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D-5965/2022

D-5965/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.6 Auf das mit der Beschwerde eingebrachte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe anlässlich der Befragung im BAZ B._______ keine Zeit erhalten, alle Gründe darzulegen, weshalb er in Griechenland nicht sicher und in Würde leben könne. Gleichzeitig macht er geltend, es seien auch seine medizinischen Probleme nicht hinreichend abgeklärt worden. Diese Vorbringen sind jedoch offensichtlich unbegründet, zumal der Beschwerdeführer vom SEM umfassend zu seinen persönlichen Umständen in Griechenland sowie seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Dabei wurde er im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung auch ausdrücklich aufgefordert, alle vorhandenen medizinischen Unterlagen nachzureichen. Vom Beschwerdeführer wurde in der Folge nichts zu den Akten gereicht und er hat auch auf Beschwerdeebene nichts vorgelegt, was für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würde. Vor diesem Hintergrund ist von einem in jeder Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, womit eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 3.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in seine Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern. Das von ihm erstmals mit der Beschwerde eingebrachte Vorbringen über ihm angeblich in Griechenland vonseiten Dritter respektive anderer Muslime drohende Nachstellungen, weil er ein Anhänger der Religionsgemeinschaft der F._______ sei, beschlägt insofern nicht den Anwendungsbereich des Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern die Frage des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu nachfolgend).

E. 3.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4.1 Es verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2.1 Vom Beschwerdeführer wird unter Verweis auf die Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2022 mit Titel "Factsheet Griechenland - Update 2022" zur Hauptsache geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei aufgrund der dort auch für Personen mit Schutzstatus herrschenden, in jeder Hinsicht ungenügenden Verhältnisse als unzulässig (im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG) zu erkennen. Aufgrund der dort herrschenden Situation werde es ihm unmöglich sein, in Griechenland ein Leben in Würde zu führen. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass er dort massive Armut und Gewalt erleben werde, zumal ein enormes Risiko bestehe, dass er dort seine elementarsten Bedürfnisse nicht werde befriedigen können und er dort eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren werde.

E. 4.2.2 Zu diesen Vorbringen ist jedoch festzuhalten, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Griechenland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, grundsätzlich achte Griechenland auch die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Zwar ist aufgrund der bekannten Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, dass die in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylantragstellenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft. Auch damit hat sich aber nichts daran geändert, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn - wie vorliegend - nicht von einer spezifischen respektive besonderen Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 vom 28. März 2022 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag auch der vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufene Länderbericht, der dem Gericht durchaus bekannt ist, nichts zu ändern.

E. 4.2.3 Vom Beschwerdeführer wird schliesslich neu vorgebracht, er habe sich in Griechenland vor Behelligungen oder gar Nachstellungen vonseiten anderer Muslime zu fürchten, weil er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der F._______ sei. Dieses erst auf Beschwerdeebene eingebrachte Vorbringen erschöpft sich allerdings in einer unsubstanziierten Behauptungen, was nicht überzeugen kann. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass im Falle ernsthafter Nachstellungen vonseiten Dritter vom Schutzwillen und auch der Schutzfähigkeit der griechischen Polizei ausgegangen werden darf. Der Beschwerdeführer hat schliesslich mit hinreichender Deutlichkeit ausgewiesen, dass er Griechenland nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken, sondern aus anderen Gründen verlassen hat (vgl. nachfolgend, E. 4.3.3).

E. 4.3.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Seine sinngemäss anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits während 3 Jahren in Griechenland gelebt hat, wobei die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ebenfalls schon ein Jahr zurückliegt. Er dürfte nur schon aufgrund der Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Lande mit den in Griechenland herrschenden Verhältnissen und Gegebenheiten längst gut vertraut sein. Aufgrund seiner Angaben und Ausführungen zu seiner Wohn- und Arbeitssituation darf im Weiteren davon ausgegangen werden, er sei nach Erreichen seiner Volljährigkeit und der auf diesen Zeitpunkt hin erfolgten Anerkennung als Flüchtling durchaus in der Lage gewesen, sich eine tragfähige Existenz aufzubauen. So konnte er innert nützlicher Frist mit Hilfe einer Organisation eine eigene Wohnung finden, die er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit immerhin zur Hälfte selber finanzieren konnte. Seinen Angaben zufolge war ihm gleichzeitig dank seiner Erwerbstätigkeit die Bildung von gewissen Ersparnissen möglich. Aufgrund seiner Angaben zu seinen Sprachkenntnissen darf schliesslich auch davon ausgegangen werden, er sei zudem mit der griechischen Sprache gut vertraut. Angesichts dieser Umstände ist insgesamt zu schliessen, er sei sehr wohl in der Lage, sich in Griechenland auch zukünftig eine eigenständige und auch hinreichend tragfähige Existenz aufbauen zu können. Soweit dies vom Beschwerdeführer bestritten wird, argumentiert er an den Angaben vorbei, die er im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hat.

E. 4.3.2 Vom Beschwerdeführer wird zusätzlich vorgebracht, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, die einer Behandlung bedürften, welche aber in Griechenland nicht behandelt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Vorbringen in deutlichem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben steht, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren ausgewiesen hat, dass er bis anhin nur selten und dann auch nur minderen Behandlungsbedarf hatte, der auch abgedeckt wurde.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer hat schliesslich im Rahmen seiner Befragung vor allem ausgewiesen, dass er Griechenland verlassen hat, weil er sich in der Schweiz eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Ausgangslage erhofft, da er seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen unterstützen will. Dies erscheint zwar als subjektiv nachvollziehbar, ein Vollzugshindernis ergibt sich daraus aber nicht.

E. 4.3.4 Diesen Erwägungen gemäss ist im Falle des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.

E. 4.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 6.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (nach Art. 102m AsylG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die auf Fr. 750.- zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5965/2022 Urteil vom 3. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. November 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er anlässlich der Gesucheinreichung unter anderem an, er sei 2019 über Griechenland in den europäischen Raum eingereist. Sein Gesuch wurde vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt, wobei er während des Verfahrens über den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte. Am 15. November 2022 ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 10. Januar 2020 von Griechenland als Asylantragsteller registriert worden war, und weiter, dass ihm von Griechenland am 27. Januar 2022 Schutz gewährt worden war. Am 16. November 2022 gelangte das SEM mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Griechenland; dies gestützt auf die europäische Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz (SR 0.142.113.729). Dem Ersuchen wurde von Griechenland mit Erklärung von 20. November 2022 entsprochen, wobei die zuständige Behörde mitteilte, der Wiederaufnahme werde zugestimmt, da dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ihm auch eine bis zum 1. Februar 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. B. Am 29. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Dabei brachte er auf einleitende Frage hin vor, es gehe ihm gesundheitlich gut. Anschliessend bestätigte er, dass er im November 2019 auf die griechische Insel C._______ gelangt sei, wo er am 10. Januar 2020 im Camp D._______ einen Asylantrag gestellt habe, und dass er am 27. Januar 2022 von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung und ein Reisepapier für Flüchtlinge erhalten habe. Mit dem Papier sei er am 11. November 2022 auf dem Luftweg von Griechenland nach Zürich gereist. Bis zu seiner Anerkennung als Flüchtling habe er in einer Wohnung für Minderjährige gelebt, die vom Staat finanziert worden sei. Den positiven Asylentscheid habe er nach Erreichen der Volljährigkeit erhalten und anschliessend habe er auch von seiner bisherigen Unterkunft in eine andere Wohnung wechseln müssen. Diese sei ebenfalls vom Staat finanziert, aber von älteren Personen bewohnt worden, die geraucht und Drogen genommen hätten. Es sei ihm gleichzeitig ein Monat gegeben worden, um unabhängig zu werden, also selbständig eine Arbeit und eine Unterkunft zu finden. Nach diesem Monat sei er zu einem Freund gezogen, der in Athen in einer ebenfalls staatlich finanzierten Wohnung gelebt habe. Nach zwei Monaten bei dem Freund habe er über eine Hilfsorganisation eine Wohnung gefunden. Die Miete dafür sei zur Hälfte von der Organisation und zur Hälfte von ihm selber bezahlt worden. Die Wohnung habe er bis zu seiner Reise in die Schweiz am 11. November 2022 bewohnt. Seine Lebenshaltungskosten und seinen Anteil an der Miete habe er bis dahin dadurch finanziert, dass er «schwarz» auf dem Bau und bei der Olivenernte gearbeitet habe. Manchmal seien die Bewohner ihrer Wohnanlage auch von der Organisation beim Einkauf von Grundnahrungsmitteln unterstützt worden. Zwar habe er sich sehr bemüht, es sei ihm aber nicht gelungen, eine ordentliche Anstellung ausserhalb der griechischen Schattenwirtschaft zu bekommen. Da Griechenland ein armes Land sei, gebe es dort nicht viele Beschäftigungsmöglichkeiten. Ein Hindernis sei auch gewesen, dass es ihm nicht gelungen sei, die griechische Sprache gut zu erlernen. Er könne aber etwas Englisch, allerdings nicht perfekt, und auch mit der griechischen Sprache komme er eigentlich zu Recht. Diese Sprachkenntnisse habe er dadurch erlangt, dass er von Anfang 2021 bis Anfang 2022 eine Sprachschule besucht habe, was vom Staat finanziert worden sei. Wegen der Quarantänemassnahmen sei der Unterricht aber manchmal unregelmässig gewesen und er habe manchmal online stattgefunden. Auf weitere Nachfrage zur Finanzierung seiner Reise in die Schweiz führte er aus, das Flugbillett nach Zürich, welches Euro 220.- gekostet habe, habe er aus seinen Ersparnissen aus der erwähnten Arbeitstätigkeit bezahlt. Der Beschwerdeführer sprach sich nach diesen Angaben und Ausführungen gegen eine Rückführung nach Griechenland aus, da Griechenland für ihn zwar ein sicheres Land sein möge, es aber unter anderen Gesichtspunkten für ihn nicht geeignet sei. Einerseits sei der Familiennachzug nicht möglich und es sei ihm aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation auch nicht möglich, seine Familie in Afghanistan zu unterstützen. C. Am 14. Dezember 2022 liess das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zukommen. Dazu nahm er mittels Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Dezember 2022 Stellung, wobei er zur Hauptsache geltend machte, in Griechenland sei ihm kein menschenwürdiges Leben möglich, da er dort nach seiner Anerkennung als Flüchtling nicht die notwendige Unterstützung erhalte, um sich eine gesicherte Existenz aufbauen zu können. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 (eröffnet am 20. Dezember 2022) und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton E._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, vom Beschwerdeführer seien weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch seiner schriftlichen Stellungnahme Gründe eingebracht worden, welche die Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung in Griechenland erschüttern könnten, zumal Griechenland auch seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Unterstützung anerkannter Flüchtlinge hinreichend nachkomme. In der Folge erkannte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch als zulässig, zumutbar und möglich. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verweisen werden. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte nach der Entscheideröffnung das Mandatsverhältnis als beendet. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid am 24. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, verbunden mit der Anweisung an die Vor-instanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 27. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.6 Auf das mit der Beschwerde eingebrachte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe anlässlich der Befragung im BAZ B._______ keine Zeit erhalten, alle Gründe darzulegen, weshalb er in Griechenland nicht sicher und in Würde leben könne. Gleichzeitig macht er geltend, es seien auch seine medizinischen Probleme nicht hinreichend abgeklärt worden. Diese Vorbringen sind jedoch offensichtlich unbegründet, zumal der Beschwerdeführer vom SEM umfassend zu seinen persönlichen Umständen in Griechenland sowie seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Dabei wurde er im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung auch ausdrücklich aufgefordert, alle vorhandenen medizinischen Unterlagen nachzureichen. Vom Beschwerdeführer wurde in der Folge nichts zu den Akten gereicht und er hat auch auf Beschwerdeebene nichts vorgelegt, was für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würde. Vor diesem Hintergrund ist von einem in jeder Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, womit eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in seine Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern. Das von ihm erstmals mit der Beschwerde eingebrachte Vorbringen über ihm angeblich in Griechenland vonseiten Dritter respektive anderer Muslime drohende Nachstellungen, weil er ein Anhänger der Religionsgemeinschaft der F._______ sei, beschlägt insofern nicht den Anwendungsbereich des Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern die Frage des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu nachfolgend). 3.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. 4.1 Es verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1. Vom Beschwerdeführer wird unter Verweis auf die Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2022 mit Titel "Factsheet Griechenland - Update 2022" zur Hauptsache geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei aufgrund der dort auch für Personen mit Schutzstatus herrschenden, in jeder Hinsicht ungenügenden Verhältnisse als unzulässig (im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG) zu erkennen. Aufgrund der dort herrschenden Situation werde es ihm unmöglich sein, in Griechenland ein Leben in Würde zu führen. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass er dort massive Armut und Gewalt erleben werde, zumal ein enormes Risiko bestehe, dass er dort seine elementarsten Bedürfnisse nicht werde befriedigen können und er dort eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren werde. 4.2.2. Zu diesen Vorbringen ist jedoch festzuhalten, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Griechenland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, grundsätzlich achte Griechenland auch die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Zwar ist aufgrund der bekannten Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, dass die in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylantragstellenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft. Auch damit hat sich aber nichts daran geändert, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn - wie vorliegend - nicht von einer spezifischen respektive besonderen Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 vom 28. März 2022 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag auch der vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufene Länderbericht, der dem Gericht durchaus bekannt ist, nichts zu ändern. 4.2.3. Vom Beschwerdeführer wird schliesslich neu vorgebracht, er habe sich in Griechenland vor Behelligungen oder gar Nachstellungen vonseiten anderer Muslime zu fürchten, weil er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der F._______ sei. Dieses erst auf Beschwerdeebene eingebrachte Vorbringen erschöpft sich allerdings in einer unsubstanziierten Behauptungen, was nicht überzeugen kann. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass im Falle ernsthafter Nachstellungen vonseiten Dritter vom Schutzwillen und auch der Schutzfähigkeit der griechischen Polizei ausgegangen werden darf. Der Beschwerdeführer hat schliesslich mit hinreichender Deutlichkeit ausgewiesen, dass er Griechenland nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken, sondern aus anderen Gründen verlassen hat (vgl. nachfolgend, E. 4.3.3). 4.3 4.3.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Seine sinngemäss anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits während 3 Jahren in Griechenland gelebt hat, wobei die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ebenfalls schon ein Jahr zurückliegt. Er dürfte nur schon aufgrund der Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Lande mit den in Griechenland herrschenden Verhältnissen und Gegebenheiten längst gut vertraut sein. Aufgrund seiner Angaben und Ausführungen zu seiner Wohn- und Arbeitssituation darf im Weiteren davon ausgegangen werden, er sei nach Erreichen seiner Volljährigkeit und der auf diesen Zeitpunkt hin erfolgten Anerkennung als Flüchtling durchaus in der Lage gewesen, sich eine tragfähige Existenz aufzubauen. So konnte er innert nützlicher Frist mit Hilfe einer Organisation eine eigene Wohnung finden, die er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit immerhin zur Hälfte selber finanzieren konnte. Seinen Angaben zufolge war ihm gleichzeitig dank seiner Erwerbstätigkeit die Bildung von gewissen Ersparnissen möglich. Aufgrund seiner Angaben zu seinen Sprachkenntnissen darf schliesslich auch davon ausgegangen werden, er sei zudem mit der griechischen Sprache gut vertraut. Angesichts dieser Umstände ist insgesamt zu schliessen, er sei sehr wohl in der Lage, sich in Griechenland auch zukünftig eine eigenständige und auch hinreichend tragfähige Existenz aufbauen zu können. Soweit dies vom Beschwerdeführer bestritten wird, argumentiert er an den Angaben vorbei, die er im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hat. 4.3.2. Vom Beschwerdeführer wird zusätzlich vorgebracht, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, die einer Behandlung bedürften, welche aber in Griechenland nicht behandelt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Vorbringen in deutlichem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben steht, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren ausgewiesen hat, dass er bis anhin nur selten und dann auch nur minderen Behandlungsbedarf hatte, der auch abgedeckt wurde. 4.3.3. Der Beschwerdeführer hat schliesslich im Rahmen seiner Befragung vor allem ausgewiesen, dass er Griechenland verlassen hat, weil er sich in der Schweiz eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Ausgangslage erhofft, da er seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen unterstützen will. Dies erscheint zwar als subjektiv nachvollziehbar, ein Vollzugshindernis ergibt sich daraus aber nicht. 4.3.4. Diesen Erwägungen gemäss ist im Falle des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 4.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (nach Art. 102m AsylG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 6.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die auf Fr. 750.- zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: