Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer bis anhin dort aufgehalten hat und er auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist, er dort eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat (vgl. act. SEM 1202088-28/1). Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 4.3 Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) umzustossen.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, in Griechenland gebe es keine Unterstützung vom Staat und es würden schlechte Umstände herrschen. Es gebe keinen Zugang zu Wohnmöglichkeiten, medizinischer Unterstützung und Arbeit. Mit Eingabe vom 26. April 2023 brachte er vor, seine Frau und sein Sohn seien (...) in Somalia von der Al-Shabab umgebracht worden. Die Al-Shabab sei auch auf der Suche nach ihm und wolle ihn umbringen. Er habe erfahren, dass sie bereits ihre Mitglieder in Europa angewiesen habe, ihn zu suchen. Da die Al-Shabab in Griechenland aktiv sei, sei es für ihn zu gefährlich, dorthin zurückzukehren.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.
E. 8.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 7) vermag die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.
E. 8.4 Auch stellen seine gesundheitlichen Probleme kein Zulässigkeitshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung kann zwar bei Vorliegen gesundheitlicher Probleme im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).
E. 8.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an (...), benötige momentan aber keine Medikamente, an (...), an Heuschnupfen und an einer Sehschwäche. Zudem habe sich sein psychischer Zustand in der Schweiz verbessert (vgl. act. SEM 1202088-27/4 S. 3 f.). Der geschilderte - und unbelegt gebliebene - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um eine schwerkranke Person handelt, die bei einem Vollzug in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde.
E. 8.6 Weiter erschöpft sich das nachträglich eingebrachte Vorbringen bezüglich der Gefahr durch die Al-Shabab in Griechenland in einer unsubstanziierten Behauptung, was nicht zu überzeugen vermag. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt hat, dass er Griechenland nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken sondern aus anderen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass im Falle ernsthafter Nachstellungen vonseiten Dritter vom Schutzwillen und auch der Schutzfähigkeit der griechischen Polizei ausgegangen werden darf (vgl. Urteil des BVGer D-5965/2022 vom 3. Januar 2023 E. 4.2.3).
E. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).
E. 9.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen - wie vom SEM zu Recht erwogen - und den Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er in Griechenland keinen Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Arbeit habe, keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen.
E. 9.3 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).
E. 9.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 8.5) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwerden als nicht erfüllt zu erachten. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen. Zudem bestünden bezüglich der geschilderten Beschwerden Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland, zu welchen der Beschwerdeführer bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. Ohnehin hätten in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Urteil des BVGer E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 8.2.2).
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 10 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2163/2023 Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass er bereits am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Am 11. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. März 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.d Auf das Informationsersuchen des SEM vom 22. März 2023 bestätigten die griechischen Behörden am 27. März 2023, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Ihm sei am (...) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und er verfüge in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (...). A.e Am 27. März 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.f Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme mit Schreiben vom 30. März 2023 zu. A.g Am 30. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland. Dabei brachte er vor, nachdem er das Flüchtlingscamp in Griechenland habe verlassen müssen, habe er keinen Platz zum Schlafen, kein Geld zum Essen, keine Arbeit, keinen Sprachunterricht und kein Anrecht auf eine Behandlung im Spital gehabt. Er habe sich vergeblich bei verschiedenen Hilfsorganisationen gemeldet, um Unterstützung und eine Unterkunft zu bekommen. Er sei eine positiv eingestellte Person, ehrgeizig, und er wolle lernen. Angesichts der Umstände in Griechenland könnten Flüchtlinge dort nicht bleiben. Er leide an (...) und Heuschnupfen. Im Zimmer im Flüchtlingscamp in Griechenland hätten alle geraucht, weshalb er keinen Atem mehr bekommen habe. Er hätte ins Spital gehen müssen, aber aufgrund der Distanz und des Ticketpreises sei dies nicht möglich gewesen. Nachdem er das Camp verlassen habe, sei es ihm bezüglich seines (...) besser gegangen, da er keinen direkten Kontakt zu Rauchern mehr gehabt habe. Er habe sich damals aber ohnehin auf andere Prioritäten, wie Essen und einen Schlafplatz zu organisieren, konzentrieren müssen, weshalb er seine Gesundheit vernachlässigt habe. Er leide zudem an (...), weswegen er Schwindel und wenig Kraft habe. Von der Pflege im griechischen Camp habe er nur Schmerzmittel erhalten. In der Schweiz gehe es ihm gesundheitlich gut. Bezüglich seines (...) gehe es ihm hier besser, sodass er momentan keine Medikamente benötige. Aufgrund seiner Sehschwäche habe er in der Schweiz eine Brille erhalten. Auch sein psychischer Zustand sei hier viel besser als in Griechenland. A.h Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 17. April 2023 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. A.i Mit Schreiben vom 18. April 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf. Er machte geltend, er sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. In Griechenland habe er nach der Schutzgewährung trotz Bemühungen keine Unterstützung erhalten, weder in wirtschaftlicher, sozialer noch in medizinischer Hinsicht. Es stimme nicht, dass er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Die Situation in Griechenland sei schlicht aussichtslos gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihm Obdachlosigkeit und Verwahrlosung. B. Mit Verfügung vom 19. April 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit Eingabe vom 20. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz prüfen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 21. April 2023 den Eingang der Beschwerde. E. Mit als «Ergänzung zu meiner Beschwerde» bezeichneter Eingabe vom 26. April 2023 (Poststempel) wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss seine bereits gestellten Rechtsbegehren und ergänzte seine Beschwerdebegründung (vgl. unten E. 7). Zudem teilte er eine neue Korrespondenzadresse mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer bis anhin dort aufgehalten hat und er auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist, er dort eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat (vgl. act. SEM 1202088-28/1). Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4.3 Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) umzustossen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, in Griechenland gebe es keine Unterstützung vom Staat und es würden schlechte Umstände herrschen. Es gebe keinen Zugang zu Wohnmöglichkeiten, medizinischer Unterstützung und Arbeit. Mit Eingabe vom 26. April 2023 brachte er vor, seine Frau und sein Sohn seien (...) in Somalia von der Al-Shabab umgebracht worden. Die Al-Shabab sei auch auf der Suche nach ihm und wolle ihn umbringen. Er habe erfahren, dass sie bereits ihre Mitglieder in Europa angewiesen habe, ihn zu suchen. Da die Al-Shabab in Griechenland aktiv sei, sei es für ihn zu gefährlich, dorthin zurückzukehren. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. 8.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 7) vermag die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 8.4 Auch stellen seine gesundheitlichen Probleme kein Zulässigkeitshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung kann zwar bei Vorliegen gesundheitlicher Probleme im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an (...), benötige momentan aber keine Medikamente, an (...), an Heuschnupfen und an einer Sehschwäche. Zudem habe sich sein psychischer Zustand in der Schweiz verbessert (vgl. act. SEM 1202088-27/4 S. 3 f.). Der geschilderte - und unbelegt gebliebene - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um eine schwerkranke Person handelt, die bei einem Vollzug in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. 8.6 Weiter erschöpft sich das nachträglich eingebrachte Vorbringen bezüglich der Gefahr durch die Al-Shabab in Griechenland in einer unsubstanziierten Behauptung, was nicht zu überzeugen vermag. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt hat, dass er Griechenland nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken sondern aus anderen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass im Falle ernsthafter Nachstellungen vonseiten Dritter vom Schutzwillen und auch der Schutzfähigkeit der griechischen Polizei ausgegangen werden darf (vgl. Urteil des BVGer D-5965/2022 vom 3. Januar 2023 E. 4.2.3). 8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 9.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen - wie vom SEM zu Recht erwogen - und den Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er in Griechenland keinen Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Arbeit habe, keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. 9.3 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 9.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 8.5) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwerden als nicht erfüllt zu erachten. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen. Zudem bestünden bezüglich der geschilderten Beschwerden Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland, zu welchen der Beschwerdeführer bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. Ohnehin hätten in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Urteil des BVGer E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 8.2.2). 9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 10. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz