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D-1689/2022

D-1689/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssys- tem (CS-VIS) vom 10. Januar 2022 ergab, dass Deutschland ihr am

14. September 2021 ein bis am 18. Oktober 2021 gültiges Visum ausge- stellt hatte. C. Am 11. Januar 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeiten- den des Rechtsschutzes für Asylsuchende Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. Gleichentags fand die Personali- enaufnahme (PA) statt. D. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 14. Januar 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ein Visum für Deutsch- land gehabt, habe aber befürchtet, von Deutschland nach Senegal zurück- geschafft zu werden. Daher sei sie nach Portugal gereist, wo sie sich in der Folge länger aufgehalten habe. Anschliessend sei sie via Belgien in die Schweiz weitergereist. In Senegal sei ihr Leben in Gefahr. Zudem habe sie keine Eltern mehr, und es gehe ihr schlecht. Sie leide unter (…). Auch psy- chische gehe es ihr nicht gut. Sie sei ein Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden. Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Zu- sammenhang eine umfassende medizinische Abklärung sowie den Selbst- eintritt gemäss Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 14. Januar 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Über- nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend,

D-1689/2022 Seite 3 sie sei als Kind beschnitten worden und leide deswegen unter zahlreichen psychischen und physischen Problemen. Sie beantragte, im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung sowie zur Wahrnehmung der medizinischen Grundversorgung seien für sie Termine bei einer Gynäkologin sowie einer Psychiaterin zu organisieren. G. Die deutschen Behörden stimmten der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2022 zu. H. Dem SEM gingen im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens drei Arztbe- richte (vom 12. und 26. Januar sowie vom 28. März 2022) zu. I. Mit Verfügung vom 30. März 2022 – eröffnet am 1. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. April 2022 be- antragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung vom

30. März 2022 sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragte sie, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es seien vor- sorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestä- tigung sowie Auszüge aus den vorinstanzlichen Akten), eine Vollmacht vom

11. Januar 2022 sowie die Eingabe an das SEM vom 20. Januar 2022 bei (alles in Kopie). K. Mit Verfügung vom 8. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug

D-1689/2022 Seite 4 der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten la- gen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, gemäss CS- VIS-Eintrag sei der Beschwerdeführerin am 14. September 2021 ein bis am 18. Oktober 2021 gültiges deutsches Schengen-Visum ausgestellt wor- den, und Deutschland habe der Aufnahme der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt. Demnach liege die Zu- ständigkeit für das weitere Verfahren, namentlich auch für die Prüfung der Asylgründe, bei Deutschland. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Deutschland das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchfüh- ren und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. Deutschland habe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie die EMRK unterzeichnet und die massgeblichen Richtlinien der Europäischen Union (EU) ohne Bean- standungen seitens der EU-Kommission umgesetzt. Es gebe ferner keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland Schwachstellen oder gar systemische Mängel aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen wür- den oder zur Folge hätten, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzi- elle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Ver- letzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt würde. Sodann lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- res- pektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) vor. Insbesondere stünden die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (namentlich […]) einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen. Deutschland verfüge über eine ausge- zeichnete medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) verpflichtet, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Hinweise darauf, dass Deutschland ihr die entsprechende me- dizinische Behandlung verweigern würde, lägen keine vor. Die Krankheiten der Beschwerdeführerin seien zudem nicht derart gravierend, dass ihre Überstellung nach Deutschland ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Im Übrigen sei der medizinische Sachverhalt als ausreichend er- stellt zu erachten. Antragsgemäss hätten ein Termin bei einer Gynäkologin sowie ein Gespräch bei den Psychiatrischen Diensten stattgefunden. Ein

D-1689/2022 Seite 6 medizinischer Notfall sei nicht aktenkundig, und die nächste psychiatrische Konsultation sei erst am 22. April 2022 vorgesehen. Die mutmasslich län- gerfristige Behandlung könne auch in Deutschland erfolgen. Die Beurtei- lung der Reisefähigkeit erfolge erst kurz vor der Überstellung nach Deutschland, und die deutschen Behörden würden vorgängig über den Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert. Eine allenfalls beste- hende Suizidalität vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertretung gegenüber erklärt, sie könne nicht nach Deutschland ge- hen, da sie bei dem Mann, welcher für sie das Visum organisiert habe, Schulden habe. Sie habe diesen Mann in Senegal kennengelernt, und er habe sie auf der Reise begleitet. Er habe sie sexuell missbraucht. Zudem habe sie in Portugal erfahren, dass sie ihre Schulden durch Prostitution abzahlen müsse. Sie habe Angst, dass dieser Mann sie in Deutschland finden und umbringen lassen würde. Die Beschwerdeführerin habe ihre Er- lebnisse auf der Flucht dem SEM gegenüber nicht frei schildern können, weil die Anhörung in einem Männerteam stattgefunden habe; dies stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Verweis auf Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführe- rin gegenüber der Rechtsvertretung bestünden zudem Hinweise auf einen Menschenhandel-Tatbestand. Falls Menschenhandel vorliege, stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland nicht dem Risiko von Re-Trafficking oder Vergeltungsmass- nahmen ausgesetzt sein könnte. Es seien weitere diesbezügliche Abklä- rungen nötig. Die Sache sei daher zur richtigen und vollständigen Sachver- haltsabklärung, namentlich der Befragung der Beschwerdeführerin in ei- nem reinen Frauenteam, und zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde formelle Rügen:

E. 6.1 Sie rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollstän- dig erstellt und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das SEM trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Vorgabe von Art. 6 AsylV 1 nicht beachtet habe.

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E. 6.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsu- chende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Diese Schutzvorschrift bezweckt, dass die asylsuchende Person den Sachverhalt angemessen vortragen kann, und dient gleichzeitig dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Dabei geht es um den verfol- gungsrelevanten Sachverhalt, mithin die korrekte Feststellung der von der asylsuchenden Person erlittenen Verfolgung im Heimat- oder im Land in dem sie zuletzt wohnte. Ziel der Bestimmung von Art. 6 AsylV 1 ist es, dass die asylsuchende Person die Möglichkeit erhält, ihre Asylgründe bei Bedarf in einem reinen Frauen- respektive Männerteam zu schildern (vgl. dazu BVGE 2015/42 E. 5.2 ff.).

E. 6.1.2 Im Dublin-Verfahren geht es indessen nicht um die Abklärung der Asylgründe, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementspre- chend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Per- son Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit so- wie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin- Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin- Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 7.3). Folglich kann dem SEM im vorliegenden Fall keine Missachtung von Art. 6 AsylV 1 res- pektive eine damit verbundene unkorrekte Sachverhaltsfeststellung und Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Es wird Sache der (gemäss Dub- lin-III-VO zuständigen; vgl. nachstehend E. 8) deutschen Asylbehörden sein, die Asylgründe der Beschwerdeführerin – inklusive der geltend ge- machten geschlechtsspezifischen Verfolgung – richtig und vollständig fest- zustellen und zu beurteilen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde ausserdem (erst- mals) vor, es bestünden Hinweise darauf, dass sie ein Opfer von Men- schenhandel geworden sei. Dies müsse näher abgeklärt werden. Die Sa- che sei daher zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen.

E. 6.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass dem SEM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine

D-1689/2022 Seite 8 Anhaltspunkte für einen mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt vor- lagen. Demzufolge war das SEM auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt diesbezüglich näher abzuklären und entsprechende Ermittlungen einzulei- ten oder Massnahmen zu treffen (vgl. zu den Verpflichtungen der Behörden bei Verdacht auf Menschenhandel BVGE 2016/27). Die Beschwerdeführe- rin bringt erst in der Beschwerde vor, sie sei (mutmasslich) ein Opfer von Menschenhandel geworden. Für die Frage der Dublin-Zuständigkeit ist der geltend gemachte Menschenhandel-Sachverhalt indessen nicht relevant. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen ein Überstellungs- hindernis darstellen könnte, zumal die Beschwerdeführerin nicht in Deutschland – wo sie sich den Akten zufolge noch nie aufgehalten hat – Opfer von Menschenhandel geworden ist, sondern allenfalls im Heimatland oder in Portugal, und daher nicht davon auszugehen ist, dass sie in Deutschland einer unmittelbaren Gefahr von Re-Trafficking oder Vergel- tungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Sodann ist Deutschland Vertrags- staat der für die Bekämpfung von Menschenhandel relevanten internatio- nalen Abkommen, namentlich der EMRK (vgl. dazu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 4 EMRK), des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen ge- gen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; sog. Palermo-Protokoll) sowie des Übereinkommens des Europarates vom

16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; EKM). Das Ziel, dass Menschenhandelsbetroffene ihre Rechte sowie die in den massgeblichen Abkommen garantierten Schutz- und Unterstüt- zungsmassnahmen auch tatsächlich wahrnehmen respektive in Anspruch nehmen können, wird daher durch eine Überstellung der Beschwerdefüh- rerin nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht vereitelt. Vielmehr kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass sich bereits die deutschen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäftigen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2642/2019 vom 9. Juli 2022 E. 6.6). Der für die Beurteilung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens rechtserhebliche Sachverhalt ist aus diesen Gründen als ausreichend erstellt und damit spruchreif zu erachten. Aufgrund der ak- tuellen Sachlage ist das SEM allerdings unter Hinweis auf BVGE 2016/27 E. 5.2.5 anzuweisen, die deutschen Behörden vor einer Überstellung in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Opfer von Menschenhandel geworden zu sein.

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E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.

E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 8.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführerin am 14. September 2021 ein deutsches Schengen-Visum ausgestellt, welches bis am 18. Ok- tober 2021 gültig war. Die zuständigen deutschen Behörden stimmten der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2022 zu (vgl. A22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

E. 8.2 Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, dass das Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub- lin-III-VO aufweisen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtli- chen Verpflichtungen nach. Es darf ausserdem davon ausgegangen wer- den, dass Deutschland die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates (namentlich der Aufnahmerichtlinie sowie der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu

D-1689/2022 Seite 10 gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter- nationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 8.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren- den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt.

E. 8.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Deutschland – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlä- gigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführe- rin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutsch- land werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin (namentlich […]) stellen sodann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die bestehenden medizinischen Probleme auch in Deutschland adäquat behandelt werden können. Deutschland verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Inf- rastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Das SEM hat ferner bereits in der angefochtenen Verfügung fest- gehalten, die Beurteilung der Reisefähigkeit erfolge vor dem Transfer nach Deutschland, und die dortigen Behörden würden vorgängig über den Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert. Schliesslich ist anzu- fügen, dass auch eine allenfalls auftretende Suizidalität praxisgemäss für sich alleine nicht genügt, um den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F- 3417/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 5.3.2, m.w.H.). Soweit die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde geltend geltend macht, sie habe Schulden bei dem Mann, welcher ihr das Visum für Deutschland beschafft habe, und befürchtet, in Deutschland von diesem respektive dessen Part- nern zur Prostitution gezwungen oder allenfalls gar umgebracht zu werden, so ist darauf zu verweisen, dass Deutschland sowohl über schutzfähige

D-1689/2022 Seite 11 und –willige Polizei- und Justizbehörden als auch über Fachstellen verfügt, welche im Bereich Menschenhandel tätig sind, und sich die Beschwerde- führerin somit bei Bedarf an diese Behörden und Organisationen wenden kann.

E. 8.3.2 Demnach ist die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutsch- land ohne weiteres als zulässig zu erachten.

E. 8.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das Gericht enthält sich da- her in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.4 Nach dem Gesagten bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gungen ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind da- her nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist damit gegenstandslos geworden, und der am 8. April 2022 an- geordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen

D-1689/2022 Seite 12 Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1689/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Das SEM wird angewiesen, die deutschen Behörden vor einer Überstel- lung in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, ein Opfer von Menschenhandel geworden zu sein.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1689/2022 Urteil vom 14. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch Mag. iur. Tamara Fink, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 10. Januar 2022 ergab, dass Deutschland ihr am 14. September 2021 ein bis am 18. Oktober 2021 gültiges Visum ausgestellt hatte. C. Am 11. Januar 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 14. Januar 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ein Visum für Deutschland gehabt, habe aber befürchtet, von Deutschland nach Senegal zurückgeschafft zu werden. Daher sei sie nach Portugal gereist, wo sie sich in der Folge länger aufgehalten habe. Anschliessend sei sie via Belgien in die Schweiz weitergereist. In Senegal sei ihr Leben in Gefahr. Zudem habe sie keine Eltern mehr, und es gehe ihr schlecht. Sie leide unter (...). Auch psychische gehe es ihr nicht gut. Sie sei ein Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden. Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Zusammenhang eine umfassende medizinische Abklärung sowie den Selbsteintritt gemäss Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 14. Januar 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als Kind beschnitten worden und leide deswegen unter zahlreichen psychischen und physischen Problemen. Sie beantragte, im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung sowie zur Wahrnehmung der medizinischen Grundversorgung seien für sie Termine bei einer Gynäkologin sowie einer Psychiaterin zu organisieren. G. Die deutschen Behörden stimmten der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2022 zu. H. Dem SEM gingen im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens drei Arztberichte (vom 12. und 26. Januar sowie vom 28. März 2022) zu. I. Mit Verfügung vom 30. März 2022 - eröffnet am 1. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2022 sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung sowie Auszüge aus den vorinstanzlichen Akten), eine Vollmacht vom 11. Januar 2022 sowie die Eingabe an das SEM vom 20. Januar 2022 bei (alles in Kopie). K. Mit Verfügung vom 8. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, gemäss CS-VIS-Eintrag sei der Beschwerdeführerin am 14. September 2021 ein bis am 18. Oktober 2021 gültiges deutsches Schengen-Visum ausgestellt worden, und Deutschland habe der Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt. Demnach liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren, namentlich auch für die Prüfung der Asylgründe, bei Deutschland. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Deutschland das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. Deutschland habe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie die EMRK unterzeichnet und die massgeblichen Richtlinien der Europäischen Union (EU) ohne Beanstandungen seitens der EU-Kommission umgesetzt. Es gebe ferner keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland Schwachstellen oder gar systemische Mängel aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden oder zur Folge hätten, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt würde. Sodann lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) vor. Insbesondere stünden die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (namentlich [...]) einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen. Deutschland verfüge über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Hinweise darauf, dass Deutschland ihr die entsprechende medizinische Behandlung verweigern würde, lägen keine vor. Die Krankheiten der Beschwerdeführerin seien zudem nicht derart gravierend, dass ihre Überstellung nach Deutschland ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Im Übrigen sei der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Antragsgemäss hätten ein Termin bei einer Gynäkologin sowie ein Gespräch bei den Psychiatrischen Diensten stattgefunden. Ein medizinischer Notfall sei nicht aktenkundig, und die nächste psychiatrische Konsultation sei erst am 22. April 2022 vorgesehen. Die mutmasslich längerfristige Behandlung könne auch in Deutschland erfolgen. Die Beurteilung der Reisefähigkeit erfolge erst kurz vor der Überstellung nach Deutschland, und die deutschen Behörden würden vorgängig über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert. Eine allenfalls bestehende Suizidalität vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertretung gegenüber erklärt, sie könne nicht nach Deutschland gehen, da sie bei dem Mann, welcher für sie das Visum organisiert habe, Schulden habe. Sie habe diesen Mann in Senegal kennengelernt, und er habe sie auf der Reise begleitet. Er habe sie sexuell missbraucht. Zudem habe sie in Portugal erfahren, dass sie ihre Schulden durch Prostitution abzahlen müsse. Sie habe Angst, dass dieser Mann sie in Deutschland finden und umbringen lassen würde. Die Beschwerdeführerin habe ihre Erlebnisse auf der Flucht dem SEM gegenüber nicht frei schildern können, weil die Anhörung in einem Männerteam stattgefunden habe; dies stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Verweis auf Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Rechtsvertretung bestünden zudem Hinweise auf einen Menschenhandel-Tatbestand. Falls Menschenhandel vorliege, stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland nicht dem Risiko von Re-Trafficking oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Es seien weitere diesbezügliche Abklärungen nötig. Die Sache sei daher zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung, namentlich der Befragung der Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam, und zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

6. Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde formelle Rügen: 6.1 Sie rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erstellt und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das SEM trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Vorgabe von Art. 6 AsylV 1 nicht beachtet habe. 6.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Diese Schutzvorschrift bezweckt, dass die asylsuchende Person den Sachverhalt angemessen vortragen kann, und dient gleichzeitig dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Dabei geht es um den verfolgungsrelevanten Sachverhalt, mithin die korrekte Feststellung der von der asylsuchenden Person erlittenen Verfolgung im Heimat- oder im Land in dem sie zuletzt wohnte. Ziel der Bestimmung von Art. 6 AsylV 1 ist es, dass die asylsuchende Person die Möglichkeit erhält, ihre Asylgründe bei Bedarf in einem reinen Frauen- respektive Männerteam zu schildern (vgl. dazu BVGE 2015/42 E. 5.2 ff.). 6.1.2 Im Dublin-Verfahren geht es indessen nicht um die Abklärung der Asylgründe, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 7.3). Folglich kann dem SEM im vorliegenden Fall keine Missachtung von Art. 6 AsylV 1 respektive eine damit verbundene unkorrekte Sachverhaltsfeststellung und Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Es wird Sache der (gemäss Dublin-III-VO zuständigen; vgl. nachstehend E. 8) deutschen Asylbehörden sein, die Asylgründe der Beschwerdeführerin - inklusive der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung - richtig und vollständig festzustellen und zu beurteilen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde ausserdem (erstmals) vor, es bestünden Hinweise darauf, dass sie ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Dies müsse näher abgeklärt werden. Die Sache sei daher zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. 6.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass dem SEM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für einen mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt vorlagen. Demzufolge war das SEM auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt diesbezüglich näher abzuklären und entsprechende Ermittlungen einzuleiten oder Massnahmen zu treffen (vgl. zu den Verpflichtungen der Behörden bei Verdacht auf Menschenhandel BVGE 2016/27). Die Beschwerdeführerin bringt erst in der Beschwerde vor, sie sei (mutmasslich) ein Opfer von Menschenhandel geworden. Für die Frage der Dublin-Zuständigkeit ist der geltend gemachte Menschenhandel-Sachverhalt indessen nicht relevant. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen ein Überstellungshindernis darstellen könnte, zumal die Beschwerdeführerin nicht in Deutschland - wo sie sich den Akten zufolge noch nie aufgehalten hat -Opfer von Menschenhandel geworden ist, sondern allenfalls im Heimatland oder in Portugal, und daher nicht davon auszugehen ist, dass sie in Deutschland einer unmittelbaren Gefahr von Re-Trafficking oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Sodann ist Deutschland Vertragsstaat der für die Bekämpfung von Menschenhandel relevanten internationalen Abkommen, namentlich der EMRK (vgl. dazu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 4 EMRK), des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; sog. Palermo-Protokoll) sowie des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; EKM). Das Ziel, dass Menschenhandelsbetroffene ihre Rechte sowie die in den massgeblichen Abkommen garantierten Schutz- und Unterstützungsmassnahmen auch tatsächlich wahrnehmen respektive in Anspruch nehmen können, wird daher durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht vereitelt. Vielmehr kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass sich bereits die deutschen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäftigen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2642/2019 vom 9. Juli 2022 E. 6.6). Der für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtserhebliche Sachverhalt ist aus diesen Gründen als ausreichend erstellt und damit spruchreif zu erachten. Aufgrund der aktuellen Sachlage ist das SEM allerdings unter Hinweis auf BVGE 2016/27 E. 5.2.5 anzuweisen, die deutschen Behörden vor einer Überstellung in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 8. 8.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführerin am 14. September 2021 ein deutsches Schengen-Visum ausgestellt, welches bis am 18. Oktober 2021 gültig war. Die zuständigen deutschen Behörden stimmten der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2022 zu (vgl. A22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 8.2 Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Deutschland die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates (namentlich der Aufnahmerichtlinie sowie der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]) ergeben, anerkennt und schützt. 8.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. 8.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Deutschland - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (namentlich [...]) stellen sodann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die bestehenden medizinischen Probleme auch in Deutschland adäquat behandelt werden können. Deutschland verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Das SEM hat ferner bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Beurteilung der Reisefähigkeit erfolge vor dem Transfer nach Deutschland, und die dortigen Behörden würden vorgängig über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert. Schliesslich ist anzufügen, dass auch eine allenfalls auftretende Suizidalität praxisgemäss für sich alleine nicht genügt, um den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F-3417/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 5.3.2, m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend geltend macht, sie habe Schulden bei dem Mann, welcher ihr das Visum für Deutschland beschafft habe, und befürchtet, in Deutschland von diesem respektive dessen Partnern zur Prostitution gezwungen oder allenfalls gar umgebracht zu werden, so ist darauf zu verweisen, dass Deutschland sowohl über schutzfähige und -willige Polizei- und Justizbehörden als auch über Fachstellen verfügt, welche im Bereich Menschenhandel tätig sind, und sich die Beschwerdeführerin somit bei Bedarf an diese Behörden und Organisationen wenden kann. 8.3.2 Demnach ist die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland ohne weiteres als zulässig zu erachten. 8.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.4 Nach dem Gesagten bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist damit gegenstandslos geworden, und der am 8. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, die deutschen Behörden vor einer Überstellung in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Opfer von Menschenhandel geworden zu sein.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: