ihr Wunsch, Fussball zu spielen, daran ebenfalls nichts zu ändern, insbesondere zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihr dies in Italien nicht möglich sein sollte. Nachdem, wie bereits unter E. 1.4 festgehalten, das Verfahren der Eltern koordiniert und mit gleichem Datum abgeschlossen wird und diese somit nicht von der Beschwerdeführerin getrennt werden, erübrigen sich Ausführungen zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien ist schliesslich auch möglich, zumal die italienischen Behörden ihrer Übernahme zugestimmt haben.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6557/2024 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. August 2022 gemeinsam mit ihren Eltern ([...]) und ihren volljährigen Geschwistern ([...]) in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war. Das Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht (Verfahrensnummer D-6590/2024) und wird koordiniert mit Entscheid gleichen Datums abgeschlossen. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. September 2022 gab die Beschwerdeführerin an, Afghanistan im Jahr 2018 verlassen zu haben und nach Italien gereist zu sein, wo sie über ein Visum verfügt habe. Dort habe sie die öffentliche Schule besucht und die Grundschule bis zur achten Klasse beendet, weshalb sie gut italienisch spreche. Sie wolle nicht nach Italien zurück, da sie dort mit drogensüchtigen Leuten am gleichen Ort habe leben müssen. In Italien seien sie zuerst in einem Zentrum, danach eine Weile in einer Kirche und schliesslich obdachlos gewesen. C. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie jene ihrer Familienangehörigen ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 4. Oktober 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin. D. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin und ihrem Vater das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Italien. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater nahmen dazu am 9. Mai 2023 Stellung. E. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin volljährig, weshalb ihr Verfahren von jenem ihrer Eltern getrennt wurde. F. Am 3. September 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. G. Am 19. September 2024 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin in Italien als schutzberechtigte Person anerkannt worden sei und Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. H. Mit Schreiben vom 23. September 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien. Am 26. September 2024 nahm sie dazu Stellung. I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen, subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei im Falle einer Wegweisung von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung sowie eine adäquate Unterbringung und eine Sicherung der existenziellen Mittel einzuholen. In verfahrensrechtlichen Sicht wurde beantragt, das Verfahren sei mit jenem ihrer Eltern zusammenzulegen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug zu sistieren sowie es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte ihr Frist, eine Person als ihre Rechtsvertreterin oder ihren Rechtsvertreter zu benennen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. M. Mit Eingabe vom 4. November 2024 (Eingang am 7. November 2024), reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht betreffend ihre Mutter vom 29. Oktober 2024 sowie eine Bestätigung von (...) vom 28. Oktober 2024 zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 8. November 2024 zeigte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Vollmacht sein Mandat an. Am 19. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung von Dokumenten, die die Erfüllung der Voraussetzungen nach 102m Abs. 3 AsylG belegen. O. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 hielt das SEM an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. P. Am 4. Dezember 2024 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über seinen Werdegang, jedoch ohne entsprechende Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 replizierte die Beschwerdeführerin. Am 31. März 2025 informierte sie darüber, dass die Dublin-Verfahren ihrer drei Schwestern abgeschlossen worden seien und das SEM auf die Asylgesuche eingetreten sei. Es liege eine familiäre Einheit vor, weshalb auch das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu prüfen sei. Dabei wurden Kopien der entsprechenden Beschlüsse des SEM betreffend Beendigung der Rückübernahme-Verfahren zu den Akten gereicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein. Gleichzeitig wies sie auch das Gesuch um Vereinigung ihres Verfahrens mit jenem der Eltern ab. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2025 hielt das SEM erneut an ihren Erwägungen fest, unter Beilage einer Aktennotiz vom 20. Mai 2025. R. Am 27. Mai 2025 informierte die Beschwerdeführerin (unter Beilage von Kopien der entsprechenden Entscheide) darüber, dass ihren Schwestern Asyl gewährt worden sei und ersuchte aus Gründen der Rechtsgleichheit, die Beschwerde gutzuheissen. Am 26. Juni 2026 (recte: 2025) replizierte die Beschwerdeführerin. S. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine DVD, auf welcher sich verschiedene Fotografien der Reise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie Dokumente betreffend Terminbestätigung der italienischen Botschaft in Neu-Delhi befinden, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Sistierung des Wegweisungsvollzug sowie Anweisung mittels vorsorglicher Massnahmen, bis zum Urteil von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie das der Eltern (Urteil des BVGer D-6590/2024 vom 2. Oktober 2025. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wird abgewiesen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte subeventualiter geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. So sei der Entscheid ihrer Eltern nicht rechtskräftig, weshalb Art. 8 EMRK berücksichtigt werden müsse. Ausserdem sei die Verfahrensdauer unverhältnismässig lang und das SEM habe es unterlassen, die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand ihrer Mutter zu informieren. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Von einer Rechtsverzögerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist handelt und für das «Verschleppen» keine objektive Rechtfertigung vorliegt (BGE 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5; Müller/Bieri, Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N. 16). Wird gegen einen mittlerweile ergangenen Akt beschwerdemässig ins Feld geführt, die Behörde habe diesen hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzögerung. Nach der Lehre wird hier im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe im Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Behandlungsfristen) missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behandelt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verzögerung besteht (Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N. 24). 4.3 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es Art. 8 EMRK nicht geprüft, sondern davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin werde zusammen mit ihren Eltern nach Italien zurückkehren, obwohl deren Entscheid noch nicht rechtskräftig sei, greift fehl. Das SEM hat die Verfahren koordiniert behandelt und in beiden Verfahren am selben Datum entschieden. Dabei durfte es von einer gemeinsamen Rückkehr ausgehen, auch wenn beide Verfahren noch nicht rechtskräftig waren. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden; diese hat den Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt und festgestellt. 4.4 Zum Vorwurf, das Verfahren habe zu lange gedauert, ist festzuhalten, dass sich die Dauer des Verfahrens nicht durch grundloses längeres Untätigsein von Seiten der Vorinstanz begründet. Lediglich zwischen Juni 2023 und Januar 2024 war das SEM für einige Monate untätig, wobei dies daran lag, dass bei der Vorinstanz am 30. Mai 2023 ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin einging, mit welchem er die Asylgesuche zurückzog. Anlässlich eines Gesprächs vom 2. Juni 2023 gab die Familie jedoch an, keinesfalls freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen. Vor diesem Hintergrund scheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz mit weiteren Handlungen vorerst abwartete. Ferner hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, während des Verfahrens eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich zum heutigen Zeitpunkt als obsolet, womit kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung besteht. Schliesslich droht der Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung der Verfahren denn auch keine Trennung von ihren Eltern, zumal sowohl das vorinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren koordiniert mit jenem ihrer Eltern geführt wurden. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es bewusst unterlassen, die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand ihrer Mutter zu informieren, da sie eine Ablehnung der Anfrage um Rückübernahme befürchtet hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM gemäss Schreiben betreffend Überstellungsmodalitäten gehalten ist, über notwendige medizinische Behandlungen 13 Arbeitstage vor der geplanten Überstellung zu informieren. Es gibt keinen Grund davon auszugehen, die Vorinstanz würde sich nicht an diese Vorgaben halten und den italienischen Behörden den Gesundheitszustand der Mutter verschweigen. 4.6 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, bei Italien handle es sich um einen sicheren Drittstaat und das Land habe der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Somit sie sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da Italien ihr bereits Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mache die Beschwerdeführerin geltend, sie befürchte, in Italien auf der Strasse leben zu müssen, wo es zu Übergriffen und Raub kommen könne. Ausserdem habe sie dort nicht die Möglichkeit, Fussball zu spielen, wie es ihr in der Schweiz möglich sei. Ihr Bruder sei nach Italien zurückgekehrt und lebe auf der Strasse - er habe weder zu Essen noch Unterkunft oder Arbeit. Ihr würde bei einer Rückkehr dasselbe drohen. Hierzu hielt das SEM fest, Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt und die im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs nicht zu widerlegen vermögen würden. Auch die medizinische Versorgung sei in Italien gewährleistet. Der medizinische Sachverhalt sei ferner ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. So seien verschiedene Arztberichte eingereicht worden, die (...), welche behandelt worden sei, sowie eine allergische Reaktion, (...), (...), (...) sowie die entsprechenden Behandlungen informieren würden. Aufgrund der Akten sei somit nicht davon auszugehen, dass bei ihr derart schwerwiegende gesundheitliche Probleme vorliegen würden, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Auch sonst würden keine Hinweise vorliegen, die die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar sei, in ihrem Fall umstossen könnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien einer existenziellen Notlage ausgesetzt sei. 5.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengesetzt, die Lage in Italien sei prekär gewesen, sie und ihre Familie hätten keinerlei Unterstützung erhalten und hätten auf der Strasse leben müssen. Ihre Mutter sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen und habe trotzdem keine Möglichkeit gehabt, sich psychologisch betreuen zu lassen. Ihr Bruder befinde sich aktuell wieder in der gleichen unhaltbaren Situation in Italien. Sie selber sei traumatisiert aufgrund der Erlebnisse in Italien, sie leide unter Stress, Angstzuständen und Schlafproblemen. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Lage in Italien und entsprechende Berichte hin. Aufgrund dieser Ausgangslage sei es für sie im Falle einer Rückkehr nach Italien als praktisch unmöglich zu erachten, auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Einkommen zu generieren. Es würde ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK bestehen. 5.3 Mit ihrer Eingabe vom 4. November 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beziehung zu ihrer Mutter sei sehr eng und diese sei auf sie angewiesen. Eine Trennung hätte aus medizinischer Sicht fatale Folgen. Dem von ihr beigelegten ärztlichen Attest betreffend ihre Mutter lässt sich entnehmen, dass diese an einer chronischen Migräne mit teilweise starken Attacken leide, welche die Lebensqualität massgeblich beeinflusse. Ferner liege eine schwere depressive Episode vor, welche nach einem Suizidversuch zu einer Hospitalisation geführt habe. Die psychiatrische Eskalation sei wahrscheinlich als Folge der geplanten Trennung von der jüngsten Tochter (der Beschwerdeführerin) zu interpretieren. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in der Beschwerde werde angeführt, im Entscheid sei unterlassen worden, das Vorliegen einer durch Art. 8 EMRK geschützten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern zu prüfen. Dem wurde entgegnet, dass sowohl die Eltern als auch die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hätten, welches festgestellt habe, dass alle den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner gelte sie als volljährige Tochter nicht als Kernfamilie ihrer Eltern. Auch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor; es würden sich aus ihren Schilderungen keine Hinweise auf ein solches ergeben. Das Verfahren der Mutter werde gemeinsam mit jenem ihres Ehemannes geführt, welcher einen allfälligen Unterstützungsbedarf abdecken könne. Das SEM habe sodann im Oktober 2024 die kantonalen Vollzugsbehörden gebeten, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit jenem ihrer Eltern zu koordinieren, daran werde weiterhin festgehalten. Es liege somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme werde darauf hingewiesen, dass die der Beschwerde beiliegenden medizinischen Akten aus den Jahren 2022 und 2023 stammen würden und keine aktuellen Berichte eingereicht worden seien. Es werde diesbezüglich auf die Erwägungen im Entscheid verwiesen. Auch betreffend die allgemeine Situation in Italien werde auf den Nichteintretensentscheid verwiesen. 5.5 In ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, die Feststellung, es liege zwischen ihr und ihrer Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis vor, sei nicht haltbar. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie in einem engen, tatsächlich gelebten Verhältnis zu ihrer Mutter stehe, welches über das übliche Mass familiärer Beziehungen hinausgehe. Diese Beziehung resultiere aus der Trennung der anderen Geschwister sowie der psychischen Verfassung der Mutter. Sie übernehme eine zentrale Rolle in der emotionalen und physischen Unterstützung ihrer Mutter. Ferner weist die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sowie ihre Eltern hätten einen Anspruch auf Zweitasyl in der Schweiz. Dies sei bisher weder geprüft noch berücksichtigt worden. 5.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung legte das SEM im Wesentlichen dar, die Rückübernahmeverfahren der Schwestern der Beschwerdeführerin seien beendet worden, da Abklärungen ergeben hätten, dass lediglich die Beschwerdeführerin in den Schutzstatus ihrer Eltern miteinbezogen worden sei, da die Geschwister zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Italien angekommen seien. Es liege somit keine Verletzung der Rechtsgleichheit vor, da sich der Aufenthalt der einzelnen Familienmitglieder in Italien auf unterschiedliche rechtliche Grundlagen stütze. Weiter seien die Voraussetzungen nach Art. 50 AsylG nicht erfüllt, da sich weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern seit zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten würden, da sie über keinen fremdenpolizeirechtlich geregelten Aufenthalt verfügen würden - es sei eben gerade nicht auf die mögliche Wegweisung in den Erstasylstaat verzichtet worden. 5.7 Dem wurde in der Replik im Wesentlichen entgegnet, das SEM stütze sich auf die Aussagen einer Verbindungsperson anstatt offizielle Dokumente der italienischen Behörden vorzulegen oder konkrete Angaben zu den angeblichen umfangreichen Abklärungen zu machen. Dies sei stossend und nicht nachvollziehbar, insbesondere nach einer derart langen Verfahrensdauer. Das Verhalten der Vorinstanz erwecke den Eindruck, es versuche nachträglich belastende Argumente zulasten der Beschwerdeführerin zu suchen. Entgegen den Behauptungen des SEM sei die Familie gemeinsam nach Italien eingereist. Dies ergebe sich aus den Angaben der Familie im vorinstanzlichen Verfahren. Die Unterlassung des SEM, dies mit den italienischen Behörden abzuklären, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar. Im Weitern wird angeführt, das SEM habe seine Beweispflicht verletzt und das Prinzip von Treu und Glauben verletzt, indem nun plötzlich behauptet werde, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über den Flüchtlingsstatus in Italien, sondern lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis «per motivi familiari». Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, weitere Beweismittel, insbesondere im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt in Italien, nachzureichen. 5.8 In ihrer Beweismitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin Bilddokumente der gemeinsamen Reise der Beschwerdeführerin mit ihren drei Schwestern und ihrem Vater zu den Akten. Diese würden in klarer und nachvollziehbarer Weise belegen, dass die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin zu einem anderen Zeitpunkt als ihre Schwestern eingereist sei, unzutreffend sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Bei Italien - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich mach dem Gesagten um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und ihr ein Schutzstatus gewährt wurde. Sie verfügt über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 19. September 2024 explizit zugestimmt. Sie kann folglich nach Italien zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Replik, in welcher sie davon spricht, das SEM behaupte nun plötzlich, sie verfüge in Italien lediglich um eine Aufenthaltsbewilligung «per motivi familiari» offensichtlich um ein Missverständnis handelt - das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die Schwestern der Beschwerdeführerin (im Gegensatz zu ihr) lediglich über eine solche Aufenthaltsbewilligung verfügen. Dass die Beschwerdeführerin über einen Schutzstatus in Italien verfügt und die italienischen Behörden darauf basierend der Rückübernahme zugstimmt haben, ist vorliegend unbestritten. 6.4 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, sie würde die Voraussetzungen für die Gewährung von Zweitasyl erfüllen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Nichteintretens und die Überprüfung der angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Sowohl ein Antrag auf Gewährung des Zweitasyls als auch ein allfälliger Verantwortungsübergang im Sinn der Übergangsvereinbarung wären im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zunächst von der Vorinstanz zu beurteilen und können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Dessen ungeachtet hat das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während eines laufenden Asylverfahrens - einzig gestützt auf die Bestimmung von Art. 42 AsylG, wonach sich Asylsuchende bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen - erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 50 AsylG und der Übergangsvereinbarung offensichtlich nicht (vgl. hierzu auch das Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/2 E. 5.6, gemäss welchem die Annahme eines "ordnungsgemässen" Aufenthalts [Art. 50 AsylG] respektive eines Aufenthalts mit "Zustimmung" der schweizerischen Behörden [Art. 2 Abs. 1 Übergangsvereinbarung] die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder zumindest die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme voraussetzt). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht der Beschwerdeführerin, welche dort über einen Schutzstatus verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 8.2.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 8.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Aufgrund der Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde, die im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Subsubeventualantrag, spezifische Zusicherungen bei den italienischen Behörden einzuholen, als hinfällig. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass Italien der Beschwerdeführerin den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie sich um eine solche bemüht hätte. Bei Bedarf kann sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen sowie die ihr zustehenden Rechte einfordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.). 8.2.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie eigenen Angaben zufolge in Italien die achte Klasse abgeschlossen hat und über gute Italienischkenntnisse verfügt. Nach Prüfung der Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch ihre gesundheitliche Situation steht einer Wegweisung nicht entgegen. Ferner vermag ihr Wunsch, Fussball zu spielen, daran ebenfalls nichts zu ändern, insbesondere zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihr dies in Italien nicht möglich sein sollte. Nachdem, wie bereits unter E. 1.4 festgehalten, das Verfahren der Eltern koordiniert und mit gleichem Datum abgeschlossen wird und diese somit nicht von der Beschwerdeführerin getrennt werden, erübrigen sich Ausführungen zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis. 8.3.3 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien ist schliesslich auch möglich, zumal die italienischen Behörden ihrer Übernahme zugestimmt haben. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: