Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Februar 2019 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. Am 27. Februar 2019 wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass ihm am 22. Januar 2019 ein portugiesisches Schengen-Visum ausgestellt wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. März 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sein Heimatland am 24. Februar 2019 verlassen und sei am 25. Februar 2019 nach (...) gelangt. C. Anlässlich der Befragung vom 14. März 2019 ergaben sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, weshalb die Befragung abgebrochen wurde. D. Anlässlich des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 10. April 2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der Schlepper ihm ursprünglich versprochen habe, dass er in der Schweiz die Schule besuchen und an seiner Musikkarriere arbeiten könne. Nach seiner Ankunft in Europa habe der Schlepper dann aber von ihm verlangt, Drogen zu transportieren. Er (Beschwerdeführer) sei sich nicht sicher, ob dies in (...) oder in der Schweiz gewesen sei. Als er sich geweigert habe, sei er mit einer Schusswaffe bedroht worden und ihm sei gesagt worden, er werde nach Nigeria zurückgeschickt und dort getötet. Daraufhin sei ihm die Flucht gelungen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Portugal gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer wendete ein, dass er nicht nach Portugal zurückkehren, sondern hier (in der Schweiz) bleiben wolle, um die Schule zu besuchen und seine Karriere fortzusetzen. Ihn Portugal könne er sterben und er habe dort niemanden. Zu seinem Gesundheitszustand machte er geltend, dass es ihm grundsätzlich gut gehe, er aber schlaflose Nächte habe. E. Am 12. März 2019 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 2. Mai 2019 entsprochen. F. Am 21. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Portugal, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und einer adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Schliesslich wurde dem SEM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. J. Am 12. Juni 2019 gewährte das SEM Akteneinsicht und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. K. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 gab das Gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche am 24. Juni 2019 eingereicht wurde. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 31. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von Portugal ein Schengen-Visum ausgestellt wurde. Das SEM ersuchte die portugiesischen Behörden am 12. März 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Mai 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Portugal hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Schweiz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass es den Beschwerdeführer als potenzielles Opfer von Menschenhandel betrachte. Die portugiesischen Behörden seien darüber in Kenntnis gesetzt worden. Es obliege nun ihm, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Portugal vorzubringen. Sollte er auf spezielle Unterstützung angewiesen sein, könne er sich an die dortigen Behörden wenden; Portugal habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert. Ferner habe er die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Portugal den Opfern von Menschenhandel annehmen würden. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf mache er geltend, der Sachverhalt betreffend seine Ausbeutung sei nicht vollständig erstellt, da insbesondere der Bericht der FIZ nicht abgewartet worden sei. Ferner habe er Einsicht in die Abklärungen vom Bundesamt für Polizei (fedpol) verlangt. Der Sachverhalt sei jedoch als hinreichend erstellt zu erachten. Am (...) 2019 sei er polizeilich einvernommen worden. Gemäss Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft werde in seinem Verfahren eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden, weshalb kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet werde, welches seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würde. Die gesundheitliche Situation sei mit der Diagnose der Anpassungsstörung vollständig erhoben. Vom Bericht der FIZ, welcher bis heute nicht eingereicht worden sei, könnten keine weiteren Erkenntnisse erwartet werden. Die notwendigen Akten seien an das fedpol weitergeleitet worden. Das SEM könne aber keine Einsicht in die Akten vom fedpol oder der Kantonspolizei geben, da es sich um Akten anderer Behörden handle. Portugal sei ein funktionierender Rechtsstaat mit schutzfähigen und schutzwilligen Behörden, weshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte dort sterben, unbegründet sei. Seinem Einwand, er habe in Portugal niemanden, sei zu entgegnen, dass eine Dublin-Überstellung kein Beziehungsnetz im Aufnahmestaat voraussetze. Hinzuzufügen bleibe, dass er auch in der Schweiz keine Familienangehörigen habe. Hinsichtlich seines Wunsches, eine Schule zu besuchen und seine Musikkarriere fortzusetzen, sei zu erwägen, dass er sich nach Einreichung des Asylgesuchs an die portugiesischen Behörden wenden könne, um soziale Unterstützung und Zugang zu Bildung oder zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Zur gesundheitlichen Situation sei festzuhalten, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, dass das SEM zu Unrecht keine Einsicht in den Austausch mit dem Kommissariat Menschenhandel des fedpol gewährt habe, wodurch das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei. Der Sachverhalt sei hinsichtlich einer korrekten Anwendung der Ermessensklausel nicht vollständig erstellt. Die Schweiz habe eine Identifizierungspflicht für Opfer von Menschenhandel und dürfe Personen nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernen, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer werde in der Verfügung des SEM nicht als Opfer von Menschenhandel anerkannt, sondern stets als potenzielles Opfer bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe aber glaubhaft dargelegt, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die FIZ erstelle ferner einen Bericht betreffend den Beschwerdeführer, welcher abzuwarten sei. Das SEM habe trotz gewichtiger Indizien den Beschwerdeführer nicht als Opfer von Menschenhandel anerkannt und keine weiteren Abklärungen vorgenommen und somit den Identifizierungsprozess nicht abgeschlossen. Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da lediglich eine telefonische Auskunft der Staatsanwaltschaft vorliege, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgen werde. Es sei daher noch nicht absehbar, wie sich das Strafverfahren weiterentwickle und ob dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu gewähren sei. Das SEM argumentiere, er könne sich bezüglich der Straftat in Portugal an die Behörden wenden. Dies stimme nicht, da der Beschwerdeführer äusserst vulnerabel sei und in seinem Leben nie Unterstützung und Beistand erfahren habe. Aus diesem Grund sei er auch leichtes Opfer von falschen Versprechen geworden. In medizinischer Hinsicht sei nicht klar, ob eine Überführung nach Portugal für ihn nicht eine schwerwiegende Gefährdung der psychischen und physischen Integrität auslöse. Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass er an einer Anpassungsstörung, Albträumen und nicht näher bezeichneten Brustschmerzen leide. Es sei äusserst fraglich, ob er über die persönlichen Ressourcen verfüge, um in Portugal die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen. Es könne aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsermittlung derzeit auch nicht sachgerecht ermittelt werden, welche Gefahren dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Portugal drohen würden. Ein Selbsteintritt sei angezeigt, da es nicht zu verantworten sei, den sehr vulnerablen, leichtgläubigen und deshalb stark gefährdeten Beschwerdeführer aus dem bestehenden Setting herauszureissen und ihn in Portugal nochmals den Opferidentifizierungsprozess und die darauffolgenden Schritte im Asylverfahren verbunden mit erneuten Befragungen, einer medizinischen Einbettung, einer Vernetzung mit einer Menschenhandelsorganisation und eines eventuellen Einreichens einer Strafanzeige - wohlgemerkt mit geringen Erfolgsaussichten aufgrund des fehlenden Tatbezugs zu Portugal - durchlaufen zu lassen. Würden Opfer ungeachtet ihrer Vulnerabilität von einem Dublin-Staat in einen anderen geschoben, würden sie nicht effektiv geschützt. Ohne dass der Tatort, die Täterschaft, die Gefährdungslage und das Vorhandensein von Unterstützung und Schutz im Zielstaat geklärt seien, werde nicht nur die Aufklärung der Straftat massiv erschwert, sondern es bestehe auch die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand massiv verschlechtere und das Opfer erneut in die Hände seiner Ausbeuter falle.
E. 6.3 Die Rüge, das SEM habe zu Unrecht die Einsicht in den Austausch des SEM mit fedpol verweigert, ist begründet. Die in den Akten A24 und A27 enthaltenen Informationen, welche beim Erlass der Verfügung mitberücksichtigt wurden, unterliegen dem Akteneinsichtsrecht, da sie Teil des vorinstanzlichen Dossiers sind und keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) bestehen, die eine vollständige Verweigerung der Einsicht rechtfertigen würden. Durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme wurde dieser Mangel geheilt.
E. 6.4 Der Einwand einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat während des Asylverfahrens Anzeige erstattet. Die zuständige kantonale Behörde hat ihn befragt, wird aber das Verfahren in absehbarer Zeit mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen. Da die strafrechtlichen Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen sind, besteht für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 36 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kein Raum mehr. Der in Art. 35 VZAE festgelegten Erholungs- und Bedenkzeit wurde vom SEM dadurch Rechnung getragen, dass es nach der Anfrage an den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 10. April 2019, ob die Asylverfahrensakten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürften, bis zum 20. Mai 2019 zuwartete, bis der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde. Während dieser Zeit drohten dem Beschwerdeführer keine ausländerrechtlichen Vollzugsmassnahmen.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat die portugiesischen Behörden am 11. April 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Das SEM hat in Aussicht gestellt, dass es die portugiesischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung erneut auf diesen Umstand hinweisen wird. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich bereits die portugiesischen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäftigen werden. Es sind keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, Portugal würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in Portugal Opfer eines Re-Trafficking werden könnte, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Dies allein aus der angeblichen Unselbständigkeit und Naivität ableiten zu wollen (vgl. Eingabe vom 14. Juni 2019 S. 2), greift zu kurz. Sollte er sich in Portugal bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, kann er sich an die zuständigen Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihm und seinen Bedürfnissen anzunehmen. Die Beschwerdeführer hat schliesslich auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Portugal würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Einwand, er könne seine Rechte in Portugal nicht geltend machen, da er vulnerabel und leichtgläubig sei und in seinem Leben nie Unterstützung erfahren habe, ist nicht stichhaltig. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den portugiesischen Behörden Garantien bezüglich eines Zugangs zu einem Schutzprogramm sowie zur medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. Aus Sicht der potenziellen Opfer von Menschenhandel wäre es allerdings begrüssenswert, wenn das SEM von den portugiesischen Behörden Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel erhielte, da dies dazu beitragen könnte, nachvollziehbare Ängste vor einer Überstellung abzubauen.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischer Abklärung vom (...) 2019 leide er an einer Anpassungsstörung, Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichneten Brustschmerzen und Angstträumen. Die FIZ vermute zudem, er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der nicht weiter substanziierte Einwand, es sei keinesfalls klar, ob eine Überstellung nach Portugal nicht zu einer schwerwiegenden Gefährdung seiner psychischen und physischen Integrität führe, findet in den Akten keine Stütze.
E. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2642/2019 Urteil vom 9. Juli 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Februar 2019 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. Am 27. Februar 2019 wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass ihm am 22. Januar 2019 ein portugiesisches Schengen-Visum ausgestellt wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. März 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sein Heimatland am 24. Februar 2019 verlassen und sei am 25. Februar 2019 nach (...) gelangt. C. Anlässlich der Befragung vom 14. März 2019 ergaben sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, weshalb die Befragung abgebrochen wurde. D. Anlässlich des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 10. April 2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der Schlepper ihm ursprünglich versprochen habe, dass er in der Schweiz die Schule besuchen und an seiner Musikkarriere arbeiten könne. Nach seiner Ankunft in Europa habe der Schlepper dann aber von ihm verlangt, Drogen zu transportieren. Er (Beschwerdeführer) sei sich nicht sicher, ob dies in (...) oder in der Schweiz gewesen sei. Als er sich geweigert habe, sei er mit einer Schusswaffe bedroht worden und ihm sei gesagt worden, er werde nach Nigeria zurückgeschickt und dort getötet. Daraufhin sei ihm die Flucht gelungen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Portugal gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer wendete ein, dass er nicht nach Portugal zurückkehren, sondern hier (in der Schweiz) bleiben wolle, um die Schule zu besuchen und seine Karriere fortzusetzen. Ihn Portugal könne er sterben und er habe dort niemanden. Zu seinem Gesundheitszustand machte er geltend, dass es ihm grundsätzlich gut gehe, er aber schlaflose Nächte habe. E. Am 12. März 2019 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 2. Mai 2019 entsprochen. F. Am 21. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Portugal, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und einer adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Schliesslich wurde dem SEM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. J. Am 12. Juni 2019 gewährte das SEM Akteneinsicht und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. K. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 gab das Gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche am 24. Juni 2019 eingereicht wurde. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 31. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von Portugal ein Schengen-Visum ausgestellt wurde. Das SEM ersuchte die portugiesischen Behörden am 12. März 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Mai 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Portugal hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Schweiz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass es den Beschwerdeführer als potenzielles Opfer von Menschenhandel betrachte. Die portugiesischen Behörden seien darüber in Kenntnis gesetzt worden. Es obliege nun ihm, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Portugal vorzubringen. Sollte er auf spezielle Unterstützung angewiesen sein, könne er sich an die dortigen Behörden wenden; Portugal habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert. Ferner habe er die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Portugal den Opfern von Menschenhandel annehmen würden. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf mache er geltend, der Sachverhalt betreffend seine Ausbeutung sei nicht vollständig erstellt, da insbesondere der Bericht der FIZ nicht abgewartet worden sei. Ferner habe er Einsicht in die Abklärungen vom Bundesamt für Polizei (fedpol) verlangt. Der Sachverhalt sei jedoch als hinreichend erstellt zu erachten. Am (...) 2019 sei er polizeilich einvernommen worden. Gemäss Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft werde in seinem Verfahren eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden, weshalb kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet werde, welches seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würde. Die gesundheitliche Situation sei mit der Diagnose der Anpassungsstörung vollständig erhoben. Vom Bericht der FIZ, welcher bis heute nicht eingereicht worden sei, könnten keine weiteren Erkenntnisse erwartet werden. Die notwendigen Akten seien an das fedpol weitergeleitet worden. Das SEM könne aber keine Einsicht in die Akten vom fedpol oder der Kantonspolizei geben, da es sich um Akten anderer Behörden handle. Portugal sei ein funktionierender Rechtsstaat mit schutzfähigen und schutzwilligen Behörden, weshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte dort sterben, unbegründet sei. Seinem Einwand, er habe in Portugal niemanden, sei zu entgegnen, dass eine Dublin-Überstellung kein Beziehungsnetz im Aufnahmestaat voraussetze. Hinzuzufügen bleibe, dass er auch in der Schweiz keine Familienangehörigen habe. Hinsichtlich seines Wunsches, eine Schule zu besuchen und seine Musikkarriere fortzusetzen, sei zu erwägen, dass er sich nach Einreichung des Asylgesuchs an die portugiesischen Behörden wenden könne, um soziale Unterstützung und Zugang zu Bildung oder zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Zur gesundheitlichen Situation sei festzuhalten, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, dass das SEM zu Unrecht keine Einsicht in den Austausch mit dem Kommissariat Menschenhandel des fedpol gewährt habe, wodurch das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei. Der Sachverhalt sei hinsichtlich einer korrekten Anwendung der Ermessensklausel nicht vollständig erstellt. Die Schweiz habe eine Identifizierungspflicht für Opfer von Menschenhandel und dürfe Personen nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernen, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer werde in der Verfügung des SEM nicht als Opfer von Menschenhandel anerkannt, sondern stets als potenzielles Opfer bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe aber glaubhaft dargelegt, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die FIZ erstelle ferner einen Bericht betreffend den Beschwerdeführer, welcher abzuwarten sei. Das SEM habe trotz gewichtiger Indizien den Beschwerdeführer nicht als Opfer von Menschenhandel anerkannt und keine weiteren Abklärungen vorgenommen und somit den Identifizierungsprozess nicht abgeschlossen. Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da lediglich eine telefonische Auskunft der Staatsanwaltschaft vorliege, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgen werde. Es sei daher noch nicht absehbar, wie sich das Strafverfahren weiterentwickle und ob dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu gewähren sei. Das SEM argumentiere, er könne sich bezüglich der Straftat in Portugal an die Behörden wenden. Dies stimme nicht, da der Beschwerdeführer äusserst vulnerabel sei und in seinem Leben nie Unterstützung und Beistand erfahren habe. Aus diesem Grund sei er auch leichtes Opfer von falschen Versprechen geworden. In medizinischer Hinsicht sei nicht klar, ob eine Überführung nach Portugal für ihn nicht eine schwerwiegende Gefährdung der psychischen und physischen Integrität auslöse. Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass er an einer Anpassungsstörung, Albträumen und nicht näher bezeichneten Brustschmerzen leide. Es sei äusserst fraglich, ob er über die persönlichen Ressourcen verfüge, um in Portugal die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen. Es könne aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsermittlung derzeit auch nicht sachgerecht ermittelt werden, welche Gefahren dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Portugal drohen würden. Ein Selbsteintritt sei angezeigt, da es nicht zu verantworten sei, den sehr vulnerablen, leichtgläubigen und deshalb stark gefährdeten Beschwerdeführer aus dem bestehenden Setting herauszureissen und ihn in Portugal nochmals den Opferidentifizierungsprozess und die darauffolgenden Schritte im Asylverfahren verbunden mit erneuten Befragungen, einer medizinischen Einbettung, einer Vernetzung mit einer Menschenhandelsorganisation und eines eventuellen Einreichens einer Strafanzeige - wohlgemerkt mit geringen Erfolgsaussichten aufgrund des fehlenden Tatbezugs zu Portugal - durchlaufen zu lassen. Würden Opfer ungeachtet ihrer Vulnerabilität von einem Dublin-Staat in einen anderen geschoben, würden sie nicht effektiv geschützt. Ohne dass der Tatort, die Täterschaft, die Gefährdungslage und das Vorhandensein von Unterstützung und Schutz im Zielstaat geklärt seien, werde nicht nur die Aufklärung der Straftat massiv erschwert, sondern es bestehe auch die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand massiv verschlechtere und das Opfer erneut in die Hände seiner Ausbeuter falle. 6.3 Die Rüge, das SEM habe zu Unrecht die Einsicht in den Austausch des SEM mit fedpol verweigert, ist begründet. Die in den Akten A24 und A27 enthaltenen Informationen, welche beim Erlass der Verfügung mitberücksichtigt wurden, unterliegen dem Akteneinsichtsrecht, da sie Teil des vorinstanzlichen Dossiers sind und keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) bestehen, die eine vollständige Verweigerung der Einsicht rechtfertigen würden. Durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme wurde dieser Mangel geheilt. 6.4 Der Einwand einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. 6.5 Der Beschwerdeführer hat während des Asylverfahrens Anzeige erstattet. Die zuständige kantonale Behörde hat ihn befragt, wird aber das Verfahren in absehbarer Zeit mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen. Da die strafrechtlichen Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen sind, besteht für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 36 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kein Raum mehr. Der in Art. 35 VZAE festgelegten Erholungs- und Bedenkzeit wurde vom SEM dadurch Rechnung getragen, dass es nach der Anfrage an den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 10. April 2019, ob die Asylverfahrensakten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürften, bis zum 20. Mai 2019 zuwartete, bis der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde. Während dieser Zeit drohten dem Beschwerdeführer keine ausländerrechtlichen Vollzugsmassnahmen. 6.6 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat die portugiesischen Behörden am 11. April 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Das SEM hat in Aussicht gestellt, dass es die portugiesischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung erneut auf diesen Umstand hinweisen wird. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich bereits die portugiesischen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäftigen werden. Es sind keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, Portugal würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in Portugal Opfer eines Re-Trafficking werden könnte, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Dies allein aus der angeblichen Unselbständigkeit und Naivität ableiten zu wollen (vgl. Eingabe vom 14. Juni 2019 S. 2), greift zu kurz. Sollte er sich in Portugal bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, kann er sich an die zuständigen Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihm und seinen Bedürfnissen anzunehmen. Die Beschwerdeführer hat schliesslich auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Portugal würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Einwand, er könne seine Rechte in Portugal nicht geltend machen, da er vulnerabel und leichtgläubig sei und in seinem Leben nie Unterstützung erfahren habe, ist nicht stichhaltig. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den portugiesischen Behörden Garantien bezüglich eines Zugangs zu einem Schutzprogramm sowie zur medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. Aus Sicht der potenziellen Opfer von Menschenhandel wäre es allerdings begrüssenswert, wenn das SEM von den portugiesischen Behörden Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel erhielte, da dies dazu beitragen könnte, nachvollziehbare Ängste vor einer Überstellung abzubauen. 6.7 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischer Abklärung vom (...) 2019 leide er an einer Anpassungsstörung, Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichneten Brustschmerzen und Angstträumen. Die FIZ vermute zudem, er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der nicht weiter substanziierte Einwand, es sei keinesfalls klar, ob eine Überstellung nach Portugal nicht zu einer schwerwiegenden Gefährdung seiner psychischen und physischen Integrität führe, findet in den Akten keine Stütze. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: