Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Datenänderung im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-584/2026 geführt.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit mangels Vorlage rechtsgenüglicher Identitätsdokumente weder belegen noch aufgrund von konsistenten und nachvollziehbaren Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG machen können. Sie hat richtig dargetan, dass das Altersgutachten vom 12. Dezember 2025, welches ein Mindestalter von 19 Jahren festhält und das behauptete minderjährige Alter ausschliesst (laut Gutachten ist der Beschwerdeführer «zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig»), rechtsprechungsgemäss ein starkes Indiz für Volljährigkeit darstellt (siehe dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Schlussfolgerung des Gutachtens stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Die Vorinstanz verneinte folglich zu Recht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, aufgrund derer vorliegend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen würde und der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen wäre.
E. 3.2 Überdies hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5.2 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
E. 4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene zur Minderjährigkeit bzw. zum Geburtsdatum - namentlich die erneuten Hinweise auf die fehlerhafte Registrierung in Bulgarien aufgrund eines angeblichen Missverständnisses zwischen ihm und der Dolmetscherin sowie kulturelle Unterschiede hinsichtlich der Bedeutung von Geburtsdaten - vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-353/2026 vom 22. Januar 2026 E. 3.1 m.H.).
E. 4.2 Mit Blick auf das Vorliegen systemischer Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermögen die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zum bulgarischen Asylsystem (Gewaltanwendung durch Polizeibeamte, haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung) auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien keine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 148 V 174 E. 7; je m.w.H.) zu begründen (siehe zuletzt Urteil des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5.2 m.w.H). Ebenso wenig lassen sie den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK oder eine Verletzung von Art. 5 und 7 EMRK zu gewärtigen. In Verneinung systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 4.3 Hinsichtlich der vorgebrachten medizinischen Probleme (Knieschmerzen und Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) ist festzustellen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für eine allenfalls benötigte Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 6.4.3.). Angesichts der unsubstantiierten gesundheitlichen Vorbringen ist in antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu BGE 148 V 356 E. 7.4; 146 III 203 E. 3.3.2; BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteil des BVGer F-9680/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.2; je m.w.H.) nicht davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Abklärungen mit Blick auf Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) überstellungsrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und der Subeventualantrag auf Einholung individueller Zusicherungen sind abzuweisen.
E. 5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 6 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-574/2026 Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 10. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. September 2025 bereits in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende u.a. das rechtliche Gehör zum Alter und zum Geburtsdatum sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Das Institut für (...) des Universitätsspitals B._______ erstattete am 12. Dezember 2025 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). A.d Am 24. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Der Beschwerdeführer nahm am 6. Januar 2026 Stellung dazu. Am folgenden Tag passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.e Das am 12. Januar 2026 gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vor-instanz hiessen die bulgarischen Behörden am 15. Januar 2026 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.f Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 - eröffnet am 19. Januar 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. Gleichzeitig hielt sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). B. B.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 23. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Bulgarien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung sichergestellt werde. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Daten bezüglich seines Alters zu ändern. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei im Sinn vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. B.b Am 26. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungs-vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Datenänderung im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-584/2026 geführt. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit mangels Vorlage rechtsgenüglicher Identitätsdokumente weder belegen noch aufgrund von konsistenten und nachvollziehbaren Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG machen können. Sie hat richtig dargetan, dass das Altersgutachten vom 12. Dezember 2025, welches ein Mindestalter von 19 Jahren festhält und das behauptete minderjährige Alter ausschliesst (laut Gutachten ist der Beschwerdeführer «zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig»), rechtsprechungsgemäss ein starkes Indiz für Volljährigkeit darstellt (siehe dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Schlussfolgerung des Gutachtens stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Die Vorinstanz verneinte folglich zu Recht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, aufgrund derer vorliegend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen würde und der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen wäre. 3.2. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5.2 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 4. 4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene zur Minderjährigkeit bzw. zum Geburtsdatum - namentlich die erneuten Hinweise auf die fehlerhafte Registrierung in Bulgarien aufgrund eines angeblichen Missverständnisses zwischen ihm und der Dolmetscherin sowie kulturelle Unterschiede hinsichtlich der Bedeutung von Geburtsdaten - vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-353/2026 vom 22. Januar 2026 E. 3.1 m.H.). 4.2. Mit Blick auf das Vorliegen systemischer Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermögen die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zum bulgarischen Asylsystem (Gewaltanwendung durch Polizeibeamte, haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung) auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien keine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 148 V 174 E. 7; je m.w.H.) zu begründen (siehe zuletzt Urteil des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5.2 m.w.H). Ebenso wenig lassen sie den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK oder eine Verletzung von Art. 5 und 7 EMRK zu gewärtigen. In Verneinung systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 4.3. Hinsichtlich der vorgebrachten medizinischen Probleme (Knieschmerzen und Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) ist festzustellen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für eine allenfalls benötigte Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 6.4.3.). Angesichts der unsubstantiierten gesundheitlichen Vorbringen ist in antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu BGE 148 V 356 E. 7.4; 146 III 203 E. 3.3.2; BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteil des BVGer F-9680/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.2; je m.w.H.) nicht davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Abklärungen mit Blick auf Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) überstellungsrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und der Subeventualantrag auf Einholung individueller Zusicherungen sind abzuweisen.
5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
6. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-584/2026 geführt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: